Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 02. Nov. 2017 - 8 W 69/17

bei uns veröffentlicht am02.11.2017

Tenor

1. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.9.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 9.8.2017 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az: 6 Sch 9/17) den am 6.3.2017 erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse für vollstreckbar.

2

Am 15.8.2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Kostenantrag gestellt und eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag der Beschwerdeführerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11.9.2017 Einwendungen erhoben und geltend gemacht, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei eine Vorbereitung zur Zwangsvollstreckung, so dass grundsätzlich nur eine 0,3 Gebühr verlangt werden könne, allenfalls eine 0,5 Gebühr entsprechend der Vergütungsziffer Nr. 3329.

3

Mit Beschluss vom 12.9.2017 hat die Rechtspflegerin eine 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt.

4

Gegen diese am 18.9.2017 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 2.10.2017 Erinnerung eingelegt.

5

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

6

Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

7

1. Die befristete Erinnerung ist statthaft, weil gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel gegeben ist (§§ 11 Abs. 2 S. 4 RPflG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO).

8

2. Die Erinnerung ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 11 Abs. 2 RPflG, 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

9

3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die von der Rechtspflegerin festgesetzte 1,3 Verfahrensgebühr ist nicht zu beanstanden.

10

Das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist eine besondere Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 36 RVG die Gebühren der VV 3100 ff. besonders erhält (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 36 Rn. 10).

11

Für das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren wird allgemein - ohne Differenzierung danach, ob es sich um einen inländischen oder um einen ausländischen Schiedsspruch handelt - von der Anwendbarkeit der Nr. 3100 VV RVG ausgegangen (Zöller/Geimer ZPO 29. Auflage, § 1065 Rn. 7; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 36 Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 8.8.2013, Az: 34 Sch 10/11, zit. nach juris Rn. 16 m.w.N.).

12

Durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin im gerichtlichen Verfahren ist somit eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nr. 3100 VV-RVG entstanden und zu erstatten.

13

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Zwangsvollstreckung, für die nur eine 0,3 Verfahrensgebühr verlangt werden könnte, denn im Vollstreckbarerklärungsverfahren wird erst der Titel und damit die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Schiedsspruch, der noch keinen Zwangsvollstreckungstitel darstellt, bedarf nämlich erst der Vollstreckbarerklärung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung (§§ 1060 Abs. 1, 1061 ZPO).

14

Auch liegt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein Fall der Nr. 3329 vor.

15

VV 3329 befasst sich mit der Gebühr des Rechtsanwalts, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung eines mit dem eingelegten Rechtsmittel nicht angefochtenen Teils der Vorentscheidung begehrt wird, weil die Berufung oder Revision auch der Rechtskraft hinsichtlich des nicht angegriffenen Teils entgegensteht und somit eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Ein solcher Fall lag indes hier aber nicht vor.

16

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

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standswert
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50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:

1.
schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
2.
Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)