Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet verworfen.
Die Rechtsbeschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 26. März 2015 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend eine gegen ihn gerichtete Disziplinarmaßnahme als unbegründet verworfen. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung am 08. April 2015 in der Justizvollzugsanstalt X zugestellt.
4Mit einem von ihm selbst unter dem 16. April 2015 verfassten Schreiben wandte sich der Betroffene an das Oberlandesgericht und beantragte, gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG die angeordnete Disziplinarmaßnahme bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen; „desweiteren, wird die Begründung, der Rechtsbeschwerde, Frist und formgerecht, eingereicht,….“. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. April 2015 wurde der Betroffene darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer nur in Betracht komme, wenn bereits –formwirksam – eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt worden sei, was derzeit nicht beurteilt werden könne, da die Akten dem Senat (noch) nicht vorgelegt worden seien.
5Zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Werl hat der Betroffene am 13. Mai 2015 unter Erhebung der Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgebracht, er habe sich mit Schreiben vom 05. Mai 2015 an das Amtsgericht Werl gewandt und zum Zweck der Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde eine Vorführung zum Rechtspfleger beantragt. Der Antrag sei am 07. Mai 2015 beim Amtsgericht Werl eingegangen, woraufhin der Rechtspfleger die JVA Werl am 12. Mai 2015 um Vorführung am 13. Mai 2015 gebeten habe.
6II.
71.
8Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, weil den Betroffenen ein eigenes Verschulden an der Versäumung dieser Frist trifft und in diesem Fall eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist. Maßgebend ist dabei die dem Betroffenen mögliche und zumutbare Sorgfalt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rdnr. 11 f).
9Der Betroffene hat den Antrag auf Protokollierung der Rechtsbeschwerde erst am 05. Mai 2015, also 3 Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG abgefasst. Er hat nicht vorgetragen, wann er dieses Schreiben zur Post gegeben hat. Selbst bei Aufgabe zur Post am gleichen Tag konnte der Betroffene jedenfalls nicht damit rechnen, dass das Schreiben früher als tatsächlich erfolgt (nämlich am 07. Mai 2015) beim Amtsgericht Werl eingehen würde.
10Nach der gegebenen Sachlage musste der Betroffene davon ausgehen, dass die Rechtsbeschwerde nicht mehr fristgerecht protokolliert werden konnte. Es trifft ihn ein Verschulden, dass er sich nicht entsprechend rechtzeitig und mithin früher um die Vorführung zum Rechtspfleger bemüht hat. Rechtzeitigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Protokollierungsersuchen des Gefangenen im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs entsprochen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 03. August 2010 – III-1 Vollz (Ws) 324/10 –, juris). Der mit der Anhörung eines Gefangenen notwendig verbundene organisatorische Aufwand stand der fristgerechten Aufnahme des Protokolls in diesem Fall jedoch entgegen. Zwar ist ein Betroffener nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Dies bedeutet auch, dass ein Gefangener grundsätzlich das Recht hat, eine Rechtsbeschwerdebegründung gegebenenfalls auch noch am letzten Tag der Frist zu Protokoll des Urkundsbeamten zu erklären. Es beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch verpflichtet ist, bei später Antragstellung zur Vorführung allein wegen des bevorstehenden Fristablaufes überobligatorische Tätigkeiten außerhalb des normalen Geschäftsganges zu entfalten, um die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährleisten. Die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelfrist beinhaltet nämlich keine reine Bedenkzeit, sondern umfasst zugleich die Zeitspanne, die dem Betroffenen je nach den Umständen zur Erledigung des rein technischen Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung verbleibt (vgl. Senat a.a.O.). Es muss deshalb von dem Betroffenen erwartet werden, dass er seinerseits alles ihm Zumutbare veranlasst, um die rechtzeitige Protokollierung des Rechtsmittels sicherzustellen.
11Zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde war nach Eingang des Antrages des Betroffenen – für diesen ohne weiteres erkennbar – erforderlich, dass sich der Rechtspfleger – wie vorliegend am 13. Mai 2015 erfolgt – entweder selbst in die JVA X begeben oder aber ggfls. die JVA um die unmittelbare Vorführung des Betroffenen zum Amtsgericht ersuchen würde. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag des Betroffenen vom 05. Mai 2015 nach seinem Eingang beim Amtsgericht Werl am 07. Mai 2015 dem zuständigen – hier namentlich benannten – Rechtspfleger noch am gleichen Tag vorgelegt worden ist, konnte der Betroffene allerdings im Rahmen des normalen Geschäftsganges unter Berücksichtigung anderweitiger zu erledigender Tätigkeiten des Rechtspflegers nicht damit rechnen, dass dieser sich sogleich am Folgetag selbst in die JVA begeben oder aber auf entsprechenden Antrag des Rechtspflegers die JVA bereits an diesem Tag eine Vorführung des Betroffenen zum Amtsgericht ermöglichen würde.
12Es wird insoweit ergänzend ohne Vornahme einer allgemeinen Festlegung für jeden Einzelfall darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Senats ein Protokollierungsersuchen im Regelfall dann als rechtzeitig anzusehen sein wird, wenn es zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist.
13Durch die vorstehend dargelegte Betrachtungsweise wird einem Gefangenen der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsmittelinstanzen auch nicht entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Protokollierung der Rechtsbeschwerdebeschwerde eines Gefangenen sind vielmehr als sachlicher Grund anzusehen, der einen für den Betroffenen hinnehmbaren höheren Zeitaufwand erfordert. Hierbei ist zudem zu beachten, dass die Möglichkeit der Protokollierung einer Rechtsbeschwerde vor dem Rechtspfleger sich lediglich als ein gesetzliches Äquivalent zur gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG grundsätzlich notwendigen Einlegung des Rechtsmittels unter Mitwirkung eines Rechtsanwaltes darstellt. Auch bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes könnte der Betroffene unter Berücksichtigung dessen anderweitiger Auslastung nicht damit rechnen, dass dieser im Falle des Einganges eines Mandatsauftrages am Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist für ihn noch in sinnvoller Weise tätig werden könnte. Auch insoweit könnte der Gefangene gerade nicht erwarten, der Rechtsanwalt werde sich bereits am Folgetag in die JVA begeben, um die Angelegenheit zu besprechen und anschließend noch taggleich eine Rechtsbeschwerdebegründung abzufassen und für deren Zugang bei Gericht zu sorgen. Vielmehr wird in derartigen Fällen mangels ausreichender Einarbeitungsmöglichkeiten in die Sach- und Rechtslage eine über die Erhebung der allgemeinen Sachrüge hinausgehende Rechtsbeschwerdebegründung im Regelfall kaum möglich sein.
14Gründe zu einer dem Betroffenen ausnahmeweise günstigeren Betrachtung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dem Betroffenen war vielmehr vorliegend schon deshalb zuzumuten, sein Protokollierungsersuchen zeitlich früher anzubringen, weil er ausweislich seines an das Oberlandesgerichts gerichteten Schreibens vom 16. April 2015 bereits zu dieser Zeit fest zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen war.
152.
16Die Rechtsbeschwerde ist mangels Gewährung von Wiedereinsetzung unzulässig, da sie bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist am 08. Mai 2015 nicht in einer dem § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form (d.h. durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) eingelegt und begründet worden ist.
17Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung wurde dem Beschwerdeführer mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses erteilt.
183.
19Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 StVollzG ist nur dann statthaft, wenn – formwirksam – eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt worden ist. Die vorliegende Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt mithin auch zur Unzulässigkeit des Aussetzungsantrages.
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(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahme aussetzen, wenn die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen; § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidungen sind nicht anfechtbar; sie können vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(3) Der Antrag auf eine Entscheidung nach Absatz 2 ist schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.