Oberlandesgericht Hamm Urteil, 26. Jan. 2015 - 2 U 86/14

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw O Primastar 1,9 dci Kombi.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der im vorigen Absatz bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den bei der Anwaltskanzlei H & T entstandenen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 Euro freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
31.
4Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben. Die Klägerin hat das Telefax des Beklagten vom 18. Dezember 2012, mit dem er ihr das Ergebnis des von ihm eingeholten Privatgutachtens mitgeteilt hatte, zur Akte gereicht; wegen des genauen Inhaltes wird auf Blatt 205 der Gerichtsakte verwiesen.
52.
6Mit dem angefochtenen Urteil vom 28. Mai 2014 hat das Landgericht Münster die Klage abgewiesen.
7Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hielt es für unbegründet, weil die Klägerin einen Mangel am Fahrzeug als Voraussetzung für ihren Rücktritt vom Kaufvertrag nicht bewiesen habe. Eine Beweisvereitelung durch den Beklagten, die sich zu ihren Gunsten hätte auswirken können, liege nicht vor; die Rücksendung der schadhaften Teile an den Hersteller habe scheinbar auf einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten beruht. Der Umstand, dass sich die genaue Ursache für den Ausfall des Injektors nicht mehr feststellen lasse, gehe deshalb zu Lasten der Klägerin.
8Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel – abgesehen von der mit dem ehemaligen Klageantrag zu 2) begehrten Nutzungsausfallentschädigung – weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht eine Beweisvereitelung durch den Beklagten zu Unrecht verneint habe. Der Verkäufer hätte es – folge man der Argumentation des Landgerichts – ansonsten in der Hand, beschädigte Teile unter Hinweis auf eine bestehende Verpflichtung an den Hersteller zurückzusenden und so die Beweisführung durch den Käufer unmöglich zu machen.
9Die Klägerin beantragt,
10unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 28.05.2014
111.
12den Beklagten zu verurteilen, an sie 11.000,- Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw O Primastar 1,9 dci Kombi;
132.
14festzustellen, dass sich der Beklagte mit der in Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet;
153.
16den Beklagten zu verurteilen, sie von den bei der Anwaltskanzlei Günther & Sehrbrock entstandenen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 Euro freizustellen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
19Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Klägerin habe nicht einen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass die Rücksendung der schadhaften und ausgetauschten Teile an den Hersteller mit Beweisvereitelungstendenz erfolgt sei. Dass er, der Beklagte, ein Gutachten des Zeugen S eingeholt habe, um die Schadensursache zu klären, dokumentiere vielmehr das Gegenteil.
20Angesichts der Tatsache, dass sich der Ausfall des Injektors nach den Feststellungen des Zeugen S auf verunreinigten Kraftstoff zurückführen lasse, habe er widerlegt, dass der Motorschaden auf einer bereits bei Fahrzeugübergabe vorhandene Ursache beruhe.
21Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26. Januar 2015 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen.
22II.
23Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
241.Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB, weil ihr erklärter Rücktritt vom Vertrag durchgreift.
25a)Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat davon aus, dass das der Klägerin verkaufte Fahrzeug einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB aufwies.
26aa)
27Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Motorschaden auf einem Ausfall des Injektors am ersten Zylinder beruhte. Worauf dieser Ausfall zurückzuführen war ‑ etwa auf einen Mangel am Injektor selbst oder etwa auf einer Falschbetankung des Fahrzeugs nach Übergabe -, ließ sich nicht mehr mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit feststellen. Sowohl nach den Bekundungen des sachverständigen Zeugen S als auch nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. G kamen dafür – neben einer Betankung mit verunreinigtem Kraftstoff – auch andere Ursachen in Betracht. Ohne eine genaue Untersuchung der schadhaften Teile, so der Sachverständige, lasse sich die letztlich schadenauslösende Ursache aber nicht mehr klären.
28bb)Aufgrund dieses Injektorausfalls ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, weswegen ihm eine Beschaffenheit fehlt, die bei vergleichbaren Sachen üblich ist und welche die Klägerin erwarten durfte. Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass ausschließlich eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin (Falschbetankung) für den Injektorausfall in Betracht kommt und somit kein Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB vorliegt.
29(1)
30Grundsätzlich hat zwar die Klägerin darzulegen und nötigenfalls auch zu beweisen, dass ein Sachmangel am Fahrzeug vorliegt bzw. sich innerhalb der Sechsmonatsfrist gezeigt hat (§ 476 BGB). Kommen – wie hier – mehrere schadensstiftende Ursachen in Betracht, wäre deshalb darzulegen, dass sämtliche in Betracht kommenden Einzelursachen eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellen und ausschließlich im Fahrzeug selbst begründet sind (vgl. BGH NJW 2006 434 [435]).
31(2)
32Im Gegensatz zum Landgericht sieht der Senat jedoch hier die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten aufgrund einer Beweisvereitelung durch ihn als erfüllt an.
33Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Erforderlich ist ein Verschulden – wobei Fahrlässigkeit genügt –, das sich sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen muss (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
34Die Entziehung der ausgebauten Teile, die als Beweismittel bei der Ursachenklärung hätten dienen können, erfolgte schuldhaft. Der Beklagte hat sie selbst an den Hersteller zurückgesandt, wo sie nach seinem Berufungserwiderungsvortrag vernichtet oder entsorgt wurden. Weitere Erkenntnisse sind dazu nach der Anhörung der Parteien im Termin nicht zu gewinnen.
35Auch im Hinblick auf die Beseitigung der Beweisfunktion, den die ausgetauschten Teile hatten, hat der Beklagte fahrlässig gehandelt. Die Klägerin hatte schon kurz nach Beginn der Auseinandersetzung mit dem Beklagten über den Motorschaden ihren Anwalt beauftragt und hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie auf ihrem Rechtsstandpunkt beharren wird. Hieran änderte sich auch durch das vom Beklagten in Auftrag gegebene Privatgutachten der DEKRA, Herr S, nichts. Denn bereits einen Tag, nachdem der Beklagte ihr das Gutachtenergebnis (mit Telefax vom 18. Dezember 2012) mitgeteilt hatte, hat die Klägerin dieses Ergebnis zurückgewiesen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
36Soweit der Beklagte insoweit den Standpunkt vertritt, dass die Einholung eines Privatgutachtens durch ihn deutlich gegen eine Beweisvereitelungstendenz spreche, dringt er damit nicht durch. Die Klägerin hat in ihrem vorbezeichneten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie verunreinigten Kraftstoff als Auslöser des Motorschadens nicht akzeptieren werde und insoweit sogar einen Manipulationsverdacht geäußert. Der Rückschluss darauf, dass die Teile noch benötigt werden, um die Schadensursache objektiv feststellen zu können, lag deshalb mehr als nahe; der Beklagte hätte ihn ohne weiteres ziehen können und müssen.
37Als Folge dieser Beweisvereitelung kommen Beweiserleichterungen in Betracht, die bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (vgl. BGH NJW 1996, 315 m.w.N.). Die Annahme einer Beweislastumkehr durch den Senat beruht auf dem Umstand, dass der Klägerin der eigentlich ihr obliegende Beweis eines Sachmangels billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beklagte hat ihr diesen Beweis durch Einsendung der schadhaften Teile zum Hersteller unmöglich gemacht. Hinzu kommt, dass keine triftigen Gründe für eine Reparatur des Fahrzeuges vorlagen. Es stand im Eigentum der Klägerin, die aber keinen entsprechenden (kostenpflichtigen) Auftrag erteilt hatte – seine dahingehend erstmals im Senatstermin erhobene Behauptung hat der Beklagte weder substantiiert noch unter Beweis gestellt -; die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten schon im Schreiben an den Beklagten vom 29. November 2012 ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin nicht bereit sei, sich an irgendwelchen Kosten für die Reparatur zu beteiligen. Weil der Beklagte zugleich einen Gewährleistungsfall verneint hatte, ist nicht ersichtlich, warum die Reparatur – bei der es sich mit veranschlagten Kosten von mehr als 2.600,- Euro nicht um eine Bagatelle handelte – vom Beklagten gleichwohl durchgeführt wurde. Dass der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit dem Hersteller dazu verpflichtet gewesen sein mag, die ausgetauschten Teile an diesen zurückzusenden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Solche – gewissermaßen zwangsläufig mit der Reparatur eintretenden – Folgen hätten ihn nur dann zu entlasten vermocht, wenn es einen Grund für die Fahrzeugreparatur gegeben hätte, wovon aber – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden kann.
38b)
39Die aus § 476 BGB folgende Vermutung, dass der Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe zumindest angelegt war, hat der Beklagte nicht entkräftet. Sie ist mit der Art des Mangels nicht unvereinbar. Die Frage, ob man ausschließen könne, dass der Injektor bereits bei der Fahrzeugübergabe mangelhaft war, hat der Sachverständige verneint.
40c)Die geforderte Nacherfüllung hat der Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 endgültig abgelehnt. Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 2012 erklärt.
41d)
42Das Rücktrittsrecht war nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug aufgrund des Mangels überhaupt nicht mehr nutzbar war, ist die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Beklagten nicht als unerheblich anzusehen.
43e)
44Als Folge des Rücktritts sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann daher die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 11.000,- Euro vom Beklagten verlangen. Zinsen hierauf stehen ihr gemäß § 291 BGB ab dem 22. März 2013 zu; die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
452.
46Am 5. Januar 2013 ist die dem Beklagten gesetzte Frist zur Rücknahme des Fahrzeuges abgelaufen. Ab dem Folgetag befindet er sich deshalb im Annahmeverzug, was auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin festzustellen war.
473.Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Freistellung von denjenigen Kosten zu, die durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Sie belaufen sich bei einem Gegenstandswert von bis zu 13.000,- Euro auf 837,52 € (1,3-fache Gebühr zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer nach dem RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung).
484.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
505.
51Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO vorlagen.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat, - 2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und - 3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
- 1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, - 2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung - a)
der Art der Sache und - b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- 3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und - 4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
- 1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder - 2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und - 2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und - 2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.