Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 22. Juli 2014 - 15 W 138/14


Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für die Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1) vom 18.11.2013 sind nicht zu erheben.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.
Dem Beteiligten zu 3) wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in H bewilligt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Erblasserin war verheiratet mit F, der am 19.07.2010 vorverstorben ist. Beide Ehegatten waren ausschließlich italienische Staatsangehörige und lebten seit Jahrzehnten bis zu ihrem Tod in Deutschland. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die aus der Ehe hervorgegangen Söhne. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder des Beteiligten zu 3).
4Die Ehegatten errichteten zunächst drei notariell beurkundete gemeinschaftliche Testamente, in deren Eingang sie jeweils erklärten, ihre mit nachfolgender Urkunde zu regelnden Rechtsverhältnisse ausschließlich dem deutschen Recht unterstellen zu wollen. In notarieller Urkunde vom 20.09.1994 (UR-Nr. 304/1994 Notar G in H) setzten sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und den Beteiligten zu 3) als Schlusserben des Letztversterbenden ein und beschwerten ihn mit Vermächtnissen zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2). Sodann bestimmten sie am 28.11.1996 eine Ersatzerbfolge und regelten die Vermächtnisse im Detail neu (UR-Nr.694/1996 Notar X in H). Schließlich hoben sie am 19.06.1998 die Schlusserbfolge auf, die sie dem Testat des überlebenden Ehegatten vorbehielten (UR-Nr.309/1998 Notar X). Zu notarieller Urkunde vom 07.08.2007 schlossen die Ehegatten einen Erbvertrag (UR-Nr. 61/2007 Notarin O in H), in dessen § 1 zunächst vorsorglich alle früheren letztwilligen Verfügungen aufgehoben wurden, im Gegensatz zu jenen jedoch eine Rechtswahlerklärung nicht abgegeben wurde. Sachlich setzten die Ehegatten nunmehr unter Aufrechterhaltung der gegenseitigen Erbeinsetzung die Beteiligten zu 1) und 3) zu gleichen Teilen als Schlusserben mit der Maßgabe ein, dass eine Teilungsanordnung hinsichtlich des Grundbesitzes F-Straße 12 und 12a in H getroffen wird, die ergänzt wird durch eine den Beteiligten zu 2) begünstigende Auflage sowie die Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker.
5Der Beteiligte zu 3) hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen, die ihm angefallene Erbschaft jedoch am 23.07.2013 ausgeschlagen. Am 09.09.2013 hat auch der Beteiligte zu 5) die Erbschaft ausgeschlagen.
6Der Beteiligte zu 1) hat nach einem Hinweis des Amtsgerichts zur Niederschrift der Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der ihn sowie die Beteiligten zu 2) und 4) aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach italienischem Recht zu je 1/3 Anteil als Erben ausweisen soll, und zwar unter Berücksichtigung der erfolgten Erbausschlagungen der Beteiligten zu 3) und 5). Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 3) mit der Auffassung entgegen getreten, der Erbvertrag vom 07.08.2007 sei nach dem anzuwendenden deutschen Recht wirksam.
7Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.12.2013 die Tatsachen für festgestellt erachtet, die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 1) gestellten Antrags erforderlich sind.
8Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 30.01.2014 bei dem Amtsgericht eingelegt hat und mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz verbindet.
9II.
10Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass er für sich in Anspruch nimmt, durch den Erbvertrag vom 07.08.2007 als Testamentsvollstrecker berufen zu sein und diese Verfügungsbeschränkung in dem angefochtenen Feststellungsbeschluss nicht berücksichtigt worden ist.
11In der Sache ist das Rechtsmittel begründet und führt zur Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 1).
12Die Erblasserin war ausschließlich italienische Staatsangehörige. Für die Beurteilung ihrer Erbfolge ist daher gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB italienisches Recht anwendbar, sofern es nicht im Rahmen des italienischen internationalen Privatrechts zu einer Rückverweisung auf das deutsche Recht kommt, die von dem deutschen Recht angenommen wird (Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB).
131)
14Nach Art. 46 Abs. 2 S. 1 ital. IPRG kann der Erblasser für die Rechtsnachfolge in sein gesamtes Vermögen durch in der Form eines Testaments ausgedrückte Anordnung das Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes wählen. Nach Satz 2 derselben Vorschrift wird die Rechtswahl unwirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in jenem Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatte. Eine solche Rechtswahlerklärung kann sich hier im Wege der Auslegung aus dem Erbvertrag vom 07.08.2007 ergeben. Der Erbvertrag enthält allerdings nicht eine ausdrückliche Rechtswahlerklärung. Vielmehr sind die früheren gemeinschaftlichen Testamente der Ehegatten, die eine solche Rechtswahlerklärung umfassen, in § 1 des Erbvertrages – wenn auch nur „vorsorglich“ – aufgehoben worden, ohne dass in dem Erbvertrag eine erneute ausdrückliche Rechtswahlerklärung getroffen worden ist. Zur Annahme einer erneuten Rechtswahlerklärung kann deshalb nur eine Auslegung des Erbvertrages führen, die die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Erbvertrages einschließlich der früheren Testamente der Ehegatten voraussetzt (siehe dazu näher unter 2) der Beschlussgründete). Ob eine konkludente Rechtswahl im Rahmen eines vor einem deutschen Notar geschlossenen Erbvertrages vom Standpunkt des italienischen Rechts als wirksam anerkannt wird, lässt sich nach Auffassung des Senats abschließend erst auf der Grundlage eines kostenintensiven Rechtsgutachtens zum italienischen Recht beantworten. Vielfach wird allerdings die Frage, ob die Rechtswahl in der Form eines Testamentes getroffen worden ist, als eine solche behandelt, die selbständig nach Art. 48 ital. IPRG anzuknüpfen ist, also nach dem Recht zu beurteilen ist, das am Ort der Errichtung der letztwilligen Verfügung gilt (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Erbrecht, Länderteil Italien, Rdnr. 58; MK-BGB/Birk, 5. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rdnr. 30). Gegen diese Auffassung kann der vom Amtsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt sprechen, dass auf diese Weise die Rechtswahl in eine erbvertragliche Bindung einbezogen wird, der das italienische Recht durch Art. 589 cc durch den Ausschluss der Wirksamkeit mehrseitiger letztwilliger Verfügungen gerade entgegenwirken will, das Verbot mehrseitiger letztwilliger Verfügung also nicht lediglich auf formellen, sondern auf materiellen Gründen beruht (vgl. Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB, Rdnr. 328; Priemer MittRhNotK 2000, 45, 58). Ein weiterer Problempunkt besteht darin, ob das italienische Recht die Wirksamkeit einer Rechtswahl von einer ausdrücklichen Erklärung abhängig macht und damit eine konkludente Rechtswahlerklärung ausschließt. Dazu wird berichtet (Bergmann/Ferid, a.a.O., Rdnr.60 m.w.N.), dass diese Frage in Italien streitig beurteilt wird, mag sich auch eine überwiegende Auffassung für die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Rechtswahlerklärung gebildet haben. Eine abschließende Beurteilung im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung könnte danach nur auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens zum italienischen Recht getroffen werden, in dem die Auslegungsmethoden und die zu berücksichtigenden inhaltlichen Zusammenhänge des italienischen Rechts zu erläutern wären.
152)
16Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB kann der Erblasser für sein im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer letztwilligen Verfügung deutsches Recht wählen. Die Auslegung des Erbvertrages vom 07.08.2007 führt aus den nachstehenden Gründen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten konkludent zumindest eine solche Rechtswahl getroffen haben. Diese Rechtswahl begründet eine Nachlassspaltung: Für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen tritt eine gesonderte Erbfolge nach deutschem Recht ein. Diese ist zu unterscheiden von einer etwa daneben bestehenden Erbfolge in das sonstige gesamte Vermögen der Erblasserin, die eingetreten ist, wenn das italienische Recht die Wirksamkeit einer konkludenten Rechtswahl für das gesamte Vermögen nach Maßgabe des Art. 46 Abs. 2 IPRG nicht anerkennt. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist auf die Erteilung eines (Fremdrechts- ) Erbscheins für den gesamten Nachlass der Erblasserin gerichtet. Die eingetretene Nachlassspaltung führt demgegenüber zu einer Geltungsbeschränkung für die über den allgemeinen Nachlass auszuweisende Erbfolge, weil für das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen eine gesonderte Erbfolge nach deutschem Recht eingetreten ist. Diese Geltungsbeschränkung muss in dem Erbschein zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BayObLGZ 1996, 165 = FamRZ 1997, 318; OLG Köln NJW-RR 1992, 1480). Diese Geltungsbeschränkung wird in dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Erbscheins nicht berücksichtigt. Vielmehr geht er davon aus, dass der zu erteilende Erbschein insbesondere auch die Erbfolge für den in H belegenen Grundbesitz ausweisen soll, der den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmacht. Da die Erteilung eines Erbscheins streng antragsgebunden ist, dieser daher nur mit dem Inhalt erteilt werden darf, wie er beantragt worden ist (Senat FGPrax 2013, 123), führt die in diesem Zusammenhang erforderliche Abweichung notwendig zur Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1).
17Im Rahmen des Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist nach gefestigter Auffassung auch eine konkludente Rechtswahl möglich (OLG Zweibrücken ZEV 2003, 162; MK-BGB/Birk, a.a.O. Art. 25 EGBGB Rdnr. 42; Staudidnger/Dörner, a.a.O., Art. 25 EGBGB, Rdnr. 535). Für eine entsprechende Auslegung des Erbvertrages vom 07.08.2007 sprechen hier eine Reihe von überzeugenden Anhaltspunkten: Zunächst fällt auf, dass die Ehegatten in ihren drei früheren notariell beurkundeten gemeinschaftlichen Testamenten jeweils erklärt haben, „ihre mit nachfolgender Urkunde zu regelnden Rechtsverhältnisses ausschließlich dem deutschen Recht unterstellen zu wollen“, also eine ausdrückliche Rechtswahlerklärung mit möglichst weitgehendem Inhalt getroffen haben. Bei diesen Beurkundungen muss ihnen also infolge erteilter notarieller Belehrung die Problematik bewusst geworden sein, dass auf ihre Beerbung in erster Linie italienisches Recht anzuwenden war und sie von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen wollten, die zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führte. Sie haben sodann in den genannten Testamenten erbrechtliche Gestaltungsformen des deutschen Rechts angewendet, indem sie zunächst (20.09.1994) sich gegenseitig als Alleinerben und den Beteiligten zu 3) als Schlusserben des Letztversterbenden (§ 2269 BGB) eingesetzt haben und ihn mit Vermächtnissen zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) beschwert haben, sodann (28.11.1996) eine Ersatzerbfolge bestimmt sowie die Vermächtnisse im Detail neu geregelt und schließlich (19.06.1998) die Schlusserbfolge aufgehoben und dem Testat des überlebenden Ehegatten vorbehalten haben. Die Regelungen des Erbvertrages vom 07.08.2007 knüpfen inhaltlich an die vorausgegangenen Testamente an, indem nunmehr die Beteiligten zu 1) und 3) zu gleichen Teilen als Schlusserben mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass eine Teilungsanordnung hinsichtlich des Grundbesitzes F-Straße 12 und 12a in H getroffen wird, die ergänzt wird durch eine den Beteiligten zu 2) begünstigende Auflage (§ 2193 BGB) sowie die Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB). Es ist zwar nicht mehr nachvollziehbar, warum die Ehegatten in § 1 des Erbvertrages erklärt haben, bisher keine letztwilligen Verfügungen getroffen zu haben. Diese Erklärung lässt lediglich erkennen, dass die Ehegatten die Notarin O über die von ihnen früher errichteten gemeinschaftlichen Testamente nicht unterrichtet haben. Fest steht demgegenüber, dass die Ehegatten in ihren früheren Testamenten jeweils deutsches Recht gewählt haben und ihre früheren Regelungen durch den Erbvertrag inhaltlich verändern wollten, nämlich bei Aufrechterhaltung der gegenseitigen Erbeinsetzung eine neue Regelung für die Schlusserbfolge mit den soeben geschilderten Bestimmungen treffen und diese mit erbvertraglicher Bindungswirkung verstärken wollten (vgl. die Regelung in § 5 über die erbvertragliche Bindungswirkung). Dieser Zusammenhang spricht maßgebend dafür, dass die Ehegatten weiterhin ihre Erbfolge im Rahmen des deutschen Rechts regeln wollten. Maßgebend kommt hier hinzu, dass der Erbvertrag vollständig unwirksam wäre, wenn für die Erbfolge italienisches Recht Anwendung fände, weil Art. 589 cc mehrseitige letztwillige Verfügungen ausschließt. Da die Ehegatten jedoch eine wirksame Regelung mit erbvertraglicher Bindungswirkung herbeiführen wollten, muss angenommen werden, dass sie auch von der Rechtswahlmöglichkeit Gebrauch machen wollten, die allein den rechtlichen Weg zur Wirksamkeit ihrer Regelung eröffnet. Ein gewichtiges weiteres Indiz ergibt sich ferner daraus, dass die Ehegatten nach dem Inhalt des Erbvertrages eine Regelung im Wesentlichen für die Erbfolge betreffend ihren Grundbesitz F-Straße 12 und 12a in H getroffen haben, wie die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 3) und die damit verbundene Teilungsanordnung zeigt. Dies stimmt mit den Wertangaben des Beteiligten zu 3) zum Nachlass vom 12.08.2013 überein, die als werthaltigen Vermögenswert nur diesen Grundbesitz aufführen.
18Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Da der Antrag des Beteiligten zu 1) dem Hinweis des Amtsgerichts vom 17.10.2013 folgt, erscheint es angemessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für die Zurückweisung dieses Antrags abzusehen. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf die abändernde Sachentscheidung des Senats nicht der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG).
19Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 40 GNotKG. Da das persönliche Beschwerdeinteresse des Beteiligten zu 3) nach seiner Ausschlagung der Erbschaft sich nur auf den Fortbestand seines Testamentsvollstreckeramtes beziehen kann, hat der Senat den Geschäftswert mit einem Anteil des noch nicht festgesetzten Nachlasswertes bemessen, den er mit dem Betrag von 30.000 Euro geschätzt hat.

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Annotations
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.