Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 19. Feb. 2016 - 32 SA 1/16
Gericht
Tenor
Zuständig ist das Landgericht D.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz für Mietwagenkosten aus mehreren Verkehrsunfällen in Anspruch.
4Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in D. Sie unterhält in E eine Schadenaußenstelle. Die vorgerichtliche Korrespondenz erfolgte jeweils über diese Schadenaußenstelle.
5Die Klägerin vertritt unter Verweis auf die Regulierungstätigkeit der Schadenaußenstelle, insbesondere auf die selbständige Abrechnung der Schäden und auf Vergleichsangebote im Bereich weiterer 100 bis 200 €, die Auffassung, die Schadenaußenstelle stelle eine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO dar. Jedenfalls habe die Beklagte den Anschein erweckt, die Schadenaußenstelle in E stelle eine Niederlassung dar. Das folge aus der durchgehenden Führung der Korrespondenz über die Schadenaußenstelle wie auch aus dem erweckten Eindruck, die Regulierung erfolge eigenständig und selbständig über diese. Sie hat sich u.a. auf eine Entscheidungen des Amtsgerichts E berufen, in denen die dortige Zuständigkeit bejaht wurde.
6Die Beklagte behauptet, die Schadenaußenstelle sei keine Niederlassung. Sie sei nicht zum Abschluss von Verträgen pp. befugt. Die Beklagte hat sich weiter auf Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts E berufen, in denen die Eigenschaft der Niederlassung für die Schadenaußenstelle verneint werde.
7Das Landgericht E hat den Rechtsstreit nach Hinweis an die Parteien auf den Hilfsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 04.11.2015 an das Landgericht D verwiesen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Beklagte keine Niederlassung in E unterhalte. Auch ein Anschein einer Niederlassung sei nicht gesetzt. Aus der Korrespondenz ergebe sich lediglich, dass diese von E aus geführt worden sei, da als Absenderanschrift die Schadenaußenstelle angegeben sei. Das Schreiben ende aber mit dem Namen der Beklagten und dem bloßen Zusatz „Ihr Schaden-Team“. Das erwecke nicht den Anschein, dass in E eine selbständige Niederlassung betrieben werde.
8Das Landgericht D hat mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 12.12.2015 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und ihn an das Landgericht E zurückgegeben. Der Anschein einer Niederlassung in E sei von der Beklagten begründet und durch das Landgericht E willkürlich verneint worden. Im Schriftverkehr sei durchgehend lediglich die Schadenaußenstelle angegeben, auch unter der Unterschrift weise der Zusatz „Schaden-Team“ wieder auf die Schadenaußenstelle. Das begründe für den Rechtsverkehr den Anschein einer selbständigen Niederlassung bei der Schadenaußenstelle, die mit der Regulierung durchgehend befasst gewesen sei. Der Beschluss sei willkürlich, weil eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den von der Klägerseite vorgelegten Entscheidungen fehle.
9Das Landgericht E hat den Rechtsstreit zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.
10II.
111.
12Da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre, ist das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht Hamm zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E gehört (§ 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).
132.
14Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.
15Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Unzuständigkeitserklärungen liegen mit den Beschlüssen des Landgerichts E vom 04.11.2015 und dem Beschluss des Landgerichts D vom 12.12.2015 vor.
163.
17Zu bestimmen war das Landgericht D.
18Das Landgericht D ist jedenfalls aufgrund der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zuständig. Die Entscheidung des Landgerichts E ist bindend.
19a)
20Grundsätzlich ist ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen.
21Die Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten. Als zuständig ist daher dasjenige Gericht zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluss gelangt ist, wenn diesem die Bindungswirkung nicht ausnahmsweise fehlt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluss vom 13.03.1964 – Ib ARZ 44/64, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 15.03.1978 – IV ARZ 17/78, juris Rn. 4; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 28 m.w.N.).
22b)
23Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12, juris Rn. 7 m.w.N.).
24Für die Bewertung als willkürlich genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss schlicht inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15 –, juris Rn. 9). Erforderlich sind in der Gesamtbetrachtung Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen und die Verweisung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (st. Rspr., z. B. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – X ARZ 110/02 –, Rn. 8, juris).
25c)
26Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts E bindend.
27aa)
28§ 21 Abs. 1 ZPO verlangt eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden.
29Als Niederlassung wird allgemein jede von dem Inhaber an einem anderen Ort als dem seines (Wohn-)Sitzes für eine gewisse Dauer eingerichtete, auf seinen Namen und für seine Rechnung und selbständig betriebene, aus eigener Entscheidung zum Abschluss von Geschäften und Handeln berechtigte Geschäftsstelle verstanden (z. B. BGH, Urteil vom 13.07.1987 – II ZR 188/86 –, juris Rn. 17; Vollkommer in: Zöller, a.a.O. § 21 ZPO Rn. 6 m.w.N.).
30Bei Zweigniederlassungen kommt es darauf an, ob ihnen ein Teil des Geschäftsbetriebs zur selbständigen Erledigung in eigener Verantwortung übertragen worden ist (Heinrich in: Musielak, 12. Aufl. 2015, § 21 ZPO Rn. 6, beck-online). Nicht ausreichend ist, wenn die Nebenstelle nur untergeordnete, dem Geschäftsbetrieb dienende Geschäfte selbständig abschließt (RG, Urteil vom 30.01.1902 - VI 396/01, Z 50, 396, 398f., juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2009 – I-20 U 110/08) oder wenn eine „Leitung“ nur nach solchen Weisungen handeln darf, die sie von der Hauptstelle erhält (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 51).
31bb)
32Zu Lasten des Gewerbetreibenden besteht eine Bindung an den gesetzten Schein einer Niederlassung (BGH a.a.O.; Patzina in: MüKoZPO § 21 Rn. 9 ZPO, beck-online; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.). Es ist hinreichend, wenn hinsichtlich aller Merkmale einer Niederlassung zurechenbar der Rechtsschein gesetzt wird, es handele sich um solche (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2003, § 21 ZPO Rn. 11; Heinrich in: Musielak, ZPO, 12. Auflage 2015, § 21 ZPO Rn. 2, beck-online m.w.N.).
33cc)
34Ob danach eine Schadenaußenstelle oder ein Schadens(-regulierungs-)büro eine Niederlassung darstellt, wird unterschiedlich beantwortet (bejahend: OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2012 – 8 AR 67/12, juris Rn. 13 und Beschluss vom 10.12.2012 – 8 AR 84/12, juris Rn. 12; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 21 ZPO Rn. 6, beck-online; verneinend LG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.1995 - 11 O 81/95, juris; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütte, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 21 ZPO Rn. 20; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 21 ZPO Rn. 9; Roth in: Stein/Jonas, a.a.O., § 21 ZPO Rn. 16; unklar Patzina in: MüKoZPO, § 21 ZPO Rn. 9, beck-online).
35Soweit in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, dass die Vornahme der Schadensregulierung zur Herstellung des erforderlichen Bezugs zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung ausreicht (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 21 ZPO Rn. 11), betrifft dies den Fall, dass das Vorhandensein einer Niederlassung feststeht und zu prüfen ist, ob der für § 21 ZPO weiter erforderliche Bezug zu dieser vorhanden ist, nicht aber die Frage nach der Qualifizierung des Schadensbüros als solchen (unklar allerdings OLG Köln, Beschluss vom 26. September 2012 – 8 AR 67/12, juris Rn. 13).
36dd)
37Wenn das Landgericht E vor diesem Hintergrund eine Niederlassung und auch den Schein einer selbständigen Niederlassung verneint hat, ist das jedenfalls nicht willkürlich.
38(1)
39Ob die Übertragung bloßer Schadensregulierung und Schadensabwicklung auf ein Regulierungsbüro für die Begründung (des Scheins) einer Niederlassung einer Kfz-Haftpflichtversicherung, aus der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, ausreicht, ist - wie dargestellt - streitig und vom Landgericht E jedenfalls noch vertretbar mit den oben dargestellten Auffassungen verneint worden. Vom Senat ist sie im Rahmen des vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nicht zu entscheiden. Weitere Umstände sprechen nicht für eine selbständige Niederlassung oder den Rechtsschein einer solchen.
40Aus den vorgelegten Schreiben der Schadensaußenstelle ergibt sich die Übertragung einer über den Geschäftskreis der Schadensregulierung hinausgehenden Befugnis zum Abschluss von Geschäften – insbesondere zum Abschluss oder zur Gestaltung von Versicherungsverhältnissen - gerade nicht. Einen solchen hat auch die Klägerin nicht behauptet. Vielmehr geht es insoweit nur um den Teilbereich der Abwicklung der aus einem Vertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Direktanspruchsberechtigten geschuldeten Leistung.
41Aus den von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsschreiben, in denen Zahlungen an die Sachverständigen veranlasst und geringe Summen zur vergleichsweisen Beendigung angeboten werden, ist bei objektiver Betrachtung auch nicht zwingend auf die Selbständigkeit der Leitung des Schadensbüros zu schließen.
42(2)
43Der Beschluss ist unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergangen und war auch noch hinreichend begründend.
44Allerdings ist der Verweis, es sei „gerichtsbekannt“, pauschal und entbehrt der Darlegung, woher die Kenntnis des verweisenden Gerichts folgt. Letztlich hat die Klägerin zu einem über die Schadenregulierung hinausgehenden Tätigkeitsbereich der Schadenaußenstelle und auch zum Innenverhältnis zwischen der Schadenaußenstelle und dem Hauptsitz aber jedenfalls nicht konkret vorgetragen.
45Im Übrigen hat das Landgericht E die - wesentliche - klägerische Argumentation, es sei durch Inhalt und Gestaltung der Korrespondenz der Schein einer Niederlassung in E gegeben, aufgenommen. Es hat die geführte Korrespondenz gewürdigt und zur Verneinung des Anscheins auf die Angabe des Namens der Beklagten mit dem Zusatz „in D“ in der Unterschriftszeile abgestellt. Aus diesem konnte letztlich – noch vertretbar – auf eine Legitimierung der Korrespondenz über die Hauptstelle in D und eine bloße abhängige Stellung des Schadensteams in E geschlossen werden, die dem Anschein einer selbständigen Niederlassung entgegenstand. Eine tiefere Begründung war vor dem Hintergrund fehlenden weiteren Vortrags insoweit nicht erforderlich.
46(3)
47Da die Entscheidung des Senats über die Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls zu der Bewertung des erweckten Scheins beruht, war auch in Ansehung der Entscheidungen des OLG Köln vom 26.09.2012 – 8 AR 67/12 – und vom 10.12.2012 - 8 AR 84/12 – eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 ZPO nicht vorzunehmen. Dort ist entscheidend auf die gänzlich fehlende Auseinandersetzung mit dem Schein einer Niederlassung abgestellt worden. Im Übrigen war auch die Gestaltung der Korrespondenz abweichend.
Annotations
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 ?) für Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das zunächst angerufene Amtsgericht Weiûwasser hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluû vom 18. Dezember 2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Alsfeld hat sich mit Beschluû vom 12. Februar 2002 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Dresden möchte das Amtsgericht Alsfeld als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000, 1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) gehindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden würde sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese haben entschieden, ein Verweisungsbeschluû sei willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so das OLG Schleswig aaO) bzw. "ganz überwiegenden" (so das OLG Naumburg aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfüllungsort für eine Werklohnforderung regelmäûig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht Dresden hält es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit für unvereinbar, eine Verweisung als willkürlich anzusehen, die auf einer vertretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmäûig wenig Befürworter haben.
III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäû § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weiûwasser als auch das Amtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.
2. Das Amtsgericht Alsfeld ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluû des Amtsgerichts Weiûwasser ist gemäû § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluû nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daû der Beschluû inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluû jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032).
Bei Anlegung dieser Maûstäbe ist der Verweisungsbeschluû des Amtsgerichts Weiûwassers nicht willkürlich. Das Amtsgericht Weiûwasser ist in se inem Verweisungsbeschluû zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten vertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkür indes schon deshalb nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätzlich fremd ist, eine bloûe Abweichung von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Grunde als willkürlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg. Reg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01,
OLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep. Berlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep. Brandenburg 2001, 247, 249).
Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Weiûwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinandergesetzt und kurz begründet, warum es diese für nicht zutreffend hält. Es hat zudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner Auffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willkürlich ist sie nicht.
Einer weitergehenden Ausdehnung des Willkür-Begriffs vermag sich der Senat nicht anzuschlieûen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der Literatur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer miûbräuchlichen Anwendung der Verweisungsmöglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu können (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste, 3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zuträfe, stünde die damit verbundene Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aber in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer miûbräuchlichen Anwendung von Verfahrensvorschriften kommt, muû diese im Einzelfall festgestellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung
schon deshalb als willkürlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend bezeichneten Auffassung abweicht (ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30).
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Mühlens
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
