Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. Feb. 2014 - 4 UFH 1/14
Tenor
Der Kindesmutter wird im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborenen M in den Bereichen Schulangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht, letzteres soweit es die Begutachtung von M im Hauptsacheverfahren 4 UF 210/13 OLG Hamm betrifft, entzogen. Das Jugendamt der Stadt U wird zum Ergänzungspfleger bestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Sorgerecht für den am 17.10.2002 geborene M steht nach der Scheidung der Eltern der Kindesmutter allein zu. Der Aufenthalt des Kindesvaters ist unbekannt.
4Am 10.02.2009 wurde bei M von dem Institut zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen ein Intelligenztest durchgeführt. Im Subtest „Funktionen Abstrahieren“ liegt hiernach eine Hochbegabung vor. Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen während der Testung ist anzunehmen, dass M sein volles Potenzial nicht ausgeschöpft hat.
5Aufgrund dieser Hochbegabung wurde M zunächst in der X-Grundschule in E beschult und nicht an der wohnortnahen Grundschule „B“ in E. Ihm wurde eine Integrationskraft zur Seite gestellt und er wurde sonderpädagogisch im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung gefördert. Nach dem ersten Schuljahr verblieb er in der zweijährigen sog. Schuleingangsphase.
6Die Unterstützung durch einen Integrationshelfer wurde im zweiten Schuljahr aufgrund von Differenzen zwischen der Kindesmutter und dem Institut zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen, das den Integrationshelfer gestellt hatte, beendet.
7Am 21.09.2011 meldete die X-Grundschule dem zuständigen Jugendamt eine mögliche Kindeswohlgefährdung. Von Seiten der Schule wurden massive Auffälligkeiten im Sozialverhalten bis hin zu fremdgefährdenden Verhalten gegenüber Mitschülern beschrieben. Ca. 30 Gespräche mit der Kindesmutter blieben erfolglos. Ferner berichtete die Schule von einer Isolation von M aufgrund einer mangelnden Förderung sozialer Kontakte zu Gleichaltrigen. M wurde ca. 2 ½ Monate nicht beschult.
8Nach mehreren Gesprächen der Kindesmutter mit dem Jugendamt, wechselte M Ende November 2011 auf die L Grundschule in E. Dort wurde er in der vierten Klasse beschult. Anfang 2012 wurde M aufgrund Eigen- und Fremdgefährdung für 14 Tage vom Unterricht ausgeschlossen.
9Es folgte eine weitere Testung von M. Mit Ausnahme des Bereichs „sprachliche Abstraktionsfähigkeit“ lag kein Wert im Hochbegabtenbereich. Das Arbeitsverhalten von M war von Unkonzentriertheit, Unruhe und Vergesslichkeit gekennzeichnet. Der testende Dipl.-Psych. Y schlug vor, M stationär vorzustellen, zum einen wegen der starken psychischen und sozialen Gefährdetheit des Jungen und zum anderen wegen der Verdachtsdiagnose „ADHS“. Sollte die Kindesmutter den Vorschlag nicht aufgreifen, nahm der Dipl.-Psych. Y eine Kindeswohlgefährdung an. In einem Gespräch vom 16.03.2012 wurde eine stationäre Unterbringung von M seitens der Kindesmutter ausgeschlossen.
10Daraufhin regte das Jugendamt E beim Amtsgericht Dortmund (101 F 2326/12) Maßnahmen gem. § 1666 BGB an.
11Eine durchgängige Beschulung von M fand ab diesem Zeitpunkt nicht mehr statt. Die Kindesmutter behauptet, M sei in der L Grundschule gemobbt worden. Deswegen sei M von einer Kinderärztin krankgeschrieben worden.
12Am 16.05.2012 wurde M bei der Praxis T vorgestellt. Eine Diagnose wurde dort nicht gestellt.
13Am 01.08.2012 zog M mit seiner Mutter von E nach U um.
14Am 16.08.2012 fand der Termin im Verfahren AG Dortmund (101 F 2326/12) statt. Nach Auffassung des Familiengerichts und des Jugendamts bestand kein Anlass für Maßnahmen gem. § 1666 BGB.
15Nach dem Umzug nach U wurde M in der Grundschule W angemeldet. Dort wurde er aber seit September 2012 nicht mehr beschult. Von Seiten der Schule wurde der Kindesmutter die Empfehlung gegeben, sich zwecks diagnostischer Abklärung an die LWL-Klink in I zu wenden.
16Insgesamt acht Termine in der LWL-Klinik in I führten nicht zu einer Diagnose. Nach Auffassung der Klinik musste auch die Mutter-Kind-Interaktion überprüft werden. Die zum 18.03.2013 geplante Aufnahme von M in der Tagesklinik der LWL-Klinik lehnte die Kindesmutter ab. Auch die zum 18.04.2013 geplante Aufnahme sagte die Kindesmutter kurzfristig am 17.04.2013 ab.
17Am 25.04.2013 wurde im Schulamt u.a. mit der Kindesmutter die fehlende Beschulungsmöglichkeit von M erörtert. M habe große Probleme im sozial-emotionalen Bereich. Ferner würden gravierende Erziehungsschwierigkeiten vorliegen. Es wurde gemeinsam mit der Kindesmutter vereinbart, zur Aufarbeitung der Probleme im sozial-emotionalen Bereich einen Aufenthalt in der Tagesklinik in I anzustreben. Nach dem Aufenthalt in der Tagesklinik wurde ein Besuch in der Förderschule vorgesehen. Es wurde zur Aufarbeitung der psychosozialen Problembereiche eine aufsuchende familientherapeutische Begleitung angeraten.
18Am 02.05.2013 fand ein Gespräch in der Förderschule von U statt. Ohne vorherige diagnostische Abklärung sollte ein Schulwechsel nicht erfolgen.
19Im Juni 2013 fand ein weiteres Gespräch im Schulamt statt. Frau Dr. I wurde als sozialpädagogische Familienhilfe installiert. Diese sollte auch Familientherapie anbieten. Parallel dazu wurde zur Vorbereitung einer geplanten Aufnahme von M in der Tagesklinik in I für die letzten Schulwochen an der Grundschule W eine Sonderbeschulung organisiert. Ab dem 24.06.2013 wurde M für fünf Wochen nach einem Sonderschulplan in einer Kleingruppe mit zwei Stunden pro Tag beschult. Wegen des Erfolges der Sonderbeschulung wird auf das Zeugnis vom 19.07.2013 Bezug genommen.
20Die Kindesmutter nahm die Hilfe von Frau Dr. I nicht an. Die Maßnahme wurde ohne ein Gespräch beendet. Die Kindesmutter wollte die ihr angebotenen Vormittagstermine nicht annehmen, um die Sonderbeschulung in der Grundschule W sicherzustellen. Da diese Maßnahme aus ihrer Sicht ausgezeichnet lief, sah sie danach keinen Bedarf mehr für Hilfe.
21Im Juli 2013 lehnte die Kindesmutter die für den 19.08.2013 geplante Aufnahme von M in der Tagesklinik ab.
22Im August 2013 teilte die Grundschule W mit, dass M aus ihrer Sicht weder auf einer Förder- noch auf einer Grundschule beschulbar sei, solange keine Diagnose vorliege.
23Nach den Sommerferien nahm M am Unterricht der Grundschule W nur einige Zeit teil. In dieser Zeit war sein Lern- und Arbeitsverhalten von gravierenden Problemen gekennzeichnet. Seit den Herbstferien besucht M keine Schule mehr. Die Kindesmutter reicht wöchentlich Atteste des Hausarztes ein. Hintergrund sind nach Angabe der Kindesmutter psychische Probleme von M, da er an der Grundschule gemobbt würde. Auf diese Probleme reagiere M mit körperlichen Symptomen.
24In dem Hauptsacheverfahren (3 F 248/13 AG Schwerte = 4 UF 210/13 OLG Hamm) hat das Familiengericht mit am 11.11.2013 erlassenen Beschluss festgestellt, dass derzeit keine Maßnahmen nach § 1666 BGB zu treffen seien. Weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich. Allein die Tatsache, dass ein Kind nicht zur Schule gehen könne, weil es auffällig sei, rechtfertige keine Kindeswohlgefährdung. Die Entscheidung der Mutter, keine Hilfen anzunehmen, sei hinzunehmen. Dagegen wendet sich das Jugendamt in der Hauptsache mit seiner Beschwerde.
25Im Senatstermin am 13.02.2014 wurden die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die unter II. folgenden Ausführungen Bezug genommen.
26II.
27Der Kindesmutter ist die elterliche Sorge in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge zu entziehen. Um die aus Sicht des Senats für die Hauptsachentscheidung gebotene Begutachtung von M sicherzustellen, war der Kindesmutter auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für eine ggfls. erforderliche stationäre Unterbringung von M zu entziehen.
281.
29Nach den Erörterungen im Senatstermin ist die Entziehung der elterlichen Sorge in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und Schulangelegenheiten und die Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger in diesen Bereichen dringend geboten. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand des Senats liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 1666, 1666 a BGB, § 49 FamFG vor.
30a.
31Der Senat geht von folgenden Grundsätzen aus:
32Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt gemäß § 1666 Abs. 1 BGB eine Kindeswohlgefährdung voraus. Es muss eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr vorliegen, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 713). Dies ist im Wege einer Abwägung sämtlicher Umstände unter Berücksichtigung der Anlagen und des Verhaltens des Kindes festzustellen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1556). Dabei ist der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich. Es genügt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohls (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1746).
33Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie verbunden sind, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Ferner ist bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls auch das grundsätzliche Erziehungsrecht der Eltern zu berücksichtigen, vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. In das Erziehungsrecht der Eltern darf der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingreifen (vgl. BVerfG a.a.O).
34Zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes gehört es nicht, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, das keinen Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung der Erziehung hat.
35b.
36Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist im Wege der einstweiligen Anordnung der Kindesmutter nur die elterliche Sorge in den Bereichen Schulangelegenheiten und Gesundheitsfürsorge zu entziehen. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Entscheidung, ob der Kindesmutter dauerhaft das Sorgerecht in diesen Bereichen und ggfls. in weiteren Bereichen zu entziehen ist, dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Um die Begutachtung aber sicherzustellen, ist der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Begutachtung zu entziehen.
37aa.
38Eine Kindeswohlgefährdung resultiert daraus, dass M die Schule nicht besucht und die Kindesmutter den Schulbesuch nicht gewährleistet (vgl. Palandt-Götz, 73. Aufl., BGB, § 1666 Rn. 17). Hierbei handelt es sich nicht um eine fehlende optimale Förderung von M. Vielmehr ist ohne einen kontinuierlichen Schulbesuch zu erwarten, dass M trotz seiner intellektuellen Möglichkeiten keinen Schulabschluss erreichen wird.
39Ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass M die Grundschule in W nicht besuchen kann, gibt es aus Sicht des Senats nicht. Soweit die Kindesmutter im Senatstermin auf wiederholte Nachfrage ausgeführt hat, M könne aus psychischen Gründen die Grundschule nicht besuchen, überzeugt dies den Senat nicht.
40Dagegen spricht zunächst, dass M auch auf wiederholte Nachfrage des Senats keinerlei Situationen schildern konnte, die das angebliche Mobbing in der Grundschule W bestätigen konnten. Soweit er erklärt hat, die ehemaligen „Dritties“, d.h. seine Mitschüler, seien „doof“, ist diese Aussage ohne Substanz. Ferner steht sie im Widerspruch einer E-Mail der Kindesmutter, in der sie erklärt hat, M habe gerade in der vorherigen 3. Klasse Freunde gefunden, die er wiedersehen solle. Als mit ihm erörtert wurde, dass ein Abschlusszeugnis der vierten Klasse Voraussetzung für die Versetzung in eine weiterführende Schule ist, erklärte M sich aus Sicht des Senats emotional unbeeindruckt zur Beschulung in W bereit.
41Auch bei der anschließenden Erörterung der Kindesanhörung mit der Kindesmutter war diese nicht in der Lage, konkrete Situationen eines Mobbings zu schildern. Vielmehr hat die Kindesmutter noch mit E-Mail vom 14.07.2013 an die Direktorin der Grundschule geschrieben, dass M scheinbar in der Schule beliebt sei. Auch in der Sitzung vor dem Familiengericht am 11.09.2013 hat die Kindesmutter erklärt, sie habe von der Grundschule W nur gute Rückmeldungen erhalten.
42Bedenklich im Hinblick auf die Erziehungskompetenz der Mutter ist aus Sicht des Senats, dass nach dem persönlichen Eindruck von der Kindesmutter und von M die gesundheitlichen Probleme, die angeblich einen Schulbesuch von M verhindern, nur vorgeschoben sind. Auffällig ist insoweit, dass bereits an der Grundschule in E nach eigenen Angaben der Kindesmutter Bedenken hinsichtlich der Stichhaltigkeit von ihr eingereichten ärztlichen Attesten bestanden. Für ein Vorschieben von gesundheitlichen Gründen spricht auch die E-Mail der Kindesmutter vom 14.02.2014. Nach dieser Mail hat die Kindesmutter M nach dem Senatstermin dem Arzt vorgestellt. Gesundheitliche Gründe sprächen nicht mehr gegen den Schulbesuch.
43Aus Sicht des Senats macht es sich die Kindesmutter nach dem jetzigen Erkenntnisstand deutlich zu einfach, wenn sie die Schwierigkeiten ihres Sohnes auf Schulprobleme reduziert und als Grund hierfür die Hochbegabung anführt. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass die Hochbegabung eines Schülers eine Sondersituation für die Lehrer und die anderen Mitschüler darstellt und ggfls. zu Problemen führen kann.
44Die Hochbegabung erklärt aber nicht, warum die Belastungsfähigkeit von M nach ca. zwei Stunden erschöpft ist. Nach ca. 1,5 Stunden ließ die Konzentrationsfähigkeit von M bei dem Gespräch mit der Verfahrensbeiständin nach. Diese nur eingeschränkte Belastungsfähigkeit wird auch im Zeugnis vom 19.07.2013 der Grundschule W beschrieben.
45Mit der Hochbegabung zu erklären ist auch nicht, dass der mittlerweile 11-Jährige M nur extrem niedrig ausgeprägte Fähigkeiten im Bereich des Lern- und Arbeitsverhaltens hat, die einer Beschulung entgegen stehen, vgl. Schreiben der Grundschule W vom 10.09.2013. Auch die dort beschriebene Respektlosigkeit gegenüber Lehrern beruht nicht auf der Hochbegabung.
46Wegen dieser Probleme ist M nicht altersgerecht entwickelt. Es fehlt an grundlegenden Fähigkeiten, die im täglichen Zusammenleben in sozialer Verantwortung für einen Schulbesuch unabdingbar sind und deshalb erlernt werden müssen. Verantwortlich hierfür sind zuallererst die Eltern, d.h. vorliegend die Kindesmutter. Eine möglichst zeitnahe Kompensation dieser Defizite ist geboten.
47bb.
48Die Kindesmutter ist nicht in der Lage, diese Kindeswohlgefährdung zu kompensieren. Vielmehr ergibt sich aus der Akte und der Anhörung der Kindesmutter im Senatstermin, dass sie die Schuld ausschließlich beim Jugendamt bzw. den Lehrern sucht. Hierbei sind die von der Kindesmutter gegen das Jugendamt erhobenen Vorwürfe substanzlos. Soweit sie im Senatstermin erklärt hat, das Jugendamt verhindere durch eine Intervention bei der Grundschulde W den Schulbesuch, konnte sie für diesen Vorwurf keine Tatsachengrundlage benennen. Vielmehr betreibt das Jugendamt in der Hauptsache die Beschwerde gerade mit dem Ziel, die Beschulung von M sicherzustellen.
49Die von allen Fachleuten empfohlene diagnostische Abklärung der Auffälligkeiten von M hat die Kindesmutter im Ergebnis verhindert. M hat zwar acht Termine in der LWL-Klinik in I wahrgenommen. Als eine stationäre Aufnahme erforderlich wurde, hat die Kindesmutter diese abgelehnt. In der Folgezeit hat sie bis auf Lippenbekenntnisse nichts für eine diagnostische Abklärung der Verhaltensauffälligkeiten von M getan. Auch weitere Hilfen – z.B. durch Frau Dr. I im Rahmen einer sozialpädagogischen Familienhilfe – lehnte die Kindesmutter ab. Das Institut zur Fo(e)rderung besonderer Begabungen lehnt aufgrund von Konflikten mit der Kindesmutter die weitere Zusammenarbeit und die Stellung eines Intergrationshelfers ab.
50cc.
51Im Hinblick auf die sich täglich durch den fehlenden Schulbesuch verstärkende Kindeswohlgefährdung sind die vom Senat getroffenen Maßnahmen angemessen und geboten sowie verhältnismäßig.
522.
53Dem Hauptsacheverfahren bleibt die Frage vorbehalten, ob der Kindesmutter ggfls. weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen sind. Insoweit sind die Erziehungskompetenz der Kindesmutter und die Bindungen von M zu begutachten. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob M hinreichend Kontakt zu Gleichaltrigen hat, oder er kindeswohlgefährdend isoliert ist. Die von der Kindesmutter im Rahmen der Anhörung geschilderten regelmäßigen Ausflüge dürften gewachsene soziale Kontakte zu anderen Kindern nicht ersetzen können.
543.
55Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 81 FamFG, die Verfahrenswertfestsetzung gem. §§ 41, 45 FamGKG.
56Rechtsbehelfsbelehrung:
57Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.