Oberlandesgericht Köln Beschluss, 17. Okt. 2013 - 18 Wx 8/13

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 26.08.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 09.08.2013 (43 UR II 4/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist oder war Kommanditistin der mit Vertrag vom 30.8.2007 zu UR-Nr. 1xxx/20xx des Notars Dr. C, X, gegründeten Antragsgegnerin. Der Gesellschaftsvertrag befindet sich in Ablichtung bei den Akten. Die Antragsgegnerin ist oder war Eigentümerin der beim Amtsgericht Siegburg, Grundbuch von I,C2straße 49, 51, 53, 55, eingetragenen Grundstücke. Unter dem 6.2.2013 wurde für den vorbezeichneten Grundbesitz zugunsten der Bauunternehmung C3 GmbH in das Grundbuch eine Vormerkung eingetragen. Bei dem Grundbesitz handelt oder handelte es sich um den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens.
4Unter Hinweis auf das in § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vereinbarte Auskunftsrecht nach § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG verlangt die Antragstellerin nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung an die Geschäftsführerin der Komplementärin Einsichtnahme in den bezeichneten notariellen Kaufvertrag sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz mit der Käuferin. Sie verweist darauf, daß die Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum keine Jahresabschlüsse vorgelegt hat.
5Sie hat sich auf § 166 Abs. 3 HGB berufen, aus dem sich ihrer Auffassung nach ein Auskunftsrecht in allen Gesellschaftsangelegenheiten ergibt. Ein wichtiger Grund im Sinne der Norm liege vor.
6Die Antragstellerin hat beantragt,
7anzuordnen, daß ihr Einsicht in den Vertrag der Antragsgegnerin mit der Bauunternehmung C3 GmbH vom 3. Januar 2013 - UR-Nr. 1x/20xx, Notar Dr. F, T sowie in sämtliche geschäftliche Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und der Bauunternehmung C3 GmbH gewährt wird.
8Die Antragsgegnerin hat beantragt,
9den Antrag auf Einsicht zurückzuweisen.
10Sie hat darauf verwiesen, daß die Antragstellerin ihre Beteiligung als Kommanditistin gekündigt habe. Auch habe sie mit Schreiben vom 27.5.2013, das in Ablichtung zu den Akten gereicht wurde, Auskünfte erteilt. Die Veräußerung der Grundstücke sei im üblichen Tagesgeschäft der Gesellschaft vorgenommen worden. Ein allgemeines Informationsrecht könne nach § 166 Abs. 3 HGB nicht durchgesetzt werden; es fehle an einem wichtigen Grund.
11Im Beschluss vom 9.8.2013 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da ein Antrag nach § 166 Abs. 3 HGB nur in Bezug auf eine Überprüfung der Bilanz bzw. des Jahresabschlusses gestellt werden könne. Die Entscheidung ist den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 12.8.2013 zugestellt worden.
12Mit der am 27.8.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren mit unverändertem Sachantrag weiter.
13Sie vertritt die Auffassung, nach § 166 Abs. 3 HGB könnten Auskunftsrechte umfassend verfolgt werden. Auch sei vom Amtsgericht die gesellschaftsvertraglich einbezogene Regelung des § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG übergangen worden.
14Die Antragsgegnerin hat unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
15Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 5.9.2013 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
16II.
17Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend dahin entschieden, daß dem Antrag auf der Grundlage der hier allein einschlägigen Regelung des § 166 Abs. 3 HGB nicht zu entsprechen ist, weil die Antragstellerin ein Auskunftsverlangen geltend macht, das sich nicht auf die in § 166 Abs. 1 HGB geregelte Kontrolle des Jahresabschlusses bezieht. Weitere Punkte, namentlich die von der Antragsgegnerin ohne Nennung eines Datums vorgetragene Kündigung, die Einbeziehung des gesellschaftsvertraglich einbezogenen Anspruchs aus § 51a Abs. 1 und 2 GmbHG sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes, können angesichts dessen offen bleiben.
18Die Frage nach der Tragweite des in § 166 Abs. 3 HGB geregelten außerordentlichen Informationsrechts wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
19Nach Auffassung des OLG München (NZG 2008, 864; 2009, 658; 2011, 744; wohl auch OLG Düsseldorf 8.10.2007 - I - 9 U 18/07
Die Gegenmeinung begrenzt die Rechte aus § 166 Abs. 3 HGB auf Auskünfte, die zum Verständnis des von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellten Jahresabschlusses erforderlich sind (vgl. Weipert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 40; wohl auch Gummert in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 166 HGB Rn. 17). Dieser Meinung schließt der Senat sich an.
21Der Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB verweist durch seine textliche Gestaltung zunächst auf Abs. 1 der Norm, mit dem er in wesentlichen Elementen übereinstimmt. Betreffend den Umfang der Informationspflicht tritt lediglich die Mitteilung „sonstiger Aufklärungen“ eigenständig hinzu. Der Senat vermag hierin eine Grundlage von Auskunftsrechten, die über den Anwendungsbereich von Abs. 1 hinaus eine allgemeine Kontrolle der Geschäftsführung ermöglichten, nicht zu erkennen. Das Tatbestandsmerkmal „sonstiger Aufklärungen“ ist in einen Satz eingebettet, der mit Abs. 1 weitestgehend wörtlich übereinstimmt. Es lässt sich ohne weiteres dahin verstehen, daß dem Kommanditisten zur Wahrnehmung seiner Rechte aus Abs. 1 über die genannten Mitteilungen und Vorlagen hinaus zusätzlich Auskünfte erteilt werden müssen, solange sie der Prüfung des Jahresabschlusses dienen. Bei weiterem Verständnis des Tatbestandsmerkmals ergibt sich die Gefahr der uferlosen Ausweitung (so ausdrücklich Oetker aaO Rn. 25). Das führt, unabhängig von der Notwendigkeit einer Eingrenzung (dazu Oetker aaO; Grunewald aaO Rn. 34; Hopt aaO Rn. 10), zu der weiteren Frage, ob es sachlich gerechtfertigt ist, das Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB für die gesamte Breite von Auskunftsansprüchen zusätzlich zu Klage und einstweiliger Verfügung zur Verfügung zu stellen, wenn immer ein - ebenfalls klärungsbedürftiger - wichtiger Grund vorliegt. Dem Ausnahmecharakter der Regelung wird die Beschränkung auf Rechte aus § 166 Abs. 1 HGB eher gerecht. Das Verhältnis des § 166 Abs. 3 HGB zu allgemeinen Informationsrechten des Kommanditisten (jüngst noch erwähnt in BGH 5.2.2013 - II ZR 136/11 - MDR 2013, 536) bedarf bei der vom Senat befürworteten Interpretation der Norm ebenfalls keiner weitergehenden Klärung; denn außerhalb des Anwendungsbereichs von § 166 Abs. 1 HGB stehen generell nur der Klageweg und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung offen.
22III.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
24IV.
25Gemäß § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat weicht von Entscheidungen des OLG München ab. Außerdem bedarf die Tragweite des § 166 Abs. 3 HGB angesichts der Divergenzen in der Literatur grundsätzlicher Klärung.
26Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.