Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 UF 179/13

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.1UF179.13.00
bei uns veröffentlicht am23.01.2014

Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat, nachdem der Betroffene inzwischen jedenfalls das 18. Lebensjahr erreicht hat.

2.       Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.       Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


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bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat mit ihrem eigentlichen Ziel, die Regelung eines vorläufigen Zusta