Oberlandesgericht Köln Beschluss, 25. Juni 2014 - 11 U 13/14
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.1.2014 (22 O 246/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht gemäß § 93 SGB XII Ansprüche aus einem notariellen Vertrag vom 20.12.1979 geltend, in dem die Mutter des Beklagten zu 1., Frau T, diesem und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 2., das Wohnhaus J 5, N übertragen hat. Im Gegenzug räumten die Beklagten Frau T ein Wohnrecht ein und verpflichteten sich zu Pflegeleistungen. Seit dem 1.11.2011 war die Mutter in einem Pflegeheim untergebracht. Nachdem ihr Vermögen aufgebraucht war, gewährte der Kläger ihr seit dem 1.1.2010 bis zu ihrem Tode am 19.5.2013 Sozialhilfe durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Nach Behauptung des Klägers wurde die Wohnung, auf die sich das Wohnrecht der Mutter erstreckte, von den Beklagten seit dem 1.7.2009 zu einem Mietzins i.H.v. 320 € monatlich vermietet und die Miete auf das Konto des Beklagten zu 1. überwiesen. Mit der Klage begehrt der Kläger bis zur Höhe der entstandenen Sozialhilfeaufwendungen die Erstattung des Mietzinses für die Zeit ab dem 1.1.2010 i.H.v. 320 € als Geldersatzanspruch aus dem Wohnrecht sowie 5 € pro Stunde als ersparte Aufwendungen aus der Pflegeleistung. Insgesamt macht der Kläger einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 30.021,30 € für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 30.6.2012 und in Höhe weiterer 10.639,43 € für den Zeitraum vom 1.7.2012 bis zum 19.5.2013 jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2012 bzw. 8.6.2013 geltend.
4Die Beklagten wenden insbesondere ein, der monatliche Miete von 320 € habe nur aufgrund von erheblichen Eigeninvestitionen der Beklagten nach dem Auszug der Mutter erzielt werden können. Das Objekt habe zwischenzeitlich auch längere Zeit leer gestanden. Die Sanierungsarbeiten seien von den Mieteinnahmen bestritten worden. Der Mietvertrag betreffe im Übrigen nicht die Räumlichkeiten des ursprünglichen Wohnrechts, sondern einen Anbau, den die Mutter seit 1984 bewohnt habe.
5Das Landgericht, auf dessen Urteil zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfange weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.
6II.
7Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 16.5.2014 verwiesen, in dem er ausgeführt hat:
8„ 1. Die geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht auf Art. 96 EGBGB i.V.m. § 15 PrAGBGB stützen. Nach gefestigter Rechtsprechung wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zu einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag. Erforderlich ist, dass ein Beteiligter einem anderen nach Art einer vorweggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt, um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsverhältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt (BGH NJW 2003, 1126, 1127; NJW 2003, 1325, 1326; NJW 2007, 1884, 1885; NJW-RR 2007, 1390, 1391; Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., EGBGB 96 Rn. 6 ff.; Krüger ZNotP 2010, 2). Erforderlich ist insbesondere, dass dem Übernehmer ein Gut oder Grundstück überlassen wird, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage verschaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann (BGH NJW 2003, 1126; NJW 2007, 1884, 1885). Nach dem notariellen Vertrag wurde den Beklagten der Grundbesitz gegen Gewährung eines Wohnrechts und der Übernahme einer Pflegeverpflichtung übertragen wurde. Die genannten Besonderheiten eines Altenteilvertrages, an denen es bei derartigen Vertragsgestaltung regelmäßig fehlt (Krüger a.a.O.), lassen sich auch dem hier zu beurteilenden Vertrag nicht entnehmen. Sie werden auch vom Kläger – worauf das Landgericht richtig verweist – selbst ansatzweise nicht vorgetragen. Das gilt auch für die Berufungsbegründung.
92. Ein übergeleiteter Anspruch auf Erstattung der Mieterlöse steht dem Kläger auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu.
10a) Eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) kommt nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der für eine gerichtliche Vertragsanpassung notwendigen Voraussetzung der unvorhergesehenen Änderung der Umstände, die Geschäftsgrundlage geworden sind. Bei der Vereinbarung eines lebenslangen Wohnungsrechtes muss jede Vertragspartei grundsätzlich damit rechnen, dass der Berechtigte sein Recht wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht bis zu seinem Tode ausüben kann. Der Umzug in ein Pflegeheim ist daher in aller Regel kein Grund, den der Bestellung eines lebenslangen Wohnungsrechtes zu Grunde liegenden Vertrag anzupassen (BGH NJW 2009, 1348; NJW 2012, 3572 Tz. 7).
11b) Die Klage ist auch nicht auf der Grundlage einer – gegenüber der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorrangigen – ergänzenden Vertragsauslegung begründet. Zwar ist eine ergänzende Vertragsauslegung in Bezug auf die Herausgabe der vom Eigentümer nach dem Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim erzielten Mieterträge in Betracht zu ziehen (BGH NJW 2009, 1348). Das Landgericht hat sie vorliegend aber zutreffend verneint. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt zum einen eine planwidrige Regelungslücke voraus. Zudem muss die Lücke mit einem eindeutigen Ergebnis geschlossen werden können. Bei der Ergänzung der Regelungslücke ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung wieder ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten (BGH NJW 2009, 1348, 1349). Dabei mag zu berücksichtigen sein, dass das Wohnungsrecht einenTeil der Altersvorsorge darstellt und dass ein Grund, weshalb der Umzug in ein Pflegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Eigentümer führen soll, nicht erkennbar ist. Andererseits besteht keine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten (BGH a.a.O.; Senat ZEV 2011, 670, 671). Das Landgericht hat eine ergänzende Auslegung des Vertrages dahin, dass die Beklagten verpflichtet seien, den erzielten Mieterlös an die Berechtigte auszukehren, mit der Begründung ausgeschlossen, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob die Vertragsparteien dann, wenn sie das Problem gesehen hätten, eine entsprechende Vereinbarung getroffen oder aber im Gegenteil verabredet hätten, dass die Eigentümer das Objekt vermieten und die Miete behalten dürften. Dem ist zu folgen. Eine Vereinbarung, nach der den Beklagten die Mieterträge verbleiben sollen, wäre ebenso wie eine Löschung des Wohnungsrechts unbedenklich in Betracht gekommen und rechtlich zulässig gewesen (BGH NJW 2009, 1346). Es liegt nahe, dass die Mutter den Beklagten sämtliche Vorteile aus der Vermietung hätte zukommen lassen, um diese nicht mit Forderungen des Pflegegeldträgers zu belasten. Dafür spricht insbesondere, dass mit einer Vermietung immer auch - zum Teil sogar erhebliche – Aufwendungen verbunden sind und eine Vermietung zu massiven Unannehmlichkeiten führen kann (OLG Hamm NJW-RR 2010, 1104, 1105). Dies zeigt sich im vorliegenden Fall in besonderem Maße: Die Beklagten machen gerade geltend, dass sie die Vermietbarkeit der Wohnung nur durch hohe Aufwendungen haben erreichen können. Außerdem sei die Wohnung zwischenzeitlich gar nicht vermietet gewesen. Bei sachgemäßer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben sprechen die ganz überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Mutter den Beklagten diese Schwierigkeiten und die - im Falle eines Rechtsstreits überdies kostenträchtigen - Auseinandersetzungen mit dem Sozialhilfeträger hätte ersparen wollen und ihnen die erzielten Mieterträge überlassen hätte. Das Gegenteil hat die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht dargetan.
12c) Der Anspruch kann auch nicht auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützt werden. Da das Wohnungsrecht auf ein höchst persönliches Nutzungsrecht beschränkt war und der Berechtigten kein Recht auf Vermietung zustand, haben die Beklagten durch die Vermietung nicht in die Rechtsposition der Berechtigten eingegriffen und sich auf deren Kosten bereichert (BGH NJW 2012, 3572; OLG Hamm NJW-RR 2010, 1104, 1105).
133. Einen Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten hat das Landgericht ebenfalls mit zutreffender Begründung verneint. Der Kläger macht insoweit eine Kapitalisierung der Pflegeverpflichtung als Ausgleich dafür geltend, dass die Beklagten ein Mehr an Freizeit durch die dauerhafte Heimunterbringung des Anspruchsinhaberin gewonnen hätten und berechnet dies mit einem pauschalen Pflegesatz von 5 € pro Stunde. Wenn die Beteiligten beim Abschluss eines Übergabevertrages davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zu Hause gepflegt werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzuges in ein Senioren- oder Pflegeheim eingetroffen haben, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, nach der der Verpflichtete die ersparten Aufwendungen zu erstatten hat (BGH NJW 2010, 2649; Krüger ZNotP 2010, 2 jew. m.w.N.). Der Umfang der ersparten Aufwendungen richtet sich nach dem Inhalt der ursprünglichen Verpflichtung zu Wart und Pflege. An die Stelle nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der ersparten Aufwendungen für diese Leistungen abschöpfen. Hinsichtlich vereinbarter Pflege und sonstiger Dienstleistungen ist zu differenzieren: Sind die Vertragsparteien bei Abschluss des Übergabevertrages übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Übernehmer hierfür eine Hilfskraft engagiert und bezahlt, zählt das Entgelt für die Hilfskraft zu den infolge des Heimaufenthalts ersparten Aufwendungen. Dagegen tritt an die Stelle von Pflege- und Dienstleistungen, die nach der Vorstellung der Vertragsparteien von dem Übernehmer oder dessen Familienangehörigen persönlich erbracht werden sollten, kein Zahlungsanspruch des Übergebers. Anderenfalls führt die ergänzende Vertragsauslegung zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes, da der Übernehmer sich zur Pflege und Betreuung meist in der Annahme verpflichtet, die geschuldeten Dienste selbst oder durch Familienangehörige, also ohne finanziellen Aufwand, erbringen zu können. Es entspricht deshalb in aller Regel nicht dem – für die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen – hypothetischen Parteiwillen, dass Geldzahlungen an die Stelle der versprochenen Dienste treten, wenn diese aus Gründen, die der Übernehmer nicht zu vertreten hat, nicht mehr erbracht werden können. Müsste der Übernehmer den aufgrund des Heimaufenthaltes des Übergebers entstandenen (Frei-) Zeitgewinn in Geld ausgleichen, wäre jedoch genau dieses die Folge (zum Vorstehenden BGH NJW 2010, 2649). Die geforderte Pflegepauschale steht dem Kläger damit nicht zu. Dass die Beklagten Sachaufwendungen erspart hätten, macht der Kläger nicht geltend. Für die Feststellung und Berechnung einer solchen Ersparnis mangelt es im Übrigen an konkreten Anknüpfungstatsachen.“
14Die Stellungnahme des Klägers vom 17.6.2014 enthält keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte und veranlasst keine abweichende Beurteilung. Zur nochmaligen Klarstellung sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: Für die Voraussetzungen eines Altenteilsvertrages ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Es ist daher nicht – wie der Kläger meint - Sache der Beklagten, Nachweise zu erbringen, dass das übertragene Grundstück für sie nicht eine Existenzgrundlage darstellen könnte. Die Besonderheiten eines Altenteilsvertrages hat der Kläger in den von ihm angeführten Schriftsätzen aber selbst ansatzweise nicht dargetan. Die vom Kläger vertretene These, der Umzug in ein Pflegeheim dürfe nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung führen, entspricht keineswegs der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Im Urteil vom 9.1.2009 - V ZR 168/07 (NJW 2009, 1348 Rn. 17) hat er auf den dortigen Fall bezogen lediglich ausgeführt, im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung werde zu berücksichtigen sein, „dass ein Grund, weshalb ihr Umzug (nämlich der der Mutter) in ein Pfegeheim zu einer wirtschaftlichen Besserstellung der Beklagten führen solle, nicht erkennbar ist.“ Dass die Auslegung zu dem abweichenden Ergebnis führen könne, dass die Pflegepflichtigen die Mieteinkünfte behalten dürfen, hat er gerade nicht ausgeschlossen. Eine derartige Vereinbarung ist rechtlich wirksam und stellt weder einen Vertrag zu Lasten noch eine sittenwidrige Benachteiligung des Sozialhilfeträgers dar. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6.2.2009 - V ZR 130/08 (NJW 2009, 1346; dazu Krüger ZNotP 2010, 2, 5 f.) ausführlich begründet. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt hat liegt es nahe, dass die Vertragsparteien bei Kenntnis der für den Fall des Umzuges der Mutter in ein Pflegeheim entstehenden Vertragslücke eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der die Beklagten den Mietzins behalten dürfen. Der nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtige Kläger führt keine zwingenden Gesichtspunkte an, die zu einer ihm günstigen abweichenden Auslegung führen müssten.
152.
16Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.
173.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
19Berufungsstreitwert: 40.660,73 €
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(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- M. E. war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Durch Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpflichtete er sich, das Grundstück dem Beklagten, seinem Sohn, zu übertragen. Dieser hatte als "Gegenleistung" seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines näher bezeichneten Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der zur gemeinschaftli- chen Benutzung durch die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Einrichtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in "gut bewohnbarem Zustand" zu erhalten, den Vater zu beköstigen und im Falle der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen.
- 2
- Die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, "solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich" sei. Für den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege "ruhen, … ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten" habe. Gegenüber seinen Schwestern übernahm der Beklagte im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks.
- 3
- 2005 wurde der Vater des Beklagten als pflegebedürftig in ein Heim aufgenommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, die Heimkosten zu decken. In Höhe der Differenz von durchschnittlich 240 € im Monat gewährt ihm der Kläger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom 26. Oktober 2005 leitete der Kläger "die Ansprüche aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1993" auf sich über. Aus dem übergeleiteten Recht verlangt er mit der Klage für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatlich 158 € zuzüglich Zinsen.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat den Betrag der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 128 € pro Monat herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht meint, bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 handele es sich nicht um einen Altenteilsvertrag gemäß Art. 7 ff. BayAGBGB, sondern um einen Vertrag eigener Art, durch den sich der Beklagte als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks verpflichtet habe, seinen Vater zu versorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pflicht für den Fall von dessen Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebildete Vermögen in der Familie zu behalten, statt es zur Deckung des mit der Heimaufnahme verbundenen erhöhten Bedarfs zu verwenden und diesen Aufwand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der Übertragungsvertrag sittenwidrig und nichtig.
- 6
- Das berühre die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die aus der Nichtigkeit der Klausel folgende Lücke der vertraglichen Regelung sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Beklagte seinem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der Verpflichtung, diesen zu verköstigen und pflegen und das Haus in Stand zu halten , erspare. Dieser Betrag sei nach dem Umfang der vereinbarten Pflegeverpflichtung mit dem hälftigen Betrag des gesetzlichen Pflegegelds der Stufe I, insoweit 103 €, zuzüglich 25 € ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt mithin auf monatlich 128 € zu bemessen.
II.
- 7
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Vertrag zwischen dem Beklagten und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben sich keine Zahlungsansprüche, die auf den Kläger hätten übergeleitet werden können. Soweit das Berufungsgericht solche Ansprüche im Wege ergänzender Vertragsauslegung hergeleitet hat, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Die Vertragsparteien haben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringenden Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam.
- 8
- 1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2003 (V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577). In dieser Entscheidung hat der Senat eine Aussage in dem Urteil vom 21. September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) richtig gestellt. Dort hatte er angenommen, dass eine Regelung, wonach Versorgungspflichten in Übernahmeverträgen für den Fall der Aufnahme des Übertragenden in ein Heim entfallen , einen nach unserer Rechtsordnung nicht möglichen Vertrag zu Lasten Dritter , nämlich zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in dem Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgeführt wird, nicht zu. Dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne (Staudinger/Jagmann, BGB [2004], Vorbem. zu §§ 328 ff., Rdn. 45; Mayer, MittBayNot 2002, 152, 153; Krauß, DNotZ 2002, 706, 710).
- 9
- Auf diese Aussage beschränkt sich indes die Richtigstellung. Aus ihr ergibt sich nicht, ob eine solche Vereinbarung aus anderen Gründen, nämlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, nichtig ist (bejahend Schwarz, ZEV 1997, 309, 314 [„in der Regel“]; Littig/Mayer, Sozialhilferegress und lebzeitige Zuwendungen, Rdn. 141; Wahl, Vertragliche Versorgungsrechte in Übergabeverträgen und sozialrechtliche Ansprüche, Diss. Bayreuth 1989, S. 291). Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden.
- 10
- 2. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545; Krauß, MittBayNot 1992, 77, 81). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
- 11
- a) Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte nämlich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit geschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An- spruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befristet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitbaren ) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine gewisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält.
- 12
- b) Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittlich zu missbilligen und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 13
- Die Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat, ist auf Sachleistungen beschränkt, die er persönlich auf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Übernehmer zumeist, und so auch hier, eher erbracht werden können als Geldzahlungen.
- 14
- Übergabeverträge wie der Vertrag vom 22. Dezember 1993 nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbunde- nen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss (vgl. auch Krauß, MittBayNot 1992, 77, 80 f.).
- 15
- c) Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den Beklagten nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die Heimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertragen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.
- 16
- d) Auch soweit das Berufungsgericht zu den Fällen sittenwidriger Unterhaltsverzichte Parallelen zieht, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe belastet wird, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn die Vertragsschließenden bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164; Urt. v. 25. Oktober 2006, XII ZR 144/04, NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, XII ZR 157/06, Rdn. 35 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Fallgestaltung ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Aus ihr können daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Argumente für Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden.
- 17
- aa) Die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen auf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB und sichern den Bedürftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten können für den nachehelichen Unterhalt allerdings abweichende Vereinbarungen treffen, § 1585c BGB. Das folgt aus ihrem Recht, die ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 22). Diese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenklich, soweit die Vereinbarungen nur den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen. Anders ist es, wenn die Folgen darüber hinausgehen und die gesetzliche Konzeption insgesamt in eine Schieflage gerät. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen zur Bedürftigkeit des Verzichtenden führt. Denn für ihn muss dann der Sozialhilfeträger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in die gesetzliche Regelung nicht käme. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen Hilfe würde unterlaufen. Das verstößt gegen die guten Sitten, sofern nicht ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 39).
- 18
- bb) In dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um den Verzicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche. Die Parteien des Übertragungsvertrages haben es lediglich (allerdings ausdrücklich) unterlassen, für den Fall der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, Ansprüche auf Zahlung von Geld zu begründen, wenn eine Versorgung durch Gewährung von Unterkunft und häuslicher Pflege nicht mehr möglich oder ausreichend sein würde. Sie haben damit keine bestehenden Ansprüche abbedungen und auch nicht in ein gesetzliches Konzept zum Nachteil des Trägers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kläger Leistungen für den Vater des Beklagten erbracht hat, sind dessen Unterhaltsansprüche gemäß § 94 SGB XII auf ihn übergegangen. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen Hilfe ist nicht berührt (vgl. Mayer, MitBayNot 2002, 152, 153).
III.
- 19
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.