Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.3.2015 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 1.900,30 zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung gegen den Übrigen nicht streitigen Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin nicht durchgreifen lassen.

2

1. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich zwar um einen materiell-rechtlichen Einwand gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, er kann jedoch auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig sein, wenn keine Tatsachenaufklärung erforderlich ist bzw. die im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mittel zur Prüfung der Berechtigung des Einwands ausreichen ( BGH, Beschluss v. 23.3.06 zum Aktz.V ZB 189/05, Rz.4, zit. nach juris ). So liegt es hier.

3

2. Zutreffend ist die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 7.8.2015 davon ausgegangen, dass der in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 8.10.2010 titulierte Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin der dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem oben bereits zitierten Beschluss auch entschieden, dass die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung 30 Jahre beträgt, und zwar in Anwendung der Bestimmung des § 197 Abs.1 Nr.3 BGB. Vorliegend ist die Kostengrundentscheidung jedoch in einer im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung enthalten, gegen die gemäß den §§ 936, 924 ZPO unbefristet Widerspruch erhoben werden kann. Eine formelle Rechtskraft entfaltet dieser Beschluss daher nicht ( Wieczorek/Schütze-Thümmel, ZPO, 4.Aufl., vor § 916, Rn.16 ). Dementsprechend liegt keine rechtskräftige Kostengrundentscheidung im Sinne des § 197 Abs.1 Nr.3 BGB vor ( vgl.auch Jauernig/Mansel, BGB, 15.Aufl.,Rn.6 ).

4

3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin ist – aufschiebend bedingt – mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 7.10.2010 entstanden ( BGH a.a.O. Rz.8 ). Zutreffend hat die Rechtspflegerin angenommen, dass die Parteien sich darauf verständigt hatten, dass das vorliegende Verfahren – ebenso wie die beiden Parallelverfahren des Landgerichts Hamburg zu den Aktz. 308 O 363/10 und 308 O 369/10 – bis zum Abschluss eines Musterverfahrens ( des Verfahrens zum Aktz.308 O 326/10, inzwischen in der Berufung beim HansOLG zum Aktz.5 U 89/11 ) ruhen sollte. Eine solche Vereinbarung hat die Antragstellerin durch Vorlage der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz, der unstreitigen tatsächlichen Handhabung der Verfahren und insbesondere auch durch die Vorlage der Telefonnotiz vom 29.9.2010 ( Anlage B 10 ) belegt. Die Vereinbarung beinhaltete nach der nicht zu beanstandenden Auslegung der Rechtspflegerin, dass auch die Verjährungsfristen für Kostenerstattungsansprüche aus den „stillgelegten“ drei Verfügungsverfahren gehemmt sein sollten. Da das sog. Musterverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen ist, war die Antragstellerin nicht durch den Eintritt der Verjährung gehindert, ihren Kostenerstattungsanspruch aus dem vorliegenden Verfahren im Wege der Kostenfestsetzung jedenfalls titulieren zu lassen.

5

4. Selbst wenn man der Auffassung der Rechtspflegerin zur Reichweite der „Ruhensvereinbarung“ nicht folgen wollte, wäre vorliegend zum Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags am 5.3.2015 noch keine Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs eingetreten. Denn der Lauf der Verjährung war gemäß § 203 BGB für einen erheblichen Zeitraum gehemmt:

6

Die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs war zunächst gemäß § 204 Abs.2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 8.10.2010 gehemmt, d.h. bis zum 8.4.2011 ( BGH a.a.O.Rn.8 ). Die dreijährige Verjährungsfrist aus § 195 BGB wäre somit am 8.4.2014 abgelaufen. Die Antragstellerin hat jedoch belegt, dass die Parteien zumindest seit dem 26.6.2012 bis zum 12.3.2013 auch über das vorliegende Verfahren als Teil des sog. dritten Streitkomplexes verhandelten ( Anlagen B 7,B 9, B 12, B 13 ). Angesichts des Umfangs der verschiedenen Streitpunkte und der Dauer der Auseinandersetzung wäre nach dem 12.3.2013 frühestens nach drei Monaten von einer Beendigung der Hemmung durch „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen auszugehen ( BGH, Urteil v. 6.11.2008 zum Az. IX ZR 158/07, Rz.11, zit. nach juris ), mithin nicht vor dem 12.6.2013. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob wegen der von der Antragstellerin außerdem vorgetragenen Ankündigung des Mitarbeiters K. der Antragsgegnerin vom 10.4.2013, für 6 Monate ins Ausland zu gehen, sogar ein noch späterer Zeitpunkt für das Ende der Hemmung anzunehmen wäre. Denn bereits dann, wenn die Zeit vom 26.6.2012 bis 12.6.2013 ( 11 Monate und 17 Tage ) bei der Berechnung der Verjährungsfrist unberücksichtigt bleibt ( § 209 BGB ), wäre die Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages noch vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt.

7

Mit der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages am 5.3.2015 und der Zustellung an die Antragsgegnerin am 25.3.2015 - mithin demnächst im Sinne des § 167 ZPO - ist der Ablauf der Verjährungsfrist für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch entsprechend § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gehemmt worden ( OLG Hamburg, Beschluss v. 27.5.2008 zum Az. 3 W 63/08, Rz.7, zit. nach juris; PWW-Deppenkemper, BGB, 10.Aufl., § 204, Rn.1 ).

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 189/05
vom
23. März 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer
rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - V ZB 189/05 - OLG Stuttgart
LGRavensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2005 wird hinsichtlich beider Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 23. September 2005 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.574,32 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Durch seit dem 18. Mai 2000 rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1999 verurteilte das Oberlandesgericht den Kläger zur Tragung der in diesem Rechtsstreit entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Deren Festsetzung hat der Beklagte am 22. August 2005 für die erste und am 12. September 2005 für die zweite Instanz beantragt. Gegen beide Anträge erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Der Beklagte hält seinen Anspruch nicht für verjährt und meint, der Einwand der Verjährung könne nicht im Kostenfestsetzungsverfahren , sondern nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
2
Das Landgericht hat die dem Beklagten zu erstattenden Kosten in gesonderten Beschlüssen für die erste Instanz auf 5.035,41 € und für die zweite Instanz auf 6.538,91 € festgesetzt. Die dagegen erhobenen sofortigen Beschwerden des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Kläger eine Zurückweisung beider Kostenfestsetzungsanträge erreichen möchte. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
4
1. Die Einrede der Verjährung ist allerdings ein materiell-rechtlicher Einwand gegen den mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; MünchKommZPO /Belz, 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiellrechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der Vollstreckungsgegenklage gel- tend zu machen (RGZ 75, 199, 201; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegenüber dem Kostenfestsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand. Den Kostenerstattungsschuldner auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 12; MünchKommZPO /Belz, aaO, § 104 Rdn. 26; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 104 Rdn. 15; Wieczorek /Schütze/Steiner, aaO, § 104 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Materiell-rechtliche Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der Verjährung gehören (OLG Koblenz MDR 1996, 750; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung). So liegt es hier. Die der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet, rechtskräftig festgestellt ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden.
5
2. Sie ist mit dem Beschwerdegericht zu bejahen.
6
a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verjährt der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur OVG Münster NJW 1971, 1767: Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a. F., was heute der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB entspräche). Unterschiede bestehen lediglich in der - nicht immer (OLG Karlsruhe MDR 1996, 750; OLG Dresden JW 1938, 3161; Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 8 Rdn. 71; Schmidt, Anm. zu OVG Münster NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen Begründung dieses Ergebnisses. In der Zeit vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. verwiesen (OLG Frankfurt am Main AnwBl 1989, 106 und MDR 1977, 665; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; OLG München NJW 1971, 1755; VGH München Rpfleger 2004, 65; unter Hinweis auch auf § 218 BGB auch: OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8), was heute indessen zur Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB führte (VGH München aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die Verjährungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a. F. bzw. jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (KG JW 1938, 2488; DR 1940, 338; 1943, 154; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., § 197 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 8 RVG Rdn. 24; Hk-ZPO/Gierl, Vor §§ 91-107 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 16; Palandt /Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rdn. 11; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung; wohl auch: Staudinger/Peters, BGB [2004], § 197 Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf § 195 BGB a. F. OLG Naumburg OLG-NL 2002, 69; MünchKomm-ZPO/Belz, aaO, Vor § 91 Rdn. 8).
7
b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führt.
8
aa) Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8. Januar 1976, III ZR 146/73, WM 1976, 460; NJW 1992, 2575; RGZ 145, 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rdn. 14), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 12; Zöller/Herget, aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt (BGH, Urt. v. 3. November 1988, IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215; RGZ 84, 370, 373 f.; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdn. 14; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; MünchKomm -BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 25; Staudinger/Peters, aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung.
9
bb) Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kostenerstattungsanspruch im Einzelfall beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durchsetzung von Kostenerstattungsansprüchen. Sie kann vielmehr bei jedem Anspruch eintreten, der zunächst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, sondern , unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, eines Feststellungsantrags gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung möglich ist. Entgegen ihrer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschränkende Auslegung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des Gesetzgebers. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB deutlich, wonach nicht nur jeder Vollstreckungsversuch, sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auslöst, auch wenn der Vollstreckungsversuch kurz vor deren Ablauf erfolgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstreckungskosten , die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brauchen , eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser Wertung widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten prozessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unterwerfen.

III.


10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.09.2005 - 4 O 1368/98 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 W 513/05 u. 8 W 514/05 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 158/07 Verkündet am:
6. November 2008
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen endet
auch dann, wenn die Verhandlungen der Parteien "einschlafen"; die von der
Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. entwickelten Grundsätze sind auf
das neue Verjährungsrecht zu übertragen.
BGH, Urt. v. 6. November 2008 - IX ZR 158/07 - OLG Bremen
LG Bremen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. November 2008 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger war Eigentümer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger. Er führte als selbständiger Unternehmer Transporte für verschiedene Auftraggeber durch. Zu diesen gehörte bis Juli 2003 die A. mbH A. Transportgesellschaft (im Folgenden ATG). Im Juli 2003 beauftragte er die Beklagte, offene Frachtforderungen in Höhe von insgesamt 4.211,38 € gegen die ATG gerichtlich geltend zu machen. Die ATG hatte die Frachten wegen nicht zurückgegebener Paletten um 3.523,96 € und wegen abhanden gekommenen Transportgutes um 687,42 € gekürzt. Die Beklagte beantragte am 31. März 2004 den Erlass eines Mahnbescheids, welcher der ATG am 10. Mai 2004 zugestellt wurde. Diese legte am 14. Mai 2004 Widerspruch ein. Nach Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses am 19. Mai 2004 erörterte die Beklagte den Anspruch des Klägers am 25. Mai 2004 mit dem Steuerbevollmächtigten B.
der ATG. Dieser nahm am 28. Mai 2004 schriftlich zu den Vertragsbedingungen der ATG Stellung. Danach brachen die Gespräche ab. Am 30. Juni 2005 ging die von der Beklagten gefertigte Anspruchsbegründung beim Mahngericht ein. Nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Amtsgericht erhob die ATG die Einrede der Verjährung. Das Amtsgericht wies die Klage wegen Verjährung der Fracht ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
2
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe der nach Auffassung des Amtsgerichts verjährten Fracht (4.211,38 €) und der im Vorprozess angefallenen Kosten (1.932,33 €) - insgesamt 6.143,71 € - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte auf Zahlung von 5.146,54 € verurteilt, weil sie den Anspruch auf Zahlung der Fracht in Höhe des für die nicht zurückgegebenen Euro-Paletten einbehaltenen Betrags habe verjähren lassen. Im Übrigen ist die Klage erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in TranspR 2008, 167 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Landgericht habe die Beklagte mit Recht gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 675 BGB verurteilt, Schadensersatz zu leisten. Gegenansprüche wegen nicht zurückgegebener Paletten hätten der ATG nicht zugestanden. Auf die zwischen dem Kläger und der ATG geschlossenen Frachtverträge sei die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden gewesen. Der Auffassung des Landgerichts, für die Beendigung der Hemmung der Verjährung nach § 203 Satz 1 BGB könne auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. zurückgegriffen werden, sei zu folgen. Für die Beendigung der Hemmung der Verjährung genüge ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen. Die im Mai 2004 aufgrund der Verhandlungen mit dem Steuerbevollmächtigten der ATG eingetretene Hemmung der Verjährung sei deshalb sechs Monate nach Zugang des Schreibens des Steuerbevollmächtigen vom 28. Mai 2004 am 1. Dezember 2004 beendet gewesen. Damit sei der Anspruch Anfang April 2005 verjährt.

II.


5
Das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt (§ 675 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB), weil sie begründete Ansprüche des Klägers auf Fracht, welche sie gerichtlich geltend machen sollte, hat verjähren lassen.
6
1. Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die von der Klägerin im Ausgangsprozess beanspruchte Fracht (§ 407 Abs. 2 HGB) nicht durch Verrechnung der ATG wegen der fehlenden Paletten erloschen und die Verjährungsfrist für die Fracht der Vorschrift des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB zu entnehmen ist. Gegen die Berechnung des Schadensersatzanspruchs durch das Berufungsgericht (insoweit gekürzte Fracht zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten) erinnert die Revision ebenfalls nichts. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
7
2. Das Berufungsgericht ist – wie schon das Landgericht – davon ausgegangen , dass die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB im Mai 2004 nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gemäß § 203 BGB gehemmt worden, die Hemmungswirkung aber durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen so frühzeitig in Wegfall geraten sei, dass Verjährung noch vor Begründung der Klage eingetreten sei. Auch das ist richtig.
8
a) Eine Hemmung der Verjährung der Ansprüche des Klägers gegen die ATG nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB ist nicht eingetreten. Die Vorschrift ist auf Ansprüche des Frachtführers nicht anzuwenden. Sie enthält eine Sonderregelung nur für gegen diesen gerichtete Ansprüche. Eine entsprechende Anwendung der Bestimmung auf Ansprüche des Frachtführers kommt mangels einer Regelungslücke nicht in Betracht und wird nach Inkrafttreten des § 203 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch nicht mehr vertreten (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl. § 439 HGB Rn. 32).
9
b) Trotz zeitweiser Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB sind die Ansprüche der Klägerin gegen die ATG nach § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Nach § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung im Fall schwebender Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine entsprechende Formulierung fand sich bereits in § 852 Abs. 2 BGB a.F.
10
aa) Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden , dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Be- rechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; v. 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047).
11
bb) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass diese Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 203 Satz 1 BGB Geltung haben (BGH, Urt. v. 30. Oktober 2007 - X ZR 101/06, WM 2008, 656, 659 Rn. 24; Beschl. v. 27. März 2008 – IX ZR 185/05, zitiert nach juris; ebenso OLG Düsseldorf OLGR 2006, 518; KG KGR 2008, 368; LAG Rheinland-Pfalz DB 2008, 592 [LS]; Erman /Schmidt-Räntsch, BGB 12. Aufl. § 203 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 203 Rn. 8; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 203 Rn. 4; Staudinger /Frank Peters, BGB Neubearbeitung 2004 § 203 Rn. 13; a. A. OLG Koblenz NJW 2006, 3150, 3152).
12
(1) Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren verlautbarten Verständnis der Norm (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 43). Auf die Prüfbitte des Bundesrats , ob nicht durch eine besondere Formulierung in § 203 BGB sicherzustellen sei, die Verjährung von Ansprüchen nicht auf unabsehbare Zeit dadurch zu hemmen, dass Verhandlungen nicht weiterbetrieben werden (vgl. BTDrucks. aaO S. 7), hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass dem berechtigten Anliegen des Bundesrates durch den Entwurf sogar besser Rechnung getragen werde als durch die vorgeschlagene Ergänzung. Beim "Einschlafen" von Verhandlungen werde die Verjährungsfrist nicht auf unbestimmte Zeit gehemmt, weil für die Auslegung der (später beschlossenen) Entwurfsfassung auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden könne, in der diese Frage bereits geklärt sei. Danach war nicht beabsichtigt, dass von einer Verweigerung des Schuldners nur im Fall einer ausdrücklichen Ablehnung der Fortsetzung der Verhandlungen auszugehen sei. Hierfür ist auch kein berechtigtes Bedürfnis erkennbar. Anderenfalls könnte die Frage der Begründetheit des Anspruchs auf unabsehbare Zeit in der Schwebe gelassen werden, indem die Verhandlungen nicht weitergeführt werden. Dies ist mit dem Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGHZ 59, 72, 74; Palandt /Heinrichs, aaO Überblick vor § 194 Rn. 9), nicht zu vereinbaren.
13
(2) Eine andere Sichtweise ist - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht wegen der Besonderheit der Ansprüche des Klägers, die der kurzen Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB unterliegen, geboten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Verweigerung der Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen und damit der Beendigung der Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden muss, bedeutet es keinen Unterschied, ob der Anspruch einer kurzen - einjährigen - Verjährung unterliegt oder ob er innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB oder einer anderen Frist geltend zu machen ist. In allen Fällen ist das Ende der Hemmung der Verjährung durch Vergleichsverhandlungen einheitlich zu bestimmen. Eine unterschiedliche Auslegung des Begriffs der "Verweigerung" in § 203 Satz 1 BGB im Blick auf die jeweilige Verjährungsfrist führt zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit. Die Regelung könnte ihren Zweck, die verjährungsrechtlichen Folgen der Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch zu regeln, dann nicht mehr erfüllen.
14
3. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt. Ein Anwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte gegenüber einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, ist vertraglich verpflichtet , Vorkehrungen schon gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Diese Pflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen (BGH, Urt. v. 18. März 1993 – IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 28. November 1996 – IX ZR 39/96, WM 1997, 321 f). Sie kann auch nach risikoerhöhenden Unterlassungen eingreifen (BGH, Urt. v. 28. November 1996 aaO S. 322). Nach dem Gebot des "sichersten Weges" hätte die Beklagte zum einen berücksichtigen müssen, dass auf die Ansprüche des Klägers die kurze Verjährung des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB anzuwenden war. Zum anderen durfte sie nicht auf die Anwendung des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB vertrauen. Unmittelbar lagen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm nicht vor. Eine entsprechende Anwendung auf Ansprüche des Frachtführers wurde nach Inkrafttreten des neu gefassten § 203 Satz 1 BGB nicht mehr ernsthaft vertreten. Die Beklagte hätte deshalb mit der Anwendung des § 203 BGB rechnen müssen. Nach dieser Regelung war sie verpflichtet , im Fall des Einschlafens der Verhandlungen das Ende der Verjährungshemmung entsprechend der zu § 852 Abs. 2 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 203 Satz 1 BGB n.F. war aufgrund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sehr nahe liegend. Hätte die Beklagte dies beachtet, hätte sie den Anspruch des Klägers nicht erst nach Eintritt der Verjährung begründet. Die ATG wäre verurteilt worden, die noch offene Fracht zu bezahlen.
Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 02.03.2007 - 4 O 1496/06 a -
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2007 - 2 U 29/07 -

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)