Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2014 - 19 Sch 12/13
Tenor
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelsarbitragekammer bei der Industrie und Handelskammer der Republik Moldawien, erlassen durch den Einzelschiedsrichter B vom 14.06.2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsstellerin 11.665,77 € und 1.038,36 USD zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs vom 14.06.2012 (Anlage K 2, Bl. 12, 18 GA). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelsarbitragekammer bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldawien, erlassen durch den Einzelschiedsrichter B vom 14.06.2012, wurde der Antragsgegnerin am 01.08.2012 zugestellt (K 3, Bl. 24 GA).
4Dem Verfahren lag eine Bestellung der Antragstellerin zugrunde. Sie bestellte bei der Antragsgegnerin Flaschen im Gesamtwert von 32.946,67 €, für die die Antragstellerin in Vorleistung gegangen war. Die Antragsgegnerin lieferte sodann Waren im Gegenwert von 21.280,90 €. Die Antragstellerin begehrte Rückzahlung der vorab zu viel überwiesenen Beträge.
5Antragsgemäß hat das Schiedsgericht den bereits bezeichneten Schiedsspruch erlassen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich um einen wirksamen, nach moldawischem Recht verbindlichen und vollstreckbaren Schiedsspruch. Mangels Zahlung seitens der Antragsgegnerin begehrt sie die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Deutschland. Sie beruft sich auf eine Schiedsgerichtsabrede, die in Ziffer 11.2. des Vertrages Nr. 12 zwischen den Parteien vom 16.01.2004 (Anlage K 1, Bl. 8 GA) getroffen sein soll. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs (Bl. 27 GA) vorgelegt worden.
6Die Antragstellerin beantragt,
7den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Gheorghe Amihalachioaie vom 14.06.2012, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 11.665,77 € sowie 1.038,36 USD verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Sie hält den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für unzulässig und rügt eine mangelnde Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Darüber hinaus – so die Antragsgegnerin – lägen die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vor; der Schiedsspruch sei nicht verbindlich und vollstreckbar.
11Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei zudem nicht getroffen worden. Die vorgelegte Schiedsvereinbarung schließe die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich aus; die Parteien hätten lediglich die Führung von Verfahren vor Gerichten ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hält die getroffene Vereinbarung insoweit für nicht hinreichend bestimmt; hilfsweise will sie die Klausel kündigen.
12Darüber hinaus leide der Schiedsspruch daran, dass nur ein Schiedsrichter entschieden habe. Art. 10 Abs. 2 UNCITRAL schreibe vor, dass ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt sein müsse. Das Schiedsverfahren sei auch kein faires Verfahren gewesen, da der Antragsgegnerin die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Verfahrensregeln nicht zur Kenntnis gelangt seien.
13Auch habe das Schiedsgericht nicht in Englisch verhandelt und den Schiedsspruch statt in Englisch in Moldawisch/Rumänisch verfasst. Die Parteien hätten jedoch als maßgebliche Sprache für Rechtsstreitigkeiten Englisch vereinbart. Eine derartige Vereinbarung der Sprache sei gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 1 UNCITRAL vorrangig. Die Antragsgegnerin habe dies auch mit Schriftsatz vom 13.06.2012 im Schiedsverfahren gerügt (Anlage R 4, Bl. 82 GA).
14Schließlich habe das Schiedsgericht auch nicht die in diesem Schriftsatz auf Englisch erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung berücksichtigt. Der Antragsgegnerin sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Der Schiedsspruch sei willkürlich.
15Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 erklärt die Antragsgegnerin hilfsweise wegen einer Kaufpreisforderung die Aufrechnung in Höhe von 2.551,30 €, desweiteren mit Verzugszinsen in Höhe von 630,57 € und Lagerkosten in Höhe von 360 €.
16Hilfsweise erhebt sie Widerklage mit dem Antrag,
17die Antragstellerin zur Zahlung von 3.541,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu verurteilen.
18Sie macht hierzu geltend, die Antragstellerin sei zur Zahlung verpflichtet, da sie Flaschen „W“, 200 ml, zum Stückpreis von 0,1571 € bestellt habe, von denen noch 16.240 Stück im Dezember 2010 mit Fristsetzung zur Abholung bereitgestellt worden seien.
19Die Antragstellerin vertritt im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2014 die Auffassung, die Aufrechnung sei unwirksam und erhebt vorsorglich die Schiedseinrede.
20Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
21II.
22Der Schiedsspruch vom 14.06.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 27 ff. GA, in beglaubigter Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz vom 10.01.2014), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ).
231. Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
24a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin in seinem Bezirk ansässig ist.
25b) Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind zur Vertretung im vorliegenden Verfahren berechtigt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2014 das Original der auf ihre Verfahrensbevollmächtigten lautenden Vollmachturkunde vorgelegt. Die vorgelegte Prozessvollmacht (Anlage K 4) ist am 29.05.2013 von einem Herrn E unterzeichnet worden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist Herr E seit dem 01.06.2012 CEO der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, dass Herr E zur Vollmachterteilung nicht berechtigt war, bestehen nicht. Die Vollmachtsurkunde liegt zwar nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vor. Eine solche ist aber auch nicht erforderlich. Übersetzungsfehler bzw. Verständnisfehler rügt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.01.2014 nicht. Aufgrund der Vorlage des Originals der Prozessvollmacht vom 29.05.2013 ist von einer wirksamen Prozessvollmacht und mithin ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin auszugehen.
26c) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. A, Abs. 2 UNÜ eine beglaubigte Abschrift des verfassten Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Abschrift der deutschen Übersetzung des moldawischen Schiedsspruchs aus der rumänischen Sprache vorgelegt. Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gemäß Art. VII des UN-Übereinkommens gilt, genügt für den Schiedsspruch die Beglaubigung durch den für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt.
272. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Gründe, die Anerkennung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind nicht gegeben. Grundsätzlich trägt für solche Gründe der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, § 1061, Rn 21).
28a) Dafür, dass der Schiedsspruch nicht verbindlich im Sinne von Art. V Abs. 1 e) UNÜ ist, ist nichts ersichtlich und wird nichts tragfähig vom Antragsgegner vorgebracht.
29b) Ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ liegt nicht vor, da das moldawische Schiedsgericht aufgrund einer Schiedsvereinbarung der Parteien im Sinne des Art. II zur Entscheidung über die vertragliche Streitigkeit berufen war. Die Antragstellerin hat das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung dargelegt. Für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung ist nichts ersichtlich und es fehlt am entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin. Die Schiedsvereinbarung in Ziffer 11.2. des Vertrags Nr. 12 vom 16.01.2004, die in englischer Sprache vorliegt, ist wirksam. Über die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. 3 UNÜ hat das nach der Kollisionsregel des Art. V Abs. 1 a) UNÜ berufene Recht zu entscheiden. Dieses ist nach der Regelung in Ziff. 11.3 des Vertrages Nr. 12, aber auch nach der allgemeinen Regelung in Art. V Abs. 1 a) UNÜ moldawisches Recht.
30Es ist nicht erkennbar und wird von der Antragsgegnerin auch nicht tragfähig geltend gemacht, dass die Schiedsvereinbarung als solche unwirksam ist. Die Antragsgegnerin hat nicht ausgeführt, dass die entsprechende vertragliche Bestimmung im Vertrag Nr. 12 vom 16.01.2004 nach moldawischem Recht unwirksam ist. Es geht ihr allein um das Verständnis der Vertragsklausel in ihrer englischsprachigen Fassung. Auf das sprachliche Verständnis und die Übersetzung der Schiedsvereinbarung, so wie sie im Schiedsspruch in Bezug genommen wird, kommt es aber nicht an. Selbst wenn die dortige Übersetzung nicht in Gänze wörtlich dem englischsprachigen Text der Schiedsklausel entspricht, folgt daraus nicht, dass die Parteien ihrem Willen entsprechend nicht zur Entscheidung über Streitigkeiten und Differenzen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen können, das Schiedsgericht für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau unter Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit vereinbart haben. Aus der Vereinbarung ergibt sich - ungeachtet der jeweils in Bezug genommenen Übersetzungen - jedenfalls, dass das bezeichnete Schiedsgericht für die Parteien unter Ausschluss der staatlichen Gerichte bindende Entscheidungen treffen soll. Weder aus der Formulierung im Originaltext „with the exception of recourse to Courts of Law“ noch der vom Schiedsgericht gewählten (ins Deutsche übersetzten Formulierung) ergibt sich, dass die staatlichen Gerichte zur Entscheidung noch berufen sein sollten. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin letztlich nicht aus. Das Verständnis der Antragsgegnerin, die Parteien hätten lediglich die Führung von Verfahren vor Gerichten ausgeschlossen, ist im Übrigen weder im Wortlaut der Schiedsvereinbarung angelegt, noch macht es inhaltlich Sinn.
31Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nichts zur Auslegung der Schiedsvereinbarung nach moldawischem Recht vorgetragen hat, aus dem sich ergeben könnte, dass hier keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin Mängel der Schiedsvereinbarung beziehungsweise ihrer Reichweite im Schiedsverfahren nicht gerügt hat. Dem Schiedsspruch selbst ist zu entnehmen, dass die Rüge einer wirksamen Schiedsvereinbarung gerade nicht erhoben worden ist. Auch dem Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist dies ebenfalls nicht zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem als Anlage R 4 eingereichten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren vom 13.06.2012. Ob überhaupt noch ohne vorherige Rüge die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gerügt werden kann (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 10.10.2002 – U (K) 1651/02 – nach juris zitiert), kann indes im Ergebnis dahingestellt bleiben, da – wie ausgeführt – ohnehin von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen ist.
32c) Ein Versagungsgrund kommt auch nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ nicht in Betracht.
33Es ist zwar zutreffend, dass einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennungs- fähigkeit fehlt, wenn der Schiedsspruch – entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung – nicht von dem zuständigen Schiedsgericht gefällt wurde (vgl. BGH NJW 2008, 2718). Es ist hier aber nicht erkennbar, dass nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau zwingend ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern vorgesehen war. Es ist bereits davon auszugehen, dass bei einer wirksamen Schiedsvereinbarung eines ständigen Schiedsgerichts wie hier dem Schiedsgerichtshof für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau auch deren Verfahrensordnung vereinbart wird. Vorliegend wird dies in Ziff. 11.2 des Vertrages Nr. 12 vom 16.01.2004 ausdrücklich klarstellend vereinbart („in accordance with the rules and procedures of the said Court“).
34Dass der Antragsgegnerin die Verfahrensordnung dieses Schiedsgerichts nicht bekannt gewesen ist, ist nach ihrem eigenen Vortrag im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht worden. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob sie mit diesem Einwand nun gehört werden kann. Letztlich kann dies offen bleiben. Der nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ gerügte Verfahrensverstoß muss nämlich zudem kausal für den Schiedsspruch sein (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, Anhang § 1061, Art. V, Rn. 5). Die Auswirkungen der fehlenden Kenntnis von der Verfahrensordnung auf den Schiedsspruch hat die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt.
35Grundsätzlich dürften zwar Regelungen zur Besetzung des Schiedsgerichts in der vereinbarten Verfahrensordnung auch auf den Schiedsspruch Auswirkung haben können. Hier aber kann ungeachtet der Kenntnis von der Verfahrensordnung und der Einhaltung der Regelungen der Verfahrensordnung nicht angenommen werden, dass Auswirkungen auf den Schiedsspruch vorliegen. Es kann insoweit auch offen bleiben, ob der Nachweis der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts eine widerlegbare Vermutung der Kausalität des Verfahrensfehlers begründet (vgl. zum Streit Markert in: Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 1061 ZPO, Rn 38). Denn der Nachweis einer Fehlbesetzung des Schiedsgerichts ist vorliegend nicht geführt worden. Der Schiedsspruch sieht ausdrücklich vor, dass nach der Verfahrensordnung nur ein Schiedsrichter zur Entscheidung befugt sein kann und die Antragstellerin im Schiedsantrag um die Verhandlung der Streitigkeit vor einem Einzelrichter ersucht hat und der Beklagten den Schiedsrichter B vorgeschlagen hat. Die Antragsgegnerin hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hierauf erwidert und keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Person des Einzelschiedsrichters erhoben. Angesichts dessen und der Tatsache, dass weitere Umstände zur Fehlbesetzung des Schiedsgerichts nicht vorgetragen werden, kann nicht festgestellt werden, dass sich ein etwaiger Verstoß kausal ausgewirkt hat.
36d) Dass das schiedsgerichtliche Verfahren darüber hinaus nicht der Vereinbarung der Parteien entspricht und mithin Verfahrensfehler i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ vorliegen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
37Dies gilt auch in Bezug auf die Verfahrenssprache, wenn auch grundsätzlich die Durchführung des Schiedsverfahrens in einer anderen als in der vereinbarten Sprache ein Grund sein kann, der der Anerkennung und damit der Vollstreckbarerklärung entgegen steht. Die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Schiedsverfahren auf Moldawisch/Rumänisch verhandelt worden und der Schiedsspruch in Moldawisch abgefasst sei, bleibt erfolglos. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien in Ziff. 13.4. ihres Vertrages Nr. 12 vom 16.01.2004 vorrangig Englisch als Vertragssprache für Streitigkeiten vereinbart haben. Ob darin auch – unabhängig von der vereinbarten Verfahrensordnung für das Schiedsgericht – die Vereinbarung der Verfahrenssprache Englisch für das konkrete Schiedsverfahren liegt, kann indes offen bleiben. Auch insoweit ist es erforderlich, dass ein Verfahrensverstoß durch Anwendung einer anderen als der vereinbarten Verfahrenssprache bereits im Schiedsverfahren erfolglos gerügt werden muss (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, Anhang § 1061, Art. V, Rn. 5).
38Mit dem im Schiedsverfahren vorgelegten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 (Anlage R 4, Bl. 82 GA) ist zwar seitens der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hinreichend dargelegt und gerügt worden, dass Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens Englisch sein soll. Ungeachtet dieser Rüge und ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt die englische Sprache als Verfahrenssprache für das Schiedsgerichtsverfahren und mithin auch den Schiedsspruch vereinbart wurde (was angesichts der Vereinbarung der Verfahrensordnung des Schiedsgericht nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt), steht dieser Verfahrensverstoß einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, dass sich die Anwendung einer nicht vereinbarten Sprache auf ihre Prozessführung oder auf den Inhalt des Schiedsspruchs nachteilig ausgewirkt hat (vgl. OLG München SchiedsVZ 2010, 169, 172). Es reicht nicht aus, vorzutragen, dass ohne die Gesetzes- bzw. Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (Zöller/Geimer, a. a. O., und § 1059, Rz. 44). Wenn die Antragsgegnerin nunmehr geltend macht, dass das Schiedsgericht einen auf Englisch verfassten Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit dem die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Antragsgegnerin erklärt worden sei, einfach ignoriert habe, so reicht dieser Vortrag nicht aus. Welche konkrete Forderung im Wege der Aufrechnung von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde, ist weder dem Vortrag im vorliegenden Verfahren noch jenem im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 im Schiedsverfahren zu entnehmen. Im Übrigen lässt der Schiedsspruch erkennen, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 ausdrücklich berücksichtigt und dort enthaltener Sachvortrag gewürdigt worden ist. Konkret wird die Behauptung der Antragsgegnerin im Schiedsspruch wiedergegeben, sie schulde der Antragstellerin über einen Betrag von 1.774,25 € hinaus nichts. Lieferungen in dieser Größenordnung seien an die Antragstellerin möglich, wären aber noch nicht abgerufen. Damit wird der Vortrag im Schriftsatz vom 13.06.2012 hinreichend berücksichtigt.
39Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass darüber hinaus Vortrag der Antragsgegnerin wegen der Verfahrenssprache keine Berücksichtigung gefunden habe und insoweit ein Versagungsgrund begründet wäre.
40Schließlich ist in Bezug auf die Durchführung des Schiedsverfahrens zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist. Schon insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit eine Verhandlung in einer anderen als der Vertragssprache sich auf die Prozessführung der Antragsgegnerin nachteilig ausgewirkt hat. Dass die Antragsgegnerin nicht wirksam geladen worden war oder andere Gründe vorlagen, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssprache oder aber auch jenem des ordre public Anerkennungsversagungsgründe ergeben könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht konkret geltend gemacht.
41Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch auf einem Verfahrensfehler beruht. Ein Anerkennungsversagungsgrund i.S.v. Art. V Abs. 2 b) UNÜ liegt nicht vor.
42e) Ohne Erfolg bleibt die Antragsgegnerin mit ihrer hilfsweise erklärten Aufrechnung und hilfsweise erhobenen Widerklage. Ungeachtet der Zulässigkeit von sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch und der Möglichkeit, die Aufrechnung mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung zu erklären (vgl. BGH NJW-RR 2011, 213 ff; Senat, Beschl. v. 11.09.2009 – 19 Sch 10/09), bleibt die Antragsgegnerin erfolglos. Die Antragstellerin hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 2011, 213, 214 f). Der Senat sieht auch insoweit die mit der Aufrechnung geltend gemachte Forderung von der Schiedsvereinbarung erfasst, da es sich um eine Zahlungsforderung aus Lieferung für Flaschen handelt. Davon geht auch die Antragstellerin aus. Bereits aus diesem Grund hat auch die Widerklage keine Aussicht auf Erfolg ungeachtet der Frage, ob sie im Vollstreckungsverfahren überhaupt erhoben werden kann.
43III.
44Der Antragsgegnerin war der mit Schriftsatz vom 21.02.2014 beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Mit Beschluss vom 31.01.2014 war allein der Antragstellerin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2014 gewährt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin auf den nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.02.2014 hätte Schriftsatznachlass gewährt werden müssen oder sonst Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen. Die Antragsgegnerin benennt solche auch nicht. Soweit die Antragsgegnerin ihren Antrag auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.01.2014 beziehen sollte, so ist über diesen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 abschlägig entschieden worden, weil die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht gegeben waren und sind.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
46Gegenstandswert des Verfahrens: 11.665,77 € und 1.038,36 USD
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2014 - 19 Sch 12/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2014 - 19 Sch 12/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Köln Beschluss, 26. Feb. 2014 - 19 Sch 12/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
- 1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038); - 2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040); - 3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041); - 4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.
(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.
(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.
Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.