Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 87a Vollstreckungsunterlagen

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Inhaltsverzeichnis

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.

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(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 20/10/2015 00:00

Tenor Der Einspruch des Betroffenen vom 19.08.2014 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 29.07.2014 wird als unbegründet kostenfällig verworfen. Gründe 1 Der zulässige Einspruch ist unbegründet. 2 Der Vortrag des Betro
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen. 1Gründe: 2I. 3Das niederländische Justizministerium hat mit Schreiben vo
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