Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 17. März 2015 - 1 Vollz (Ws) 76, 77/15

Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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Zusatz:
2Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Rechtsbeschwerde überhaupt in der nach § 118 Abs. 2 StVollzG gebotenen Form ausgeführt worden ist. Eine Rüge der Verletzung materiellen Rechts wurde nicht ausdrücklich erhoben. Die Rechtsbeschwerdebegründung besteht in weiten Teilen aus der Schilderung neuen Sachverhalts, der für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtlich ist, da Grundlage für die sachlich-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung deren tatsächliche Feststellungen sind. Eine Verfahrensrüge, welche möglicherweise wegen Verletzung der Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Eigenschaft der Maßnahme als Disziplinarmaßnahme erhoben wurde, wurde jedenfalls allein schon deswegen nicht hinreichend ausgeführt, weil sie einen unzulässigen Verweis auf die Akten enthält. Auch fehlt es an der Anbringung von Rechtsbeschwerdeanträgen.
3Jedenfalls aber liegt kein Zulassungsgrund in dem o.g. Sinne vor. Die Voraussetzungen, unter denen eine nichtdisziplinarische Ablösung von der Arbeit als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes analog § 14 Abs. 2 StVollzG bzw. § 49
4Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erfolgen konnte, sind obergerichtlich geklärt. Danach kann der Widerruf (u.a.) erfolgen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Gefangene dauerhaft – Einzelverfehlungen können nur disziplinarisch und in den Grenzen des
5§ 107 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG geahndet werden – nicht in der Lage oder bereit ist, sich in das Zusammenleben der Beschäftigen einzugliedern und hierdurch durch ihn
6der Betriebsfrieden dauerhaft und nachhaltig gestört ist (vgl. OLG Frankfurt
7NStZ-RR 1988, 31; OLG Hamm NStZ 2010, 396). Dass die Strafvollstreckungs-
8kammer, die im Übrigen von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen
9ist, dies vorliegend nicht näher geprüft hat, ist ein Fehler im Einzelfall (da für eine Störung des Betriebsfriedens durch die einmalige Arbeitsverweigerung des Betroffenen nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nichts ersichtlich ist), der ersichtlich einem Übersehen geschuldet ist, begründet aber nicht die Gefahr der Zersplitterung der Rechtsprechung oder Fortsetzung einer falschen
10Rechtsprechung i.S.d. Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.