Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 31 W 74/15

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.31W74.15.00
20.10.2015

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 01.09.2015 abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 858,97 € festgesetzt.


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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 31 W 74/15 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juni 2016 - 4 T 9/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Es ist beabsichtigt, auf die sofortige Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11.12.2015, 10 C 2704/15, wie folgt abzuändern: Der Streitwert wird auf 5.390,71 EUR festge

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.