Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 07. Apr. 2015 - 15 W 132/15
Gericht
Tenor
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € zu löschen.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 2) betreibt aus einem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hattingen vom 29.08.2013 (39 F 127/08) die Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligte zu 1). In dem Beschluss ist die Ehe der Beteiligten geschieden worden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Darüber hinaus ist die Beteiligte zu 1) in dem im Verbund anhängig gemachten Zugewinnausgleichsverfahren verpflichtet worden, an den Beteiligten zu 2) ab Rechtskraft der Scheidung 48.330,15 € zu zahlen. Eine Anordnung über die sofortige Wirksamkeit enthält der Beschluss nicht.
4Der Beschluss über die Scheidung ist seit dem 20.10.2014 rechtskräftig. Die Entscheidung zum Zugewinnausgleich hat die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist beim 9. Senat für Familiensachen anhängig (9 UF 212/13).
5Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) trug das Grundbuchamt am 27.01.2015 in Abt. III des Grundbuchs unter laufender Nummer 3 eine Sicherungshypothek über 20.000,00 € zugunsten des Beteiligten zu 2) ein.
6Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 legte die Beteiligte zu 1) Beschwerde mit dem Ziel der Löschung der Sicherungshypothek ein.
7Mit Beschluss vom 11.03.2015 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8Auf die mit Beschluss des Senats vom 24.03.2015 getroffene einstweilige Anordnung hat das Grundbuchamt am 25.03.2015 einen vorläufigen Amtswiderspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € eingetragen und mitgeteilt, dass in Bezug auf die Zwangssicherungshypothek keine weiteren Eintragungsanträge eingegangen sind.
9II.
10Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt dazu, dass das Grundbuchamt zur Löschung der in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek anzuweisen ist.
111.
12Die mit dem Antrag, die in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen, eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO).
13Der in § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO angeordnete Grundsatz der Beschwerdebeschränkung betreffend Grundbucheintragungen wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Eintragung eines Amtswiderspruchs und Anweisung auf Löschung einer inhaltlich unzulässigen Eintragung) hinausgehend auch dann durchbrochen, wenn die betreffende Grundbucheintragung nicht unter dem Schutz des guten Glaubens des Grundbuchs (§ 892 BGB) steht. Dies betrifft zum einen Eintragungen, bei denen ein gutgläubiger Erwerb generell ausgeschlossen ist, zum anderen aber auch Eintragungen, bei denen der gutgläubige Erwerb nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen ist (BGH WM 1975, 567).
14Im hier zu beurteilenden Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der in Abt. III unter laufender Nummer 3 eingetragenen Zwangssicherungshypothek nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs ausgeschlossen, weil vor der Eintragung des Amtswiderspruchs am 25.03.2015 keine Eintragung einer Rechtsänderung erfolgt ist und nach der Eintragung des Amtswiderspruchs gegen die Eintragung ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
152.
16Die eingetragene Zwangssicherungshypothek über 20.000,00 € ist zu löschen, weil die Eintragung unter Verletzung zwingender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen erfolgt ist und daher unrichtig ist.
17Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist eine Vollstreckungmaßnahme, die durch das Grundbuchamt vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat daher bei der Eintragung sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen.
18Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, das heißt eines vollstreckbaren Titels. Dessen Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Das Vorhandensein einer Klausel kann den fehlenden vollstreckbaren Inhalt eines Titels nicht ersetzen (BGH Rechtspfleger 2006, 26; und ausdrücklich für das Grundbuchverfahren: BGH Rechtspfleger 2012, 61 - Rn.15 – zitiert nach Juris).
19Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es bereits an einem vollstreckbaren Titel.
20Die Vollstreckung soll aus dem am 29.08.2013 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Hattingen (39 F 127/08) stattfinden, soweit die Beteiligte zu 1) dort zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrags in Höhe von 48.330,15 € an den Beteiligten zu 2) verpflichtet worden ist. Der Beschluss ist in einer Familienstreitsache nach § 112 Ziffer 2 FamFG ergangen, die im Scheidungsverbund anhängig gemacht worden ist.
21Die Vollstreckung von Entscheidungen in Familienstreitsachen richtet sich gemäߠ § 120 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Vollstreckbar sind die Entscheidungen nach § 120 Abs. 2 FamFG nur dann, wenn sie wirksam sind. Wirksamkeit tritt nach § 116 Abs. 3 FamFG dann ein, wenn sie in Rechtskraft erwachsen oder wenn das Gericht ihre sofortige Wirksamkeit anordnet. Die Entscheidung über den zu zahlenden Zugewinnausgleich ist weder in Rechtskraft erwachsen noch ist in dem Beschluss ihre sofortige Wirksamkeit angeordnet. Dass der Beschluss über die Scheidung rechtskräftig geworden ist, führt nicht dazu, dass die Entscheidung über die Folgesache Zugewinnausgleich wirksam wird. § 148 FamFG begründet eineweitere Voraussetzung für das Wirksamwerden des Ausspruchs in einer Folgesache, die aus dem Scheidungsverbund stammt, ersetzt die Regelungen der §§ 116, 120 FamFG aber nicht (Zöller-Lorenz, FamFG, 30. Auflage, § 148 Rn.14; Münchener Kommentar zum FamFG-Henjes, 2. Auflage, § 148 Rn.14+17).
22Die Anordnung der Erstattung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten entspricht im Hinblick auf die abändernde Sachentscheidung des Senats nicht billigem Ermessen (§ 81 Abs. 1 FamFG).
23Eine Wertfestsetzung ist wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
24Die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann (§ 78 GBO), sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs werden die Entscheidungen in Folgesachen nicht wirksam.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) Die Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen erfolgt entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung.
(2) Endentscheidungen sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. Macht der Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Endentscheidung einzustellen oder zu beschränken. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter denselben Voraussetzungen eingestellt oder beschränkt werden.
(3) Die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt nicht der Vollstreckung.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
