Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 7 W 4/18

bei uns veröffentlicht am26.01.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers (Antragstellers) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. November 2017, Az. 319 O 248/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Gesuch des Gläubigers, die Richterin am Landgericht C wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für unbegründet erklärt wird.

Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 1.000,00.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger verfolgt mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Ablehnung der Richterin am Landgericht C weiter. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 21. September 2017 beantragt, gegen die Schuldnerin (Antragsgegnerin) ein Ordnungsgeld festzusetzen, weil die Schuldnerin der Verpflichtung aus einem eine einstweilige Verfügung bestätigenden Urteil nicht nachgekommen sei. Die Schuldnerin hat auf den Ordnungsmittelantrag mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 erwidert, in dem sie unter Bezugnahme auf Anlagen ausgeführt hat, dass sie den titulierten Anspruch auf Überlassung einer Datei erfüllt habe. Daraufhin hat die als Einzelrichterin tätige abgelehnte Richterin mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels (bei dem es sich richtigerweise um einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsmittels gehandelt haben dürfte, da der Titel auf Vornahme einer Handlung geht) zurückgewiesen und dazu auf die Anlagen zu dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 Bezug genommen. Dieser Schriftsatz ist dem Gläubiger zusammen mit dem Beschluss übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 1. November 2017 hat der Gläubiger die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und eine Begründung dieses Gesuchs angekündigt. Nachdem eine solche zunächst nicht eingegangen ist, hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung vom 22. November 2017 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus § 44 Abs. 2 ZPO ergebe, dass zur Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gehöre, dass die ablehnende Partei die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergeben solle. Gegen diesen Beschluss hat der Gläubiger innerhalb der Beschwerdefrist mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Darin hat er sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die abgelehnte Richterin ihre Entscheidung vom 17. Oktober 2017 getroffen habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, zu dem Inhalt des Schriftsatzes der Schuldnerin vom 16. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. Diese Begründung habe er zunächst nicht angegeben, weil sie offenkundig sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, dass das mangels Begründung einmal unzulässige Ablehnungsgesuch durch späteres Nachreichen einer Begründung nicht zulässig werde.

II.

2

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist allerdings im Ergebnis insoweit unbegründet, als das Ablehnungsgesuch zwar zulässig war und deshalb nicht als unzulässig hat verworfen werden können, es aber in der Sache nicht begründet ist.

3

1. Da das Landgericht über das Ablehnungsgesuch in der für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche vorgesehenen Besetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin entschieden hat, kommt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Zurückverweisung an das Landgericht nicht in Betracht, so dass der Senat in der Sache selbst entscheidet. Der Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin und der Anforderung von Mitteln zur Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes bedarf es nicht, weil der Ablehnungsgrund sich vollständig aus dem Inhalt der Akte ergibt.

4

2. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.

5

Das Landgericht geht allerdings im Ansatz zu Recht davon aus, dass ein Ablehnungsgesuch, um zulässig zu sein, der Begründung bedarf (s. z.B. Heinrich in Musielak / Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 44 ZPO Rdnr. 4 m.w.N.); denn nach § 43 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, und nach § 44 Abs. 2 ZPO ist dieser Grund glaubhaft zu machen. Fehlt es an dem sich daraus ergebenden Erfordernis der Benennung des Ablehnungsgrundes, kann naturgemäß nicht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Richterablehnung vorliegen oder nicht. Eine Begründung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass nach Aktenlage ein Umstand vorliegt, von dem der Ablehnende meint, dass er einen offenkundigen Ablehnungsgrund bilde; denn die Ablehnung findet in den Fällen des § 42 Abs. 1 Fall 2 ZPO nur auf Antrag einer Partei statt, der, wie ausgeführt, auf einen bestimmten Grund gestützt sein muss. Eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt. Selbst bei Vorliegen eines Umstandes, der es dem Ablehnenden evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihm gegenüber befangen sei, kann das Gericht daher nicht wissen, ob bzw. dass dieser Umstand es sein soll, auf den der Ablehnende sein Ablehnungsgesuch auch tatsächlich zu stützen beabsichtigt.

6

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch vom 1. November 2017 danach zu Recht als unzulässig angesehen. Das schließt es aber grundsätzlich nicht aus, dass der Ablehnende ein erneutes Ablehnungsgesuch stellt. Dies ist hier geschehen, und zwar in der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2017; denn darin hat der Gläubiger zum Ausdruck gebracht, dass er an dem Ablehnungsgesuch festhalte, und dieses nunmehr begründet. Dieses ist zulässig. Dem stehen die Rechtsgedanken, die das Oberlandesgericht Köln in dem vom Landgericht herangezogenen Beschluss vom 18. April 1996 (Az. 14 WF 66/96, NJW-RR 1996, S. 1339) angeführt hat, nicht entgegen. Darin ist zwar ausgeführt, dass das ohne Begründung angebrachte Ablehnungsgesuch unzulässig sei und auch nicht dadurch zulässig werde, dass eine Begründung später nachgereicht werde. Diese Ausführungen betrafen indessen einen Fall, in dem der Ablehnende sich nach der Anbringung seines - ohne Begründung versehenen - Ablehnungsgesuchs und vor dem Nachreichen der Begründung bei dem abgelehnten Richter auf eine mündliche Verhandlung eingelassen hatte und damit sein Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verloren hatte. Dies schloss die zulässige Stellung eines erneuten Ablehnungsantrages aus, so dass die nachträgliche Begründung des zunächst ohne Begründung angebrachten Ablehnungsgesuchs nicht als neues, zulässiges Ablehnungsgesuch behandelt werden konnte und durfte. Wenn aber ein eine solche Sperrwirkung entfaltender Umstand wie das Eingreifen des § 43 ZPO fehlt, darf ein erneutes Ablehnungsgesuch - ggf. auch in der äußeren Form einer nachträglichen Begründung des ursprünglich unzulässigen Ablehnungsgesuchs - angebracht werden (so auch OLG Dresden, Beschl. v. 5. 2. 2010, Az. 3 W 104/10 - Gründe insoweit in JurBüro 2010, S. 435 nicht abgedruckt).

7

3. Das danach zulässige Ablehnungsgesuch ist indessen in der Sache nicht begründet. Der Gläubiger dürfte allerdings zu Recht davon ausgehen, dass über seinen vollstreckungsrechtlichen Antrag nicht hätte entschieden werden dürfen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, zu der Verteidigung der Schuldnerin Stellung zu nehmen. Es begründet indessen nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen die Besorgnis der Befangenheit. Dies ist erst dann der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür. Eine solche Konstellation kann zwar insbesondere in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben sein (Heinrich aaO. § 42 ZPO Rdnr. 11 m.w.N.), liegt aber auch dann in der Regel nur vor, wenn sich das Vorgehen des Richters spürbar und unmittelbar zum Nachteil des Ablehnenden auswirkt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 20. 7. 2000, Az. 27 BR 49/00, NJW-RR 2001, 642 f., 643). An einem solchen Nachteil fehlt es hier, weil die Entscheidung der abgelehnten Richterin mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist und der Gläubiger daher ohne Weiteres seine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Schuldnerin im Verfahren nach § 571 Abs. 1 ZPO noch in derselben Instanz vorbringen kann und darf.

III.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 26. Jan. 2018 - 7 W 4/18 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang


(1) Die Beschwerde soll begründet werden. (2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Referenzen

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.