Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Feb. 2015 - 1 Vollz (Ws) 8/15

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenem auferlegt (§ 121 Abs. 2, 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO).
1
Zusatz:
21.
3Soweit durch den angefochtenen Beschluss der Antrag die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Sicherungsmaßnahme „keine Teilnahme an unbeaufsichtigten Gemeinschaftsveranstaltungen“ aufzuheben, zurückgewiesen wurde, steht der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bereits entgegen, dass zwischenzeitlich Erledigung eingetreten ist.
4Prozessual führt die Erledigung, wenn sie – wie hier – bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde eingetreten ist, zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde dient der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und ist an den Fortbestand der zu überprüfenden Entscheidung geknüpft; eine Umdeutung in einen Feststellungsantrag kommt nicht in Betracht (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2004, 1 Ws 192/04 – juris; Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 11): Eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 3 StVollzG auf das Rechtsbeschwerdeverfahren würde die Folge haben, dass das Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrages befinden müsste. Das widerspräche den sich aus § 116 Abs. 1 StVollzG ersichtlichen Aufgaben des Rechtsbeschwerdegerichts. Ebenso steht auch die die Ausgestaltung des Verfahrens der Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages entgegen, denn als nach Revisionsgrundsätzen entscheidendes Gericht wäre es häufig an einer Entscheidung gehindert, weil es tatsächliche Feststellungen zu dem erstmals darzulegenden berechtigten Interesse an einer Entscheidung nach § 115 Abs. 3 StVollzG nicht treffen darf (Thür. Oberlandesgericht a.a.O. mit weiteren Nachweisen).
5Vor diesem Hintergrund ist auch eine Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht veranlasst, denn eine solche ist dann bereits unstatthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG entsprechend anzuwendenden Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO. Der dieser Regelung zugrundeliegende Grundgedanke, dass nämlich die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt nicht nur für den Fall, dass eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Er findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache durch Rücknahme des Antrags (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG) oder – wie hier – durch anderweitige Erledigung (§ 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG) erübrigt hat (vergl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 121 RN 3 mwN; OLG Hamm, Senatsbeschlüsse vom 2. März 2004 – III-1 Vollz (Ws) 36/04 sowie vom 13. Juli 2010 – III-1 Vollz(Ws) 381/10; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 31; Thür. OLG NStZ-RR 1997, 430; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432).
62.
7Im Übrigen – hinsichtlich des Warnhinweises sowie der Unterbringung in einem Haftraum mit verstärkter Bausubstanz – fehlt es an einem Zulassungsgrund im Sinne von § 116 Abs. 1 StVollzG.
8a)
9Eine Zulassung war zunächst nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts liegt dann vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (Laubenthal in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 4 m.w.N.).
10Die vorliegende Rechtsbeschwerde zeigt keine Fragestellungen in diesem Sinne auf.
11Bei den eingangs genannten Sicherungsmaßnahmen handelt es sich nicht um solche im Sinne des § 88 Abs. 2 StVollzG. Insbesondere stellt die Unterbringung in einem Haftraum mit verstärkter Bausubstanz und verstärkten Fenstergittern keinen Fall des § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG dar, denn in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Norm verlangt § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG „die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände“ (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Auflage, § 88 RN 6).
12Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits verschiedentlich mit derartigen „Minus-Maßnahmen“ auseinandergesetzt und festgestellt, diese seien bereits dann nicht zu beanstanden, wenn sie durch ausreichende Tatsachen belegt würden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 20. Februar 1998, 5 Ws 21/98, NStZ 1999, 446 sowie KG Berlin, Beschluss vom 7. Dezember 2012, 2 Ws 540/12 Vollz, FS 2013, 196 f.). Ein Bedarf zu einer weiteren Fortbildung des Rechts besteht danach nicht.
13b)
14Auch eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war nicht geboten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (Laubenthal, in Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Auflage, § 116 RN 5 m.w.N.).
15Vorliegend ist bereits ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ersichtlich.
16Den unter a) aufgezeigten rechtlichen Voraussetzungen wurde entsprochen, denn die angefochtene Entscheidung legt im Einzelnen dar, dass die Antragsgegnerin die von ihr angeordneten Maßnahmen auf eine – gemessen an der (vergleichsweise geringen) Intensität der Maßnahmen – hinreichend konkrete Tatsachenbasis in Form einzelfallbezogener Erwägungen gestützt hat.
17Auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist nicht anzunehmen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit ein etwaiger Rechtsfehler insoweit überhaupt über den bloßen Einzelfall hinausreichen und die Rechtsprechung als Ganzes berühren würde, denn jedenfalls ist die diesbezüglich erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts bereits nicht zulässig ausgeführt.
18Der Betroffene hat zum einen gerügt, die Strafvollstreckungskammer habe, um seinen psychischen Zustand beurteilen zu können, eine Stellungnahme seiner bisherigen Therapeutin, Dr. med. C, einholen müssen. Der Zulässigkeit der Rüge steht insoweit bereits entgegen, dass der Betroffene nur unzureichend dargelegt hat, weshalb sich das Gericht zu der seiner Meinung nach erforderlichen Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt sehen müssen (statt vieler Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt [Hrsg.], StPO, 57. Auflage, § 244 RN 80). Eine schriftliche Stellungnahme der Therapeutin vom 16. Mai 2013 ist von der Strafvollstreckungskammer berücksichtigt worden (vgl. Bl. 3 der angefochtenen Entscheidung). Damit hat auch Berücksichtigung gefunden, dass die Fachärztin für Psychiatrie, Dr. C, von einem positiven Entwicklungsprozess des Betroffenen ausgeht. Danach wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von einer weiteren Stellungnahme wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Letzteres legt der Betroffene nicht dar.
19Zum anderen hat der Betroffene geltend gemacht, die Strafvollstreckungskammer habe eine Stellungnahme der JVA D einholen müssen. Durch eine solche wären wesentliche, gegen eine Fluchtgefahr sprechende Informationen in die Entscheidung eingeflossen. Einer Zulässigkeit dieser Rüge steht bereits entgegen, dass der Hinweis auf Einholung „wesentlicher Informationen“ zu vage ist, um zu belegen, dass sich die Strafvollstreckungskammer zu einer entsprechenden Sachverhaltsaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, zumal in dem angefochtenen Beschluss Berücksichtigung gefunden hat, dass der Betroffene in der Voranstalt zuletzt nicht mehr als „besonders gefährlicher Gefangener“ geführt wurde.

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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.
(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.
(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Gegen einen Gefangenen können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach seinem Verhalten oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maß Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.
(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
- 1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, - 2.
die Beobachtung auch mit optisch-elektronischen Einrichtungen, - 3.
die Absonderung von anderen Gefangenen, - 4.
der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, - 5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und - 6.
die Fesselung.
(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann.
(4) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn aus anderen Gründen als denen des Absatzes 1 in erhöhtem Maß Fluchtgefahr besteht.
(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert.