Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. März 2015 - 4 Ws 80/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird kostenpflichtig verworfen. Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren zu tragen, § 473 StPO.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene wurde durch Urteil des Landgerichts Essen vom 15.3.2010 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Urteil ist seit dem 23.3.2010 rechtskräftig.
4Zuvor war der Verurteilte am 24.08. 1999 durch das Landgericht Essen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass er zwei Mädchen aus seiner damaligen Clique vergewaltigt hatte. Die Strafen hat der Verurteilte bis zum März 2009 voll verbüßt.
5Die verhängte Maßregel wurde seit dem 21.04 2010 vollstreckt. Mit Beschluss vom 7.10.2014 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die angeordnete Unterbringung des Verurteilten aus dem Urteil des Landgerichts Essen gem. § 67 VI StGB für erledigt, da die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorlagen. Der verbleibende Rest der nicht durch Anrechnung vollzogenen Freiheitsstrafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Derzeit befindet sich der Betroffene zur Verbüßung dieser Freiheitsstrafe weiterhin in der Maßregelvollzugsanstalt, da die Strafvollstreckungskammer eine Anordnung gemäß § 67 Abs. 5 S. 2 StGB getroffen hat. Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wurde ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nicht eingelegt.
6Vielmehr hat sie mit Antragsschrift vom 10.12.2014 die Unterbringung des Betroffenen in der nachträglichen Sicherungsverwahrung und gleichzeitig gemäß § 275 a Abs. 6 StPO den Erlass eines Unterbringungsbefehls gegen den Verurteilten beantragt. Den Antrag hat die Staatsanwaltschaft auf § 66 b Abs. 3 StGB a. F. gestützt, dessen Voraussetzungen sie als erfüllt angesehen hat.
7Mit Beschluss vom 15.1.2015 hat die 25. Strafkammer des Landgerichts Essen den einstweiligen Unterbringungsantrag zurückgewiesen. Sie ist wie die Staatsanwaltschaft gem. Art. 316e I EGStGB in Verb. mit Art. 316 f II EGStGB von der Anwendbarkeit des alten Rechts ausgegangen, da die Tat, die zur Unterbringung geführt hatte, vor dem 31. 10. 2010 begangen wurde. Nach Ansicht der Kammer komme nach diesen Regeln eine Unterbringung nach § 66b III StGB a. F. nicht in Betracht, da der Betroffene nach der Erledigungserklärung noch Freiheitsstrafe verbüßen muss. Hierbei stützt sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs – Großer Senat – vom 7.10.2008 (BGHSt 52,379). Nach dieser Entscheidung kann in den Fällen, in denen noch Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, die Unterbringung nicht auf 66b Abs. 3 StGB sondern allein auf § 66b Abs. 1 und 2 StGB gestützt werden. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
8Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Beschwerde vom 27.1.2015. Sie vertritt die Ansicht, dass mit Änderung des § 66 b StGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Abstandsgebotes in der Sicherungsverwahrung die Entscheidung des Großen Senates nicht mehr zu berücksichtigen sei. Denn mit § 66 b S. 2 StGB habe der Gesetzgeber „klarstellend“ angeordnet, dass diese Norm, die anstelle des § 66b Abs. 3 a. F. StGB getreten ist, auch dann anzuwenden sei, wenn im Anschluss an die Erledigungserklärung noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.
9Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen nicht beigetreten. Sie vertritt die Ansicht, dass in Art. 316 f Abs. 2 EGStGB eine eindeutige Regelung getroffen sei, nach der für Altfälle die Anwendung des § 66b Abs. 3 a.F. StGB nicht mehr möglich sei. Dies schließt sie aus der Formulierung in Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB: „Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung (…) oder eine nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, (…) ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt und Sexualstraftaten begehen wird“.
10II
11Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Erlass eines vorläufigen Unterbringungsbefehls abgelehnt. Es ist von dem zutreffenden Ansatz ausgegangen, dass grundsätzlich für die Altfälle der § 66b Abs. 3 StGB a. F. Anwendung findet. Die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, durch die zitierte Formulierung in Art. 316 Buchst. f Abs. 2 EGStGB sei die Anwendung durch den Gesetzgeber gerade ausgeschlossen, trifft nicht zu. Mit dem einschränkenden Halbsatz: „die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt“, wollte der Gesetzgeber nicht den §66b Abs. 3 StGB von der Anwendung für die Altfälle ausschließen. Vielmehr wollte er seine Anwendbarkeit erleichtern und ihn davon ausnehmen, dass als weitere Voraussetzung für die Unterbringung eine psychische Störung festgestellt werden musste und der verschärfte Prognosemaßstab gelten sollte. Dabei ging der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass dieser verschärfte Prognosemaßstab, anders als in den anderen Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung, deshalb keine Anwendung finden musste, weil durch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits eine potenziell unbefristete Maßregel angeordnet worden war und der Verurteilte somit nur ein geringeres schützenswertes Interesse hat (so auch Fischer, StGB, 62. Auflage § 66b Rn. 3 a. E.unter Verweis auf die Entscheidung OLG Frankfurt, NStZ 12,154).
12Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist allerdings falsch. So hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2013 (2 BvR 2122 / 11, bei juris) die oben zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt aufgehoben. Es hat angeordnet, dass auch in den Fällen der Erledigung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus der verschärfte Prognosemaßstab zu gelten hat. Auch in diesen Fällen genieße der Betroffene einen annähernd absoluten Vertrauensschutz (Bundesverfassungsgericht aao Rn. 27, 30, 42.).
13Ob diese verschärften Prognosekriterien hier gegeben sind – die Staatsanwaltschaft ist bei ihrem Antrag von einem falschen Prognosemaßstab ausgegangen – kann letztlich dahinstehen, da aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB a. F. ohnehin ausscheidet. Denn das Landgericht hat zu Recht auf die Entscheidung des Großen Senates abgestellt, nach der eine Unterbringung nach § 66b Abs. 3 StGB dann nicht erfolgen kann, wenn der Untergebrachte nach der Erledigungserklärung noch Strafhaft zu verbüßen hat. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Essen hat auch die Änderung in § 66 b S. 2 StGB neuer Fassung an dieser Rechtslage nichts geändert. Wie sich aus den von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zitierten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ergibt, erfolgte diese Klarstellung in § 66 b StGB deshalb, weil es nach den neuen Regeln eine nachträgliche Unterbringung nach den §§ 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB a. F. nicht mehr gibt. In den Neufällen kann daher eine Unterbringung nach diesen Normen nach Verbüßung von Strafhaft nicht erfolgen. Aus diesem Grunde bedurfte es dieser Klarstellung. Für die Vergangenheit, bei der eine Unterbringung nach Abs. 1 und 2 der alten Fassung möglich ist, hat es daher bei der Regelung entsprechend der Entscheidung des Großen Senates zu verbleiben.
14Die Strafkammer hat auch zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall eine Unterbringung gemäß dem § 66b Abs. 1 und 2 StGB a. F. mangels des Vorliegens der formellen Voraussetzungen ausscheidet. Dies ist auch von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen worden.
15Daher war wie geschehen zu entscheiden.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
(6) Das Gericht bestimmt, dass eine Anrechnung nach Absatz 4 auch auf eine verfahrensfremde Strafe erfolgt, wenn deren Vollzug für die verurteilte Person eine unbillige Härte wäre. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere das Verhältnis der Dauer des bisherigen Freiheitsentzugs zur Dauer der verhängten Strafen, der erzielte Therapieerfolg und seine konkrete Gefährdung sowie das Verhalten der verurteilten Person im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Die Anrechnung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die der verfahrensfremden Strafe zugrunde liegende Tat nach der Anordnung der Maßregel begangen worden ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
- 1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und - 2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.
(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.
Strafgesetzbuch - StGB | § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn
- 1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und - 2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.