Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Jan. 2015 - 19 Sch 13/14
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, ergangene Schiedsspruch vom 10.5.2014 und der Ergänzungsschiedsspruch vom 29.5.2014 werden mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des auf sie entfallenden Teils des Schiedsverfahrens in Höhe von 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung i.S. v. § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs.
4Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 74 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird, schlossen sich zunächst der Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen und trafen u.a. Regelungen zur Gewinnverteilung. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Der Antragsteller zu 3) schloss sich der Praxis durch Beitrittsvertrag vom 25.5.2007 an, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 107 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird. Darin wurden u.a. die Regelungen zur Gewinnverteilung modifiziert.
5Nachdem der Antragsgegner am 18.10.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage u.a. auf Verpflichtung der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mit der Begründung, dass die bisherigen Abschlüsse nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden seien, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden. Wegen der Einzelheiten der (wechselnden) Antragstellung sowie der Klagebegründung und der –erwiderung der Antragsteller wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 10.5.2014 (Bl. 29 ff. d.BA 19 Sch 12/14) verwiesen.
6Dadurch ist die Schiedsklage abgewiesen worden und dem Antragsgegner sind die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden, wobei die den Antragstellern zu erstattenden Kosten durch Berichtigungsbeschluss vom 28.5.2014 (Bl. 47 d.BA 19 Sch 12/14) auf 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt worden sind. Der Streitwert des Schiedsverfahrens ist auf 1.382.453,21 € festgesetzt worden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014 wurden die den Antragstellern von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 21.036,34 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch sich nicht aus den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, jedenfalls in der Vergangenheit einvernehmlich eine nicht dem Antrag entsprechende Handhabung erfolgt sei.
7Die Antragsteller forderten den Antragsgegner mit Schreiben vom 13.6.2014 erfolglos zur Kostenerstattung auf und begehren nunmehr die Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Parallelverfahren 19 Sch 12/14 mit umgekehrtem Rubrum, in dem der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, sind die Antragsteller der Auffassung, dass hierzu führende Gründe nicht vorlägen, insbesondere die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den ordre public verstoße und auch die Kosten- und Streitwertentscheidung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden sei. Sie meinen, dass Berufsausübungsregeln wie § 33 Ärzte-ZV nicht als ordre public anzusehen seien, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß vorliege und die Vorschrift im Übrigen auch nicht generell einen - allgemein als zulässig erachteten - Zusammenschluss von Privat- und Kassenärzten verbiete, sondern lediglich organisatorische Vorkehrungen erfordere, die vorliegend in ausreichendem Maße getroffen worden seien.
8Die Antragsteller beantragen,
9den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, am 10.5.2014 ergangenen und den Parteien mit Zustellungsurkunde vom 10.5.2014 zugestellten Schiedsspruch sowie den Ergänzungsschiedsspruch vom 29.5.2014, den Parteien mit Zustellungsurkunde vom 11.6.2014 zugestellt, wodurch der Antragsgegner zur Zahlung von Kosten in Höhe von 28.124,57 € an die Antragsteller verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen.
12Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts gegen den ordre public verstoße, weil der Gesellschaftsvertrag und der Schiedsvertrag wegen Verletzung von § 33 Ärzte-ZV gemäß §§ 134 BGB, 4 Nr. 11 UWG nichtig seien. Dieser Aspekt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht auch angesprochen, aber sodann nicht weiterverfolgt worden. Durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sei der seines Erachtens nach § 33 Ärzte-ZV zu fordernde Ausschluss jeglicher Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der Antragsteller nicht gewährleistet. Die vereinbarte Gewinnverteilung könne zudem zu einer Querfinanzierung von kassen- und privatärztlicher Tätigkeit und ggf. zu einer Einkommensteuerverkürzung führen. Der Antragsgegner meint ferner, sich auf den seines Erachtens vorliegenden Gesetzesverstoß berufen zu können, auch wenn er im Schiedsverfahren einen abweichenden Standpunkt vertreten hatte. Durch die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht zudem gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache verstoßen.
13Die beigezogenen Parallelverfahren (teils umgekehrten Rubrums) betreffen die Aufhebung des Schiedsspruchs (19 Sch 12/14) sowie die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014 (19 Sch 18/14) und dessen Aufhebung (19 Sch 19/14). Die Aufhebungsverfahren wurden jeweils ausgesetzt (Beschlüsse vom 15.8.2014 – 19 Sch 13/14 – und vom 1.10.2014 – 19 Sch 19/14).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und der o.g. Verfahren sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15II.
16Der zulässige Antrag ist begründet. Der Schiedsspruch vom 10.8.2014 nebst Ergänzungsschiedsspruch vom 28.5.2014 ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil kein zur Aufhebung führender Grund i.S.d. §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.
171. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Insbesondere wurde gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO der Schiedsspruch nebst Ergänzung als beglaubigte Abschriften vorgelegt (vgl. i.Ü. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 1064 ZPO Rn 4 m.w.N., wonach es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern nur um eine Beweisregelung handelt). Die Entscheidungen des Schiedsgerichts entsprechen auch den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
182. Der danach zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
19a. Die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit von Aufhebungsgründen nach § 1060 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO liegen zwar vor, weil über den Aufhebungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern das diesbezügliche Parallelverfahren (19 Sch 12/13) durch Beschluss vom 15.8.2014 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt wurde und der Anfang Juli 2014 eingegangene Aufhebungsantrag auch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 10.5.2014 nebst Ergänzung vom 28.5.2014 gestellt wurde.
20Allerdings erscheint die Zulässigkeit des Aufhebungsbegehrens des Antragsgegners insofern zweifelhaft, als er sich vornehmlich gegen die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung sowie im Parallelverfahren 19 Sch 18/14 gegen die Kostenfestsetzung wendet, die Abweisung der Schiedsklage und damit die Hauptsacheentscheidung des Schiedsgerichts indes insofern akzeptiert, als er die im Schiedsverfahren geltend gemachten, auf die Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 gestützten Anträge nicht weiter verfolgt, sondern selbst von der Unwirksamkeit der Verträge und dementsprechend im Ergebnis übereinstimmend mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche ausgeht. Ausweislich der Begründung des Aufhebungsantrags ist der Antragsgegner vielmehr der Auffassung, dass das Schiedsgericht auf eine in der mündlichen Verhandlung (angeblich) erörterte (mögliche) Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 33 Ärzte-ZV hätte hinweisen müssen, woraufhin er die Schiedsklage ggf. zurückgenommen hätte.
21Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch bei einer Rücknahme der Schiedsklage zu einer Erstattung der Rechtsverteidigungskosten der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, könnte das Aufhebungsbegehren gemäß oder analog § 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig sein, was indes keiner abschließenden Beurteilung bedarf, weil es aus den nachfolgenden Gründen – jedenfalls – unbegründet ist. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner den Schiedsspruch mit der Argumentation angreift, dass die Abweisung der Schiedsklage auf einer seines Erachtens unzutreffenden (in Rechtskraft erwachsenden) Begründung beruhe, was ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit seines Aufhebungsbegehrens aufwirft, weil eine Auswechselung der Begründung nach deutschem Zivilprozessrecht grundsätzlich kein statthaftes Ziel von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen darstellt, mit denen das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung akzeptiert wird.
22b. Diese Bedenken können jedoch letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls am Vorliegen eines Aufhebungsgrundes fehlt:
23Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1060 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 1029 ZPO kann sich der Antragsgegner grundsätzlich nicht (mehr) berufen, nachdem er selbst die Schiedsklage erhoben, mithin nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts i.S.d. § 1040 Abs. 2 ZPO (rechtzeitig) gerügt (vgl. auch Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 1060 ZPO Rn 39a m.w.N., wonach der Schiedskläger die „Unzuständigkeit“ des Schiedsgerichts wegen Fehlens oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nicht rügen kann) und sich im Schiedsverfahren i.S.d. § 1031 Abs. 6 ZPO rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 ZPO Rn 61). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, weil sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsabrede selbst gegen den ordre public verstoße (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2009 – 9 U 171/08, in: IPSpr 2010, 110 ff.), kann dahinstehen, weil dies aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall ist.
24b. Denn es besehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und es liegen (auch) die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO weder in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache (Abweisung der Schiedsklage) noch hinsichtlich der Nebenentscheidungen (Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung) vor. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
25Soweit der Antragsgegner sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung des Schiedsgerichts beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt.
26Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum – auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden – Kriterium der „Offensichtlichkeit“]; Senat, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Einen solchen Verstoß hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung in Bezug auf den dort in Rede stehenden Verstoß gegen § 41 der Einkaufsbedingungen des Deutschen Getreidehandels verneint.
27Für die vorliegend geltend gemachte Verletzung von § 33 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) gilt nichts anderes, ohne dass es darauf ankommt, ob – wie der Antragsgegner (nunmehr) meint – die Kooperationsvereinbarungen der Parteien über die Gestaltung der Zusammenarbeit in ihrer früheren Gemeinschaftspraxis, insbesondere die Gewinnermittlung und/oder –verteilung, hiergegen oder gegen sonstige seines Erachtens für die rechtliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung maßgeblichen Vorschriften oder Grundsätze verstoßen. Jedenfalls führt eine etwaige Verkennung eines solchen Verstoßes durch das Schiedsgericht nicht zur Annahme eines Widerspruchs des Schiedsspruchs gegen den ordre public i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.
28Ein allgemeines Verbot des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung zur gemeinsamen Berufsausübung gibt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller nicht (vgl. auch Möller, Gemeinschaftspraxis zwischen Privatarzt und Vertragsarzt, in: MedR 2003, 195, 198 m.w.N.), folgt insbesondere auch nicht aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.9.2005 – 21 U 2982/05, in: MedR 2006, 172 f., zitiert nach juris), auch wenn dies im ersten Leitsatz („Werden in einer Gemeinschaftspraxis („Dialysezentrum“) auch Kassenpatienten behandelt, ist ein Gemeinschaftspraxisvertrag auch mit einem Arzt, der nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfügt, nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 134 BGB nichtig.“) anklingt. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die dort getroffenen Vereinbarungen die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit regeln sollten (juris-Rn 20), was vorliegend indes selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder vereinbart noch beabsichtigt war und auch nicht praktiziert wurde.
29Ein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung folgt auch nicht aus § 33 Ärzte-ZV. Ausdrücklich ist dies dort nicht geregelt, sondern die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal durch mehrere Ärzte wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV explizit als zulässig bezeichnet, ohne hinsichtlich des Vorhandenseins oder Fehlens einer Kassenzulassung zu differenzieren, was jedoch möglich und naheliegend gewesen wäre, auch wenn sich die Verordnung (vornehmlich) an Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung richtet, denen entsprechende Vorgaben für eine Kooperation mit Ärzten ohne Kassenzulassung gemacht werden könnten.
30§ 33 Ärzte-ZV lautete in der zum Zeitpunkt des Beitrittsvertrags vom 25.5.2007 gültigen Fassung wie folgt:
31(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
32(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird.
33(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln
34(§ 33 Ärzte-ZV in der Fassung vom 22.12.2006, gültig vom 1.1.2007 bis 30.6.2008)
35Daraus ergibt sich auch nicht über das unabhängig davon (selbstverständlich) bestehende Verbot, ohne entsprechende Zulassung kassenärztliche Leistungen zu erbringen, hinaus das vom Antragsgegner postulierte Gebot, dass durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass keinerlei (unmittelbare oder mittelbare) Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der anderen Gesellschafter besteht und/oder bei der Gewinnermittlung und –verteilung strikt zwischen den durch die kassenärztliche Versorgung einerseits und privatärztlichen Behandlungen andererseits erzielten Umsätzen oder Gewinnen zu differenzieren ist. Ersteres dürfte praktisch unmöglich sein und würde somit letztendlich doch zu einem – nach dem Vorstehenden nicht bestehenden – generellen Verbot einer Gemeinschaftspraxis von Privat- und Kassenärzten führen. Denn der mit einem Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u.a. verfolgte und – wie sich etwa aus § 33 Ärzte-ZV ergibt – allgemein als grundsätzlich legitim angesehene Zweck eines Synergieeffekts könnte nicht erreicht werden, wenn keine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie Beschäftigung von Personal mit entsprechenden (rechtlichen) Rahmenbedingungen (z.B. beim Abschluss von Miet-, Leasing-, Arbeitsverträgen usw.) erfolgen dürfte, sondern Ärzte mit und ohne Kassenzulassung u.a. insoweit jeweils völlig unabhängig voneinander agieren müssten, wie der Antragsgegner dies – abweichend von dem mit dem Abschluss der Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 offenbar verfolgten Zweck - (nunmehr) postuliert. Vielmehr reicht es in organisatorischer Hinsicht aus, dass ein unmittelbarer Einfluss des Privatarztes auf die Behandlung von Kassenpatienten ausgeschlossen ist (vgl. auch Möller, a.a.O.).
36Entgegen dem vom Antragsgegner in den vorliegenden Verfahren verfochtenen Standpunkt ergibt sich aus § 33 Ärzte-ZV (oder anderen Bestimmungen) auch kein Verstoß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Gewinnermittlung und/oder –verteilung gegen zwingende (gesetzliche oder anderweitige) Vorgaben. Diesbezügliche Regelungen wurden erst in die ab dem 1.1.2012 gültige Fassung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte aufgenommen, auf die sich der Antragsgegner bezieht, indem § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Ärzte-ZV nunmehr wie folgt lauten:
37Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
38Selbst wenn man die dieser Änderung zugrunde liegenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall, in dem die vertraglichen Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, überträgt, liegt kein Verstoß gegen § 33 Ärzte-ZV, geschweige denn gegen den ordre public vor. Die zwischen den Parteien in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 vereinbarte und praktizierte prozentuale Gewinnverteilung diente offenbar gerade dazu, eine Vergütung der einzelnen Ärzte entsprechend ihrem – auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Informationen und Erwartungen geschätzten – Anteil an der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und/oder dem erzielten Umsatz zu ermitteln. Auch wenn eine pauschalisierte Aufteilung grundsätzlich oder der auf die einzelnen Ärzte entfallende Anteil – z.B. aufgrund der späteren Entwicklung - konkret nicht dem tatsächlichen Umfang der persönlich erbrachten Leistungen entsprechen sollte, liegt darin jedenfalls kein Verstoß gegen eine nicht abdingbare Norm, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers und damit keine Verletzung des ordre public. Denn selbst die später in Kraft getretene Fassung des § 33 Ärzte-ZV dürfte lediglich eklatant, insbesondere bewusst fehlerhaften Regelungen zur Gewinnverteilung entgegen stehen, wovon vorliegend selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht auszugehen ist (vgl. i.Ü. Möller, a.a.O., zur – einfachgesetzlichen – Unbedenklichkeit einer einheitlichen Ergebnisverteilung).
39Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den weiteren Argumenten des Antragsgegners, mit denen er eine Gemeinwohlschädlichkeit des (auch) von ihm initiierten Zusammenschlusses mit den Antragstellern zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zu begründen versucht. Dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 (I ZR 137/12, in: WRP 2014, 844 ff.) und das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.6.2012 (6 U 15/11, in: WRP 2012, 1434 ff.) insoweit nicht einschlägig sind, weil sie sich nicht mit § 33 Ärzte-ZV befassen, räumt der Antragsgegner selbst ein. Soweit er sich schriftsätzlich darauf berufen hat, dass die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Auslegung der Gewinnverteilungsregelung „unter grauenvollsten Rechtsanwendungs- und Begründungsmängeln bei der Anwendung des Erstsemesterstoffs leiden“ und zu einer „Entziehung des staatlichen Machtanspruchs im regulierten Bereich des vertragsärztlichen Gesundheitswesens“, zur „Schaffung eines ‚Schattengesundheitssystems 2.0‘“ und zur „Negation des staatlichen fiskalischen Interesses, Etablierung eines einkommensteuerrechtlichen ‚Radiologen-Splittings‘ analog zum Ehegattensplitting“ führen würden, ändert dies unabhängig davon, dass er sich in der mündlichen Verhandlung von diesen Ausführungen distanziert hat, nichts an dem von ihm offenbar in erster Linie verfolgten Ziel, die in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 getroffenen Regelungen zur Gewinnverteilung zu seinen Gunsten zu modifizieren. Selbst wenn sich ohne die getroffenen Vereinbarungen damit ein höheres zu versteuerndes Einkommen des Antragsgegners ergeben hätte, so dass eine nach seiner Auffassung „korrekte“ Gewinnverteilung aufgrund der steuerlichen Progression im Gesamtergebnis zu einer Erhöhung des staatlichen Steueraufkommens geführt hätte, führt dies abgesehen davon, dass (privatrechtliche) Vertragsgestaltungen häufig dazu bestimmt, rechtlich zulässig und (deshalb) dazu geeignet sind, die Steuerlast der Beteiligten im Gesamtergebnis zu reduzieren, aus den dargelegten Gründen nicht zur Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder zur Annahme eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den ordre public.
40Auch die Nebenentscheidungen des Schiedsgerichts sind nicht aufzuheben. Hinsichtlich der zu Lasten des Antragsgegners getroffenen Kostengrundentscheidung ergibt sich dies bereits aus seinem – nach dem Vorstehenden nicht gegen den ordre public verstoßenden - Unterliegen in der Hauptsache. Entgegen dem von ihm verfochtenen Standpunkt liegt aber auch hinsichtlich der Streitwertbemessung kein Aufhebungsgrund vor, auch wenn damit - mittelbar – eine Grundlage für die Bemessung des eigenen Vergütungsanspruchs der Schiedsrichter geschaffen wurde. Gleichwohl stellt dies keinen Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache dar.
41Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.3.2012 – III ZB 63/10, in: BGHZ 193, 38 ff. m.w.N.) gehört zwar der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Hinsichtlich der Kosten eines Schiedsverfahrens bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen, sondern ihre Tätigkeit lediglich von der Einzahlung entsprechender Vorschüsse abhängig machen dürfen (§ 273 BGB). Seine frühere - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen – Rechtsprechung, wonach es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt war, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, hat der Bundesgerichtshof nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach - sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben - das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben, aufgegeben bzw. modifiziert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Kostenentscheidung setzt in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite. Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch - und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung - nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs. Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es - mangels Bindungswirkung - einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.
42Gründe, von dieser (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere vermag der gegenteilige Standpunkt des Antragsgegners, der sich nach dem Verständnis des Senats auch nicht der dort zitierten Kommentarstelle (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1057 ZPO Rn 5) entnehmen lässt, nicht zu überzeugen, insbesondere nicht die oben wiedergegebene ausführliche und überzeugende Begründung des Bundesgerichtshofs zu entkräften.
43Auch sonstige Gründe, die – ausnahmsweise – zu einer Aufhebung der Streitwertfestsetzung oder der Kostenentscheidung führen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Neben-) Entscheidungen eine Willkürentscheidung aus eigenen Kosteninteressen darstellen oder unter Verletzung des Anspruchs der Parteien auf (rechtliches) Gehör durch das Schiedsgericht getroffen wurden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13, abrufbar bei juris).
44Schließlich enthält auch der – nicht nachgelassene – Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.1.2015 keine Ausführungen, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung oder einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) geben würden.
45III.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
47Gegenstandswert des Verfahrens: 28.124,57 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Köln Beschluss, 16. Jan. 2015 - 19 Sch 13/14
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.9.2014 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner hat den Antragstellern weitere Kosten in Höhe von 21.036,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines in einem Schiedsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
4Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 74 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird, schlossen sich zunächst der Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen und trafen u.a. Regelungen zur Gewinnverteilung. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Der Antragsteller zu 3) schloss sich der Praxis durch Beitrittsvertrag vom 25.5.2007 an, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 107 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird. Darin wurden u.a. die Regelungen zur Gewinnverteilung modifiziert.
5Nachdem der Antragsgegner am 18.10.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage u.a. auf Verpflichtung der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mit der Begründung, dass die bisherigen Abschlüsse nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden seien, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden. Wegen der Einzelheiten der (wechselnden) Antragstellung sowie der Klagebegründung und der –erwiderung der Antragsteller wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 10.5.2014 (Bl. 29 ff. d.BA 19 Sch 12/14) verwiesen.
6Dadurch ist die Schiedsklage abgewiesen worden und dem Antragsgegner sind die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden, wobei die den Antragstellern zu erstattenden Kosten durch Berichtigungsbeschluss vom 28.5.2014 (Bl. 47 d.BA 19 Sch 12/14) auf 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt worden sind. Der Streitwert des Schiedsverfahrens ist auf 1.382.453,21 € festgesetzt worden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014 wurden die den Antragstellern von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 21.036,34 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch sich nicht aus den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, jedenfalls in der Vergangenheit einvernehmlich eine nicht dem Antrag entsprechende Handhabung erfolgt sei.
7Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Parallelverfahren 19 Sch 12/14 mit umgekehrtem Rubrum, in dem der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, sind die Antragsteller der Auffassung, dass hierzu führende Gründe nicht vorlägen, insbesondere die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den ordre public verstoße und auch die Kosten- und Streitwertentscheidung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden sei. Sie meinen, dass Berufsausübungsregeln wie § 33 Ärzte-ZV nicht als ordre public anzusehen seien, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß vorliege und die Vorschrift im Übrigen auch nicht generell einen - allgemein als zulässig erachteten - Zusammenschluss von Privat- und Kassenärzten verbiete, sondern lediglich organisatorische Vorkehrungen erfordere, die vorliegend in ausreichendem Maße getroffen worden seien.
8Die Antragsteller beantragen,
9den den Parteien mit Zustellungsurkunde vom 15.9.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014, wonach der Antragsgegner den Antragstellern weitere Kosten in Höhe von 21.036,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu erstatten hat, für vollstreckbar zu erklären.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abzulehnen.
12Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts gegen den ordre public verstoße, weil der Gesellschaftsvertrag und der Schiedsvertrag wegen Verletzung von § 33 Ärzte-ZV gemäß §§ 134 BGB, 4 Nr. 11 UWG nichtig seien. Dieser Aspekt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht auch angesprochen, aber sodann nicht weiterverfolgt worden. Durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sei der seines Erachtens nach § 33 Ärzte-ZV zu fordernde Ausschluss jeglicher Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der Antragsteller nicht gewährleistet. Die vereinbarte Gewinnverteilung könne zudem zu einer Querfinanzierung von kassen- und privatärztlicher Tätigkeit und ggf. zu einer Einkommensteuerverkürzung führen. Der Antragsgegner meint ferner, sich auf den seines Erachtens vorliegenden Gesetzesverstoß berufen zu können, auch wenn er im Schiedsverfahren einen abweichenden Standpunkt vertreten hatte. Durch die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht zudem gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache verstoßen. Dies müsse auch zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses führen.
13Die beigezogenen Parallelverfahren (teils umgekehrten Rubrums) betreffen die Aufhebung des Schiedsspruchs (19 Sch 12/14) und dessen Vollstreckbarkeit (19 Sch 13/14) sowie die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014 (19 Sch 19/14). Die Aufhebungsverfahren wurden jeweils ausgesetzt (Beschlüsse vom 15.8.2014 – 19 Sch 13/14 – und vom 1.10.2014 – 19 Sch 19/14).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und der o.g. Verfahren sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15II.
16Der zulässige Antrag ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.9.2014 ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil kein zur Aufhebung führender Grund i.S.d. §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.
17In dem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 19 Sch 13/14 betreffend die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 10.5.2014, berichtigt durch Beschluss vom 28.5.2014. hat der Senat unter II. Folgendes ausgeführt:
181. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Insbesondere wurde gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO der Schiedsspruch nebst Ergänzung als beglaubigte Abschriften vorgelegt (vgl. i.Ü. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 1064 ZPO Rn 4 m.w.N., wonach es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern nur um eine Beweisregelung handelt). Die Entscheidungen des Schiedsgerichts entsprechen auch den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
192. Der danach zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
20a. Die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit von Aufhebungsgründen nach § 1060 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO liegen zwar vor, weil über den Aufhebungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern das diesbezügliche Parallelverfahren (19 Sch 12/13) durch Beschluss vom 15.8.2014 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt wurde und der Anfang Juli 2014 eingegangene Aufhebungsantrag auch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 10.5.2014 nebst Ergänzung vom 28.5.2014 gestellt wurde.
21Allerdings erscheint die Zulässigkeit des Aufhebungsbegehrens des Antragsgegners insofern zweifelhaft, als er sich vornehmlich gegen die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung sowie im Parallelverfahren 19 Sch 18/14 gegen die Kostenfestsetzung wendet, die Abweisung der Schiedsklage und damit die Hauptsacheentscheidung des Schiedsgerichts indes insofern akzeptiert, als er die im Schiedsverfahren geltend gemachten, auf die Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 gestützten Anträge nicht weiter verfolgt, sondern selbst von der Unwirksamkeit der Verträge und dementsprechend im Ergebnis übereinstimmend mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche ausgeht. Ausweislich der Begründung des Aufhebungsantrags ist der Antragsgegner vielmehr der Auffassung, dass das Schiedsgericht auf eine in der mündlichen Verhandlung (angeblich) erörterte (mögliche) Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 33 Ärzte-ZV hätte hinweisen müssen, woraufhin er die Schiedsklage ggf. zurückgenommen hätte.
22Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch bei einer Rücknahme der Schiedsklage zu einer Erstattung der Rechtsverteidigungskosten der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, könnte das Aufhebungsbegehren gemäß oder analog § 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig sein, was indes keiner abschließenden Beurteilung bedarf, weil es aus den nachfolgenden Gründen – jedenfalls – unbegründet ist. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner den Schiedsspruch mit der Argumentation angreift, dass die Abweisung der Schiedsklage auf einer seines Erachtens unzutreffenden (in Rechtskraft erwachsenden) Begründung beruhe, was ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit seines Aufhebungsbegehrens aufwirft, weil eine Auswechselung der Begründung nach deutschem Zivilprozessrecht grundsätzlich kein statthaftes Ziel von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen darstellt, mit denen das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung akzeptiert wird.
23b. Diese Bedenken können jedoch letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls am Vorliegen eines Aufhebungsgrundes fehlt:
24Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1060 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 1029 ZPO kann sich der Antragsgegner grundsätzlich nicht (mehr) berufen, nachdem er selbst die Schiedsklage erhoben, mithin nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts i.S.d. § 1040 Abs. 2 ZPO (rechtzeitig) gerügt (vgl. auch Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 1060 ZPO Rn 39a m.w.N., wonach der Schiedskläger die „Unzuständigkeit“ des Schiedsgerichts wegen Fehlens oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nicht rügen kann) und sich im Schiedsverfahren i.S.d. § 1031 Abs. 6 ZPO rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 ZPO Rn 61). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, weil sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsabrede selbst gegen den ordre public verstoße (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2009 – 9 U 171/08, in: IPSpr 2010, 110 ff.), kann dahinstehen, weil dies aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall ist.
25b. Denn es besehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und es liegen (auch) die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO weder in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache (Abweisung der Schiedsklage) noch hinsichtlich der Nebenentscheidungen (Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung) vor. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
26Soweit der Antragsgegner sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung des Schiedsgerichts beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt.
27Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum – auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden – Kriterium der „Offensichtlichkeit“]; Senat, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Einen solchen Verstoß hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung in Bezug auf den dort in Rede stehenden Verstoß gegen § 41 der Einkaufsbedingungen des Deutschen Getreidehandels verneint.
28Für die vorliegend geltend gemachte Verletzung von § 33 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) gilt nichts anderes, ohne dass es darauf ankommt, ob – wie der Antragsgegner (nunmehr) meint – die Kooperationsvereinbarungen der Parteien über die Gestaltung der Zusammenarbeit in ihrer früheren Gemeinschaftspraxis, insbesondere die Gewinnermittlung und/oder –verteilung, hiergegen oder gegen sonstige seines Erachtens für die rechtliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung maßgeblichen Vorschriften oder Grundsätze verstoßen. Jedenfalls führt eine etwaige Verkennung eines solchen Verstoßes durch das Schiedsgericht nicht zur Annahme eines Widerspruchs des Schiedsspruchs gegen den ordre public i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.
29Ein allgemeines Verbot des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung zur gemeinsamen Berufsausübung gibt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller nicht (vgl. auch Möller, Gemeinschaftspraxis zwischen Privatarzt und Vertragsarzt, in: MedR 2003, 195, 198 m.w.N.), folgt insbesondere auch nicht aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.9.2005 – 21 U 2982/05, in: MedR 2006, 172 f., zitiert nach juris), auch wenn dies im ersten Leitsatz („Werden in einer Gemeinschaftspraxis („Dialysezentrum“) auch Kassenpatienten behandelt, ist ein Gemeinschaftspraxisvertrag auch mit einem Arzt, der nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfügt, nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 134 BGB nichtig.“) anklingt. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die dort getroffenen Vereinbarungen die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit regeln sollten (juris-Rn 20), was vorliegend indes selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder vereinbart noch beabsichtigt war und auch nicht praktiziert wurde.
30Ein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung folgt auch nicht aus § 33 Ärzte-ZV. Ausdrücklich ist dies dort nicht geregelt, sondern die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal durch mehrere Ärzte wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV explizit als zulässig bezeichnet, ohne hinsichtlich des Vorhandenseins oder Fehlens einer Kassenzulassung zu differenzieren, was jedoch möglich und naheliegend gewesen wäre, auch wenn sich die Verordnung (vornehmlich) an Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung richtet, denen entsprechende Vorgaben für eine Kooperation mit Ärzten ohne Kassenzulassung gemacht werden könnten.
31§ 33 Ärzte-ZV lautete in der zum Zeitpunkt des Beitrittsvertrags vom 25.5.2007 gültigen Fassung wie folgt:
32(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
33(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird.
34(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln
35(§ 33 Ärzte-ZV in der Fassung vom 22.12.2006, gültig vom 1.1.2007 bis 30.6.2008)
36Daraus ergibt sich auch nicht über das unabhängig davon (selbstverständlich) bestehende Verbot, ohne entsprechende Zulassung kassenärztliche Leistungen zu erbringen, hinaus das vom Antragsgegner postulierte Gebot, dass durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass keinerlei (unmittelbare oder mittelbare) Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der anderen Gesellschafter besteht und/oder bei der Gewinnermittlung und –verteilung strikt zwischen den durch die kassenärztliche Versorgung einerseits und privatärztlichen Behandlungen andererseits erzielten Umsätzen oder Gewinnen zu differenzieren ist. Ersteres dürfte praktisch unmöglich sein und würde somit letztendlich doch zu einem – nach dem Vorstehenden nicht bestehenden – generellen Verbot einer Gemeinschaftspraxis von Privat- und Kassenärzten führen. Denn der mit einem Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u.a. verfolgte und – wie sich etwa aus § 33 Ärzte-ZV ergibt – allgemein als grundsätzlich legitim angesehene Zweck eines Synergieeffekts könnte nicht erreicht werden, wenn keine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie Beschäftigung von Personal mit entsprechenden (rechtlichen) Rahmenbedingungen (z.B. beim Abschluss von Miet-, Leasing-, Arbeitsverträgen usw.) erfolgen dürfte, sondern Ärzte mit und ohne Kassenzulassung u.a. insoweit jeweils völlig unabhängig voneinander agieren müssten, wie der Antragsgegner dies – abweichend von dem mit dem Abschluss der Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 offenbar verfolgten Zweck - (nunmehr) postuliert. Vielmehr reicht es in organisatorischer Hinsicht aus, dass ein unmittelbarer Einfluss des Privatarztes auf die Behandlung von Kassenpatienten ausgeschlossen ist (vgl. auch Möller, a.a.O.).
37Entgegen dem vom Antragsgegner in den vorliegenden Verfahren verfochtenen Standpunkt ergibt sich aus § 33 Ärzte-ZV (oder anderen Bestimmungen) auch kein Verstoß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Gewinnermittlung und/oder –verteilung gegen zwingende (gesetzliche oder anderweitige) Vorgaben. Diesbezügliche Regelungen wurden erst in die ab dem 1.1.2012 gültige Fassung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte aufgenommen, auf die sich der Antragsgegner bezieht, indem § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Ärzte-ZV nunmehr wie folgt lauten:
38Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
39Selbst wenn man die dieser Änderung zugrunde liegenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall, in dem die vertraglichen Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, überträgt, liegt kein Verstoß gegen § 33 Ärzte-ZV, geschweige denn gegen den ordre public vor. Die zwischen den Parteien in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 vereinbarte und praktizierte prozentuale Gewinnverteilung diente offenbar gerade dazu, eine Vergütung der einzelnen Ärzte entsprechend ihrem – auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Informationen und Erwartungen geschätzten – Anteil an der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und/oder dem erzielten Umsatz zu ermitteln. Auch wenn eine pauschalisierte Aufteilung grundsätzlich oder der auf die einzelnen Ärzte entfallende Anteil – z.B. aufgrund der späteren Entwicklung - konkret nicht dem tatsächlichen Umfang der persönlich erbrachten Leistungen entsprechen sollte, liegt darin jedenfalls kein Verstoß gegen eine nicht abdingbare Norm, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers und damit keine Verletzung des ordre public. Denn selbst die später in Kraft getretene Fassung des § 33 Ärzte-ZV dürfte lediglich eklatant, insbesondere bewusst fehlerhaften Regelungen zur Gewinnverteilung entgegen stehen, wovon vorliegend selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht auszugehen ist (vgl. i.Ü. Möller, a.a.O., zur – einfachgesetzlichen – Unbedenklichkeit einer einheitlichen Ergebnisverteilung).
40Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den weiteren Argumenten des Antragsgegners, mit denen er eine Gemeinwohlschädlichkeit des (auch) von ihm initiierten Zusammenschlusses mit den Antragstellern zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zu begründen versucht. Dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 (I ZR 137/12, in: WRP 2014, 844 ff.) und das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.6.2012 (6 U 15/11, in: WRP 2012, 1434 ff.) insoweit nicht einschlägig sind, weil sie sich nicht mit § 33 Ärzte-ZV befassen, räumt der Antragsgegner selbst ein. Soweit er sich schriftsätzlich darauf berufen hat, dass die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Auslegung der Gewinnverteilungsregelung „unter grauenvollsten Rechtsanwendungs- und Begründungsmängeln bei der Anwendung des Erstsemesterstoffs leiden“ und zu einer „Entziehung des staatlichen Machtanspruchs im regulierten Bereich des vertragsärztlichen Gesundheitswesens“, zur „Schaffung eines ‚Schattengesundheitssystems 2.0‘“ und zur „Negation des staatlichen fiskalischen Interesses, Etablierung eines einkommensteuerrechtlichen ‚Radiologen-Splittings‘ analog zum Ehegattensplitting“ führen würden, ändert dies unabhängig davon, dass er sich in der mündlichen Verhandlung von diesen Ausführungen distanziert hat, nichts an dem von ihm offenbar in erster Linie verfolgten Ziel, die in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 getroffenen Regelungen zur Gewinnverteilung zu seinen Gunsten zu modifizieren. Selbst wenn sich ohne die getroffenen Vereinbarungen damit ein höheres zu versteuerndes Einkommen des Antragsgegners ergeben hätte, so dass eine nach seiner Auffassung „korrekte“ Gewinnverteilung aufgrund der steuerlichen Progression im Gesamtergebnis zu einer Erhöhung des staatlichen Steueraufkommens geführt hätte, führt dies abgesehen davon, dass (privatrechtliche) Vertragsgestaltungen häufig dazu bestimmt, rechtlich zulässig und (deshalb) dazu geeignet sind, die Steuerlast der Beteiligten im Gesamtergebnis zu reduzieren, aus den dargelegten Gründen nicht zur Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder zur Annahme eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den ordre public.
41Auch die Nebenentscheidungen des Schiedsgerichts sind nicht aufzuheben. Hinsichtlich der zu Lasten des Antragsgegners getroffenen Kostengrundentscheidung ergibt sich dies bereits aus seinem – nach dem Vorstehenden nicht gegen den ordre public verstoßenden - Unterliegen in der Hauptsache. Entgegen dem von ihm verfochtenen Standpunkt liegt aber auch hinsichtlich der Streitwertbemessung kein Aufhebungsgrund vor, auch wenn damit - mittelbar – eine Grundlage für die Bemessung des eigenen Vergütungsanspruchs der Schiedsrichter geschaffen wurde. Gleichwohl stellt dies keinen Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache dar.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.3.2012 – III ZB 63/10, in: BGHZ 193, 38 ff. m.w.N.) gehört zwar der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Hinsichtlich der Kosten eines Schiedsverfahrens bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen, sondern ihre Tätigkeit lediglich von der Einzahlung entsprechender Vorschüsse abhängig machen dürfen (§ 273 BGB). Seine frühere - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen – Rechtsprechung, wonach es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt war, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, hat der Bundesgerichtshof nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach - sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben - das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben, aufgegeben bzw. modifiziert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Kostenentscheidung setzt in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite. Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch - und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung - nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs. Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es - mangels Bindungswirkung - einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.
43Gründe, von dieser (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere vermag der gegenteilige Standpunkt des Antragsgegners, der sich nach dem Verständnis des Senats auch nicht der dort zitierten Kommentarstelle (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1057 ZPO Rn 5) entnehmen lässt, nicht zu überzeugen, insbesondere nicht die oben wiedergegebene ausführliche und überzeugende Begründung des Bundesgerichtshofs zu entkräften.
44Auch sonstige Gründe, die – ausnahmsweise – zu einer Aufhebung der Streitwertfestsetzung oder der Kostenentscheidung führen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Neben-) Entscheidungen eine Willkürentscheidung aus eigenen Kosteninteressen darstellen oder unter Verletzung des Anspruchs der Parteien auf (rechtliches) Gehör durch das Schiedsgericht getroffen wurden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13, abrufbar bei juris).
45Diese Erwägungen gelten auch für die Vollstreckbarkeit des im vorliegenden Verfahren betroffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014 als Annexentscheidung, gegen die keine spezifischen Einwendungen erhoben wurden oder sonst ersichtlich sind.
46Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Inhalt des in dem Parallelverfahren 19 Sch 13/14 eingereichten – nicht nachgelassenen – Schriftsatzes des Antragsgegners vom 6.1.2015.
47III.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
49Gegenstandswert des Verfahrens: 21.036,34 €
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.
(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.
(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
Tenor
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelsarbitragekammer bei der Industrie und Handelskammer der Republik Moldawien, erlassen durch den Einzelschiedsrichter B vom 14.06.2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsstellerin 11.665,77 € und 1.038,36 USD zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs vom 14.06.2012 (Anlage K 2, Bl. 12, 18 GA). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelsarbitragekammer bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldawien, erlassen durch den Einzelschiedsrichter B vom 14.06.2012, wurde der Antragsgegnerin am 01.08.2012 zugestellt (K 3, Bl. 24 GA).
4Dem Verfahren lag eine Bestellung der Antragstellerin zugrunde. Sie bestellte bei der Antragsgegnerin Flaschen im Gesamtwert von 32.946,67 €, für die die Antragstellerin in Vorleistung gegangen war. Die Antragsgegnerin lieferte sodann Waren im Gegenwert von 21.280,90 €. Die Antragstellerin begehrte Rückzahlung der vorab zu viel überwiesenen Beträge.
5Antragsgemäß hat das Schiedsgericht den bereits bezeichneten Schiedsspruch erlassen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich um einen wirksamen, nach moldawischem Recht verbindlichen und vollstreckbaren Schiedsspruch. Mangels Zahlung seitens der Antragsgegnerin begehrt sie die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Deutschland. Sie beruft sich auf eine Schiedsgerichtsabrede, die in Ziffer 11.2. des Vertrages Nr. 12 zwischen den Parteien vom 16.01.2004 (Anlage K 1, Bl. 8 GA) getroffen sein soll. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs (Bl. 27 GA) vorgelegt worden.
6Die Antragstellerin beantragt,
7den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Gheorghe Amihalachioaie vom 14.06.2012, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 11.665,77 € sowie 1.038,36 USD verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9den Antrag zurückzuweisen.
10Sie hält den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für unzulässig und rügt eine mangelnde Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Darüber hinaus – so die Antragsgegnerin – lägen die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vor; der Schiedsspruch sei nicht verbindlich und vollstreckbar.
11Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei zudem nicht getroffen worden. Die vorgelegte Schiedsvereinbarung schließe die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich aus; die Parteien hätten lediglich die Führung von Verfahren vor Gerichten ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hält die getroffene Vereinbarung insoweit für nicht hinreichend bestimmt; hilfsweise will sie die Klausel kündigen.
12Darüber hinaus leide der Schiedsspruch daran, dass nur ein Schiedsrichter entschieden habe. Art. 10 Abs. 2 UNCITRAL schreibe vor, dass ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt sein müsse. Das Schiedsverfahren sei auch kein faires Verfahren gewesen, da der Antragsgegnerin die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Verfahrensregeln nicht zur Kenntnis gelangt seien.
13Auch habe das Schiedsgericht nicht in Englisch verhandelt und den Schiedsspruch statt in Englisch in Moldawisch/Rumänisch verfasst. Die Parteien hätten jedoch als maßgebliche Sprache für Rechtsstreitigkeiten Englisch vereinbart. Eine derartige Vereinbarung der Sprache sei gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 1 UNCITRAL vorrangig. Die Antragsgegnerin habe dies auch mit Schriftsatz vom 13.06.2012 im Schiedsverfahren gerügt (Anlage R 4, Bl. 82 GA).
14Schließlich habe das Schiedsgericht auch nicht die in diesem Schriftsatz auf Englisch erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung berücksichtigt. Der Antragsgegnerin sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Der Schiedsspruch sei willkürlich.
15Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 erklärt die Antragsgegnerin hilfsweise wegen einer Kaufpreisforderung die Aufrechnung in Höhe von 2.551,30 €, desweiteren mit Verzugszinsen in Höhe von 630,57 € und Lagerkosten in Höhe von 360 €.
16Hilfsweise erhebt sie Widerklage mit dem Antrag,
17die Antragstellerin zur Zahlung von 3.541,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu verurteilen.
18Sie macht hierzu geltend, die Antragstellerin sei zur Zahlung verpflichtet, da sie Flaschen „W“, 200 ml, zum Stückpreis von 0,1571 € bestellt habe, von denen noch 16.240 Stück im Dezember 2010 mit Fristsetzung zur Abholung bereitgestellt worden seien.
19Die Antragstellerin vertritt im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2014 die Auffassung, die Aufrechnung sei unwirksam und erhebt vorsorglich die Schiedseinrede.
20Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
21II.
22Der Schiedsspruch vom 14.06.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 27 ff. GA, in beglaubigter Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz vom 10.01.2014), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ).
231. Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig.
24a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin in seinem Bezirk ansässig ist.
25b) Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind zur Vertretung im vorliegenden Verfahren berechtigt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2014 das Original der auf ihre Verfahrensbevollmächtigten lautenden Vollmachturkunde vorgelegt. Die vorgelegte Prozessvollmacht (Anlage K 4) ist am 29.05.2013 von einem Herrn E unterzeichnet worden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist Herr E seit dem 01.06.2012 CEO der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, dass Herr E zur Vollmachterteilung nicht berechtigt war, bestehen nicht. Die Vollmachtsurkunde liegt zwar nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vor. Eine solche ist aber auch nicht erforderlich. Übersetzungsfehler bzw. Verständnisfehler rügt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.01.2014 nicht. Aufgrund der Vorlage des Originals der Prozessvollmacht vom 29.05.2013 ist von einer wirksamen Prozessvollmacht und mithin ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin auszugehen.
26c) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. A, Abs. 2 UNÜ eine beglaubigte Abschrift des verfassten Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Abschrift der deutschen Übersetzung des moldawischen Schiedsspruchs aus der rumänischen Sprache vorgelegt. Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gemäß Art. VII des UN-Übereinkommens gilt, genügt für den Schiedsspruch die Beglaubigung durch den für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt.
272. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Gründe, die Anerkennung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind nicht gegeben. Grundsätzlich trägt für solche Gründe der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, § 1061, Rn 21).
28a) Dafür, dass der Schiedsspruch nicht verbindlich im Sinne von Art. V Abs. 1 e) UNÜ ist, ist nichts ersichtlich und wird nichts tragfähig vom Antragsgegner vorgebracht.
29b) Ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ liegt nicht vor, da das moldawische Schiedsgericht aufgrund einer Schiedsvereinbarung der Parteien im Sinne des Art. II zur Entscheidung über die vertragliche Streitigkeit berufen war. Die Antragstellerin hat das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung dargelegt. Für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung ist nichts ersichtlich und es fehlt am entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin. Die Schiedsvereinbarung in Ziffer 11.2. des Vertrags Nr. 12 vom 16.01.2004, die in englischer Sprache vorliegt, ist wirksam. Über die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. 3 UNÜ hat das nach der Kollisionsregel des Art. V Abs. 1 a) UNÜ berufene Recht zu entscheiden. Dieses ist nach der Regelung in Ziff. 11.3 des Vertrages Nr. 12, aber auch nach der allgemeinen Regelung in Art. V Abs. 1 a) UNÜ moldawisches Recht.
30Es ist nicht erkennbar und wird von der Antragsgegnerin auch nicht tragfähig geltend gemacht, dass die Schiedsvereinbarung als solche unwirksam ist. Die Antragsgegnerin hat nicht ausgeführt, dass die entsprechende vertragliche Bestimmung im Vertrag Nr. 12 vom 16.01.2004 nach moldawischem Recht unwirksam ist. Es geht ihr allein um das Verständnis der Vertragsklausel in ihrer englischsprachigen Fassung. Auf das sprachliche Verständnis und die Übersetzung der Schiedsvereinbarung, so wie sie im Schiedsspruch in Bezug genommen wird, kommt es aber nicht an. Selbst wenn die dortige Übersetzung nicht in Gänze wörtlich dem englischsprachigen Text der Schiedsklausel entspricht, folgt daraus nicht, dass die Parteien ihrem Willen entsprechend nicht zur Entscheidung über Streitigkeiten und Differenzen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen können, das Schiedsgericht für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau unter Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit vereinbart haben. Aus der Vereinbarung ergibt sich - ungeachtet der jeweils in Bezug genommenen Übersetzungen - jedenfalls, dass das bezeichnete Schiedsgericht für die Parteien unter Ausschluss der staatlichen Gerichte bindende Entscheidungen treffen soll. Weder aus der Formulierung im Originaltext „with the exception of recourse to Courts of Law“ noch der vom Schiedsgericht gewählten (ins Deutsche übersetzten Formulierung) ergibt sich, dass die staatlichen Gerichte zur Entscheidung noch berufen sein sollten. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin letztlich nicht aus. Das Verständnis der Antragsgegnerin, die Parteien hätten lediglich die Führung von Verfahren vor Gerichten ausgeschlossen, ist im Übrigen weder im Wortlaut der Schiedsvereinbarung angelegt, noch macht es inhaltlich Sinn.
31Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nichts zur Auslegung der Schiedsvereinbarung nach moldawischem Recht vorgetragen hat, aus dem sich ergeben könnte, dass hier keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin Mängel der Schiedsvereinbarung beziehungsweise ihrer Reichweite im Schiedsverfahren nicht gerügt hat. Dem Schiedsspruch selbst ist zu entnehmen, dass die Rüge einer wirksamen Schiedsvereinbarung gerade nicht erhoben worden ist. Auch dem Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist dies ebenfalls nicht zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem als Anlage R 4 eingereichten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren vom 13.06.2012. Ob überhaupt noch ohne vorherige Rüge die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gerügt werden kann (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 10.10.2002 – U (K) 1651/02 – nach juris zitiert), kann indes im Ergebnis dahingestellt bleiben, da – wie ausgeführt – ohnehin von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen ist.
32c) Ein Versagungsgrund kommt auch nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ nicht in Betracht.
33Es ist zwar zutreffend, dass einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennungs- fähigkeit fehlt, wenn der Schiedsspruch – entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung – nicht von dem zuständigen Schiedsgericht gefällt wurde (vgl. BGH NJW 2008, 2718). Es ist hier aber nicht erkennbar, dass nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau zwingend ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern vorgesehen war. Es ist bereits davon auszugehen, dass bei einer wirksamen Schiedsvereinbarung eines ständigen Schiedsgerichts wie hier dem Schiedsgerichtshof für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau auch deren Verfahrensordnung vereinbart wird. Vorliegend wird dies in Ziff. 11.2 des Vertrages Nr. 12 vom 16.01.2004 ausdrücklich klarstellend vereinbart („in accordance with the rules and procedures of the said Court“).
34Dass der Antragsgegnerin die Verfahrensordnung dieses Schiedsgerichts nicht bekannt gewesen ist, ist nach ihrem eigenen Vortrag im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht worden. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob sie mit diesem Einwand nun gehört werden kann. Letztlich kann dies offen bleiben. Der nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ gerügte Verfahrensverstoß muss nämlich zudem kausal für den Schiedsspruch sein (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, Anhang § 1061, Art. V, Rn. 5). Die Auswirkungen der fehlenden Kenntnis von der Verfahrensordnung auf den Schiedsspruch hat die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt.
35Grundsätzlich dürften zwar Regelungen zur Besetzung des Schiedsgerichts in der vereinbarten Verfahrensordnung auch auf den Schiedsspruch Auswirkung haben können. Hier aber kann ungeachtet der Kenntnis von der Verfahrensordnung und der Einhaltung der Regelungen der Verfahrensordnung nicht angenommen werden, dass Auswirkungen auf den Schiedsspruch vorliegen. Es kann insoweit auch offen bleiben, ob der Nachweis der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts eine widerlegbare Vermutung der Kausalität des Verfahrensfehlers begründet (vgl. zum Streit Markert in: Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 1061 ZPO, Rn 38). Denn der Nachweis einer Fehlbesetzung des Schiedsgerichts ist vorliegend nicht geführt worden. Der Schiedsspruch sieht ausdrücklich vor, dass nach der Verfahrensordnung nur ein Schiedsrichter zur Entscheidung befugt sein kann und die Antragstellerin im Schiedsantrag um die Verhandlung der Streitigkeit vor einem Einzelrichter ersucht hat und der Beklagten den Schiedsrichter B vorgeschlagen hat. Die Antragsgegnerin hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hierauf erwidert und keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Person des Einzelschiedsrichters erhoben. Angesichts dessen und der Tatsache, dass weitere Umstände zur Fehlbesetzung des Schiedsgerichts nicht vorgetragen werden, kann nicht festgestellt werden, dass sich ein etwaiger Verstoß kausal ausgewirkt hat.
36d) Dass das schiedsgerichtliche Verfahren darüber hinaus nicht der Vereinbarung der Parteien entspricht und mithin Verfahrensfehler i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ vorliegen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
37Dies gilt auch in Bezug auf die Verfahrenssprache, wenn auch grundsätzlich die Durchführung des Schiedsverfahrens in einer anderen als in der vereinbarten Sprache ein Grund sein kann, der der Anerkennung und damit der Vollstreckbarerklärung entgegen steht. Die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Schiedsverfahren auf Moldawisch/Rumänisch verhandelt worden und der Schiedsspruch in Moldawisch abgefasst sei, bleibt erfolglos. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien in Ziff. 13.4. ihres Vertrages Nr. 12 vom 16.01.2004 vorrangig Englisch als Vertragssprache für Streitigkeiten vereinbart haben. Ob darin auch – unabhängig von der vereinbarten Verfahrensordnung für das Schiedsgericht – die Vereinbarung der Verfahrenssprache Englisch für das konkrete Schiedsverfahren liegt, kann indes offen bleiben. Auch insoweit ist es erforderlich, dass ein Verfahrensverstoß durch Anwendung einer anderen als der vereinbarten Verfahrenssprache bereits im Schiedsverfahren erfolglos gerügt werden muss (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, Anhang § 1061, Art. V, Rn. 5).
38Mit dem im Schiedsverfahren vorgelegten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 (Anlage R 4, Bl. 82 GA) ist zwar seitens der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hinreichend dargelegt und gerügt worden, dass Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens Englisch sein soll. Ungeachtet dieser Rüge und ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt die englische Sprache als Verfahrenssprache für das Schiedsgerichtsverfahren und mithin auch den Schiedsspruch vereinbart wurde (was angesichts der Vereinbarung der Verfahrensordnung des Schiedsgericht nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt), steht dieser Verfahrensverstoß einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, dass sich die Anwendung einer nicht vereinbarten Sprache auf ihre Prozessführung oder auf den Inhalt des Schiedsspruchs nachteilig ausgewirkt hat (vgl. OLG München SchiedsVZ 2010, 169, 172). Es reicht nicht aus, vorzutragen, dass ohne die Gesetzes- bzw. Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (Zöller/Geimer, a. a. O., und § 1059, Rz. 44). Wenn die Antragsgegnerin nunmehr geltend macht, dass das Schiedsgericht einen auf Englisch verfassten Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit dem die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Antragsgegnerin erklärt worden sei, einfach ignoriert habe, so reicht dieser Vortrag nicht aus. Welche konkrete Forderung im Wege der Aufrechnung von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde, ist weder dem Vortrag im vorliegenden Verfahren noch jenem im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 im Schiedsverfahren zu entnehmen. Im Übrigen lässt der Schiedsspruch erkennen, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 ausdrücklich berücksichtigt und dort enthaltener Sachvortrag gewürdigt worden ist. Konkret wird die Behauptung der Antragsgegnerin im Schiedsspruch wiedergegeben, sie schulde der Antragstellerin über einen Betrag von 1.774,25 € hinaus nichts. Lieferungen in dieser Größenordnung seien an die Antragstellerin möglich, wären aber noch nicht abgerufen. Damit wird der Vortrag im Schriftsatz vom 13.06.2012 hinreichend berücksichtigt.
39Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass darüber hinaus Vortrag der Antragsgegnerin wegen der Verfahrenssprache keine Berücksichtigung gefunden habe und insoweit ein Versagungsgrund begründet wäre.
40Schließlich ist in Bezug auf die Durchführung des Schiedsverfahrens zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist. Schon insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit eine Verhandlung in einer anderen als der Vertragssprache sich auf die Prozessführung der Antragsgegnerin nachteilig ausgewirkt hat. Dass die Antragsgegnerin nicht wirksam geladen worden war oder andere Gründe vorlagen, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssprache oder aber auch jenem des ordre public Anerkennungsversagungsgründe ergeben könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht konkret geltend gemacht.
41Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch auf einem Verfahrensfehler beruht. Ein Anerkennungsversagungsgrund i.S.v. Art. V Abs. 2 b) UNÜ liegt nicht vor.
42e) Ohne Erfolg bleibt die Antragsgegnerin mit ihrer hilfsweise erklärten Aufrechnung und hilfsweise erhobenen Widerklage. Ungeachtet der Zulässigkeit von sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch und der Möglichkeit, die Aufrechnung mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung zu erklären (vgl. BGH NJW-RR 2011, 213 ff; Senat, Beschl. v. 11.09.2009 – 19 Sch 10/09), bleibt die Antragsgegnerin erfolglos. Die Antragstellerin hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 2011, 213, 214 f). Der Senat sieht auch insoweit die mit der Aufrechnung geltend gemachte Forderung von der Schiedsvereinbarung erfasst, da es sich um eine Zahlungsforderung aus Lieferung für Flaschen handelt. Davon geht auch die Antragstellerin aus. Bereits aus diesem Grund hat auch die Widerklage keine Aussicht auf Erfolg ungeachtet der Frage, ob sie im Vollstreckungsverfahren überhaupt erhoben werden kann.
43III.
44Der Antragsgegnerin war der mit Schriftsatz vom 21.02.2014 beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Mit Beschluss vom 31.01.2014 war allein der Antragstellerin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2014 gewährt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin auf den nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.02.2014 hätte Schriftsatznachlass gewährt werden müssen oder sonst Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen. Die Antragsgegnerin benennt solche auch nicht. Soweit die Antragsgegnerin ihren Antrag auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.01.2014 beziehen sollte, so ist über diesen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 abschlägig entschieden worden, weil die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht gegeben waren und sind.
45Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
46Gegenstandswert des Verfahrens: 11.665,77 € und 1.038,36 USD
Tenor
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RA Dr. C als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern RA Dr. I und RA I2, ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.9.2014 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:
Der Antragsgegner hat den Antragstellern weitere Kosten in Höhe von 21.036,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Vollstreckbarkeit eines in einem Schiedsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
4Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln sowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 74 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird, schlossen sich zunächst der Antragsgegner und die Antragsteller zu 1) und 2) zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen und trafen u.a. Regelungen zur Gewinnverteilung. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Der Antragsteller zu 3) schloss sich der Praxis durch Beitrittsvertrag vom 25.5.2007 an, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 107 ff. d.BA 19 Sch 12/14 verwiesen wird. Darin wurden u.a. die Regelungen zur Gewinnverteilung modifiziert.
5Nachdem der Antragsgegner am 18.10.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage u.a. auf Verpflichtung der Antragsteller zur Mitwirkung an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mit der Begründung, dass die bisherigen Abschlüsse nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden seien, so dass ihm im Ergebnis höhere Beträge zustünden. Wegen der Einzelheiten der (wechselnden) Antragstellung sowie der Klagebegründung und der –erwiderung der Antragsteller wird auf die Darstellung im Schiedsspruch vom 10.5.2014 (Bl. 29 ff. d.BA 19 Sch 12/14) verwiesen.
6Dadurch ist die Schiedsklage abgewiesen worden und dem Antragsgegner sind die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden, wobei die den Antragstellern zu erstattenden Kosten durch Berichtigungsbeschluss vom 28.5.2014 (Bl. 47 d.BA 19 Sch 12/14) auf 28.124,57 € zzgl. der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt worden sind. Der Streitwert des Schiedsverfahrens ist auf 1.382.453,21 € festgesetzt worden. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014 wurden die den Antragstellern von dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 21.036,34 € nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Schiedsgericht u.a. ausgeführt, dass der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch sich nicht aus den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ergebe, jedenfalls in der Vergangenheit einvernehmlich eine nicht dem Antrag entsprechende Handhabung erfolgt sei.
7Die Antragsteller begehren die Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Parallelverfahren 19 Sch 12/14 mit umgekehrtem Rubrum, in dem der Antragsgegner die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt, sind die Antragsteller der Auffassung, dass hierzu führende Gründe nicht vorlägen, insbesondere die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gegen den ordre public verstoße und auch die Kosten- und Streitwertentscheidung des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden sei. Sie meinen, dass Berufsausübungsregeln wie § 33 Ärzte-ZV nicht als ordre public anzusehen seien, jedenfalls kein offensichtlicher Verstoß vorliege und die Vorschrift im Übrigen auch nicht generell einen - allgemein als zulässig erachteten - Zusammenschluss von Privat- und Kassenärzten verbiete, sondern lediglich organisatorische Vorkehrungen erfordere, die vorliegend in ausreichendem Maße getroffen worden seien.
8Die Antragsteller beantragen,
9den den Parteien mit Zustellungsurkunde vom 15.9.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 11.9.2014, wonach der Antragsgegner den Antragstellern weitere Kosten in Höhe von 21.036,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.7.2014 zu erstatten hat, für vollstreckbar zu erklären.
10Der Antragsgegner beantragt,
11den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses abzulehnen.
12Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts gegen den ordre public verstoße, weil der Gesellschaftsvertrag und der Schiedsvertrag wegen Verletzung von § 33 Ärzte-ZV gemäß §§ 134 BGB, 4 Nr. 11 UWG nichtig seien. Dieser Aspekt sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht auch angesprochen, aber sodann nicht weiterverfolgt worden. Durch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sei der seines Erachtens nach § 33 Ärzte-ZV zu fordernde Ausschluss jeglicher Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der Antragsteller nicht gewährleistet. Die vereinbarte Gewinnverteilung könne zudem zu einer Querfinanzierung von kassen- und privatärztlicher Tätigkeit und ggf. zu einer Einkommensteuerverkürzung führen. Der Antragsgegner meint ferner, sich auf den seines Erachtens vorliegenden Gesetzesverstoß berufen zu können, auch wenn er im Schiedsverfahren einen abweichenden Standpunkt vertreten hatte. Durch die Streitwertfestsetzung und die Kostenentscheidung habe das Schiedsgericht zudem gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache verstoßen. Dies müsse auch zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses führen.
13Die beigezogenen Parallelverfahren (teils umgekehrten Rubrums) betreffen die Aufhebung des Schiedsspruchs (19 Sch 12/14) und dessen Vollstreckbarkeit (19 Sch 13/14) sowie die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014 (19 Sch 19/14). Die Aufhebungsverfahren wurden jeweils ausgesetzt (Beschlüsse vom 15.8.2014 – 19 Sch 13/14 – und vom 1.10.2014 – 19 Sch 19/14).
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und der o.g. Verfahren sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
15II.
16Der zulässige Antrag ist begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.9.2014 ist gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil kein zur Aufhebung führender Grund i.S.d. §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.
17In dem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 19 Sch 13/14 betreffend die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs vom 10.5.2014, berichtigt durch Beschluss vom 28.5.2014. hat der Senat unter II. Folgendes ausgeführt:
181. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Insbesondere wurde gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO der Schiedsspruch nebst Ergänzung als beglaubigte Abschriften vorgelegt (vgl. i.Ü. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 1064 ZPO Rn 4 m.w.N., wonach es sich bei diesem Erfordernis nicht um eine Prozessvoraussetzung, sondern nur um eine Beweisregelung handelt). Die Entscheidungen des Schiedsgerichts entsprechen auch den formellen Voraussetzungen des § 1054 ZPO. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben.
192. Der danach zulässige Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
20a. Die formellen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit von Aufhebungsgründen nach § 1060 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO liegen zwar vor, weil über den Aufhebungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern das diesbezügliche Parallelverfahren (19 Sch 12/13) durch Beschluss vom 15.8.2014 im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt wurde und der Anfang Juli 2014 eingegangene Aufhebungsantrag auch rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 10.5.2014 nebst Ergänzung vom 28.5.2014 gestellt wurde.
21Allerdings erscheint die Zulässigkeit des Aufhebungsbegehrens des Antragsgegners insofern zweifelhaft, als er sich vornehmlich gegen die zu seinen Lasten ergangene Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung sowie im Parallelverfahren 19 Sch 18/14 gegen die Kostenfestsetzung wendet, die Abweisung der Schiedsklage und damit die Hauptsacheentscheidung des Schiedsgerichts indes insofern akzeptiert, als er die im Schiedsverfahren geltend gemachten, auf die Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 gestützten Anträge nicht weiter verfolgt, sondern selbst von der Unwirksamkeit der Verträge und dementsprechend im Ergebnis übereinstimmend mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vom Nichtbestehen vertraglicher Ansprüche ausgeht. Ausweislich der Begründung des Aufhebungsantrags ist der Antragsgegner vielmehr der Auffassung, dass das Schiedsgericht auf eine in der mündlichen Verhandlung (angeblich) erörterte (mögliche) Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 33 Ärzte-ZV hätte hinweisen müssen, woraufhin er die Schiedsklage ggf. zurückgenommen hätte.
22Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auch bei einer Rücknahme der Schiedsklage zu einer Erstattung der Rechtsverteidigungskosten der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, könnte das Aufhebungsbegehren gemäß oder analog § 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig sein, was indes keiner abschließenden Beurteilung bedarf, weil es aus den nachfolgenden Gründen – jedenfalls – unbegründet ist. Dies gilt auch, soweit der Antragsgegner den Schiedsspruch mit der Argumentation angreift, dass die Abweisung der Schiedsklage auf einer seines Erachtens unzutreffenden (in Rechtskraft erwachsenden) Begründung beruhe, was ebenfalls Zweifel an der Zulässigkeit seines Aufhebungsbegehrens aufwirft, weil eine Auswechselung der Begründung nach deutschem Zivilprozessrecht grundsätzlich kein statthaftes Ziel von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen darstellt, mit denen das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung akzeptiert wird.
23b. Diese Bedenken können jedoch letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls am Vorliegen eines Aufhebungsgrundes fehlt:
24Auf das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß § 1060 Abs. 2 Nr. 1 a) ZPO i.V.m. § 1029 ZPO kann sich der Antragsgegner grundsätzlich nicht (mehr) berufen, nachdem er selbst die Schiedsklage erhoben, mithin nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts i.S.d. § 1040 Abs. 2 ZPO (rechtzeitig) gerügt (vgl. auch Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, § 1060 ZPO Rn 39a m.w.N., wonach der Schiedskläger die „Unzuständigkeit“ des Schiedsgerichts wegen Fehlens oder Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung nicht rügen kann) und sich im Schiedsverfahren i.S.d. § 1031 Abs. 6 ZPO rügelos auf die schiedsgerichtliche Verhandlung eingelassen hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 ZPO Rn 61). Ob vorliegend eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, weil sich der Antragsgegner darauf beruft, dass die Schiedsabrede selbst gegen den ordre public verstoße (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2009 – 9 U 171/08, in: IPSpr 2010, 110 ff.), kann dahinstehen, weil dies aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall ist.
25b. Denn es besehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und es liegen (auch) die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO weder in Bezug auf die Entscheidung in der Hauptsache (Abweisung der Schiedsklage) noch hinsichtlich der Nebenentscheidungen (Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung) vor. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
26Soweit der Antragsgegner sich auf eine inhaltlich falsche Entscheidung des Schiedsgerichts beruft, vermag er damit im vorliegenden Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht durchzudringen. Denn eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch die ordentlichen Gerichte findet grundsätzlich nicht statt.
27Das Verbot der révision au fond, nach der die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs nicht zu prüfen ist, gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Verfahren nach den §§ 1059, 1060 ZPO. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen, also zu einem Ergebnis führen würde, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014 – III ZR 40/13, in: NJW 2014, 1597 f. [insbesondere zum – auch nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts weiterhin geltenden – Kriterium der „Offensichtlichkeit“]; Senat, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13 m.w.N., abrufbar bei juris). Nach der (älteren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public - in allenfalls geringfügiger Abweichung von dem noch großzügigeren internationalen ordre public - voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Hieran hat sich nach der vom Bundesgerichtshof geteilten praktisch einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl. I 3224), mit dem der inländische ordre public in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO neu geregelt wurde, inhaltlich nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008 – III ZB 17/08, in: WM 2009, 573 ff. m.w.N., zitiert nach juris). Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (BGH, a.a.O., m.w.N.). Einen solchen Verstoß hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung in Bezug auf den dort in Rede stehenden Verstoß gegen § 41 der Einkaufsbedingungen des Deutschen Getreidehandels verneint.
28Für die vorliegend geltend gemachte Verletzung von § 33 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) gilt nichts anderes, ohne dass es darauf ankommt, ob – wie der Antragsgegner (nunmehr) meint – die Kooperationsvereinbarungen der Parteien über die Gestaltung der Zusammenarbeit in ihrer früheren Gemeinschaftspraxis, insbesondere die Gewinnermittlung und/oder –verteilung, hiergegen oder gegen sonstige seines Erachtens für die rechtliche Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung maßgeblichen Vorschriften oder Grundsätze verstoßen. Jedenfalls führt eine etwaige Verkennung eines solchen Verstoßes durch das Schiedsgericht nicht zur Annahme eines Widerspruchs des Schiedsspruchs gegen den ordre public i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.
29Ein allgemeines Verbot des Zusammenschlusses von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung zur gemeinsamen Berufsausübung gibt es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsteller nicht (vgl. auch Möller, Gemeinschaftspraxis zwischen Privatarzt und Vertragsarzt, in: MedR 2003, 195, 198 m.w.N.), folgt insbesondere auch nicht aus der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.9.2005 – 21 U 2982/05, in: MedR 2006, 172 f., zitiert nach juris), auch wenn dies im ersten Leitsatz („Werden in einer Gemeinschaftspraxis („Dialysezentrum“) auch Kassenpatienten behandelt, ist ein Gemeinschaftspraxisvertrag auch mit einem Arzt, der nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfügt, nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 134 BGB nichtig.“) anklingt. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die dort getroffenen Vereinbarungen die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit regeln sollten (juris-Rn 20), was vorliegend indes selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners weder vereinbart noch beabsichtigt war und auch nicht praktiziert wurde.
30Ein generelles Verbot der gemeinsamen Berufsausübung von Ärzten mit und ohne Kassenzulassung folgt auch nicht aus § 33 Ärzte-ZV. Ausdrücklich ist dies dort nicht geregelt, sondern die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal durch mehrere Ärzte wird in § 33 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV explizit als zulässig bezeichnet, ohne hinsichtlich des Vorhandenseins oder Fehlens einer Kassenzulassung zu differenzieren, was jedoch möglich und naheliegend gewesen wäre, auch wenn sich die Verordnung (vornehmlich) an Ärzte mit kassenärztlicher Zulassung richtet, denen entsprechende Vorgaben für eine Kooperation mit Ärzten ohne Kassenzulassung gemacht werden könnten.
31§ 33 Ärzte-ZV lautete in der zum Zeitpunkt des Beitrittsvertrags vom 25.5.2007 gültigen Fassung wie folgt:
32(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
33(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistung, ist zulässig, sofern diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen mit überweisungsberechtigten Leistungserbringern gebildet wird.
34(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln
35(§ 33 Ärzte-ZV in der Fassung vom 22.12.2006, gültig vom 1.1.2007 bis 30.6.2008)
36Daraus ergibt sich auch nicht über das unabhängig davon (selbstverständlich) bestehende Verbot, ohne entsprechende Zulassung kassenärztliche Leistungen zu erbringen, hinaus das vom Antragsgegner postulierte Gebot, dass durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass keinerlei (unmittelbare oder mittelbare) Einflussmöglichkeit des Privatarztes auf die kassenärztliche Tätigkeit der anderen Gesellschafter besteht und/oder bei der Gewinnermittlung und –verteilung strikt zwischen den durch die kassenärztliche Versorgung einerseits und privatärztlichen Behandlungen andererseits erzielten Umsätzen oder Gewinnen zu differenzieren ist. Ersteres dürfte praktisch unmöglich sein und würde somit letztendlich doch zu einem – nach dem Vorstehenden nicht bestehenden – generellen Verbot einer Gemeinschaftspraxis von Privat- und Kassenärzten führen. Denn der mit einem Zusammenschluss mehrerer Ärzte zur gemeinsamen Berufsausübung u.a. verfolgte und – wie sich etwa aus § 33 Ärzte-ZV ergibt – allgemein als grundsätzlich legitim angesehene Zweck eines Synergieeffekts könnte nicht erreicht werden, wenn keine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie Beschäftigung von Personal mit entsprechenden (rechtlichen) Rahmenbedingungen (z.B. beim Abschluss von Miet-, Leasing-, Arbeitsverträgen usw.) erfolgen dürfte, sondern Ärzte mit und ohne Kassenzulassung u.a. insoweit jeweils völlig unabhängig voneinander agieren müssten, wie der Antragsgegner dies – abweichend von dem mit dem Abschluss der Vereinbarungen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 offenbar verfolgten Zweck - (nunmehr) postuliert. Vielmehr reicht es in organisatorischer Hinsicht aus, dass ein unmittelbarer Einfluss des Privatarztes auf die Behandlung von Kassenpatienten ausgeschlossen ist (vgl. auch Möller, a.a.O.).
37Entgegen dem vom Antragsgegner in den vorliegenden Verfahren verfochtenen Standpunkt ergibt sich aus § 33 Ärzte-ZV (oder anderen Bestimmungen) auch kein Verstoß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen zur Gewinnermittlung und/oder –verteilung gegen zwingende (gesetzliche oder anderweitige) Vorgaben. Diesbezügliche Regelungen wurden erst in die ab dem 1.1.2012 gültige Fassung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte aufgenommen, auf die sich der Antragsgegner bezieht, indem § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Ärzte-ZV nunmehr wie folgt lauten:
38Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
39Selbst wenn man die dieser Änderung zugrunde liegenden Erwägungen auf den vorliegenden Fall, in dem die vertraglichen Vereinbarungen vor dem Inkrafttreten geschlossen wurden, überträgt, liegt kein Verstoß gegen § 33 Ärzte-ZV, geschweige denn gegen den ordre public vor. Die zwischen den Parteien in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 vereinbarte und praktizierte prozentuale Gewinnverteilung diente offenbar gerade dazu, eine Vergütung der einzelnen Ärzte entsprechend ihrem – auf der Grundlage der seinerzeit vorliegenden Informationen und Erwartungen geschätzten – Anteil an der Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis und/oder dem erzielten Umsatz zu ermitteln. Auch wenn eine pauschalisierte Aufteilung grundsätzlich oder der auf die einzelnen Ärzte entfallende Anteil – z.B. aufgrund der späteren Entwicklung - konkret nicht dem tatsächlichen Umfang der persönlich erbrachten Leistungen entsprechen sollte, liegt darin jedenfalls kein Verstoß gegen eine nicht abdingbare Norm, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers und damit keine Verletzung des ordre public. Denn selbst die später in Kraft getretene Fassung des § 33 Ärzte-ZV dürfte lediglich eklatant, insbesondere bewusst fehlerhaften Regelungen zur Gewinnverteilung entgegen stehen, wovon vorliegend selbst nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht auszugehen ist (vgl. i.Ü. Möller, a.a.O., zur – einfachgesetzlichen – Unbedenklichkeit einer einheitlichen Ergebnisverteilung).
40Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den weiteren Argumenten des Antragsgegners, mit denen er eine Gemeinwohlschädlichkeit des (auch) von ihm initiierten Zusammenschlusses mit den Antragstellern zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zu begründen versucht. Dass die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15.5.2014 (I ZR 137/12, in: WRP 2014, 844 ff.) und das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.6.2012 (6 U 15/11, in: WRP 2012, 1434 ff.) insoweit nicht einschlägig sind, weil sie sich nicht mit § 33 Ärzte-ZV befassen, räumt der Antragsgegner selbst ein. Soweit er sich schriftsätzlich darauf berufen hat, dass die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Auslegung der Gewinnverteilungsregelung „unter grauenvollsten Rechtsanwendungs- und Begründungsmängeln bei der Anwendung des Erstsemesterstoffs leiden“ und zu einer „Entziehung des staatlichen Machtanspruchs im regulierten Bereich des vertragsärztlichen Gesundheitswesens“, zur „Schaffung eines ‚Schattengesundheitssystems 2.0‘“ und zur „Negation des staatlichen fiskalischen Interesses, Etablierung eines einkommensteuerrechtlichen ‚Radiologen-Splittings‘ analog zum Ehegattensplitting“ führen würden, ändert dies unabhängig davon, dass er sich in der mündlichen Verhandlung von diesen Ausführungen distanziert hat, nichts an dem von ihm offenbar in erster Linie verfolgten Ziel, die in den Verträgen vom 16.8.2006 und vom 25.5.2007 getroffenen Regelungen zur Gewinnverteilung zu seinen Gunsten zu modifizieren. Selbst wenn sich ohne die getroffenen Vereinbarungen damit ein höheres zu versteuerndes Einkommen des Antragsgegners ergeben hätte, so dass eine nach seiner Auffassung „korrekte“ Gewinnverteilung aufgrund der steuerlichen Progression im Gesamtergebnis zu einer Erhöhung des staatlichen Steueraufkommens geführt hätte, führt dies abgesehen davon, dass (privatrechtliche) Vertragsgestaltungen häufig dazu bestimmt, rechtlich zulässig und (deshalb) dazu geeignet sind, die Steuerlast der Beteiligten im Gesamtergebnis zu reduzieren, aus den dargelegten Gründen nicht zur Nichtigkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder zur Annahme eines Verstoßes des Schiedsspruchs gegen den ordre public.
41Auch die Nebenentscheidungen des Schiedsgerichts sind nicht aufzuheben. Hinsichtlich der zu Lasten des Antragsgegners getroffenen Kostengrundentscheidung ergibt sich dies bereits aus seinem – nach dem Vorstehenden nicht gegen den ordre public verstoßenden - Unterliegen in der Hauptsache. Entgegen dem von ihm verfochtenen Standpunkt liegt aber auch hinsichtlich der Streitwertbemessung kein Aufhebungsgrund vor, auch wenn damit - mittelbar – eine Grundlage für die Bemessung des eigenen Vergütungsanspruchs der Schiedsrichter geschaffen wurde. Gleichwohl stellt dies keinen Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache dar.
42Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.3.2012 – III ZB 63/10, in: BGHZ 193, 38 ff. m.w.N.) gehört zwar der Grundsatz, dass niemand in eigener Sache Richter sein kann, zu den Grundprinzipien des Rechtsstaats; insoweit ist es Wesen jeder richterlichen Tätigkeit, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Das Verbot des Richtens in eigener Sache, das für das gerichtliche Verfahren als Ausschlussgrund für die Ausübung des Richteramts in § 41 Nr. 1 ZPO formuliert ist, gilt auch für das schiedsrichterliche Verfahren. Die Verletzung dieses Grundsatzes führt zur Aufhebung des Schiedsspruchs. Hinsichtlich der Kosten eines Schiedsverfahrens bedeutet das Verbot des Richtens in eigener Sache für die Schiedsrichter zunächst, dass diese sich ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien nicht selbst zusprechen, also diese im Schiedsspruch nicht selbst titulieren dürfen, sondern ihre Tätigkeit lediglich von der Einzahlung entsprechender Vorschüsse abhängig machen dürfen (§ 273 BGB). Seine frühere - noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangenen – Rechtsprechung, wonach es den Schiedsrichtern darüber hinaus untersagt war, ihre (streitwertabhängige) Vergütung mittelbar über die Festsetzung des Streitwerts für das Schiedsverfahren zu bestimmen, hat der Bundesgerichtshof nach der gesetzlichen Neuregelung in § 1057 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach - sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben - das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden hat, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben, aufgegeben bzw. modifiziert. Diese gesetzlich vorgeschriebene Kostenentscheidung setzt in den nicht seltenen Fällen, in denen der Streitwert nicht feststeht (weil es z.B. um keine bezifferte Klage geht) und eine Kostenquote zu bilden ist, eine Festsetzung des Streitwerts durch das Schiedsgericht voraus. Denn nur so kann der Ausgang des Verfahrens bei der Kostenverteilung angemessen berücksichtigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss mithin das Schiedsgericht auch zur Festsetzung des Streitwerts befugt sein. Diese kann damit auch Grundlage der Kostenerstattungsansprüche der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein, über die das Schiedsgericht nach § 1057 Abs. 2 ZPO zu befinden hat. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache ist eine solche Streitwertfestsetzung allerdings nur im Verhältnis der Parteien zueinander verbindlich, handelt es sich also um eine Streitwertfestsetzung mit eingeschränkter Reichweite. Wirkungen entfaltet ein Schiedsspruch - und damit auch eine in dessen Rahmen erfolgende Streitwertfestsetzung - nur zwischen diesen (§ 1055 ZPO), nicht dagegen im Hinblick auf die Gebührenansprüche zwischen dem Schiedsgericht und den Parteien und auch nicht zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten. Ist die Kostenfestsetzung bezüglich der vorschussweise gezahlten Schiedsrichtergebühren nicht zutreffend, müssen die Parteien zuviel gezahlte Kosten außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen; denn insoweit hat die Entscheidung nicht die Qualität eines Schiedsspruchs. Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind. Hat das Schiedsgericht den Streitwert zu hoch angesetzt (bzw. entspricht, soweit die Parteien des Schiedsvertrags die Schiedsrichter ermächtigt haben, ihre Gebühren nach einem nach § 315 BGB zu bestimmenden Streitwert festzulegen, die Bestimmung nicht billigem Ermessen), kann eine Partei im Umfang der Überzahlung den von ihr geleisteten Vorschuss oder, wenn sie durch die schiedsgerichtliche Kostenentscheidung zur Erstattung des von der anderen Partei gezahlten Vorschusses verpflichtet worden ist und diesen ausgeglichen hat, diesen Betrag von den Schiedsrichtern zurückverlangen. Genauso steht es - mangels Bindungswirkung - einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten frei, die Höhe der Anwaltsgebühren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung zu stellen. Sollte in einem solchen Fall später im Verhältnis der Schiedsrichter zu den Schiedsparteien oder der Schiedsparteien zu ihren Bevollmächtigten eine abweichende Entscheidung ergehen, ist diese wiederum nur in dieser Rechtsbeziehung verbindlich. Für das Verhältnis der Schiedsparteien untereinander verbleibt es dagegen bei der Bindungswirkung des Schiedsspruchs.
43Gründe, von dieser (aktuellen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, liegen nicht vor. Insbesondere vermag der gegenteilige Standpunkt des Antragsgegners, der sich nach dem Verständnis des Senats auch nicht der dort zitierten Kommentarstelle (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1057 ZPO Rn 5) entnehmen lässt, nicht zu überzeugen, insbesondere nicht die oben wiedergegebene ausführliche und überzeugende Begründung des Bundesgerichtshofs zu entkräften.
44Auch sonstige Gründe, die – ausnahmsweise – zu einer Aufhebung der Streitwertfestsetzung oder der Kostenentscheidung führen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Neben-) Entscheidungen eine Willkürentscheidung aus eigenen Kosteninteressen darstellen oder unter Verletzung des Anspruchs der Parteien auf (rechtliches) Gehör durch das Schiedsgericht getroffen wurden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.7.2013 – 19 Sch 8/13, abrufbar bei juris).
45Diese Erwägungen gelten auch für die Vollstreckbarkeit des im vorliegenden Verfahren betroffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.9.2014 als Annexentscheidung, gegen die keine spezifischen Einwendungen erhoben wurden oder sonst ersichtlich sind.
46Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Inhalt des in dem Parallelverfahren 19 Sch 13/14 eingereichten – nicht nachgelassenen – Schriftsatzes des Antragsgegners vom 6.1.2015.
47III.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.
49Gegenstandswert des Verfahrens: 21.036,34 €
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(4) (weggefallen)
(5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.
(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,
- 1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass - a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder - b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder - c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder - d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
- 2.
wenn das Gericht feststellt, dass - a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder - b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.
(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.
(1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
(3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.
(4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
- 1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen, - 2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, - 3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung, - 4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.
(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen
- 1.
Allgemeinärzte, - 2.
Kinder- und Jugendärzte, - 3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, - 4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und - 5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.
(1c) (weggefallen)
(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2, - 2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen, - 7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, - 7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen, - 8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, - 9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1, - 11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Soziotherapie, - 13.
Zweitmeinung nach § 27b, - 14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.
(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.
(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.
(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.
(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.
(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:
- 1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, - 2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8, - 3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, - 4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen, - 5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und - 6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.
(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist eine Partnerschaftsgesellschaft, der 30 Ärzte angehören, darunter vier Radiologen. Die Partner haben sich in § 2 Nr. 1 des Partnerschaftsvertrags außerhalb ihrer bisherigen Praxis zusätzlich zur gemeinsamen standortübergreifenden Erbringung privatärztlicher Leistungen verbunden. Gemäß § 2 Nr. 4 des Partnerschaftsvertrags erbringen sie die Leistungen nach den jeweiligen Normen der privatärztlichen Abrechnungen, sind alle dem jeweiligen Fachgebiet und Beruf vorbehaltenen privatmedizinischen Leistungsmöglichkeiten gemeinsamer Leistungsinhalt und werden diese Leistungen im Namen der Gesellschaft abgerechnet. Nach § 6 Nr. 2 des Partnerschaftsvertrags wird ein Prozent des von der Partnerschaft erzielten Gewinns vorab nach Köpfen und der Rest nach dem persönlich erbrachten Anteil an den gemeinschaftlichen Leistungen verteilt. Dabei stellt die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Laboratoriumsmedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, keinen solchen Leistungsanteil dar.
- 2
- Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die Beteiligung der Radiologen an der Beklagten für unzulässig, weil sie der Umgehung des § 31 der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden -Württemberg (im Weiteren: Berufsordnung) diene, wonach Ärzte für die Zuweisung von Patienten weder Vorteile gewähren noch sich versprechen lassen dürfen.
- 3
- Das Landgericht hat die von der Klägerin deswegen erhobene Klage abgewiesen (LG Mosbach, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 O 13/10, juris).
- 4
- Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, 1. es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit deren Beitrag nicht über das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht, hilfsweise, 2. es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Radiologen eine ärztliche Teilberufsausübungsgemeinschaft gemäß § 18 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg zu betreiben und/oder betreiben zu lassen, soweit deren Beitrag nicht über die Durchführung von Knochendichtemessungen und/oder Koronar-Computertomographien und/oder Implantat-Computertomographien und/oder Magnetresonanztomographien des Herzens und/oder Mamma-Magnetresonanztomographien auf Veranlassung der übrigen Partner der ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft hinausgeht.
- 5
- Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zwei weitere Hilfsanträge (Unterlassungsanträge zu 3 und 4) gestellt, mit denen sie das Verbot zusätzlich darauf gestützt hat, dass der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von den Ärzten persönlich erbrachten Leistungen entspricht.
- 6
- Das Berufungsgericht hat dem ersten Antrag stattgegeben (OLG Karlsruhe , WRP 2012, 1434).
- 7
- Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung gerichtete Klage als mit dem ersten Antrag begründet angesehen und dazu ausgeführt:
- 9
- Die Beklagte verstoße gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung , weil der Beitrag der der Partnerschaft angehörenden Radiologen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung allein in Knochendichtemessungen bestehe, die auf Veranlassung der anderen Gesellschafter vorgenommen würden.
- 10
- Die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung sei durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verfassungsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Im Gesundheitswesen seien Maßnahmen gegenüber dem Patienten grundsätzlich allein am medizinisch Sinnvollen auszurichten. Ausprägungen dieses Grundsatzes fänden sich für den Bereich des Kassenarztrechts in § 73 Abs. 7 SGB V sowie in den §§ 31 und 33 bis 35 der Berufsordnung. Das Kassenarztrecht begegne der von einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit ausgehenden Missbrauchsgefahr durch die Regelung im inhaltlich mit § 18 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung übereinstimmenden § 33 Abs. 2 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Das Risiko einer Umgehung des Verbots der entgeltlichen Zuweisung von Patienten sei besonders hoch, wenn sich der Beitrag mindestens eines Gesellschafters bei Teil-Berufsausübungsgemeinschaften auf die Erbringung medizinisch-technischer Leistungen beschränke. § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung sei eine nationale Regelung für reglementierte Berufe im Sinne von Art. 2 Buchst. l der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die damit nach Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie von ihr unberührt bleibe. Die fragliche Bestimmung der Berufsordnung rechtfertige als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG das beantragte Unterlassungsgebot , in dem auch das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme.
- 11
- II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von der Klägerin im zweiten Rechtszug gestellten Unterlassungsanträge zu 1 und 2 sind zwar hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (dazu unter II 1). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der zuerkannte Unterlassungsanspruch sei aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 Fall 1 der Berufsordnung begründet, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand; diese Bestimmung der Berufsordnung ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar und nichtig (dazu unter II 2).
- 12
- 1. Die nach rechtskräftiger Abweisung der Klage mit dem von der Klägerin ursprünglich gestellten Unterlassungshauptantrag in Rede stehenden Unterlassungsanträge zu 1 und 2 sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Umstand, dass diese Anträge sehr weitgehend an den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung angelehnt sind, steht dem nicht entgegen.
- 13
- a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist oder wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
- 14
- b) Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall in Rede stehenden Unterlassungsanträge zu 1 und 2 als hinreichend bestimmt anzusehen. Zwischen den Parteien besteht vorliegend kein Streit darüber, dass die Beklagte eine TeilBerufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 18 der Berufsordnung betreibt, dass an dieser Gemeinschaft Radiologen als Partner beteiligt sind und diese auf Veranlassung der übrigen Partner medizinisch-technische Leistungen erbringen. Die Parteien streiten in tatsächlicher Hinsicht vielmehr allein darüber, inwieweit die Radiologen den anderen der Beklagten angehörenden Ärzten beratend zur Seite stehen und Meinungen zu "Fremdbefunden" und "Fremdbildern" äußern. Auch durch die Formulierung "nicht … hinausgeht" in den Klageanträgen wird keine Unsicherheit in den Rechtsstreit hineingetragen, die zu einer Unbestimmtheit der Anträge führt. Soweit zwischen den Parteien weiterhin Streit darüber besteht, ob die betreffenden Tätigkeiten der der Beklagten angehörenden Radiologen mangels Abrechenbarkeit außer Betracht bleiben müssen , geht es um Rechtsfragen, zu denen sich gegebenenfalls das Gericht zu äußern hätte. Auf die Bestimmtheit der Klageanträge ist dies ohne Einfluss.
- 15
- 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung enthaltene Regelung sei durch sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung ist mit der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar.
- 16
- a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung dürfen sich Ärzte zu Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss von Ärzten zur gemeinsamen Berufsausübung kann nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, wenn er nicht lediglich einer Umgehung des in § 31 der Berufsordnung geregelten Verbots dient. § 31 der Berufsordnung regelt die unerlaubte Zuweisung. Danach ist es Ärzten nicht gestattet, ein Entgelt oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patienten sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Diese Bestimmungen haben ihre Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 7 und 11 des Heilberufe-Kammergesetzes Baden-Württemberg. Danach können die Berufsordnungen Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit sowie über das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe enthalten. Sie dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Erwägungen zu gewährleisten (vgl. Ratzel in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte [MBO], 5. Aufl., § 31 Rn. 1) und unterliegen damit - was auch beide Vorinstanzen angenommen haben und wovon ebenfalls die Revision ausgeht - keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 der Berufsordnung, wonach eine Umgehung des § 31 der Berufsordnung dann vorliegt, wenn der Gewinn einer TeilBerufsausübungsgemeinschaft ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Eine solche ungleichmäßige Gewinnverteilung wird regelmäßig auf eine Umgehung des Verbots der Gewährung von unzulässigen Vorteilen nach § 31 der Berufsordnung hinweisen. Entsprechendes gilt ferner für die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung, wonach die Anordnung einer Leistung aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, keinen Leistungsanteil im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung darstellt. Diese Regelung verhindert, dass eine Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial, für die bei nicht miteinander kooperierenden Ärzten keine Vorteile versprochen oder gewährt werden dürfen, innerhalb von beruflichen Kooperationen als zu vergütende Leistung behandelt werden kann.
- 17
- b) Mit der in Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Berufsausübungsfreiheit unvereinbar und deshalb unwirksam ist dagegen die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung, wonach eine Umgehung des § 31 der Berufsordnung und damit kein gemäß § 18 der Berufsordnung zulässiger Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs immer dann vorliegt, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinischtechnischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer TeilBerufsausübungsgemeinschaft beschränkt. Da es sich bei der Berufsordnung nicht um ein förmliches Landesgesetz handelt, ist insoweit keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen (vgl. Sturm/Detterbeck in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 100 Rn. 7 mwN). Vielmehr hat der Senat über die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Bestimmung mit dem Grundgesetz selbst zu entscheiden.
- 18
- aa) Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung kann sich ein Arzt, der auf Veranlassung anderer Ärzte medizinisch-technische Leistungen erbringt , nur dann an einer von den ihn beauftragenden Ärzten betriebenen TeilBerufsausübungsgemeinschaft beteiligen, wenn sich sein Leistungsanteil nicht auf das Erbringen solcher medizinisch-technischer Leistungen beschränkt. Auf die Frage, ob der Gewinn entsprechend dem Anteil der jeweiligen persönlich erbrachten Leistungen verteilt wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Berufsordnung fingiert damit eine Umgehung des § 31 mit der Folge eines Verbots einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft auch in Fällen, in denen eine unerlaubte Zuweisung nach den erkennbaren Umständen nicht vorliegt.
- 19
- bb) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung enthaltene Regelung stellt danach nicht nur einen Eingriff in die Vertragsfreiheit der betroffenen Ärzte dar (vgl. Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl., S. 126 ff.; Krafczyk/Lietz, ZMGR 2010, 24, 29), sondern verletzt auch deren durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit.
- 20
- (1) Die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung greift in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Sie schließt unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Beteiligung von Ärzten, die medizinisch-technische Leistungen erbringen, an TeilBerufsausübungsgemeinschaften mit anderen Ärzten aus. Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen (BVerfGE 54, 237, 246; 80, 269, 278; 108, 150, 165). Die beklagte Partnerschaftsgesellschaft, in der sich Radiologen mit anderen Ärzten zusammengeschlossen haben, kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf den Schutz dieses Grundrechts ebenfalls berufen, weil Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf juristische Personen des Privatrechts und diesen gleichstehende Personengesellschaften des Privatrechts anwendbar ist (BVerfGE 23, 208, 223; 50, 290, 363; 53, 1, 13; 97, 228, 253; 102, 197, 212 f.). Im vorliegenden Fall ist die Beklagte auch selbst durch die Beschränkung der Ärzte, die sich in ihr zusammenschließen können, in ihrem Recht auf freie Berufsausübung beeinträchtigt.
- 21
- Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 233/10 und 235/10, GRUR 2011, 838, 839 = WRP 2011, 1438 - Zahnarzt für Implantologie; Kammerbeschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 407/11, GRUR 2012, 72, 73 = WRP 2011, 1435 - Zahnärztehaus; Kammerbeschluss vom 7. März 2012 - 1 BvR 1209/11, GesR 2012, 360, 361 = MedR 2012, 516 - Zentrum für Zahnmedizin).
- 22
- (2) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 der Berufsordnung enthaltene Regelung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das dort statuierte abstrakte Verbot zwar geeignet ist, dem Zweck zu dienen, die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen von merkantilen Erwägungen zu gewährleisten , insoweit aber weder ein erforderliches noch ein angemessenes Mittel darstellt , um diesen Zweck zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die in § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Fall 2 und Satz 4 der Berufsordnung enthaltenen Regelungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem genannten Zweck zu dienen. Diese sehen ein Verbot der Umgehung des § 31 der Berufsordnung und im Grundsatz eine Gewinnverteilung vor, die dem Anteil der persönlich erbrachten Dienstleistungen entspricht. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine nach diesen Bestimmungen unzulässige Zusammenarbeit vorliegt , bei demjenigen, der - wie im Streitfall die Klägerin - die Unzulässigkeit geltend macht. Diese Darlegungs- und Beweislast ist hier allerdings dadurch gemildert , dass die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass nicht bereits die in § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Fall 2 und Satz 4 der Berufsordnung enthaltenen Regelungen einen effektiven Schutz vor Formen der beruflichen Zusammenarbeit von Ärzten gewährleisten, bei denen die Unabhängigkeit der dabei zu treffenden ärztlichen Entscheidungen durch merkantile Erwägungen beeinträchtigt wird.
- 23
- Das in § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 1 statuierte Verbot ist auch nicht im Hinblick auf die besondere Anfälligkeit der medizinisch-technischen Überweisungsfächer für "kick-back-Leistungen" gerechtfertigt; denn die Ärztekammern verfügen über verhältnismäßigere Kontrollmechanismen und können sich etwa die Gesellschaftsverträge zur Prüfung vorlegen lassen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 5 der Berufsordnung) sowie erforderlichenfalls mit berufsrechtlichen Mitteln gegensteuern (vgl. Ratzel/Möller/Michels, MedR 2006, 377, 380 f.).
- 24
- 3. Das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts hat danach weder mit der von diesem gegebenen Begründung noch, da das Berufungsgericht insoweit - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, aus anderen Gründen Bestand; es ist deshalb aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO).
- 25
- Da sich die Klägerin im zweiten Rechtszug weiterhin dagegen gewandt hat, dass das Landgericht auch Verstöße gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 und gegen § 31 der Berufsordnung verneint hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 26
- Der Senat hat davon abgesehen, die Klage mit den Unterlassungsanträgen zu 1 und 2 bereits jetzt abzuweisen, weil diese Anträge in den Unterlassungsanträgen zu 3 und 4 wieder aufgegriffen werden und die Klägerin das Verhältnis der Anträge 3 und 4 zu den Anträgen 1 und 2 klarstellen muss.
- 27
- III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:
- 28
- 1. Das Berufungsgericht wird nach den vorstehend dargestellten Maßstäben (Rn. 13) zu prüfen haben, ob die weiteren, hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge zu 3 und 4, mit denen sie einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 der Berufsordnung aufgegriffen hat, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind. Die Bedenken gegen die weite Fassung dieser Unterlassungsanträge könnten zurückzustellen sein, wenn sich entweder das Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungsform orientiert oder eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzunehmen ist, um Rechtsschutz im Hinblick auf eine unzulässige geschäftliche Handlung zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
- 29
- 2. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts war die Vernehmung des Zeugen Dr. H. zu der von der Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. April 2012 aufgestellten Behauptung, die Tätigkeit der Radiologen innerhalb der Beklagten bestehe überwiegend darin, den anderen Ärzten beratend zur Seite zu stehen und Meinungen zu Fremdbefunden und Fremdbildern zu äußern, deshalb verzichtbar, weil diese Behauptung in Widerspruch zu der Darstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 29. Februar 2012 stand, die Tätigkeit der Radiologen sei im Wesentlichen auf die Osteodensitometrie beschränkt.
- 30
- Sollte es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 der Berufsordnung hierauf ankommen, wird das Berufungsgericht den von der Beklagten in dieser Hinsicht gehaltenen und unter Beweis gestellten Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Beklagten änderte daran nichts und rechtfertigte insbesondere nicht die Nichterhebung des angebotenen Beweises. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vor- bringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern und insbesondere auch zu berichtigen. Eine etwaige Widersprüchlichkeit im Parteivortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, TranspR 2014, 80 Rn. 41 mwN). Die Zurückweisung eines Beweisantrags für beweiserhebliche Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn entweder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder die Bezeichnung der Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber "ins Blaue hinein" aufgestellt ist und der Beweisantrag sich deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt oder ein Beweisantrag gestellt wird, um bei Gelegenheit der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 180/11, TranspR 2013, 290 Rn. 39 = VersR 2014, 219; BGH, TranspR 2014, 80 Rn. 41, jeweils mwN). Im Streitfall liegt keiner dieser Fälle vor.
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 O 13/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2012 - 6 U 15/11 -
(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte ist zulässig. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind hiervon zu unterrichten. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten; dies gilt nicht für medizinische Versorgungszentren.
(2) Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft). Sie ist auch zulässig bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte und Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang gewährleistet ist sowie das Mitglied und die bei ihm angestellten Ärzte und Psychotherapeuten an den Vertragsarztsitzen der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig werden. Die gemeinsame Berufsausübung, bezogen auf einzelne Leistungen, ist zulässig, sofern diese nicht einer Umgehung des Verbots der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile nach § 73 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keine persönlich erbrachte anteilige Leistung in diesem Sinne dar.
(3) Die Berufsausübungsgemeinschaft bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulassungsausschusses. Für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Vertragsarztsitzen in mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt. Hat eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, so hat sie den Vertragsarztsitz zu wählen, der maßgeblich ist für die Genehmigungsentscheidung sowie für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung, zur Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist; das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht; - 2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; - 4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; - 5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; - 6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; - 7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; - 8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.
(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.