Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 29. Aug. 2017 - 2 VA 1/16

29.08.2017

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Verfahren betrifft die Aufnahme in die bei dem Amtsgericht Hamburg, Insolvenzgericht, Abteilung 67a, geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.

2

Mit Schreiben vom 23.10.2015 bewarb sich der Antragsgegner um die Aufnahme in die Vorauswahlliste als Insolvenzverwalter.

3

Der Antragsteller ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater mit Kanzleisitz in Hamburg und einem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Insolvenzverwaltungen. Von Oktober 2005 bis Mitte 2010 war er eigenverantwortlicher Sachbearbeiter im Bereich der Insolvenzverwaltung bei der ... AG. Seit dem 18. März 2010 ist er zum Steuerberater bestellt. Auch danach war er für die ... AG als Insolvenzverwalter, Gutachter und Treuhänder tätig. In mehr als 250 Verfahren ist er zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder durch die Amtsgerichte Neumünster, Kiel und Hannover bestellt worden. Seine Kanzlei arbeitet nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung des Verbandes der Insolvenzverwalter Deutschland und ist zertifiziert.

4

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 lehnte der Vorsitzende der Abteilung 67 a den Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste ab und führte aus: „Grund hierfür ist im wesentlichen, dass sie nicht über zwei juristische Staatsexamen verfügen. Denn der Beruf des Insolvenzverwalters erfordert zwingend nachgewiesen juristische Qualifikationen... Eine Delegation dieser wichtigen Aufgabe ist zwar zulässig, jedoch muss auch der Insolvenzverwalter selbst in der Lage sein, wertungssicher in diesem juristisch gleichermaßen anspruchsvollen wie dynamischen Kernbereich seiner Tätigkeit zu agieren. Dafür, dass Sie über betriebswirtschaftliche Qualifikationen verfügen, sprechen der im Gespräch gewonnene Eindruck und die von ihnen zur Akte gereichten Unterlagen. Diese Kenntnisse können sicherlich gewinnbringend insbesondere in Insolvenzverfahren eingesetzt werden, in denen es um eine Betriebsfortführung geht. Dies ist aber nur in wenigen Fällen der Fall; einer Kennzahlerhebung des hiesigen Insolvenzgerichts zufolge ist dies nur bei etwa 10 % aller Unternehmensinsolvenzverfahren und damit nur bei etwa 60 Verfahren pro Jahr der Fall. Das Insolvenzgericht Hamburg bestellt für diese Aufgaben Insolvenzverwalter, die neben der betriebswirtschaftlichen Qualifikation zusätzlich über zwei juristische Staatsexamen verfügen und deren Qualifikation häufig durch die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ nachgewiesen ist. Diese Personen verfügen über eine höhere Qualifikation als Sie und wären daher bei einer konkreten Bestellungsentscheidung regelmäßig vorzuziehen. Der Umstand, dass andere Insolvenzgerichte Personen bestellen, die – wie Sie – Steuerberater und nicht Volljurist sind, vermag an der hiesigen Einschätzung, die auch auf zahlreichen negativen Erfahrungen mit als Insolvenzverwalter hier zeitweilig bestellen Personen basiert, die keine Volljuristen sind, nichts zu ändern. Eine Listung um der Listung willen, also eine Aufnahme in die Vorauswahlliste ohne konkrete Aussicht, nennenswerte Zahl Insolvenzverfahren zugewiesen zu bekommen, insbesondere kaum einmal bei den sie besonders reizende Betriebsfortführungsverfahren zum Zuge zu kommen, haben sie im Rahmen unseres Gesprächs zutreffend als nicht zielführend bezeichnet“.

5

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016, beim Oberlandesgericht eingegangen am 15. Februar 2016, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gestellt.

6

Er beantragt festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Insolvenzverwaltungen durch den Antragsgegner rechtswidrig war.

7

Er trägt vor, er halte die Praxis, ihn wegen des Fehlens einer Ausbildung zum Volljuristen bei Auswahlentscheidungen nicht zu berücksichtigen und in die Vorauswahlliste aufzunehmen, für rechts- und verfassungswidrig. Er macht einen Ermessensfehlgebrauch und einen Grundrechtsverstoß gegen Art. 3 Grundgesetz geltend. Er habe einen Anspruch auf Aufführung in die Vorauswahlliste. Maßstab seien §§ 56,57 InsO. In die Liste sei jeder Bewerber aufzunehmen, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste, Eignung für das Amt eines Insolvenzverwalters erfüllt. Jeder Bewerber müsse eine faire Chance erhalten, entsprechend der in § 56 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden.

8

Seine generelle Eignung stehe außer Frage, da er studierter Betriebswirt und Diplom-Kaufmann sowie Steuerberater sei. Seine Nichtaufnahme sei daher ermessensfehlerhaft. Das Gesetz fordere keine bestimmte berufliche Ausbildung oder Fortbildung. Das Ermessen müsse daher verfassungskonform ausgeübt werden. Die Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste stelle einen erheblichen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Die Beschränkung der Vergabe von Insolvenzverwaltungen auf Volljuristen sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die erforderlichen juristischen Kenntnisse könne man sich auch auf andere Art als durch ein Studium und zwei juristische Staatsexamen, beispielsweise im Selbststudium, aneignen. Umgekehrt würden viele Volljuristen vom Insolvenzrecht und der Insolvenzpraxis keine Ahnung haben. Schon das betriebswirtschaftliche Studium sei für die Bearbeitung von Insolvenzverfahren mit Betriebsfortführung von erheblicher Wichtigkeit. Allein der Umstand, dass es nur in einer geringen Anzahl von Fällen zu einer Betriebsfortführung komme, rechtfertige nicht die vollständige Nichtberücksichtigung des Antragstellers.

9

Der zunächst beteiligte Vorsitzende der Abteilung hat mit Schreiben vom 4.4.2016 vorgetragen, die juristische Qualifikation sei notwendig, sie könne jedoch auch anders nachgewiesen werden als durch zwei Staatsexamina. Es sei jedoch Aufgabe des Bewerbers, einen geeigneten Nachweis für juristische Qualifikationen zu erbringen. Auch in Betriebsfortführungsverfahren würden juristische Fragen eine Rolle spielen. Soweit der Antragsteller den Nachweis einer hinreichenden juristischen Qualifikation erbringe, könne eine Aufnahme in die Vorauswahlliste in Betracht kommen.

10

Nach einem Hinweis des Senats vom 11. Mai 2016 auf das Erfordernis des substantiierten Vortrags juristischer Qualifikationen hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen. Im einzelnen:

11

Er habe ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit den Schwerpunktfächern Revision und Treuhandwesen, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Recht der Wirtschaft,
seine Diplomarbeit habe er zu dem Thema „Die kritische Analyse der Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Umsatzsteuer“ geschrieben und mit der Prädikatsnote 1,7 abgeschlossen,
zur Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen habe er diverse Vorbereitungskurse verschiedener Lehrgangswerke besucht und sei mittlerweile von 2010-2014 selbst als Dozent für Vorbereitungskurse tätig gewesen,
er sei seit Juni 2010 in einer Vielzahl von Fällen auch in Regelinsolvenzverfahren als Sachverständiger, vorläufiger Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter bestellt worden.

12

Weiter hat der Antragsteller eine Reihe von Fortbildungsnachweisen zur Akte gereicht. Diese betreffen teilweise auch juristische Qualifikationen.

13

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

14

Das Gericht bedauert die krankheitsbedingte überlange Verfahrensdauer.

II.

15

Der Antrag ist statthaft und entsprechend § 23 EGGVG zulässig.

16

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.08.2004 (NJW 2004, 2725 ff.) muss das Vorauswahlverfahren zur Bestellung von Insolvenzverwaltern gemäß Art. 19 Abs. 4 GG justiziabel sein. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafrechtspflege getroffen werden, wobei der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Rechtsprechungsakte der Gerichte nicht eröffnet ist. Das Insolvenzverfahren folgt den Regeln des Zivilprozesses (§ 4 InsO). Die Aufnahme eines Bewerbers in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter erfolgt zwar durch den Richter in richterlicher Unabhängigkeit, ist aber kein Rechtsprechungsakt. Seiner Funktion nach wird der Insolvenzrichter bei dieser Entscheidung vielmehr als Justizbehörde tätig. Als Rechtsweg bietet sich daher eine entsprechende Anwendung von § 23 EGGVG an, die sich seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch etabliert hat (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5. 2007, IV AR 5/07; Beschl. v. 19. 12. 2007 IV AR 6/07, jeweils zitiert nach juris).

17

Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG in Verbindung mit §§ 8 Nr. 3, 9 Abs. 3 FamFG der Präsident des Amtsgerichts.

18

Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 28 Abs. 2 EGGVG spricht das Gericht die Verpflichtung zur beantragten Amtshandlung aus, wenn, wie vorliegend, die Ablehnung der Maßnahme rechtswidrig war und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

19

Für das gerichtliche Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gilt, dass der Senat gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur prüfen kann, ob die abgelehnte Aufnahme des Antragstellers in die Vorauswahlliste deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind oder der Insolvenzrichter von dem ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Zöller/Gummer, ZPO, § 28 EGGVG, Rn. 19).

20

Gemäß § 56 Abs. 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Mit dieser Regelung wird dem zuständigen Insolvenzrichter ein weites Auswahlermessen, bezogen auf die Zuordnung des Insolvenzverwalters zu einem einzelnen Verfahren – im Gegensatz zur generellen Aufnahme in die Vorauswahlliste - eingeräumt. Hierdurch soll vorrangig eine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners ermöglicht werden. Zu berücksichtigen sind ferner die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Interessen der als Insolvenzverwalter geeigneten Bewerber, für die im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung besteht (BGH, Beschluss vom 19.12.2007, a.a.O.). Um im konkreten Verfahren eine zügige Entscheidung über die Eignung treffen zu können, müssen dem Insolvenzrichter zuvor hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens verfügbar sein. Es ist deshalb weithin üblich und auch im vorliegenden Fall bei dem Vorsitzenden der fraglichen Abteilung üblich, in einem Vorauswahlverfahren generell geeignete Bewerber in eine Liste aufzunehmen, aus der dann im konkreten Fall der einzelne Verwalter ausgewählt wird. Um die genannte Funktion erfüllen zu können, darf sich ein dem konkreten Insolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken. Es muss vielmehr auch die Erhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die nach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht nur für die Feststellung eines Bewerbers im konkreten Fall maßgebend sind, sondern vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der persönlich und fachlich geeigneten Bewerber ermöglichen.

21

Für das Vorauswahlverfahren steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „persönlichen und fachlichen Eignung“ im Vordergrund. Für die generelle Eignung ist ein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Qualifikation des jeweiligen Bewerbers richtet, wobei der Beurteilung, ob er dem Anforderungsprofil genügt, ein prognostisches Element immanent ist (BGH v. 19.12.2007, a.a.O.). Der Insolvenzrichter ist bei der Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste zu einer umfassenden Gesamtschau verpflichtet. Die Liste ist so zu führen, dass in sie jeder Bewerber aufgenommen wird, der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters erfüllt (BVerfG v. 19.7.2006, a.a.O.; BGH v. 19.12.2007, a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2006, 12 VA 3/06, zit. nach juris). Das dafür maßgebliche Anforderungsprofil hat das Insolvenzgericht zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung festzulegen. Dies ist für den Senat vollen Umfangs überprüfbar. Bei der Beurteilung, ob der konkrete Bewerber den danach aufgestellten allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung entspricht, ist der Justizverwaltungsbehörde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann allerdings ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen (entsprechend § 28 Abs. 3 EGGVG für die eingeschränkte Überprüfung von Ermessensentscheidungen). Dieser Beurteilungsspielraum ist entsprechend § 28 Abs. 3 EGGVG grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar, also etwa darauf, ob der Antragsgegner die Anforderungen an einzelne für die Vorauswahlliste entscheidenden Kriterien überspannt hat oder umgekehrt ohne Beurteilungsfehler als ungeeignet angesehen hat. Eine Verpflichtung des Insolvenzrichters zur Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste kommt vor diesem Hintergrund nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn jede andere Entscheidung einen Fehlgebrauch des Beurteilungsspielraums darstellen würde.

22

Die für die Aufnahme in die Vorauswahlliste zugrundezulegenden Kriterien dürfen an die Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer Rechte aus Art. 3, 12 Grundgesetz keine überhöhten Anforderungen stellen. Die Vorauswahlkriterien müssen es beispielsweise auch Berufsanfängern oder neu hinzugezogenen Insolvenzverwaltern ermöglichen, für die Auswahl in geeigneten Verfahren, in denen sie sich dann bewähren können, in Betracht zu kommen. Andererseits darf der Insolvenzrichter die Aufnahme in die Liste von der Erfüllung der für alle Arten von Insolvenzverfahren zu fordernden Basisqualifikationen abhängig machen. Eine nahezu unbegrenzte Vorauswahlliste könnte den Zweck, Grundlage einer zügigen Auswahlentscheidung im jeweiligen Einzelfall zu sein, nicht erfüllen.

23

Die angegriffene Entscheidung hält sich im Rahmen des dem Insolvenzrichter eröffneten Beurteilungsspielraums und verletzt daher weder die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Antragstellers noch den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art 3 GG.

24

In nicht zu beanstandender Weise hat der Insolvenzrichter die Aufnahme des Antragstellers in die Vorauswahlliste vom Nachweis einer hinreichenden allgemeinen juristischen Qualifikation abhängig gemacht. Zutreffend wird in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass es zu den wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters in fast allen Unternehmens- und vielen Privatinsolvenzverfahren gehört, massezugehörige Forderungen, insbesondere Anfechtungsmöglichkeiten (§§ 129 ff. InsO) und gesellschaftsrechtliche Haftungsansprüche, aber auch sonstige allgemeine Forderungen zu ermitteln, zu bewerten und ggf. im Wege des Zivilprozesses durchzusetzen. Je nach Geschäftszweig des schuldnerischen Unternehmens erfordert dies beispielsweise baurechtliche, mietrechtliche oder andere allgemeine zivilrechtliche Kenntnisse sowie Kenntnisse des Prozess- und Vollstreckungsrechts. Im Zuge der Feststellung von Forderungen zur Tabelle sind entsprechende Prüfungen auch bei den Passiva geboten. Auch die Bewertung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten erfordert vertiefte schuld- und sachenrechtliche Kenntnisse. Daneben sind Kenntnisse in den speziellen Bereichen insbesondere des Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrechts vonnöten.

25

Zwar ist eine Delegation juristischer Tätigkeiten grundsätzlich zulässig. Der Insolvenzrichter weist jedoch zutreffend darauf hin, dass der Insolvenzverwalter selbst in der Lage sein muss, sich schnell und wertungssicher einen Überblick über die Lage in dem schuldnerischen Unternehmen zu verschaffen, spezielle juristische Problempunkte zu identifizieren, diese ggf. an Dritte zu delegieren und deren Tätigkeit effektiv zu beaufsichtigen. Dies erfordert vertiefte eigene juristische Kenntnisse in den vorgenannten Bereichen.

26

Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Insolvenzrichter die Aufnahme eines Bewerbers in seine Vorauswahlliste vom Bestehen juristischer Staatsexamina abhängig macht und damit das Berufsfeld des Insolvenzverwalters zu Unrecht auf Juristen verenge, hat der Insolvenzrichter im Rahmen seiner Stellungnahme vom 4.4.2016 deutlich gemacht, dass seine Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid nicht in diesem einschränkenden Sinne zu verstehen sind. Allerdings verlangt der Insolvenzrichter eine durch geeignete Nachweise belegte juristische Qualifikation und schließt es aus, dass sich der Bewerber zum Beleg für seine Qualifikation allein auf ein Selbststudium oder auf die von ihm im Rahmen seiner Berufstätigkeit ausgeführten juristischen Tätigkeiten bezieht. Das ist nicht zu beanstanden, da für den zu fordernden juristischen Qualifikationsnachweis eine praktikable Kontrollmöglichkeit gegeben sein muss.

27

Die Entscheidung des Insolvenzrichters, der zufolge der Antragsteller den von ihm geforderten juristischen Qualifikationsnachweis nicht erbracht habe, hält sich im Rahmen des dem Insolvenzrichter zustehenden Beurteilungsspielraums.

28

Die vom Antragsteller im Rahmen seines betriebswirtschaftlichen Hauptstudiums gewählten Fächer Recht der Wirtschaft, Revisions- und Treuhandwesen sowie betriebswirtschaftliche Steuerlehre sowie das Thema seiner Diplomarbeit weisen zwar sämtlich rechtliche Bezüge auf. Diese beschränken sich jedoch ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Vorlesungsübersicht auf bestimmte fachbezogene Rechtsgebiete. Eine allgemeinjuristische Qualifikation hat der Antragsteller durch Teilnahme an den genannten Lehrveranstaltungen daher nicht erworben. Dies gilt auch für das Fach „Recht der Wirtschaft“, da die vom Antragsteller insoweit gewählten Kurse “Wirtschaftsverwaltungsrecht“, „Rechtliche Aspekte der Unternehmensgründung und -entwicklung“ sowie „Unternehmenskontrolle und Vergütung“ sich allein auf spezifische wirtschaftsrechtliche Themen beziehen.

29

Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Antragsteller absolvierte Prüfung zum Steuerberater. Zwar sind vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse für eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter zweifellos sehr nützlich. Gerichtsbekannt ist auch, dass die Steuerberaterprüfung anspruchsvoll ist und bezüglich der Prüfungsgegenstände ein hohes Leistungsniveau voraussetzt. Dennoch eignet sich die Prüfung nicht zum Nachweis der hier geforderten vertieften allgemeinjuristischen Qualifikation. Denn gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 5 StBerG gehört lediglich das Handelsrecht zu den Prüfungsgegenständen der Steuerberaterprüfung, hingegen das Bürgerliche Recht, das Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht und das Recht der Europäischen Union nur in Grundzügen, das Prozess- und allgemeine Vollstreckungsrecht sowie das Arbeitsrecht überhaupt nicht.

30

Die von dem Antragsteller vorgelegten Fortbildungsnachweise belegen eine erhebliche Fortbildungsbereitschaft des Antragstellers, die jedoch auch zu erwarten ist. Die Fortbildungen betreffen zudem lediglich teilweise juristische Themen. Entscheidend ist aber vor allem, dass stundenweise Vorträge zu juristischen Problemfeldern nicht geeignet sind, eine hinreichende juristische Qualifikation nachzuweisen. Sie sind vielmehr geeignet, bestehendes Wissen punktuell zu aktualisieren und vertiefen.

31

Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, an mehr als 250 Insolvenzverfahren in unterschiedlichen Rollen beteiligt gewesen zu sein, vermag dies - wie bereits ausgeführt - seine juristische Qualifikation ebenfalls nicht zu belegen. Weder wird aus dem Vortrag des Antragstellers deutlich, inwieweit in den Verfahren juristische Qualifikationen zum Tragen gekommen sind, noch, in welchem Umfang der Antragsteller juristische Tätigkeiten auf Dritte delegiert hat.

32

Der dem Insolvenzrichter zustehende Beurteilungsspielraum wird schließlich auch nicht dadurch überschritten, dass dieser die Bewerbung des Antragstellers trotz seiner zweifellos vorhandenen überdurchschnittlichen Qualifikation in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre und Steuerrecht und seiner erheblichen praktischen Erfahrung mit Insolvenzverwaltungen an dem fehlenden Nachweis einer hinreichenden allgemeinjuristischen Qualifikation hat scheitern lassen. Zwar hat der Insolvenzrichter - wie ausgeführt - eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Gleichwohl bleibt ihm unbenommen, einzelnen besonders relevanten Qualifikationsanforderungen für das Amt des Insolvenzverwalters, zu denen die notwendige allgemeine juristische Qualifikation zu rechnen ist, ein besonderes Gewicht beizumessen, so dass deren Nichterfüllung in aller Regel zur Ablehnung von Aufnahmeanträgen führt.

33

Der vorliegende Sachverhalt lässt erkennen, dass der Insolvenzrichter die notwendige Gesamtbetrachtung durchgeführt hat. Der die Vorauswahlliste führende Richter hat mit dem Antragsteller über die Prüfung der eingereichten Unterlagen hinaus ein persönliches Gespräch geführt. Die besonderen betriebswirtschaftlichen Qualifikationen des Antragstellers hat der Richter in seiner ablehnenden Entscheidung sogar ausdrücklich gewürdigt, sich jedoch im Ergebnis aus plausiblen Gründen gleichwohl gegen eine Aufnahme des Antragstellers in die Auswahlliste ausgesprochen. Das ist nicht zu beanstanden.

34

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG, § 29 Abs. 2 EGGVG.

35

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG liegen nicht vor.

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Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 29. Aug. 2017 - 2 VA 1/16 zitiert 10 §§.

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1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Beteiligtenfähig sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel sollen von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt werden.

(3) Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

1.
Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
4.
Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
5.
Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
6.
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
7.
Volkswirtschaft,
8.
Berufsrecht.
Nicht erforderlich ist, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind.