Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 04. Apr. 2014 - 1 U 123/13

bei uns veröffentlicht am04.04.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. 328 O 55/12) wird durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. 328 O 55/12) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung von Bauarbeiten, hilfsweise eine Entschädigung wegen behaupteten Annahmeverzugs des Beklagten mit einer Nachbesserung.

2

Der Kläger nahm gemäß seiner Auftragsbestätigung vom 8. Juli 2011 (Anlage K 1) und seiner Nachtragsbestätigung vom 3. September 2011 (Anlage K 2) für den Beklagten an dessen Einfamilienhaus, belegen … in … Hamburg, Sanierungsarbeiten, insbesondere Dachdecker- und Zimmererarbeiten, vor. Nach Ausführung der Bauarbeiten in der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 5. Oktober 2011 fand an letzterem Tag eine Abnahmebegehung statt, an der jedenfalls der Kläger, dessen Mitarbeiter, der Beklagte und dessen Lebensgefährtin teilnahmen. Wegen des Ablaufs dieser Abnahmebegehung besteht Streit zwischen den Parteien. Ein Abnahmeprotokoll, in dem der Kläger die Alternative "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" angekreuzt hatte (Anlage K 3), unterzeichnete der Beklagte nicht.

3

Am 6. Oktober 2011 stellte der Kläger dem Beklagten eine Rechnung (Anlage K 4), welche unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen mit einer restlichen Werklohnforderung in Höhe von € 31.564,40 endete. Der Beklagte legte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Anlage B 1) "Widerspruch" gegen diese Rechnung ein, äußerte seine Unzufriedenheit mit den Bauarbeiten und teilte mit, dass er einen Bausachverständigen hinzugezogen habe, da ihm eine fachliche Beurteilung nicht möglich sei. Unter dem 20. Oktober 2011 erstattete die Bausachverständigengemeinschaft … und … im Auftrag des Beklagten das als Anlage B 3 vorgelegte Gutachten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens rügte der Beklagte mit Anwaltschreiben vom 8. Februar 2012 (Anlage B 5) eine Vielzahl von Mängeln und forderte den Kläger zur Beseitigung dieser Mängel bis zum 23. Februar 2012 auf. Die Frist verlief ereignislos.

4

Bereits im Dezember 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Zahlung restlichen Werklohns nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Den vom Beklagten weiter verfolgten Mängelrügen ist er entgegengetreten. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 154 f. d.A.) Bezug genommen.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, Dipl.-Ing. …, vom 10. Dezember 2012 (Bl. 72 ff. d.A.), auf das wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird.

6

Mit Urteil vom 10. Juni 2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass dem Kläger kein fälliger Werklohnanspruch gegen den Beklagten zustehe, weil die Arbeiten des Klägers weder abgenommen noch abnahmereif (im Wesentlichen mangelfrei) seien. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 155 f. d.A.).

7

Gegen das ihm am 12. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 4. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 8. August 2013 eingegangenen Schriftsatz begründet.

8

Er behauptet, dass sich der Beklagte bei der Abnahmebegehung vom 5. Oktober 2011 insgesamt sehr zufrieden gezeigt habe. Er habe sich sinngemäß dahin geäußert, dass alles o.k. sei. Der Beklagte sei auch im Begriff gewesen, das mit "Bauabnahme" überschriebene Blatt zu unterzeichnen. Die Lebensgefährtin des Beklagten habe ihn jedoch ohne Angabe von Gründen aufgefordert, dies nicht zu tun, woraufhin der Beklagte seine Unterschrift verweigert habe (Beweis: Zeugen … und …). Der Kläger ist der Meinung, dass ungeachtet der fehlenden Unterschrift, die lediglich Beweiszwecken gedient habe, angesichts des von ihm behaupteten Verhaltens des Beklagten von einer Abnahme der Bauarbeiten auszugehen sei, zumal der Beklagte bei der Abnahmebegehung keinen konkreten Mangel genannt habe. Der auf Zahlung der somit fälligen Restwerklohnforderung gerichtete Hauptantrag zu 1. sei nach alledem in voller Höhe begründet.

9

Von den Mängeln, die der vom Gericht beauftragte Sachverständige festgestellt habe, habe er, der Kläger, einen (Punkt 5.2.6 des Gutachtens, Materialreste unter den Dachpfannen) bereits anlässlich eines Ortstermins beseitigt. Im Übrigen verweist der Kläger darauf, dass sich die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten nur auf € 15.910,30 brutto beliefen. Von diesem Betrag wolle er, der Beklagte, ausgehen, auch wenn er die Einzelpositionen für recht hoch veranschlagt halte. Zumindest stehe ihm deshalb der mit dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung seiner um die o.g. Mängelbeseitigungskosten reduzierten Restwerklohnforderung zu.

10

Schließlich sei der Beklagte mit der Annahme der Mängelbeseitigung in Verzug geraten, weil er auf das unstreitig nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mit Schriftsatz des damaligen Klägervertreters vom 27. Februar 2013 (Bl. 142 f. d.A.) unterbreitete Angebot der Nachbesserung der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten und noch nicht erledigten Mängel nicht eingegangen sei. Daraus folge, dass er, der Kläger, einen Entschädigungsanspruch in Höhe des mit dem Hilfsantrag zu 1. geltend gemachten Betrages gegen den Beklagten habe.

11

Der Kläger beantragt,

12

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

13

1. an den Kläger € 31.564,40 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab 24. Oktober 2011 und
2. an den Kläger € 1.099,00 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;

14

hilfsweise

15

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

16

1. an den Kläger € 15.654,10 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab 24. Oktober 2011 und
2. an den Kläger € 1.099,00 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er behauptet, dass er bei der Abnahmebegehung vom 5. Oktober 2011 auf die für ihn als Laien sichtbaren Mängel (insbesondere zu Nr. 1, 2, 3, 6, 11, 12, 13, 16 und 17 seiner Aufstellung) hingewiesen habe. Der Kläger habe sich aber geweigert, diese Mängel in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Deshalb habe er, der Beklagte, aus eigenem Antrieb das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben. In dieser Haltung habe ihn seine Lebensgefährtin bestärkt (Beweis: Zeugin …). Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass aus seinem Verhalten keine Abnahmeerklärung entnommen werden könne, selbst wenn der gegenteilige Vortrag des Klägers richtig sein sollte, weil die Parteien mit der Erstellung eines Abnahmeprotokolls eine förmliche Abnahme stillschweigend vereinbart hätten, so dass eine angeblich von ihm abgegebene, nicht förmliche Abnahmeerklärung nicht ausgereicht hätte.

20

Die Leistungen des Klägers seien zudem nicht vollendet und nicht abnahmefähig gewesen, wie durch das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt worden sei.

21

Nach alledem sei die mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachte, zudem auch noch überhöhte Restwerklohnforderung des Klägers bislang nicht fällig. Auch der auf Zahlung einer um die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten reduzierten Restwerklohnforderung gerichtete Hilfsantrag zu 1. greife nicht durch, weil es sich bei den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten nur um eine vorläufige Schätzung handele. Über die vom Sachverständigen festgestellten technischen Mängel hinaus seien auch optische und sonstige Mängel zu berücksichtigen und fielen weitere vom Kläger zu erstattende Kosten (für die Beseitigung eines Wasserschadens, für das vorprozessual eingeholte Gutachten des Sachverständigen …, als Nutzungsausfallentschädigung im Fall einer zu erwartenden Sanierung) an.

22

Ein Anspruch auf Entschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil er, der Beklagte, mit der Annahme der Mängelbeseitigung nicht in Verzug geraten sei. Zum einen fehle ein tatsächliches Angebot der Mängelbeseitigung. Zum anderen habe der Kläger sein Recht auf Mängelbeseitigung mit dem Ablauf der ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2012 (Anlage B 5) unstreitig gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung verloren.

23

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 6. März 2014 (Bl. 195 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist mit Schriftsatz vom 28. März 2014 (Bl. 202 ff. d.A.) Stellung genommen.

II.

24

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 10. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. 328 O 55/12), ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von € 31.564,40 aus der Rechnung vom 6. Oktober 2011 (Anlage K 4) für die Ausführung von Dachdecker- und anderen Bauarbeiten an dem Einfamilienhaus des Beklagten nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zurückgewiesen. Es fehlt an der Fälligkeit eines Vergütungsanspruchs i.S.d. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Beklagte die Werkleistung des Klägers nicht abgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Fälligkeit des Werklohnanspruchs ohne Abnahme nicht vorliegen Auch der mit dem Hilfsantrag zu 1. aus der Berufungsbegründung geltend gemachte "Entschädigungsanspruch" steht dem Kläger nicht zu. Wegen der Begründung im Einzelnen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. März 2014 (Bl. 195 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Einwände, welche der Kläger hiergegen in seinem Schriftsatz vom 28. März 2014 (Bl. 202 ff. d.A.) erhoben hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung, sondern geben nur Veranlassung für folgende ergänzende Ausführungen:

25

a. Zu Recht hat das Landgericht eine Abnahme der vom Kläger erbrachten Werkleistungen i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB nicht festgestellt. Das Gesamtverhalten des Beklagten bei der Abnahmebegehung vom 5. Oktober 2011 rechtfertigt nicht zweifelsfrei die Annahme, dass er aus objektiver Empfängersicht die vom Kläger erbrachten Leistungen als in der Hauptsache vertragsgemäß billigen wollte. Der Umstand, dass er es unstreitig ablehnte, das ihm vom Kläger vorgelegte Abnahmeprotokoll (Anlage K 3), in dem es heißt: "Abnahme erfolgt ohne sichtbare Mängel" zu unterzeichnen, deutet vielmehr darauf hin, dass er eine solche, seine Rechtsstellung in vielfacher Hinsicht zu seinem Nachteil verändernde Erklärung zumindest zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeben wollte. Von einer eindeutigen Abnahme könnte vor diesem Hintergrund auch dann nicht die Rede sein, wenn der Beklagte zuvor keine Mängel gerügt oder sogar seine Zufriedenheit mit dem Werk zum Ausdruck gebracht haben sollte, wie der Kläger behauptet. Soweit der Kläger nach wie vor anderer Meinung ist (S. 1 f. des Schriftsatzes des Klägers vom 28. März 2014, Bl. 202 f. d.A.), verkennt er, dass der Beklagte anlässlich der von ihm - dem Kläger - initiierten Abnahmebegehung am letzten Tag der ausweislich der Anlage K 3 in der Zeit vom 12. August 2011 bis zum 5. Oktober 2011 ausgeführten Bauarbeiten nicht nur die Alternative hatte, entweder sofort konkrete Mängel zu rügen oder die Abnahme zu erklären, sondern dass es ihm freistand, die Leistungen zunächst innerhalb einer angemessen Frist - ggfs. mit Hilfe eines Sachverständigen - zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen auf den ersten Blick eines Laien zufriedenstellend ausgefallen sein sollten. Unter Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage des Beklagten durfte der Kläger nach Treu und Glauben die Verweigerung der Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll durch den Beklagten nicht ohne Weiteres als eine bloße Formalie ansehen, mit der die Abnahme nicht in Frage gestellt werden sollte. Etwa verbleibende Zweifel wirken sich zu Lasten des Klägers aus, weil er die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Abnahme i.S.d. § 640 Abs. 1 BGB trägt. Eine unbillige Belastung des Klägers liegt darin nicht, weil er die Möglichkeit gehabt hätte, durch eine Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB binnen einer angemessenen Prüfungsfrist Klarheit über die Abnahmewirkung zu schaffen.

26

b. Ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist auch nicht ohne Abnahme fällig geworden, was in Betracht kommt, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, obwohl er dazu verpflichtet ist, so dass eine Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB eine überflüssige Förmlichkeit wäre (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 641 Rdn. 5 m.w.N.). Eine Verpflichtung des Beklagten zur Abnahme besteht nicht, weil die vom Kläger erbrachten Werkleistungen nicht im Wesentlichen mangelfrei sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats (Ziff. 1 b. des Hinweisbeschlusses) ist der Kläger in seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 nicht eingegangen, so dass insofern nichts zu ergänzen ist.

27

c. Der Einwand des Klägers, der Beklagte sei in Verzug mit der Annahme seines mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 (dort S. 2, Bl. 143 d.A.) unterbreiteten Nacherfüllungsangebots gekommen, so dass ihm ein "Entschädigungsanspruch" in Höhe der mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Differenz zwischen seiner Werklohnforderung und den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten zustehe (S. 5 f. der Berufungsbegründung, Bl. 176 f. d.A.), greift nicht durch. Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003, VII ZR 338/01, BGHZ 154, 119 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 21 f.). So verhält es sich hier. Die mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 8. Februar 2012 (Anlage B 5) gesetzte Mängelbeseitigungsfrist ist mit dem 23. Februar 2012 abgelaufen, also lange bevor der Kläger sein Nacherfüllungsangebot unterbreitet hat.

28

Das Argument des Klägers, dass das Nachbesserungsverlangen des Beklagten vom 8. Februar 2012 (Anlage B 5) "kombiniert und eng verzahnt" mit dem vom Beklagten eingeholten Gutachten der Bausachverständigengemeinschaft … und … vom 20. Oktober 2011 (Anlage B 3) gewesen sei, das durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten in einer Vielzahl von Punkten nicht bestätigt worden sei und das sich damit als wertlos erwiesen habe, so dass es keine geeignete Grundlage für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung habe darstellen können (S. 2 f. des Schriftsatzes des Klägers vom 28. März 2014, Bl. 203 f. d.A.), trifft nicht zu. Für die Wirksamkeit eines Nachbesserungsverlangens genügt es, wenn der Besteller die Symptome, d.h. die Mangelerscheinungen an bestimmten Stellen, hinreichend genau bezeichnet (Palandt/Sprau, a.a.O., § 635 Rdn. 4 m.w.N.). Eine solche konkrete Darstellung der beanstandeten Mangelerscheinungen ist in dem Schreiben des Beklagten vom 8. Februar 2012 (Anlage B 5) enthalten. Ob den Mängelrügen ein überzeugungskräftiges Privatgutachten zu Grunde liegt oder nicht, ist unbeachtlich, wenn und soweit sie sich als berechtigt erweisen, wie dies hier jedenfalls in Bezug auf die vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Mängel mit voraussichtlichen Nachbesserungskosten in Höhe von € 15.910,30 brutto in nicht unerheblichem Umfang der Fall ist. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass die weiteren vom Beklagten erhobenen Mängelbehauptungen nicht begründet sein sollten, änderte dies an der Wirksamkeit seines Nachbesserungsverlangens im Übrigen nichts. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderungen gelten grundsätzlich auch bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht. Danach ist es unschädlich, wenn das Nachbesserungsverlangen zu weit geht, sofern der Unternehmer es als Anforderung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen kann und der Besteller zur Entgegennahme der letzteren bereit ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005, X ZR 276/02, NJW 2006, 769 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 24; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2014, § 634 Rdn. 53). Beides ist hier anzunehmen. Im Werkvertragsrecht wird der Besteller Nachbesserungen, die ihm die vertraglich vereinbarte Nutzung des Werks gestatten, in der Regel auch dann nicht zurückweisen, wenn er meint, noch mehr verlangen zu können (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005, X ZR 276/02, a.a.O., Rdn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

29

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergangen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 338/01 Verkündet am:
27. Februar 2003
Heinzelmann,
Justizangestelle
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 C;
BGB a.F. § 633 Abs. 3;
BGB n.F. § 636 i.V.m. § 323 Abs. 1; § 637
Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder
Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des
Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 338/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. August 2001 insoweit aufgehoben , als die Klage hinsichtlich der Forderung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400.000 DM und der Forderung auf Erstattung der Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 9.944,10 DM abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Kläger, der Bauträger und die Erwerber, verlangen aus eigenem und abgetretenem Recht von dem Generalübernehmer, der die Wohnanlage für den Bauträger errichtet hat, Vorschuß, Minderung und Schadensersatz.

II.

1. Die Beklagte errichtete aufgrund eines Generalübernehmervertrages mit der Projektgesellschaft A. mbH, der Klägerin zu 1 a, eine Wohnungseigentumsanlage mit elf Eigentumswohnungen. Nach dem Vertrag war die Beklagte zur schlüsselfertigen Errichtung der Anlage verpflichtet. Die VOB/B war vereinbart. Die für die Bauausführung erforderliche Genehmigungs- und Ausführungsplanung , die ein Planungsbüro im Auftrag der Klägerin zu 1 a erstellte, waren Gegenstand des Vertrages. Die Klägerin zu 1 a trat in den Erwerberverträgen ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Erwerber ab. 2. Im Jahre 1997 leiteten die Kläger zu 2 und 8 und 1 e ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin zu 1 a als Veräußerer der Eigentumswohnungen ein und erklärten der Beklagten den Streit. Anschließend übermittelte Rechtsanwalt F. als Vertreter der Kläger der Beklagten am 11. September 1998 das im Beweisverfahren erstellte Gutachten und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15. November 1998 auf, die in diesem Gutachten festgestellten und die Beklagte betreffenden Mängel zu beseitigen. Die Beklagte beanstandete die Mängelrüge als zu pauschal und erbat eine angemessene Prüfungsfrist. Rechtsanwalt F. verlängerte daraufhin im Namen der Kläger die Frist zur Nachbesserung bis zum 30. November 1998. Die Frist ließ die Beklagte verstreichen, ohne Mängelnachbesserungsarbeiten durchzuführen. Am 13. November 1998 faßten die Wohnungseigentumsgemeinschaft, Kläger zu 1 a bis d, und die übrigen Erwerber, die noch nicht als Eigentümer eingetragen waren, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens folgenden Beschluß:
"Die Eigentümerversammlung bevollmächtigt die Verwalterin, einen Rechtsstreit gegen die Projektgesellschaft A. und die Firma F. + v.d. L. zur Durchsetzung der Mängelbeseitigung/zur Erlangung der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung (Kostenvorschuss) zu führen. Eingeschlossen sind - soweit vorhanden - weitergehende Schadensersatzansprüche. Die Verwalterin wird weiterhin ermächtigt, Rechtsanwalt F. mit der Führung des Rechtsstreites zu beauftragen." Als die Beklagte Anfang 1999 damit begann, die Balkonbeläge nachzubessern , verwies Rechtsanwalt F. die Beklagte von der Baustelle und verbot ihr jede weitere Nachbesserung. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Kostenvorschuß in Höhe von 400.000 DM, Minderung wegen der mangelhaften Trittschalldämmung in Höhe von insgesamt 90.000 DM sowie Ersatz der Kosten für zwei Sachverständigengutachten.

III.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten. Der Senat hat die Revision insoweit angenommen, als die Klage hinsichtlich des Kostenvorschusses in Höhe von 400.000 DM und der an den Sachverständigen S. gezahlten Vergütung in Höhe von 9.944,10 DM keinen Erfolg hatte.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf Kostenvorschuß mit folgenden Erwägungen verneint: Der Anspruch sei nicht begründet, weil die Kläger die Beklagte nicht gemäß § 13 Nr. 5 VOB/B unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hätten. Die Mängelbeseitigungsaufforderung der Kläger enthalte keine hinreichende Bezeichnung der Mängelerscheinungen und der Mängel, deren Beseitigung von der Beklagten verlangt werde. Das Gutachten des Sachverständigen U., auf das sich die Kläger bezogen hätten, enthalte Mängel, die auf der Bauausführung beruhen würden, andere Mängel, die auf Planungsmängel zurückzuführen seien, und eine Kategorie von Mängeln, die der Sachverständige nicht habe zuordnen können. Folglich hätten die Kläger gegenüber der Beklagten nicht ausreichend klargestellt, welche Mängel die Beklagte habe beseitigen sollen. Die Beklagte habe mehrfach darauf hingewiesen, daß sie nicht erkennen könne, welche Mängel sie beseitigen solle.
Es sei der Beklagten nicht zumutbar, daß sie die Auswahl treffe. Sie sei nicht verpflichtet, eine derartige Entscheidung zu ihren Lasten zu treffen, die von den Klägern sicherer hätte getroffen werden können und müssen. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die Bezeichnung der Mängel in dem Aufforderungsschreiben zur Mängelbeseitigung war ausreichend. (1) Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Bezeichnung des Mangels, wenn er die Mangelerscheinungen rügt. Er ist nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit der am Bau beteiligten Unternehmer für die Mängel vorprozessual zu klären (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226 = ZfBR 2002, 661 = BauR 2002, 1385 = NZBau 2002, 495). (2) Diesen Anforderungen genügt die Bezeichnung der Mängel in dem Aufforderungsschreiben vom 11. September 1998. Aus dem Schreiben und dem als Anlage übersandten Gutachten war für die Beklagte erkennbar, daß die Kläger die Beklagte für alle im Gutachten genannten Mängel verantwortlich hielten und daß die Aufforderung zur Mängelbeseitigung alle Mängel umfaßte.
b) Der Umstand, daß die Kläger der Beklagten nach Ablauf der ihr zur Nachbesserung gesetzten Frist die Nachbesserung untersagt haben, berührt die den Klägern nach Ablauf der Frist zustehenden Gewährleistungsansprüche nicht. Nach Ablauf der dem Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B gesetzten Frist ist der Auftragnehmer gehindert, ohne Zustimmung des Auftrag-
gebers nachzubessern. Nach Ablauf der Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet , die vom Auftragnehmer angebotene Nachbesserung anzunehmen. Die dem Auftraggeber nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachbesse- rungsfrist zustehenden unterschiedlichen Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn zu entscheiden, welche Ansprüche er gegen den Auftragnehmer geltend machen will. Mit dem berechtigten Interesse des Auftraggebers, diese Entscheidung über die Art der Vertragsabwicklung zu treffen, ist es unvereinbar, daß der Auftragnehmer gegen dessen Willen die Mängel nachbessert. Der Auftragnehmer wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Situation nach dem fruchtlosen Ablauf der Frist beruht darauf, daß der Auftragnehmer zweifach gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Er hat die geschuldete Leistung vertragswidrig ausgeführt und auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung die geschuldete Mängelbeseitigung nicht durchgeführt. Dieser Grundsatz gilt auch für den BGB-Vertrag nach dem fruchtlosen Ablauf einer für die Nachbesserung ohne Ablehnungsandrohung gesetzten Frist (§ 633 Abs. 3 BGB a.F.) und für den BGB-Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Nacherfüllung gesetzten Frist (§ 636 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB; 637 BGB n.F.). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 456/98, BauR 2000, 98) kann nichts anderes entnommen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß das Abwicklungsverhältnis aus § 634 BGB a.F. nicht automatisch, sondern erst mit der Wahl des Bestellers eintritt, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert. In diesem Zusammenhang hat er zwar erwähnt, daß das Nachbesserungsrecht des Unternehmers bis zu dieser Wahl nicht erlischt (a.a.O., S. 100). Damit hat er aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Auftraggeber im Ver-
zug des Auftragnehmers gemäß § 633 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet ist, dessen Angebot zur Mängelbeseitigung anzunehmen.

IV.

1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der an den Sachverständigen S. gezahlten Vergütung in Höhe von 9.044,10 DM mit folgenden Erwägungen verneint: Die Kosten in Höhe von 9.044,10 DM seien nicht durch eine mangelhafte Leistung der Beklagten verursacht, weil die Kläger den Sachverständigen S. beauftragt hätten, bevor die Beklagte in Verzug mit der Nachbesserung geraten sei. Es habe an einer ausreichenden Aufforderung zur Mängelbeseitigung gefehlt. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand: Der Verzug des Auftragnehmers mit der Nachbesserung ist nicht Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der an den Sachverständigen gezahlten Vergütung. Die Kosten für ein Privatgutachten über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mängel sind Man-
gelfolgeschäden. Dieser Schadensersatzanspruch entsteht neben dem Nachbesserungsanspruch , so daß eine Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B keine Anspruchsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 392/00, BauR 2002, 86 = ZfBR 2002, 57 = NZBau 2002, 31).
Dressler Thode Haß Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 276/02 Verkündet am:
5. Oktober 2005
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. § 284
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit von
Mahnungen bei Zuvielforderung gelten grundsätzlich auch bei der Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht. Dabei ist den
Besonderheiten des Werkvertragsrechts Rechnung zu tragen. (Fortführung von
BGHZ 146, 24; BGH, Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115).
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2005 durch den Richter Scharen als Vorsitzenden, die
Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 11. Dezember 2002 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der damaligen Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. November 1997 zurückgewiesen worden ist und ihre Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. April 1998 insoweit zurückgewiesen worden ist, als der Kläger in Höhe von 12.277,82 DM nebst Zinsen die Abweisung der im ersten Berufungsurteil vom 28. Juli 1999 in Höhe von 23.671,80 DM zuerkannten Widerklage begehrt.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH) die Beklagte aus Werklieferungsvertrag auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die der T. GmbH durch Nachbesserungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme entstanden sind. Die Beklagte macht widerklagend vertragliche Zahlungsansprüche geltend.
2
Die T. GmbH benötigte für eine Außenfassade eines Bankhauses Glasscheiben. Sie beauftragte die Beklagte mit der Herstellung und Lieferung von 110 geraden und 61 gebogenen Glasscheiben. Die Vertragsparteien trafen hinsichtlich der Toleranzen der gebogenen Glaselemente keine näheren Absprachen. Die Beklagte beauftragte ein Drittunternehmen mit der Herstellung der gebogenen Glasscheiben. Dieses teilte am 4. August 1995 mit, dass beim Biegen der Glasscheiben an den geraden Außenkanten Geradheitsabweichungen von bis zu 5,5 mm aufträten. Daraufhin entwickelte sich zwischen den Vertragsparteien eine intensive Korrespondenz zu der Frage, welches Toleranzmaß vertraglich geschuldet und überhaupt technisch machbar sei. Die am 5. September 1995 gelieferten gebogenen Glaselemente beanstandete die T. GmbH mit Schreiben vom 7. September 1995, weil die vertikalen Seitenkanten nicht gerade verliefen, sondern eine Toleranz von 5 bis 6 mm aufwiesen. Sie setzte eine Frist zur Neuherstellung bis 15. September 1995. Im März 1996 beauftragte die T. GmbH schließlich ein anderes Unternehmen mit der Herstellung der gebogenen Glaselemente.
3
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 145.555,41 DM. Die Beklagte hat widerklagend Forderungen aus verschiedenen Glaslieferungen an die T. GmbH in Höhe von zuletzt 37.647,65 DM nebst Zinsen geltend gemacht, denen der Kläger entgegengetreten ist.
4
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 13. November 1997 die Klage abgewiesen und die T. GmbH auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 12.729,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrags von 566,47 DM hat es die Widerklage abgewiesen. Durch Schlussurteil vom 30. April 1998 hat das Landgericht die T. GmbH auf die Widerklage verurteilt, einen weiteren Betrag von 24.336,49 DM nebst Zinsen zu zahlen; die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen.
5
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der T. GmbH das Schlussurteil abgeändert und sie zur Zahlung von 23.671,80 DM verurteilt. Das weitergehende Rechtsmittel gegen das Schlussurteil und die Berufung der T. GmbH gegen das Teilurteil hat es zurückgewiesen.
6
Auf die Revision der T. GmbH hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts mit Urteil vom 9. Juli 2002 (X ZR 242/99, NJW-RR 2002, 1533) insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt worden ist, und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
7
In seinem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht wiederum die Berufung der T. GmbH gegen das Teil- und Schlussurteil des LG Karlsruhe im Umfang des ersten Berufungsurteils zurückgewiesen.
8
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die Anträge der T. GmbH aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


9
Die Revision erweist sich als überwiegend begründet. Sie führt im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
10
I. Das Rechtsmittel ist statthaft, weil der Senat durch Beschluss vom 13. Januar 2004 die Revision zugelassen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Zulassungsbeschluss nicht etwa unwirksam. Zwar wurde der Rechtsstreit durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T. GmbH am 1. September 2003 zunächst unterbrochen und erst am 5. März 2004 durch den Insolvenzverwalter wieder aufgenommen. Der Zulassungsbeschluss fällt somit in den Zeitraum der Unterbrechung des Rechtsstreits. Eine gerichtliche Entscheidung, die während einer gesetzlichen Unterbrechung des Verfahrens ergeht, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht unwirksam, sondern lediglich mit dem allgemein zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. BGH, Beschl. v. 11.07.2002 - VII ZR 63/00; Urt. v. 21.06.1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; BGHZ 66, 59, 61 f.). Da ein Rechtsmittel gegen den Zulassungsbeschluss vom 13. Januar 2004 nicht statthaft ist, hat die vom Senat ausgesprochene Zulassung der Revision Bestand (entsprechend für die Nichtannah- meentscheidung BGH, Beschl. v. 31.03.2004 - XII ZR 167/00, MDR 2004, 1077).
11
II. Die Revision ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Abweisung der Klage durch das Teilurteil des Landgerichts bestätigt hat.
12
1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass die von der Beklagten gelieferten Glaselemente das vertraglich geschuldete Toleranzmaß verfehlten, weil sie nicht problemlos in die Rahmen an der Fassade des Bankgebäudes eingefügt werden konnten. Es stehe deshalb fest, dass die Lieferung der Beklagten mangelhaft war. Der T. GmbH stehe jedoch gleichwohl kein Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Nachbesserungskosten gemäß § 633 BGB a.F. zu, weil sich die Beklagte nicht in Verzug befunden habe. Den verschiedenen Schreiben der Beklagten sei eine verzugsbegründende Erfüllungsverweigerung nicht zu entnehmen. Auch das Mahnschreiben der T. GmbH vom 7. September 1995 (Anl. K 17) in Verbindung mit ihrem Schreiben vom 31. August 1995 (Anl. K 16) habe die Beklagte nicht in Verzug gesetzt. Das Berufungsgericht meint, unabhängig von dem vertraglich geschuldeten Toleranzmaß sei die Mahnung der T. GmbH wegen eines von ihr geforderten Übermaßes an Maßgenauigkeit von vornherein unwirksam.
13
2. Das ist rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht die Mahnung vom 7. September 1995 nicht als verzugsbegründend angesehen hat.
14
a) Mit den Rügen, die sich gegen die Beantwortung der Frage richten, ob die Beklagte bereits ohne eine Mahnung der T. GmbH in Verzug geraten ist, weil sie ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrags verweigert hat, hat die Revision einen beachtlichen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat nunmehr die verschiedenen Schreiben der Beklagten gewürdigt und resümierend festgestellt, dass ihnen eine verzugsbegründende Erfüllungsverweigerung nicht entnommen werden könne. Das ist eine mögliche Bewertung und deshalb als tatrichterliche Würdigung im Ergebnis hinzunehmen.
15
b) Scheidet somit ein Verzug der Beklagten wegen ernsthafter Erfüllungsverweigerung aus, so kommt es darauf an, ob sie durch eine Mahnung der T. GmbH wirksam in Verzug gesetzt wurde. Das Berufungsgericht verneint dies, weil die T. GmbH in ihrem Mahnschreiben eine Toleranz von +/- 0,5 mm gefordert und damit gemessen an den technischen Herstellungsmöglichkeiten ein "illusorisches" Leistungsmaß verlangt habe. Dafür zieht das Berufungsgericht Feststellungen des von ihm im ersten Berufungsrechtszug beauftragten Sachverständigen heran.
16
Diese Ausführungen entbehren der tatsächlichen Grundlage und verletzen deshalb § 286 ZPO. Denn eine Aussage zu den technisch möglichen Geradheitstoleranzen lässt sich dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Wie die Revision zutreffend geltend macht, war Gegenstand seines Gutachtens ausweislich des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 12. August 1998 nicht die Frage nach den technisch möglichen Toleranzen, sondern lediglich die Beurteilung, ob die von der Beklagten gelieferten Glaselemente dem Stand der Technik im Jahre 1995 entsprachen. Dementsprechend nennt die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Beilage 5 des Gutachtens nicht mögliche, sondern lediglich von bestimmten Unternehmen für ihre Produkte angegebene Toleranzen. Auf Seite 7 oben des Gutachtens heißt es, es sei möglich, durch die Wahl des Biegeverfahrens und durch entsprechend großen Aufwand an Musterbiegungen die Scheiben mit geringeren Toleranzen zu fertigen. Weiter könnten bei einer Massenfertigung mit großen Stückzahlen die Produktionsbedingungen so optimiert werden, dass Elemente mit sehr guter Maßhaltigkeit entstünden. Daher hatte das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil insoweit zutreffend dem Sachverständigengutachten die üblichen und nicht die möglichen Toleranzen entnommen.
17
Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Klageabweisung bestätigt hat, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
18
3. Bei seiner erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
19
a) Um festzustellen, ob eine Zuvielforderung der T. GmbH vorlag, wird das Berufungsgericht zunächst zu bestimmen haben, was die T. GmbH in ihrem Mahnschreiben vom 7. September 1995 (Anl. K 17) von der Beklagten gefordert hat. Dazu bedarf es einer Auslegung der Schreiben der T. GmbH in ihrem Gesamtzusammenhang , an der es bislang fehlt.
20
Hierbei hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht die von der T. GmbH genannte Toleranz von +/- 0,5 mm auf die Geradheitstoleranz, d.h. die Abweichung der planmäßig geraden Seiten (Kanten ) der gebogenen Glaselemente, bezieht. Zwar spricht das in dem Mahnschreiben K 17 in Bezug genommene Schreiben vom 31. August 1995 (K 16) wörtlich von einer Dickentoleranz von +/- 0,5 mm. Allerdings bezog sich die Mitteilung der Beklagten vom 15. August 1995 (Anl. K 9) auf Geradheitsabweichungen von bis zu 5,5 mm, die in dem Antwortschreiben der T. GmbH vom 16. August 1995 (K 10) unter Hinweis auf eine "ISD" von +/- 0,5 mm zurückgewiesen wurden. Das Schreiben der T. GmbH vom 31. August 1995 (K 16) weist dann erneut "Toleranzen im Bereich der geraden Seite der Scheiben in der … genannten Höhe" zurück und verweist in diesem Zusammenhang auf eine maximale Dickentoleranz von +/- 0,5 mm. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Forderung von +/- 0,5 mm sei auf die Geradheitstoleranzen zu beziehen, lässt vor diesem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen.
21
Allerdings hat das Berufungsgericht fehlerhaft nicht geprüft, welche Bedeutung der Toleranz von 0,5 mm in dem Mahnschreiben zukam. So wird in dem Schreiben der T. GmbH vom 31. August 1995 (K 16) die Entscheidung der Beklagten, die Scheiben mit den von ihr genannten Toleranzen freizugeben, zur Kenntnis genommen, aber ausdrücklich die Reklamation der nicht einsetzbaren Scheiben vorbehalten. Dabei wurde angekündigt, in diesen Fällen auf einer kostenlosen und verwendungsgerechten Neulieferung zu bestehen. Das spricht deutlich dafür, dass es der T. GmbH primär um die Verwendbarkeit der gebogenen Scheiben für den Einbau in das Bankgebäude ging und nicht um jeden Preis um die Einhaltung einer Toleranz von 0,5 mm. Darauf deutet auch die in dem Schreiben vom 31. August 1995 gebrauchte Formulierung hin, wonach die in anderem Zusammenhang für Glashersteller geltenden Vorgaben nur "heranzuziehen" seien. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, wie der Inhalt des Mahnschreibens vom 7. September 1995 (K 17) unter diesen Umständen zu würdigen ist.
22
b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die T. GmbH nicht nur zum Einbau in das Bankgebäude geeignete Glasscheiben angemahnt, sondern auf der Einhaltung einer Maßtoleranz von 0,5 mm bestanden haben sollte, so müsste es zunächst weiter prüfen, ob nach dem Inhalt des Liefervertrags eine solche Toleranz vereinbart war. Denn wenn die Beklagte die von der T. GmbH in der Mahnung geforderten Toleranzen als vertragsgemäße Leistung schuldete, fehlt es auf jeden Fall an einer Zuvielforderung. Dabei wäre auch dann nicht mehr als vertraglich vereinbart angemahnt, wenn die Erreichung der vertraglich geschuldeten Eigenschaften nach dem Stand der Technik bei Vertragsschluss unmöglich wäre. Fehlt einem Werk die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, so haftet der Lieferant auch dann nach den §§ 633 ff. BGB a.F., wenn es technisch nicht möglich ist, dem Vertragsgegenstand die geschuldete Beschaffenheit zu verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2000 - VII ZR 17/99, NJW 2001, 1642, 1644; BGHZ 96, 111, 115; 54, 236, 238).
23
c) Auch wenn sich nach Auslegung des Liefervertrags und der Schreiben der T. GmbH die Anmahnung einer Zuvielforderung ergeben sollte, wäre die Mahnung nicht ohne weiteres unwirksam.
24
Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (BGHZ 146, 24, 35; BGH, Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116). Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze zur Unwirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderung zwar in erster Linie anlässlich der Entscheidung über Geldforderungen entwickelt. Sie sind darauf jedoch nicht beschränkt. So hat sie der Bundesgerichtshof beispielsweise bereits im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Betreuungsleistungen angewendet (BGH, Urt. v. 28.01.2000 - V ZR 252/98, WM 2000, 586). Die Grundsätze zur Unwirksamkeit von Mahnungen bei Zuvielforderung gelten grundsätzlich auch bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Werkvertragsrecht. Denn die Signalwirkung der Mahnung erreicht den Werkunternehmer nur dann, wenn er die Erklärung des Gläubigers als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss. Weiter darf die Zuvielforderung des Bestellers auch nicht als Zurückweisung des geschuldeten Maßes der Mängelbeseitigung zu verstehen sein. Denn sonst hat der Werkunternehmer keine Veranlassung, die geschuldete Mängelbeseitigung zu leisten.
25
Bei der Anwendung der Grundsätze zur Unwirksamkeit von Mahnungen wegen Zuvielforderung im Werkvertragsrecht ist jedoch auf die Besonderheiten dieses Rechtsgebiets Rücksicht zu nehmen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschiedentlich das Ausmaß der Zuvielforderung als Kriterium für die Unwirksamkeit einer Mahnung berücksichtigt worden (BGHZ 146, 24, 35; BGH, Urt. v. 12.02.1987 - III ZR 251/85, NJW-RR 1987, 679, 682; Urt. v. 25.06.1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115). Im Werkvertragsrecht ist jedoch Zurückhaltung bei der Anwendung dieses Kriteriums angezeigt. Hier wird der Besteller Nachbesserungen, die ihm die vertraglich vereinbarte Nutzung des Werks gestatten, in der Regel auch dann nicht zurückweisen, wenn er meint, noch mehr verlangen zu können.
26
Bei der für die Prüfung der Unwirksamkeit der Mahnung wegen Zuvielforderung erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls wird das Berufungsgericht gegebenenfalls ferner prüfen müssen, ob die T. GmbH nicht erkennbar zur Annahme auch gegenüber ihren Vorstellungen geringeren Leistungen bereit war, solange ihr nur für das Bauvorhaben geeignete gebogene Scheiben geliefert wurden.
27
III. Die Revision des Klägers erweist sich auch hinsichtlich der Widerklage als überwiegend begründet.
28
Das Berufungsgericht hat die T. GmbH auf die Widerklage erneut zur Zahlung von 23.671,80 DM verurteilt. Die Revision greift die Behandlung verschiedener Forderungen und Gegenforderungen durch das Berufungsgericht als rechtsfehlerhaft an.
29
1. Rechnungen der Beklagten
30
a) Rechnung Nr. 51 80 68 vom 28. November 1995 über 3.143,09 DM
31
Die Forderung betrifft die Lieferung zusätzlicher Scheiben. Das Berufungsgericht hat einen Abzug dieser Rechnung von der Widerklageforderung nicht für gerechtfertigt gehalten. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, es habe sich um eine Lieferung im Rahmen der Mängelgewährleistung gehandelt. Es ist nicht erkennbar, dass sich die von ihr angeführten Feststellungen des Sachverständigen zu einem vertikal statt horizontal verlaufenden Streifenmuster auf die der Rechnung vom 28. November 1995 zugrunde liegende Lieferung bezogen haben, so dass ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO ausscheidet. Die T. GmbH mag im Anschluss an die Auslieferung einer Bestellung durch die Beklagte eine kostenlose Nachlieferung für fehlerhaft bedruckte Scheiben verlangt haben. In ihrer diesem Verlangen folgenden Auftragsbestätigung vom 15. November 1995 stellte die Beklagte eine kostenlose Nachlieferung aber nur für den Fall einer Berechtigung der erhobenen Reklamation und nach Rückgabe und Prüfung der reklamierten Einheiten in Aussicht. Nach kaufmännischen Gepflogenheiten wäre im Falle mangelnden Einverständnisses mit dieser Lieferkondition der Beklagten ein Widerspruch der T. GmbH zu erwarten gewesen. Zu einem solchen Widerspruch ist aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Da die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt die falsch bedruckten Scheiben nie zur Überprüfung der Mängelrüge erhalten hat, ist der Kläger unter diesen Umständen verpflichtet, auch die weitere Lieferung gemäß Rechnung vom 28. November 1995 zu bezahlen.
32
b) Rechnung Nr. 60 53 03 vom 22. April 1996 über 5.173,09 DM
33
Auch diese Forderung betrifft die Lieferung weiterer Scheiben. Hier rügt die Revision zu Recht, dass es der Beklagten obliegt, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihrer Forderung eine Vereinbarung über eine entgeltliche Lieferung zugrunde liegt und wie hoch das Entgelt ist. Zu einer Bestellung , die die Forderung der Beklagten begründet, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Mit ihrem Vortrag, dass es sich um eine kostenlose Nachlieferung für zuvor gelieferte mangelhafte Scheiben gehandelt habe, hat die T. GmbH jedenfalls inzident eine Bestellung gegen Entgelt bestritten. Die Zuerkennung dieser Forderung durch das Berufungsgericht beruht daher auf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast.
34
2. Belastungsbuchungen der T. GmbH
35
a) Belastungsbuchungen (3), (5) bis (17), (20) bis (23) - BU 21-25
36
Diese Belastungsbuchungen betreffen nach dem Vortrag des Klägers Lieferungen der Beklagten, bei denen die Parteien einen geringeren Preis als den von der Beklagten in Rechnung gestellten Einheitspreis vereinbart hätten. Das Berufungsgericht hält diese Belastungsbuchungen für unbegründet, weil der Kläger die Erstreckung eines speziellen "Sonderpreises" auf die gesamte Geschäftsbeziehung dartun müsse, wenn der berechnete Preis dem regulären entspräche. Die Beklagte habe aber den "Sonderpreis" bestritten. Da die T. GmbH die Lieferungen angenommen habe, müsse der Kläger die abgerechneten Beträge ohne Abzüge begleichen.
37
Damit verkennt das Berufungsgericht den Begriff des Einheitspreises. Der Kläger hat hinsichtlich der fraglichen Lieferungen keine Abweichung von den sonst zwischen den Parteien vereinbarten Preisen im Sinne eines "Sonderpreises" geltend gemacht, sondern vorgetragen, dass ein niedrigerer Preis pro gelieferte Einheit vereinbart war als abgerechnet wurde. Der Begriff des Einheitspreises ist im kaufmännischen Verkehr eindeutig. Er bedeutet "Preis pro gelieferte Einheit". Das Berufungsgericht hat nichts dazu ausgeführt, dass der Kläger unter einer Abweichung von den vereinbarten Einheitspreisen hier ausnahmsweise etwas völlig anderes, nämlich eine Abweichung von den sonst allgemein zwischen den Parteien geltenden Preisen, verstanden haben konnte. Es hat die Vereinbarungen der Parteien daher falsch ausgelegt und den Vortrag des Klägers fehlerhaft gewürdigt (Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO). Zu einer Rahmenvereinbarung, in der die Einheitspreise der Beklagten für alle Lieferungen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien festgelegt worden seien, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Deshalb hätte es der Beklagten und nicht dem Kläger die Darlegungs - und Beweislast für die Vereinbarung der abgerechneten Preise auferlegen müssen.
38
Auf der Grundlage seiner Feststellungen konnte das Berufungsgericht auch aus einer widerspruchslosen Entgegennahme der Lieferungen der Beklagten durch die T. GmbH keine Einigung auf die abgerechneten Preise ableiten. Denn es hat nichts dazu festgestellt, ob und wann bezüglich jedes einzelnen der hier behandelten Liefervorgänge die Beklagte den Preisvorstellungen der T. GmbH vor der Lieferung widersprochen hat und wie gegebenenfalls nach einem derartigen Widerspruch die Entgegennahme der Leistung zu würdigen wäre. Eine von der Beklagten nach Lieferung, etwa in der späteren Rechnungsstellung , geäußerte abweichende Preisvorstellung wäre jedenfalls unbeachtlich.
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Das Berufungsgericht wird daher über die Belastungsbuchungen (3), (5) bis (17) und (20) bis (23) erneut zu entscheiden haben.
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b) Belastungsbuchungen (1) - BU II 20 - und (18) - BU II 24
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Diese Positionen betreffen von der Beklagten berechnete Kosten für Fracht und Verpackung. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht hier nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorgetragen und durch Vorlage der Bestellschreiben belegt hat, dass die T. GmbH ausdrücklich "Lieferung frei Haus" verlangt habe. Feststellungen dazu, ob trotz dieses Wortlauts der Bestellungen aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen der Parteien oder, wie von der Beklagten behauptet (6 U 144/98, GA 159/161), durch Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten von der T. GmbH eine Vergütung für Fracht und Transport geschuldet wurde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
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c) Belastungsbuchung (4) - Rechnung Nr. 42 34 81 vom 22. Dezember 1994 über 2.850,95 DM, Belastungsbetrag: 149,05 DM
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Die Revision rügt zu Recht, dass das angefochtene Berufungsurteil für die Aberkennung dieser Belastungsbuchung keine Begründung enthält.
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d) Belastungsbuchungen (2) und (19)
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Diese Belastungsbuchungen hat das Berufungsgericht zutreffend nicht anerkannt. Der Kläger macht geltend, in diesen Fällen sei von der Beklagten mehr als die bestellte Menge in Rechnung gestellt worden. Er hat jedoch entgegen dem Vortrag der Revision nicht bestritten, dass die in Rechnung gestellten Mehrmengen tatsächlich geliefert wurden. Die einzige zu diesen Positionen erhobene Rüge der Revision, es liege kein Fall der Mehrlieferung, sondern bloß ein Fall der Mehrberechnung vor, geht daher fehl. Da der Kläger auch nicht vorgetragen hat, die Mehrlieferungen seien unverzüglich gerügt worden, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, die T. GmbH habe sie genehmigt und müsse sie in voller Höhe bezahlen. Selbst wenn der Beklagten insoweit kein vertraglicher Anspruch zugestanden würde, könnte sie jedenfalls einen entsprechenden Bereicherungsanspruch geltend machen.
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e) Belastungsbuchungen für die Widerklageforderungen aus den Rechnungen Nr. 51 80 68 vom 28. November 1995 über 3.143,09 DM und Nr. 60 53 03 vom 22. April 1996 über 5.173,09 DM
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Diese Rechnungen hat das Berufungsgericht bereits bei der Prüfung der acht Zahlungsansprüche der Beklagten aus dem Schlussurteil behandelt (BU 14, sub 2. a)), denen es sodann die Belastungsbuchungen der T. GmbH gegenübergestellt hat (BU 19, sub 2. b)). Unabhängig davon, dass sich die eine dieser Widerklageforderungen der Beklagten als begründet, die andere hingegen als unbegründet erweist, konnten dieselben Positionen von der T. GmbH im Rechtsstreit jedenfalls nicht noch einmal als Belastungsbuchung geltend gemacht werden. Denn die Forderung, die sich schon bei der Prüfung der Zahlungsansprüche der Beklagten als unbegründet erwiesen hat, würde dadurch doppelt abgezogen. Die begründete Forderung der Beklagten hingegen wäre durch gleichzeitige Einstellung in Soll und Haben der Schlussabrechnung neutralisiert und im Ergebnis, obwohl geschuldet, nicht zu bezahlen.
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IV. Das Berufungsgericht wird somit über die Klage und über die Begründetheit der Widerklageforderungen in Höhe von 12.277,82 DM (Summe der Rechnung Nr. 60 53 03 der Beklagten sowie der Belastungsbuchungen (1), (3) bis (18) und (20) bis (23)) erneut zu entscheiden haben.
Scharen Ambrosius Meier-Beck
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.11.1997 - 8 O 135/97 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2002 - 6 U 128/02 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.