Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Nov. 2015 - 12 UF 186/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (114 F 2130/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für die Beschwerde auf 2.654,00 EUR und für die Anschlussbeschwerde auf 3.328,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
3Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil diese bislang nicht begründet worden ist. Die angefochtene Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.07.2015 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete am 22.09.2015 (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG).
4Die Beschwerdebegründung vom 20.09.2015 betreffend den Kindes- und Trennungsunterhalt kann hier keine Berücksichtigung finden, da dieser Schriftsatz ausdrücklich zum Aktenzeichen 114 F 2128/13 (Nachscheidungsunterhalt) eingereicht worden ist.
5Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2015 den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.
6Die Anschlussbeschwerde ist gem. § 66 S. 2 FamFG wirkungslos.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin
1. in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015)
a. Kindesunterhalt für Jule O, geb. am 21.07.2001,
in Höhe von noch 16,85 € für den Monat Oktober 2013,
in Höhe von noch jeweils monatlich 30,65 € vom 01.11.2013 bis 31.10.2014
in Höhe von noch jeweils monatlich 128,65 € vom 01.11.2014 bis zum 31.03.2015 und
in Höhe von monatlich 484,65 € ab dem 01.04.2015
abzüglich für April 2015 gezahlter 356,- € sowie ab Mai bis Juli einschließlich monatlich gezahlter 454,- € jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie
b. Kindesunterhalt für Anne O, geb. am 07.04.2009,
in Höhe von noch 20,90 € für den Monat November 2013,
in Höhe von noch jeweils monatlich 30,89 € vom 01.12.2013 bis 31.10.2014,
in Höhe von noch jeweils monatlich 103,89 € vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 und
in Höhe von 404,89 € ab dem 01.04.2015 abzüglich für April 2015 gezahlter 241,- € sowie für Mai 2015 bis Juli 2015 einschließlich jeweils gezahlter 374,00 €
jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie
2. rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum November 2012 bis März 2013 in Höhe von 91,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.04.2013 und
3. laufenden Trennungsunterhalt
in Höhe von jeweils monatlich 176,00 € für die Monate April bis Juni 2013,
in Höhe von jeweils monatlich 148,00 € für die Monate Juli bis Dezember 2013
in Höhe von jeweils monatlich 382,00 € vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2014,
in Höhe von jeweils monatlich 412,00 € vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 und
ab 01.04.2015 in Höhe von jeweils monatlich 386,00 €
jeweils fällig ab dem Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten heirateten am 07.04.2001. Sie leben seit dem 23.06.2012 getrennt. Das Scheidungsverfahren (114 F 2128/13) ist seit dem 15.05.2013 rechtshängig.
4Aus der Ehe sind die Töchter Jule, geb. am 21.07.2001, und Anne, geb. am 07.04.2009, hervorgegangen. Beide Mädchen leben bei der Antragstellerin. Jule besucht die Geschwister-Scholl-Gesamtschule in Dortmund bis 13.20 oder 14.50 Uhr, seit dem Schuljahr 2014/2015 teilweise auch bis 15.35 Uhr. Sie spielt Handball beim BVB und trainiert drei- bis viermal in der Woche, am Wochenende hat sie ein oder zwei Spiele. Anne besucht den Kindergarten, der täglich Betreuung von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr anbietet, zu Beginn des Verfahrens, dienstags und mittwochs bis 14.00 Uhr und im Übrigen bis 12.00 Uhr, im Zeitpunkt der letzten mündliche Verhandlung täglich bis 14.00 Uhr. Mittwochs wird sie von einer qualifizierten Babysitterin vom Kindergarten abgeholt. Bei Anne wurde eine 21-F Trisomie (Down Syndrom) diagnostiziert. Sie leidet insbesondere an einem Reflux und ist entwicklungsverzögert. Die erhält Logopädie, Krankengymnastik und Ergotherapie. Die Antragstellerin wird seit Oktober 2014 14-tägig montags nach dem Kindergarten von ihrer Schwester bei der Betreuung Annes unterstützt; wenn ein Kind krank ist, von ihrer Mutter. Zum Entwicklungsstand Annes bei Beginn des Verfahrens sowie aktuell wird auf das ärztliche Attest der Kinderärztin vom 27.06.2013 (Bl. 106 d.A.), den Bescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung vom 13.01.2010 (Bl. 109 d.A.), den Bericht des Kindergartens Bl. 113 d.A.), den Entwicklungsbericht des Kindergartens vom 17.09.2014 (Bl. 349 ff. d.A.), das Gutachten zur Neufestsetzung der Pflegestufe (Bl. 246 ff. d.A.), das Attest der Kinderärztin vom 19.08.2014 (Bl. 346 f. d.A.) sowie des Klinikums Dortmund vom 26.09.2014 (Bl. 348 d.A.). die Bescheinigung der Krankengymnastik (Bl. 476 d.A.) sowie der Ergotherapie (Bl. 522 d.A.) verwiesen. Der Antragsteller sowie seine Eltern haben angeboten, die Antragstellerin nachmittags bei der Kinderbetreuung zu unterstützen.
5Kindesunterhalt ist tituliert durch Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts ab 01.08.2013 sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015) ab 01.05.2015 in Höhe von jeweils 128 % des jeweiligen Mindestkindesunterhalts. Nachdem der Antragsgegner als Unterhalt für die Töchter sowie die Antragstellerin in den Monaten November 2012 bis Januar 2013 einheitlich jeweils 1.278,23 € zahlte, entrichtete F ab Februar 2013 Kindesunterhalt in Höhe der 2. Einkommensgruppe, für Jule erstmalig nach der dritten Altersstufe ab August 2013, anschließend wie tituliert.
6Die Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin. Sie arbeitet 10 Wochenstunden an 2,5 Tagen an einer Grundschule, 4 km von ihrer Wohnung entfernt. Dort ist sie Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen. Sie zahlt einen Gewerkschaftbeitrag, den Kindergartenbeitrag für Anne, die schon seit der Geburt der Kinder bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung für sich und die Kinder und seit Juli 2014 auch den Mitgliedsbeitrag für den den Kindergarten der Tochter Anne betreibenden Verein. Sie wohnt in einem Reihenmittelhaus. Grundstücksmiteigentümerin ist sie mit ihren Eltern zu je 1/3. Sie bedient die Immobilienfinanzierung. Für Anne erhielt sie bis 31.12.2014 Pflegegeld der Pflegestufe I, für die Jahre 2014 und 2015 der Pflegestufe II.
7Der Antragsgegner ist Diplom-Volkswirt. F war stellvertretender Geschäftsführer der ARGE des Kreises Unna. Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde F mit seinem Einverständnis zum Landesministerium für Arbeit, Integration und Soziales nach Düsseldorf abgeordnet. Mit Auflösungsvertrag vom 22.02.2013 wurde sein Arbeitsverhältnis mit dem Kreis Unna zum 28.02.2013 beendet. Zum 01.03.2013 begann F ein Arbeitsverhältnis mit dem Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Leverkusen als Referent für EU-Projekte und Mittelakquise. Die Arbeitszeit betrug 50 % von 39 Wochenarbeitsstunden. Gleichzeitig arbeitete F ab diesem Zeitpunkt freiberuflich als selbständiger betriebswirtschaftlicher Gutachter im Bereich arbeitsmarktpolitische Bildungsmaßnahmen und Fördermittelakquise. Ab September 2013 war F als Lehrer in Ausbildung für die berufsbegleitende Ausbildung in Wirtschaft und Politik beim Berufskolleg Lippstadt tätig. Im Kommunalwahlkampf im Frühjahr 2014 war F Bürgermeisterkandidat für die Gemeinde Sendenhorst/Albersloh. Am 21.08.2014 wurde F Vater seines dritten Kindes. Ab dem 01.11.2014 ist F Wahlbeamter der Stadt Remscheid, Besoldungsgruppe B3.
8Die Antragstellerin behauptet, aufgrund der von ihr geleisteten Kinderbetreuung und –pflege nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein zu können. Jule esse nicht in der Schule. Dort gebe es keine Hausaufgabenbetreuung. Anfangs habe Anne nur an ihren Arbeitstagen, dienstags und mittwochs bis 14.00 Uhr im Kindergarten betreut werden können. Sie habe ein erhöhtes Schlafbedürfnis, das nur zu Hause ausreichend befriedigt werden könne. Aufgrund des Refluxes benötige sie sehr viel Zeit zum Essen. Die Nahrung sei besonders zuzubereiten. Dies übernehme sie an vier Tagen in der Woche. Anne müsse gefüttert werden. Dies sei im Kindergarten nur an zwei Tagen in der Woche leistbar. Aktuell werde die Schulrückstellung des Kindes beantragt. Sie verweist auf die von ihr gefertigten exemplarischen Wochenpläne, Bl. 114 f., 517 f. d.A.
9Sie behauptet weiter, der Antragsgegner habe ohne nachvollziehbaren Grund seine Stelle als stellvertretender Geschäftsführer der ARGE des Kreises Unna aufgegeben und sei deshalb fiktiv an seinem dort erzielten Gehalt festzuhalten. Eine übermäßige Belastung habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Eine solche hätte F abbauen können, indem F andere Aufgaben reduzierte, z.B. die Tätigkeit als Vereinsvorstandes des Kindergartens, die freiwilligen Vorträge in ganz Deutschland, die Beratungstätigkeit für Bundestagsabgeordnete, die steuerlichen und handwerklichen Angelegenheiten für seine Eltern. Selbst wenn eine übermäßige Belastung bestanden hätte, hätte sich der Antragsgegner krankschreiben und behandeln lassen können. F habe jedoch eine Behandlung in einer Tagesklinik abgelehnt.
10Sie ist der Ansicht, der Verdienst des Antragsgegners als Wahlbeamter der Stadt Remscheid präge die ehelichen Lebensverhältnisse. F sei vor Rechtskraft der Scheidung ernannt worden. Die Möglichkeit, dieses Amt zu bekleiden, sei in der Ehe angelegt. Das ergebe sich aus dem Werdegang des Antragsgegners seit Eheschließung sowie seiner während der Ehe entstandenen politischen Kontakte.
11Sie beantragt,
12den Antragsgegner zu verpflichten, an sie
134. in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015)
14c. Kindesunterhalt für Jule O, geb. am 21.07.2001,
15- 16
in Höhe von noch jeweils monatlich 30,65 € vom 01.01.2013 bis 30.06.2013,
- 17
in Höhe von noch 105,65 € für den Monat Juli 2013,
- 18
in Höhe von noch jeweils monatlich 94,65 € vom 01.08.2013 bis 31.10.2014,
- 19
in Höhe von noch jeweils monatlich 162,65 € vom 01.11.2014 bis zum 31.03.2015 und
- 20
in Höhe von 518,65 € ab dem 01.04.2015
- 21
jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie
d. Kindesunterhalt für Anne O, geb. am 07.04.2009,
23- 24
in Höhe von noch jeweils monatlich 30,89 € vom 01.01.2013 bis 31.07.2013,
- 25
in Höhe von noch jeweils monatlich 78,89 € vom 01.08.2013 bis 31.10.2014,
- 26
in Höhe von noch jeweils monatlich 129,89 € vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 und
- 27
in Höhe von 434,89 € ab dem 01.04.2015
jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie
29- 30
rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.481,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.04.2013 und
5. laufenden Trennungsunterhalt
326. in Höhe von jeweils monatlich 413,00 € ab dem 01.04.2013 bis zum 31.12.2013,
33- 34
in Höhe von jeweils monatlich 287,- € vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2014,
- 35
in Höhe von jeweils monatlich 504,00 € vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2014,
- 36
in Höhe von jeweils monatlich 493,00 € vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 und
- 37
ab 01.04.2015 in Höhe von jeweils monatlich 466,00 €
jeweils fällig ab dem Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.
39Die ursprünglichen Zahlungsanträge (Bl. 2 und 459 ff. d.A.) hat sie mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen.
40Der Antragsgegner beantragt,
41die Anträge zurückzuweisen.
42F ist der Ansicht, die Antragstellerin sei nicht bedürftig. Sie sei gehalten, Vollzeit zu arbeiten. Die Betreuungsbedürftigkeit Annes werde eigennützig übertrieben dargestellt. F behauptet, Anne könne an fünf Tagen die Woche bis 14.00 Uhr im Kindergarten betreut werden. Dies wäre im Rahmen der Inklusion positiv. Die Vorbereitung der Mahlzeiten Annes nehme nicht viel Zeit in Anspruch. Sie bekomme Gläschen. Das Kind entwickele sich positiv, so dass die Antragstellerin jedenfalls im laufenden Verfahren ihre Stelle hätte ausweiten müssen. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sei der Antragstellerin am Abend oder an Wochenenden möglich. F selbst oder seine Eltern könnten bei der Betreuung der Kinder helfen. Die Antragstellerin könne das Pflegegeld auch dazu nutzen, Pflegeleistungen an Dritte zu vergeben. Es könne ein geeigneter Kindergarten mit längeren Betreuungszeiten gefunden werden. Die Antragstellerin habe eine Hilfskraft, für den Haushalt und den Garten. Jule könne in der Schule essen oder Mahlzeiten selbst zubereiten und die Antragstellerin bei der Betreuung Annes unterstützen.
43F habe seine Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer der ARGE des Kreises Unna aufgrund einer Burn-Out Erkrankung aufgeben müssen. Sein Engangement neben seiner beruflichen Tätigkeit habe F reduziert. Von der Abordnung nach Düsseldorf habe F sich eine Entlastung erhofft, da F dort keine Leitungsaufgaben mehr gehabt habe, ohne Einkommenseinbußen zu haben. Insbesondere wegen der langen Fahrzeiten habe F sich wider Erwarten nicht entlastet gefühlt. Die Teilzeitstelle bei der Diakonie in Telearbeitsform in Verbindung mit der Teilselbständigkeit habe seinen gesundheitlichen Möglichkeiten entsprochen. Es habe sich herausgestellt, dass die Teilselbständigkeit nicht auskömmlich genug gewesen sei, deshalb habe F die leidensgerechte Stelle als Lehrer in Ausbildung angenommen. Eine Ausweitung der Beschäftigung bei der Diakonie sei nicht möglich gewesen.
44F ist der Ansicht sein Verdienst als Wahlbeamter präge die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Erst nach der Trennung habe F sich -unterstützt durch seine neue Lebensgefährtin- politisch engagiert. Mehr als zwei Jahre nach der Trennung sei ihm das Amt angetragen worden. F verdiene nun 30 % mehr.
45Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.09.2013 (Bl. 190 d.A.) sowie gemäß Ergänzungsbeschluss vom 02.07.2014 (Bl. 267 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 13.02.2014 (Bl. 203 d.A.), das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 29.09.2014 (Bl. 338 ff. d.A.) sowie die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 23.10.2014 (Bl. 358 ff. d.A.).
46II.
47Die Anträge sind teilweise begründet. Der Anspruch der Töchter auf Zahlung von Kindesunterhalt ergibt sich aus §§ 1601, 1603 BGB. Der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin beruht auf § 1361 BGB.
48- 49
Für das November und Dezember 2012 ist folgende Berechnung anzustellen:
Einkommen des Antragsgegners:
51Durchschnittliches Nettogehalt |
3.309,83 € |
Abzüge |
|
Berufsbedingte Aufwendungen pauschal (unstr.) |
-150,00 € |
Kredit Ikea |
-100,82 € |
Einkommensteuerrückerstattung für 2011 in 2012, monatsanteilig |
+155,71 € |
Private Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder |
-61,45 € |
Bereinigtes Nettoeinkommen |
3.153,27 € |
Kindesunterhalt |
|
Jule (5. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe) |
-345,00 € |
Anne (5. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe) |
-289,00 € |
Kindergartenmitgliedsbeitrag |
-29,00 € |
Verbleiben |
2.490,27 € |
Abzüglich 1/7 aus 2.490,27 € (355,75 €) |
2.134,52 € |
Das durchschnittliche Nettogehalt wurde anhand der Gehaltsabrechnung für Dez. 2012 (Bl. 52 d.A.) ermittelt. Bereits abgezogen sind die Positionen Gemeinschaftskasse, Gewerkschaft, Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag sowie Vermögensbildung.
53Kindesunterhalt ist –heruntergestuft- nach der 5. Einkommensgruppe geschuldet, da der Antragsgegner sowohl den beiden Kindern als auch der Antragstellerin gegenüber unterhaltsverpflichtet ist.
54Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden gesondert in Abzug gebracht, denn sie sind in den Tabellensätzen nicht enthalten und daher gesondert geschuldet. Gleiches gilt für die Kindergartenkosten. Berechtigterweise werden die Kosten der privaten Versicherung geltend gemacht. Die Kinder sind seit ihrer Geburt privat versichert.
55Einkommen Antragstellerin:
56Durchschnittliches Nettogehalt |
1.118,48 € |
Abzüge: |
|
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin |
-154,07 € |
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin |
-9,49 € |
Fahrtkosten |
-22,00 € |
Beitrag GEW |
-24,86 € |
Kindergartenbeitrag |
-145,00 € |
Bereinigtes Nettoerwerbseinkommen |
=763,06 € |
Wohnvorteil (unstr.) |
+650,00 € |
Finanzierung |
-766,00 € |
Pflegegeld |
+235,00 € |
Verbleiben |
882,06 € |
Abzüglich 1/7 aus 763,06 € = 109,01 € |
722,05 € |
Das durchschnittliche Nettogehalt ergibt sich aus den Jahreswerten der Gehaltsabrechnung für Dezember 2012 (Bl. 20 d.A.). Die Antragstellerin war entgegen der Meinung des Antragsgegners nicht verpflichtet, bereits im Jahr 2012 in größerem Umfang zu arbeiten. Erst im Juni dieses Jahres hatten sich die Beteiligten getrennt, so dass gesteigerte Erwerbsobliegenheiten schon aus diesem Grund nicht bestehen. Allenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres oder ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens kommt angesichts der Rollenverteilung während der Ehe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit überhaupt in Betracht.
58In Abzug gebracht werden lediglich die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Antragstellerin. Die Beiträge für die Kinder werden gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht und sind deshalb nicht in die Berechnung einzustellen.
59Es ergibt sich folgende Trennungsunterhaltsberechnung:
60Summe der einzusetzenden Einkünfte |
2.856,57 € |
½ |
1.428,29 € |
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin |
-722,05 € |
Trennungsunterhaltsanspruch |
706,24 € |
Aufgerundet |
707,00 € |
1) Für die Zeit von Januar bis Juni 2013 ist folgende Berechnung anzustellen:
62Einkommen des Antragsgegners:
63Bruttoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit |
4.319,00 € |
Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit |
+53.861,00 € |
Gesamtbruttoeinkommen |
58.180,00 € |
Abzüge |
|
Fahrkosten |
-6.829,20 € |
Beitrag zu Berufsverbänden (Verdi) |
-99,00 € |
AN-Beiträge zur Rentenversicherung |
-4.719,00 € |
AN-Anteil zu Arbeitslosenversicherung |
-749,00 € |
Krankenversicherungsbeiträge |
-4.332,00 € |
Pfegesversicherungbeiträge |
-551,00 € |
Arbeitgeber Erstattung |
+654,00 € |
Arbeitsmittel |
-822,00 € |
Einkommensteuer |
-10.197,00 € |
Kirchensteuer |
-719,01 € |
Solidaritätszuschlag |
-439,39 € |
Jahresnettoeinkommen |
29.368,40 € |
1/12 |
2.447,37 € |
Ikeakredit |
-100,82 € |
Krankenversicherung Kinder |
-61,45 € |
Bereinigtes Erwerbseinkommen |
2.285,10 € |
Kindesunterhalt Jule (2. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe) |
-291,00 € |
Kindesunterhalt Anne (2. Einkommengruppe, 2. Alterstufe) |
-241,00 € |
Kindergartenmitgliedsbeitrag |
-29,00 € |
Bereinigtes Einkommen |
1.724,10 € |
Abzüglich 1/7 aus 1.724,10 € (246,30 €) |
1.477,80 € |
Das Jahresnettoeinkommen wurde ermittelt anhand der aus dem Steuerbescheid für 2013 vom 06.03.32015 (Bl. 505 ff. d.A) sowie der Einkommensteuererklärung ersichtlichen Jahreswerte. Die im Steuerbescheid ausgewiesenen einfachen Fahrstrecken sind mit den unterhaltsrechtlichen Sätzen (0,3 € für die ersten 30 km und darüber hinaus 0,2 €) angesetzt worden.
65Kindesunterhalt ist –heruntergestuft- nach der 2. Einkommensgruppe geschuldet.
66Zugrunde zu legen ist das tatsächlich erzielte Einkommen des Antragsgegners. Fiktive Einkünfte in der Höhe der Beschäftigung beim Kreis Unna sind nicht anzusetzen. Der Antragsgegner hat nicht vorwerfbar gegen Erwerbsobliegenheiten verstoßen. Das Gericht stützt sich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Begutachtung hat überzeugend ergeben, dass die Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den anamnestischen Angaben des Antragsgegners plausibel auf ein sog. Burn-Out Syndrom schließen lassen. Die Behandlung war sachgerecht. Die Stellenwechsel des Antragsgegners gerechtfertigt. Insoweit hat der Sachverständige klar ausgeführt, dass zur nachhaltigen Behandlung eine Reduktion von Stress gehört. Eine Veränderung der Arbeitsumgebung sei angezeigt. Maßgebend sei der subjektive Leidensdruck der Betroffenen. Der Antragsgegner durfte mithin auch unter Inkaufnahme von Gehaltseinbußen die Abordnung ans Ministerium beenden, das Arbeitsverhältnis mit dem Kreis Unna auflösen, Teilzeit angestellt und selbständig arbeiten und schließlich eine Stelle als Lehrer annehmen. Soweit die Antragstellerin rügt, die Begutachtung habe lediglich eine Plausibilität festgestellt, vermag dies das Ergebnis der Begutachtung nicht zu entkräften. Da der Sachverständige den Antragsgegner erst im Nachhinein untersuchen konnte, konnte F die Diagnose der behandelnden Ärzte lediglich nachvollziehen und nicht selbst stellen. Dies hat F überzeugend unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Erkenntnisse getan. Sein Ergebnis zum Krankheitsbild des Antragsgegners deckt sich zudem mit den Eindrücken der Antragstellerin, wie ihr persönliches Schreiben aus Oktober 2013 (Bl. 141 d.A.) zeigt.
67Einkommen der Antragstellerin:
68Durchschnittliches Nettoeinkommen |
1.411,76 € |
Abzüge |
|
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin |
-154,07 € |
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin |
-9,49 € |
Fahrtkosten |
-22,00 € |
Beitrag GEW |
-24,86 € |
Kindergartenbeitrag |
-25,00 € |
Bereinigtes Erwerbseinkommen |
1.176,34 € |
Wohnvorteil (unstr.) |
+650,00 € |
Finanzierung |
-766,00 € |
Pflegegeld |
+235,00 € |
Verbleiben |
1.295,34 € |
Abzüglich 1/7 aus 1.176,34 € = 168,05 € |
1.127,29 € |
Das Durchschnittliche Nettoeinkommen wurde den Jahreswerten der Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 entnommen. In Abzug gebracht wurden erneut nur die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Antragstellerin selbst. Der Kindergartenbeitrag reduzierte sich ab Januar 2013 auf 25,00 €.
70Ihr sind für die Zeit ab Mai 2013 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) oder Juni 2013 (Ablauf des Trennungsjahres) keine weiteren, fiktiven Einkünfte zuzurechnen. Sie verstößt nicht gegen Erwerbsobliegenheiten, denn die Betreuung und Versorgung insbesondere von Anne machen es ihr nicht möglich, mehr als 10 Stunden in der Woche zu unterrichten. Das Gericht bezieht sich auf die von der Antragstellerin überreichten ärztlichen Atteste und Entwicklungsberichte und das Gutachten zur Neufestsetzung der Pflegestufe. Selbst wenn Anne –wie vom Antragsgegner unter Beweisantritt behauptet- an fünf Tagen in der Woche bis 14.00 Uhr im Kindergarten bleiben könnte und dies zum Ende des Verfahrens hin auch tut, muss die Antragstellerin angesichts der erhöhten Betreuungs-, Pflege- und Förderbedürftigkeit Annes nicht in größerem Umfang erwerbstätig sein. Hinzu kommt die Betreuung Jules, die -die vom Antragsgegner beschriebene Selbständigkeit unterstellt- Anspruch auf persönliche Zuwendung und Unterstützung durch ihre Mutter hat und ein bereits vor der Trennung der Beteiligten begonnenes zeitintensives Hobby betreibt. Dieses bringt trotz aller Unterstützung von Freunden und Bekannten, Familie und vom Antragsgegner auch erhöhten Fahrt- Organisations- und Arbeitsaufwand für die Antragstellerin mit sich. Zu berücksichtigen ist, dass sie neben ihrer Rolle als Alleinerziehende genügen Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts benötigt, Termine wie Konferenzen, Elternsprechtage, Schulveranstaltungen u.Ä. vorbereiten und anwesend sein muss und durchaus Anspruch auf Zeit zur eigenen Erholung hat. Das Pflegegeld rechnet sie sich als Einkommen zu. Die Betreuungsangebote des Antragsgegners und seiner Eltern muss die Antragstellerin nicht annehmen, um ihre Erwerbstätigkeit auszuweiten. Selbst wenn so einen zuverlässige Betreuung Annes gewährleistet wäre, ist es Anne und der Antragstellerin zuzubilligen angesichts des recht engen Terminplans unter der Woche nicht noch weitere Termine außer Haus zu haben.
71Folgender Trennungsunterhaltsanspruch besteht:
72Summe der einzusetzenden Einkünfte |
2.605,09 € |
½ |
1.302,55 € |
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin |
-1.127,29 € |
Trennungsunterhaltsanspruch |
175,26 € |
Aufgerundet |
176,00 € |
2) Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2013 gilt Folgendes:
74Einkommen des Antragsgegners:
75Ausgehend von dem unter Ziff. 2) ermittelten durchschnittlichen Einkommen im Jahr 2013 ist ab Juli 2013 Kindesunterhalt für Jule nach der dritten Altersstufe zu zahlen:
76Bereinigtes Erwerbseinkommen |
2.285,10 € |
Kindesunterhalt Jule (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) |
-356,00 € |
Kindesunterhalt Anne (2. Einkommengruppe, 2. Alterstufe) |
-241,00 € |
Kindergartenmitgliedsbeitrag |
-29,00 € |
Bereinigtes Einkommen |
1.659,10 € |
Abzüglich 1/7 aus 1.659,10 € (237,01 €) |
1.422,09 € |
Auf Seiten der Antragstellerin bleibt es bei einem Einkommen von 1.127,29 €.
78Summe |
2.549,38 € |
½ |
1.274,69 € |
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin |
-1.127,29 € |
Trennungsunterhaltsanspruch |
147,40 € |
Aufgerundet |
148,00 € |
4) Von Januar 2014 bis Oktober 2014 ergibt sich folgende Berechnung:
80Einkommen des Antragsgegners:
81Durchschnittliches Nettoeinkommen |
2.521,98 € |
Abzüge |
|
Fahrtkosten |
-563,67 € |
Gewerkschaftsbeitrag |
-8,24 € |
Private Kranken- und Pflegeversicherung für die Kinder |
-61,45 € |
verbleiben |
1.888,62 € |
Kindesunterhalt |
|
Jule (2. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) |
356,00 € |
Anne (2. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe) |
241,00 € |
Kindergartenbeitrag |
29,00 € |
Verbleiben: |
1.262,62 € |
Abzüglich 1/7 aus 1.262,62 = 180,37 € |
1.082,25 € |
Zuzüglich anteilige Steuererstattung für 2013 in 2014 |
+1,37 € |
Einzusetzendes Einkommen |
1.083,62 € |
Das durchschnittliche Nettoeinkommen ist den Jahreswerten der Verdienstabrechnung aus September 2014 entnommen worden. An Fahrkosten für das Schuljahr 2013(2014 sind vom Antragsgegner konkret und schlüssig vorgetragen 69 km an 189 Arbeitstagen (Lippstadt) und 33 km an 22 Arbeitstagen (Dortmund). Somit sind Fahrtkosten nach Lippstadt in Höhe von 529,30 € ((30 x 2 x 0,3 x 189 : 2) + (39 x 2 x 0,2 x 189 : 12) und entsprechend nach Dortmund in Höhe von 34,47 € angerechnet worden. Der Ikea-Kredit ist im Dezember 2013 vollständig getilgt worden. Aufwendungen für Arbeitsmaterial sind in 2014 nicht konkret dargelegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Kindesunterhalt wird –tituliert- nach der 2. Einkommensgruppe geschuldet und unstreitig gezahlt.
83Einkommen der Antragstellerin:
84Durchschnittliches Nettoeinkommen |
1.496,50 € |
Abzüge |
|
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin |
-154,07 € |
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin |
-9,49 € |
Fahrtkosten |
-22,00 € |
Beitrag GEW |
-24,86 € |
Kindergarten(mitgliedschafts)beitrag |
-31,00 € |
Bereinigtes Erwerbseinkommen |
1.255,08 € |
Wohnvorteil (unstr.) |
+650,00 € |
Finanzierung |
-766,00 € |
Pflegegeld |
+ 525,00 € |
Steuerrückerstattung für 2012 und 2013 in 2014 |
+ 93,22 € |
Verbleiben |
1.757,30 € |
Abzüglich 1/7 aus 1.255,08 € = 179,30 € |
1.578,00 € |
Das durchschnittliche Nettogehalt wurde anhand der Jahreswerte der Bezügemitteilung Dezember 2014 errechnet. Der bis Juli gezahlte Kindergartenbeitrag in Höhe von 25,00 € und der ab Juli gezahlte Kindergartenmitgliedsbeitrag wurden als Durchschnittswert berücksichtigt ((7x25) + (6 x 33) : 12). Das Pflegegeld erhöhte sich. Die in 2014 erfolgten Steuerrückerstattungen für 2013 (quotal) sowie für 2014 wurden monatsanteilig eingestellt.
86Für Trennungsunterhaltsansprüche ist mangels Leistungsfähigkeit kein Raum. Dies gilt auch ab Juli, wenn die Antragstellerin den Vereinsbeitrag für die Kindergartenmitgliedschaft in Höhe von nunmehr 33,00 € anstelle des Antragsgegners zahlt. Ab August 2014 bleibt der Antragsgegner trotz der Geburt seines dritten Kindes leistungsfähig, neben dem titulierten Kindesunterhalt auch die Versicherungsbeiträge für die Kinder zu zahlen. Kindesunterhalt nebst Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen: Einzusetzendes Einkommen vor Abzug des Kindesunterhalt: 1.888,62 € abzüglich 356 + (2 x 241) = 1.050,62 €.
875) November 2014 und Dezember 2014
88Einkommen Antragsteller:
89Einkommen als Wahlbeamter |
4.956,66 € |
Abzüge: |
|
Fahrkosten |
-632,00 € |
Private Krankenversicherung |
-278,23 € |
Private Pflegeversicherung |
-14,19 € |
Parkgebühr |
-50,00 € |
Private Krankenversicherung Jule und Anne |
-61,45 € |
Bereinigtes Erwerbseinkommen |
3.920,79 € |
Steuernachzahlung für 2013 in 2015 |
-36,77 € |
Bereinigtes Einkommen |
3.884,02 € |
Kindesunterhalt Jule (6. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) |
-454,00 € |
Kindesunterhalt Anne (6. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe) |
-314,00 € |
Kindesunterhalt Oskar (6. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe) |
-314,00 € |
Verbleiben |
2.802,02 € |
Abzüglich 1/7 aus 2.802,02 € (400,29 €) |
2.401,73 € |
Das Einkommen wurde ermittelt anhand der in den Verdienstabrechnungen Dezember 2014, Januar sowie Mai und Juni 2015 ausgewiesenen Nettobeträge für die Monate November und Dezember 2014, Januar, Mai und Juni 2015. Berücksichtigt wurde daher auch die Zuwendung im Dezember 2014. Die Fahrkosten für die an 6 Tagen in der Woche zurückzulegende Strecke von 64 km einfach berechnen sich wie folgt: (30 x 2 x 0,3 x 240 : 12) + (34 x 2 x 0,2 x 240 : 12). Kindesunterhalt ist um eine Einkommensgruppe herabgestuft nach der 6. Einkommensgruppe geschuldet.
91Bei dem unter Ziffer 4 berechneten durchschnittlichen Einkommen der Antragstellerin im Jahr 2014 ergibt sich folgender Trennungsunterhaltsanspruch:
92Summe der Einkünfte (2.401,73 € + 1.578,00 €) |
3.979,73 € |
½ |
1.989,87 € |
Abzüglich der Einkünfte der Antragstellerin |
381,87 € |
Aufgerundet |
382,00 € |
Das Einkommen des Antragsgegners als Wahlbeamter prägt die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen F die Antragstellerin zu unterhalten hat. Einkommenserhöhungen nach der Trennung oder Scheidung sind für die ehelichen Lebensverhältnisse immer dann prägend, wenn sie ihre Grundlagen in der Ehe hatten (BGH FamRZ, 2012, 281, Gerhardt in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 467 ff.). So liegt es hier, denn die fachlichen Qualifikationen für seine Tätigkeit als Sozialdezernent hat der Antragsgegner in der Ehe und vor der Trennung erworben. Dies gilt insbesondere für seine Erfahrung als leitender Verwaltungsangestellter mit Führungsverantwortung, die F als stellvertretender Leiter der ARGE des Kreises Unna hat machen können und ohne die F nicht geeignet für die Stelle als Sozialdezernent gewesen wäre. In seiner Bewerbung vom 20.06.2013 (Anlage 005 zum Schriftsatz vom 15.07.2013, Bl. 137 d.A.) als Beigeordneter für das Dezernat III der Stadt Leverkusen (Bürger, Umwelt und Soziales) bestätigt dies der Antragsgegner selbst, in dem F angibt, innerhalb seines beruflichen Werdegangs „umfangreiche Erfahrungen bei Wohlfahrtsverbänden, Bildungs- und Beratungseinrichtungen sowie Aufgabenfeldern der Kommunalverwaltung mit dem Schwerpunkt Arbeitsmarktpolitik“ gesammelt zu haben. Das Schreiben wurde ca. ein Jahr nach der Trennung und nur vier Monate nach Auflösung des bei Trennung innegehabten Arbeitsverhältnisses verfasst und nimmt Bezug auf den gesamten beruflichen Werdegang. Mit fast demselben Wortlaut hält die Sprecherin der Grünen Ratsfraktion in der Veröffentlichung vom 24.09.2014 den Antragsgegner für einen qualifizierten Kandidaten für das nun bekleidetet Amt. Der Antragsgegner ist bereits vor der Trennung langjährig Parteimitglied des Bündnisses 90/Die Grünen und der SPD gewesen. F war nach eigenen Angaben als Berater für Bundestagsabgeordnete tätig und F NRW-weit aufgrund seiner Kenntnisse bekannt (Protokoll vom 22.08.2013, S. 3). Nach alledem sind die Voraussetzungen für die neue Stelle des Antragsgegners bereits in der Ehe angelegt worden. Im Jahr 2014 mögen die Ermunterung der neuen Lebensgefährtin und deren politische Beziehungen den Anstoß für die Ernennung konkret in die jetzige Stelle gegeben haben. Bereits vorher hatte der Antragsgegner die fachlichen Voraussetzungen und auch tatsächliche Bestrebungen, ein solches Amt zu bekleiden. Dies ermöglicht ihm sein Werdegang vor der Trennung der Beteiligten.
946) Januar 2015 bis März 2015
95Das unter Ziffer 5) ermittelte Einkommen des Antragsgegners (2.401,73 €) ist zugrunde zu legen.
96Einkommen der Antragstellerin in 2015:
97Durchschnittliches Nettoeinkommen |
1.500,00 € |
Abzüge |
|
Private Krankenversicherungsbeiträge für die Antragstellerin |
-154,07 € |
Private Pflegeversicherung für die Antragstellerin |
-9,49 € |
Fahrtkosten |
-22,00 € |
Beitrag GEW |
-24,86 € |
Kindergarten(mitgliedschafts)beitrag |
-33,00 € |
Bereinigtes Erwerbseinkommen |
1.256,58 € |
Wohnvorteil (unstr.) |
+650,00 € |
Finanzierung |
-766,00 € |
Pflegegeld |
+ 525,00 € |
Voraussichtliche Steuererstattung |
92,85 € |
Verbleiben |
1.758,43 € |
Abzüglich 1/7 aus 1.256,58 € (179,51) |
1.578,92 € |
Das durchschnittliche Nettoeinkommen wurde anhand der Jahreswerte der Gehaltsabrechnung April 2105 ermittelt sowie geringfügig erhöht aufgrund der im Dezember gezahlten Sonderzahlung. Der Kindergartenmitgliedsbeitrag wurde in voller Höhe angesetzt. Die Steuererstattung für das Jahr 2013 im Jahr 2014 wurde fortgeschrieben.
99Folgender Trennungsunterhaltsanspruch besteht:
100Summer der einzusetzenden Einkünfte |
3.980,65 € |
½ |
1.990,33 € |
Abzüglich des Einkommens der Antragstellerin (1.578,92 €) |
411,41 € |
Aufgerundet |
412,00 € |
7) Ab April 2015
102Anne wechselt in die 2. Altersstufe. Dies wirkt sich auf das Einkommen des Antragsgegners wie folgt aus:
103Einkommen als Wahlbeamter |
4.956,66 € |
Abzüge: |
|
Fahrkosten |
-632,00 € |
Private Krankenversicherung |
-278,23 € |
Private Pflegeversicherung |
-14,19 € |
Parkgebühr |
-50,00 € |
Private Krankenversicherung Jule und Anne |
-61,45 € |
Bereinigtes Erwerbseinkommen |
3.920,79 € |
Steuernachzahlung für 2013 in 2015 |
-36,77 € |
Bereinigtes Einkommen |
3.884,02 € |
Kindesunterhalt Jule (6. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe) |
-454,00 € |
Kindesunterhalt Anne (6. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe) |
-374,00 € |
Kindesunterhalt Oskar (6. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe) |
-314,00 € |
Verbleiben |
2.742,02 € |
Abzüglich 1/7 aus 2.802,02 € (391,72 €) |
2.350,30 € |
Da das unter Ziff. 6) ermittelte Einkommen der Antragstellerin (1.578,92 €) unverändert bleibt, ergibt sich folgende Berechnung:
105Summe der Einkünfte |
3.929,22 € |
½ |
1.964,61 € |
Abzüglich Einkommen Antragstellerin |
385,69 € |
Aufgerundet |
386,00 € |
8) Rückstandsberechnung
107a) November 2012 bis Januar 2012
108Der Antragsgegner zahlte monatlich einen einheitlichen nicht spezifizierten Unterhaltsbetrag, der wie folgt zu verrechnen ist:
109Geschuldet waren:
110Nov. 2012 |
Dez. 2012 |
Januar 2013 |
Summe |
|
Kindesunterhalt Jule |
375,65 € |
375,65 € |
321,65 € |
1.072,95 € |
Kindesunterhalt Anne |
319,89 € |
319,89 € |
271,89 € |
911,67 € |
Ehegatten-unterhalt |
707,- € |
707,- € |
176,- € |
1.590,00 € |
Summe |
3.574,62 € |
Berücksichtigt wurde neben dem Tabellenunterhalt die zusätzlich für die Kinder zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Jule 30,65 € und Anne 30,89 €).
112Gezahlt hat der Antragsgegner 3 x 1.278,23 €, also 3.834,69 €, mithin 260,07 € zu viel.
113b) Kindesunterhalt für Jule
114Von Februar 2013 bis Juni 2013 waren monatlich 321,65 € (291,- € Tabellenunterhalt und 30,65 € Krankenversicherungsbeitrag). Gezahlt wurden 345,- € monatlich, also monatlich 23,35 € zu viel, insgesamt 116,75 €.
115Im Juli 2013 waren 356,- € zuzüglich 30,65 €, also 386,65 € geschuldet. Gezahlt wurden 345,- €, also 41,65 € zu wenig. Von der Überzahlung bleiben 75,10 €.
116Von August 2013 bis Oktober 2014 (15 Monate) waren monatlich 386,65 € geschuldet, gezahlt wurden 356,- €. Die verbleibende Überzahlung wurde auf die monatliche Differenz in den Monaten August und September sowie anteilig auf Oktober 2013 verrechnet. (30,65 € + 30,65 € + 13,80 € = 75,10 €). Im Oktober 2013 wurden daher 16,85 (30,65 € - 13,80 €) € zu wenig gezahlt. Danach bleibt es bei einem nicht gedeckten monatlichen Betrag von 16,85 €.
117Von November 2014 bis März 2015 waren 454,- € Tabellenunterhalt zuzüglich 30,65 € Versicherungsbeitrag, also 485,65 € monatlich geschuldet. Gezahlt wurden 356,00 € monatlich, so dass monatlich 128,56 € zu wenig gezahlt wurden.
118Ab April 2015 bleibt es bei monatlich geschuldetem Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 485,65 €. Die vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen (entsprechend der Jugendamtsurkunden) wurden angerechnet.
119c) Kindesunterhalt Anne
120Von Februar 2013 bis Juli 2013 waren monatlich 241,- € Tabellenunterhalt zuzüglich 30,89 € Versicherungsbeitrag geschuldet, also 271,89 €. Gezahlt wurden 289,- € monatlich, so dass insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 102,66 € besteht.
121Von August 2013 bis Oktober 2014 (15 Monate) waren ebenfalls monatlich 271,89 € geschuldet. Gezahlt wurden monatlich 241,- €, also 30,89 € zu wenig. Die Überzahlung wurde verrechnet mit dem Fehlbetrag für die August 2013 bis Oktober 2013 und anteilig November 2013 ((30,89 x 3) + 9,99). Für November 2013 waren daher nur noch 20,90 € zu zahlen (30,89 – 9,99).
122Ab November 2014 waren monatlich 344,89 € (314,- € + 30,89 €) geschuldet. Gezahlt wurden 241,00 € monatlich, so dass ein monatlicher Fehlbetrag von 103,89 € besteht.
123Ab April 2015 sind monatlich 404,89 € geschuldet (374,- € + 30,89 €). Abgezogen wurden die entsprechend den Jugendamtsurkunden geleisteten Zahlungen (241,- € im April und ab Mai 374,- €).
124d) Trennungsunterhalt
125Im Zeitraum Februar 2013 und März 2013 waren 352,- € Trennungsunterhalt (2x176) geschuldet. Hierauf wird die Überzahlung aus den Monaten November 2012 bis Januar 2013 in Höhe von 260,07 € verrechnet, so dass 91,93 € verbleiben.
1268) Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Antragstellerin unterliegt im Verhältnis zum Gesamtverfahrenswert mit 45%. Angesichts der teilweisen Antragsrücknahme ist die Kostenaufhebung billig. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 31.335,68 €. Dies entspricht der Summe der in der Antragschrift vom 26.03.2015 geltend gemachten Ansprüche, wobei laufender Unterhalt mit dem Jahresbetrag (x 12) bewertet worden ist (§ 51 FamGKG).
127Rechtsbehelfsbelehrung:
128Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund, H-Straße, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
129Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Dortmund eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
130Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
131Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, I-Straße, 59065 Hamm - eingegangen sein.
132Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
133(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.