Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Aug. 2017 - 2 Ws 118/17 H

bei uns veröffentlicht am09.08.2017

Tenor

Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten S. aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2017 (Az: 164 Gs 214/17), des Angeschuldigten N. aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 (Az: 164 Gs 67/17) und des Angeschuldigten L. aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017 in der Fassung vom 7. März 2017 (Az: 164 Gs 67/17) dauert fort.

Die weitere Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO wird für die Zeit bis zum 20. September 2017 dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht übertragen (§ 122 Abs. 3 S. 3 StPO).

Die erneute Haftprüfung nach § 122 Abs. 4 StPO durch das Oberlandesgericht soll unmittelbar nach dem 20. September 2017 stattfinden.

Gründe

I.

1

Die Angeschuldigten N. und L. befinden sich (nach jeweils am 9. Februar 2017 erfolgter Festnahme) auf Grund der in der Beschlussformel näher bezeichneten Haftbefehle seit dem 10. Februar 2017 in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte S. befindet sich (nach am 10. Februar 2017 erfolgter Festnahme) auf Grund des in der Beschlussformel näher bezeichneten Haftbefehls vom 11. Februar 2017 seither in Untersuchungshaft. Die jeweils sie betreffenden Haftbefehle sind dem Angeschuldigten N. am 10. Februar 2017, dem Angeschuldigten L. am 10. Februar und 7. März 2017 sowie dem Angeschuldigten S. am 11. Februar 2017 verkündet worden.

2

Den Angeschuldigten wird in den Haftbefehlen Folgendes zur Last gelegt:

3

Dem Angeschuldigten N. liegt nach dem ihn betreffenden Haftbefehl vom 10. Februar 2017 zur Last, in Hamburg am 9. Februar 2017 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor – im Haftbefehl erkennbar schreibfehlerhaft mit „am 9.02.2016 sowie in nicht rechts verjährter Zeit zuvor“ bezeichnet – in einer noch unbekannten Anzahl von Straftaten mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er in der von ihm genutzten Wohnung unter der Anschrift B... ..., 2. Obergeschoss Mitte rechte Seite, Marihuana im Kilogrammbereich mit einem 7,5 g THC um ein Vielfaches überschreitenden Wirkstoffgehalt zum gewinnbringenden Abverkauf lagerte sowie an verschiedene Abnehmer verkaufte und übergab sowie konkret am 9. Februar 2017 – ebenfalls im Haftbefehl erkennbar schreibfehlerhaft mit „am 9.02.2016“ bezeichnet – aus dieser Wohnung 1178 g Marihuana (brutto) holte, die er bei seiner polizeilichen Überprüfung gegen 16.00 Uhr in der Nähe des Bahnhofs Burgstraße in seinem Rucksack bei sich führte, und zugleich in der genannten Wohnung weitere 4075 g Marihuana (brutto) zum gewinnbringenden Verkauf bevorratete (Verbrechen strafbar gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2, 53 StGB).

4

Dem Angeschuldigten L. liegt nach den ihn betreffenden Haftbefehlen in der Fassung vom 7. März 2017 zur Last, in Hamburg in der Zeit vom 16. August 2016 bis zum 9. Februar 2017 durch drei Straftaten

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1) gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er, ohne die erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis und um sich aus dem wiederholten Verkauf von Marihuana eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, sich am 16. August 2016 gegen 20.10 Uhr im Florapark, Schulterblatt 71, aufhielt, um in der dortigen Kleindealerszene Marihuana gewinnbringend an unbestimmte Abnehmer zu verkaufen und ein Erddepot mit zwei Beuteln mit insgesamt 3,86 g Marihuana netto befüllte, die er zum gewinnbringenden Verkauf verwahrte,

6

2) sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen und seine Abschiebung nicht ausgesetzt ist, indem er nach seiner am 24. Juni 2014 vollzogenen Abschiebung erneut und ohne gültigen Aufenthaltstitel ins Bundesgebiet einreiste und sich vollziehbar ausreisepflichtig „als unbekannt verzogen“ bis zu seiner Festnahme am 9. Februar 2017 (im Haftbefehl schreibfehlerhaft mit „am 9.02.2016“ bezeichnet) einer erneuten Abschiebung entzog,

7

3) gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er ohne erforderliche betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeschuldigten N. von aus dem Ausland bestellten mehreren Kilogramm Marihuana am 9. Februar 2017 gegen 16.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung, B... 69c, 2. Obergeschoss Mitte rechte Seite, ca. 5,2 kg Marihuana (brutto) mit einem 7,5 g THC um ein Vielfaches überschreitenden Wirkstoffgehalt zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs vorrätig hielt, wovon der Mitbeschuldigte N. ca. 1,1 kg entnahm und in einen Rucksack steckte, mit dem er das Wohnhaus verließ und kurze Zeit später festgenommen wurde, während der Rest bei der Wohnungsdurchsuchung und Festnahme des Beschuldigten L. sichergestellt werden konnte (Vergehen und Verbrechen strafbar gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, 25 Abs. 2, 53 StGB), wobei der Haftbefehl vom 10. Februar 2017 lediglich die Fälle 1) und 2) des später ergänzten Haftbefehls vom 7. März 2017 umfasste.

8

Dem Angeschuldigten S. liegt nach dem ihn betreffenden Haftbefehl vom 11. Februar 2017 zur Last, in Hamburg am 10. Februar 2017 und in nicht rechtsverjährter Zeit zuvor mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben, indem er auf Grund gemeinsamen Tatplans mit dem gesondert Verfolgten L.e S. und dem Angeschuldigten N. sich gegen 14.42 Uhr in der von einem „W.“ angemieteten Wohnung in der W... Allee ..., 1. Obergeschoss, in ... Hamburg mit dem S. traf, der Marihuana aus Spanien eingeführt hatte, um die Betäubungsmittel mit einem Gesamtgewicht von 1425,2 g brutto an sich zu nehmen und anschließend gewinnbringend zu veräußern (Verbrechen strafbar gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 25 Abs. 2 StGB),

9

Hinsichtlich aller drei Angeschuldigter sind die sie betreffenden Haftbefehle jeweils auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

10

Gemäß Anklageschrift vom 18. Juni 2017 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen die vorgenannten drei Angeschuldigten unter anderem wegen der haftbefehlsgegenständlichen Tatgeschehnisse am 20. Juni 2017 Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg erhoben, wobei in den Fällen des Tatvorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln die Betäubungsmittel- und Wirkstoffmengen jeweils konkretisiert und weitere die Angeschuldigten betreffende Tathandlungen angeklagt worden sind.

11

Dem Angeschuldigten S. wird mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen gemeinschaftlich – in beiden Fällen zusammen mit den Angeschuldigten N. und in einem Fall zusätzlich auch zusammen mit dem Angeschuldigten L. – mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben (Fälle 7 und 8 der Anklage) sowie in einem dritten Fall dem Angeschuldigten N. vorsätzlich zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Hilfe geleistet (Fall 5 der Anklage) zu haben, wobei der Tatvorwurf gemäß Fall 8 der Anklage im Wesentlichen dem bezüglich dieses Angeschuldigten haftbefehlsgegenständlichen Tatgeschehen entspricht.

12

Dem Angeschuldigten N. wird mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen unerlaubt mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben (Fälle 1 und 2 der Anklage), in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall 5 der Anklage) sowie in drei Fällen gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben (Fälle 6, 7 und 8 der Anklage) – davon im Fall 6 der Anklage zusammen mit dem Angeschuldigten L., im Fall 7 der Anklage zusammen mit den Angeschuldigten L. und S. sowie im Fall 8 der Anklage zusammen mit dem Angeschuldigten S. – , wobei das zu den Fällen 6 und 7 angeklagte Tatgeschehen dem teilweise noch allgemeiner gefassten haftbefehlsgegenständlichen Geschehen entspricht.

13

Dem Angeschuldigten L. wird mit der Anklage außer dem von Anfang an haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwurf des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet (Fälle 2 der Haftbefehle vom 10. Februar 2017 und 7. März 2017 sowie Fall 3 der Anklage) zur Last gelegt, in einem Fall unerlaubt mit Betäubungsmitteln gewerbsmäßig Handel getrieben zu haben (Fall 4 der Anklage) und in zwei Fällen gemeinschaftlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fälle 6 und 7 der Anklage), wobei Fall 4 der Anklage dem haftbefehlsgegenständlichen Geschehen zu Fall 1 der Haftbefehle vom 10. Februar und 7. März 2017 entspricht sowie die Fälle 6 und 7 der Anklage dem haftbefehlsgegenständlichen Geschehen zu Fall 3 des Haftbefehls vom 7. März 2017 entsprechen.

14

Die von Seiten der Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift beantragte Abänderung der Haftbefehle nach Maßgabe der Anklageschrift ist bisher nicht erfolgt.

15

Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht ergangen. Die nach Ablehnung einer Hinzuverbindung des die Angeschuldigten S., N. und L. betreffenden Verfahrens zu einem gegen den anderweitig Verfolgten S. gemäß Anklageschrift vom 13. Mai 2017 beim Landgericht Hamburg anhängig gemachten Verfahren durch die für das Verfahren gegen den S. zuständige Große Strafkammer 24 und Zurücknahme des Verbindungsantrages der Staatsanwaltschaft für das Verfahren gegen die Angeschuldigten S., N. und L. zuständig gewordene Große Strafkammer 6 hat sogleich nach dortigem Anklageeingang am 21. Juni 2017 gemäß Verfügung der stellvertretenden Kammervorsitzenden vom selben Tag mit der Abstimmung von Hauptverhandlungsterminen mit den Verteidigern für den Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage begonnen, wobei die mit mehreren Verfügungen der Kammer und Antwortschreiben der Verteidiger fortgesetzte Terminabstimmung erbracht hat, dass mit der Hauptverhandlung erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten nach Beginn der Untersuchungshaftvollziehung (bezüglich der Angeschuldigten N. und L. am 10. Februar 2017 sowie bezüglich des Angeschuldigten S. am 11. Februar 2017) am 18. September 2017 begonnen und die Hauptverhandlung sodann am 20. September 2017, 2., 4. und 11. Oktober 2017 sowie 1., 8., 10., 15. und 17. November 2017 fortgesetzt werden soll.

16

Das Landgericht Hamburg hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich und hat die Akten mit Verfügung vom 28. Juli 2017 dem Oberlandesgericht gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 StPO zur Haftprüfung vorlegen lassen, wo sie am 1. August 2017, zunächst noch ausschließlich als Kopieakten mit teilweise nicht erkennbarer Paginierung, eingegangen sind. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat unter dem 31. Juli 2017 darauf angetragen, hinsichtlich aller drei Angeschuldigten die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Die Angeschuldigten und ihre Verteidiger haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

17

Die Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO erbringt hinsichtlich aller drei Angeschuldigten, dass die Untersuchungshaft anzudauern hat.

18

1. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1, Abs. 3 StPO sind hier bezüglich aller drei Angeschuldigter gegeben. Das gilt insbesondere auch mit Bezug auf den Angeschuldigten L., hinsichtlich dessen zunächst seit dem 10. Februar 2017 der lediglich zwei Fälle umfassende Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom selben Tag vollzogen worden und sodann dieser Haftbefehl durch Neufassung vom 7. März 2017 um einen dritten Fall erweitert worden ist.

19

Für die Berechnung der sechsmonatigen Haftprüfungsfrist nach § 121 Abs. 1, Abs. 3 StPO ist bei, wie hier hinsichtlich aller drei Angeschuldigter, vor Erlass der Haftbefehle erfolgter Festnahme, der Erlass des Haftbefehls maßgeblich (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt § 121 Rn. 4 m.w.N.).

20

Danach lief die Sechsmonatsfrist für den Angeschuldigten N. ab dem 10. Februar 2017 und für den Angeschuldigten S. ab dem 11. Februar 2017, so dass insoweit die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht zu Recht Anfang August 2017 zur Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind.

21

Das gilt indes auch für den Angeschuldigten L., obwohl der diesen Angeschuldigten betreffende erste Haftbefehl vom 10. Februar 2017 durch einen neuen Haftbefehl vom 7. März 2017 ersetzt und dabei um einen Fall ergänzt worden ist.

22

Für den Begriff des Vollzuges der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen „derselben Tat“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO kommt es nicht darauf an, ob zu verschiedenen haftbefehlsgegenständlichen Taten verschiedene Haftbefehle vorliegen oder ein Haftbefehl durch einen neuen ersetzt und dabei, wie hier, ergänzt worden ist. Maßgeblich ist, ob die mehreren Taten sich als dieselbe Tat im Sinne des weiten Tatbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO darstellen. Das ist nicht der Fall, wenn weitere Taten des Beschuldigten erst nach Erlass eines Haftbefehls im Sinne dringenden Tatverdachts bekannt werden und insoweit ein neuer Haftbefehl oder ein um diese weiteren Taten erweiterter Haftbefehl erlassen wird. In einem solchen Fall beginnt mit dem Erlass des neuen oder des um die weiteren Taten erweiterten Haftbefehls die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO erneut zu laufen (vgl. OLG Düsseldorf in StV 2004, 496). Anders liegt es jedoch, wenn wegen einer Tat, die bei Haftbefehlserlass bekannt gewesen ist und daher in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können, ein Haftbefehl ergänzt bzw. ein weiterer Haftbefehl erlassen wird. Sofern die verschiedenen Taten demselben Verfahren zugehören, handelt es sich gleichwohl um dieselbe Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. HansOLG in StV 1989, 489; OLG Karlsruhe in StV 2000, 513; OLG Köln in NStZ-RR 1998, 181).

23

Nach diesen Maßstäben lag aus nachträglicher Sicht bezüglich des Angeschuldigten L. im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 10. Februar 2017 dringender Tatverdacht auch bereits hinsichtlich des später ergänzten Falls 3 des Haftbefehls vom 7. März 2017 vor, nachdem dieser Angeschuldigte am 9. Februar 2017 in der haftbefehlsgegenständlichen Einzimmerwohnung in der B... ..., in der sich ein Großteil der dem Fall 3 des Haftbefehls vom 7. März 2017 zu Grunde liegenden Drogen befand, festgenommen worden war. Deshalb stellt sich diese Tat nicht als weitere, nicht mehr dem weiten Tatbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO unterfallende neue Tat dar, so dass auch für diesen Angeschuldigten die sechsmonatige Haftprüfungsfrist mit Erlass des ersten Haftbefehls vom 10. Februar 2017 zu laufen begonnen hat.

24

Eine unzulässige Reservehaltung von Tatvorwürfen zum Zweck eines dem Angeschuldigten nachteiligen Unterlaufens der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO (vgl. allgemein dazu OLG Düsseldorf, a.a.O.) kann hier nicht erkannt werden. Ersichtlich war der mögliche weitere Tatvorwurf bereits am 10. Februar 2017 im Grunde erkennbar, ohne dass sogleich die für Beantragung und Erlass eines diesbezüglichen Haftbefehls erforderlichen Auswertungen der Drogenfunde in der betreffenden Wohnung und der Umstände des Antreffens des Angeschuldigten im Hinblick auf eine Zuordnung der Drogen zu seiner Person bereits vorgelegen haben müssen. Zumal sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die beteiligten Gerichte von einer einheitlichen Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO mit der dem Angeschuldigten L. vergleichsweise günstigeren Folge einer Haftprüfung nach §§ 121, 121 StPO bereits im August 2017 und nicht erst im September 2017 ausgehen, liegt hier eine Umgebung des Schutzzwecks des § 121 Abs. 1 StPO mit der darin vorgesehenen strikten Bindung an die Sechsmonatsfrist fern.

25

2. Die Angeschuldigten sind der in den sie jeweils betreffenden Haftbefehlen aufgeführten Taten dringend verdächtig, wobei das den Haftbefehlen zu Grunde liegende hochwahrscheinliche tatsächliche Geschehen nach derzeitigem Sachstand in rechtlicher Hinsicht mindestens entsprechend der Fassung der Anklageschrift zu werten sein wird, soweit nicht sogar die Annahme bandenmäßiger Begehung (§ 30a Abs. 1 BtMG) in Betracht kommt.

26

a) Die Angeschuldigten haben jeweils keine bzw. bestreitende Angaben zur Sache gemacht.

27

Die Angeschuldigten N. und L. haben sich bisher nicht zur Sache eingelassen.

28

Der Angeschuldigte S. hat am 11. Februar 2017 vor dem Amtsgericht Hamburg zu dem ihn betreffenden haftbefehlsgegenständlichen Tatvorwurf bezüglich der in der Wohnung „W.“ in der W... Allee ... in Hamburg aufgefundenen rund 1,4 Kilogramm Marihuana erklärt: „Die 1,4 kg gehören mir nicht. Ich war in der Wohnung nur zu Besuch. Ich bin angerufen worden und sollte dorthin gehen. In der Wohnung hat mein Bruder, das ist ein Freund von mir und nicht mein leiblicher Bruder, gewohnt. Dieser wohnt nicht mehr dort. Er wohnte mit einer weiteren Person dort. Gestern war ich in der Wohnung. Er war aber nicht da, er war in Portugal. Ich kenne seine richtigen Namen nicht. Ich nenne ihn ‚Bless‘ phon. Ich weiß nicht wie man ‚Bless‘ schreibt. Ich bin von L.e angerufen worden“ sowie „L.e hat mich gebeten in die Wohnung zu kommen. Er hat gesagt, dass er da ist und ich auch kommen kann. Ich bin hingegangen, weil mein Freund da sein sollte. Wir wollten nur zusammen sitzen und miteinander reden. Gestern war es das erste Mal, dass ich Marihuana in der Wohnung gesehen habe“ und „Ja, ich bin über den Balkon geflohen. Ich habe gehört: ‚Polizei, Polizei‘. Er hat gesagt, dass Marihuana da ist und dann bin ich gesprungen. Ich wollte nicht, dass die Polizei mich dort findet, ich habe mit der Menge Drogen nichts zu tun“.

29

b) Die hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ergibt sich für die Angeschuldigten vor allem aus den Telekommunikationsüberwachungs- und Observationsmaßnah-men in Verbindung mit den verschiedenen Drogenfunden sowie im Fall des dem Beschuldigten L. zur Last liegenden unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet aus bei den Akten befindlichen Urkunden.

30

aa) Hinsichtlich des allein den Angeschuldigten L. betreffenden Tatvorwurfs des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ergibt sich der dringende Tatverdacht aus bei den Akten befindlichen Dokumenten über eine frühere Abschiebung des Angeschuldigten in Verbindung mit seinem durch spätere mehrfache Festnahmen dokumentierten Aufenthalt im Bundesgebiet.

31

Ausweislich der bei den Akten befindlichen Auszüge aus dem Ausländerzen-tralregister und insoweit insbesondere des letzten Auszuges vom 9. Februar 2017 ist der am 1. Januar 1992 in Darfur im Sudan geborene Angeschuldigte L., der sudanesische Staatsangehöriger ist, nach am 15. März 2013 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet mit anschließender Stellung eines erfolglos gebliebenen Asylantrages auf Grund vollziehbarer behördlicher Verfügung am 24. Juni 2014 mit unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden und gleichwohl später wieder in das Bundesgebiet eingereist, ohne einen Aufenthaltstitel erlangt zu haben. Dass er sich gleichwohl hier aufgehalten hat, wird durch seine mehrfachen polizeilichen Festnahmen am 16. August 2016 im Flora Park in Hamburg und am 9. Februar 2017 in der haftbefehlsgegenständlichen Wohnung in der B... ... in Hamburg belegt.

32

Damit besteht dringender Tatverdacht eines unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

33

bb) Bezüglich des den Angeschuldigten L. betreffenden Tatvorwurfs, am 16. August 2016 im Florapark in Hamburg unerlaubt gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben, ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus den Beobachtungen der Polizeibeamten St. und S. in Verbindung mit den Ergebnissen der Untersuchung der danach aufgefundenen Betäubungsmittel.

34

Laut Vermerks des Polizeibeamten St. von 16. August 2016 haben am selben Tag er und andere polizeiliche Zivilkräfte im Florapark in Hamburg eine Gruppe von acht so genannten Schwarzafrikanern beobachtet, in der sich unter anderem der an einem auffälligen Pullover gut erkennbare Angeschuldigte L. befand, der danach nach mehrmaligem Sichumsehen und Ansprechen von Passanten gegen 20.10 Uhr ein Loch in den Erdboden grub und etwas aus seiner Hosentasche Hervorgeholtes in das Erdloch legte, wovon die anschließende polizeiliche Nachschau ergab, dass es sich dabei um zwei Beutel mit Marihuana handelte. Die Untersuchung der Beutelinhalte ergab, dass es sich um insgesamt 3,86 Gramm Marihuana handelte.

35

Das von den Polizeibeamten beobachtete Verhalten des Angeschuldigten L. in Verbindung mit dem anschließenden Drogenfund erbringt als hochwahrscheinlich, dass der Angeschuldigte im Florapark, bei dem es sich gerichtsbekannt um einen hochfrequentierten Drogenumschlagplatz in Hamburg handelt, Menschen zum Zweck des Absatzes von Drogen angesprochen und sodann ein Erddepot mit Marihuana für spätere Verkäufe angelegt hat.

36

Dieses Verhalten stellt sich als hochwahrscheinliches unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG). Schon das mehrfache Ansprechen von Menschen außerhalb der Gruppe, innerhalb derer der Angeschuldigte sich im Park aufgehalten hat, und das anschließende Deponieren von Drogen in einem Erdloch durch den Angeschuldigten belegen eine Absicht, sich für einige Dauer durch Drogenverkauf Einnahmen von einigem Umfang zu verschaffen, hinreichend. Erst recht gilt das in Zusammenschau mit dem noch zu erörternden weiteren hochwahrscheinlichen Tatverhalten des Angeschuldigten L..

37

cc) Hinsichtlich des die am 9. Februar 2017 im Rucksack des Angeschuldigten N. und in der Wohnung in der B... ... in Hamburg aufgefundenen Drogen betreffenden Tatvorwurfs zu Fall 3 des den Angeschuldigten L. betreffenden Haftbefehls vom 7. März 2017 und den noch im Einzelnen unbenannten Fällen aus dem den Angeschuldigten N. betreffenden Haftbefehl vom 10. Februar 2017 (entsprechend den Fällen 6 und 7 der Anklage) ergibt sich der dringende Tatverdacht im Wesentlichen aus den Ergebnissen der polizeilichen Observation in Verbindung mit den Umständen der Festnahmen der Angeschuldigten L. und N. mit Drogen im Rucksack (Angeschuldigter N.) und der von ihm zuvor verlassenen Wohnung (Angeschuldigter N.) bzw. der Wohnung, in der sie sich aufhielten (Angeschuldigter L.), sowie den Ergebnissen der Untersuchung der Drogen.

38

Auf Grund der Ergebnisse der umfänglichen Telekommunikationsüberwachung insbesondere der überwiegend in der afrikanischen Sprache Mandingo geführten Telefongespräche zahlreicher sich in Hamburg aufhaltender so genannter Schwarzafrikaner, zu denen der hochwahrscheinlich in den Gesprächen als „Mahmud“ bezeichnete bzw. angesprochene Angeschuldigte N., dessen Vorname Mamudou lautet, und der in den Gesprächen hochwahrscheinlich als „L“ bezeichnete Angeschuldigte L. gehörten, ist in Verbindung mit der vorgenommenen Geodatenortung hinsichtlich der Aufenthaltsorte überwachter Mobiltelefone am 9. Februar 2017 der Bereich vor dem Haus B... ... in Hamburg polizeilich beobachtet worden, wie sich insbesondere aus Vermerken der Polizeibeamten P. und G. von diesem Tag ergibt.

39

Der Angeschuldigte N. wurde nach Verlassen des Hauses polizeilich angehalten und festgenommen, wobei bei ihm in seinem Rucksack zwei nach Marihuana riechende in Folie eingewickelte Päckchen gefunden wurden, hinsichtlich derer die nachfolgende Untersuchung ergeben hat, dass es sich um die dem Haftbefehl vom 10. Februar 2017 betreffend den Angeschuldigten N. zu Grunde liegende Menge von 1178 g Marihuana brutto bzw. die dem den Angeschuldigten L. betreffenden Haftbefehl vom 7. März 2017 zu Fall 3 unter anderem zu Grunde liegende Menge von ca. 1,1 Kilogramm Marihuana gehandelt hat, hinsichtlich derer die spätere genauere Untersuchung erbracht hat, dass es sich, wie der Anklage zu Grunde gelegt, um 993,8 g Marihuana (netto) mit Wirkstoffgehalten von 9,9 und 10,5 % Tetrahydrocannabinol (im Folgenden: THC), insgesamt 101,4 g THC gehandelt hat.

40

Die polizeiliche Nachschau in dem Haus B... ... hat sodann als einzige in Betracht kommende Wohnung die im Haftbefehl näher bezeichnete Wohnung, für die eine Rose A. und ein Michael Nana Y. wohnhaft gemeldet waren und an deren Klingelschild sich der Name „V. P.“ befand, erbracht, in der sodann der Angeschuldigte L. auf dem Bett sitzend angetroffen und festgenommen wurde. In der Wohnung, bei der es sich ausweislich der Akten um eine kleine Einzimmerwohnung handelte, wurden bei der anschließend durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ausweislich Vermerks des Polizeibeamten Sch. vom 9. Februar 2017 an verschiedenen Stellen außer zahlreichen (mindestens sechs) Mobiltelefonen und einer beträchtlichen Summe Bargeldes (1.260 sowie 80 Euro), Verpackungsmaterial und ein Notizblock sowie mehrere Marihuanamengen gefunden, und zwar insbesondere in mehreren Taschen auf einem Kleiderschrank im Wohn-/Schlafzimmer der Wohnung insgesamt mehrere Kilogramm Marihuana sowie drei Beutel mit ca. 3 g Marihuana in der Tasche einer Jacke aus dem Kleiderschrank im Wohn-/Schlafzimmer.

41

Dass der Angeschuldigte L. hochwahrscheinlich nicht etwa nur ein Besucher ohne Kenntnis von den in der Wohnung befindlichen Drogen war, ergibt sich außer aus den Telefonüberwachungsprotokollen auch aus einer Zusammenschau der Umstände der Festnahmen der Angeschuldigten N. und L. sowie der Gegebenheiten der betreffenden Wohnung in der B... .... Schon angesichts des Umstandes, dass es sich bei der Wohnung um eine überschaubare kleine Einzimmerwohnung handelte, ist hochwahrscheinlich, dass die mehreren Kilogramm Marihuana, die sich in der Wohnung befanden, nicht allein dem Angeschuldigten N. zuzuordnen und dem Angeschuldigten L. verborgen geblieben wären. Das gilt erst Recht unter Berücksichtigung des Umstands, dass kurz vor dem polizeilichen Antreffen des Angeschuldigten L. in dem Wohn-/ Schlafzimmer, in dem sich auf dem dortigen Kleiderschrank in zwei Taschen mehrere Kilogramm Marihuana befanden, der Angeschuldigte N. mehr als 1 kg Marihuana in einem Rucksack aus der Wohnung mitgenommen hatte. Dass in der überschaubaren kleinen Wohnung dieses dem Angeschuldigten L. verborgen geblieben sein sollte, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte L. vor seiner Festnahme hochwahrscheinlich jedenfalls vorübergehend in der Wohnung gewohnt hat und über Marihuana verfügte, wie sich daraus ergibt, dass ausweislich polizeilichen Vermerks über die Umstände der Festnahme des Angeschuldigten L. dieser vor dem Transport zum Polizeipräsidium im Beisein der Polizeibeamten eine Tasche für sich packte und dabei eine Jacke aus dem Kleiderschrank mit drei Beuteln Marihuana in der Jackentasche in die Tasche legte.

42

Die Untersuchung der in der Wohnung Bürgerweise 68b aufgefundenen und sichergestellten Drogenmengen hat erbracht, dass es sich um die übrigen den Haftbefehlen vom 10. Februar 2017 betreffend den Angeschuldigten N. und vom 7. März 2017 betreffend den Angeschuldigten L. zu Fall 3 zu Grunde liegenden Marihuanamengen von insgesamt rund 4 kg brutto bzw. 3,774 kg netto mit Wirkstoffgehalten von 7,6 und 12,1 % THC, insgesamt 356,33 g THC, gehandelt hat.

43

In dem in der Wohnung gefundenen Notizblock befanden sich unter anderem Notizen in Gestalt von Namen mit zugehörigen Zahlen wie beispielsweise: „Sol: 1400+430“ und „L. 6945+130+50+6000+400+150+700“, was sich als Notizen über Abnahmen oder Verkäufe von Marihuana mit zugehörigen Geldbeträgen bzw. Marihuanamengen, hinsichtlich der letztgenannten Zahlenkolonne durch den Angeschuldigten L., darstellt.

44

Die Drogenfunde im Rucksack des Angeschuldigten N. und in der bezeichneten Wohnung im Haus B... ... sprechen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der vorangegangenen Telefonüberwachung und den Auffindesituationen der Drogen dafür, dass hochwahrscheinlich die Angeschuldigten N. und L. gemeinschaftlich die betreffenden Betäubungsmittel zu gewerbsmäßigem gewinnbringendem Weiterverkauf in der Wohnung gelagert hatten, wobei sich die Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Absicht, sich aus dem Drogenverkauf eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu sichern, bereits ohne weiteres aus dem erheblichen Umfang der Betäubungsmittelmengen ergibt. Die Annahme gemeinschaftlicher Begehung folgt außer aus den vorangegangenen überwachten Telefonaten als hochwahrscheinlich auch aus den vorgenannten in der Wohnung aufgefundenen Notizen, die sich hochwahrscheinlich teilweise auf den Angeschuldigten L. beziehen. Der Angeschuldigte N. hatte ausweislich der vorangegangenen Telefonate vom selben Tag erklärt, dass, wenn er das eine Teil rausnehme noch „2 Köpfe“ und „800“ übrig blieben, was, unter der Voraussetzung, dass, wie zahlreiche Telefongespräche erbringen, mit Köpfen jeweils 1 kg Marihuana gemeint ist, grob den in der Wohnung aufgefundenen Drogenmengen entspricht.

45

Dass der Angeschuldigte L. sich in der Wohnung nicht etwa lediglich in Unkenntnis des dort aufbewahrten Marihuana zu Besuch aufgehalten hat, folgt nicht nur aus der hochwahrscheinlich ihn betreffenden Benennung als mit „L“ bezeichneter Person in vorangegangenen Telefongesprächen, sondern im Zusammenhang mit der geringen Größe und Übersichtlichkeit der Wohnung auch daraus, dass dort verschiedene auf den Angeschuldigten L. ausgestellte Dokumente bzw. an ihn adressierte Briefe aufgefunden worden sind und der Angeschuldigte L. beim Packen zum Einziehen in Polizei- und Untersuchungshaft eine Jacke aus dem Kleiderschrank in dem Wohn-/Schlafzimmer der Wohnung genommen sowie in seine Tasche gelegt hat, in der sich überdies eine weitere kleine Marihuanamenge befand. Der Zugriff auf den Kleiderschrank der Wohnung durch den Angeschuldigten L. spricht dafür, dass er zumindest vorübergehend zusammen mit dem Angeschuldigten N. dort gewohnt hat und hochwahrscheinlich mit diesem zusammen für den Absatz der Drogen sorgen wollte. Für seine Einbindung in die diesen haftbefehlsgegenständlichen Fall betreffenden „Geschäfte“ mit Marihuana spricht zudem auch, dass er, wie dargelegt, hochwahrscheinlich bereits im August 2016 mit dem Absatz von Marihuana im Florapark in Hamburg befasst war.

46

dd) Ähnlich wie vorstehend ausgeführt verhält es sich auch hinsichtlich der in der so genannten Wohnung „W.“ in der W... Allee ... in Hamburg am 10. Februar 2017 polizeilich aufgefundenen Betäubungsmittel und deren Zuordnung zu dem Angeschuldigten S. im Sinne des dem diesen Angeschuldigten betreffenden Haftbefehl vom 11. Februar 2017 zu Grunde liegenden Tatvorwurfs.

47

Die polizeiliche Durchsuchung der betreffenden Wohnung in der W... Allee ... in Hamburg mit dem Namen „W.“ am Klingelschild am 10. Februar 2017 hat zum Auffinden der dem den Angeschuldigten S. betreffenden Haftbefehl zu Grunde liegenden Drogenmenge von etwas weniger als 1,5 kg Marihuana geführt. Der Angeschuldigte S. war beim Eintreffen der Polizeibeamten zusammen mit dem anderweitig verfolgten S. und einer weiteren Person vom Balkon der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung gesprungen und hatte zu fliehen versucht, konnte jedoch von einem der Polizeibeamten verfolgt und eingeholt sowie festgenommen werden. Bereits das spricht für eine Zuordnung der nach der Auswertung der Telekommunikationsüberwachung und der am 9. Februar 2017 im Bereich L... Straße in Hamburg durchgeführten Observation zuvor von dem anderweitig verfolgten S. in die Bundesrepublik und in die Wohnung in der W... Allee ... verbrachten Betäubungsmittel zu dem Angeschuldigten S. in der Weise, dass dieser zusammen mit anderen die Betäubungsmittel anschließend gewinnbringend weiterveräußern wollte. Die Einlassung des Angeschuldigten S., nur deshalb vom Balkon gesprungen und geflohen zu sein, weil die anderen Anwesenden „Polizei, Polizei“ gerufen und gesagt hätten, dass Marihuana in der Wohnung sei, ist schon für sich nicht glaubhaft, weil danach die aus Sicht des Angeschuldigten S. möglicherweise nur kleine Menge der „weichen“ Droge Marihuana sowie das mit einem Sprung vom Balkon einer im ersten Obergeschoss eines Hauses gelegenen Wohnung und anschließender Flucht vor Polizeibeamten verbundene Risiko für Leib und Leben in keinem Verhältnis zueinander stünden.

48

Dass der Angeschuldigte S. sich demgegenüber nicht als an den verfahrensgegenständlichen Drogengeschäften nicht beteiligter Besucher eines im Ergebnis nicht anwesenden und nicht mehr dort wohnenden Bekannten namens „Bless“ in der so genannten Wohnung „W.“ aufgehalten hat, folgt als hochwahrscheinlich insbesondere aus vorangegangenen überwachten Telefongesprächen und einer an Verpackungsmaterialien der Drogen aus der Wohnung „W.“ festgestellten Fingerspur des Angeschuldigten S..

49

Nach den Ergebnissen der Telefonüberwachung hat nämlich nach der Festnahme der Angeschuldigten N. und L. der Angeschuldigte S. mit einem anderen Mann telefonisch darüber gesprochen, dass „Mahmud“ und „L“ festgenommen worden seien, wobei der Angeschuldigte S. angegeben hat, von „L“ informiert worden zu sein, dass ein Bekannter einen Ersatzschlüssel für „die Wohnung“ habe, woraufhin ein Treffen für den nächsten Tag vereinbart worden ist. Am 10. Februar 2017 hat der Angeschuldigte S. sodann einem gesondert Verfolgten Marena berichtet, dass „Mahmoud „ und „L“ festgenommen worden seien und er glaube, dass es in der Wohnung passiert sei, sowie, dass er gestern „4“ dorthin gebracht habe, woraufhin der Gesprächspartner sich erkundigte „Waren alle 4 Köpfe in der Wohnung?“, was wiederum der Angeschuldigte S. bestätigte mit den Worten, dass alle Sachen drinnen gewesen seien und „noch etwas übrig von ihm“. Außerdem hat nach der Auswertung der Telefonüberwachung der Angeschuldigte S. dabei angegeben, dass, wenn „er seine Sachen ausverkauft hat, ruft er an und ich bringe es ihm wieder. Daher habe ich es ihm wieder gestern gebracht“. Später am Tag hat nach der Auswertung der Telefonüberwachung der Angeschuldigte S. erzählt, dass er „mit Mahmuds Cousin gegen 15 Uhr zur Wohnung gehe“. Nach den Ergebnissen der polizeilichen Observation im Bereich L... Straße trafen sodann gegen 14.25 Uhr eine dunkelhäutige Person mit einem Trolley-Koffer und gegen 14.42 Uhr zwei weitere dunkelhäutige Personen beim Haus W... Allee ... ein und betraten es, ohne das Haus nachfolgend auf normalem Wege wieder zu verlassen. Vielmehr sprangen drei Personen, unter anderem der Angeschuldigte S., nach gewaltsamem Öffnen der Wohnungstür durch die Polizei vom Balkon und versuchten zu fliehen. In der Wohnung wurden außer diversen Mobiltelefonen, Unterlagen, einer Feinwaage und Verpackungsmaterialien auf dem Boden des Schlafzimmers mehrere Beutel mit größeren Mengen Marihuana gefunden, wie dem den Angeschuldigten S. betreffenden Haftbefehl zu Grunde gelegt.

50

Die Zusammenschau der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen Telefongespräche, des Aufenthalts des Angeschuldigten S. in und seiner Flucht aus der so genannten Wohnung „W.“ in der W... Allee ... mit den in der Wohnung aufgefundenen Marihuanamengen belegt das haftbefehlsgegenständlichen Geschehen als hochwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass an einer der Tüten mit Marihuana in der so genannten Wohnung „W.“ eine Fingerspur des Angeschuldigten S. gesichert worden ist, was für sich allein genommen zwar eine bloße Besucherrolle des Angeschuldigten S. nicht ausschließt, in Zusammenschau mit den vorgenannten weiteren Indizien jedoch gegen eine solche bloße Besucherrolle und für eine Involvierung in die haftbefehlsgegenständlichen Drogengeschäfte spricht. Schließlich hat auch der anderweitig verfolgte S. in seiner am 11. Februar 2017 vor dem Amtsgericht Hamburg abgegebenen Einlassung den Angeschuldigten S. massiv im Sinne der haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe belastet, indem er im Hinblick auf die nach seinen Angaben aus Paris stammenden Drogen angegeben hat, „Herr S. hat das mit einem Freund von ihm eingefädelt“, wobei der Senat nicht verkennt, dass davon auszugehen ist, dass der anderweitig verfolgte S. ein starkes Eigeninteresse hat, sich selbst zu entlasten und entsprechend andere Personen zu belasten. Im Zusammenhang der bereits für sich die Annahme dringenden Tatverdachts rechtfertigenden vorgenannten Umstände stellen allerdings die Angaben des S. eine zusätzliche Bestätigung dar.

51

3. Es besteht hinsichtlich aller drei Angeschuldigten der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), die ebenfalls für alle drei Angeschuldigten nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den Vollzug der Haftbefehle (§ 116 Abs. 1 StPO) hinreichend vermindert werden kann.

52

a) Die Fluchtgefahr ergibt sich bei allen Angeschuldigten aus ihrer internationalen Mobilität mit teilweise sogar ausländischen Lebensmittelpunkten sowie ihren sich schon aus dem hochwahrscheinlichen Tatgeschehen ergebenden Verbindungen ins internationale Drogenmilieu in Verbindung mit der jeweils erheblichen Höhe der Straferwartung. Bezüglich des Angeschuldigten S. kommt noch hinzu, dass er bereits vor seiner Festnahme versucht hat, sich durch Flucht, sogar mittels Sprungs von einem im ersten Obergeschoss eines Hauses gelegenen Balkon, polizeilichem Zugriff zu entziehen.

53

Alle drei Angeschuldigten haben ausländische Wurzeln und eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeschuldigte S. ist in der Republik Cote d'Ivoire (Elfenbeinküste) geboren und hat die ivorische Staatsangehörigkeit. Der Angeschuldigte N. ist in Gambia geboren und gambischer Staatsangehöriger. Der Angeschuldigte L. ist im Sudan geboren und hat die sudanesische Staatsangehörigkeit.

54

Alle drei Angeschuldigten haben in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in Hamburg keinen festen Wohnsitz. Für alle drei Angeschuldigten gilt, dass sie auch keine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland haben. Für den Angeschuldigten L. ergibt sich das bereits aus den Ausführungen zu dem ihn betreffenden haftbefehlsgegenständlichen Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet. Ähnliches gilt für den Angeschuldigten N., der, wie ein ihn betreffender Auszug aus dem Ausländerzentralregister von 9. Februar 2017 erbringt, bereits im Mai 2014 mit unbefristeter Wirkung aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden war und später unerlaubt wieder in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Angeschuldigte S. verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel, während ein in der Bundesrepublik Deutschland geführtes Asylverfahren mit für ihn negativem Ergebnis abgeschlossen ist. Gemäß einer Mitteilung vom 19. April 2017 ist von Seiten der Ausländerbehörde für seine Person der Erlass einer Ausweisungsverfügung beabsichtigt. Der Angeschuldigte S. hat im Übrigen selbst angegeben, nach Italien zurückkehren zu wollen.

55

Die Straferwartung liegt für alle drei Angeschuldigten im Bereich jeweils mehrjähriger Freiheitsstrafen. Der Strafrahmen für unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 BtMG geht von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Gleiches gilt für den Normalfall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG zeichnet sich insoweit nicht ab. Auch wenn es „nur“ um Betäubungsmittel in Gestalt der „weichen“ Droge Marihuana geht, sind die Taten doch überwiegend durch die großen Mengen, die ihnen zu Grunde liegen, geprägt.

56

Aus der maßgeblichen subjektiven Sicht der Angeschuldigten müssen sie wegen der hochwahrscheinlichen Zusammenhänge zwischen ihnen und einigen ihrer Taten damit rechnen, insoweit sogar wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG verurteilt zu werden. In diesem Fall würde der Strafrahmen für einen Normalfall von fünf bis zu fünfzehn Jahren reichen. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG läge auch insoweit nicht nahe.

57

Die von allen drei Angeschuldigten bisher verbüßte anrechenbare Polizei- und Untersuchungshaft fällt mit rund einem halben Jahr gegenüber der erheblichen Straferwartung nicht derart wesentlich ins Gewicht, dass dadurch der Fluchtanreiz wesentlich herabgesetzt werden würde. Entsprechendes gilt für eine etwaige spätere Reststrafaussetzung zur Bewährung, die sich unter Berücksichtigung der Annahme hochwahrscheinlicher Verurteilungen insbesondere wegen professionell ausgeführter gewichtiger Drogendelikte und des bisherigen Fehlens demgegenüber entsprechend gewichtiger Strafmilderungsgründe wie etwa umfassender von Reue getragener Geständnisse hier nicht abzeichnet.

58

b) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden Bindungen gegenüber, die erwarten ließen, dass die Angeschuldigten sich gleichwohl dem weiteren Verfahren und einer möglichen Strafvollstreckung stellen würden.

59

Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland bzw. Hamburg als Verfahrensort sind hinsichtlich aller drei Angeschuldigten nicht ersichtlich. Alle leben hier weder in einer eigenen festen Wohnung noch in einer erkennbaren festen Partnerbeziehung. Familiäre Bindungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine legale Erwerbstätigkeit.

60

c) Weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Haftbefehle (§ 116 Abs. 1 StPO) sind aus den zur Fluchtgefahr ausgeführten Gründen für alle drei Angeschuldigten ungeeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen. Angesichts der erheblichen Straferwartungen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Verhältnisse für alle drei Angeschuldigten im Ergebnis von hoher Fluchtgefahr auszugehen, die sich durch mildere Maßnahmen als den Vollzug der Untersuchungshaft nicht ausreichend eindämmen ließe.

61

4. Die Verhältnismäßigkeit von Erlass der Haftbefehle und Fortdauer der Untersuchungshaft ist für alle drei Angeschuldigten gewahrt (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Angeschuldigten haben mit empfindlichen Freiheitsstrafen zu rechen. Die bisher seit dem 9. bzw. 10. Februar 2017 vollzogene Polizei- und Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und den deshalb zu erwartenden Freiheitsstrafen nicht außer Verhältnis.

62

5. Die Prüfung nach § 121 Abs. 1 StPO ergibt, dass das Verfahren auch unter Berücksichtigung des Gebotes besonderer Beschleunigung in Haftsachen noch hinreichend gefördert worden ist.

63

a) Nach den Festnahmen der Angeschuldigten am 9. und 10. Februar 2017 sowie dem Beginn der Untersuchungshaftvollziehung am 10. bzw. 11. Februar 2017 sind bis zu einem polizeilichen Auswertevermerk vom 27. April 2017 betreffend insbesondere die gegenseitige Zuordnung von Namen und Telefonnummern zunächst in jeweils kurzen Abständen Ermittlungsergebnisse insbesondere aus den durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen und Untersuchungen der dabei aufgefundenen Drogen sowie sonstigen relevanten Gegenstände ausgewertet bzw. vorgelegt oder sonstige verfahrensfördernde Maßnahmen vorgenommen worden.

64

b) Nach Abfassung des rund 10 Seiten umfassenden vorgenannten polizeilichen Auswertevermerks vom 27. April 2017 sind allerdings keine neuen Ermittlungs- oder Auswertungsergebnisse zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gelangt, sondern lediglich wie etwa am 5. Mai 2017 von Seiten der Polizei noch bereits rund zwei Monate alte restliche Unterlagen mit den Ergebnissen der Untersuchung aufgefundenen Drogen und festgestellter Fingerspuren zu den Akten nachgesandt worden. Laut im Zusammenhang mit einer den Angeschuldigten L. betreffenden Haftprüfungsentscheidung stehenden Vermerks des Haftrichters beim Amtsgericht vom 28. April 2017 hat die Staatsanwaltschaft erklärt, dass mit baldiger Anklage zu rechnen sei. Ähnliches ergibt sich aus einem landgerichtlichen richterlichen Vermerk vom 5. Mai 2017, wonach, ebenfalls im Rahmen eines den Angeschuldigten L. betreffenden Haftbeschwerdeverfahrens, die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie beabsichtige, unmittelbar nach Aktenrücklauf Anklage zu erheben.

65

Allerdings stellen sich diese Erklärungen als allein den Angeschuldigten L. betreffende Momentaufnahme der. Demgemäß hat auf Nachfrage des Landgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 die Staatsanwaltschaft später geantwortet, dass die Ermittlungen andauerten. Bereits in dem polizeilichen Auswertevermerk vom 27. April 2017 war darauf hingewiesen worden, dass die bei der Polizei tätigen Dolmetscher bereits mehrere hundert der überwiegend in den westafrikanischen Sprachen Mandingo und Wolof geführten Telefongespräche übersetzt hätten und wegen hohen Gesprächsaufkommens die Übersetzungstätigkeit noch nicht abgeschlossen sei, sondern andauere. Allein aus dem Umstand, dass ab Ende April keine neuen Beweisergebnisse bzw. Auswertungen mehr zu den im Ergebnis mit der die drei Angeschuldigten S., N. und L. betreffenden Anklage vorgelegten Akten genommen worden sind, folgt auf dieser Grundlage nicht, dass Ende April bzw. jedenfalls Anfang Mai 2017 die Auswertung der Beweismittel und insoweit insbesondere der abgehörten und aufgezeichneten Telefongespräche so weit gediehen war, dass hinsichtlich aller drei Angeschuldigten sogleich Anklage hätte erhoben werden können. Vielmehr ist auf Grund der Anfragebeantwortung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2017 davon auszugehen, dass trotz der früheren abweichenden Einschätzungen bezüglich der Person des Angeschuldigten L. zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen insoweit noch nicht abgeschlossen waren, als die Staatsanwaltschaft noch mit die Angeschuldigten S., N. und L. betreffenden Ergebnissen aus den weiterlaufenden Ermittlungen in Gestalt der Übersetzung und Auswertung der abgehörten Telefongespräche rechnen konnte und gerechnet hat.

66

Dieses Abwarten bis zur Abfassung der die Angeschuldigten S., N. und L. betreffenden Anklage am 18. Juni 2017 stellt sich auch nicht bzw. jedenfalls nicht für den gesamten Zeitraum ab Anfang Mai 2017 als Verzögerung dar. Bereits aus dem polizeilichen Eingangsbericht auf Bl. 2 ff. der Hauptakten, der vom 9. Januar 2015 datiert, also vor aus aktueller Sicht rund zweieinhalb Jahren abgefasst worden ist, folgt, dass die Ermittlung der haftbefehlsgegenständlichen hochwahrscheinlichen Taten sich als Ausfluss der Ermittlungen zu einem hochkomplexen Zusammenhang zahlreicher in verschiedenen Städten im Zusammenhang mit Drogengeschäften agierender Personen darstellt, wobei sich durch jeweils zusätzlich erkennbar werdende Telefonnummern und Namen bzw. Spitznamen jeweils weitere Ermittlungsansatzpunkte ergeben haben, die schließlich unter anderem zu den haftbefehlsgegenständlichen hochwahrscheinlichen Taten der drei Angeschuldigten S., N. und L. geführt haben. Auf dieser Linie liegen auch die Ausführungen in dem bereits genannten polizeilichen Auswertevermerk vom 27. April 2017 zu dem hohen Aufkommen aus den Sprachen Mandingo bzw. Wolof zu übersetzender Telefongespräche, wodurch bestätigt wird, dass die haftbefehlsgegenständlichen hochwahrscheinlichen Taten Teil eines darüber hinausgehenden komplexen Zusammenhanges von Drogendelikten sind. Das wird auch dadurch bestätigt, dass sich allein aus den zum vorliegenden, die vorgenannten drei Angeschuldigten betreffenden Verfahren vorgelegten Akten weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen andere Personen ergeben. So ist etwa aus dem Gesamtkomplex auch eine von der mit diesem befassten Staatsanwältin am 13. Mai 2017 abgefasste Anklage gegen den anderweitig Verfolgten S., die ebenfalls zur Großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg erhoben worden ist, hervorgegangen.

67

Hinzu kommen, dass nach Abschluss der Ermittlungen, jedenfalls soweit diese die den Angeschuldigten S., N. und L. zur Last gelegten Taten betrafen, der Staatsanwaltschaft ein gewisser Zeitraum zur Ordnung des Beweismaterials, Bildung von Komplexen einschließlich der Entscheidung über verbundene oder getrennte Anklagen gegen verschiedene Beschuldigte und Abfassung der Anklage eingeräumt werden muss. Auch wenn vorliegend die Anklageschrift vom 18. Juni 2017 mit rund 24 Seiten Gesamtumfang und einem 2 Seiten umfassenden Beweismittelverzeichnis lediglich im mittleren Bereich liegt, ist sie gegen drei Angeschuldigte gerichtet, denen weitgehend unterschiedliche Taten bzw. Tathandlungen zur Last gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Bearbeitungsaufwand von mindestens drei bis vier Wochen, so dass bis zur Abfassung der Anklage am 18. Juni 2017, einem Sonntag, ein nur geringer Verzögerungszeitraum von allenfalls rund zwei Wochen verbleibt (vgl. zu dem unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen anzusetzenden Zeitaufwand für die Abfassung der Anklageschrift nach Abschluss der Ermittlungen beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juli 2006, Az.: 4 Ws 337 – 339/06, wonach für die Abfassung der ebenfalls drei Beschuldigte betreffenden Anklageschrift zu einem dort allerdings einfach gelagerten einheitlichen Fall ein Zeitraum von sieben Wochen als zu lang angesehen worden ist).

68

c) Nachfolgende, justizseitig zu verantwortende Verzögerungen sind nicht aufgetreten.

69

Das Landgericht Hamburg hat nach Eingang der Anklage die Sache zunächst mit besonderer Beschleunigung gefördert. Und zwar hat auf den sachgerecht von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag einer Verbindung des vorliegenden die Angeschuldigten S., N. und L. betreffenden Verfahrens mit dem mit Anklageschrift vom 13. Mai 2017 gegen den anderweitig Verfolgten S. bei der Großen Strafkammer 24 des Landgerichts Hamburg anhängig gemachten Verfahren die Vorsitzende der Großen Strafkammer 24 noch am Tag des Eingangs der Anklage am 20. Juni 2017, einem Dienstag, die Akten so weit durchgearbeitet, dass sie entscheiden konnte und entschieden hat, die Übernahme des Verfahrens gegen die Angeschuldigten S., N. und L. wegen nur geringer sachlicher Überschneidungen angesichts bereits erfolgter Terminierung in dem den anderweitig Verfolgten S. betreffenden Verfahren abzulehnen. Ausweislich richterlichen Vermerkes hat noch am selben Tag die dazu befragte Staatsanwaltschaft Rücknahme ihres Verbindungsantrages erklärt. Bereits am folgenden Tag, dem 21. Juni 2017, ist die Sache sodann bei der Großen Strafkammer 6 als turnusmäßig zuständiger Kammer eingegangen und dort ebenfalls am selben Tag bearbeitet worden, indem die stellvertretende Kammervorsitzende Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger sowie Übersetzung der Anklageschrift für die der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeschuldigten in verschiedene andere Sprachen (Mandingo und Englisch) verfügt sowie bereits mit dieser ersten Verfügung die Verteidiger gebeten hat, für den Fall einer späteren Eröffnungsentscheidung freie Termine in der Zeit vom 7. bis 11. August 2017 und ab dem 21. August 2017 bis einschließlich September mitzuteilen.

70

d) Dass anschließend Hauptverhandlungstermine entgegen der Anfrage der stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 21. Juni 2017 nicht mehr für den Monat August 2017 und im September 2017 erst für die zweite Hälfte des Monats in geringem Umfang sowie anschließend erst wieder für die Monate Oktober 2017 und November 2017 gefunden werden konnten, stellt sich nicht als den Justizorganen zuzurechnende Verfahrensverzögerung dar.

71

Die Große Strafkammer 6 hat zunächst mit der vorgenannten Verfügung vom 21. Juni 2017 und später mit weiteren Verfügungen des ordentlichen Kammervorsitzenden eine Vielzahl in Frage kommender Hauptverhandlungstermine angeboten, wobei ein Zustandekommen eines früheren Hauptverhandlungsbeginns und einer größeren Termindichte im Ergebnis an Verhinderungen der Verteidiger durch Urlaub und anderweitige Verpflichtungen gescheitert ist. So hat nach Rückmeldungen der Verteidiger auf die erste Terminabfrage vom 21. Juni 2017 am 28. Juni 2017, 29. Juni 2017 und 3. Juli 2017, nachdem die Antworten erbracht hatten, dass für den abgefragten Zeitraum lediglich drei Tage von allen drei Verteidigern übereinstimmend als verfügbar gemeldet waren, nämlich lediglich der 14., 20. und 27. September 2017, sowie weiterer Mitteilung einer Verteidigerin am 5. Juli 2017, dass von den vorgenannten Terminen auch der 14. und der 27. September 2017 nicht mehr verfügbar seien, so das nur noch der 20. September 2017 als von allen drei Verteidigern übereinstimmend als verfügbar gemeldeter Termin zur Verfügung stand, der Kammervorsitzende am 11. Juli 2017 vermerkt, zwischenzeitlich mit den Verteidigern in nicht dokumentierter Form insgesamt nunmehr sechs Termine abgestimmt zu haben, nämlich den 1., 18. und 20. September 2017 sowie den 2., 4. und 11. Oktober 2017, wobei davon nach dem Vermerk an einem Tag nur 1 Stunde zur Verfügung stand und an zwei Tagen nur jeweils 3 Stunden sowie laut eines späteren undatierten Vermerks der Termin vom 1. September 2017 als von Seiten des Kammervorsitzenden irrtümlich als verfügbar gewerteter Termin wieder in Fortfall kam. Zugleich mit diesem Vermerk hat der Kammervorsitzende mit am 26. Juli 2017 ausgeführter undatierter Verfügung den Verteidigern zahlreiche Hauptverhandlungstermine angeboten, nämlich den 13., 14., 21., 26., 27., und 29. September 2017, den 6. und 19. Oktober 2017 sowie den 3. November 2017 und alle Werktage in der Zeit vom 8. bis zum 17. November 2017.

72

Nach Rückmeldungen der Verteidiger sind schließlich gemäß Schreiben der Geschäftsstelle der Großen Strafkammer 6 vom 8. August 2017 insgesamt mit den Verteidigern Hauptverhandlungstermine für den 18. und 20. September 2017, den 2., 4. und 11. Oktober 2017 sowie den 1., 8., 10., 15. und 17. November 2017 vorgesehen worden, wobei davon an zwei Tagen nur jeweils für rund eine halbe Stunde und an fünf Tagen nur jeweils 2-3 Stunden, im Übrigen jedoch ganztägig oder fast ganztägig, verhandelt werden kann.

73

Der danach im Fall einer Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung erst Mitte September und damit mehr als sieben Monate nach Beginn der Untersuchungshaftzeiten der Angeschuldigten erfolgende Beginn der Hauptverhandlung und die verhältnismäßig geringe Dichte der bis in den November 2017 hinein abgestimmten Hauptverhandlungstermine stellt sich nach allem nicht als der Großen Strafkammer 6 bzw. den Justizbehörden zuzurechnende Verfahrensverzögerung dar, sondern ist im Ergebnis den weitgehenden Verhinderungen der Verteidiger geschuldet, die, obwohl die Kammer neben auch dort zu berücksichtigenden Urlaubszeiten und zahlreichen anderen Hauptverhandlungstagen in weiteren bei der Kammer anhängigen Haftsachen, wie in dem Schreiben der Geschäftsstelle vom 8. August 2017 dargelegt, sich bezüglich der Vielzahl der angebotenen Termine auf ihre Verhinderungen durch Urlaub oder anderweitige Verpflichtungen berufen haben.

74

Die Kammer war auch noch nicht gehalten, die den Angeschuldigten gerichtlich bestellten Verteidiger ihres Vertrauens zu entpflichten und andere Rechtsanwälte oder den Angeschuldigten zusätzlich weitere Verteidiger zu bestellen, um mit der Hauptverhandlung frühzeitiger beginnen oder die Hauptverhandlung mit größerer Termindichte durchführen zu können. Insoweit kommt, abgesehen davon, dass neu bestellte andere Verteidiger sich jeweils in die Sache vollständig neu einarbeiten müssten und dafür ebenfalls gewisse Zeit zu veranschlagen wäre, dem Anspruch der Angeschuldigten, jeweils von den Verteidigern ihres Vertrauens verteidigt zu werden, so großes Gewicht zu, dass in Abgleich der Interessen an größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Verteidigung durch die Verteidiger des Vertrauens andererseits jedenfalls bis zu einer hier noch nicht erreichten Grenze gegenüber dem letztgenannten Interesse eine andernfalls etwa mögliche weitergehende Beschleunigung zurücktreten konnte und kann. Das gilt umso mehr, als in vorliegendem Verfahren sich alle drei zusammen angeklagten Angeschuldigten in Untersuchungshaft befinden und nicht etwa die Interessen in Untersuchungshaft einsitzender Beschuldigter gegenüber dem Interesse eines nicht inhaftierten Beschuldigten an einer Verteidigung durch den Verteidiger seines Vertrauens zurücktreten müssen. Zwar hat ein Vorsitzender Terminproblemen mehrerer Verteidiger im Interesse des Beschleunigungsgebotes mit vorausschauender Planung zu begegnen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007, Az.: 1 Ws 557 – 558/07). Indes sind derartige Schwierigkeiten zumal bei zu Beginn des Sommers erfolgender Anklageerhebung in einem Verfahren mit drei in Untersuchungshaft einsitzenden Angeschuldigten und drei Verteidigern absehbar und auch mit vorausschauender Terminplanung sowie von vornherein weiter reichender Terminabstimmung regelmäßig nicht befriedigend zu lösen (vgl. allgemein zu solchen Schwierigkeiten Hilger in StV 2006, 451,453).

75

Unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, dass hier eine relativ kurze Zeitspanne von nur rund zwei Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und dem beabsichtigten Hauptverhandlungsbeginn liegt, reicht der beabsichtigte Beginn der Hauptverhandlung etwas mehr als sieben Monate nach Beginn der Untersuchungshaftzeiten der Angeschuldigten noch aus. Das gilt auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig geringen Dichte der weiteren geplanten Hauptverhandlungstermine, die sich jedenfalls derzeit noch nicht als hinreichend wahrscheinliche Gefahr künftiger Verzögerungen darstellt.

76

6. Zwar liegt weder eine besondere Schwierigkeit noch ein besonderer Umfang der Ermittlungen vor, jedoch stellt sich hier die Summierung der verschiedenen Verhinderungen der Verteidiger der Angeschuldigten als anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der ein Urteil bzw. einen das Ruhen der Sechsmonatsfrist bewirkenden Hauptverhandlungsbeginn (§ 121 Abs. 3 S. 1 StPO) noch nicht zugelassen hat.

77

a) Der Aktenumfang ist mit Hauptakten im Umfang von derzeit rund 700 Blatt und 14 überwiegend sehr schmalen Sonderbänden, die zudem teilweise für das Verfahren nicht oder allenfalls von geringer Bedeutung sind, überschaubar und repräsentiert einen dementsprechend eher mittelgradigen Umfang der das vorliegende Verfahren betreffenden Ermittlungsergebnisse aus dem, wie ausgeführt, ersichtlich umfassenderen gesamten Ermittlungskomplex. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass, sofern nicht – angesichts der teilweise klaren die Angeschuldigten belastenden Beweislage mit etwa dem Auffinden der Drogen im getragenen Rucksack bzw. an den Aufhalteorten nahe liegend – in der Hauptverhandlung geständige Einlassungen der Angeschuldigten abgegeben werden, in der Sprache Mandingo geführte Telefongespräche einzuführen sein werden, da auch Anzahl und Umfang in Frage kommender Telefongespräche überschaubar sind.

78

b) Die Sache ist auch nicht besonders schwierig, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht.

79

In tatsächlicher Hinsicht sind viele der in der Hauptverhandlung zu erhebenden Beweise einfach strukturiert. Viele Tatsachen können etwa durch Aussagen von Polizeibeamten eingeführt werden. Zahlreiche Schlussfolgerungen werden sich voraussichtlich zwanglos aus bestimmten objektiven Umständen wie etwa bestimmten Auffindesituationen ableiten lassen.

80

In rechtlicher Hinsicht liegen ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten vor. Die in Frage kommenden Straftatbestände sind überschaubar und die zugehörigen Voraussetzungen in Rechtsprechung und Literatur aufbereitet. Das gilt auch für eine etwa hinzutretende Bandenmäßigkeit einiger der hochwahrscheinlichen Taten und Fragen der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen.

81

c) Es besteht jedoch ein anderer wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO.

82

Zwar stellt nach zutreffender allgemeiner Auffassung eine Überlastung des erkennenden Gerichts keinen die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar (vgl. OLG Frankfurt in StV 1982, 584). Indes ist hier die starke Belastung der Großen Strafkammer 6 des Landgerichts durch neben der vorliegenden Sache durchzuführende Hauptverhandlungen in mehreren anderen Haftsachen nicht für die Überschreitung der Sechsmonatsfrist kausal geworden, da die Kammer, wie dargelegt, trotz erst Mitte Juni 2017 erfolgter Anklageerhebung kurz vor der Sommerurlaubszeit einen Hauptverhandlungsbeginn noch Anfang August 2017 mit zahlreichen anschließenden Hauptverhandlungsterminen ermöglicht hätte, deren Wahrnehmung jedoch an Verhinderungen der Verteidiger gescheitert ist.

83

Dieser Grund für die Fristüberschreitung in Gestalt zahlreicher überwiegend nicht deckungsgleicher Verhinderungen der drei Verteidiger stellt sich hier als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar. Wie dargelegt, hat ein Gericht grundsätzlich darauf Rücksicht zu nehmen, wenn ein Beschuldigter von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigt werden will. Davon ist hier auf Grund der gesamten Umstände der Meldung und späteren Bestellung der Verteidiger für alle drei Angeschuldigten auszugehen, auch wenn insoweit nicht ausdrücklich bei ihnen Nachfrage gehalten worden ist. Scheitert in solchen Fällen ein früherer Hauptverhandlungsbeginn an Terminkollisionen der Verteidiger und damit an einem in der Sphäre der Angeschuldigten liegenden Umstand, kann sich daraus jedenfalls in zeitlichen Grenzen ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ergeben, so etwa bei einer Fortdauer von rund 2 Monaten über sechs Monate des Untersuchungshaftvollzuges hinaus (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1994, 326 für ein Verfahren gegen nur einen Angeklagten), nicht mehr allerdings etwa bei seit mehr als einem Jahr andauernder Untersuchungshaft und einer Zeitspanne von über sechs Monaten zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1992, 586).

84

Nach diesen Maßstäben stellt sich vorliegend die Verhinderung der Verteidiger noch als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, zumal hier gegen insgesamt drei Angeschuldigte zu teilweise zusammenhängenden Fällen zu verhandeln ist.

85

7. Im Hinblick auf die jedenfalls nach derzeitigen Abstimmungen noch relativ weitläufige Terminierung nach dem für den 18. September 2017 geplanten Hauptverhandlungsbeginn überträgt der Senat dem nach § 126 StPO zuständigen Gericht gemäß § 122 Abs. 3 S. 3 StPO die weitere Haftprüfung zunächst nur für die Zeit bis einschließlich des zweiten geplanten Hauptverhandlungstermins am 20. September 2017, so dass im Anschluss daran in der sich nach den bisherigen Planungen anschließenden Hauptverhandlungspause bis zum 2. Oktober 2017 eine erneute Haftprüfung durch den Senat unter Berücksichtigung einer bis dahin endgültigen bzw. weitergehenden Terminierung der Hauptverhandlung erfolgen kann.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Aug. 2017 - 2 Ws 118/17 H

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 09. Aug. 2017 - 2 Ws 118/17 H zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Strafprozeßordnung - StPO | § 126 Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen


(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, da

Strafprozeßordnung - StPO | § 117 Haftprüfung


(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung). (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die

Referenzen

(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie auf Anträge nach § 119a beziehen, das Gericht zuständig, das den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist das Gericht zuständig, das die vorangegangene Entscheidung getroffen hat. Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für diesen Ort zuständige Amtsgericht übertragen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.

(5) Soweit nach den Gesetzen der Länder über den Vollzug der Untersuchungshaft eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Unterhält ein Land für den Vollzug der Untersuchungshaft eine Einrichtung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 121b des Strafvollzugsgesetzes entsprechend.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.