Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 12 U 23/13

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2014:0123.12U23.13.00
bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.5.2013 – 25 O 9/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Oberlandesgericht Köln Urteil, 23. Jan. 2014 - 12 U 23/13 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjähru

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2007 - VIII ZR 347/06

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 347/06 Verkündet am: 9. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 168/11 Verkündet am: 24. Mai 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 347/06 Verkündet am:
9. Mai 2007
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF
Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten
Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch
nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung
nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen
ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung
gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der
Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller
dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil
vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).
BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - OLG München
LG Augsburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers,
die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt.
2
Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004 in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jahresbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen Höhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht beglichen waren.
3
Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 €). Bei dieser Gelegenheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Saldenmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forde- rungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offenen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Beklagte seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen; er leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und 5.000 DM.
4
In den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben über das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen auf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rechnung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin verrechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die älteste noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende 2003 auf einen Betrag von 23.846,56 €, der auf Rechnungen aus der Zeit von September 1997 bis Juli 2000 beruht.
5
Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 € bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen. Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 € und wechselte seinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Beklagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der Klägerin erhoben.
6
Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt die Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren 1997 bis 2000 in Höhe von 22.346,56 € nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001. Das Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden Rechnungen in Höhe von 5.180,12 € stattgegeben und sie im Übrigen wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
8
Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden Forderungen der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Abschlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte diese insgesamt gemäß § 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige Forderung , zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB von der Klägerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht geläufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe abschätzen können, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letztlich verrechnet würden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekannten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen hätten somit auch die Verjährung der ältesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf Ende 2001 unterbrochen.

II.

9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
10
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen. Gemäß §§ 201, 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden war. Für die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß am 1. Januar 1998, für die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am 1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000.
11
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen, dass die Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforderungen der Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen worden ist. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlungen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbestimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche offenen Forderungen in Kauf nahm.
12
a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we- nigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2; BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, unter II 4 c aa).
13
b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Saldos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten erfolgten, nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige Bestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum Jahresanfang als Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstände durch Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten Zahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt gegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel ziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung des Saldos verlangt. Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen in dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde und die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Geschäftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungsfrist auf Verjährung berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht festgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat, alle dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären.
14
c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des Verhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitgeteilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Umwandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wonach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen noch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden Fall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000 geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum 31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klägerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zurückzuführen.
15
3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und vom 26. Mai 2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999 offenen Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 bestehenden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für die ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201 BGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem 18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjäh- rungsfrist des § 196 BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf die Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu seinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner Möglichkeiten abtragen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Klägerin erneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelaufene Verjährungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungsrückstandes im vorliegenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB bis auf weiteres gehemmt. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 O 5587/04 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 24 U 469/05 -
29
cc) Die Verjährung begann auch nicht neu nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs hat der Ehemann nicht, wie es diese Vorschrift voraussetzt, den Zahlungsanspruch anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Anerkenntnis vor, wenn sich aus dem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, dass sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird. Der Schuldner muss dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings auch ein eindeutiges schlüssiges Verhalten genügen kann. Für das Pflichtteilsrecht ist angenommen worden, dass ein Anerkenntnis auch darin liegen kann, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass gemäß § 2314 BGB erteilt. Allerdings kommt es nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles darauf an, ob das Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Erteilung der Auskunft unzweideutig erkennen lässt, dass er sich auch des Bestehens des Zahlungsanspruchs bewusst ist. Das bloße Bewusstsein, der Anspruch bestehe möglicherweise, reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1103). Doch können die für die Auskunft beim Pflichtteilsanspruch entwickelten Grundsätze nicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch übertragen werden, weil es sich beim Zugewinnausgleich um einen Saldierungsanspruch handelt, der erst dann errechnet werden kann, wenn auch das Anfangs- und Endvermögen des anderen Ehegatten feststeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1999, aaO). Mit der Bekanntgabe der Bereitschaft, Auskunft zu erteilen, wird deswegen noch nicht erklärt, zur Zahlung von Zugewinnausgleich verpflichtet zu sein.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)