Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. März 2014 - 2 Ws 65/13
Gericht
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, soweit das Landgericht Münster in dem angefochtenen Beschluss entsprechend dem japanischen Erkenntnis auch eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136,- € festgesetzt hat.
2.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde auf Kosten der Staatskasse, die dem Verurteilten die ihm insoweit im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass auf die entsprechend dem japanischen Erkenntnis festgesetzte Freiheitsstrafe von acht Jahren die in Japan vollzogene Untersuchungshaft (vollständig) angerechnet wird.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Verurteilte ist durch Urteil des Bezirksgerichts Chiba vom 21. Juni 2011
4(Az.: (Wa) No. 1444, 2010), welches seit dem 6. Juli 2011 rechtskräftig ist, wegen Verstoßes gegen das japanische Betäubungsmittel- und Zollgesetz zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren sowie zu einer Geldstrafe von fünf Mio. Yen verurteilt worden. Zugleich ist in dem Urteil bestimmt, dass die von dem Verurteilten in der
5Zeit vom 9. Juli 2010 bis zum 5. Juli 2011 erlittene Untersuchungshaft mit (nur)
6240 Tagen auf die Gefängnisstrafe anzurechnen ist und im Falle der Unein-
7bringlichkeit der Geldstrafe an die Stelle von je 10.000 Yen jeweils ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe tritt.
8Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 beantragte der Verurteilte seine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vollstreckung der Strafe. Ein entsprechendes Ersuchen ist bisher nicht formell gestellt. Nach Auskunft des Bundesamtes für Justiz erwartet Japan aus innerstaatlichen Gründen, dass Ersuchen um Überstellung vom jeweiligen ausländischen Staat gestellt werden. In Vorbereitung einer solchen Entscheidung hat die Bundesrepublik Deutschland am 6. Oktober 2011 die japanischen Behörden um Übersendung der Unterlagen nach Art. 6 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) gebeten.
9Die japanischen Behörden haben die entsprechenden Unterlagen mit Verbalnote vom 22. Juni 2012 übersandt und dabei zur Vollstreckung Folgendes mitgeteilt:
10Der Verurteilte sei am 9. Juli 2010 festgenommen worden. Mit Rechtskraft des Strafurteils am 6. Juli 2011 habe die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe begonnen. Allerdings werde seit dem 6. Januar 2012 bis planmäßig zum 19. Mai 2013 (500 Tage) wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Verurteilten vollstreckt. Auf die Gefängnisstrafe dürfe die erlittene Untersuchungshaft mit insgesamt 255 Tagen angerechnet werden, nämlich 240 Tage gemäß der Festlegung in dem Strafurteil und 15 Tage nach gesetzlicher Bestimmung.
11Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster hat das japanische Strafurteil mit Beschluss vom 9. Januar 2013 für vollstreckbar erklärt und eine Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136 Euro festgesetzt und zudem bestimmt, dass sowohl der in Japan bereits vollstreckte Teil der Sanktion als auch die erlittene Untersuchungshaft (vollständig) auf die Strafe angerechnet werden.
12Gegen diesen ihr am 16. Januar 2013 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Münster mit am 22. Januar 2013 bei dem Landgericht Münster eingegangener Verfügung vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit weiterer Verfügung vom 24. Januar 2013 begründet hat und der die Generalstaatsanwaltschaft Hamm mit Zuschrift vom 22. Februar 2013 zunächst beigetreten ist. Gerichtet ist die Beschwerde gegen die festgesetzte Tagessatzhöhe, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eines Strafgefangenen allenfalls mit 10 Euro anzusetzen sei, und gegen eine die japanischen Vorgaben übersteigende Anrechnung von Untersuchungshaft. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ausgeführt, dass in Deutschland der Sache nach
13das sog. Fortsetzungsverfahren im Sinne der Art. 9 Abs. 1 lit. a) und Art. 10 des ÜberstÜbk angewendet werde, so dass der nur für das sog. Umwandlungsverfahren geltende Art. 11 Abs. 1 Satz 2 lit. c) ÜberstÜbk, demzufolge Untersuchungshaftzeiten vollständig anzurechnen seien, nicht zur Anwendung komme.
14Mit Beschluss vom 4. April 2013, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat der Senat die Sache gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
15„Findet im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (ÜberstÜbk) dessen Art. 11 Abs. 1
16Satz 2 lit. c) Anwendung bei der Entscheidung der deutschen Gerichte gemäß §§ 54, 55 IRG über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straf-erkenntnisses mit der Folge, dass das zur Entscheidung berufene deutsche Gericht bei der zu treffenden „Umwandlungsentscheidung“ über die Anrechnung einer im Ausland erlittenen Untersuchungshaft zu befinden und deren Anrechnung in vollem Umfang anzuordnen hat?“
17Mit Beschluss vom 13. Januar 2014 (Az.: 4 ARs 9/13) hat der Bundesgerichtshof die Vorlegung – mit einer Einschränkung – für zulässig erachtet und entschieden, dass im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2
18lit. c) nicht durch §§ 48 ff. IRG verdrängt werde und bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß diesem Übereinkommen i.V.m. §§ 48 ff. IRG das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden sei. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses des Bundesgerichtshofs verwiesen.
19Zwischenzeitlich, nämlich mit Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Kaiserreichs Japan vom 10. Juni 2013 und darin in Bezug genommenem Schreiben des japanischen Justizministeriums vom 27. Mai 2013, haben die japanischen Behörden mitgeteilt, dass die in dem Urteil des Bezirksgerichts Chiba vom 21. Juni 2011 verhängte Geldstrafe nunmehr durch Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 6. Januar 2012 bis zum 19. Mai 2013 (500 Tage) vollständig erledigt sei. Aufgrund dieser Mitteilung ist davon auszugehen, dass seit dem 20. Mai 2013 die Gefängnisstrafe von acht Jahren weiter vollstreckt wird.
20Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat nunmehr mit Zuschrift vom 21. Feb- ruar 2014 beantragt, wie erkannt.
21II.
221.
23Die gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 IRG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist, wie bereits in dem vorausgegangenen Senatsbeschluss vom 4. April 2013 näher ausgeführt, in wirksamer Weise auf die Umwandlungsentscheidung – und innerhalb dieser weiter auf die Umwandlung der Geldstrafe und die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die daneben festgesetzte Freiheitsstrafe – beschränkt (Ziff. 2 Teil 2 u. Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses), wohingegen die davon trennbaren übrigen Teile der angegriffenen Entscheidung, nämlich die Vollstreckbarerklärung in Bezug auf das japanische Straferkenntnis an sich, die Umwandlung der darin verhängten Gefängnisstrafe von acht Jahren in eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und die Anordnung der Anrechnung des Teils der bereits in Japan vollstreckten Sanktion auf die „festzusetzende Sanktion“ (ersichtlich gemeint: auf die festgesetzte Sanktion) ausweislich der Beschwer-debegründung nicht angefochten sind. Davon abgesehen sind die vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen Teile der angefochtenen Entscheidung rechtlich auch nicht zu beanstanden, da das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster (vgl. §§ 50, 51 IRG) zu Recht die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Voll-streckungsübernahme nach Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 ÜberstÜbk, § 49 Abs. 1
24IRG bejaht und die von dem japanischen Gericht verhängte Gefängnisstrafe von acht Jahren nach § 54 Abs. 1 S. 2 u. 3 IRG in eine Freiheitsstrafe von acht Jahren umgewandelt sowie unter Ziff. 3 der Beschlussformel eine der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 4 IRG entsprechende Anrechnungsbestimmung getroffen hat.
252.
26Soweit sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf die Umwandlung der in dem japanischen Erkenntnis neben der Gefängnisstrafe von acht Jahren verhängten Geldstrafe von fünf Mio. Yen in eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 136,- € bezieht, ist die sofortige Beschwerde nunmehr prozessual überholt und damit gegenstandslos geworden, denn diese von dem japanischen Gericht neben der Gefängnisstrafe verhängte Geldstrafe ist mittlerweile durch Verbüßung von 500 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 6. Januar 2012 bis zum 19. Mai 2013 vollständig erledigt.
273.
28Soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster gegen die unter Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses getroffene Entscheidung richtet, dass die (komplette) Zeit der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen ist,
29ist das Rechtsmittel unbegründet. Auf den Vorlagebeschluss des Senats hat der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Beschluss vom 13. Januar 2014
30(Az.: 4 ARs 9/13) ausgeführt, dass bei der von deutschen Gerichten zu treffenden Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Straferkenntnisses gemäß dem ÜberstÜbk i.V.m. §§ 48 ff. IRG das sogenannte Umwandlungsverfahren anzuwenden sei und deshalb im Geltungsbereich des ÜberstÜbk dessen Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit. c) nicht durch die §§ 48 ff. IRG, insbesondere auch nicht durch § 54 Abs. 4 S. 1 IRG, verdrängt werde. Art. 11 Abs. 1 S. 2 lit. c) des hier anzuwendenden ÜberstÜbk schreibt aber vor, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates bei der Umwandlung der im Urteilsstaat verhängten Sanktion „die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzuges anzurechnen“ habe. Diese damit hier maßgebliche und gegenüber § 54 Abs. 4 S. 1 IRG vorrangige Bestimmung gilt für jeden bereits verbüßten Teil der Sanktion einschließlich der erlittenen Untersuchungshaft, die mithin hier, wie vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden, (in voller Höhe) für anrechenbar zu erklären war
31(vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 07.04.2011, 1 Ausl 17/11, bei juris;
32OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2010, 1 Ws 128/10, bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.11.2009, 1 Ws 306/09, bei juris; OLG Stuttgart, Beschluss
33vom 08.07.2005, 3 Ws 1/05 = NStZ-RR 2005, 383; Schomburg/Hackner in:
34Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
355. Aufl., Art. 11 ÜberstÜbk, Rdnr. 4). Lediglich aus Gründen der Klarstellung hat der Senat die insoweit vom Landgericht Münster unter Ziff. 4 getroffene Anrechnungsbestimmung dergestalt neu gefasst, dass die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe von acht Jahren anzurechnen ist.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.
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(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- 1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder - 2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
- 1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und - 2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person.
(2) Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich die Einziehung bezieht, oder, wenn sich die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
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im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder - 2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) Soweit eine Anordnung der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
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der ausländische Staat darum ersucht hat und - 2.
die Voraussetzungen des § 76 des Strafgesetzbuchs in entsprechender Anwendung vorliegen.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.