Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 24. Feb. 2016 - 32 SA 5/16
Gericht
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht C.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht I – Mahnabteilung – hat auf Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner am 18.03.2015 einen Mahnbescheid über 924,63 € nebst Zinsen und Kosten erlassen, gegen den der Antragsgegner fristgerecht Teilwiderspruch eingelegt hat.
4Das Amtsgericht I hat auf den Teilwiderspruch das Verfahren hinsichtlich der durch den Widerspruch betroffenen Forderung durch Verfügung vom 01.04.2015 an das Amtsgericht C abgegeben, das den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 63 C 49/15 geführt hat. Dort ist am 07.07.2015 ein Versäumnisurteil erlassen worden.
5Am 10.04.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gestellt, auf den das Amtsgericht I am 13.04.2015 einen Teilvollstreckungsbescheid erlassen hat, soweit der Antragsgegner dem Anspruch nicht widersprochen hatte. Der Teilvollstreckungsbescheid ist dem Antragsgegner am 16.04.2015 zugestellt worden. Am 21.04.2015 ist eine Ausfertigung des Teilvollstreckungsbescheids an den Antragsteller gesandt worden.
6Gegen den Teilvollstreckungsbescheid hat der Antragsgegner fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht I hat das Verfahren daraufhin auch insoweit an das Amtsgericht C abgegeben. Das Verfahren ist dort gesondert unter dem Aktenzeichen 63 C 62/15 geführt worden. Der Teilvollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 ist durch Urteil vom 20.08.2015 aufrechterhalten und der Antragsgegner in die weiteren Kosten verurteilt worden.
7Mit Schriftsatz an das Amtsgericht I vom 30.09.2015 hat der Antragsteller um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Teilvollstreckungsbescheids, ggfs. auch einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung, gebeten.
8Das Amtsgericht I hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht C für die Erteilung der vollstreckbaren oder weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zuständig sei, da dieses das Prozessgericht des ersten Rechtszugs gem. § 724 Abs. 2 ZPO sei und sich dessen Zuständigkeit auch aus dem Rechtsgedanken des § 724 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO ergebe. Auf den auf den Hinweis gestellten Verweisungsantrag des Antragstellers hat es den Rechtsstreit mit entsprechender Begründung an das Amtsgericht C verwiesen.
9Das Amtsgericht C hat sich durch Beschluss vom 08.12.2015 ebenfalls für unzuständig erklärt. Die Ansicht des Amtsgerichts I sei unrichtig, zuständig sei - nach Abschluss des Einspruchsverfahrens - das Mahngericht, da die Frage nach § 724 Abs. 2 ZPO zu beurteilen und das Mahngericht als titelausstellendes Gericht das „Gericht des ersten Rechtszugs“ sei.
10Das Amtsgericht I hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
11II.
121.
13Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, da es nächsthöhere Gericht über dem Amtsgericht I und dem Amtsgericht C ist, die über die Zuständigkeit streiten.
142.
15Die Voraussetzungen für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Gerichte haben sich jeweils durch einen dem Antragsteller bekannt gemachten Beschluss für unzuständig erklärt.
163.
17Zuständig ist gem. § 724 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht C als das Gericht des ersten Rechtszugs.
18Nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist nach ganz überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gem. § 724 Abs. 2 ZPO das Prozessgericht, i.e. das Gericht, an das das Verfahren abgegeben worden ist, und nicht das für das Mahnverfahren zuständige Gericht dafür zuständig, eine (weitere) vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu erteilen (z.B. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - X ARZ 85/06, NJW-RR 2006, 1575, 1576, beck-online; Greger in Zöller, a.a.O., § 796 ZPO Rn. 1; Hoffmann in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 19. Edition Stand 01.12.2015, § 796 ZPO Rn. 1; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 796 ZPO Rn. 2, beck-online, jeweils mit weiteren Nachweisen). Denn das Mahnverfahren stellt keinen gesonderten Rechtszug dar, so dass Prozessgericht des ersten Rechtszugs im Sinne von § 724 Abs. 2 ZPO das Gericht ist, an das der Rechtsstreit aufgrund des Einspruchs abgegeben worden ist. Das gilt auch unabhängig davon, ob – wie hier - das Verfahren über den Einspruch vor dem Prozessgericht bereits beendet war, als die weitere vollstreckbare Ausfertigung erbeten wurde (vgl. BGH a.a.O.). An dieser, auch durch den Senat bereits vertretenen Auffassung (Beschluss vom 16.07.2012 - 32 SA 30/12, BeckRS 2012, 17624, beck-online) hält der Senat fest. Danach ist vorliegend das Amtsgericht C zuständig, an das das Amtsgericht I als Mahngericht den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Einspruch gegen den erteilten Teilvollstreckungsbescheids abgegeben hat.
19Ob dem in der Sache richtigen Verweisungsbeschluss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zugrunde liegt, weil der Antragsgegner nicht zu der Frage der Zuständigkeit angehört worden ist, kann demnach offen bleiben.
Annotations
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 655,47 € erwirkt. Nachdem der Antragsgegner Einspruch eingelegt hatte, hat das für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht Hagen das Verfahren an das Amtsgericht Duisburg abgegeben , das am 4. Februar 2004 ein zweites Versäumnisurteil erließ.
- 2
- II. Mit Schreiben vom 30. November 2004 hat die Antragstellerin die Ausfertigung einer Zweitschrift des Vollstreckungsbescheids bei dem Amtsgericht Hagen beantragt, da die erste Ausfertigung nicht mehr auffindbar sei. Mit Beschluss vom 14. November 2005 hat sich das Amtsgericht Hagen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids für unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Duisburg verwiesen. Das Amtsgericht Duisburg, das sich ebenfalls für unzuständig hält, hat die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
- 3
- III. Dessen Vorlage an den Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht Hamm will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass das Prozessgericht für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zuständig ist, sobald dieses infolge einer nach Widerspruch oder Einspruch erfolgten Abgabe des Mahnverfahrens mit dem streitigen Verfahren befasst worden ist. Damit würde es von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juni 2004 (OLGR Stuttgart 2005, 23 f.) abweichen, wonach für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids nicht das Prozessgericht , sondern das Mahngericht zuständig ist, welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
- 4
- IV. Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist das Amtsgericht Duisburg zuständig.
- 5
- Gemäß § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Gericht des ersten Rechtszugs erteilt. Für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung sieht das Gesetz eine Sonderregelung nicht vor.
- 6
- Gericht des ersten Rechtszugs ist das Mahngericht, wenn ein Widerspruch nicht eingelegt wird (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 796 Rdn. 5; § 36 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 796 Rdn. 1; OLG Stuttgart aaO). Das Mahnverfahren ist ein dem Streitverfahren vorgelagertes Verfahren zur vereinfachten Erlangung eines Titels; es ist kein gesonderter Rechtszug (BGHZ 103, 20, 26; BGH, Beschl. v. 11.04.1991 - I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084). Wird Widerspruch eingelegt und der Rechtsstreit an das Prozessgericht abgegeben, so ist dieses grundsätzlich für das weitere Verfahren, etwa auch für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zuständig (Sen.Beschl. v. 08.10.1997 - X ARZ 1104/97, MDR 1998, 304). Nichts anderes gilt für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. Gericht des ersten Rechtszugs ist vielmehr auch insoweit das Prozessgericht, bei dem sich ab dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit nach erfolgtem Widerspruch oder Einspruch abgegeben worden ist, die Akten befinden und aufzubewahren sind. Das vorlegende Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass hierfür auch Zweckmäßigkeitsgründe sprechen, da nur bei dem Gericht, bei dem sich die Akten befinden, ohne großen Aufwand geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vollstreckungsbescheid noch Bestand hat.
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.02.2006 - 32 Sbd 2/06 -
AG Duisburg, Entscheidung vom 28.12.2005 - 45 C 2432/03 -
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
