Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Juni 2016 - 32 W 7/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2016:0613.32W7.16.00
published on 13.06.2016 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 13. Juni 2016 - 32 W 7/16
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 02.02.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 128.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form. (2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestim
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published on 13.01.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 388/01 vom 13. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003 durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
published on 02.10.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/03 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 42, 139; BGB § 214 Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der
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Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 22/03
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit
der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch verjährt
sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an
den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - LG Dessau
AG Zerbst
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 24. Februar 2003 und des Amtsgerichts Zerbst vom 24. Januar 2003 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht S. wird für begründet erklärt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800

Gründe:


I.


Mit einem dem Beklagten am 26. Oktober 2002 zugestellten Mahnbescheid hat die Klägerin Herausgabe von Nutzungsentgelt nach den Vorschriften über das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 und Satz 8 EGBGB) geltend gemacht. Nach Widerspruch hat das Amtsgericht im schriftlichen Vorverfahren dem Beklagten die Anspruchsbegründungsschrift und eine beglaubigte Abschrift folgenden, an den Kläger ergangenen Hinweises zugestellt :
"Der Anspruch nach Satz 4 dürfte gemäß Satz 7 verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt." Der Beklagte, der zunächst nur Einwendungen gegen das Bestehen der Ansprüche erhoben hatte, berief sich in der Folge auch auf Verjährung. Die Klägerin hat den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. BGHZ 77, 70, 72; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679; zu § 19 BVerfGG: BVerfGE 20, 1, 5; 102, 122, 125). Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien. Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Aequidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht. Bei der materiellen Prozeßleitung, zu der die in § 139 ZPO vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zäh-
len (vgl. auch §§ 136 Abs. 3, 141, 279 Abs. 3 ZPO), hat er, soweit für besondere Verfahrensarten nichts Abweichendes bestimmt ist (für Familiensachen vgl. §§ 616, 617 ZPO), das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozeßstoffes zu respektieren. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) in den Prozeß hinzuwirken. Dies gilt für weitere Klagegründe (BGHZ 7, 208, 211; Senatsurteil vom 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1893, jeweils für die Klageerweiterung), für die Ausübung von Gestaltungsrechten (Senat aaO), aber auch für Leistungsverweigerungsrechte (BGH, Urteil vom 18. November 1968, II ZR 152/67, NJW 1969, 691, 693 für das Zurückbehaltungsrecht).
2. Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anspruchsbegründenden Tatbestand und mithin das Bestehen des Rechts des Gläubigers nicht. Ihr Eintritt verschafft dem Schuldner vielmehr ein Gegenrecht, nämlich die Befugnis, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung des Gegenrechts, die Erhebung der Einrede der Verjährung, ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts (allg. M., vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 3). Sie setzt die Bekundung des Willens des Schuldners voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies - jedenfalls dem Sinne nach - mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Bevor dies geschehen ist, steht dem Verlangen des Gläubigers auf Erbringung der Leistung nichts entgegen. Im Rechtsstreit hat deshalb, auch wenn die verjährungsbegründenden Umstände vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (§ 331 Abs. 2 ZPO). An dieser Konzeption (bisher
§ 222 BGB) hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten. Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der Einredelösung (Nachweise bei Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdn. 24a; aus der Sicht des § 42 Abs. 2 ZPO vgl. auch Feiber, Anm. zu BGH, Urteil vom 12. November 1997, IV ZR 214/96, LM ZPO § 42 Nr. 7 und Deubner, JuS 1998, 249, 250) erübrigen sich daher. Zu Unrecht meint mithin das Beschwerdegericht, der Amtsrichter habe sich mit seinem Hinweis auf die Wiedergabe der materiellen Rechtslage beschränkt. Seine prozeßleitende Verfügung führte dem Beklagten vielmehr die Möglichkeit vor Augen, durch eine geschäftsähnliche Handlung die bestehende, für das Gericht verbindliche Rechtslage zum Nachteil des Klägers und zu seinen eigenen Gunsten zu verändern. Ein solcher Hinweis wirkt wie eine Aufforderung, die Einrede auch zu erheben.
3. Für den Hinweis bietet § 139 ZPO keine Grundlage. Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher die Frage, ob das Gericht nach dieser Vorschrift den Anspruchsgegner auf die Möglichkeit hinweisen darf, sich mit der Einrede der Verjährung zu verteidigen (zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl. §139 Rdn. 9 mit Fn. 64), noch nicht ausdrücklich entschieden. Die Verneinung des Rechts, auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Zurückbehaltungsrecht) aufmerksam zu machen (oben zu 1.), nimmt die Entscheidung aber im Grundsatz vorweg. Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung des § 139 ZPO durch das Zivilprozeßreformgesetz diesen Standpunkt zu eigen gemacht. Die neuen Regeln der materiellen Prozeßleitung sehen nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BTDrucks. 14/4722, S. 77) davon ab, den Gerichten inhaltlich engere oder detailliertere Vorgaben zu machen als das bisherige Recht. § 139 Abs. 1 ZPO hebt
danach zwar insgesamt hervor, daß das Gericht im offenen Gespräch mit den Parteien die entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte erörtern und auf eine allseits sachdienliche Verfahrensführung hinwirken soll. Er beläßt es jedoch bei dem Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die in dem streitigen Vortrag der Parteien nicht zumindest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben. Das Ausbleiben von Hinweisen, für die danach kein Raum besteht, macht eine Entscheidung auch nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO (ausdrücklich zu § 139 Abs. 2 der Referentenentwurf des BMJ, Stand 23. Dezember 1999, Entwurfsbegründung S. 109). Hiermit weicht der Senat nicht von der vom IV. Zivilsenat in der Entscheidung vom 12. November 1997 (oben zu 2.) zu § 278 Abs. 3 ZPO a.F. vertretenen Meinung ab. Der IV. Zivilsenat hat aus der in den Grundzügen § 139 Abs. 2 ZPO entsprechenden Vorschrift nicht die allgemeine Befugnis des Richters hergeleitet, den Anspruchsgegner auf die Möglichkeit hinzuweisen, er könne sich mit dem Eintritt der Verjährung verteidigen. Bei dem vom IV. Zivilsenat zu beurteilenden Sachverhalt war es vielmehr geboten, die Revisionsparteien auf eine bestimmte Rechtsprechung hinzuweisen, aus der unübersehbar die Anwendung einer bestimmten Verjährungsvorschrift folgte. Daß der abgelehnte Richter bei den Vergleichsgesprächen in der Revisionsinstanz auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatte, machte ihn nicht befangen.
4. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob andere Vorschriften, etwa die Pflicht, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 278 ZPO), überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und wenn ja, in welcher Weise, den Hinweis auf die Einrede erlauben. Er hat sich deshalb auch nicht mit der Gesamtheit der in Rechtsprechung und Literatur geführten Dis-
kussion über das Ablehnungsrecht der Parteien im Falle des Hinweises auf die Verjährung zu befassen (zum Streitstand vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 42 Rdn. 27). Im Streitfalle entbehrte der Hinweis jeder in Frage kommenden Rechtsgrundlage. Der Richter hat, noch bevor der Beklagte überhaupt Gelegenheit hatte, sich zu äußern, diesem einen Weg aufgezeigt, der nach seiner Auffassung zum Erfolg der Rechtsverteidigung und zum Mißerfolg der Klage führte. Damit hat er sich aus der verständlichen Sicht der Klägerin parteilich gezeigt. Daß der Hinweis unmittelbar gegenüber der Klägerin erfolgte, ändert hieran angesichts des Umstandes, daß er nach der Anordnung des Richters dem Beklagten bekanntzugeben war, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts , nichts. Ohne Einfluß auf den Erfolg des Ablehnungsgesuches ist auch der Umstand, daß der Hinweis inhaltlich unzutreffend war (die Zustellung des Mahnbescheides hatte die am 8. November 2000 begonnene, zweijährige Verjährungsfrist des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 gehemmt; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
5. Der Ablehnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil das Verhalten des Richters jedenfalls vertretbar gewesen wäre (zu diesem Gesichtspunkt statt aller Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 27 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Im übrigen ist, wenn man bei der Beurteilung der Befangenheit des Richters auf diesen Gesichtspunkt abstellen will (dazu auch BGH, Urteil vom 12. November 1997, oben zu 2; Beschluß vom 29. November 1995, XII ZR 140/94, BGHR ZPO § 42 Abs. 2, Rechtsauffassung 1), zwischen Äußerungen über Rechtsund tatsächliche Fragen im allgemeinen und einem Hinweis darauf, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozeß eingeführt werden könne, zu unterscheiden. Im letzteren Fall müssen, wegen der eklatanten
Gefahr, von einer Gleichbehandlung der Parteien abzuweichen, an die Vertretbarkeit des Hinweises strenge Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls wäre es dem Richter an die Hand gegeben, über die Grenzen seiner Neutralitätspflicht selbst zu entscheiden. Die danach zu stellenden Anforderungen wären im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt erfüllt gewesen.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 388/01
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2003
durch die Richter Dr. Appl, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und
die Richterin Münke

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. B., Dr. M., Dr. J., Dr. Wa. und die Richterin am Bundesgerichtshof Ma. werden für unbegründet erklärt.

Gründe:


I.


Der Kläger macht gegen die beklagte Bank im Zusammenhang mit der von ihm als "drückervermittelte Wohnungsfinanzierung" bezeichneten Darlehensaufnahme für den Erwerb einer Eigentumswohnung Schadensersatz - und Bereicherungsansprüche geltend. Seinen in der Berufungsinstanz erfolglos gebliebenen Klageantrag verfolgt er mit der Revision weiter.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2002 - ergänzt durch weitere Schrift- sätze vom 24. April und 13. Mai 2002 - hat er den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die im Schrifttum weit überwiegend abgelehnte Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zu den sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" offenbare eine verbraucherfeindliche, die Interessen der Banken in besonderem Maße bevorzugende Einstellung der abgelehnten Richter. Anders sei ihre als "Rechtsbeugung durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" qualifizierte Rechtsprechung , die davon gekennzeichnet sei, daß sie Vorbringen der betroffenen Anleger nicht vollständig zur Kenntnis nehme, nicht erklärlich. Als Referenten bankrechtliche Fragen behandelnder Seminare seien sie verschiedentlich zusammen mit dem als "Cheflobbyisten" der Banken bezeichneten Dr. Br. in der Öffentlichkeit aufgetreten und hätten damit ihre Nähe zu den Kreditinstituten deutlich gemacht. Sie hätten den "Verdacht der Bestechlichkeit" hervorgerufen, weil sie verschiedentlich, u.a. bei dem von den - wie gerichtsbekannt ist - banknahen "W." am 18. und 19. Mai 2001 in P. veranstalteten Seminar als Referenten aufgetreten seien und für ihre Mitwirkung Honorare bezogen hätten, die entweder aus den sehr hohen Teilnehmergebühren oder aber von den letztlich hinter dem Veranstalter stehenden Banken aufgebracht worden seien. Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. S. während der Diskussion am 18. Mai 2001 hätten drei laufende Revisionsverfahren betroffen ; der abgelehnte Richter habe erklärt, das betreffende Oberlandesgericht habe den Verbraucherschutz auf seine Fahne geschrieben, "diesem Spuk" müsse "ein Ende bereitet werden". Dieser Ankündigung
folgend habe der XI. Zivilsenat später die erwähnten Entscheidungen aufgehoben.
Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof N. habe in einem in der Universität L. gehaltenen Festvortrag Ausführungen gemacht, die - vor allem im Hinblick auf abfällige Äußerungen über die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und über abweichende Literaturmeinungen - den Eindruck hervorrufen müßten, daß er sich als "Rechtsgestalter" und nicht als an das Gesetz gebundener "Rechtsanwender" verstehe.
Zur Glaubhaftmachung eines Teils seines Vorbringens hat sich der Kläger auf die eidesstattliche Versicherung einer Redakteurin der Zeitschrift "F." und einen schriftlichen Bericht eines Rechtsanwalts bezogen, der an dem W.-Seminar in P. teilgenommen hat und seine "Angaben anwaltlich versichert" hat. Die abgelehnten Richter haben sich zu den Gesuchen dienstlich geäußert. Die Richtigkeit ihrer Angaben hat Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. K., der ebenfalls an dem genannten W.-Seminar teilgenommen hat, "voll und ganz bestätigt".
Durch Beschluß vom 14. Mai 2002 sind die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und unter Bezugnahme auf seine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung die fünf Mitglieder des XI. Zivilsenats, welche diesen Beschluß gefaßt haben, ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Ergänzend stützt der Kläger sich darauf, daß der Senat unter Mitwirkung der beiden abgelehnten Richter am 4. Juni 2002, also wenige Tage nach Zustellung des angefochtenen
Beschlusses, in dem Verfahren XI ZR 357/01 die Revision der Klägerin, welche die Richter ebenfalls wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Die abgelehnten Richter haben sich dienstlich geäußert; der Kläger hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. ist wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats November 2002 in den Ruhestand getreten.

II.


Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 14. Mai 2002 ist unzulässig, die gegen die übrigen Richter des XI. Zivilsenats gerichteten Ablehnungsgesuche sind nicht begründet. Das gilt nicht nur hinsichtlich der einzelnen angeführten Ablehnungsgründe, sondern auch bezüglich ihrer Gesamtwürdigung.
1. Nach § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde allein gegen bestimmte im ersten Rechtszug erlassene Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte statt. Nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Zivilprozeßordnung wäre die sofortige Beschwerde deswegen auch nicht eröffnet, wenn ein Senat des Oberlandesgerichts ein gegen eines seiner Mitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt; in einem solchen Fall wäre vielmehr nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur die Rechtsbeschwerde statthaft , soweit sie von dem Oberlandesgericht in seinem Beschluß zugelassen worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rdn. 14a).
Gegen einen entsprechenden Beschluß des Bundesgerichtshofs sieht das Gesetz nicht einmal diese eingeschränkte Möglichkeit der Überprüfung der getroffenen Entscheidung vor.
Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger stattdessen Gegenvorstellungen gegen die angefochtene Entscheidung erheben könnte (vgl. für Entscheidungen des OLG Zöller/Vollkommer, aaO § 46 Rdn. 14a am Ende). Denn diese hätten jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Soweit eine solche Gegenvorstellung das gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. gerichtete Ablehnungsgesuch betrifft , ist dasselbe mit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ohnehin unzulässig geworden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rdn. 8); hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof N. hätte sie - wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2. im einzelnen ergibt - in der Sache keinen Erfolg.
2. Weder die Spruchpraxis des XI. Zivilsenats zu den von dem Kläger sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" noch die Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung oder dem Nichtannahmebeschluß vom 4. Juni 2002 (XI ZR 357/01) begründen die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter.
Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht , der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (st.Rspr. Nachw. bei Zöller/Vollkommer, aaO § 42 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine
nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben , einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
Diese Voraussetzungen sind von dem Kläger nicht glaubhaft gemacht worden (§ 294 ZPO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Insbesondere besteht kein Anlaß zu der Annahme, der XI. Zivilsenat entscheide grundsätzlich zugunsten der Banken.
Zu dieser Überzeugung kann eine vernünftig und ihrerseits nicht voreingenommen urteilende Partei auch nicht deswegen gelangen, weil Richter sich an dem in Deutschland üblichen wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und in diesem Zusammenhang sich nicht nur literarisch, sondern auch in Diskussionsveranstaltungen äußern, dabei die Leitlinien der Senatsrechtsprechung verdeutlichen und sich der Kritik von Wissenschaft und Praxis stellen. Auch kritische Äußerungen gegenüber anderen Ansichten - mögen sie von Gerichten, Wissenschaftlern oder praktisch tätigen Juristen vertreten werden - rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht, soweit deutlich wird, daß es sich bei der von dem
Richter vertretenen Meinung um eine vorläufige Stellungnahme handelt, die er bei besseren Argumenten zu revidieren bereit ist.
Das gilt auch, wenn ein solcher Meinungsaustausch in Foren stattfindet , welche von Institutionen veranstaltet werden, hinter denen bestimmte Interessengruppen stehen, und wenn den teilnehmenden richterlichen Referenten für ihre Vorbereitung und Mitwirkung ein Honorar gezahlt wird. Denn niemand, der objektiv urteilt, wird annehmen, daß ein Richter sich wegen eines solchen Honorars in seiner spruchrichterlichen Tätigkeit beeinflussen, also - wie der Kläger es bezeichnet hat - den Verdacht der Bestechlichkeit aufkommen lassen wird. Das gilt selbst dann, wenn man - wie der Kläger in seiner Beschwerdeschrift - annehmen wollte, die beiden Richter des XI. Zivilsenats hätten sich das von den Teilnehmern der W.-Veranstaltung aufgebrachte gesamte Gebührenaufkommen geteilt. Davon abgesehen ist die dieser Vorstellung zugrundeliegende Rechnung offensichtlich abwegig, denn jede sachlich urteilende Partei wird erwägen, daß der Veranstalter für die Konzeption, die Vorbereitung und die Durchführung einer solchen in angemieteten Räumen stattfindenden Diskussionsveranstaltung erhebliche Mittel aufwenden muß und daß deswegen allen - und nicht nur den richterlichen - Referenten lediglich ein geringes Honorar gezahlt werden kann, das - ermittelt man Stundenhonorarsätze - weit unter den Beträgen liegt, die Rechtsberater ihren Mandanten in Rechnung zu stellen pflegen.
Auch der Umstand, daß der XI. Zivilsenat nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit. Eine sachlich
urteilende und nicht einseitig von der Richtigkeit des eigenen Stand- punkts überzeugte Partei würde nämlich nicht - wie der Kläger, der in diesem Zusammenhang den Vorwurf der Rechtsbeugung erhebt - aus dieser Judikatur den Schluß ziehen, daß das Gericht ihre Erwägungen nicht zur Kenntnis nimmt und willkürlich handelt, sondern sie würde sich fragen, ob entweder die eigenen Argumente nicht tragfähig genug sind oder ob es an ihrer hinreichenden Darstellung im Prozeß gemangelt hat, um den Richter zu überzeugen. Eine seinem Anliegen gegenüber voreingenommene Einstellung kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, daß er in diesem Zusammenhang bemängelt, der XI. Zivilsenat und vor allem sein Vorsitzender gäben dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit vor dem der Einzelfallgerechtigkeit den Vorzug; denn eben diese Vorgehensweise ist dem Bundesgerichtshof mit dem jüngst reformierten Revisionsverfahren durch den Gesetzgeber aufgegeben worden.
Voreingenommenheit der Richter des XI. Zivilsenats kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sie den Ablehnungsgesuchen gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof N. und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. S. im Hinblick auf deren angebliche Äußerungen in P. und L. nicht entsprochen haben. Ob das Vorbringen des Klägers durch die von ihm vorgelegten Schilderungen von Frau La. und Rechtsanwalt Dr. Sc. auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Darstellungen der abgelehnten Richter und des Rechtsanwalts am Bundesgerichtshof Prof. Dr. K. als glaubhaft gemacht anzusehen ist, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis; der Kläger verkennt die Bedeutung der Glaubhaftmachung, wenn er erwartet, die bloße Vorlage von seine Vorwürfe teilweise bestätigenden Schriftstücken reiche für die gebotene Glaubhaftmachung aus, so daß das Gericht, das dem nicht folge,
seine fehlende Unvoreingenommenheit offenbare und deswegen mit Er- folg abgelehnt werden könne.
Zu Unrecht leitet der Kläger schließlich die Besorgnis der Befangenheit daraus her, daß der XI. Zivilsenat in der Sache XI ZR 357/01 am 4. Juni 2002 - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - die Nichtannahme der von der Klägerin jenes Rechtsstreits eingelegten Revision beschlossen hat. Es beruht auf einer Verkennung der nach der Zivilprozeßordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten, wenn er meint, der Senat habe vor "Ablauf der Notfrist" des § 569 ZPO nicht entscheiden dürfen, weil der Beschluß vom 14. Mai 2002 vorher nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Wie oben ausgeführt, ist das von dem Kläger für gegeben erachtete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht statthaft.
Appl Goette Kurzwelly Kraemer Münke

(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)