Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 15. Jan. 2016 - 20 U 222/15
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Die Berufung wurde aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB der Beklagten wegen eines versuchten, bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahls geltend, bei dem drei einflügelige Terrassentüren im Wohnzimmer und ein zweiflügeliges Fenster im Schlafzimmer beschädigt wurden.
4Zwischen den Parteien ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten streitig. § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VHB regelt unter anderem:
5„Ersetzt werden im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung […] bei Eintritt des Versicherungsfalls […].
6Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.“
7Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Kostenzusage zur Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür im Wohnzimmer und zahlte dem Kläger 1.688,05 EUR aus. Die mittlere und rechte Terrassentür im Wohnzimmer wurde repariert.
8Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung zum einen über den für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür gezahlten Betrages hinaus mit der Begründung, dieser sei zu gering bemessen. Zum anderen verlangt er Kostenersatz zur Erneuerung der mittleren und rechten Terrassentür, da die Schäden durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt worden seien. Weiter werden vorgerichtliche Sachverständigenkosten geltend gemacht.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193), insbesondere auch wegen der konkret gestellten Anträge, verwiesen.
10Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:
11Im Hinblick auf die Reparaturkosten für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür seien nach dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten 147,83 EUR mehr zu zahlen, nicht aber der komplette vom Kläger geltend gemachte Mehrbetrag und mangels Ausführung der Reparatur auch ohne Umsatzsteuer gemäß § 27 Nr. 3 VHB.
12Im Hinblick auf die mittlere und rechte Terrassentür hat es festgestellt, dass dem Kläger kein weitergehender Entschädigungsanspruch zustehe. Zu ersetzen seien als notwendige Reparaturkosten nur der Betrag für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Entsprechend dem Sachverständigengutachten seien die Schäden fachgerecht wieder in Stand gesetzt worden. Die dabei entstandenen Oberflächenunebenheiten seien mit bloßem Auge grundsätzlich nicht zu erkennen. Es bestehe keine Undichtigkeit im Zusammenhang mit dem Einbruchsversuch. Auch die Einbruchssicherheit sei unverändert gegeben. Ein zusätzlich montiertes Schließstück verdecke eine optische Beeinträchtigung, deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei und daher den zumutbar billigsten und schnellsten Reparaturweg darstelle.
13Wegen der genauen Gründe des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193) verwiesen.
14Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen verfolgt. Das Landgericht habe einen falschen Begriff der notwendigen Reparaturkosten zugrunde gelegt. Geschuldet sei letztlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Bezüglich des zusätzlich montierten Schließstücks sei unberücksichtigt geblieben, dass die Einbruchssicherheit nicht sichergestellt sein könne, weil – unstreitig – das Gegenstück fehle. Er habe das unzumutbare Schließstück entfernt, so dass zu erkennen sei, dass der Rahmen der Tür irreparabel beschädigt sei.
15Der Kläger rügt weiter, dass der Sachverständige ungeeignet gewesen sei, da er aus dem Tischlerhandwerk und nicht aus dem Fensterbauhandwerk stamme und bei den von ihm herangezogenen Quellen die maßgeblichen DIN-Normen nicht benenne und im Hinblick auf das zusätzliche Schließstück, das ohne Funktion sei, nicht geprüft habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine Berufungsbegründungsschrift verwiesen.
17II.
18Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordern auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch sonst nicht geboten.
19Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
201. Ein Anspruch in Höhe der Hauptforderung aus § 1 VVG i. V. m. dem Versicherungsvertrag über den ausgeurteilten Betrag hinaus ist nicht gegeben.
21a) Die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten und der Mehrwertsteuer für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür werden nicht angegriffen.
22Dass vom Landgericht getroffene Ergebnis ist auch ohnedies nicht zu beanstanden.
23Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend für konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle erneuter Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, wobei es für diese Wahrscheinlichkeitsprognose schlüssiger Gegenargumente bedarf, die die erheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen (Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 66/14, juris, Rn. 5 unter Verweis auf Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 3).
24Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil nachvollziehbare und überzeugende Gründe dafür angegeben, dass zwar mehr als bisher von der Beklagten gezahlt, aber weniger als vom Kläger verlangt zu zahlen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
25Dies gilt insbesondere auch für die Auswahl des Gerichtssachverständigen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass oder warum der Sachverständige nicht zur Begutachtung geeignet gewesen sein sollte. Zum einen gehört der Fensterbau in den typischen Tätigkeitsbereich des Tischlerhandwerks. Zum anderen musste der Sachverständige die vom Kläger benannten DIN-Normen nicht heranziehen, da von ihm klar gestellt wurde, dass das zusätzliche Schließblech die Einbruchssicherheit weder erhöhte noch verringerte. Weiter musste sich weder der Sachverständige noch das Landgericht mit dem sich aus missverständlichen Formulierungen in den wechselseitigen Schriftsätzen ergebenen Scheinproblem um die veränderte Einbruchssicherheit auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, warum der Kläger trotz der unter dem 03.06.2015 gesetzten Frist im Sinne des § 411 Abs. 4 ZPO, zugestellt am 10.06.2015, seine Bedenken nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgetragen hat.
26b) Auch die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der mittleren und rechten Terrassentür halten einer Überprüfung im Ergebnis stand.
27aa) Zwar liegt kein Schönheitsschaden im Sinne des § 27 Nr. 1 lit. b. S. 2 VHB vor, da bereits von der Beklagten nicht behauptet wird, dass dem Kläger eine Nutzung der beiden Türen gänzlich ohne Reparatur zumutbar gewesen sei. Dennoch handelt es sich letztlich allenfalls um einen – wenn auch nicht bedingungsgemäßen – Schönheitsschaden, da die Gebrauchsfähigkeit der Türen nicht beeinträchtigt ist (vgl. zum allgemeinen Begriff des Schönheitsschadens Johannsen, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 VGB 2008/2010 Rn. 6; Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl. 2015, A § 13 Rn. 45 ff.).
28Die Nichtbeeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Türen hat der Sachverständige eindeutig klargestellt. Sie wird vom Kläger mit seiner Berufung nicht konkret angegriffen. Auch wenn das zusätzliche Schließstück am Rahmen ohne Gegenstück in der Tür keine Sicherungsfunktion aufweist, ist der Sicherheitsstand der Gesamttür – wie der Sachverständig klargestellt hat – nicht geringer als vor dem versuchten Einbruch. Sonstige Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit der Türen sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sondern im Gegenteil vom Sachverständigen ausgeschlossen worden.
29bb) Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung (wie im Folgenden bereits zur Gebäudeversicherung Senat, Urt. v. 04.11.2015, 20 U 51/15, noch nicht veröffentlich) bei einem derartigen Schaden ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung der Reparaturkosten oder nicht und ggf. nur ein Anspruch wegen Wertminderung zusteht, entzieht sich allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben (Gierscheck, a.a.O., Rn. 46) und ist eine Frage des Einzelfalls (Johannsen, a.a.O.).
30Hierbei kommt es auch darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handelte, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 51, VersR 2011, 489 = r+s 2011, 477; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2006, 4 U 111/05, juris, Rn. 6, VersR 2007, 943 = r+s 2007, 200; LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris, Rn. 16; Gierscheck, a.a.O., Rn. 49). Bei bloßen optischen Beeinträchtigungen kann hierbei dem Funktionszweck der beschädigten Sache sowie der Art, Größe und örtlichen Lage der Schadenstelle Bedeutung zukommen und der bisherige Zustand der betroffenen Sache zu berücksichtigen sein (OLG Saarbrücken, Urt. v. 07.07.2010, 5 U 613/09, juris, Rn. 51 m. w. N., VersR 2011, 489 = r+s 2011, 477; LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris, Rn. 16; Mittendorf, VersR 2000, 582).
31Indes sind für den Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht insgesamt die (gesetzlichen) Maßstäbe anzuwenden, die im Haftpflichtrecht für die Begrenzung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten (vgl. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB) gelten.
32Denn Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 04.03.2015, IV ZR 128/14, juris, Rn. 11, VersR 2015, 571; Urt. v. 10.12.2014, IV ZR 281/14, Rn. 12 f., VersR 2015, 182; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149). Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, VersR 2015, 706; Urt. v. 08.10.2014, IV ZR 16/13, Rn. 16, VersR 2014, 1367; Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 37, VersR 2014, 625; Urt. v. 25.07.2012, IV ZR 201/10, juris, Rn. 21, BGHZ 194, 208 = VersR 2012, 1149).
33Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der Versicherer Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten verspricht, zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung. Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der –vollständigen- Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine – solche - Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen.
34Darin erschöpft sich aber die Erwartung, die der Versicherungsnehmer mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des Versicherers stellt.
35Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine solche Begrenzung etwa in Fallgestaltungen angenommen, in denen durch das versicherte Ereignis weder die Gebrauchsfähigkeit der Sache noch ihr Verkaufswert gemindert sind, etwa weil das Schadenbild schon aufgrund seiner Lage dem äußeren Wahrnehmungsbereich des durchschnittlichen Betrachters entzogen ist (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 14.03.2012, 2 O 62/10, juris; AG München, Urt. v. 15.10.1999, 121 C 27858/98, VersR 2000, 581 = r+s 2000, 384; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.09.1987, 5 K 1187/86, r+s 1988, 114).
36cc) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger bei Abwägung aller Umstände weder für die rechte mit dem zusätzlichen Schließstück versehene noch – erst recht – für die mittlere Terrassentür ohne zusätzliches Schließstück die Kosten des Austauschs verlangen.
37(1) Der Senat schließt sich den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, die auch die Berufung nicht konkret in Abrede stellt, an. Die Schäden sind entsprechend dem Sachverständigengutachten fachgerecht wieder in Stand gesetzt worden. Die dabei entstandenen Oberflächenunebenheiten sowie leichten Unterschiede im Glanzgrad am Kunststoff und die leichte Welligkeit der Dichtungen im Bereich der instandgesetzten Profile sind mit bloßem Auge grundsätzlich nicht zu erkennen, sondern nur aus der Nähe zu sehen und zu fühlen. Es bestehen keine Undichtigkeiten im Zusammenhang mit dem Einbruchsversuch, sondern nur einbruchsunabhängig. Auch die Einbruchssicherheit ist unverändert gegeben, insbesondere, wie bereits ausgeführt, wird sie auch bezüglich der rechten Tür durch das zusätzliche Schließstück weder positiv noch negativ verändert.
38(2) Dass durch dieses zusätzlich montierte Schließstück eine optische Beeinträchtigung verdeckt wurde, ist dem Kläger zumutbar.
39Er kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, dass er dieses Schließstück zwischenzeitlich wieder beseitigte, da mit der Montage bereits eine bedingungsgemäße Reparatur erfolgt war. Denn das zusätzliche Schließstück hätte, wie sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbildern (insbesondere GA 130) und dem vom Sachverständigen gefertigten Lichtbild (Seite 11 seines Erstgutachtens) ersehen lässt, die gleiche Optik wie die ohnehin vorhandenen Schließstücke. Aufgrund seiner Befestigung im Inneren des Türrahmens war es im geschlossenen Zustand entweder gar nicht oder nur in völlig unerheblichen Umfang zu sehen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass das zusätzliche Schließstück im Zusammenhang mit den übrigen Schließstücken nunmehr ein asymmetrisches Gesamtbild hervorgerufen haben mag und ein Kratzer links der Schraube verblieb.
40Vielmehr kann sich die Beklagte darauf berufen, dass die Kosten des Austauschs des Türrahmens und – wie vom Kläger begehrt – der Tür gegenüber den Kosten der Reparatur im Hinblick auf die nach der vorgenommenen Reparatur allenfalls verbleibende optische Störung derart unverhältnismäßig gewesen wären, dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde.
41(3) Nach der vorgenommenen Reparatur verblieb mithin im Ergebnis ein Zustand, den § 27 Nr. 1 lit. b S. 2 VHB erfasst, also ein gebrauchsfähiger Zustand, der ohne weitere Reparatur für den Kläger zumutbar war. Der Kläger hätte demzufolge allenfalls noch eine Entschädigung wegen einen etwaig verbleibenden optischen Minderwertes verlangen können. Ein solch verbleibender Minderwert ist aber nicht gegeben, jedenfalls kein erheblicher Minderwert. Der Senat schätzt aber gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO aus den bereits genannten Umständen auf null.
422. Ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten besteht ebenso nicht. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die Einholung eines Privatgutachtens bezüglich des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür nicht erforderlich, da die Erforderlichkeit der Erneuerung diesbezüglich unstreitig war und sich das Privatgutachten zur Höhe der erforderlichen Kosten nicht verhält. Bezüglich der mittleren und rechten Terrassentür war die Einholung des Privatgutachtens nicht erforderlich, da aus benannten Gründen bereits eine ordnungsgemäße Reparatur erfolgt und die Beklagte damit von ihrer Verpflichtung frei geworden war.
43III.
44Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
G r ü n d e:
2Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
3Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Versicherer nur dann gem. § 81 Abs. 1 VVG zur Leistung nicht verpflichtet ist, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten führt, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zu Gute kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschl. v. 13.04.2005, IV ZR 62/04, VersR 2005, 1387; Urt. v. 14.04.1999, IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, r+s 1996, 410; Urt. v. 25.04.1990, IV ZR 49/89, VersR 1990, 894; Senat, Urt. v. 10.02.1989, 20 U 137/88, juris; Urt. v. 02.10.1987, 20 U 365/86, r+s 1988, 221; Urt. v. 15.03.1985, 20 U 259/84, VersR 1986, 567). Dieser Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt bzw. in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (vgl. OLG Hamm [13. Zivilsenat, Urt. v. 17.05.2000, 13 U 35/00, juris, Rn. 10). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichts; es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
5Dass das Landgericht diesen Beweis im Streitfall als geführt angesehen hat, ist nicht zu beanstanden.
6Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen. Soweit die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage stellt, kann eine Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch den Senat lediglich daraufhin erfolgen, ob die Beweisaufnahme an einem Rechtsfehler leidet, also in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen zuwiderläuft oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt oder ob konkrete Gesichtspunkte vorhanden sind, die einen solchen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung möglich sein lassen und deshalb Zweifel am erstinstanzlich gefundenen Ergebnis begründen. Erforderlich, aber auch ausreichend für konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Falle (erneuter) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, wobei es für diese Wahrscheinlichkeitgsprognose schlüssiger Gegenargumente bedarf, die die erheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 529 Rn. 3).
7Gemessen hieran ist die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil weder zu beanstanden noch im Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass der vom Kläger behauptete Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte, die einen Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Landgericht hat in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung auf die Substanzarmut der klägerischen Unfallschilderung hingewiesen und zahlreiche Widersprüche in den verschiedenen vorprozessual, im Haftpflichtprozess der Halterin des gegnerischen Fahrzeugs sowie im hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit abgegebenen Unfalldarstellungen des Klägers aufgezeigt. Das Landgericht hat ferner maßgeblich darauf abgestellt, dass auch die Unfallschilderungen der vernommenen Zeugen mit den Angaben des Klägers in Widerspruch stehen und auch mit früheren Unfalldarstellungen der Zeugen nicht übereinstimmen. Die Summe der vom Landgericht aufgezeigten Widersprüche ist zu groß, als dass diese noch, wie in der Berufungsbegründung versucht wird, plausibel mit Erinnerungslücken und dem zeitlichen Abstand zum Unfallgeschehen erklärt werden könnten.
9Unabhängig davon rechtfertigen die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zudem aufgezeigten Auffälligkeiten in ihrer Gesamtheit die Annahme eines manipulierten Schadens.
10Im Einzelnen:
111.)
12Mit Recht hat es das Landgericht als Indiz für eine Unfallmanipulation gerwertet, dass der Kläger gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten seine Bekanntschaft mit der Unfallgegnerin, der Zeugin H, nicht offenbart hat. Unabhängig davon, dass es – wie das Landgericht angenommen hat – nahe gelegen hätte, eine solche Bekanntschaft bereits an der Unfallstelle auch ungefragt zu offenbaren, wäre ein entsprechender Hinweis des Klägers jedenfalls in der Schadenanzeige gegenüber der Beklagten und spätestens im Klagevorbringen zu erwarten gewesen. Der Kläger hat aber nicht nur in der Schadenanzeige die ihm unstreitig bekannte Zeugin H nicht als Zeugin benannt, sondern zum Zweck der Fahrt lediglich allgemein „Treff mit Freunden“ angegeben, ohne darauf hinzuweisen, dass zu diesen „Freunden“ gerade auch die vor ihm fahrende Zeugin H gehörte. Insoweit passt es in das Bild, dass die Zeugin H ihrerseits auf das Bekanntschaftsverhältnis zum Kläger erst auf mehrfache Nachfrage der Beklagten und überdies nur ausweichend hingewiesen hat.
132.)
14Mit Recht hat das Landgericht weiter darauf hingewiesen, dass mehrere Versionen der polizeilichen Unfallmitteilung existierten und die vom Kläger bei der Beklagten eingereichte in Ansehung des Schadensbildes am klägerischen Fahrzeug nicht mit der bei der Polizei verbliebenen Unfallmitteilung übereinstimme.
153.)
16Das Landgericht hat es weiter zutreffend als Indiz für eine Unfallmanipulation gewertet, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein hochwertiges fremdfinanziertes Fahrzeug gehandelt hat. Fehl geht insoweit der Hinweis der Berufung, der Kläger habe durch das Unfallgeschehen keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen können. Denn das Fahrzeug wies unstreitig mehrere Vorschäden auf, in Ansehung derer der Kläger zwar jeweils eine fachgerechte Instandsetzung behauptet hat, aber keine Reparaturrechnungen oder sonstige Instandsetzungsnachweise vorlegen konnte. Rechtsstreitigkeiten, denen ein gestellter Unfall zugrunde liegt, sind oft geprägt durch unklare Darlegungen der klagenden Partei zu vorhandenen oder beseitigten Vorschäden; dies spiegelt das wirtschaftliche Interesse wider, unreparierte oder sonst wertmindernde Vorschäden anlässlich des neuen „Schadens“ mit abzurechnen (vgl. OLG Hamm [6. Zivilsenat], Urt. v. 17.11.2011, 6 U 108/11, juris, Rn. 44). Dies gilt umso mehr, als eines der Vorschadensereignisse einen Bereich des Fahrzeugs betrifft („vorne links“), der durch den streitgegenständlichen Unfall erneut beschädigt worden sein soll. In dieses Bild passt es, dass der Kläger sich zunächst selbst ausweislich seiner Klagebegründung wahrheitswidrig als Eigentümer des Unfallfahrzeugs ausgegeben und Zahlung an sich begehrt hat. Zudem ist das Landgericht nach Beweiserhebung davon ausgegangen, dass der Kläger im Rahmen der Feststellungen des Schadenumfangs durch den Zeugen T2 eine tatsächlich höhere Laufleistung des Fahrzeugs nicht offenbart habe. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung im Termin am 13.12.2013 insoweit wahr gehalten, dass er im Rahmen der Restwertermittlung erst durch einen Bieter auf den abweichenden Zählerstand des Tachometers hingewiesen worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Bekundungen des Zeugen als glaubhaft gewertet hat; der schlichte Hinweis der Berufung auf ein „großes Interesse“ des Zeugen an einem für die Beklagte günstigen Ausgang des Rechtsstreits ist nicht geeignet, die Beweiskraft des Beweismittels zu erschüttern.
174.)
18Unerheblich ist der Hinweis der Berufung, dass die Beiziehung der Polizei indiziell gegen eine Unfallmanipulation streite. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst behauptet hat, dass die Polizei gerade nicht von den Unfallbeteiligten hinzugezogen worden ist, würde die Beiziehung der Polizei trotz der – im Rahmen der Unfallaufnahme verschwiegenen – Bekanntschaft der Unfallbeteiligten eher für als gegen eine Unfallmanipulation sprechen (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 27.04.1990, 20 U 194/89, juris, Rn. 3).
195.)
20Besonders gewichtig ist aber, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Umfeld zu dem behaupteten Unfallereignis in zahlreichen Fällen, von denen allein vier das erst im April 2009 erworbene Fahrzeug betrafen, aufgrund von angeblichen Verkehrsunfällen und Kraftfahrzeug-Einbruchdiebstählen Versicherungsleistungen beansprucht hat. Der pauschale Hinweis der Berufung, diese „Behauptung der Vorinstanz“ sei völlig unsubstantiiert, liegt neben der Sache: Die Beklagte hat in ihrer vom Landgericht in Bezug genommenen Klageerwiderung die Schadenfälle dezidiert aufgeführt. Dem ist der Kläger lediglich mit dem Bemerken entgegen getreten, dass es erforderlich sei, substantiiert Indizien vorzutragen, die den Verdacht betrügerischer Manipulationen begründen. Darauf kommt es indessen – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – nicht an.
216.)
22Schließlich verfängt auch der Hinweis der Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. T nicht. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Sachverständige aus technischer Sicht das Spurenbild an den beteiligten Fahrzeugen gerade nicht vollständig dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang zuordnen konnte.
237.)
24Für eine Unfallmanipulation spricht es letztlich auch, dass sich das Geschehen zur Nachtzeit in einem Bereich zugetragen hat, in dem Wahrnehmungen unbeteiligter Unfallzeugen nicht zu erwarten waren.
25Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.
Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung zurückgewiesen.
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.
(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.