Oberlandesgericht Köln Urteil, 22. Sept. 1999 - 13 U 47/99
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 1999 - 10 O 239/97 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tra-gen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger betreiben als Ärzte für Radiologie in D. (K.straße) eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erbringen dort Leistungen sowohl in der konventionellen Röntgendiagnostik als auch in der Computertomographie. Da sie ihre Praxis auch um kernspintomographische Untersuchungen erweitern wollten, kam es im Jahre 1994 zu ersten Kontakten mit dem Beklagten, einem Facharzt für diagnostische Radiologie, der über die persönlichen Voraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen verfügt und an einem Vertragsarztsitz in dem wegen Überversorgung den Zulassungsbeschränkungen des § 103 SGB V unterliegenden Planungsbereich D. interessiert war.
3Am 16.12.1994 trafen die Kläger mit dem in D. (M.straße) eine nuklearmedizinische Einzelpraxis betreibenden Herrn Dr. S. eine Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf die Neubesetzung des frei werdenden Vertragsarztsitzes des Arztes für Radiologie Dr. J., der altersbedingt seine Einzelpraxis in D. (W.straße) aufgab, sowie unter gleichem Datum einen Vertrag über eine Apparategemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung eines für den Standort K.straße erstrebten Kernspintomographen (Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz vom 17.10.1996, Bl. 137 ff. der Beiakte). Im Hinblick auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz hatten sich Herr Dr. S. und Herr Dr. J. mit Vertrag vom 26.09.1994 (Bl. 10 ff. der Beiakte) zur Ausübung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis mit Sitz in der M.straße zusammengeschlossen, wobei die Praxis W.straße vorübergehend als ausgelagerter Praxisteil für die radiologischen Untersuchungen weitergenutzt werden sollte. Beim Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis sollte Herr Dr. J. verpflichtet sein, auf seine Zulassung zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis zu verzichten (§ 28 jenes Vertrages). Nachfolger auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz sollte der Beklagte werden. Dieser sollte nach Bestandskraft seiner Zulassung auf den Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. sofort beenden, seinen Vertragsarztsitz in die Gemeinschaftspraxis der Kläger verlegen und in die Apparategemeinschaft eintreten.
4Zum 01.01.1995 schied Herr Dr. J. aus der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. aus. Am 14.02.1995 trafen die Parteien eine - auch von Herrn Dr. S. mitunterzeichnete - handschriftliche Vereinbarung, die für den Fall, daß der Zulassungsausschuß den freiwerdenden Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J. an den Beklagten vergeben würde, die Modalitäten eines "Einstiegs" des Beklagten in die Gemeinschaftspraxis der Kläger regelte (Bl. 11-13 GA). Bis zum 31.12.1996 sollte der Beklagte dort als Mitarbeiter auf Honorarbasis tätig sein, ab dem 01.01.1997 als Teilhaber der Gemeinschaftspraxis. In Ziffer 6. der von den Klägern vorbereiteten Vereinbarung vom 14.02.1995 heißt es:
5"Sollte es wider Erwarten zu unvorhersehbaren persönlichen oder fachlichen Schwierigkeiten kommen, die eine solche Partnerschaft unmöglich machen oder ihr zumindest ernsthaft entgegenstehen, so wird unter folgenden Bedingungen ein Kündigungsrecht bis zum 31.12.96 vereinbart:
6a) Die Kündigung muß mindestens 9 Monate vor diesem Stichtag erfolgen, schriftlich ausgesprochen werden und begründet sein. Die Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
7b) Falls die Frist von 9 Monaten nicht eingehalten wird, haftet der kündigende Teil für die finanziellen Schäden.
8c) Herr Dr. M. gibt seinen Kassenarztsitz in D. bei einem Ausscheiden frei, damit dieser durch einen Nachfolger in der Gemeinschaftspraxis unmittelbar wieder besetzt werden kann. Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Entschädigung von 500.000 DM vereinbart.
9d) Herr Dr. M. wird nach Kündigung keine vertragsärztliche radiologische Tätigkeit im Bereich des Zulassungsbezirks aufnehmen."
10Nach Anhörung von Herrn Dr. S. bestimmte der Zulassungsausschuß Aachen in der Sitzung vom 15.02.1995 den Beklagten zum Nachfolger für den Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J.. Mit weiterem Beschluß des Zulassungsausschusses vom 26.04.1995 wurde der Beklagte vorbehaltlich der Entscheidung des Berufungsausschusses über den Widerspruch eines Mitbewerbers zum 01.05.1995 als Nachfolger für den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. Anfang Mai 1995 nahm der Beklagte zunächst als Sicherstellungsassistent für Herrn Dr. J. seine Tätigkeit in der Praxis W.straße auf und setzte sie nach Wirksamwerden seiner Zulassung (der Widerspruch des Mitbewerbers wurde am 22.06.1995 zurückgewiesen) dort ab 01.07.1995 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fort. Nachdem der Großgeräteausschuß Rheinland in seiner Sitzung vom 11.07.1995 das Krankenhaus D.-L. zum Standort für den Kernspintomographen bestimmt hatte und die Zulassung des Beklagten als Nachfolger auf den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. bestandskräftig geworden war, kündigte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 22.08.1995 die mit den Klägern getroffene Vereinbarung vom 14.02.1995 auf.
11Nach gescheiterten Einigungsbemühungen forderten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 15.12.1995 vergeblich auf, die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 500.000,00 DM zu zahlen. Herr Dr. S. nahm seinerseits den Beklagten auf Ersatz der Abfindung von 380.000,00 DM, die er an Herrn Dr. J. als Ausgleich für dessen radiologische Vertragsarztpraxis W.straße gezahlt habe, sowie auf Aufwendungsersatz in Anspruch. Dieser Rechtsstreit (10 O 409/96 LG Aachen) ist durch einen am 23.09.1998 abgeschlossenen Prozeßvergleich, durch den sich der Beklagte zur Zahlung von 300.000,00 DM an Herrn Dr. S. verpflichtet hat, beendet worden.
12Mit Urteil vom 23.02.1999, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage, mit der die Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 500.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16.01.1996 in Anspruch genommen haben, abgewiesen, weil die im Zusammenhang zu betrachtenden Klauseln unter 6 c) und d) der Vereinbarung vom 14.02.1995 als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB zu bewerten seien.
13Mit ihrer Berufung stellen die Kläger das angefochtene Urteil zur Überprüfung. Die vereinbarte Strafe wegen Vertragsuntreue dürfe unter den konkreten Umständen nicht als sittenwidrig disqualifiziert werden. Schließlich seien es die Kläger gewesen, die in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. S. dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet hätten, den Vertragsarztsitz als Nachfolger von Herrn Dr. J. zu erhalten und in die etablierte Gemeinschaftspraxis der Kläger einzusteigen. Angesichts der erheblichen Vorleistungen der Kläger und ihres hohen Interesses, ihre Praxisgemeinschaft um einen Facharzt mit Vertragsarztsitz sowie mit der Qualifikation zur Erbringung und Abrechnung kernspintomographischer Leistungen zu erweitern, sei die Absicherung durch eine Vertragsstrafe nicht zu beanstanden. Der Beklagte werde auch durch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe nicht unangemessen belastet, da er inzwischen mit seiner Einzelpraxis, in der er auch einen Kernspintomographen betreibt, einen höheren Umsatz habe als sie - die Kläger - gemeinsam.
14Die Kläger beantragen,
15- unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 500.000,00 nebst 4% Zinsen seit dem 16.01.1996 zu zahlen,
- hilfsweise, den Klägern die Befugnis einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und für die zu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet tätigen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts stellen zu können.
Der Beklagte beantragt,
17- die Berufung zurückzuweisen,
- ihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Versuch der Kläger, eine Art "Ärztemonopol" im Zulassungsbezirk zu begründen, verstoße auch gegen § 1 GWB. Bei einer Besprechung vom 02.09.1995 hätten die Kläger seine Kündigung ausdrücklich akzeptiert, ohne sich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorzubehalten. Damit sei die Beanspruchung einer "pauschalen Entschädigung" entsprechend § 341 Abs.3 BGB verwirkt. Im übrigen sei die Höhe der Vertragsstrafe auch 10-fach übersetzt.
19Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Akten des Rechtstreits Dr. S. ./. Dr. M. (10 O 409/96 LG Aachen = 13 U 8/97 OLG Köln), die Verhandlungsgegenstand waren, verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die formell bedenkenfreie Berufung der Kläger bleibt erfolglos.
22- Beurteilt man - wie im angefochtenen Urteil geschehen - die Ziffern 6 c) und d) der Vereinbarung vom 14.02.1995 im Zusammenhang, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß dies zur Nichtigkeit der darin enthaltenen Verpflichtungen des Beklagten führt, seinen Vertragsarztsitz in D. für einen Nachfolger in der Gemeinschaftspraxis der Kläger freizugeben und keine vertragsärztliche radiologische Tätigkeit im Zulassungsbezirk aufzunehmen. Die letztgenannte Unterlassungsverpflichtung ist
- in zeitlicher Hinsicht, weil unbefristet,
- in räumlicher Hinsicht, weil den gesamten Zulassungsbezirk Aachen mit mehreren hundert Quadratkilometern Größe umfassend,
- und in sachlicher Hinsicht, weil selbst bei einer Kündigung aus wichtigem Grunde Geltung beanspruchend,
derart unangemessen, daß sie ohne die Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion als sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB) und damit nichtig anzusehen ist, wie die Berufungserwiderung in Ergänzung der Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auf der Grundlage der angeführten Kautelarrechtsprechung zutreffend aufzeigt (aus jüngster Zeit ferner OLG Stuttgart, OLGR 1998, 275 und - auch unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB - OLGR 1999, 151).
25- Die Vereinbarung einer "pauschalen Entschädigung" in Höhe von 500.000 DM bezieht sich allerdings nur auf die Verpflichtung unter Ziffer 6 c) der Vereinbarung vom 14.02.1995 zur Freigabe des Vertragsarztsitzes, "damit dieser durch einen Nachfolger in der Gemeinschaftspraxis unmittelbar wieder besetzt werden kann".
- Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob es sich bei den für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zu zahlenden 500.000 DM nicht um ein sog. Reu(e)geld (§ 359 BGB), hier als Kündigungsentschädigung, handelt. Darunter versteht man eine nicht geschuldete Vermögensleistung, die dem Vertragspartner ein einseitiges Loskommen vom Vertrag und den damit verbundenen Pflichten ermöglichen und dem Kündigungsgegner einen Ausgleich für die mit der vertraglich vorbehaltenen Kündigung verbundenen Nachteile schaffen soll. Die Zahlung der "pauschalen Entschädigung" ist hier indessen nicht Voraussetzung für die Ausübung eines vorbehaltenen Kündigungsrechts, sondern soll den Anspruch der Kläger auf Freigabe des Vertragsarztsitzes beim Ausscheiden des Beklagten aufgrund einer Kündigung, die gemäß Ziffer 6 a) nur aus wichtigem Grunde erfolgen durfte, sichern. Im übrigen verfällt auch ein Reuegeld weder, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund besteht, noch bei einverständlicher Vertragsbeendigung.
- Unabhängig davon, ob man die vereinbarte Entschädigungszahlung - wie der Wortlaut nahelegt - als pauschalierten Schadensersatz oder - wofür die einschneidenden Wirkungen der übernommenen Freigabeverpflichtung und eine an Treu und Glauben orientierte Betrachtungsweise sprechen - als ggf. herabsetzbare Vertragsstrafe ansieht, hängt die Wirksamkeit einer solchen Zahlungsverpflichtung davon ab, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Freigabe des Vertragsarztsitzes wirksam vereinbart werden kann, wenn auch die umliegenden Planungsbereiche für Neuzulassungen gesperrt sind, wie dies hier unstreitig der Fall war und ist. Das wird man nicht schlechthin verneinen können.
- Die Zulassung eines Bewerbers als Vertragsarzt im überversorgten Gebiet setzt voraus, daß er bereit ist, die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes zu übernehmen bzw. in die Gemeinschaftspraxis, aus der der bisherige Vertragsarzt ausscheidet, einzutreten (§ 103 Abs.4 S.3, Abs.6 S.1 SGB V). Da die Vertragsarztzulassung indessen auch dann bestehen bleibt, wenn der Bewerber nach seiner Zulassung diese Absicht nicht verwirklicht, sondern sich anderweitig im Planungsbereich niederläßt, besteht ein schutzwürdiges Interesse des oder der verbliebenen Gesellschafter(s), die Aufnahme der Tätigkeit und den Verbleib des Bewerbers in der Gemeinschaftspraxis vertraglich abzusichern, und für den Fall, daß es zum Scheitern oder erst gar nicht zur Verwirklichung der "vorvertraglich" vereinbarten gesellschaftsvertraglichen Zusammenarbeit kommt, den Vertragsarztsitz für die Gemeinschaftspraxis zu erhalten. Ein solcher "Bestandsschutz" läßt sich durch zivilrechtliche Wettbewerbsverbote (in den von der Rechtsprechung zunehmend enger gezogenen Grenzen) nur unvollkommen erzielen (das OLG Stuttgart, OLGR 1999, 151, sieht allerdings nur diese Möglichkeit und billigt deshalb hinsichtlich der vertragsärztlichen Tätigkeit ein begrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot sogar ohne besondere Vereinbarung als "vertragsimmanentes" Mittel des Bestandsschutzes zu).
- Es erscheint nicht von vornherein rechtlich unmöglich oder unzulässig, den vom verbleibenden Gemeinschafter auf einen solchen Vertragsarztsitz "vermittelten" Bewerber vertraglich zu verpflichten, bei seinem Ausscheiden den Vertragsarztsitz zugunsten der Gemeinschaftspraxis "freizugeben", um ihn dort mit einem Nachfolger zu besetzen.
Zwar sind die Zulassung als Vertragsarzt und der dem zugelassenen Vertragsarzt zugewiesene Vertragsarztsitz unveräußerliche Rechte, die als solche nicht übertragen werden können. Eine "Übertragung" des Vertragsarztsitzes kann daher nur durch einen Verzicht des Inhabers auf den Vertragsarztsitz und die Zuweisung dieses Vertragsarztsitzes an einen anderen Bewerber aufgrund einer Neuausschreibung erfolgen. Nach § 103 Abs.4 S.1 SGB V hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes diesen Vertragsarztsitz unverzüglich auszuschreiben, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Verzicht endet. Diese Regelung gilt gemäß § 103 Abs.6 S.1 SGB V entsprechend, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat. Der/die verbleibende(n) Gesellschafter ist/sind daher berechtigt, den Antrag auf Neuausschreibung des Vertragsarztsitzes zu stellen, auf den der Ausscheidende verzichtet. In diesem Nachbesetzungsrecht kommt der wirtschaftliche Werterhalt der Gemeinschaftspraxis als gesetzlicher Schutzzweck zugunsten der verbliebenen Gemeinschafter ebenso zum Ausdruck wie in § 103 Abs.6 S.2 SGB V, wonach die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Das Ziel der gesetzlichen Nachfolgeregelung in Abs.6, die Gemeinschaftspraxis fortzuführen, kommt ferner in der Grundvoraussetzung des entsprechend anzuwendenden Abs.4 S.3 (Nachfolgeabsicht) zum Ausdruck und führt dazu, daß auch das Ermessenskriterium "Eignung" in Satz 4 in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Eignungsprofil des Bewerbers mit dem Anforderungsprofil der Praxis möglichst deckungsgleich sein soll (LSG NRW, MedR 1999, 237, 240 und MedR 1999, 333, 338).
28Das LG Essen und das OLG Hamm (MedR 1998, 565) haben denn auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer vorvertraglichen Verpflichtung des Bewerbers erhoben, den zu einer (radiologischen) Gemeinschaftspraxis gehörenden Vertragsarztsitz wieder zur Ausschreibung freizugeben, falls ein endgültiger Vertrag nicht zustande kommen sollte (unklar Dahm, MedR 1998, 568 f., der meint, gesellschaftsrechtlich könne der ausscheidende Gesellschafter nicht zur Abgabe einer Verzichtserklärung gezwungen werden).
29- Hier liegen jedoch besondere Umstände vor, die Veranlassung zu einer anderen Beurteilung geben:
- Schon der Zusammenschluß zwischen dem Nuklearmediziner Dr. S. und dem Radiologen Dr. J. zu einer Gemeinschaftspraxis diente lediglich dazu, den Klägern und Herrn Dr. S. den Einfluß auf die Neubesetzung des Vertragsarztsitzes von Herrn Dr. J. zu sichern. Nach Bestandskraft seiner Zulassung sollte der Beklagte hiernach seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. sofort beenden, seinen Vertragsarztsitz in die Gemeinschaftspraxis der Kläger verlegen und in die Apparategemeinschaft (zur gemeinsamen Nutzung eines für den Standort der Kläger erstrebten Kernspintomographen) eintreten. Damit wird der gesetzgeberische Zweck der Nachfolgeregelung des § 103 Abs.6 SGB V, eine bestehende Gemeinschaftspraxis in ihrem bisherigen Zuschnitt fortzuführen, unterlaufen und die Absicht einer fortzusetzenden Gemeinschaftspraxis vorgespiegelt, die (sofern sie überhaupt je verwirklicht wurde) in Wirklichkeit nur dazu bestimmt war, alsbald aufgelöst zu werden, um den Vertragsarztsitz der bisherigen Praxis Dr. J. für die Gemeinschaftspraxis der Kläger zu vereinnahmen. Schon diese systematisch angelegte Manipulation zur Vereinnahmung eines anderweitigen Vertragsarztsitzes für die Gemeinschaftspraxis der Kläger verbietet es, dem Interesse der Kläger an einer Absicherung der "Übertragung" dieses Vertragsarztsitzes eine besondere Schutzwürdigkeit beizumessen (siehe auch LSG NRW, MedR 1999, 240 und 338: "§ 103 Abs.4 SGB V bezweckt nicht, daß Zulassungen zu einem Handelsgut verkommen, sondern will, daß die konkrete Praxis fortgeführt wird"). Von einem "Bestandsschutz" - wie bei einer Nachfolgeregelung für einen zur Gemeinschaftspraxis gehörenden Vertragsarztsitz - kann hier ohnehin keine Rede sein.
- Die Freigabeverpflichtung nach Ziffer 6 c) der Vereinbarung vom 14.02.1995 stellt bereits unabhängig von der Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 6 d) jener Vereinbarung ein einschneidendes Wettbewerbsverbot dar. Mit dem Verzicht auf den Vertragsarztsitz zugunsten eines Nachfolgers in der Gemeinschaftspraxis der Kläger wäre dem Beklagten eine vertragsärztliche radiologische Tätigkeit im gesperrten Planbereich allenfalls über ein späteres Auswahlverfahren möglich geworden, wenn in diesem Bereich ein weiterer Vertragsarztsitz seines Fachgebiets freigeworden wäre. Die Dauer, für die der Kläger hierdurch an einem Wettbewerb mit den Klägern als Vertragsarzt gehindert gewesen wäre, hätte aller Wahrscheinlichkeit nach schon die engen zeitlichen Grenzen für ein zulässiges vertragsärztliches Wettbewerbsverbot überstiegen (so billigt z.B. das OLG Stuttgart, OLGR 1999, 151 bei einem Ausscheiden nach fünfeinhalb Monaten nur ein halbjähriges Wettbewerbsverbot zu). Das gilt hier um so mehr, als der Beklagte bis zu seiner Kündigung für einen Zeitraum von allenfalls 4 Monaten nur stundenweise in der Praxis der Kläger tätig war (im übrigen versorgte er die Praxis W.straße). Das Druckmittel der "pauschalen Entschädigung" - sei es nun bei einem Verständnis als pauschalierter Schadensersatz oder als immerhin herabsetzbare Vertragsstrafe - unterstreicht angesichts der vereinbarten Höhe von 500.000 DM die Unangemessenheit dieses Wettbewerbsverbotes. Insoweit sei darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 1968, 1717 und NJW-RR 1996, 741) ein den Verpflichteten übermäßig beschränkendes Wettbewerbsverbot auch darin liegen kann, daß ihm schwer erträgliche finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Erfolgsrisikos einer gerichtlichen Herabsetzung der Vertragsstrafe.
- Der Senat hat den Beklagten im Urteil vom 23.07.1998 (13 U 8/97) dem Grunde nach für verpflichtet erklärt, Herrn Dr. S. den Verkehrswert der Praxis (bzw. des Praxisteils) W.straße (ehemals Dr. J.) zu ersetzen. Er hat dabei maßgeblich auf den wirtschaftlichen Zusammenhang von Praxiswert und Vertragsarztsitz abgestellt und hierzu unter anderem ausgeführt:
"Die rechtliche Selbständigkeit der öffentlichrechtlichen Regelung von Nachfolgezulassungen in sog. gesperrten Gebieten (§ 103 Abs.4 bis 6 SGB V) einerseits und der privatrechtlichen Gestaltung dieser Nachfolgeregelung andererseits darf nicht den Blick dafür verstellen, daß die Verwertungsmöglichkeit einer Praxis in solchen wegen Überversorgung mit Zulassungsbeschränkungen belegten Gebieten von der Übertragung des Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme der Praxis - bei Gemeinschaftspraxen zum Eintritt in diese Gemeinschaftspraxis - bereiten Nachfolger abhängt. Demgemäß verfolgen die in § 103 Abs.4 SGB V getroffenen Regelungen denn auch primär den Zweck, dem abgebenden Arzt, seinen Erben oder dem verbleibenden Praxispartner die wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der Vertragsarztpraxis im gesperrten Bezirk zu erhalten. Der Nachfolger ist daher gehalten, nicht nur den Vertragsarztsitz, sondern auch die mit diesem verbundene Praxis (als eigentumsrechtlich geschützter Inbegriff der materiellen und immateriellen Werte des eingerichteten und ausgeübten Betriebs) zu übernehmen. ....... Da die Wirksamkeit der Übertragung des Vertragsarztsitzes aber nicht davon abhängt, ob der eintrittswillige Arzt dann tatsächlich die Nachfolge in den Gemeinschaftspraxisanteil antritt, geht der verbleibende Praxispartner ohne vorherige verbindliche Vereinbarung mit dem Nachfolger das Risiko ein, daß der neu Zugelassene ohne vertragliches Entgelt Inhaber des Vertragsarztsitzes wird, eine eigene Praxis gründet und damit die Praxis des verbliebenen Praxispartners entwertet. Bei einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis - wie hier - kann der verbliebene Praxispartner die Überkapazitäten nicht einmal durch erhöhten Arbeitseinsatz auffangen. Der für den anderen (hier: radiologischen) Fachbereich vorgehaltene Gerätebestand hat dann nur noch einen Liquidationswert (Zerschlagungswert) und begründet womöglich noch hohen Entsorgungsaufwand (wie hier vom Beklagten geltend gemacht). Der immaterielle Wert des von dem ausgeschiedenen Partner betreuten Praxisteils geht verloren, weil es mangels weiteren Vertragsarztsitzes keinen Nachfolger hierfür gibt."
31Der Senat hat in jenem Urteil als weiter zu berücksichtigende Besonderheit hervorgehoben, daß der Beklagte seinen Vertragsarztsitz nach bestandskräftiger Zulassung in die Praxis der Kläger verlegen sollte, das wirtschaftliche Interesse von Herrn Dr. S. an der radiologischen Praxis W.straße daher maßgeblich in seinen vertraglichen Vereinbarungen vom 16.12.1994 mit den Klägern begründet war. Hierzu wurde insbesondere auf die in den §§ 5 und 6 der Kooperationsvereinbarung getroffenen Regelungen verwiesen. Danach haben die Kläger Herrn Dr. S. nämlich die Erstattung sämtlicher Aufwendungen versprochen, die Herrn Dr. S. im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis / Dr. J. sowie durch die Aufnahme eines Nachfolgers in diese Gemeinschaftspraxis entstanden sind bzw. noch entstehen (insbesondere Kaufpreis für die Praxis Dr. J. sowie Beratungskosten, aber auch die Kosten der Entsorgung und Räumung der Praxis W.straße). Voraussetzung hierfür war jedoch nach § 7 unter anderem, daß der Beklagte nach Bestandskraft seiner Zulassung seinen Vertragsarztsitz in die Praxis der Kläger verlegte. Da es dazu nicht gekommen ist, sind die Kläger insoweit auch nicht erstattungspflichtig geworden. Stattdessen hat der Beklagte nach Maßgabe des am 23.09.1998 im Rechtsstreit 10 O 409/96 LG Aachen abgeschlossenen Vergleichs seinerseits für die Übernahme der Praxis Dr. J. und damit wirtschaftlich gesehen auch für den Vertragsarztsitz eine Zahlungsverpflichtung gegenüber Herrn Dr. S. in Höhe von 300.000,00 DM übernommen. Die zusätzliche Belastung mit einer an die Kläger zu zahlenden pauschalen Entschädigung von 500.000,00 DM wegen Nichtfreigabe des Vertragsarztsitzes würde den Beklagten daher unangemessen belasten.
32- Die Erwartung der Kläger, mit dem Beklagten und mit der Verlegung seines Vertragsarztsitzes in ihre Gemeinschaftspraxis die - damals erforderliche und vom sog. Großgeräteausschuß vergebene - Standortgenehmigung für einen Kernspintomographen zu bekommen, hat sich bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten zerschlagen. In der Sitzung des Großgeräteausschusses vom 11.07.1995 wurde die Standortgenehmigung für den Kernspintomographen an das Krankenhaus D.-L. vergeben. Die zwischen den Klägern und Herrn Dr. S. vereinbarte Apparategemeinschaft für den Betrieb und die Nutzung eines Kernspintomographen und der Beitritt des Beklagten zu diesem Apparategemeinschaftsvertrag war daher - abgesehen von einer Kooperationsmöglichkeit mit dem Krankenhausträger - ohnehin zunächst nicht zu verwirklichen; das wäre erst nach dem späteren Wegfall des Genehmigungserfordernisses aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung (ab 01.07.1997) möglich gewesen.
- Nach alledem bleibt als Ergebnis festzuhalten, daß die Freigabeklausel in Ziffer 6 c) der Vereinbarung vom 14.02.1995 auch bei isolierter Betrachtung - ohne Einbeziehung der Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 6 d) jener Vereinbarung - eine unter den vorliegenden Umständen unangemessene, nicht durch schutzwürdige Interessen der Kläger gedeckte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten darstellt und damit ebenfalls als sittenwidrig zu verwerfen ist. Nach § 344 BGB erstreckt sich die Unwirksamkeit dieser Versprechens auch auf die für den Fall der Nichterfüllung getroffene Vertragsstrafevereinbarung.
Ebensowenig kann die Zuwiderhandlung des Beklagten gegen die unwirksame Freigabeverpflichtung Grundlage für einen pauschalierten Schadensersatz sein. Nach eigenen Angaben haben sich die Kläger bei dem schon in den vorbereiteten Text der Vereinbarung aufgenommenen Zusatz: "Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale Entschädigung von 500.000 DM vereinbart" an § 25 des von Prof. A. ausgearbeiteten Vertrages über die Apparategemeinschaft orientiert (dort ist bei Vertragsbruch ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 500.000 DM vorgesehen, es sei denn, der vertragstreue Vertragspartner könne einen höheren Schaden beweisen). Das spricht dafür, daß jedenfalls die Kläger bei der Vereinbarung vom 14.02.1995 den Satz 2 der Ziffer 6 c) nicht als Vertragsstrafe, sondern als pauschalierten Schadensersatz gewollt haben. Anhaltspunkte dafür, daß auch der Beklagte von einem solchen Verständnis ausgegangen ist oder ausgehen mußte, bestehen indessen nicht. Im Rahmen der Abwägung der Umstände, die für die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Freigabe des Vertragsarztsitzes von Bedeutung sind, ist die der hier vorgenommenen Bewertung primär zugrunde liegende Annahme einer Vertragsstrafevereinbarung für die Kläger günstiger, weil dann immerhin die gesetzliche Möglichkeit zur Herabsetzung nach § 343 BGB verbleibt. Da die Freigabeverpflichtung hier jedoch aus den dargelegten Gründen schon unabhängig von der Höhe der Vertragsstrafe unwirksam ist, bleibt für eine solche Herabsetzung durch gerichtliche Entscheidung kein Raum.
34- Aus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich zugleich, daß die Klauseln gemäß Ziffern 6 c) und d) der Vereinbarung vom 14.02.1995 vom Landgericht mit Recht als Einheit angesehen und beurteilt worden sind. In der Gesamtheit beider Klauseln drückt sich der Wille der Kläger aus, nicht nur ihr vertragsärztliches Betätigungsfeld um kernspintomographische Untersuchungen zu erweitern und zugleich den Wettbewerb durch einen Nachfolger auf den freiwerdenden Vertragsarztsitz auszuschließen, sondern bei einem Ausscheiden des Beklagten auch dessen Konkurrenz weit über einen allenfalls schützenswerten Einzugsbereich ihrer Gemeinschaftspraxis hinaus zu verhindern. Ob die Nichtigkeit der genannten Klauseln gemäß § 139 BGB den gesamten Vorvertrag erfaßt, der - anders als etwa der Apparategemeinschaftsvertrag vom 16.12.1994 in § 30 Abs.2 - keine "salvatorische Klausel" enthält, bedarf hier keiner Entscheidung.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.
Streitwert der Berufung und Beschwer der Kläger durch dieses Urteil: 500.000,00 DM.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.
(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.
(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
die berufliche Eignung, - 2.
das Approbationsalter, - 3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, - 4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, - 5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, - 6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, - 7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen, - 8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, - 9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.
(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.
(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
die berufliche Eignung, - 2.
das Approbationsalter, - 3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, - 4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, - 5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, - 6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, - 7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen, - 8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, - 9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.