Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2014 - 2 Wx 188/14
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Am 25.02.2013 ist Frau J.R. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann X.R. ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einiges Kind, Herr E.R., ist am 09.03.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau O.R.. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist ein ehemaliger Nachbar der Erblasserin.
4Die Erblasserin hinterließ verschiedene Verfügungen von Todes wegen. In einem Erbvertrag vom 17.08.1972 – UR.Nr. 2163/1972 des Notars Dr. X1 in U – setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Erben ein, ohne weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 3, 4 der Beiakte 50 IV 264/13). Durch öffentliches Testament vom 16.07.1986 – UR.Nr. 1581/1986 des Notars Dr. X1 in U - setzte die Erblasserin ihre Enkelin O.R. als Alleinerbin ein und räumte ihrem Sohn E.R. den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass ein (Bl. 49, 50 d. BA.). In einem mit Herrn X2.X3 geschlossenen – einseitigen - Erbvertrag vom 17.02.1992 – UR.Nr. 315/1992 des Notars Dr. X1 in U – setzte sie die Eheleute I.X4 und K.T. als Erben zu je ½-Anteil ein, als Ersatzerben Herrn H. X3, und wandte dem Vertragspartner X2.X3 im Wege eines Vermächtnisses den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass zu. Zugleich behielt sie sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor (Bl. 69, 70 d. BA.).
5In einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament vom 05.07.1999, das nur in Kopie, nicht aber im Original zu den Nachlassakten gelangt ist, verfügte die Erblasserin u. a. Folgendes (Bl. 11 d. BA.).:
6„Mein letzter Wille.
7Im Nachtrag zu meinem Testament, möchte ich nach dem Tode meines am 22.12.1994 verstorbenen Lebenspartner X2X3, den vorbehaltenen Rücktritt, nach meinem Tode ändern.
8Mein Sohn ist am 9. März 1997 verstorben.
9Die angebliche Enkeltochter ist drogenabhängig und führt ein nachweisbar verwahrlostes Leben, diese enterbe ich ganz.
10Um einem gebührenden Erben mein Hab und Gut zu überlassen, habe ich meine Nichte E.Q und ihren Ehemann I1.Q ... vorgesehen.
11Hiermit möchte ich das Testament vom 17.02.1992 für ungültig erklären.
12...“
13Ein weiteres handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 01.09.2009 hat u. a. folgenden Inhalt (Bl. 29 d. BA.):
14„Patienten- Verfügung
15Mein letzter Wille
16...
174. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich kümmerten.
185. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.
19J.R“
20Ferner verfasste sie ebenfalls mit Datum vom 01.09.2009 ein handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben an die Beteiligten zu 1) und 2), das folgenden Inhalt hat (Bl. 13 d. BA.):
21„Nur ein paar Worte, ich möchte nicht mehr, als meine Gefühle an Euch mitzuteilen. Dank für Eure Fürsorge. Dank wie ihr Euch um mich gekümmert habt. Hoffentlich habt Ihr in Eurem weiteren Leben Glück und Zufriedenheit. Und braucht nie „allein“ zu sein.“
22Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 08.03.2013 (Bl. 1 ff. d. A.) und am 31.07.2013 zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Bl. 46 d. A.) beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je ½ ausweist. Sie haben diesen Antrag auf das Testament vom 05.07.1999 gestützt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Siegburg durch Beschluss vom 11.11.2013 zurückgewiesen (Bl. 119 ff. d. A.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.12.2013 hat der Senat durch am 11.02.2014 erlassenen Beschluss zurückgewiesen (Bl. 167 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 hat der Beteiligte zu 2) einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, gestellt, den das Nachlassgericht aus den Gründen des Beschlusses vom 11.11.2013 und des Beschlusses des Senates vom 11.02.2014 zurückgewiesen hat.
23Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat der Beteiligte zu 3), nachdem ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 07.01.2014 Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bewilligt worden war, beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, und ihm die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl. 157 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) ausgeführt, dass die Formulierungen der Erblasserin in dem Schreiben vom 01.09.2009 hinreichend bestimmt seien, weil nicht nur auf ein „Beistehen“ abgestellt werde, wie in dem vom Bayerischen Obersten Landgericht entschiedenen Fall (BayObLG FamRZ 1991, 610), sondern um ein Beistehen „in den letzten Stunden“, d.h. „im Tode“. Dadurch sei auch die Person objektiv eindeutig bestimmbar, die die von der Erblasserin gesetzten Bedingungen erfüllt habe. Dies sei er, der Beteiligte zu 3), gewesen, der die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden habe, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt habe. Hinzu komme, dass die Erblasserin die Person, die ihr in den letzten Stunden beistehen sollte, dadurch bestimmt habe, dass sie ihn gegenüber dem Krankenhauspersonal als Bezugsperson benannt habe und er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgenommen worden sei (Bl. 150 d. A.). Dem Gesetz (§ 2065 BGB) sei nicht zu entnehmen, dass eine Erbeinsetzung unzulässig sei, wenn zwar ein auslösendes Ereignis konkret bestimmt sei, dessen Eintritt aber von jeder beliebigen Person herbeizuführen sei. Hier sei die Person objektiv bestimmbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht diese Person nach objektiven Maßstäben zu ermitteln habe. Denn das Nachlassgericht sei kein „anderer“ im Sinne von § 2065 BGB. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Verfügung der Erblasserin geeignet sei, einen Wettstreit der Erbprätendenten auszulösen. Schließlich habe vor dem Tod der Erblasserin niemand von der Verfügung von Todes wegen gewusst. Bezüglich der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze des Beteiligten zu 3) verwiesen.
24Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist, durch am 07.04.2014 erlassenen Beschluss vom 05.04.2014, auf dessen Inhalt bezüglich seiner Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen (Bl. 215 ff. d. A.). Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 08.04.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 08.05.2014, die auch am 08.05.2014 beim Nachlassgericht eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligten zu 3) sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2014 verwiesen (Bl. 233 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 25.06.2014 erlassenen Beschluss vom 24.06.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 f. d. A.). Bezüglich seiner Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.06.2014 verwiesen.
25II.
26Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 3) vom 16.01.2014 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, zu Recht zurückgewiesen.
27Aus dem Schreiben der Erblasserin vom 01.09.2009 ergibt sich keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) gem. § 1937 BGB. Die Formulierung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles“ ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine eindeutige Bestimmung eines Erben durch die Erblasserin.
28Denn wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschluss v. 23.05.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (BayObLG, a.a.O.; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2065 Rn.16, 17; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 2065 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Das Nachlassgericht hat hierzu in dem angefochtenen Beschluss folgende Feststellungen getroffen:
29„Mit ihrer Verfügung, Erbe solle der werden, der ihr in den letzten Stunden beistehe, hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur das für die Bestimmung des Erben auslösende Ereignis festgelegt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar den Zufall oder einen „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen geknüpft. Sowohl das Kriterium „beistehen“ als auch der zeitliche Faktor „in den letzten Stunden“ sind unbestimmt. So kann unter „beistehen“ etwa körperliche Pflege, Hilfe im Haushalt oder seelischer Beistand verstanden werden. Unterschiedlicher Bewertung kann auch die Frage unterliegen, mit welcher Intensität und mit welchem zeitlichen Aufwand Hilfestellungen erfolgen müssen, um das Kriterium „Beistand“ zu erfüllen. Auch das Kriterium „in den letzten Stunden“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Damit hängt die Frage, ob sich jemand so um die Erblasserin gekümmert hat, wie diese es erwartet hätte, davon ab, was derjenige Dritte, der die Auswahl des Bedachten zu treffen hätte, unter diesen Begriffen versteht. Er würde sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Erblasserin setzen. Das aber verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB. Die Auswahlkriterien muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung so klar bestimmen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend wäre.“
30Diesen Ausführungen des Nachlassgerichts schließt sich der Senat vollumfänglich an. Dafür, dass die Verfügung der Erblasserin unbestimmt ist und daher gegen § 2065 BGB verstößt, spricht, dass zur Entscheidung der Frage, ob der Beteiligten zu 3) die von der Erblasserin aufgestellten Kriterien „Beistehen in den letzten Stunden“ erfüllt hat oder nicht, in jedem Fall eine Wertung durch das Nachlassgericht oder den Senat erforderlich wäre, d.h. das Nachlassgericht oder der Senat letztendlich die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen müsste. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2013 (Bl. 30 ff. d. A.) am 23.02.2013 den Notarzt gerufen, nachdem die Erblasserin in ihrer Wohnung zusammengebrochen war, und nach ihrem Abtransport Kleidung ins Krankenhaus gebracht, ist 2 Stunden bei ihr geblieben, hat sie am folgenden Tag 2 Stunden besucht und ist dann am folgenden Tag, nachdem sich ihr Zustand verschlechtert hatte und er darüber informiert worden war, um 11:00 Uhr im Krankenhaus erschienen, hat ihr die Hand gehalten, ihr die Wange gestreichelt und etwas erzählt, ehe sie um 13:30 Uhr verstorben ist. Ob aber ein Handhalten, Streicheln der Wange und Erzählen von Geschichten als „Beistehen“ gewertet werden kann und ob der Zeitraum von 2,5 Stunden am Todestag das Kriterium „in den letzten Stunden“ erfüllt, sind Wertungsfragen, die das Gericht beantworten müsste, weil die von Erblasserin vorgegebenen Kriterien unzureichend sind. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 2065 BGB vor.
31Die Einsetzung des Beteiligten zu 3) als Erben ergibt sich auch nicht dadurch, dass er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ namentlich unter Angabe der Telefonnummer aufgeführt worden ist. Unabhängig davon, dass dieser Eintrag nicht von der Erblasserin gefertigt worden ist und daher nicht die Formvorschriften für die Errichtung eines Testamentes gem. §§ 2231, 2232, 2247 BGB erfüllt, stellt dieser Eintrag auch inhaltlich keine Erbeinsetzung dar. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach eine testamentarische Anordnung mit dem Wortlaut „wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles“ dann nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstoßen soll, wenn der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und seine Pflegeperson selbst bestimmt hat (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711). Diese Entscheidung führt aber zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat die Auffassung des OLG Frankfurt teilt und ob die Bestimmung der Pflegeperson der Testamentsform bedarf, wovon das Nachlassgericht ausgeht. Der vorliegende Fall ist mit dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Erblasserin allein dadurch, dass sie den Beschwerdeführer als Bezugsperson bezeichnet hat, nicht diejenige Person im Sinne ihrer unbestimmten Verfügung vom 01.09.2009 benannt hat, die ihr „in den letzten Stunden beistehen“ soll. Insoweit hat das Nachlassgericht zu Recht Folgendes ausgeführt:
32„Der Angabe des Beteiligten zu 3) in dem Textfeld „Angehöriger/Bezugsperson“ kann über die Sicherstellung einer Benachrichtigungsmöglichkeit hinaus nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Erblasserin hätte zum Ausdruck bringen wollen, der Beteiligte zu 3) sei derjenige, der ihr im Sinne ihrer testamentarischen Bestimmung als Letzter beistehe, zumal neben dem Beteiligten zu 3) auch Frau L in gleicher Weise als „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgeführt ist.
33Auch diesen Ausführungen des Nachlassgerichts schließt sich der Senat vollumfänglich an.
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
36Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Falles nur auf einer Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.
37Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 € (§ 40 GNotKG)
38Im Hinblick auf die Angaben des Beteiligten zu 3) zu angeblichem Sparvermögen im Schriftsatz vom 07.05.2013 (Bl. 11 ff. d. A.) und das Mehrfamilienhaus, zu dem Wertangaben allerdings fehlen, wird der Nachlass auf – mindestens – 300.000,00 € geschätzt.
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Tenor
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) vom 13.02.2014 wird zurückgewiesen.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die durch ihre Anträge entstandenen Gerichtskosten sowie die ihnen erwachsenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
1
- I -
2Die Erblasserin hat unter dem 05.07.1999 ein privatschriftliches Testament errichtet, welches nicht im Original zu den Nachlassakten gelangt ist. Mit diesem hat sie die Beteiligten zu 1) und 2) zu ihren alleinigen Erben berufen.
3Des Weiteren hat sie mit Datum vom 01.09.2009 ein Schriftstück mit der Überschrift „Patienten - Verfügung / Mein letzter Wille“ hinterlassen und hierin unter anderem verfügt:
4„4. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich
5kümmerten.
65. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“ “.
7Ferner hat sie ebenfalls mit Datum vom 01.09.2009 ein Schreiben an die Beteiligten zu 1) und 2) verfasst, welches lautet:
8„Nur ein paar Worte, ich möchte nicht mehr, als meine Gefühle an Euch mitzuteilen. Dank für Eure Fürsorge. Dank wie Ihr Euch um mich gekümmert habt. Hoffentlich habt Ihr in Eurem weiteren Leben Glück und Zufriedenheit. Und braucht nie „allein“ zu sein.“.
9Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten unter dem 08.03.2013 / 31.07.2013 den Antrag gestellt, ihnen einen Erbschein als Miterben zu je 1/2 zu erteilen und stützten diesen auf das Testament vom 05.07.1999.
10Dieser Antrag wurde von dem Nachlassgericht mit am 12.11.2013 erlassenem Beschluss zurück gewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die Beteiligten zu 1) und 2) durch das Testament vom 01.09.2009 enterbt worden seien. Der von dem Beteiligten zu 2) eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit am 28.01.2014 erlassenem Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht XXXX zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wurde sodann durch am 11.02.2014 erlassenem Beschluss u.a. ebenfalls mit der Begründung, dass neben der Beteiligten zu 1) auch der Beteiligte zu 2) enterbt sei, zurück gewiesen.
11Der Beteiligte zu 2) stellt nunmehr mit Schriftsatz vom 13.02.2014, der dem Oberlandesgericht bei seiner Beschwerdeentscheidung noch nicht vorlag, den Antrag, ihm einen Erbschein als Alleinerben zu erteilen und hält diesen Antrag auch nach Kenntnis der Begründung des seine Beschwerde zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts XXXX aufrecht.
12Der Beteiligte zu 3) beantragt, gestützt auf das Testament vom 01.09.2009, die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als alleinigen Erben ausweist.
13- II -
14Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) ist nicht begründet.
15Wie in den am 12.11.2013 und 28.01.2014 erlassenen Beschlüssen des Nachlassgerichts und dem am 11.02.2014 erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX ausgeführt, ist nicht nur die Beteiligte zu 1), sondern auch der Beteiligte zu 2) durch das Testament vom 01.09.2009 enterbt worden. Da der Beteiligte zu 2) in seinem neuerlichen Erbscheinsantrag vom 13.02.2014 nichts Neues vorträgt, kann zur Begründung auf die Gründe der erlassenen Beschlüsse Bezug genommen werden. Die dort dargelegten Erwägungen gelten in gleichem Maße für den neuerlichen Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) vom 13.02.2014 wie für seinen gemeinsam mit der Beteiligten zu 1) gestellten und rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag vom 08.03.2013 / 31.07.2013.
16- III -
17Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3) ist ebenfalls nicht begründet.
18Denn die testamentarische Bestimmung, auf die der Beteiligte zu 3) sich stützt, dass derjenige, der der Erblasserin in den letzten Stunden beisteht, alles erhalten soll, ist keine wirksame letztwillige Verfügung. Nach § 2065 Absatz 2 BGB muss die Bestimmung des Bedachten von dem Erblasser selbst getroffen werden. Mit ihrer Verfügung, Erbe solle der werden, der ihr in den letzten Stunden beistehe, hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur das für die Bestimmung des Erben auslösende Ereignis festgelegt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar den Zufall oder einen „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen geknüpft. Sowohl das Kriterium „beistehen“ als auch der zeitliche Faktor „in den letzten Stunden“ sind unbestimmt. So kann unter „beistehen“ etwa körperliche Pflege, Hilfe im Haushalt oder seelischer Beistand verstanden werden. Unterschiedlicher Bewertung kann auch die Frage unterliegen, mit welcher Intensität und mit welchem zeitlichen Aufwand Hilfestellungen erfolgen müssen, um das Kriterium „Beistand“ zu erfüllen. Auch das Kriterium „in den letzten Stunden“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Damit hängt die Frage, ob sich jemand so um die Erblasserin gekümmert hat, wie es diese es erwartet hätte, davon ab, was derjenige Dritte, der die Auswahl des Bedachten zu treffen hätte, unter diesen Begriffen versteht. Er würde sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Erblasserin setzen. Das aber verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Absatz 2 BGB. Die Auswahlkriterien muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung so klar bestimmen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend wäre (BayObLG, BeckRS 2010, 29700). In vergleichbaren Fällen wurde ein Verstoß gegen § 2065 Absatz 2 BGB angenommen unter anderem von dem BGH In NJW 1965, 2201 (Einsetzung desjenigen, der im Alter die Pflege übernimmt), dem BayObLG in FamRZ 1991, 610 (Einsetzung der Person, die dem Erblasser beistehen werde), dem BayObLG in FamRZ 1992, 987 (Einsetzung desjenigen, der die Beisetzung und Grabpflege übernehmen werde) und dem KG in OLG-NL 99, 33 (Einsetzung der Person, die mit dem Leichnam in bestimmter Weise verfahren soll), dem OLG München, BeckRS 2013, 09727 (Einsetzung desjenigen, der sich bis zum Tod um den Erblasser kümmert).
19Fehl geht in diesem Zusammenhang die Argumentation des Beteiligten zu 3), die Erblasserin habe dadurch, dass er von der Erblasserin ausgewählt worden sei, ihr als Letzter Beistand zu leisten und seine Leistungen angenommen habe, dokumentiert, dass er die Vorstellungen der Erblasserin von der Art und Weise des „beistehen“ erfülle und habe damit sehr wohl eine eigene Entscheidung getroffen und konkret ihn als Erben bestimmt. Zwar hat sich auch das OLG Frankfurt in NJW-RR 1995, 711 dahingehend geäußert, dass Wirksamkeit anzunehmen sei, wenn der Erblasser denjenigen zum Erben bestimmt hat, der ihn zuletzt pflegen wird und er bei später eingetretener Pflegebedürftigkeit die Pflegeperson selbst bestimmt hat. Diese Auffassung ist jedoch allenfalls vertretbar, wenn die Auswahl des so Bedachten der Testamentsform (§ 2247 BGB) entspricht. Ein - wie vorliegend - nicht wenigstens andeutungsweise in Schriftform niedergelegter Hinweis auf die Person des Bedachten ist wegen fehlender Schriftform unwirksam.
20Ein Hinweis auf die Bestimmung des Beteiligten zu 3) als Erben in Schriftform ergibt sich auch nicht aus den eingesehenen Behandlungsunterlagen des T Klinikums, in dem die Erblasserin am xx.xx.xxxx verstarb. Die Erblasserin hat davon abgesehen, den Beteiligten zu 3) in der „Erklärung zum Datenschutz“ als die Person zu benennen, der ihr Gesundheitszustand oder der Behandlungsverlauf mitgeteilt werden darf. In dem Formular „Stammblatt - Aufnahme/ Entlassung“ hat sie in den Textfeldern „Angehörige/ Bezugsperson“, „Telefon“ verzeichnet:
21„A …./…….
22A (Mieter)
23B 1498400 Nachbarin
24…./…….“.
25Der Angabe des Beteiligten zu 3) in dem Textfeld „Angehöriger/ Bezugsperson“ kann über die Sicherstellung einer Benachrichtigungsmöglichkeit hinaus nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Erblasserin hätte zum Ausdruck bringen wollen, der Beteiligte zu 3) sei derjenige, der ihr im Sinne ihrer testamentarischen Bestimmung als Letzter beistehe, zumal neben dem Beteiligten zu 3) auch Frau B in gleicher Weise als „Angehöriger/ Bezugsperson“ aufgeführt ist.
26Insgesamt verbleibt es dabei, dass Ziffer 5 des Testamentes vom 01.09.2009 keine wirksame Bestimmung des Erben darstellt.
27- IV -
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
29Als Antragsteller haben die Beteiligten zu 1), 2) und 3) die durch ihre jeweiligen Anträge entstandenen Gerichtskosten selbst zu tragen.
30Die Beteiligten zu 1), 2) und 3) haben auch die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Eine Überbürdung eigener Kosten auf einen der anderen Beteiligten wäre unbillig, weil alle Beteiligten mit ihren Anträgen gescheitert sind, sie also in vergleichbarer Weise „unterlegen“ sind.
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – yxz schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
33Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
34Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – yxz eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
- 1.
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, - 2.
Erteilung eines Erbscheins oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft, - 3.
Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins, - 4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,
(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.
(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung.
(4) Auf ein Verfahren, das ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft betrifft, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(5) In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 Prozent des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden; die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist.
(6) Bei der Ermittlung des Werts und der Zusammensetzung des Nachlasses steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.