Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 2 WF 146/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2015:1020.2WF146.15.00
published on 20.10.2015 00:00
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 20. Okt. 2015 - 2 WF 146/15
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16.06.2015 verkündete Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts            – Familiengericht – Gladbeck insoweit teilweise aufgehoben als die Beiordnung mit der Beschränkung, dass keine Mehrbelastung für die Landeskasse entsteht, erfolgte.


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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten
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published on 22.04.2009 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behand
published on 24.11.2008 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen. Gründe I 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach
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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Einschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden.

Nach § 121 Abs. 3 ZPO in der seit 1. Juni 2007 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (BGBl. I 2007, 358) kann ein - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, wobei weiterhin davon auszugehen ist, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt mit dem Beiordnungsantrag regelmäßig sein stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung seiner Beiordnung erteilt (Senatsbeschluss vom 12. November 2007, 9 WF 68/07; zu § 121 Abs. 3 ZPO a.F. BGH, FamRZ 2007, 37; zuletzt Senatsbeschluss vom 30. März 2009, 9 WF 20/09, m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2009, 97, 98; Thomas-Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 121, Rz. 7). Gegenteiliges ist hier nicht ersichtlich und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.

Zwar gibt es auch Fälle, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berührt, was - wie vom Familiengericht zutreffend erkannt - namentlich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 121 Abs. 4 ZPO, deren Beachtung im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO geboten ist, der Fall sein kann (dazu etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2008, 9 WF 29/08, m.w.N.). Das Vorliegen einer derartigen Konstellation hat das Familiengericht indes in der Nichtabhilfeentscheidung geprüft und mit zutreffenden Erwägungen verneint. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht dargetan hat, dass seine Gesamtkosten (einschließlich Reisekosten) nicht bzw. nicht wesentlich höher liegen als die Kosten eines Anwalts am Gerichtsort plus eines Korrespondenzanwalts am Sitz der Partei, kann eine uneingeschränkte Beiordnung nicht erfolgen (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 26. April 2007, 9 WF 45/07, m.w.N.).

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 26.8.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N/Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten " zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts " beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

II

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts" ist rechtlich nicht zu beanstanden.

4

Gem. § 121 Abs. 3 ZPO - in der seit dem 01.06.2007 gültigen Fassung - kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts "..niedergelassener.." Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist nicht im Bezirk des Prozessgerichts (Amtsgericht Rostock) niedergelassen - i.S.d. §§ 27, 209 BRAO -. Sein Kanzleisitz befindet sich ausweislich seines Briefkopfes in N/Holstein. Durch seine Terminswahrnehmungen beim Prozessgericht werden voraussichtlich höhere (Fahrt- und Abwesenheits-)Kosten als bei einem hiesigen Rechtsanwalt entstehen. Ein Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts besteht nicht. Denn Inhalt des Rechtsstreits ist eine Scheidungssachen ohne komplizierte Folgesachen. Dieses rechtfertigt nicht die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten oder Verkehrsanwalts (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26.Auflage § 121 Rn. 20 m.w.N.).

6

Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor der eingeschränkten Beiordnung kein rechtliches Gehör gewährt hat. Die genannte Einschränkung bedarf nicht der ausdrücklicher Zustimmung des Rechtsanwalts, und der besonderen Gewährung rechtlichen Gehörs. Denn es ist davon auszugehen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt bei Beantragung der Beiordnung die rechtlich maßgeblichen Vorschriften - hier § 121 Abs. 3 ZPO - kennt. Mit dem Beiordnungsantrag erteilt er daher stillschweigend sein Einverständnis zu der genannten Einschränkung. Der Senat folgt insoweit den - entsprechenden - von den Oberlandesgerichten Stuttgart und Schleswig vertretenen Auffassungen (OLG Stuttgart OLGR 1999, 122; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; vgl. auch OLG München FamRZ 2001,511, 512 li.Sp. m.w.N.; OLG Hamm NJW 1983, 507; Mü-Ko/Wax, ZPO, § 121 Rn. 9; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 576).

7

Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (NJW 2006,851, 852 li.Sp.) steht nicht im Widerspruch zu der des Familiengerichts.

8

Die Sachverhalte beider Entscheidungen entsprechen sich nicht. Das OLG Oldenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein im OLG - Bezirk (Oldenburg) ansässiger Rechtsanwalt (Kanzleisitz in Aurich) im Rahmen seiner Beiordnung einen Anspruch auf Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitskosten hat. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist weder im Bezirk des Amtsgerichts noch des OLG Rostock ansässig.

9

Die für die Beiordnung maßgebliche Vorschrift - § 121 Abs. 3 ZPO - ist seit der Entscheidung des OLG Oldenburg neu gefasst worden. Das OLG hatte über den rechtlichen Bestand der genannte Einschränkung für einen - aufgrund der Neuregelung des § 78 ZPO - beim Prozessgericht "... zugelassenen ..." aber nicht ortsansässiger Rechtsanwalt zu entscheiden. Aufgrund der Neufassung des § 121 Abs. 3 ZPO kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anwalt beim Prozessgericht zugelassen ist. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Bezirk er "... niedergelassen ..." ist.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.