Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Nov. 2015 - 20 U 165/15
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
1
Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
2Gründe
3I.
4Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bezugsberechtigte einer von ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Risikolebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme in Anspruch, die die Beklagte nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung verweigert.
5Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtene Urteils verwiesen.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Der Ehemann der Klägerin habe bei Beantragung der Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht, indem er unstreitige Arztbesuche und insbesondere einen stationären Krankenhausaufenthalt im abgefragten Zeitraum nicht angegeben habe. Dass der Ehemann diesen Krankenhausaufenthalt bei Antragstellung vergessen habe, sei entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht anzunehmen, weil dies angesichts von Anlass und Dauer der Behandlung nicht plausibel sei.
7Die Anfechtung sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch wirksam ihr gegenüber erklärt worden, weil sie und nicht die Erben des Ehemannes als Bezugsberechtigte Erklärungsadressat der Anfechtung sei. Dies ergebe sich schon aus § 7 Abs. 16 der ABRis 2008, die wirksam in den Vertrag einbezogen seien, und im Übrigen daraus, dass die Ansprüche aus dem Vertrag allein der Klägerin als Bezugsberechtiger zustanden und nicht in die Erbmasse gefallen seien.
8Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigtem der Klägerin am 08.06.2015 zugestellt worden. Am 10.07.2015 ist der Berufungsschriftsatz vom 07.07.2015 beim Berufungsgericht eingegangen. Trotz des Vermerks „vorab per Fax“ ließ sich ein Faxeingang am 07.07.2015 nicht feststellen.
9Am 10.08.2015 ist die Berufungsbegründung vom 09.08.2015 per Fax beim Berufungsgericht eingegangen, worauf dem Klägervertreter mit Schreiben vom 26.08.2015, zugestellt am 08.09.2015, mitgeteilt worden ist, dass die Berufung verspätet eingelegt worden und als unzulässig zu verwerfen sei. Darauf hat der Klägervertreter für die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2015, welcher am selben Tag per Fax beim Berufungsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, seine Büroangestellte habe den Berufungsschriftsatz am 07.07.2015 weisungsgemäß mit dem kanzleieigenen Fax-Gerät an die Fax-Nummer des Berufungsgerichtes übersandt, worauf das Gerät mit Sendebericht vom 07.07.2015 einen Sendevorgang von 3.45 Minuten und als Sendeergebnis „ok“ bestätigt habe. Der Klägervertreter legt zur Glaubhaftmachung den Sendebericht vom 07.07.2015, ein entsprechendes Sendejournal vom 21.07.2015 sowie eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten vom 10.09.2015 vor.
10In der Sache hält die Klägerin mit ihrer Berufung daran fest, dass die Anfechtung der Beklagten nicht wirksam sei.
11Die Täuschung der Beklagten über den Krankenhausaufenthalt des verstorbenen Ehemannes sei nicht arglistig erfolgt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass derjenige, der sich auf das Vergessen eines anzeigepflichtigen Umstandes berufe, die Beweislast dafür trage, dass der Umstand zum Zeitpunkt der Erklärung vergessen war. Damit werde die Beweislast für die vom Versicherer behauptete arglistige Täuschung ausgehöhlt.
12Im Übrigen falle der nicht mitgeteilte Krankenhausaufenthalt auch nicht in den abgefragten 5-Jahreszeitraum.
13Zudem sei die Klägerin nicht die richtige Erklärungsadressatin für die Anfechtungserklärung. Das Landgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vorgelegten AVB wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen seien. Richtigerweise hätte die Anfechtung daher gegenüber den Erben des verstorbenen Ehemanns erklärt werden müssen, die mit dem Tod des Versicherungsnehmers Vertragspartner der Beklagten geworden seien.
14II.
151.
16Der Klägerin ist auf ihren Antrag gem. § 238 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie mit ihrem fristgerechtem Antrag gem. §§ 234, 235 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass sie die Frist unverschuldet iSd § 233 ZPO versäumt hat. Zwar lässt sich die Übersendung der Berufungsschrift per Fax am 07.07.2015 in der Fax-Eingangsstelle des Berufungsgerichts nicht feststellen. Jedoch hat der Klägervertreter mit Vorlage des Sendeberichts und Sendejournals seines Faxgerätes glaubhaft gemacht, dass am 07.07.2015 eine Faxsendung an das Berufungsgericht versandt worden ist, die vom Umfang der Berufungsschrift nebst Anlagen entsprach. Mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten ist zudem belegt, dass es sich bei dieser Sendung um die Berufungsschrift vom 07.07.2015 handelte, die im Original am 10.07.2015 eingegangen ist. Dass die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten auf den 10.09.2015 datiert ist, obwohl sie dem Wiedereinsetzungsantrag vom 09.09.2015 beigefügt ist, der auch am selben Tag per Fax versandt worden ist, spricht nicht gegen die Glaubhaftmachung, weil das Datum offenbar versehentlich oder in der Annahme einer späteren Unterzeichnung auf den 10.09.2015 gesetzt ist.
172.
18Die Berufung der Klägerin hat indes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
19Auch sonst ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
20Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der Lebensversicherungsvertrag wegen der Anfechtung der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
21a)
22Die Beklagte war gem. §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt, weil sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer arglistig getäuscht worden ist.
23Unstreitig hat der Ehemann der Klägerin bei Antragstellung die Gesundheitsfragen Nr. 8 und 11 nach ambulanten ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren sowie nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren falsch beantwortet, indem er sie verneinte, statt die unstreitigen Behandlungen bei der Hausärztin im Zeitraum bis 2008 sowie den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2003 mitzuteilen.
24Eine objektive Täuschung der Beklagten ist damit auch aus Sicht der Klägerin zu bejahen.
25Sie stellt auch nicht in Abrede, dass ihrem Ehemann bei Antragstellung bewusst war, dass er sich im abgefragten Zeitraum mehrfach u. a. wegen einer Lebererkrankung ärztlich hatte behandeln lassen, sondern verweist allein im Hinblick auf den über fünf Jahre zurückliegenden Krankenhausaufenthalt darauf, dass er diesen vergessen habe.
26Damit ist es gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Ehemann zumindest die Behandlungen bei seiner Hausärztin vorsätzlich verschwiegen hat.
27Arglist setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 22, Rn. 21).
28Mit der ausdrücklichen Frage nach in den letzten fünf Jahren aufgetretenen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden und nach entsprechenden ambulanten Behandlungen bei Ärzten oder anderen Behandlern war dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bewusst gemacht, dass es der Beklagten für ihre Vertragsentscheidung nicht allein auf die Nennung der Hausärztin ankam, sondern auf die Kenntnis der (jüngst) zurückliegenden Kranken- und Behandlungsgeschichte. Dass er die Gesundheitsfragen der Beklagten zutreffend erfasst hatte, ergibt sich auch daraus, dass er die Frage Nr. 5 richtig bejaht und seinen täglichen Zigarettenkonsum angegeben hatte. Dem Ehemann der Klägerin war damit die Gefahrerheblichkeit der abgefragten Gesundheitsumstände bewusst.
29Vor diesem Hintergrund lässt das Verschweigen sowohl der Arztbesuche und -behandlungen als auch des Krankenhausaufenthaltes nur den Schluss darauf zu, dass der Ehemann der Klägerin zumindest billigend in Kauf nahm, die Beklagte werde den Versicherungsschutz bei Kenntnis seiner konkreten Krankengeschichte nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zusagen.
30Ein anderer Grund für die Verneinung der Gesundheitsfragen ist nicht ersichtlich.
31Dass der Ehemann der Klägerin bei Antragstellung die Besuche bei seiner Hausärztin vergessen hatte, ist schon deshalb auszuschließen, weil er deren Anschrift im Antrag zutreffend angab.
32Auch im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2003 ist ein Vergessen nicht anzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses Ereignis beim Ehemann der Klägerin in Vergessenheit geraten konnte, obwohl es angesichts sowohl des Anlasses der Behandlung, eines sog. Grand Mal-Anfalls, als auch angesichts der immerhin zehntägigen Dauer und der angeratenen Folgeuntersuchungen und –maßnahmen (Fahrverbot zeitweise) gerade im Hinblick auf die behauptete sonstige Beschwerdefreiheit des Ehemannes als außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung anzusehen war.
33Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Beklagte arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht und so zum Abschluss des Versicherungsvertrages bewogen hat.
34b)
35Die Anfechtung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte sie allein gegenüber der Klägerin als Bezugsberechtigter erklärt hat.
36Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie als Bezugsberechtigte gem. § 7 Ziffer 16 ABris bevollmächtigt ist, die Anfechtungserklärung entgegen zu nehmen. Die Klägerin bestreitet zudem nicht, dass ihrem Ehemann bei Antragstellung ein Bedingungswerk der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist, in dem sich eine entsprechende Klausel findet. Damit ist von einer gem. § 305 BGB wirksamen Einbeziehung der Klausel auszugehen.
37Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit dem Todesfall der Klägerin als Bezugsberechtigter zustanden und gerade nicht in den Nachlass gefallen sind (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.07.1999, 4 U 1208/97, Rn. 33, juris).
38Die Klägerin war damit richtige Adressatin der Anfechtungserklärung.
39III.
40Auf die Gebührenreduzierung im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Nov. 2015 - 20 U 165/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Nov. 2015 - 20 U 165/15
Referenzen - Gesetze
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(weggefallen)
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.