Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Juli 2014 - 15 W 189/14
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2I.
3In den o.g. Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1) jeweils als Eigentümerin eingetragen. Mit ‚Abspaltungs- und Übernahmevertrag‘ vom 09.04.2013 (Anlage zur Urkunde Nr. ###/#### des Notars Dr. H in F) übertrug sie im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG als Teil ihres Vermögens alle dem Teilbetrieb Steinkohle/Gas zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die Beteiligte zu 2). Zu diesem Vermögen gehören auch die eingangs genannten Grundstücke (§ 6 des Vertrages i.V.m. der Anlage 6.1.(a), Blatt 195 der GA). Bei dem Vertragsabschluss handelte für die Beteiligte zu 1) Frau X und für die Beteiligte zu 2) Frau T, jeweils aufgrund von Vollmachten, die als Anlagen V1 sowie V2 und V3 zur Urkunde genommen wurden. Der Notar bestätigte, dass er aufgrund einer am 05.03.2013 vorgenommenen Einsichtnahme in die elektronischen Handelsregister der Beteiligten festgestellt habe, dass die die Vollmacht unterzeichnenden Personen jeweils als Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Beteiligten zu 1) bzw. der Beteiligten zu 2) und 3) berechtigt gewesen seien.
4Mit Schreiben vom 04.12.2013 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) unter Hinweis auf die Handelsregistereintragungen vom 08.05.2013 beim HR L (HR B ###) und 06.05.2013 beim HR F1 (HR B ######) die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümerin nunmehr die Beteiligte zu 2) ist.
5Nach weiterer Konkretisierung des Berichtigungsantrags in dem Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 11.02.2014 wies das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 14.02.2014 darauf hin, dass die dem ‚Abspaltungs- und Übernahmevertrag‘ vom 09.04.2013 beigefügten Vollmachten der für die Beteiligten zu 1) und 2) handelnden Personen weder notariell beurkundet noch mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung versehen seien und daher nicht der Form des § 29 GBO entsprächen. Zur Behebung setzte es eine Frist bis zum 28.03.2014. Nachdem die Beteiligten sich gegen die Ansicht des Grundbuchamts gewandt hatten, blieb dieses mit Zwischenverfügungen vom 12.03.2014 und 02.04.2014 bei seiner Rechtsauffassung, setzte jeweils eine neue Frist zur Behebung des Mangels und wies darauf hin, nach Ablauf der Frist müsse der Antrag zurückgewiesen werden.
6Gegen die Zwischenverfügung vom 02.04.2014 richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte.
7II.
8Die namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 11).
9In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Senat von einer einheitlichen Beschwerde aus, die sachlich gegen die letzte Zwischenverfügung gerichtet ist, da die vorangegangenen Zwischenverfügungen jeweils durch die nachfolgende überholt sind. Maßgebend ist, dass es sich um ein einheitliches Rechtsschutzbegehren gegen die Beanstandung des Grundbuchamtes richtet, das seinerseits dieser Beanstandung durch die Zwischenverfügung vom 02.04.2014 eine abschließende Fassung gegeben hat.
10In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.
11Das Grundbuchamt verlangt zu Unrecht die Beglaubigung der Vollmachten der für die Beteiligten in dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 09.04.2013 (UR-Nr. ###/#### des Notars Dr. H) handelnden Frauen X und T. Bei der hier vorgenommenen Spaltung geht das Eigentum an den abgespalteten Grundstücken dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO, § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bezeichnet sind - dies wird vorliegend vom Grundbuchamt zu Recht nicht bezweifelt - und die Spaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen wird, § 131 UmwG (vgl. BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756). Mit der so vorgenommenen Eintragung im Handelsregister wird das Grundbuch unrichtig.
12Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Spaltung ist im Grundbucheintragungsverfahren nicht zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die wirksame Vertretung der Vertragsbeteiligten des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 09.04.2013. Auf die Frage, in welcher Form der Nachweis einer Bevollmächtigung zu führen wäre, kommt es danach bereits im Ausgangspunkt nicht an. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UmwG. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 4 UmwG hat die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Wirkung, dass ein Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrages und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt wird; des weiteren bestimmt § 131 Abs. 2 UmwG, dass Mängel der Spaltung die Wirkung der Eintragung nach Abs. 1 unberührt lassen. Diese gesetzliche Regelung entspricht der Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 2 UmwG, die den bis zum 21.12.1994 gültigen § 352 a AktG auf alle Verschmelzungsvorgänge ausgedehnt hat. Mit diesen Vorschriften soll mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers die Verschmelzung bzw. mit der Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Spaltung unabhängig von Mängeln, die im Verschmelzungsverfahren aufgetreten sein können, wirksam sein und bleiben. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rückgängigmachung einer Verschmelzung in der Praxis große Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht bereiten würde und deshalb ausgeschlossen werden soll (vgl. zur Verschmelzung OLG Frankfurt NZG 2003, 236 unter Hinweis auf RegEBegr Bt-Drs 9/1065 zu § 352 a AktG S. 20 ff). Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der konstitutiven Handelsregistereintragung der Verschmelzung bzw. hier der Spaltung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet ist und wie schwer eventuelle Mängel wiegen (OLG Frankfurt a.a.O.).
13Vorliegend ist daher nicht eine Beglaubigung der Vollmachten der Frauen X und T erforderlich, sondern, da der Spaltungsvertrag schon vorgelegt ist, nur noch der Nachweis, dass die Eintragung der Abspaltung im Handelsregister erfolgt ist. Mir dem schriftlichen Berichtigungsantrag vom 04.12.2013 hat die Beteiligte zu 2) auf die Registereintragungen bei den Amtsgerichten K und F Bezug genommen, was nach § 32 Abs. 2 S. 1 GBO als Nachweis ausreicht. Ihrem Antrag kann daher nach Überprüfung durch das Grundbuchamt entsprochen werden.
14Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist eine Wertfestsetzung nicht veranlasst.
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Referenzen - Gesetze
(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
- 1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern
- 1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder - 2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.
(1) Der Spaltungs- und Übernahmevertrag oder sein Entwurf muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger; - 2.
die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an den übernehmenden Rechtsträgern; - 3.
bei Aufspaltung und Abspaltung das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern; - 4.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Einzelheiten für die Übertragung der Anteile der übernehmenden Rechtsträger oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei den übernehmenden Rechtsträgern; - 5.
den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaft einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; - 6.
den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag); - 7.
die Rechte, welche die übernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; - 8.
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlußprüfer oder einem Spaltungsprüfer gewährt wird; - 9.
die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, sowie der übergehenden Betriebe und Betriebsteile unter Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern; - 10.
bei Aufspaltung und Abspaltung die Aufteilung der Anteile oder Mitgliedschaften jedes der beteiligten Rechtsträger auf die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers sowie den Maßstab für die Aufteilung; - 11.
die Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht; die Urkunden sind dem Spaltungs- und Übernahmevertrag als Anlagen beizufügen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
(1) Die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, bei Abspaltung und Ausgliederung der abgespaltene oder ausgegliederte Teil oder die abgespaltenen oder ausgegliederten Teile des Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Bei der Aufspaltung erlischt der übertragende Rechtsträger. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Bei Aufspaltung und Abspaltung werden die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers entsprechend der im Spaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften der übernehmenden Rechtsträger weiter. Bei Ausgliederung wird der übertragende Rechtsträger entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Anteilsinhaber der übernehmenden Rechtsträger. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Spaltung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(3) Ist bei einer Aufspaltung ein Gegenstand im Vertrag keinem der übernehmenden Rechtsträger zugeteilt worden und läßt sich die Zuteilung auch nicht durch Auslegung des Vertrags ermitteln, so geht der Gegenstand auf alle übernehmenden Rechtsträger in dem Verhältnis über, das sich aus dem Vertrag für die Aufteilung des Überschusses der Aktivseite der Schlußbilanz über deren Passivseite ergibt; ist eine Zuteilung des Gegenstandes an mehrere Rechtsträger nicht möglich, so ist sein Gegenwert in dem bezeichneten Verhältnis zu verteilen.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften können durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Dasselbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Register ergeben, insbesondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.
(2) Wird das Register elektronisch geführt, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis auch durch die Bezugnahme auf das Register geführt werden. Dabei sind das Registergericht und das Registerblatt anzugeben.