Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Dez. 2015 - 2 UF 186/15
Tenor
I.
Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der am 21.09.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel teilweise abgeändert.
Die Ehewohnung, gelegen B-Weg, X, wird für den Zeitraum bis zum 30.06.2016 der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die genannte Wohnung bis zum Ablauf des 15.01.2016 zu räumen, an die Antragstellerin herauszugeben und für die Dauer der Zuweisung nicht mehr zu betreten. Bei der Vollstreckung sind die § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht anzuwenden.
Ihm wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Dauer der Zuweisung sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, für den Zeitraum der Zuweisung ab dem 16.01.2016 bis zum 30.06.2016 an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,- € zu zahlen.
Die weiter gehenden Beschwerden der Beteiligten werden - unter Zurückweisung der beiderseitigen Anträge im übrigen - zurückgewiesen.
II.
Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zu 1/2, die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Ihre Ehe, die kinderlos blieb, wurde am 15.05.1996 geschlossen, die Trennung erfolgte am 19.07.2015. Der Antragsgegner ist 52, die Antragstellerin 64 Jahre alt.
5Die Beteiligten leben in der Ehewohnung, einem freistehenden Einfamilienhaus, welches gebaut wurde, als die Beteiligten schon liiert, aber noch nicht verheiratet waren. Das Haus, welches im Erdgeschoss über einen offenen Wohn-/Ess-/Küchenbereich nebst Gästetoilette und im Obergeschoss über zwei ungefähr gleich große, durch das einzige Badezimmer getrennte Zimmer verfügt, steht im Alleineigentum des Antragsgegners, der das Baugrundstück von seinem Vater zugewendet bekam. Seit der Trennung schlafen die Beteiligten in den getrennten Zimmern im Obergeschoss.
6Der Antragsgegner ist selbstständiger Tischler mit einem Einkommen von ca. 1.700,- € netto.
7Die Antragstellerin verfügt über ein monatliches Einkommen von 558,61 € aus zwei Renten. Außerdem zahlt der Antragsgegner seit August 2015 Trennungsunterhalt in Höhe von 275,- €, der jedoch im August 2015 mit einer Telefonrechnung verrechnet wurde. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner gerichtlich auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch.
8Der Antragsgegner ließ die Antragstellerin durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2015 auffordern, aus der bisherigen Ehewohnung bis zum 30.09.2015 auszuziehen.
9In der Folgezeit besuchte die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners diesen in der Wohnung und blieb zum Teil auch für die Nacht.
10Ein erster Übernachtungsbesuch fand am 09.09.2015 bis kurz nach 05.00h am Folgetag statt. Auch am 10.09.2015 übernachtete die Lebensgefährtin dort von ca. 20.00h bis 05.00h.
11Durch Fax ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2015 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner sodann auffordern, derartige Störungen der Ehe zu unterlassen.
12Gleichwohl fanden bis einschließlich November 2015 folgende weiteren Besuche der Lebensgefährtin des Antragsgegners in der Ehewohnung statt: am 11.09.2015 von 06.00h bis 11.00h; am 12.09.2015 jedenfalls von 07.30h bis 11.00h (mit gemeinsamen Frühstück im Essbereich); am 13.09.2015 von 21.45h bis 05.40h; am 14.09.2015 von 21.40h bis 05:13h, am 15.09.2015 von 20.12h bis 05.13h, am 16.09.2015 von 10.31h bis 05.10h, am 17.09. um 20.59h bis 22.41h sowie von 23.05h bis 05.23h, am 20.09.2015 von 20.56h bis 22.56h sowie von 23.16h bis 05.15h; am 22.09.2015 von 20.15h bis 05.17h; am 27.09.2015 bis 22.44h; am 28.09.2015 von 21.15h bis 22.29h; am 30.09.2015 von 22.00h bis 05.00h; am 01.10.2015 von 21.15h bis 22.00h; am 04.10.2015 von 21.47h bis 05.35h; am 07.10.2015 von 20.00h bis 22.00h; am 08.10.2015 von 20.35h bis 22.11h; am 10.10.2015 von 19.20h bis 05.30h; am 13.10.2015 von 21.20h bis 22.40h; am 15.10.2015 von 20.30h bis 23.00h; am 16.10.2015 von 20.15h bis 07.00h; am 18.10.2015 von 10.00h bis 11.30h sowie von 20.30h bis 23.10h; am 20.10.2015 von 22.00h bis 23.10h; am 23.10.2015 von einem unbekannten Zeitpunkt bis 23.15h; am 24.10.2015 von 21.00h bis 05.40h; am 25.10.2015 um 21.00h; am 28.10.2015 von 19.53h bis 23.20h; am 30.10.2015 von 20.15h bis 22.45h; am 01.11.2015 von 01.10h bis 07.00h; am 01.11.2015 ab 11.00h; am 02.11.2015 ab 21.00h; am 05.11.2015 ab 22.50h; am 07.11.2015 von 03.00h bis 11.30h; am 08.11.2015 von 18.15h bis 22.15h; am 13.11.2015 von 21.00h bis 06.35h; am 15.11.2015 bis 05.40h; am 21.11.2015 von 21.00h bis 22.15h sowie von 22.50h bis 05.10h; am 22.11.2015 bis 23.35h; am 27.11.2015 von 20.30h bis 00.20h; am 28.11.2015 von 23.30h bis 07.30h sowie am 29.11.2015 von 21.45h bis 05.40h.
13Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Antragsgegner seine Lebensgefährtin gebeten habe, bei ihm die Nächte zu verbringen, um damit für sie, die Antragstellerin, eine unzumutbare Situation zu schaffen. Die Lebensgefährtin habe anlässlich der ersten Übernachtung am 09.09.2015 auf die Aufforderung, das Haus zu verlassen, geäußert, sie komme jetzt jeden Abend, bis sie, die Antragstellerin, das Haus verlasse.
14Die Antragstellerin hat gemeint, unter diesen Umständen sei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung unzumutbar. Das Verhalten des Antragsgegners sei eine unbillige Härte.
15Sie hat in erster Instanz im Wesentlichen beantragt, ihr die Wohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
16Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat ebenfalls Zuweisung der Wohnung an sich beantragt.
17Er hat behauptet, die Antragstellerin mache ihm das Leben zur Hölle. Schon als er ihr im Mai 2015 von der Aufnahme der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin berichtet habe, habe ihm die Antragstellerin einen Aschenbecher und eine Vase hinterher geworfen. Seitdem sei es täglich zu Streit gekommen. Er müsse sich Vorhaltungen, Beschimpfungen und Beleidigungen diversester Art anhören. Die Auseinandersetzungen beeinträchtigten mittlerweile seine Gesundheit. Die Antragstellerin habe nachts Türen geknallt und Toilettendeckel fallen gelassen, sodass er nicht habe schlafen können. Außerdem lade die Antragstellerin allabendlich Freundinnen ein, die dann das Erdgeschoss besetzten.
18Der Antragsgegner hat behauptet, es sei für die Antragstellerin kein Problem, am Wohnort der Beteiligten zeitnah Wohnraum zu finden. Die Wohnkosten müsse sie notfalls aus Leistungen nach dem SGB II finanzieren.
19Er hat gemeint, aufgrund seines Alleineigentums sei ihm die Wohnung zuzuweisen.
20Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nach mündlicher Erörterung beide Anträge zurückgewiesen, da eine unbillige Härte nicht vorliege. Spannungen, die über das in einer typischen Trennungssituation zu erwartende Maß hinaus gingen, habe keiner der Beteiligten vorgetragen, sodass ihnen ein Zusammenleben nach wie vor zumutbar sei. Insbesondere sei die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners dort nicht dauerhaft eingezogen.
21Hiergegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Beteiligten, mit denen sie im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen.
22Die Antragstellerin meint, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass im Jahr 2001 der Begriff der „schweren Härte“ durch den der „unbilligen Härte“ ersetzt worden sei, sodass es einen zu strengen Maßstab angelegt habe. Eine unbillige Härte ergebe sich – unabhängig von einem dauerhaften Einzug der neuen Lebensgefährtin – schon daraus, dass angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse ein Aufeinandertreffen unausweichlich sei. Die räumliche Integrität der Ehe sei zu schützen.
23Am 03.10.2015 sei zudem der Antragsgegner im Schlafzimmer der Antragstellerin erschienen und habe diese angeschrien, dass sie hoffentlich bald raus sei, er müsse im Kinderzimmer schlafen, während sie in seinem Bett liege. Am 05.10.2015 gegen 16.10h sei sie zudem von der Lebensgefährtin des Antragsgegners beschimpft worden.
24Eine Nutzungsentschädigung sei überdies nicht festzusetzen. Dies entspreche nicht der Billigkeit, vielmehr sei vordringlich der Unterhalt zu regeln.
25Die Antragstellerin beantragt,
26in Abänderung des Beschlusses wie folgt zu erkennen:
271.
28Das in X, B-Weg, gelegene eheliche Haus, bestehend aus 1 Ess-/Wohn-/Küchenbereich sowie 1 Gästetoilette im Untergeschoss, weiter bestehend aus 1 Schlafzimmer, 1 Gästezimmer und 1 Badezimmer im Obergeschoss sowie 1 Heizungsraum, Waschküche und Kellerraum im Keller sowie 1 Vorratsschuppen, wird der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
292.
30Der Antragsgegner wird verpflichtet, die vorgenannte Wohnung zu räumen. Bei der Vollstreckung ist § 885 II – IV ZPO nicht anzuwenden.
313.
32Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Wohnungsschlüssel herauszugeben.
334.
34Dem Antragsgegner wird es für die Dauer der Trennung untersagt, nochmals das eheliche Haus zu betreten. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.
35Hilfsweise beantragt sie:
36Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, seiner Lebensgefährtin Zutritt zum ehelichen Haus, gelegen X, B-Weg, zu gewähren und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 25.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
37Der Antragsgegner beantragt,
38die Beschwerde mit Haupt- und Hilfsantrag zurückzuweisen,
39sowie hilfsweise
40dem Antrag der Antragstellerin nur stattzugeben gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung im Sinne von § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB in Höhe von 450,- € pro Monat an ihn.
41Weiter beantragt er im Rahmen seiner eigenen Beschwerde, den angefochtenen Beschluss wie folgt abzuändern:
421.
43Die im Haus B-Weg in X gelegene Ehewohnung, bestehend aus sämtlichen Räumlichkeiten im Keller, im Erdgeschoss, im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss wird dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
442.
45Der Antragstellerin wird aufgegeben, die in Ziff. 1 bezeichnete Ehewohnung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen, insbesondere ihrer Kleidung und ihrer Schuhe und gegen Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel an den Antragsgegner zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben. § 858 Abs. 2 – 4 ZPO sind bei der Vollstreckung nicht anzuwenden.
463.
47Der Antragstellerin wird es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes verboten, die Ehewohnung ohne Zustimmung des Antragsgegners zu betreten. Es wird ihr weiter aufgegeben, jegliche Bedrohung oder Misshandlung oder Belästigung des Antragsgegners zu unterlassen.
484.
49Der Antragsgegner ist berechtigt, das Schloss für die Wohnungsabschlusstür auszuwechseln.
50Die Antragstellerin hat diesbezüglich beantragt,
51den Haupt- und den Hilfsantrag zurückzuweisen.
52Der Antragsgegner hält ebenfalls den vom Amtsgericht angelegten Maßstab angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse für zu eng. Die momentane Situation sei für seinen Bluthochdruck problematisch. Insbesondere habe das Amtsgericht aber seine dingliche Rechtsposition nicht hinreichend berücksichtigt.
53Sein Ziel sei es nicht, die Antragstellerin aus dem Haus zu ekeln.
54Er behauptet, die Antragstellerin habe ihm gegenüber geäußert, dass sie trotz akuter Darmbeschwerden nicht ins Krankenhaus gehe, um ihm nicht die Gelegenheit zu geben, die Schlösser auszutauschen.
55Der Senat hat die Beteiligten angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll des Senatstermins vom 15.12.2015 sowie auf den diesbezüglichen Berichterstattervermerk Bezug genommen.
56II.
57Die zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.
581.
59Beide Beschwerden sind zulässig. Insbesondere sind sie auch gegen die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene angefochtene Entscheidung statthaft, weil der Beschluss die Zuweisung der Ehewohnung betrifft und nach mündlicher Erörterung ergangen ist (§ 57 S. 2 Nr. 5 FamFG). Form und Frist (§§ 63f. FamFG) sind ebenfalls gewahrt.
602.
61Die Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich des Hauptantrags teilweise begründet, die Beschwerde des Antragsgegners hat mit dem Hilfsantrag einen Teilerfolg. Im Übrigen sind beide Beschwerden unbegründet.
62a)
63Die Beschwerde der Antragstellerin ist hinsichtlich ihres Hauptantrags teilweise begründet.
64Ihr steht ein Anspruch auf eine befristete Zuweisung der gesamten Ehewohnung für das restliche Trennungsjahr aus § 1361b Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann während der Trennungszeit jeder Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung an sich verlangen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
65aa)
66§ 1361b BGB ist anwendbar. Die verheirateten Beteiligten bewohnen die verfahrensgegenständliche Immobilie während der noch bestehenden Ehe, sodass es sich bei dieser um die Ehewohnung handelt. Sie leben ferner getrennt, da beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft ablehnen.
67bb)
68Die Zuweisung der Wohnung ist auch erforderlich, um eine unbillige Härte für die Antragstellerin zu vermeiden.
69(1)
70Das weitere Zusammenwohnen stellt für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift dar.
71Zutreffend haben beide Beteiligte darauf hingewiesen, dass mit der Einführung des Kriteriums der „unbilligen Härte“ im Jahr 2001 eine niedrigere Eingriffsschwelle gegenüber der zuvor geforderten „schweren Härte“ beabsichtigt war (Voppel, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2012, zu § 1361b BGB, Rn. 16). Eine unbillige Härte in diesem Sinne erfordert allgemein, dass auf Grund besonderer Umstände ausnahmsweise die Zuweisung unter Berücksichtigung sämtlicher Belange der Beteiligten dringend erforderlich ist, um eine ganz erhebliche Belastung des die Zuweisung Begehrenden abzuwenden, die ihre Ursache im Zusammenleben haben muss (Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 19 m.w.N.). Bloße Belästigungen und Unannehmlichkeiten genügen auch nach der Neufassung der Norm nicht.
72Allerdings ist anerkannt, dass eine unbillige Härte dann vorliegen kann, wenn ein Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt. Dafür genügte schon nach altem Recht, dass bei einem Verbleib des Lebensgefährten des einen Ehegatten in der Ehewohnung trotz Räumungsbegehrens des anderen Ehegatten ein einigermaßen erträgliches Zusammenleben in der Ehewohnung nicht mehr zu erwarten und unter Beachtung der seelischen Integrität des anderen Ehegatten ein Zusammenleben diesem auch nicht mehr zuzumuten ist (OLG Hamm, Beschl.v. 24.03.1993 – 8 UF 77/93 - FamRZ 1993, 1442).
73Unter Berücksichtigung der abgesenkten Eingriffsschwelle des neuen Rechts begründet die Gestattung wiederholter Übernachtungsbesuche seiner Lebensgefährtin durch den Antragsgegner gegen den erklärten Willen der Antragstellerin im Grundsatz das Vorliegen einer unbilligen Härte, wobei unentschieden bleiben kann, ob der Antragsgegner seine Lebensgefährtin bereits im o.g. Sinne in die Ehewohnung aufgenommen hat.
74Der Senat geht davon aus, dass die Besuche der Lebensgefährtin des Antragsgegners in der Ehewohnung die Antragstellerin bereits in einer ganz erheblichen Weise psychisch belasten.
75Diese Feststellung beruht zunächst auf dem tatsächlichen Umfang der Besuche. Bis Mitte September fanden fast täglich Übernachtungsbesuche statt, in der Zeit seit dem erstmaligen Betreten der Ehewohnung durch die Lebensgefährtin des Antragsgegners bis zum 30.11.2015 war diese an nahezu jedem zweiten Tag in der Wohnung anwesend, an fast jedem dritten Tag hat sie dort übernachtet.
76Angesichts der beengten Wohnverhältnisse sowie des Umstandes, dass nur ein Wohn-/Ess-/Küchenbereich und nur ein Badezimmer im Haus vorhanden sind, gibt es zudem keine Möglichkeit, sich während der Besuche aus dem Weg zu gehen, sodass diese für die Antragstellerin eine erhebliche Herabsetzung ihrer Lebensqualität zur Folge haben.
77Da die Besuche zudem unregelmäßig und für die Antragstellerin unvorhersehbar stattfinden, wirken sie sich auch an Tagen auf die seelische Integrität der Antragstellerin aus, an denen die Lebensgefährtin des Antragsgegners die Ehewohnung nicht betritt. Die Antragstellerin hat im Senatstermin glaubhaft angegeben, dass sie das Gefühl hat, sich im Haus nicht mehr frei bewegen zu können, weil sie ständig damit rechnet, dass die Lebensgefährtin dort auftaucht. Da mit Ausnahme der beiden Zimmer im Obergeschoss das gesamte Haus offen gestaltet ist, kommt es notwendigerweise schon beim Betreten des Hauses zu einem Kontakt.
78Ergänzend ist festzustellen, dass die Beteiligten in ihrer subjektiven Einschätzung, dass ein weiteres Zusammenleben unter den gegenwärtigen Umständen angesichts des Konfliktniveaus unzumutbar ist, übereinstimmen. Auch die geschilderten Schwierigkeiten bei der zeitlichen Aufteilung der Benutzung des Wohnzimmers und die gegenseitig gemachten Vorwürfe belegen plausibel das Bild einer tief zerrütteten Lebensgemeinschaft.
79(2)
80Zur Vermeidung der damit für die Antragstellerin in einem weiteren Zusammenleben liegenden unbilligen Härte ist die Zuweisung der Ehewohnung auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragsgegners als des anderen Ehegatten erforderlich.
81In Rahmen der diesbezüglich gebotenen umfassenden Interessenabwägung hat ein bestehendes Alleineigentum eines Ehegatten als Abwägungsposition zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung an den anderen Gatten heraufgesetzt werden. Für eine Verweisung des Eigentümers aus der Wohnung sind insoweit sehr schwer wiegende Gründe zu fordern (Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 46 m.w.N.).
82Ein weiteres wesentliches Abwägungskriterium ist die Frage, welcher Ehegatte die eingetretene Härte verursacht hat (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 – 4 UF 74/08 – FamRZ 2009, 973; OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 – 18 WF 190/03 – FamRZ 2004, 876; Voppel, in: Staudinger a.a.O, zu § 1361b BGB Rn. 42).
83Schließlich sind Alter, Gesundheitszustand und die durch ihre finanziellen Verhältnisse bedingte Möglichkeit der Beteiligten, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, zu beachten (Faber, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, zu § 1361b BGB Rn. 35 m.w.N.; vgl. auch KG, Beschl.v. 28.08.1987 - 17 UF 1644/87 - FamRZ 1988, 182)
84(a)
85Aufgrund des bestehenden Eigentums des Antragsgegners ist zwar die Eingriffsschwelle für eine Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin anzuheben. Es liegen jedoch auch die damit erforderlichen sehr schwer wiegenden Gründe für eine Zuweisung an sie vor.
86So spricht für eine Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin bereits, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer beschränkten finanziellen Verhältnisse als Rentnerin nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, neuen angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsgegner ist dagegen jünger und wirtschaftlich leistungsfähiger.
87Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch die Gestattung der Übernachtungsbesuche seiner Lebensgefährtin in der Ehewohnung gegen den erklärten Willen der Antragstellerin die Zuspitzung der Verhältnisse zwischen den getrennten Ehegatten maßgeblich herbeigeführt hat.
88Zu einem sehr schwer wiegenden Grund im oben genannten Sinn wird die vom Antragsgegner hierdurch veranlasste Störung, da sie die Nutzung der Ehewohnung innerhalb des Trennungsjahres beeinträchtigt.
89Die Ehewohnung als räumlich-gegenständliches Substrat der Ehe und Basis des Zusammenlebens steht unter einem besonderen (grund-)gesetzlichen Schutz (vgl. schon BGH, Urt.v. 26.06.1952 – IV ZR 228/51 – BGHZ 6, 360). Dieser Schutz hat insbesondere im ersten Trennungsjahr noch ein besonderes Gewicht. Solange eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft noch nicht endgültig ausgeschlossen ist, was gem. § 1565 Abs. 2 BGB insbesondere im Trennungsjahr zu vermuten ist, soll die Ehewohnung als Basis des Zusammenlebens beiden Ehegatten nach Möglichkeit noch zur Verfügung stehen, um eine Versöhnung nicht zu erschweren (vgl. BGH, Urt.v. 19.03.2003 – XII ZR 123/00 – BGHZ 154, 247). Diese Funktion wird aber massiv beeinträchtigt, wenn die Ehewohnung in der Trennungsphase bereits dem neuen Partner für regelmäßige Besuche zur Verfügung gestellt wird.
90(b)
91Die auf Seiten der Antragstellerin vorliegenden schwerwiegenden Gründe werden nicht dadurch relativiert, dass für den Antragsgegner seinerseits Gründe stritten, die eine Zuweisung der Wohnung an ihn rechtfertigten.
92Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Alleineigentum an der Wohnung zu einer Absenkung der Eingriffsschwelle führt (vgl. Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 46), hat er keine ausreichenden Gründe für eine unbillige Härte vorgetragen.
93Eine solche wird insbesondere nicht durch seinen Vortrag begründet, er würde von der Antragstellerin nachts durch Lärmbelästigung wie das Knallen von Türen und das Klappern mit dem Toilettendeckel wachgehalten, was bereits Auswirkungen auf seine Gesundheit habe.
94Zwar können im Rahmen einer Entscheidung nach § 1361b BGB auch Verhaltensweisen wie Psychoterror oder wiederholtes nächtliches Randalieren, welche noch nicht die im Gesetz besonders hervorgehobene Schwelle zur Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt erreichen, von Bedeutung sein, ebenso wie erhebliche und auf Dauer angelegte Belästigungen in rücksichtsloser Weise (Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu §1361b BGB Rn. 23 m.w.N.). Allerdings müssen auch im Amtsermittlungsverfahren nach § 26 FamFG die behaupteten Übergriffe so substantiiert vorgetragen werden, dass das Gericht die einzelnen Vorwürfe überprüfen kann (Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 25). Sie müssen folglich nach Ort, Zeit und Umständen im Einzelnen dargelegt werden (OLG Rostock, Beschl.v. 22.03.1993 – 3 WF 29/93 – FamRZ 1995, 558; OLG Schleswig, Beschl.v. 04.01.1990 – 8 WF 189/99 – FamRZ 1990, 546).
95Bereits hieran fehlt es. Der Vortrag des Antragsgegners erschöpft sich in der pauschalen Behauptung regelmäßiger Störungen der Nachtruhe, die ihm das Leben zur Hölle machten. Unabhängig davon, dass diese damit nach Zeit und Umständen nicht in substantiierter Weise vorgetragen worden sind, ist dem Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass die Störungen nach Frequenz und Intensität bereits die Schwelle zu den erforderlichen erheblichen, auf Dauer angelegten rücksichtslosen Beeinträchtigungen überschreiten oder ob noch eine hinzunehmende bloße Belästigung vorliegt.
96Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ebenfalls nicht näher ausgeführt und damit zu pauschal vorgetragen.
97(3)
98Der Antragstellerin war die gesamte Ehewohnung zuzuweisen, allerdings befristet bis zum Ende des Trennungsjahres im Juni 2016.
99Nach §1361b Abs. 1 BGB hat die Zuweisung zu erfolgen, soweit dies zur Abwendung der unbilligen Härte erforderlich ist. Insoweit sind auch auf Rechtsfolgenseite im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die oben angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. Kroll-Ludwigs, in: Erman, Kommentar zum BGB, 14.Aufl. 2014, zu § 1361b BGB Rn. 8 m.w.N.; Faber, in: jurisPK-BGB, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 34f.). Eine vollständige Zuweisung für die gesamte Trennungszeit kommt daher nur in Betracht, wenn die unbillige Härte nicht auf eine Weise vermieden werden kann, die weniger massiv in die Rechte des anderen Ehepartners eingreift.
100(a)
101Eine räumliche Aufteilung der Ehewohnung würde vorliegend die unbillige Härte für die Antragstellerin nicht vermeiden. Da es nur einen einheitlichen Wohn-, Ess- und Küchenbereich im Untergeschoss gibt, der nicht aufgeteilt werden kann, wäre ein Ehegatte auf ein einzelnes Zimmer verwiesen und müsste zum Betreten und Verlassen zudem durch den offenen Bereich im Untergeschoss. Eine solche Regelung ist ersichtlich ungeeignet.
102(b)
103Allerdings ist die Zuweisung zu befristen.
104Aufgrund der Bedeutung der dinglichen Rechtsposition ist selbst bei einer auf die gesetzlich hervorgehobenen Härtegründe der Gewaltanwendung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 – 18 WF 190/03 – FamRZ 2004, 876) und des überwiegenden Kindeswohls (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 – 4 UF 74/08 – FamRZ 2009, 973) gestützten Entscheidung in der Regel eine Befristung der Zuweisung an den Nichteigentümer gerechtfertigt. Dies muss erst recht gelten, wenn eine unbillige Härte aus einem anderen Grund angenommen wird.
105Vorliegend hat der Senat die Zuweisung bis zum Ablauf des Trennungsjahres befristet. Gründe für eine längere Frist sind nicht ersichtlich, da mit Ablauf des Trennungsjahres das Eigentum des Antragsgegners als Abwägungsposition die für die Zuweisung streitenden Gesichtspunkte überwiegen wird.
106Innerhalb des bis zum Ablauf der Frist am 30.06.2016 verbleibenden halben Jahres hat zunächst die Antragstellerin auch angesichts ihres Alters und ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten ausreichend Zeit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum (vgl. zu diesem Aspekt bei der Fristbemessung auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 – 18 WF 190/03 – FamRZ 2004, 876).
107Zudem wird nach Ablauf des Trennungsjahres angesichts der bereits durch den Antragsgegner begründeten neuen Lebenspartnerschaft von einem endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen sein, wenn sich die Beteiligten bis dahin nicht wieder versöhnt haben. Damit tritt einerseits der für die Zuweisung maßgebliche Schutz der Ehewohnung als räumlich-gegenständlicher Bereich der Lebensgemeinschaft in den Hintergrund. Anderseits gewinnt mit zunehmender Trennungszeit das dingliche Recht als Abwägungsposition an Bedeutung (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 – 4 UF 74/08 – FamRZ 2009, 973).
108b)
109Da der Hauptantrag der Antragstellerin damit in der Sache, wenn auch zeitlich begrenzt, Erfolg hat, erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag.
110c)
111Der auf Zuweisung gerichtete Hauptantrag des Antragsgegners bleibt dagegen ohne Erfolg.
112Das bestehende Alleineigentum stellt gem. § 1361b Abs. 1 S. 3 BGB nur ein zusätzliches Abwägungskriterium dar und ist kein eigenständiger Härtegrund. Insoweit ist auch im Hinblick auf den Alleineigentümer der Ehewohnung zunächst zu prüfen, ob bei Unterlassung der Zuweisung eine unbillige Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl.v. 25.04.2000 – 2 UF 195/99 – FamRZ 2001, 760; Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB, Rn. 16, 46).
113Derartige Härtegründe hat der Antragsgegner indes, wie dargelegt, nicht in beachtlicher Weise vorgetragen.
114d)
115Auf den Hilfsantrag des Antragsgegners hin ist der Antragstellerin für die Zeit der Zuweisung die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 250,- € aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entspricht § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB.
116Die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung ist nicht ausgeschlossen, weil vorrangig der Unterhalt zu klären wäre. Sie verbietet sich insoweit nur, wenn die Beteiligten den Unterhalt bereits unter Berücksichtigung des Wohnwerts berechnet haben und die Nutzungsentschädigung durch einen höheren Unterhalt wieder auszugleichen wäre (BGH, Urt.v. 11.12.1985 - IVb ZB 83/84 - NJW 1986, 1339; OLG Bamberg, Beschl.v. 21.11.1991 - 2 WF 147/91 - FamRZ 1992, 560; Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 71). Die Berechnung des Unterhalts ist zwischen den Beteiligten indes noch im Streit; inwieweit sich eine Nutzungsentschädigung auf diesen auswirkt, ist unklar.
117Die festgesetzte Nutzungsentschädigung entspricht, unter erneuter Abwägung der Interessen der Beteiligten, der Billigkeit.
118Auch insoweit ist bestehendes Alleineigentum zu berücksichtigen, ohne für sich stets und zwingend zur Billigkeit eines Entschädigungsanspruchs zu führen (BGH, Urt.v. 15.02.2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 76 m.w.N.). Im Übrigen richtet sich die Abwägung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145). Auch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten schließt die Festsetzung einer Nutzungsvergütung jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser schon seit längerer Zeit in der Ehewohnung lebt und daher in der Lage war, den auf längere Sicht unter Berücksichtigung des Alleineigentums des anderen Ehegatten absehbaren Umzug vorzubereiten und sich um eine angemessene Wohnung zu kümmern (OLG Bremen, Beschl.v. 31.03.2010 – 4 WF 32/10 – FamRZ 2010, 1980).
119Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nicht ausschließlich am objektiven Mietwert der Ehewohnung zu orientieren (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145). Insbesondere während des Trennungsjahres kommt, zumal bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Kürzung der vollen Nutzungsvergütung in Betracht (OLG Brandenburg, Beschl.v. 21.07.2002 - 9 W 7/02 - FamRZ 2003, 378; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74.Aufl. 2015, zu § 1361b BGB Rn. 22).
120Unter Berücksichtigung der Provokation der Zuweisung durch den Antragsgegner, der eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und des noch laufenden Trennungsjahres einerseits sowie des Alleineigentums des Antragsgegners und der bereits seit einem halben Jahr andauernden Trennung andererseits erscheint die Festsetzung eines mäßigen Betrags von 250,- € angemessen. Als Schätzgrundlage hat der Senat die Kosten für eine angemessene Wohnung in einer Größe von ca. 60qm unter Berücksichtigung der im Internet verfügbaren Informationen zur in X zu erwartenden Miete (vgl. etwa www.immowelt.de; www.miet-check.de; www.meinestadt.de; www.immobilienscout24.de; www.wohnungsboerse.net) herangezogen.
121e)
122Der Senat hat außerdem eine kurze Räumungsfrist sowie ein Betretungsverbot und die Pflicht zur Herausgabe der Schlüssel angeordnet. Angesichts der nur befristeten Zuweisung sind die § 885 Abs. 2 – 4 ZPO antragsgemäß nicht anzuwenden.
123Diese für die Umsetzung der Zuweisung erforderlichen weiteren Anordnungen gem. § 209 Abs. 1 FamFG sind sachlich auf der Grundlage von § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB als Konkretisierung der Wohlverhaltenspflicht im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 – 18 WF 190/03 – FamRZ 2004, 876). Die Entscheidung ergeht insoweit von Amts wegen, die Anträge der Beteiligten binden das Gericht nicht (vgl. Giers, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 18.Aufl. 2014, zu § 209 FamFG Rn. 3).
124Weitere Maßnahmen, insbesondere ein Näherungsverbot, erschienen dagegen nicht erforderlich (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 – 18 WF 190/03 – FamRZ 2004, 876).
125III.
126Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf den §§ 40, 41, 48 Abs. 1, 1.Alt. FamGKG.
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(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.
(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht vom 22.09.2003 (3 F 293/02) in seiner Ziffer 2.
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin das Wohngebäude in H. zu betreten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Näherungsverbots wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
a) Wohnungszuweisung: 3.000,00 EUR
b) Betretens- und Näherungsverbot: 500,00 EUR
Gründe
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(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden , durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung desHauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwendungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs- gemäß abwohnt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September 1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar 1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer 593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt. Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Unterhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. veröffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es ausgeführt : Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld in Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbindlichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich 55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete) mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berücksichtigten Belastungen - Krankenversicherung in Höhe von monatlich 340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugspositionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen. Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends bewertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. DerSelbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe. Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich 607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehefrau : 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Hauslasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten: 55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen: 2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon ½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe. 2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig bestimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde. Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.
3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.
a) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von monatlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.
b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutreffend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt. aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen , denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-
nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei- gentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("Drittelwert") zu bemessen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch
den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsobliegenheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzelfall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Lebensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung des Hauses oder der Wohnung besteht. cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-
stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver- mögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen, wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallgestaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz
als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann, so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer ertragreicheren Verwendung aufzugeben. Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleichwohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebensstandard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilweise fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hingenommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, diesen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten. dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe
der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kaltmiete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendungen , die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemessung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt. Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und
Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Verbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weitgehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden (OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Günther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44). Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete
- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, indessen nicht. Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohnhauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer angemessenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits eingegangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann angesichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklagten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./. 1.150 DM) ausgegangen.
c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen werden können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versorgung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um
einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohnehin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-
sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es bereits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei gewonnene Ergebnis erscheint angemessen. Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des
Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht vom 22.09.2003 (3 F 293/02) in seiner Ziffer 2.
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin das Wohngebäude in H. zu betreten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Näherungsverbots wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
a) Wohnungszuweisung: 3.000,00 EUR
b) Betretens- und Näherungsverbot: 500,00 EUR
Gründe
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(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger hat Herrn Hans-Klaus W. (im Folgenden: Ehemann) in einem gegen dessen Ehefrau geführten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anwaltlich vertreten; mit der ursprünglich gegen den Ehemann gerichteten Klage nimmt er - nachdem der Ehemann während des Prozesses verstorben ist - nunmehr die Beklagten als dessen Erben auf Zahlung seines Honorars in Anspruch. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Honorarforderung und verlangen widerklagend Zahlung von Schadensersatz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 2
- Die Eheleute W. lebten im Güterstand der Gütertrennung; die Ehe war kinderlos. Der Ehemann war Eigentümer von zwei Eigentumswohnungen, deren eine als Ehewohnung genutzt wurde. Im September 1995 trennten sich die Ehegatten. Der Ehemann zog aus der Ehewohnung aus und bezog die andere ihm gehörende Eigentumswohnung. Die Ehewohnung wurde fortan bis einschließlich Mai 1996 von der Ehefrau allein genutzt. Mit Schreiben vom 20. September 1995 verlangte der Ehemann von der Ehefrau für die Nutzung der Wohnung eine Vergütung und bot an, ihr die Wohnung zu einem Mietzins von 1.500 DM nebst 200 DM Nebenkosten zu vermieten. Da er seinerzeit nur eine Rente von knapp 700 DM monatlich bezog, forderte er zusätzlich von ihr Unterhalt in Höhe von 1.000 DM. Die Ehefrau, die als Bankangestellte einer ganztägigen Berufstätigkeit nachging, zahlte in den Monaten Januar und Februar 1996 jeweils 800 DM.
- 3
- In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf forderte die Ehefrau von dem Ehemann u.a. die Rückzahlung von Darlehen. Der Ehemann rechnete mit einer Forderung auf Nutzungsvergütung für die Eigentumswohnung in Höhe von 12.000 DM auf. Das Landgericht hielt diese Forderung nicht für begründet und gab der Klage der Ehefrau teilweise statt. Der Ehemann beauftragte daraufhin den Kläger mit seiner Vertretung für eine beim Oberlandesgericht einzulegende Berufung. Der Kläger legte das Rechtsmittel ein, nahm es aber später im Einvernehmen mit dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Ehemannes zurück.
- 4
- Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Zahlung seiner Gebühren. Die Beklagten sind u.a. der Auffassung, der Kläger habe die Rechtslage falsch beurteilt und den Ehemann unzulänglich beraten. Als Erben des Ehemannes seien sie deshalb zur Zahlung des Honorars nicht verpflichtet. Dem Ehemann sei durch den Verlust des Vorprozesses ein Schaden von 12.000 DM entstanden, den sie im Wege der Widerklage geltend machen.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
- 7
- Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich der Kläger mit der Einlegung der Berufung auftragsgemäß verhalten. Der ihm vom Kläger erteilte Auftrag habe zwar auch die Aufgabe umfasst, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu beurteilen. Dieser Aufgabe habe sich der Kläger nach der Auftragserteilung aber nicht sofort und unter erheblichem Zeitdruck, nämlich noch vor Einlegung des Rechtsmittels, unterziehen müssen. Er habe hierzu vielmehr die Vorbereitung der Berufungsbegründung nutzen dürfen, für die ihm ein weiterer Zeitraum zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe auch keine Veranlassung gehabt anzuregen, dass der ihm vom Ehemann - über dessen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - erteilte Auftrag geändert und zunächst nur die Erfolgsaussicht einer Berufung geprüft werden solle. Mit einem solchen Vorschlag hätte sich der Kläger selbst unter Zeitdruck gesetzt; auch wäre er erhöhte Risiken eingegangen, da er die Gerichtsakten bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr hätte einsehen können.
- 8
- Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts.
II.
- 9
- 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich der Kläger gegenüber dem Ehemann auch nicht wegen einer sonstigen Verletzung des Rechtsanwaltsdienstvertrags schadensersatzpflichtig gemacht, so dass die Beklagten vom Kläger weder Freistellung von dessen Honorarforderung noch - widerklagend - Schadensersatz verlangen könnten. Ein erkennbar gewordenes Beratungsdefizit des Klägers sei nicht schadensursächlich geworden. Durch den Verlust des Vorprozesses habe der vom Kläger anwaltlich vertretene Ehemann keinen Schaden erlitten; der von ihm dort zur Aufrechnung gestellte Anspruch gegen seine Ehefrau auf Zahlung einer Nutzungsvergütung habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestanden:
- 10
- Das Angebot des Ehemannes zum Abschluss eines Mietvertrages über die bisherige Ehewohnung habe die Ehefrau nicht, auch nicht konkludent, angenommen. Ein Nutzungsvergütungsanspruch lasse sich auch nicht aus den §§ 987 ff. BGB herleiten; denn die Ehefrau sei auch nach dem Auszug des Ehemannes weiterhin zum Besitz an der bisherigen Ehewohnung berechtigt gewesen. Zwar erlösche das Besitzrecht, das der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einem auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten als des alleinigen Wohnungseigentümers entgegenhalten könne, bereits dann, wenn der andere Ehegatte (= Wohnungseigentümer) gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die Überlassung der Wohnung an sich verlangen könnte. Vorliegend seien die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB jedoch nicht dargetan; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine Wohnungsüberlassung an den Ehemann notwendig gewesen wäre, um eine schwere Härte für ihn zu vermeiden.
- 11
- Auch auf § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) lasse sich ein Nutzungsvergütungsanspruch des Ehemannes nicht stützen; denn es sei nichts dazu vorgetragen , dass der Ehemann der Ehefrau die Ehewohnung habe überlassen müssen , um eine schwere Härte für sie zu vermeiden. Eine analoge Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB, der für den weichenden (Miteigentümer-)Ehegatten einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den in der bisherigen Ehewohnung verbleibenden anderen Ehegatten begründen könne, komme nicht in Betracht; denn der Gesetzgeber habe in § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der weichende Ehegatte bei Streit um die Ehewohnung eine Nutzungsvergütung schulde. Dabei habe er die Eingriffsschwelle zum Schutz des zurückbleibenden Ehegatten mit dem Erfordernis "schwere Härte" bewusst hoch angesetzt. Daraus folge, dass sich ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nur aus unmittelbarer Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) ergeben könne, mithin in Fällen ausscheide, in denen - wie hier - die freiwillige Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten nicht durch eine schwere Härte, die anderenfalls in dessen Person entstünde, gerechtfertigt sei.
- 12
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 13
- a) Zutreffend ist allerdings, dass ein Schadensersatzanspruch des Ehemannes - und in seiner Rechtsnachfolge der Beklagten - gegen den Kläger je- denfalls nur dann begründet ist, wenn der Ehemann im Vorprozess gegen seine Ehefrau, hätte der Kläger die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zurückgenommen, obsiegt hätte. Dabei ist, wovon auch das Oberlandesgericht ausgeht, nicht darauf abzustellen, wie der Vorprozess voraussichtlich geendet hätte. Entscheidend ist vielmehr, wie er nach der Beurteilung durch das Gericht, das über den Schadensersatzanspruch zu erkennen hat, richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGHZ 133, 110, 111 m.w.N.; BGH Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99 - WM 2000, 1814, 1816). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Instanzenzug des Vorprozesses grundsätzlich vor dem Oberlandesgericht geendet hätte und der Bundesgerichtshof mit dem Regressverfahren befasst wird; auch in diesem Falle beurteilt sich das Vorliegen eines Schadens nicht nach dem hypothetischen Ausgang des Vorprozesses beim Instanzgericht , sondern nach der Rechtslage aus der Sicht des Bundesgerichtshofs.
- 14
- b) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dem Ehemann sei mit der Rücknahme der Berufung im Vorprozess kein Schaden entstanden, weil er von der Ehefrau unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Vergütung für die Nutzung der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung habe verlangen können, ist indes nicht frei von Rechtsirrtum.
- 15
- aa) Richtig und von der Revision nicht angegriffen ist, dass zwischen den Eheleuten kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Oberlandesgericht einen auf die §§ 987 ff. BGB gestützten Anspruch des Ehemannes auf Nutzungsvergütung mangels Vorliegens einer Vindikationslage verneint. Obwohl die bisherige Ehewohnung im Alleineigentum des Ehemannes stand, blieb die Ehefrau auch nach dessen Auszug zum Besitz an der Wohnung berechtigt (vgl. BGHZ 67, 217, 222 f.; BGH Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75 - FamRZ 1978, 496, 497 f.). Die vom Oberlandesgericht erörterte Frage, ob dieses Besitzrecht des einen Ehegatten erst mit der richter- lichen Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten oder schon dann endet, wenn die Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB für eine solche Zuweisung erfüllt sind, bedarf keiner Entscheidung; denn der Ehemann hat weder eine solche Zuweisung an sich erwirkt noch sind deren materielle Voraussetzungen dargetan. Schließlich begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht es ablehnt, einen Nutzungsvergütungsanspruch des Ehemannes aus einer unmittelbaren Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB, aus § 812 BGB, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung herzuleiten. Dies wird auch von der Revision hingenommen.
- 16
- bb) Nicht richtig ist hingegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, ein Nutzungsvergütungsanspruch des Ehemannes lasse sich auch nicht auf § 1361 b Abs. 2 BGB in der hier maßgebenden, bis zum Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes (vom 11. Dezember 2001, BGBl. I S. 3513) am 1. Januar 2002 geltenden Fassung stützen.
- 17
- Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) dem weichenden Ehegatten einen Nutzungsvergütungsanspruch nicht nur in Fällen gewährt, in denen die Wohnung dem anderen Ehegatten durch richterliche Entscheidung zugewiesen worden ist. Es will dem weichenden Ehegatten einen solchen Anspruch vielmehr auch dann gewähren, wenn lediglich die materiellen Voraussetzungen für eine solche Wohnungszuweisung nach § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) vorgelegen haben. Das ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht ausführt, hier nicht der Fall; denn aus dem Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass die Überlassung der Ehewohnung an die Ehefrau notwendig war, um - wie es § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) fordert - für diese eine schwere Härte zu vermeiden.
- 18
- Zugleich möchte das Oberlandesgericht allerdings die Möglichkeit, dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung zuzubilligen, auf die genannten Fälle beschränken, um die von § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) normierte Eingriffsschwelle nicht abzusenken. Damit schließt es Fälle der vorliegenden Art, in denen die Wohnungsüberlassung durch den einen Ehegatten nicht notwendig ist, um eine schwere Härte, die sich für den anderen Ehegatten aus dem Verlust der Ehewohnung ergeben würde, zu vermeiden, vom Anwendungsbereich des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) aus. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
- 19
- Die Frage, ob § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) - allein oder in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB - auf Fälle angewandt werden kann, in denen ein Ehegatte freiwillig aus der in seinem Alleineigentum stehenden bisherigen Ehewohnung auszieht, obwohl die Voraussetzungen, die § 1361 b Abs. 1 BGB für eine Wohnungszuweisung an den anderen Ehegatten aufstellt ("schwere Härte"), nicht vorliegen, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Von den Oberlandesgerichten wird dem Alleineigentümer-Ehegatten in solchen Fällen eine Nutzungsvergütung nach Maßgabe der Billigkeit überwiegend zuerkannt. Dabei wird zum Teil darauf abgestellt, dass sich die Ehegatten in solchen Fällen jedenfalls darüber einig seien, dass der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte diese nunmehr allein nutzen dürfe. Auch wenn die Ehegatten über die Entgeltlichkeit dieser Nutzung oder die Höhe eines Entgelts stritten, so begründe doch ihr Einvernehmen über die Nutzung als solche eine Überlassungsverpflichtung des weichenden (Eigentümer-)Ehegatten, der deshalb - auch nach dem Wortlaut des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) - von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach Billigkeit verlangen könne (OLG Schleswig FamRZ 1988, 722, 723; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1993, 191). Zum Teil wird eine entsprechende Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) im Wege der Analogie befürwortet (OLG München FamRZ 1999, 1270; OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 677, 678 f.; ebenso MünchKomm/Wacke BGB 3. Aufl. § 1361 b Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 3. Aufl. § 1361 b BGB Rdn. 34; Huber FamRZ 2000, 129, 132 f.; Garbes FamRZ 1991, 813, 814) oder mit einem "erst-recht"-Schluss zu § 745 Abs. 2 BGB begründet: Bei Miteigentum der Ehegatten an der Ehewohnung begründe die Trennung der Ehegatten eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, dass jeder (Miteigentümer -)Ehegatte vom anderen eine Neuregelung der Verhältnisse verlangen könne; eine solche Neuregelung könne auch in der Verpflichtung des verbleibenden Ehegatten bestehen, dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung zu zahlen. Dann aber sei es sachwidrig, dem aus der Ehewohnung ausziehenden Alleineigentümer-Ehegatten für die Trennungszeit eine solche Vergütung auch dann zu versagen, wenn die Billigkeit ihre Zahlung gebiete (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1271 f.; OLG Köln FamRZ 1992, 440, 441).
- 20
- Die Gegenmeinung lehnt eine - und sei es auch nur entsprechende - Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auf derartige Fälle ab. Dabei wird z.T. auf den systematischen Zusammenhang des Absatzes 2 mit Absatz 1 der Vorschrift verwiesen und - wie auch im angefochtenen Urteil - für die Berechtigung einer Forderung auf Nutzungsvergütung verlangt, dass die Zuweisungsvoraussetzungen des Absatzes 1 bei einer hypothetischen Prüfung erfüllt seien, die freiwillige Überlassung der Wohnung an den einen Ehegatten also einer sonst für diesen bestehenden schweren Härte Rechnung trage (KG FamRZ 2001, 368; Erbath NJW 1997, 974 f.; ders. NJW 2000 1379, 1384). Zum Teil wird diese Einschränkung aus dem Willen des Gesetzgebers hergeleitet, der eine der Hausratsverordnung entsprechende Regelung habe treffen wollen; die Hausratsverordnung gestehe einem Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten jedoch nur in Fällen zu, in denen aufgrund richterlicher Wohnungszuweisung eine Überlassungsverpflichtung zugunsten des anderen Ehegatten bestehe (Erbarth aaO). Zum Teil wird das Erfordernis einer ohne die Wohnungsüberlassung bestehenden schweren Härte mit dem Gedanken gerechtfertigt, der Eigentümer-Ehegatte solle die Weiterbenutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht allein durch seinen bloßen Auszug in eine entgeltliche Nutzung umwandeln können (Coester FamRZ 1993, 249, 253).
- 21
- Der Senat hält § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auf Fälle der vorliegenden Art zwar nicht für unmittelbar anwendbar: Der Wortlaut der Vorschrift verlangt, dass der entschädigungsberechtigte Ehegatte dem entschädigungspflichtigen Ehegatten zur Überlassung der bisherigen Wohnung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich zwar auch aus einer Vereinbarung der Ehegatten ergeben. Allerdings wird man ein Einvernehmen über eine Rechtspflicht des einen Ehegatten zur Wohnungsüberlassung an den anderen Ehegatten nicht schon aus dem bloßen Auszug des einen Ehegatten herleiten können. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung erfordert das Bewusstsein, mit dem jeweils anderen Ehegatten hierüber eine rechtsgeschäftlich bindende Abrede zu treffen. Ohne zusätzliche Anhaltspunkte kann von einem solchen Erklärungsbewusstsein regelmäßig nicht ausgegangen werden (so auch MünchKomm/Wacke aaO; Johannsen /Henrich/Brudermüller aaO; Garbes FamRZ 1991, 813, 814). Eine bindende Nutzungsvereinbarung scheitert, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, im vorliegenden Fall bereits an den unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien über die Entgeltlichkeit der Nutzung und die Höhe eines etwaigen Entgelts.
- 22
- Der Senat erachtet auch einen "erst-recht"-Schluss aus § 745 Abs. 2 BGB, wie er zum Teil vertreten wird, nicht für zwingend; denn ein solcher Schluss lässt das Verhältnis dieser Vorschrift zu § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) und dessen Auslegung außer Betracht. Hätte nämlich der Gesetzgeber in § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) die Nutzung der bisherigen Wohnung durch einen der Ehegatten abschließend regeln und dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung nur für den Fall einer Überlassungspflicht dieses Ehegatten - und damit regelmäßig nur bei einer ohne die Überlassung drohenden schweren Härte für den anderen Ehegatten (§ 1361 b Abs. 1 BGB a.F.) - gewähren wollen, so würde sich diese für Ehegatten geltende gesetzgeberische Wertung möglicherweise als lex specialis auch gegenüber der für Miteigentümer allgemein geltenden Regel des § 745 Abs. 2 BGB durchsetzen. Ein Vergütungsanspruch des weichenden Ehegatten ließe sich dann weder auf das Miteigentum noch auf das Alleineigentum des weichenden Ehegatten stützen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 745 Abs. 2 BGB auf das Miteigentum von Ehegatten an der Ehewohnung vgl. aber: Senatsurteile vom 13. April 1994 - XII ZR 3/93 - FamRZ 1994, 822 und vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931, 932; vgl. auch das vor Einführung des § 1361 b BGB ergangene Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 sowie die Urteile des BGH vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f. und vom 17. Mai 1983 - IX ZR 14/82 - FamRZ 1983, 795, 796 f.; zum Meinungsstand betr. das Konkurrenzverhältnis zwischen § 1361 b Abs. 2 BGB a.F. und § 745 Abs. 2 BGB etwa: Johannsen/Henrich/Brudermüller aaO Rdn. 32).
- 23
- Dem § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) lässt sich eine solche gesetzgeberische Wertung indes nicht entnehmen. § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) ist nach Auffassung des Senats vielmehr - über seinen Wortlaut hinaus - analog jedenfalls auch auf Fälle anwendbar, in denen ein Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehende Ehewohnung dem anderen Ehegatten freiwillig zur alleinigen Nutzung überlässt, und zwar unabhängig davon, ob diese Überlassung erforderlich war, um für den anderen Ehegatten eine schwere Härte zu vermeiden oder nicht. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Sowohl § 1361 b BGB als auch die Hausratsverordnung gehen von der Annahme aus, eine Trennung oder Scheidung könne dazu führen, dass die Nutzungsberechtigung an der bisherigen Ehewohnung abweichend von den Eigentumsverhältnissen geregelt werden muss. Gerade in solchen Fällen soll dem Ehegatten, in dessen Eigentum die Wohnung steht, die Möglichkeit eröffnet sein, eine Entschädigung für die ihm sonst mögliche anderweitige Verwertung der Wohnung zu verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine in Grund und Höhe von Billigkeitserwägungen abhängige Nutzungsvergütung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn eine schwere Härte die Wohnungsüberlassung an den anderen Ehegatten erfordert oder wenn die Eheleute sich rechtsgeschäftlich bindend über die alleinige Nutzung durch den anderen Ehegatten geeinigt haben. Eine Prüfung, ob und inwieweit die Billigkeit eine Nutzungsvergütung erfordert, ist vielmehr in allen Fällen geboten, in denen der Eigentümer-Ehegatte die bisherige Ehewohnung freiwillig verlässt, ohne dass die Ehegatten zuvor eine Übereinkunft über die wesentlichen Modalitäten einer künftigen Alleinnutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten erzielt hätten. Ein Entschädigungsanspruch des weichenden Ehegatten bietet in solchen Fällen eine angemessene Kompensation für das die Trennung überdauernde Besitzrecht des anderen Ehegatten, das dem Herausgabeanspruch des weichenden Ehegatten aus § 985 BGB entgegensteht. Mit dem Kriterium der Billigkeit, an das der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe anknüpft, kann auch Fällen Rechnung getragen werden, in denen der weichende Ehegatte dem anderen Ehegatten allein durch seinen Auszug eine entgeltliche Allein-Nutzung der Wohnung aufdrängt (anders offenbar Coester FamRZ 1993, 249, 253). Der Umstand, dass das Gesetz eine solche Entschädigungsregelung jedenfalls für Fälle des Alleineigentums des weichenden Ehegatten nicht gewährt und auch § 1361 b Abs. 2 (a.F.) nach seinem Wortlaut diese Fälle nicht abdeckt, begründet eine planwidrige Unvollkommenheit des Gesetzes. Diese Regelungslücke kann im Wege einer Analogie zu § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) geschlossen werden (ausführlich Huber aaO).
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- Der Umstand, dass § 1361 b Abs. 1 BGB (a.F.) eine Wohnungszuweisung für die Trennungszeit an die Notwendigkeit bindet, eine sich andernfalls ergebende schwere Härte für den zuweisungsberechtigten Ehegatten zu vermeiden , steht - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - einer analogen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) nicht entgegen. Die für die Wohnungszuweisung geltende hohe Eingriffsschwelle rechtfertigt sich aus der gravierenden Einbuße, die der Verlust der bisherigen Wohnung für den weichenden Ehegatten bedeutet. Für die Zuerkennung einer Nutzungsvergütung bedarf es einer solchen Eingriffsschwelle nicht. Sie soll keinen Eingriff in den Besitz an der bisherigen Wohnung rechtfertigen, sondern - im Gegenteil - den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren. Eine solche Billigkeitsregelung kann auch dann angezeigt sein, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm anderenfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist. Eine analoge Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) trägt dem Rechnung.
- 25
- Die Notwendigkeit einer ausdehnenden Handhabung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) entspricht offenbar auch der Auffassung des Gesetzgebers, der mit dem Gewaltschutzgesetz (vom 11. Dezember 2001 aaO) auch § 1361 b BGB neu gefasst hat. Nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.) kann, wenn "einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen" wird, der andere Ehegatte "von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht". Mit dieser Umformulierung wird auf das bisherige Erfordernis einer Verpflichtung des die Vergütung fordernden Ehegatten zur Überlassung der Wohnung an den anderen Ehegatten als Tatbestandsmerkmal des Vergütungsanspruchs verzichtet; es wird lediglich auf die - sich allerdings bereits aus der Fortdauer der Ehe erge- bende - Nutzungsberechtigung des vergütungspflichtigen Ehegatten abgestellt. Aus dieser Neuformulierung wird gefolgert, dass sich - jedenfalls nunmehr - auch bei freiwilligem Auszug eines Ehegatten aus der bisherigen Ehewohnung und losgelöst von den Voraussetzungen des § 1361 b Abs. 1 BGB (n.F.) ein Vergütungsanspruch unmittelbar aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.) herleiten lässt (OLG Dresden NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1361 b Rdn. 20; Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 1361 b Rdn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 4 Rdn. 56; KK-Familienrecht/Weinreich 2. Aufl. § 1361 b Rdn. 43). Der Umstand, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gewaltschutzgesetzes die gegenüber § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) umformulierte Regelung in § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB (n.F.) nicht erläutert wird (BT-Drucks. 14/5429 S. 14, 21), legt die Annahme nahe, dass die Entwurfsverfasser keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bis dahin geltenden Recht vornehmen, die geltende Rechtslage vielmehr nur klarstellen wollten und dass sich auch der Gesetzgeber dieses Verständnis des bisherigen Rechts zu Eigen gemacht hat.
III.
- 26
- Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht im Einzelnen festgestellt ; es hat insbesondere nicht dargetan, worin es ein mögliches "Beratungsdefizit" des Klägers gegenüber dem Ehemann erblickt. Ebenso folgerichtig hat es keine Feststellungen zu der Frage getroffen, inwieweit eine Pflichtverletzung für den in der rechtskräftigen Aberkennung eines Nutzungsvergütungsanspruchs liegenden Schaden des Ehemannes ursächlich geworden ist, der Ehemann also bei ordnungsgemäßer Beratung durch den Kläger auf einer Durchführung der Berufung bestanden hätte und die von § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) geforderte Billigkeitsprüfung zur Zuerkennung einer Nutzungsvergütung geführt hätte. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen , damit es die fehlenden Feststellungen nachholt.
IV.
- 27
- Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
- 28
- 1. Ein Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet. Er hat ihm den sichersten Weg für das angestrebte Ziel vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Er muss diesen nicht nur über das Vorhandensein, sondern auch über das ungefähre Ausmaß des Risikos unterrichten, weil der Mandant nur aufgrund einer Einschätzung des Risikoumfangs über sein weiteres Vorgehen entscheiden kann (BGH Urteile vom 6. Februar 1992 - IX ZR 95/91 - WM 1992, 742, 743, vom 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 - WM 1995, 398, 399 f. und vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97 - WM 1999, 645, 646). Bei der Beurteilung der für die Entscheidung maßgebenden Rechtslage hat sich der Rechtsanwalt in erster Linie an der höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, auf deren Fortbestand, insbesondere wenn es sich um eine gefestigte Rechtsprechung oder um neuere Entscheidungen handelt, er in der Regel vertrauen darf. Er braucht in solchen Fällen grundsätzlich entgegenstehende Rechtsprechung von Instanzgerichten und abweichende Stimmen in der Literatur nicht zu berücksichtigen. Das ist je- doch unter anderem dann anders, wenn es eine in diesem Sinne gesicherte Rechtsprechung nicht gibt, wenn die Auswirkungen eines neuen Gesetzes auf die Judikatur, die zu dem früheren Rechtszustand ergangen ist, geprüft werden müssen oder wenn es deutliche Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung gibt (vgl. BGH Urteile vom 30. September 1993 - IX ZR 211/92 - WM 1993, 2129, 2130 f. und vom 21. September 2000 - IX ZR 127/99 - WM 2000, 2431, 2435).
- 29
- Bei der Frage, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht geworden ist, wird zu bedenken sein, dass er sich - ausweislich seines an den Ehemann gerichteten Schreibens vom 22. September 1998 und seines Vortrags in den Tatsacheninstanzen - bei seiner Prüfung, ob dem Ehemann ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zusteht, ausschließlich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 1978 (BGHZ 71, 216) gestützt hat, ohne die 1986 in das BGB eingefügte Regelung des § 1361 b Abs. 2 (a.F.) zu erwähnen. Diese Vorschrift wurde indes schon im Zeitpunkt der vom Kläger vorgenommenen Rechtsprüfung (September 1998) von mehreren Instanzgerichten und Kommentatoren auf Fälle entsprechend angewandt, in denen der weichende Ehegatte Alleineigentümer der bisherigen Ehewohnung war und diese dem anderen Ehegatten überlassen hatte, obwohl die Voraussetzungen einer schweren Härte für diesen Ehegatten nicht vorlagen (vgl. hierzu die ausführlichen Nachweise bei OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548, 549, zitiert etwa von Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. 1998 § 1361 b Rdn. 8). Auch hatte der Senat in seinem Urteil vom 8. Mai 1996 (aaO 932) ausdrücklich offen gelassen, ob der Prozessrichter einem Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach den gleichen Grundsätzen zubilligen könne, die im Falle der Wohnungszuweisung durch den Hausratsrichter gälten.
- 30
- 2. Ob ein Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, beurteilt sich nicht nach dem Maßstab eines idealen, besonders qualifizierten Anwalts, sondern danach, was normalerweise von einem gewissenhaften und erfahrenen Angehörigen seines Berufskreises bei der gegebenen Sachlage an Umsicht und Sorgfalt zu erwarten war (BGH Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 101/65 - VersR 1967, 704, 705). Da auch der die Frage des Verschuldens bestimmende Sorgfaltsmaßstab ein objektiver ist, kann sich ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten verletzt hat, nur in Ausnahmefällen darauf berufen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (BGH Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 233/93 - NJW 1994, 2232, 2233). Für einen solchen Ausnahmefall dürfte hier nichts ersichtlich sein.
- 31
- 3. Die Beweislast dafür, dass ein pflichtwidriges Anwaltsverhalten für einen dem Auftraggeber entstandenen Schaden ursächlich geworden ist, liegt beim geschädigten Mandanten; jedoch gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO (BGHZ 123, 311, 314 f.). Soweit es darum geht, wie der Auftraggeber sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte, ist ihm die Beweisführung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises erleichtert, wenn ein bestimmter Rat geschuldet war und es in der gegebenen Situation unvernünftig gewesen wäre, diesen Rat nicht zu befolgen (BGHZ 123 aaO; BGH Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99 - WM 2001, 741, 743 zur Steuerberaterhaftung). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind indessen nicht anwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Beraters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (BGH Urteil vom 22. Februar 2001 aaO). Im vorliegenden Fall dürfte es für die Beantwortung der Frage, ob der Ehemann bei zutreffender Belehrung über die nicht abschließend geklärte Rechtslage das mit einer weiteren Prozessführung verbundene Kostenrisiko einzugehen bereit gewesen wäre, keinen Erfahrungssatz in der einen oder anderen Richtung geben.
- 32
- 4. Bei der für den Anspruch auf Nutzungsvergütung anzustellenden Billigkeitsprüfung wird zu beachten sein, dass das Alleineigentum des weichenden Ehegatten an der bisherigen Ehewohnung für sich genommen nicht stets und zwingend einen Nutzungsvergütungsanspruch gegen den verbleibenden Ehegatten begründet. Dennoch wird, wie von § 1361 b Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) für den Überlassungsanspruch hervorgehoben, die eigentumsrechtliche Zuordnung der Ehewohnung auch für die Frage nach Begründetheit und Höhe eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung "besonders zu berücksichtigen" sein. Außerdem wird zu bedenken sein, ob und in welcher Weise die fortdauernde Nutzung der bisherigen Eigentumswohnung durch die Ehefrau bereits bei der Ermittlung eines etwaigen Trennungsunterhalts für den Ehemann (etwa als einkommenserhöhender Wohnvorteil für die Ehefrau) berücksichtigt worden ist.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2000 - 14b O 106/99 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 24 U 46/00 -
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind.
(2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen - Familiengericht vom 22.09.2003 (3 F 293/02) in seiner Ziffer 2.
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin das Wohngebäude in H. zu betreten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung eines Näherungsverbots wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners
zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
a) Wohnungszuweisung: 3.000,00 EUR
b) Betretens- und Näherungsverbot: 500,00 EUR
Gründe
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.