Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Jan. 2015 - 4 UF 136/14

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:0119.4UF136.14.00
bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 4.6.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Jan. 2015 - 4 UF 136/14 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen


(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.so

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils


(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 191 Verfahrensbeistand


Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2005 - XII ZB 10/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 10/03 vom 23. März 2005 in der Vormundschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1748 Zum Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB. BGH, Beschluß vom

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. März 2013 - 6 UF 409/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeh

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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 10/03
vom
23. März 2005
in der Vormundschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zum Erfordernis des unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 4
BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - XII ZB 10/03 - OLG Celle
LG Verden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 25. Juli 2002 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nienburg vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller ; im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Wert: 3.000 €

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde am 27. Oktober 1995 als Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 1 (Antragsgegner, im folgenden Vater) und 2 geboren. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben im September 1999 die Ehe geschlossen. Der Beteiligte zu 3 will den Antragsteller als Kind annehmen; der
Vater verweigert seine Einwilligung hierzu. Das Amtsgericht hat den Antrag, die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Einwilligung ersetzt. Es hat dazu ausgeführt, daß das Unterbleiben der Annahme dem Antragsteller zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde; diese Voraussetzung liege - entsprechend einer auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Rechtsauffassung - bereits dann vor, wenn das Unterbleiben der Annahme für das Kind nachteilig sei und bei Abwägung der Interessen des Kindes mit denen des Vaters die Interessen des Kindes überwögen. Das sei hier der Fall. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vaters. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige weitere Beschwerde begründet. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für das Kind, der nach § 1748 Abs. 4 BGB die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Vaters rechtfertigen könne, liege - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht immer schon dann vor, wenn der dem Vater drohende Nachteil als geringer eingestuft würde; vielmehr müsse dem Kind - nicht anders als in den in § 1748 Abs. 1, 2 BGB geregelten Fällen - ein besonders großer Nachteil drohen , wenn die Adoption unterbliebe. Einen in diesem Sinne unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind habe das Landgericht nicht festgestellt. Das Oberlandesgericht möchte deshalb der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran durch den vom Landgericht zitierten Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2000 (FamRZ 2001, 573) gehindert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, daß ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 1748 Abs. 4 BGB immer schon dann vorliege, wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind nachteilig sei und wenn die Abwägung der Interessen des Kindes mit de-
nen des Vaters zu dem Ergebnis führe, daß das Interesse des Kindes an der Adoption überwiege. Das Oberlandesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte von einer auf eine weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abweichen. Die Abweichung betrifft dieselbe Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage war für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe erheblich. Nach der rechtlichen Beurteilung, die dem Vorlagebeschluß zugrunde liegt und den Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG bindet, kommt es auch für die Entscheidung des vorliegenden Falls auf diese Rechtsfrage an (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653).

III.

Da somit die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind, hat der Senat gemäß § 28 Abs. 3 FGG anstelle des vorlegenden Gerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. Die sofortige weitere Beschwerde ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§ 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
1. Nach § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Annahme als Kind nur zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie setzt nach § 1747 Abs. 1 BGB die Einwilligung beider Elternteile voraus. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die Sorge für das Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB allein der Mutter zu, so kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1748 Abs. 4 BGB die Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
a) Mit dieser durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz eingefügten Regelung soll den Vorgaben in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995 (FamRZ 1995, 789) Rechnung getragen werden. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die bis dahin bestehende Rechtslage für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt, soweit danach für die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch den Ehemann der Mutter weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen war. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beziehe auch die Väter nichtehelicher Kinder ein. Diese Einbeziehung schließe zwar eine differenzierende Ausgestaltung der Rechtsstellung dieser Väter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus. Die beanstandete Regelung gehe jedoch über die bloße Ausgestaltung der elterlichen Befugnisse hinaus und stelle sich als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Adoption durch den Stiefvater in aller Regel dem Wohl des Kindes diene. Außerdem reiche es für die Wahrung des Kindeswohls aus, wenn die Adoption durch den Ehemann der Mutter nur in den Fällen ermöglicht werde , in denen die Abwägung mit den Belangen des Vaters ergebe, daß das Interesse des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiege. Da der Gesetzgeber dem Vater nicht einmal die Möglichkeit einräume, durch Geltendmachung
seiner Belange eine solche Abwägung zu erreichen, sei die Regelung unverhältnismäßig. Die mit der Kindschaftsrechtsreform Gesetz gewordene Fassung des § 1748 Abs. 4 BGB ("unverhältnismäßiger Nachteil" für das Kind) weicht allerdings von der vom Bundesverfassungsgericht - als Mindestvoraussetzung für die Berücksichtigung der Vaterbelange - verwandten Formulierung (die Belange des Vaters überwiegendes Kindesinteresse) ab. Der Gesetzgeber war sich, wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dieses Unterschieds indes durchaus bewußt: Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vorgeschlagen, die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption immer schon dann zuzulassen, wenn "der Annahme überwiegende Belange des Vaters nicht entgegenstehen" (BT-Drucks. 13/4899 S. 157). Damit sollte dem Eindruck begegnet werden, daß die Einwilligung des Vaters nur bei einem besonders großen Nachteil für das Kindeswohl ersetzt werden dürfe und die Interessen des Vaters tendenziell höher als die des Kindes bewertet würden. Die Bundesregierung ist in ihrer Gegenäußerung diesem Vorschlag des Bundesrates entgegengetreten (BT-Drucks. 13/4899 S. 170). Das in § 1748 Abs. 4 BGB-RegE vorgesehene Kriterium eines unverhältnismäßigen Nachteils ermögliche es in umfassender Weise, sowohl die Belange des Kindes als auch die des Vaters zu berücksichtigen. Eine am Kindeswohl ausgerichtete Interpretation der Vorschrift werde zudem bereits dadurch unterstützt, daß § 1748 Abs. 4 BGB-RegE jegliche Bezugnahme auf ein Fehlverhalten oder auf eine Erziehungsunfähigkeit des betroffenen Vaters als Voraussetzung für die Ersetzung seiner Einwilligung in die Adoption vermeide. Diese Auffassung hat sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt.
b) Wie die geschilderte Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt, sind bei der Prüfung, ob ein Unterbleiben der Adoption einen unverhältnismäßigen
Nachteil für das Kind mit sich brächte, die Interessen des Kindes an der Adoption gegenüber den Interessen des Vaters am Fortbestand seines Elternrechts abzuwägen. Das liegt auch deshalb nahe, weil es andernfalls für die vom Wortlaut der Norm geforderte "Unverhältnismäßigkeit" an einem Maßstab fehlte. Defizite an Zuwendung und Erziehung, wie sie § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB für die Ersetzung der elterlichen Einwilligung verlangt, werden für die sich aus § 1748 Abs. 4 BGB ergebende Ersetzungsbefugnis gerade nicht gefordert; Art und Ausmaß solcher Defizite können deshalb auch nicht die Verhältnismäßigkeit oder Unverhältnismäßigkeit des in der Ersetzung liegenden Eingriffs in das Elternrecht begründen. Bei der somit gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind geht es nach Auffassung des Senats einerseits nicht an, das Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils auf ein bloßes Überwiegen des Kindesinteresses zu reduzieren. Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - FamRZ 2002, 94, 95 betr. § 1618 BGB). Bei der solchermaßen am Einzelfall ausgerichteten Interessenabwägung wird zu berücksichtigen sein, daß es in der Regel nicht dem Wohl des Kindes dient, wenn die Adoption - womöglich gar vorrangig - darauf zielt, Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig auszuschließen (BVerfG aaO 793). Ebenso wird zu bedenken sein, daß sich bei einer Adoption durch den Ehemann der Mutter im Regelfall an der tatsächlichen Situation des Kindes wenig ändert, insbesondere dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine
Entwicklung bietet. Die Adoption soll in solchen Fällen einer rechtlichen Absicherung der schon bestehenden tatsächlichen Situation dienen; eine solche Absicherung kann im Interesse des Kindes liegen, wird aber - worauf auch das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat (aaO) - als häufig nicht unproblematisch angesehen. Auf seiten des Vaters wird u.a. zu erwägen sein, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben. Außerdem ist zwischen den Fällen der Adoption durch Dritte und der Adoption durch den Ehemann der Mutter (sog. Stiefkindadoption) grundsätzlich zu unterscheiden: Bei der Drittadoption wird nicht unberücksichtigt bleiben können , daß der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen kann, dieser Antrag keiner Zustimmung der Mutter bedarf und eine Annahme des Kindes erst möglich ist, wenn zuvor über den Antrag des Vaters (abschlägig ) entschieden ist (§ 1672 Abs. 1, § 1747 Abs. 3 Nr. 2, § 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB). Diese Möglichkeit des Vaters wird von Teilen der Literatur sogar als ein tragender Grund für die Regelung des § 1748 Abs. 4 BGB angesehen: Ein Vater , der von der ihm eröffneten Chance, sich sein Elternrecht im Wege der Sorgerechtsübertragung zu bewahren, keinen Gebrauch macht, soll eine dem Kindeswohl dienliche Annahme seines Kindes durch Dritte nicht allein durch seine Weigerung verhindern können; § 1748 Abs. 4 BGB stelle deshalb für diesen Fall die Ersetzung seiner Einwilligung unter - im Vergleich zu § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB - erleichterte Voraussetzungen (vgl. etwa Lipp/Wagenitz Das neue Kindschaftsrecht 1999 § 1748 BGB Rdn. 5). Dagegen besteht bei der Adoption durch einen Stiefelternteil diese Möglichkeit der Sorgerechtserlangung für den Vater realistischerweise nicht. Denn sein Antrag auf Übertragung des Sorgerechts setzt hier die Einwilligung der Mutter voraus (§ 1751 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Satz 6 BGB). Er ist deshalb bei einer vom Ehemann der Mutter mit deren
Einwilligung beantragten Adoption des Kindes chancenlos. Dieser Unterschied rechtfertigt es, die Einwilligung des Vaters in die Annahme seines Kindes in den Fällen der Stiefkindadoption nur unter strengeren Voraussetzungen als in Fällen der Drittadoption zu ersetzen. So liegen die Dinge auch hier.
c) In der Literatur wird die Verfassungsmäßigkeit des § 1748 Abs. 4 BGB in Zweifel gezogen (vgl. etwa Staudinger/Frank BGB 13. Bearb. 2001 § 1748 Rdn. 59; Ermann/Saar BGB 11. Aufl. § 1748 Rdn. 27). § 1748 Abs. 4 BGB knüpfe die gegenüber § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB erleichterte Ersetzbarkeit der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes an den Umstand, daß der Vater mit der Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine Sorgerechtserklärungen abgegeben haben. Dieser Umstand sei kein Grund, der für sich allein den mit der Ersetzung der Einwilligung verbundenen Eingriff in das Elternrecht des Vaters rechtfertige. Auch sei die Möglichkeit des Vaters, im Wege der Sorgerechtsübertragung nach § 1672 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge für das Kind zu erlangen und so dessen Adoption zu verhindern, in den Fällen der Stiefkindadoption nicht gegeben; sie könne es schon deshalb nicht rechtfertigen, die Einwilligung des Vaters unter erleichterten Voraussetzungen zu ersetzen. Diese Einwände sind zwar richtig, tragen den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit aber nicht. Denn ein verfassungskonformes Ergebnis wird durch das Erfordernis der Unverhältnismäßigkeit der Nachteile ermöglicht, das eine umfassende Interessenabwägung gewährleistet (vgl. Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1748 Rdn. 40; ebenso - mit rechtspolitischer Kritik - MünchKomm/ Maurer BGB 4. Aufl. § 1748 Rdn. 24). Zum Teil wird gegen die Verfassungsmäßigkeit ferner angeführt, daß nur die Einwilligung des Vaters, nicht auch die der Mutter unter den erleichterten Voraussetzungen des § 1748 Abs. 4 BGB ersetzbar sei; die Einwilligung der
Mutter könne deshalb nur gemäß § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB ersetzt werden. Das gelte auch dann, wenn die elterliche Sorge dem Vater allein zustehe. Diese Differenzierung zwischen Väter und Müttern begründet indes keine Verfassungswidrigkeit der Regelung. Sie rechtfertigt sich letztlich aus der Schutzbedürftigkeit der Mutter, die anderenfalls an einer Freigabe zur Adoption gehindert und so mit dem Kind "alleingelassen" werden könnte. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht für den Vater - auch in den Fällen des § 1672 Abs. 1 BGB - nicht (BT-Drucks. 13/4899 S. 114). 2. Im vorliegenden Fall war danach anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Unterbleiben der Annahme durch den Beteiligten zu 3 für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, daß dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seinem Sohn im oben beschriebenen Sinn außer Verhältnis stünde. Diese Prüfung hat das Landgericht, wie im Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts im einzelnen zutreffend dargestellt ist, nicht rechtsfehlerfrei vorgenommen. Das im Vordergrund der landgerichtlichen Argumentation stehende und von der Beteiligten zu 2 wohl auch primär verfolgte Ziel, das Umgangsrecht des Vaters im Wege der Adoption zu vereiteln, trägt, wie dargelegt, eine Ersetzung der Einwilligung im Regelfall nicht. Gründe, die im vorliegenden Fall eine andere Folgerung rechtfertigen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Die Beteiligte zu 2 hat die Aufgabe, ihrem Kind seinen Vater als weitere Bezugsperson nahezubringen und die Verbundenheit beider angemessen zu fördern. Soweit die Beteiligte zu 2 ihre Trennung vom Vater ihres Kindes bis heute nicht verarbeitet hat und das Kind - als Reaktion darauf - angeblich Angst davor empfindet , von seinem Vater besucht zu werden, spricht dies nicht für die Notwen-
digkeit, die Integration des Kindes in die neue Familie der Mutter rechtlich weiter abzusichern; dieser Umstand offenbart vielmehr ein tiefgreifendes Erziehungsversagen der Mutter, dem jedenfalls nicht mittels einer Adoption des Kindes durch ihren Ehemann abgeholfen werden kann. Das gilt auch für die - auch nach Einschätzung des Landgerichts möglicherweise nicht begründeten, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar dargelegten - Ängste der Beteiligten zu 2, das Kind auch nur besuchsweise dem Vater zu überlassen. Dessen Belange werden in der Entscheidung des Landgerichts nur kurz und im ganzen nur formelhaft , alles in allem aber keinesfalls hinreichend gewürdigt. Seine in der persönlichen Anhörung und in eindringlichen schriftlichen Stellungnahmen vorgetragenen Beweggründe und Belange finden in dem angefochtenen Beschluß keine erkennbare Berücksichtigung. Der Hinweis des Landgerichts, daß eine VaterKind -Beziehung nie bestanden habe, wird dem Akteninhalt nicht gerecht und kann die vom Landgericht ausgesprochene Ersetzung der Einwilligung nicht ragen. Auf die ausführliche Würdigung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberlandesgericht wird insoweit Bezug genommen. 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht die Beteiligten ausführlich - auch persönlich - gehört hat und nach dem Akteninhalt Feststellungen, die über die vom Landgericht aufgeführten Umstände hinausgehen, nicht zu erwarten sind, vermag der Senat in der Sache abschließend zu entscheiden. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen - wie dargelegt - eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption des Kindes durch den Beteiligten zu 3 nicht; weitere Gesichtspunkte , die das Begehren des Kindes stützen könnten, sind weder vorge-
tragen noch sonst ersichtlich. Seine Beschwerde gegen den eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - war dementsprechend zurückzuweisen.
Hahne Sprick Wagenitz Fuchs Dose

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 3. August 2012 - 10 F 269/11 AD - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Der am ... Januar 2001 geborene Antragsteller K. S. K., deutscher Staatsbürger, stammt aus einer Beziehung seiner gesetzlichen Vertreterin, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, mit dem Antragsgegner, einem iranischen Staatsbürger, mit dem sie nicht verheiratet war oder ist.

Der Antragsgegner hat die Vaterschaft für das betroffene Kind beim Stadtverbandsjugendamt am 28. Februar 2001 anerkannt.

Die Kindesmutter hat am 30. März 2004 den Annehmenden, einen türkischen Staatsangehörigen, geheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder D. H. K., geboren am 10. Oktober 2004, C. P. K., geboren am 3. Oktober 2009, und A. O. K., geboren am 30. Oktober 2012.

Der Antragsteller lebt seit dieser Heirat bei seiner Mutter und deren Ehemann. Der am 1. April 1981 geborene Annehmende ist von Beruf Koch und arbeitet in einer Pizzeria in V.. Die am 17. April 1980 geborene Kindesmutter ist ausgebildete Krankenschwester. Sie ist wegen der Betreuung der Kinder nicht berufstätig.

Mit notarieller Urkunde vom 5. Dezember 2011 (Bl. 2 ff d.A.) hat der Annehmende die Annahme des Antragstellers als Kind beantragt und die Kindesmutter hat in dessen Vertretung sowie im eigenen Namen hierzu die Einwilligung erteilt.

Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich der Antragsgegner nie um ihn gekümmert habe. Er sei mehrfach eingeladen worden, Kontakt zum Antragsteller herzustellen, hierauf sei er lediglich ein einziges Mal im Jahr 2005 eingegangen. Auch im Vorfeld der Adoption sei er mehrfach angeschrieben worden, ohne dass er sich geäußert habe.

Der Antragsteller hat beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners zur Adoption des Antragstellers durch den Annehmenden zu ersetzen.

Das Jugendamt hat vorgetragen, dass der Antragsteller an einer Aortenstenose leide, sich schon drei schwierigen Operationen habe unterziehen müssen und eine Spenderherzklappe bekommen habe. Es sei zu erwarten, dass weitere Operationen notwendig werden. Die Erkrankung könne unter Umständen tödlich sein, gleichwohl habe sich der Antragsgegner um den Antragsteller nicht gekümmert und kein Interesse an ihm gezeigt. Der Antragsteller erinnere sich nicht mehr an seinen leiblichen Vater und wolle dies auch gar nicht. Er sehe den Annehmenden als seinen „Papa“ an und habe zu ihm eine völlig natürliche, stabile und liebevolle Vater-Sohn-Beziehung. Der Antragsteller wünsche sich die Adoption sehr, damit er auf diese Weise endlich einen „richtigen Papa“ erhalte und es auch keine Unterschiede mehr zwischen ihm und seinen Halbgeschwistern gebe. Das Jugendamt hat vorgeschlagen, die erforderliche Einwilligung zur Adoption durch den Antragsgegner gerichtlich zu ersetzen, um damit die Adoption rechtlich zu ermöglichen.

Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich nicht geäußert. Das Familiengericht hat den Anzunehmenden, die Kindesmutter und den Annehmenden persönlich angehört.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners zur Annahme des Antragstellers als Kind durch den Annehmenden ersetzt.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Zurückweisung des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind erstrebt. Der Antragsgegner trägt vor, dass er seine Pflichten gegenüber dem Antragsteller nicht gröblich verletzt habe und dieser ihm auch nicht gleichgültig sei. Er habe stets versucht, Kontakt zum Antragsteller aufzunehmen, dies sei jedoch von der Kindesmutter stets verwehrt worden. Solange er erwerbstätig war, habe er auch einen angemessenen Kindesunterhalt gezahlt. Auch würde das Unterbleiben der Adoption keinen unverhältnismäßigen Nachteil zur Folge haben oder das Kindeswohl gefährden. Die vom Familiengericht vorzunehmende Abwägung hierzu sei unzureichend, da sie lediglich die Interessen der Kindesmutter berücksichtige. Hinzu komme, dass der Antragsteller ohnehin in stabilen Verhältnissen lebe, woran sich unabhängig von der Frage der Adoption voraussichtlich auch nichts ändern würde. Zu bemängeln sei auch, dass der Antragsgegner im Vorfeld des Verfahrens nicht über die Möglichkeit einer Ersetzung der Einwilligung informiert und bezüglich seines Verhaltens beraten worden sei. Auch habe er weder seitens des Gerichts noch des Jugendamtes Schreiben erhalten, aus denen er hätte schließen können, dass er sich innerhalb einer Frist von drei Monaten erklären sollte.

Der Antragsteller und der Annehmende beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und tragen ergänzend vor, dass der Antragsteller sich nichts sehnlicher wünsche als vom Annehmenden adoptiert zu werden. Aufgrund seiner Erkrankung sei er sehr eingeschränkt und es sei ihm wichtig, dass er wenigstens seinen drei weiteren Geschwistern auf Augenhöhe begegnen könne. Für ihn sei die enge Verbundenheit zum Annehmenden und seiner Familie auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil er bereits drei schwere Herzoperationen hinter sich habe und noch ganz viele weitere folgen würden. Der Antragsteller lehne auch jeglichen Kontakt zum Antragsgegner ab. Ein Zusammentreffen mit ihm sei auch aus gesundheitlichen Gründen zu vermeiden. Der Antragsgegner habe nie Unterhalt für den Antragsteller gezahlt und er habe auch bis auf ganz wenige Ausnahmen keinen Kontakt zu ihm gesucht. Die Kindesmutter habe ihm diesen auch nie verwehrt.

Das Jugendamt trägt vor, dass die Kindesmutter und der Antragsgegner nach der Geburt des Antragstellers lediglich drei Monate lang zusammen gelebt hätten. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Antragsgegner habe dieser eingeräumt, die Einschreibebriefe seitens des Jugendamtes im Januar und Februar 2012 erhalten zu haben, sich an deren Inhalt aber nicht mehr erinnern zu können. Der Antragsgegner habe zudem erklärt, dass die Kindesmutter sich ohne für ihn erkennbare Gründe von ihm getrennt habe. Versuche, den Antragsteller zu sehen, seien gescheitert, einmal habe die Kindesmutter sogar die Polizei zu Hilfe gerufen. Als der Antragsteller drei oder vier Jahre alt war, habe er ihn gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester besuchen wollen. Die Kindesmutter habe ihm jedoch die Wohnungstür nicht geöffnet. Er und seine Verwandten seien damals sehr enttäuscht und auch böse gewesen, seither habe er nicht mehr versucht, den Antragsteller zu sehen. Er wolle mit ihm über den Adoptionswunsch reden und dann eine Entscheidung treffen.

Der Senat hat den Antragsteller persönlich angehört.

II.

Die Beschwerde ist nach § 58 ff FamFG zulässig, jedoch nicht begründet.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 101 FamFG, da sowohl der Annehmende als auch das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht auch deutsches Sachrecht angewandt. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, welches für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption maßgeblich ist (vgl. KG, FamRB 2012, 370, m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 72. Aufl., Art. 22 EGBGB, Rz. 7). Dies ist vorliegend nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland, denn der Annehmende und seine Ehefrau, die Kindesmutter, verfügen zwar nicht über eine gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) - der Annehmende ist türkischer Staatsangehöriger, die Kindesmutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit - sie haben jedoch in Deutschland ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt.

Nach § 1748 Abs. 1, Abs. 4 BGB muss das Familiengericht auf Antrag des Kindes die gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines nichtehelichen, nach § 1626 a Abs.2 BGB nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 827) ausdrücklich gebilligten Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH, NJW 2005, 1781). Dies bedeutet, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen ist, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei ist maßgeblich einerseits auf die Beweggründe und Belange des Vaters abzustellen, eine Einwilligung in die Annahme zu versagen, und andererseits das Verhalten der Kindesmutter zu berücksichtigen. Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, a.a.O.). Selbst wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis fehlt, wird danach eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Absatz 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof damit fachgerichtlich geklärt, dass § 1748 BGB in Absatz 4 auch eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit ist auch eine einheitliche fachgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu erwarten, dass die Anforderungen der Adoption des § 1748 Abs. 4 BGB den Voraussetzungen für die Annahme nach Maßgabe des § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen werden (BVerfG, a.a.O.). Danach ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Unterbleiben der Adoption durch den Annehmenden für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seinem Sohn außer Verhältnis stünde (BGH, a.a.O.).

Bei dieser Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis des Antragstellers zum Antragsgegner seit Jahren nicht besteht und praktisch auch nie bestanden hat. Dies ergibt sich bereits eindrucksvoll aus den Äußerungen des Kindes anlässlich seiner Anhörung durch den Senat. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er zum Antragsgegner keine Beziehung habe und sich an ihn nicht mehr richtig erinnern könne. Er habe ihn vor zwei Jahren einmal zusammen mit seiner Mutter in der Stadt getroffen, zu einem näheren Kontakt sei es dabei aber nicht gekommen. Der Antragsgegner habe den Antragsteller nie angerufen und ihm auch nie - außer einmal im Jahr 2003 - etwas geschenkt. Auch habe sich der Antragsgegner um die Erkrankung des Antragstellers nie gekümmert. Dieser wisse, dass seine Mutter einem Umgang des Antragsgegners mit ihm nicht ablehnend gegenüber gestanden habe. Diese Äußerungen des Antragstellers sind ohne weiteres glaubhaft, er hat die Situation freimütig und detailliert aus seiner Sicht geschildert, Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sein Verhältnis zum Antragsgegner verzerrt wiedergegeben haben könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als im Übrigen unstreitig ist, dass der Antragsgegner jedenfalls seit 2004 keinerlei Kontakt mehr zum Antragsteller hatte und sich beide vollkommen fremd sind.

Es ist weiter davon auszugehen, dass dies im Wesentlichen auf das Desinteresse des Antragsgegners am Antragsteller zurückzuführen ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Der Antragsgegner trägt zwar vor, er habe immer wieder versucht, Kontakt zum Antragsteller aufzubauen, wobei dies jedoch daran gescheitert sei, dass die Kindesmutter jeglichen Umgang unterbunden habe. Aber abgesehen davon, dass dies weitgehend unsubstantiiert ist, wird daraus auch nicht im Ansatz die Ernsthaftigkeit einer Beziehungsanbahnung zum Antragsteller erkennbar, denn die Kindesmutter hat weiterhin unbestritten vorgetragen, dass der Antragsgegner zu keiner Zeit mit Nachdruck eine Umgangsregelung verfolgt und nicht einmal um die Vermittlung seitens des Jugendamtes oder gar um eine gerichtliche Entscheidung nachgesucht hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nach 2004 unstreitig überhaupt keine Versuche mehr unternahm, einen Kontakt zum Antragsteller aufzubauen und er noch nicht einmal auf die ihm vom Jugendamt im Zusammenhang mit der Frage der Einwilligung in die Adoption übersandten Einschreiben reagierte, wie das Jugendamt in seinem Bericht vom 16. November 2012 unwidersprochen dargelegt hat. Viel deutlicher als durch diese Verhaltensweise lässt sich das Desinteresse des Antragsgegners an dem Antragsteller nicht belegen, so dass es in diesem Zusammenhang auch nicht mehr darauf ankommt, dass er nach dem nicht substantiiert bestrittenen Sachvortrag des Antragstellers auch keinerlei Unterhalt gezahlt hat.

Demgegenüber würde das Unterbleiben der Adoption unter den gegebenen Umständen einen erheblichen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller bedeuten. Dieser hat unmissverständlich und überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er den festen Wunsch hat, ein neben seinen Halbgeschwistern gleichberechtigtes Mitglied seiner Familie zu sein. Darüber hinaus hat er die Befürchtung geäußert, dass der Antragsgegner versuchen könnte, mit ihm wieder in Kontakt zu treten, falls die Adoption abgelehnt würde. Er fürchte sich jedoch vor dem Antragsgegner und wolle jegliche Begegnung mit ihm vermeiden. Dabei wurde bei der Anhörung deutlich, dass die Vorstellung, mit dem Antragsgegner zusammentreffen zu müssen, den Antragsteller sichtlich erschüttert hat. Es kann dahinstehen, ob alles dies bereits genügt, um von einem unverhältnismäßigen Nachteil des Antragstellers beim Unterbleiben der Adoption i.S.v. § 1748 BGB ausgehen zu können (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1686, m.w.N.), denn vorliegend kommt entscheidend dazu, dass der Antragsteller an einer Aortenstenose leidet, sich schon dreimal einer schwierigen Operation unterziehen musste und zu erwarten ist, dass weitere Operationen notwendig werden. Außerdem wird der Antragsteller wegen dieser Krankheit mit permanenten Einschränkungen leben müssen. Alles dies wird auch vom Antragsgegner nicht infrage gestellt und bedeutet, dass der Antragsteller auf unabsehbare Zeit des besonderen Schutzes seiner Familie bedarf, der weit über das übliche Maß hinausgeht und der nur dann auch seitens des Stiefvaters hinreichend sicher gewährleistet ist, wenn zu diesem eine rechtlich gesicherte Beziehung besteht. Diese soll gerade durch die Adoption geschaffen werden. Demgegenüber gibt es nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die erforderliche Unterstützung auch nur ansatzweise geben könnte. Im Gegenteil ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners davon auszugehen, dass der Antragsteller von ihm keinerlei Hilfen zu erwarten hat. Bei dieser Sachlage steht das Interesse des Antragsgegners an der ohnehin nur formalen Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zum Antragsteller außer Verhältnis zu den Nachteilen, die diesem bei einem Unterbleiben der Adoption entstehen würden.

Nach alledem hat das Familiengericht zu Recht die Einwilligung des Antragsgegners in die Adoption des Antragstellers durch den Annehmenden ersetzt. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Der Senat hat unter den gegebenen Umständen davon abgesehen, für den Antragsteller nach § 191 FamFG einen Verfahrensbeistand zu bestellen, da seine Interessen in dem vorliegenden Verfahren zweifelsfrei gewahrt sind, zumal er zweitinstanzlich von einem Rechtsanwalt vertreten wird (§ 158 Abs. 5 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Der Senat hält es für angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben, da zweitinstanzlich noch umfangreiche weitere Ermittlungen erforderlich waren, um die Berechtigung des verfahrensgegenständlichen Antrags beurteilen zu können.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.

(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.

(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.

(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.