Oberlandesgericht Köln Beschluss, 06. Juli 2016 - 2 Ws 405/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1
Gründe:
2I.
3Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 13.06.2016 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.05.2016 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer zurückzuverweisen. Zur Darstellung des Verfahrensstandes hat sie Folgendes ausgeführt:
4„Die Staatsanwaltschaft Köln führt gegen den Beschuldigten Q X aus L das Ermittlungsverfahren 121 Js 410/15, u.a. wegen des Vorwurfs der Verbreitung pornografischer Schriften.
5Bereits in der Vergangenheit wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln gegen den Beschuldigten geführt. Gegenstand des Umfangsverfahrens 121 Js 750/08 war der Vorwurf, der Beschuldigte habe auf der Internetplattform „S O“ behauptet, sein Nachbar sei ein „Kinderschänder“. Zudem war er verdächtig, sich in die Z-Internetseite der Geschädigten P eingewählt und dann dort gewaltverherrlichende Videos hochgeladen zu haben. Er soll von der Zeugin P 100 Euro gefordert haben, ansonsten würde er ihre gesamte YouTube-Internetseite löschen. Aufgrund dieser Tatvorwürfe wurde am 28.01.2009 ein gegen den Beschuldigten erwirkter Durchsuchungsbeschluss vollstreckt. Der Beschuldigte wurde durch die Beamten in seiner Wohnung angetroffen; er versteckte sich nackt unter seiner Bettdecke und verweigerte jedes Gespräch (vgl. Bl. 51 d. BA 121 Js 750/08). Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und des Zustands der Wohnung erfolgte eine ärztliche Untersuchung des Beschuldigten, die in einer Einweisung nach dem PsychKG mündete (vgl. Bl. 67 ff. d. BA 121 Js 750/08). Diese dauerte vom 29.01.2009 bis zum 09.02.2009. Nach Auffassung der Klinik bestand bei dem Beschuldigten bei der Aufnahme weder eine Behandlungs- noch eine Krankheitseinsicht (vgl. Bl. 136 d. BA 121 Js 750/08). Es schloss sich ein freiwilliger Aufenthalt in der M-Klinik L, beginnend am 10.02.2009 an, der jedoch bereits am 13.02.2009 durch den Beschuldigten selbst und gegen ärztlichen Rat beendet wurde (Bl. 135 ff. d. BA 121 Js 750/08). Bei dem Beschuldigten wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert, was sich mit der Bescheinigung eines Vertragsarztes der U Krankenkasse deckt (Bl. 133 d. BA 121 Js 750/08).
6Bereits mit Tatzeit ab Juli 2009 wurde eine Vielzahl von weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. U.a. soll er am 17.10.2013 Grundschulkinder angesprochen und ihnen Gummibärchen angeboten haben, falls sie sich von ihm fotografieren ließen.
7Im vorliegenden Verfahren wird wegen diverser Tatvorwürfe zwischen September 2014 und August 2015 ermittelt. Dem Beschuldigten werden Verbreitung pornografischer Schriften in zahlreichen Fällen sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Billigung von Straftaten und Beleidigung vorgeworfen. Auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 18.09.2015 (Bl. 121 ff. d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Darin hat sie bei dem Landgericht Köln den Antrag gestellt, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen und ihn zur Vorbereitung eines Abschlussgutachtens über seinen derzeitigen psychischen Zustand und eine Prognose im Sinne des § 63 StGB in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen (Bl. 121 ff., 136 d. A.). Mit Beschluss vom 25.05.2016 hat das Landgericht Köln – 103 AR 30/15 – den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung nach § 81 StPO sei derzeit nicht verhältnismäßig (Bl. 1119 ff. d.A.).
8Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft am 27.05.2016 zugestellten Beschluss (Bl. 1134 d. A.), hat die Staatsanwaltschaft unter dem 30.05.2016 Beschwerde eingelegt (Bl. 1137 f. d.A.).“
9Hierauf nimmt der Senat Bezug. Der Verteidiger des Beschuldigten, dem der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft übersandt worden ist, hat mit Schriftsatz vom 01.07.2016 hierzu Stellung genommen und auf die Unverhältnismäßigkeit der beantragten Unterbringungsanordnung hingewiesen.
10II.
11Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte (einfache) Beschwerde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 81 Rn. 31 m.w.N.) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
12Es kommt vorliegend nicht maßgeblich darauf an, ob bereits allein die Weigerung des Beschuldigten an einer Mitwirkung bei einer sachverständigen Begutachtung und dem hieraus folgenden fehlenden Erkenntnisgewinn für ein Sicherungsverfahren die fehlende Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung zur Beobachtung zu begründen vermag (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2016, 3 Ws 654/15, NStZ-RR 2016, 174; OLG Rostock, Beschluss vom 02.01.2014, Ws 388/13, StV 619; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.01.2006, 1 Ws 1/06, NStZ-RR 2006, 111 (LS); Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 7).
13Denn die Strafkammer hat jedenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung die Verhältnismäßigkeit der begehrten Unterbringung zur Beobachtung verneint, weil eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in einem Sicherungsverfahren nicht zu erwarten ist.
14Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist danach eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, dass von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (BGH, Beschlüsse vom 02.07.2002 - 1 StR 194/02 -, NStZ 2002, 590, und vom 17.02.2009 - 3 StR 27/09 -, NStZ-RR 2009, 169, Urteil vom 02.03.2011 - 2 StR 550/10 -, NStZ-RR 2011, 240). Die zu erwartenden Taten müssen eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, 202). Angesichts des äußerst belastenden Charakters der Maßregel nach § 63 StGB müssen die Anforderungen hoch sein; die Anordnung ist daher nur bei der Gefahr von solchen Störungen des Rechtsfriedens verhältnismäßig, die mindestens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage, § 63 Rn. 17 m.w.N.).
15Gemessen an diesem, von der Strafkammer des Landgerichts Köln ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Maßstab ist eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht zu erwarten. Dem Beschuldigten werden bislang Beleidigungen, Störungen des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Billigung von Straftaten und Verbreitung pornographischer Schriften zur Last gelegt. Die Anlasstaten rechtfertigen keinesfalls eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Denn die Gefahr bloßer Bedrohungen und Beleidigungen ist grundsätzlich nicht geeignet, eine Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12. 011 - 2 BvR 2181/11 -, NJW 2012, 513 (514)). Weiter sind Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, ebenfalls nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - 4 StR 168/13 -, NStZ-RR 2013, 375-377). Hierzu zählen mithin auch die dem Beschuldigten zur Last gelegten weiteren Delikte. Die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und die Billigung von Straftaten enthalten jeweils eine Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; die Verbreitung pornographischer Schriften wird im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten verlangen - jedenfalls soweit sie wie vorliegend nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck nicht nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel. Das gilt auch, wenn angenommen werden muss, dass der Beschuldigte in Zukunft solche Taten weiterhin in großer Zahl vornehmen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.1991 - 5 StR 626/91 -, NStZ 1992, 178)
16Ergibt sich die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht aus dem Charakter der Anlasstaten, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der künftig zu erwartenden Taten an (BGH, Urteil vom 12.06.2008 - 4 StR 140/08 -, NStZ 2008, 563:, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, 202). Hiernach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Beschuldigten zukünftig Gewalt- und Aggressionsdelikte zu erwarten sind, die seine Unterbringung rechtfertigen. Seit dem Bekanntwerden seiner Erkrankung, einer chronifizierten paranoiden Psychose, im Jahr 2006, mithin seit zehn Jahren, ist es nicht zu der von der Staatsanwaltschaft befürchteten Kombination aus Sexual- und Gewaltstraftaten gekommen. Eine Progredienz seiner Erkrankung mit der Gefahr einer Steigerung seiner Kriminalität ist nicht erkennbar. Die von der Staatsanwaltschaft letztlich angeführten Gewaltdrohungen des Beschuldigten gegenüber Ärzten und Pflegepersonal während seiner Unterbringungen nach PsychKG rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs ist es nicht, allgemeine psychiatrische Krankenhäuser von besonders schwierigen Kranken zu entlasten.
17Der Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.
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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.