Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Juli 2016 - 27 W 85/16

Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 17.05.2016 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bielefeld vom 18.04.2016 wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 18.04.2016 ist unbegründet.
3Das Amtsgericht hat berechtigt eine Zwischenverfügung erlassen, wonach aktuelle Versicherungen des Beteiligten im Sinne des § 8 Abs.2 und Abs.3 GmbHG im Zuge der begehrten Anmeldung erforderlich sind. Der Beteiligte verweist zwar zutreffend darauf, dass regelmäßig als maßgeblicher Zeitpunkt für die Richtigkeit der mitzuteilenden Umstände der Eingang der Anmeldung beim Registergericht anzusehen ist (vgl.: Veil in Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 8, Rn.24; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbhG, 18. Auflage, § 8, Rn.9; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 8, Rn.12).
4Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, dass das Registergericht im Fall der Verzögerung der Eintragung wegen mangelhafter Anmeldung eine Wiederholung einer Versicherung verlangen kann (vgl.: Bayer a. a. O.; Fastrich a. a. O., Rn.14; OLG Düsseldorf, GmbHR 1998, 235 f, insbesondere Rn.13). Hiermit vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt; die Versicherung ist bereits unter dem 18.01.2016 abgegeben worden, die Anmeldung aber erst rund 3 Monate später überhaupt vorgenommen wird (siehe zu einem vergleichbaren Zeitraum: OLG Düsseldorf, GmbHR 1998, 235 f., Rn.13). Hierbei handelt es sich um einen derart langen Zeitraum, dass das Registergericht berechtigt die Vorlage aktueller Versicherungen als erforderlich ansieht. Innerhalb eines Vierteljahres können nämlich wesentliche Veränderungen nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt hinsichtlich der Versicherung nach § 8 Abs.3 GmbHG und auch hinsichtlich der Versicherung nach § 8 Abs.2 GmbHG. Das Registergericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die letztgenannte Versicherung sich gerade auch darauf bezieht, dass neben der Mitteilung der bewirkten Leistungen versichert wird, dass sich diese in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.
5Ausgehend hiervon bedarf vorliegend die Frage keiner Entscheidung, ob eine inhaltlich unrichtige Versicherung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 8 Abs.2 GmbHG in Fallgestaltungen unschädlich ist, in denen die bezeichneten Leistungen tatsächlich erst zeitlich nach der Abgabe der Erklärung aber vor deren Weiterleitung durch den Notar erbracht werden (siehe zu den unterschiedlichen Sichtweisen mit weiteren Nachweisen: Bayer, a. a. O.). Eine geringe zeitliche Lücke (siehe zu einem derartigen Sachverhalt: OLG Hamm, GmbHR 2010, 1091 f., Rn.11) liegt nämlich gerade nicht vor. Der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum von einem Quartal ist vielmehr derart erheblich, dass das Registergericht ausgehend hiervon auch diesbezüglich berechtigte Einwände erhebt.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.

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Annotations
(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.
(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
- 1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, - 2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind, - 3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40, - 4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht, - 5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. - 6.
(weggefallen)
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.
(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.