Oberlandesgericht Köln Beschluss, 20. Jan. 2016 - 1 RBs 7/16
Gericht
Tenor
Der angefochtene (Verwerfungs-)Beschluss wird aufgehoben.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Betroffene ist eine als GmbH nach bosnisch-herzegowinischem Recht eingetragene Firma, die in Deutschland eine Niederlassung zur Erbringung von Bauleistungen betreibt und hierzu aus Bosnien Herzegowina entsendete Arbeitskräfte einsetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 ist gegen sie ein Betrag i.H.v. 147.775 € für verfallen erklärt worden, § 29a OWiG.
4Die Betroffene ist zunächst durch Rechtsanwältin X, M, vertreten worden, die indessen mit Schriftsatz vom 4. November 2014 gegenüber dem Amtsgericht die Niederlegung des Mandats erklärt hat. Im Hauptverhandlungstermin vom 27. Januar 2015 und in Fortsetzungsterminen ist alsdann für sie - ohne Vorlage einer Vollmacht – Rechtsanwalt X2, I, aufgetreten, der sich auch schriftsätzlich für die Betroffene geäußert hat. Dieser hat auch rechtzeitig gegen das am 7. Juli 2015 verkündete Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.
5Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat sich – unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen – für diese Rechtsanwalt C bestellt und um Zustellung des schriftlichen Urteils an sich gebeten. Zugleich hat er mitgeteilt, das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X2 sei beendet. Die Zustellung des schriftlichen Urteils ist ungeachtet dessen am 17. August 2015 an Rechtsanwalt X2 erfolgt, während Rechtsanwalt C lediglich formlos eine Abschrift desselben übersandt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. August 2015 hat (auch) Rechtsanwalt X2 seine Mandatsniederlegung dem Amtsgericht gegenüber angezeigt.
6Die Betroffene hat die Rechtsbeschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2015 mit einer näher ausgeführten Sachrüge begründet. Die Beschwerdebegründung hat der Verteidiger mit an den Senat adressiertem Schreiben diesem unmittelbar gesandt, wo sie noch am 14. September 2015 eingegangen ist. Bei dem Amtsgericht Köln ist sie ist durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Köln am 9. Oktober 2015 eingegangen.
7Nachdem das Amtsgericht die Betroffene mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 auf den verspäteten Eingang der Begründungsschrift hingewiesen hatte, hat diese mit bei dem Amtsgericht am selben Tag eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ein anwaltliches Versehen bzw. das einer ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiterin angeführt.
8Das Amtsgericht Köln hat mit dem angefochtenen Beschluss der Betroffenen die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil verspätet verworfen.
9Gegen diesen, ihrem Verteidiger am 4. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit beim Amtsgericht am selben Tag eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. November 2015 „Beschwerde“ eingelegt.
10II.
11Die „Beschwerde“ vom 5. November 20115 ist als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2015 gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO statthaft und begegnet auch ansonsten Zulässigkeitsbedenken nicht. In der Sache selbst hat sie Erfolg, weil die (vermeintlich) versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde tatsächlich nicht in Lauf gesetzt worden ist. Aus diesem Grund ging auch das Widereinsetzungsgesuch der Betroffenen – über das gemäß § 46 Abs. 1 StPO im Übrigen der Senat zu entscheiden gehabt hätte - ins Leere (vgl. SenE v. 03.08.2001 - Ss 308/01 -).
12Gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 S. 2 StPO beginnt die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, wenn – wie hier – im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung dessen Zustellung noch nicht erfolgt war. Die Frist wird nur durch eine wirksame Zustellung in Lauf gesetzt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 345 Rz. 5). An einer solchen fehlt es hier:
13Gemäß § 145a Abs. 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt. Eine Vollmacht von Rechtsanwalt X2 befand sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht bei den Akten. Die an ihn bewirkte Zustellung war daher grundsätzlich unwirksam (vgl. SenE v. 07.07.2000 - Ss 262/00; SenE v. 27.04.2001 - Ss 432/00 Z -; SenE v. 30.04.2001 - Ss 159/01 Z -; SenE v. 03.08.2001 - Ss 308/01 -; SenE v. 16.10.2001 - Ss 416/01 -; SenE v. 23.12.2005 - 81 Ss 91/05 -; OLG Düsseldorf DAR 2004, 41 = VRS 105, 438 [439] = VM 2004, 5 [Nr. 5]).
14Es mag offen bleiben, ob im Streitfall deswegen etwas anders gilt, weil Rechtsanwalt X2 hier als rechtsgeschäftlich gerade zur Inempfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt gelten durfte (s. zu dieser Möglichkeit SenE v. 30.06.2005 - 83 Ss-OWi 5/05 -; SenE v. 01.06.2007 - 83 Ss-OWi 48/07 -; SenE v. 13.07.2009 - 83 Ss-OWi 61/08 -; SenE v. 02.12.2013 - III-1 RBs 330/13 -; vgl. a. SenE v. 19.09.2003 - Ss 381/03 -; zum Streitstand vgl. i. Ü. SK-StPO-Wohlers, 4. Auflage 2011, § 154a Rz. 8). Denn jedenfalls war die Beendigung des Mandats zu Rechtsanwalt X2 dem Amtsgericht bereits vor Bewirken der Zustellung mit der Folge angezeigt worden, dass die Zustellung nunmehr ausschließlich (entweder an die Betroffene selbst oder aber) an Rechtsanwalt C zu bewirken war.
15Die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen bleibt auch dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Verteidiger die Verteidigungsvollmacht erloschen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit im Außenverhältnis so lange bestehen, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Gericht mitgeteilt wird (BayObLG VRS 38, 194; OLG Koblenz VRS 71, 203; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227 – bei Juris Tz. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 154a Rz. 11; Löwe-Rosenberg-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage 2008, § 154a Rz. 6; KMR-Müller, StPO, § 145a Rz. 7). Diese Anzeige kann durch den bisherigen Verteidiger oder durch den Betroffenen erfolgen (BayObLG und OLG Düsseldorf a.a.O.; für eine Sonderkonstellation vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1993, 403), wobei sie sich auch schlüssig aus dessen Verhalten soll ergeben können (so: SK-StPO-Wohlers, a.a.O., Rz. 9 u. H. a. die – eine andere Konstellation betreffende - Entscheidung BGH StV 2006, 284). Hier hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 Rechtsanwalt C unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X2 beendet sei (und zugleich um Zustellung des schriftlichen Urteils an sich gebeten). Diese Erklärung stellt schon nach Wortlaut und Sinnzusammenhang zweifelsfrei eine solche der Betroffenen nicht nur über die (zusätzliche) Mandatierung von Rechtsanwalt C sondern zugleich über die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt X2 dar, da die Begründung und Beendigung des Mandatsverhältnisses ausschließlich dieser obliegt. Gründe, warum die Betroffene sich bei der Anzeige dieses Sachverhalts nicht sollte vertreten lassen können, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der am 18. August 2015 eingegangenen Mitteilung der erfolgten Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt X2. Die Erklärung, „hiermit“ werde das Mandat niedergelegt ist angesichts der zuvorigen Erklärung durch Rechtsanwalt C als Mitteilung der (zuvor erfolgten) Mandatsniederlegung nunmehr auch an das Gericht zu verstehen, die angesichts der zeitlichen Zusammenhänge ersichtlich eine Reaktion auf die an Rechtsanwalt X2 erfolgte, von diesem nicht mehr erwartete Urteilszustellung darstellt. Bereits am 23. Juli 2015 war daher die Anzeige der Beendigung des Mandats zu Rechtsanwalt X2 bei Gericht eingegangen und fortan bei Zustellungen zu beachten. Dass der Schriftsatz vom 23. Juli 2015 im Zeitpunkt der Verfügung der Zustellung am 11. August 2015 dem zuständigen Abteilungsrichter ersichtlich nicht vorlag, verschlägt nichts, da die Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht, nicht aber notwendig dem zuständigen Richter gegenüber zu erfolgen hat.
16Da nach alledem eine wirksame Zustellung des Urteils vom 7. Juli 2015 bislang noch nicht erfolgt ist, hat auch die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zu laufen begonnen. Der Beschluss vom 28. Oktober 2015 ist daher aufzuheben und die Akten sind dem Amtsgericht zum Bewirken der Zustellung zurückzugeben.
17III.
18Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 346 Rz. 12 m. N.).
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(1) Hat der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder für sie etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2) Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 genannten Höhe kann sich gegen einen anderen, der nicht Täter ist, richten, wenn
- 1.
er durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt hat und der Täter für ihn gehandelt hat, - 2.
ihm das Erlangte - a)
unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder - b)
übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung herrührt, oder
- 3.
das Erlangte auf ihn - a)
als Erbe übergegangen ist oder - b)
als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.
(3) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist.
(4) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
(5) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
