Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 03. Nov. 2016 - 4 RVs 52/16

Gericht
Tenor
1.Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 22.09.2016 aufgehoben. Dem Angeklagten wird – auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung vom 05.10.2015 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse analog § 467 StPO.
2.Das Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Münster vom 05.10.2016 und die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten sind gegenstandslos.
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Münster hatte den Angeklagten mit Urteil vom 16.07.2012 wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte Berufung ein. Im ersten Termin zur Berufungshauptverhandlung vom 13.02.2013 gab der Angeklagte als seine Anschrift „L-Straße, N“ an. Die Berufungshauptverhandlung wurde ausgesetzt. Unter der genannten Anschrift konnte eine Ladung zum zweiten Hauptverhandlungstermin am 05.10.2015 nicht erfolgen. Auf dem Zustellformular wurde vermerkt, dass der Adressat unter dieser Anschrift nicht ermittelt werden konnte.
4Daraufhin hat der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer die öffentliche Ladung des Angeklagten mit Beschluss vom 17.08.2016 angeordnet. Der Beschluss hat folgenden Inhalt:
5„In der Strafsache
6gegen ####,
7geboren am ##.##. 1968 in ##,
8wohnhaft: L-Straße, N,
9deutscher Staatsangehöriger
10wird die öffentliche Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 05.10.2015 angeordnet,
11w e i l
12die Ladung zur Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16.07.2012 nicht unter der Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde und die der Angeklagte zuletzt angegeben hat (§ 40 Abs. 3 StPO). Es handelt sich um die im Rubrum genannte Anschrift. Die letzte Zustellung erfolgte dort am 11.10.2012 (Bl. 369 d. A.). Ferner hat der Angeklagte diese Anschrift im Hauptverhandlungstermin vom 13.02.2013 angegeben (vgl. Bl. 374R).“
13Die zugehörige Verfügung hat folgenden Inhalt:
14„Verfügung
15II.
16An der Gerichtstafel des
17Landgerichts Münster
18soll jeweils folgendes Schreiben (nicht der obige Beschluss) für 2 Wochen ausgehangen werden (Datum der Anheftung und der Abnahme sind zu beurkunden):
19III.
20Schreiben an Beschuldigten
21- #### (Besch1)
22wird Ihnen hiermit ein Schriftstück vom 07.08.2015 zugestellt. Das Schriftstück enthält eine Ladung zu einem Termin, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben wird.
23Das Schriftstück kann im Gebäude des Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster eingesehen und abgeholt werden.
24IV.
25Anzufertigen für die Akte
26Abschrift des Beschlusses zu Ziffer I.
27V.
28Zu übersenden ist/sind
29Ausfertigung des Beschlusses zu Ziffer I.
30>> an Staatsanwaltschaft (im Verfahren)
31- StA Münster .
32VI.
33Zum Termin“
34Entgegen der Verfügung des Vorsitzenden wurde indes eine „Ausfertigung“ eines Beschlusses nur mit folgendem Inhalt ausgehängt:
35„In der Strafsache
36gegen ####,
37geboren am ##.##. 1968 in ##,
38wohnhaft: L-Straße, N,
39deutscher Staatsangehöriger
40wegen Steuerhinterziehung
41wird die öffentliche Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin vom 05.10.2015 angeordnet,
42w e i l
43die Ladung zur Verhandlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16.07.2012 nicht unter der Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde und die der Angeklagte zuletzt angegeben hat (§ 40 Abs. 3 StPO).“
44Der weitere Beschlussinhalt wurde nicht wiedergegeben.
45Zum Hauptverhandlungstermin vor dem Berufungsgericht ist der Angeklagte nicht erschienen. Daraufhin hat die Strafkammer seine Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Die öffentliche Zustellung des Urteils wurde angeordnet, aber nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
46Am 12.04.2016 hat der Angeklagte Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt.
47Nach (erneuter) Zustellung des Verwerfungsurteils am 17.06.2016 hat der Angeklagte am 25.07.2016 seine Revision und sein Wiedereinsetzungsgesuch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet.
48Die beantragte Wiedereinsetzung hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der sofortigen Beschwerde.
49Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.
50II.
51Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
52Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung zu gewähren.
53Der Angeklagte hat das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des § 329 Abs. 7 StPO gestellt. Da eine ordnungsgemäße Urteilszustellung erst am 17.06.2016 erfolgt ist, war die Frist bei Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 12.04.2016 noch nicht abgelaufen.
54Die Versäumung der Berufungshauptverhandlung ist als unverschuldet anzusehen. Die Ladung des Angeklagten hierzu war nicht ordnungsgemäß. Beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung ist der Angeklagte zwar an sich schon nicht säumig. Gleichwohl ist der Nichtsäumige dem Säumigen gleichzustellen und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Angeklagten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat (BGH NJW 1987, 1776, 1777; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 329 Rdn. 41 m.w.N.).
55Die Ladung des Angeklagten durch öffentliche Zustellung wäre zwar hier für sich genommen noch nicht deswegen fehlerhaft, weil statt der angeordneten Benachrichtigung (§ 186 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 37 StPO) der Beschluss selbst ausgehängt worden wäre, wenn dieser Mangel für die Funktion der Zustellfiktion nicht wesentlich ist (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 205). Hier ist die Ladung aber fehlerhaft, weil noch nicht einmal eine beglaubigte Abschrift (§ 169 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 37 StPO) oder Ausfertigung des Beschlusses selbst ausgehängt worden ist. Eine der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung dienende Ausfertigung muss die Urschrift einschließlich der Unterschriften wortgetreu und vollständig wiedergeben. Unschädlich sind nur kleine Fehler und offenbare Unrichtigkeiten, die den Inhalt der Urschrift zweifelsfrei erkennen lassen (OLG Düsseldorf NStZ 2002, 448 m.w.N.). Hier fehlt in der ausgehängten „Ausfertigung“ indes gerade der wesentliche Teil der Beschlussbegründung, der über die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes hinausgeht. Von einem kleinen Fehler oder einer offenbaren Unrichtigkeit kann nicht die Rede sein. Darauf, dass aus dem Aushang auch weder Terminsstunde noch Terminsort erkennbar wurden, kommt es danach nicht mehr an.
56III.
57Aufgrund der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung sind das mit der Revision angefochtene Verwerfungsurteil und damit auch die Revision selbst gegenstandslos. Einer ausdrücklichen Urteilsaufhebung bedarf es indes nicht (Meyer-Goßner a.a.O., § 329 Rdn. 44).

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung oder Revision bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat.
(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
- 1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt, - 2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder - 3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
- 1.
die Person, für die zugestellt wird, - 2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, - 3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie - 4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
- 1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, - 2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder - 3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.