Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Aug. 2014 - 7 UF 55/14

Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warstein, Az.: 3a F 194/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.Der Antragsgegner bleibt verpflichtet, an die Antragstellerin
rückständigen Unterhalt für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 43,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,00 € seit dem 13.07.2013 und 01.08.2013 sowie
laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2013 in Höhe von 43,00 € monatlich, jeweils im Voraus eines jeden Monats, spätestens bis zum dritten Tag eines Monats zu zahlen.
Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zu der Frage zugelassen, ob der eheangemessene Selbstbehalt die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt, wenn Familienunterhalt als Geldrente geschuldet ist.
1
Gründe:
3I.
4Die Beteiligten sind Eheleute. Die Antragstellerin lebt seit dem 28.05.2013 im X-Pflegezentrum Y; seit dem 15.12.2009 ist sie aufgrund einer schweren Erkrankung durchgehend in Einrichtungen des X untergebracht. Als Zuschuss zu den Pflegekosten von 3.923,59 € monatlich erhält sie Sozialhilfe. Der Sozialhilfeträger errechnet seinen Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Grundsicherung sowie eines Eigenanteils der Antragstellerin von 132,56 € monatlich. Den Eigenanteil begründet der Hilfeträger mit dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Kreises F vom 29.05.2013 nebst Anlagen (Bl.4 ff GA) verwiesen. Der Antragsgegner ist Rentner und bezieht Renteneinkünfte von monatlich 1.042,82 € netto.Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.06.2013 unter Fristsetzung zum 12.07.2013 vergeblich auf, ab Mai 2013 Familienunterhalt zu leisten.Sie hat vor dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, der Antragsgegner schulde ihr Unterhalt bis zur Grenze des sozialhilferechtlichen Existenzminimums. Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen Unterhalt in Höhe von 414,78 € nebst Zinsen für die Monate Mai 2013 bis einschließlich August 2013 und laufenden Unterhalt ab September 2013 in Höhe von 132,56 € zu zahlen. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat vorgetragen, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr; im Übrigen sei er leistungsunfähig.Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von Familienunterhalt verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Getrenntleben der Beteiligten könne nicht festgestellt werden; der Antragsgegner müsse bis zur Grenze des sozialhilferechtlichen Existenzminimums Unterhalt zahlen.Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.Er wiederholt seine Auffassung, lediglich Trennungsunterhalt zu schulden. Hilfsweise vertritt er die Ansicht, Familienunterhalt nur unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehaltes zahlen zu müssen.Er beantragt,
5unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Warstein den Unterhaltsantrag zurückzuweisen.
6Die Antragstellerin beantragt,
7die Beschwerde zurückzuweisen.Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29.07.2014 verwiesen.
8II.
9Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Familienunterhalt aus §§ 1360, 1360a Abs.3 i.V.m. 1613 Abs.1 BGB in Höhe von 43,00 € monatlich ab Juli 2013. Für die Monate Mai und Juni 2013 besteht kein Unterhaltsanspruch, da die Antragstellerin den Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 28.06.2013 zur Zahlung aufgefordert hat.In Höhe des titulierten Betrages ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehaltes von 1.000,00 € (vgl. Zif. 21.4 HLL) leistungsfähig.Zwar hängt der nach dem Halbteilungsgrundsatz zu errechnende Anspruch auf Familienunterhalt grundsätzlich nicht von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners i.S.d. §§ 1581, 1603 Abs.1 BGB ab. Auf die Selbstbehaltssätze der Leitlinien kann deshalb in der Regel nicht abgestellt werden (BVerfG FamRZ 1984, 346 Tz.54; Scholz in Wendl/Dose, 8.A., § 3 Rn.9).Dennoch begrenzt der eheangemessene Selbstbehalt in diesem Fall ausnahmsweise den Anspruch der Antragstellerin auf Familienunterhalt.1. Familienunterhalt ist geschuldet, weil der Senat ein Getrenntleben der Ehegatten i.S.d. §§ 1361, 1567 BGB nicht feststellen kann.Allein die Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim erfüllt die Voraussetzungen des Getrenntlebens nicht, es sei denn, es kann zusätzlich ein Trennungswille festgestellt werden (Palandt/Brudermüller, 73.A., § 1567 Rn.2; Bömelburg in Wendl/Dose, 8.A., § 4 Rn.26). Dabei muss der Wille, die Lebensgemeinschaft aufgeben zu wollen, deutlich erkennbar sein und sich etwa dadurch manifestieren, dass der in der vormaligen Ehewohnung verbleibende Teil die persönlichen Dinge des anderen Ehegatten entfernt (Palandt, a.a.O., § 1567 Rn.5) oder sich einem anderen Partner zuwendet.Objektive Anhaltspunkte für die Absicht des Antragsgegners, getrennt leben zu wollen, hat das Amtsgericht unter zutreffender Würdigung des Vortrags der Beteiligten in erster Instanz nicht festgestellt. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners lässt keinen Anhalt dafür erkennen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen unrichtig sind. Einen inneren Willen, die eheliche Gemeinschaft mit der Antragstellerin ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr fortsetzen zu wollen, oder äußere Umstände, aus denen sich eine Trennungsabsicht ergibt, legt der Antragsgegner auch in der Beschwerde nicht dar.2. Allerdings rechtfertigt sich die Begrenzung des Anspruchs auf Familienunterhalt und der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners durch den eheangemessenen Selbstbehalt in diesem Fall deshalb, weil der Anspruch auf Familienunterhalt nicht auf den Naturalunterhalt, sondern auf eine Geldrente geht. In diesem Fall wird der Antragsgegner im Ergebnis durch die Unterhaltsverpflichtung in gleicher Weise belastet, als schulde er Trennungsunterhalt.In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur besteht Einigkeit, dass dem Schuldner zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes ein bestimmtes Einkommen zu belassen ist, soweit Familienunterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren ist (Scholz in Wendl/Dose, 8.A., § 3 Rn.9; Staudinger/Voppel, BGB, Std.2012, § 1360 Rn.15; OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353; OLG Köln FamRZ 2010, 2076).Nicht einheitlich beurteilt wird jedoch, ob dem Unterhaltsschuldner lediglich das Existenzminimum (so Staudinger a.a.O.) oder der eheangemessene Selbstbehalt (so Scholz in Wendl/Dose, 8.A., § 3 Rn.44; OLG Düsseldorf NJW 2002, 1353 Tz.14) zu belassen ist.Diese Frage ist höchstrichterlich nicht entschieden. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.Zwar ist den Ehegatten innerhalb der intakten Ehe ein größeres Maß an ehelicher Solidarität gegenüber dem pflegebedürftigen Gatten abzuverlangen als nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die wirtschaftlichen Konsequenzen der Unterbringung eines Ehegatten in einem Pflegeheim treffen den unterhaltspflichtigen Ehegatten jedoch gleichermaßen und unabhängig davon, ob die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht oder durch eine Trennung aufgehoben ist. Mit der Unterbringung des pflegebedürftigen Ehegatten entfallen dauerhaft die Synergieeffekte, die das eheliche Zusammenleben wirtschaftlich erheblich mitbestimmen. Dies rückt die vorliegende Fallkonstellation in die Nähe der Trennungssituation.In Folge der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten, die dessen stationäre Unterbringung erforderlich macht, deckt der unterhaltspflichtige Ehegatte durch Ausgaben für die Unterkunft, allgemeine Lebenshaltung und soziale Teilhabe nicht mehr zugleich den eigenen und den Bedarf des Ehegatten. Dem Pflichtigen erwächst vielmehr eine wirtschaftlich ungleich höhere Belastung dadurch, dass er nicht nur den eigenen Lebensunterhalt bestreiten muss, sondern zusätzlich für Kosten aufzukommen hat, die aus der ehelichen Gemeinschaft resultieren. Zu nennen sind hier etwa die Kosten der eheangemessenen Wohnung, eines Fahrzeugs oder Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, ohne dass diese Leistungen dem pflegebedürftigen Ehegatten noch zu Gute kommen. Zu dem Lebensunterhalt des bedürftigen Ehegatten muss der Schuldner vielmehr gesondert beitragen. 3. Unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehaltes für den nichterwerbstätigen Schuldner von 1.000,00 € schuldet der Antragsgegner aus seinem Einkommen ab Juli 2013 monatlichen Unterhalt von 43,00 €. Im Hinblick auf den rückständigen Unterhalt für die Monate Juli und August 2013 ist der Betrag gem. §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1, 1613 Abs1. BGB mit dem gesetzlichen Zinssatz (§§ 288 Abs.1, 247 BGB) zu verzinsen.4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 116 Abs.3, 243 Nr.1 FamFG; die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs.2 Nr.1 u.2 FamFG.
10Rechtsbehelfsbelehrung:
11Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
12Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
13Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

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Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:
- 1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, - 2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie - 3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.