Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 08. Jan. 2016 - 9 U 113/15


Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.04.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (2 O 548/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.557,94 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf Ziffer I. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17.11.2015 in Verbindung mit dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Der Kläger beantragt,
5das angefochtene Urteil abzuändern und
61.
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.557,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
82.
9festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 02.10.2010 auf dem Grundstück T-Straße in C zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
103.
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.345,39 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
12hilfsweise, das angefochtene Urteil gem. § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
13Der Senat hat mit vorgenanntem Beschluss vom 17.11.2015 einen Hinweis gem.
14§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO erteilt. Zu diesem Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2015 (Bl. 272 ff. d. A.), auf dessen Inhalt verwiesen wird, Stellung genommen.
15II.
16Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
17Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
18Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf Ziffer II. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 17.11.2015 Bezug genommen.
19Der klägerische Schriftsatz vom 30.12.2015 zeigt hinsichtlich der tragenden Erwägungen des Senats keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und veranlasst diesen nach nochmaliger Beratung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
20Soweit der Kläger zur Begründung seines Schadensersatzanspruches auf die Ausführungen in BGH VI ZR 59/59 Bezug nimmt, verkennt er, dass dort zum Einen die Mangelhaftigkeit eines Gebäudeteils in Gestalt einer rostigen Wellblechplatte feststand, zum Anderen die Einwirkung des dortigen Geschädigten auf diese Platte im Rahmen vom Schädiger veranlasster Dacharbeiten erfolgt ist, es sich somit, anders als im vorliegenden Fall, gerade nicht um eine ungewöhnliche Einwirkung handelte. Es bleibt daher dabei, dass dem Kläger kein Anscheinsbeweis zur Seite steht und im Übrigen aufgrund des Sachverständigengutachtens feststeht, dass die fragliche Abdeckplatte mangelfrei war.
21Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.
23Die Revision war aus den oben genannten Gründen ( Ziff. II Abs. 2) nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.
24Es handelt sich vorliegend um eine auf Beweiswürdigung basierende reine Einzelfallentscheidung.

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.