Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juli 2015 - VI-Kart 8/11 (V)
Gericht
Tenor
- I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 7. gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 16. November 2011- B 2-36/11 - werden zurückgewiesen.
- II. Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Beteiligten zu 1. bis zu 7. fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen zu 1. in der Beschwerdeinstanz zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
- III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7 Mio. €.
1
Gründe
2I.
3Die Beteiligte zu 1. - fortan auch: U. - ist die Holdinggesellschaft der U.-Gruppe, die im Bereich der Erfassung von Schweinen, Sauen und Rindern zur Schlachtung, dem Absatz von Frischfleisch, der Fleischverarbeitung und der Verwertung von Schlachtabfällen tätig ist. Gesellschafter von U. sind die D. U. sr. und S. U. mit Anteilen von jeweils 50 %. Die U.-Gruppe, die den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1. zufolge von D. U. sr. beherrscht wird, betreibt jeweils Schlachthöfe und Zerlegebetriebe für Schlachtschweine und Schlachtsauen in …. In 2010, dem letzten Geschäftsjahr vor der Anmeldung des hier zur Beurteilung stehenden Zusammenschlussvorhabens, lag der weltweite Gesamtumsatz der U.-Gruppe bei […] Mrd. Euro, wovon […] Mrd. Euro auf die Europäische Union und […] Mrd. Euro auf Deutschland entfielen. In 2014 erreichte der weltweite Konzernumsatz ungefähr … Mrd. Euro.
4D. U. sr. ist zudem Mehrheitsgesellschafter aller zur sogenannten zur N.-Gruppe gehörenden Gesellschaften. Die zur N.-Gruppe ist im Bereich der Herstellung von Wurstwaren tätig, ihr weltweiter Gesamtumsatz lag im Jahr 2010 bei […] Mio. Euro. Die kumulierten Gesamtumsätze von U. (Gruppe) und zur N. (Gruppe) lagen, Innenumsätze außer Betracht gelassen, in 2010 weltweit bei […] Mrd. Euro, von denen etwa […] Mrd. Euro auf die EU und ca. […] Mrd. Euro auf Deutschland entfielen.
5Die Beteiligten zu 2. bis zu 5. - fortan zusammen auch: S. - betreiben einen Schlachthof für Schweine und Sauen in Schöppingen; neben der Schlachtung selbst erfasster Schlachttiere betreibt S. in diesem Schlachthof auch sogenannte „Lohnschlachtung“ von Sauen, die zuvor von der Beigeladenen zu 1. - fortan auch: X. - erfasst worden sind. Im Jahr 2010 betrug der weltweite Gesamtumsatz von S. […] Mio. Euro, der vollständig auf die EU entfiel. Hiervon wurden […] Mio. Euro in Deutschland erzielt.
6An allen S.-Gesellschaften waren zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens Herr I. S. und die Beteiligten zu 6. und zu 7. (mit Anteilen von zusammen jeweils 100 %) beteiligt. Herr I. S. ist während des Fusionskontrollverfahrens verstorben und von der Beteiligten zu 8. allein beerbt worden. Seine letztwillige Verfügung ordnete zu Gunsten der Beteiligten zu 6. und zu 7. Vermächtnisse über die von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteile an, diese hat die Beteiligte zu 8. nach Beschwerdeeinlegung erfüllt.
7X. ist ein genossenschaftlich organisiertes Unternehmen, das im Bereich der Schlachtung und Zerlegung von Schlachtschweinen, Schlachtsauen, Kälbern und Rindern sowie dem Absatz des aus diesen Tieren gewonnenen Fleisches tätig ist. Die X.-Gruppe erzielte vor der angefochtenen Amtsentscheidung einen weltweiten Gesamtumsatz von etwa […] Mrd. Euro. X. betreibt Schlachthöfe in …, von denen die ersten vier auch eine angeschlossene Zerlegeeinrichtung für Schlachtschweine haben. X. lässt daneben - wie bereits erwähnt - Schlachtsauen im Schlachthof S. „lohnschlachten“. Zudem hat X. auf dem Gelände dieses Schlachthofs bei S. eine Zerlegeeinrichtung für geschlachtete Sauen angemietet. Die Verträge zwischen S. und X. über die Lohnschlachtung sind mit einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Monats kündbar; der auf unbestimmte Zeit geschlossene Mietvertrag über die Zerlegeeinrichtung ist zum 30. Juni mit einer einjährigen Kündigungsfrist kündbar.
8Mit dem am 9. März 2011 angemeldeten Zusammenschlussvorhaben beabsichtigt U., jeweils .. % der Anteile an den vier S.-Gesellschaften zu erwerben; die jeweils übrigen Anteile sollen bei den Beteiligten zu 6. und zu 7. verbleiben.
9Das Bundeskartellamt hat den Zusammenschluss untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fusion würde zu der Verstärkung einer bereits bestehenden marktbeherrschenden Stellung von U. auf den Märkten (1) für die Erfassung von lebenden Sauen zur Schlachtung in Deutschland und (2) für den Absatz von zerlegtem Sauenfleisch in Deutschland führen.
10Hiergegen richten sich die frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Beteiligten; die Beteiligte zu 8. hat im Rahmen der Beschwerdebegründung erklärt, ihr Rechtsmittel wegen zwischenzeitlichen Fortfalls der Beschwer nicht mehr weiterzuverfolgen (vgl. hierzu Beschwerdebegründung v. 16.5.2012, S. 3).
11Die Beteiligten zu 1. bis zu 7. (nachfolgend: die Beteiligten) greifen die Marktabgrenzung des Amts an: Sie meinen, in sachlicher Hinsicht bestünden ein einheitlicher Markt für die Erfassung von Sauen und Schweinen zur Schlachtung und ebenso ein einheitlicher Markt für den Absatz von zerlegtem Schweinefleisch einschließlich Sauenfleisch. Das Amt habe die von ihm angenommenen sachlich relevanten Märkte zudem auch räumlich unzutreffend abgegrenzt. Der fragliche Erfassungsmarkt für Lebendsauen sei nicht bundesweit abzugrenzen, sondern regional. Maßgeblich zu berücksichtigen sei das Erfassungsverhalten des Zielunternehmens S., das ganz überwiegend mit Sauen aus einem bestimmten Lieferradius (von ungefähr 150 km) um seinen Schlachthof in T. beliefert werde. Außerhalb einer noch näher zu definierenden „Region T.“ liegende Teile des Bundesgebiets seien nicht zum räumlich relevanten Markt zu zählen; wohl aber dazu gehöre dagegen das Staatsgebiet der Niederlande, deren Exporte von Lebendsauen sich ausschließlich auf die „Region T.“ konzentrierten. Der vom Amt befürwortete Markt für den Absatz von zerlegtem Sauenfleisch sei räumlich nicht auf das Bundesgebiet zu begrenzen, sondern erstrecke sich in noch näher zu bestimmendem Ausmaß zumindest auf das EU-Ausland bzw. auf Teile desselben.
12Darüber hinaus treten die Beteiligten auch der wettbewerblichen Beurteilung des Amts in Bezug sowohl auf Marktanteile als auch auf die sonstigen in der Untersagungsverfügung behandelten Marktstrukturkriterien entgegen.
13Die Beteiligten beantragen,
14den Beschluss des Bundeskartellamts vom 16. November 2011- B2-36/11 - aufzuheben.
15Das Bundeskartellamt beantragt,
16die Beschwerde der Beteiligten zurückzuweisen.
17Die Beigeladene zu 1. hat sich dem Antrag des Bundeskartellamts angeschlossen.
18Das Bundeskartellamt verteidigt die angefochtene Verfügung unter Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens aus dem das Zusammenschlussvorhaben untersagenden Beschluss.
19Mit Beschlüssen vom 17. April 2013 (GA 1080 ff.) und vom 20. Februar 2015 (GA 1601 f.) hat der Senat das Amt um weitere Nachermittlungen bzw. die Zusammenschlussbeteiligten um weitere Angaben gebeten. Wegen der hieraufhin erfolgten Äußerungen der Verfahrensbeteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.
20II.
21Nachdem die Beteiligte zu 8. ihr Rechtsmittel im Rahmen der Beschwerdebegründungsschrift zurückgenommen hat, ist nur noch über die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 7. zu entscheiden. Ihre Beschwerden sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundeskartellamt das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben untersagt.
22A. Das zur Überprüfung stehende Zusammenschlussvorhaben ist unabhängig von den Zeitpunkten seiner Anmeldung bzw. Untersagung durch das Amt in materieller Hinsicht an den kartellgesetzlichen Vorschriften in der Fassung zu messen, die diese Vorschriften auf Grund der am 30. Juni 2013 in Kraft getretenen 8. GWB-Novelle erhalten haben. Bei der von den Beteiligten angefochtenen Untersagungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, so dass für die wettbewerbliche Beurteilung maßgeblich die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 21.12.2004 - KVR 26/03, NJW-RR 2005, 474 [475] m.w.N., Rz. 13 bei juris - Deutsche Post/trans-o-flex; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.8.2013 - VI-Kart 1/12 [V], NZKart 2013, 465, Rz. 45 bei juris - Signalmarkt).
23B. Das streitbefangene Zusammenschlussvorhaben unterliegt den Vorschriften über die deutsche Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB.
241. Bei dem angemeldeten Vorhaben liegen im Hinblick auf die von U. angestrebten Mehrheitsbeteiligungen an den Zielgesellschaften (Beteiligte zu 2. bis zu 5.) die Voraussetzungen eines Zusammenschlusstatbestands in Gestalt eines Kontrollerwerbs im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB vor; dies greift die Beschwerde auch nicht an.
252. Wie das Amt zutreffend und von der Beschwerde ebenfalls unangegriffen dargelegt hat, hat der zur Überprüfung stehende Zusammenschluss im Hinblick auf die Umsatzsituation der Zielunternehmen keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 oder Abs. 3 VO (EG) 139/2004 [„EG-Fusionskontroll-verordnung“] - FKVO -) und liegen die Aufgreifschwellen im Sinne von § 35 Abs. 1 GWB vor, wohingegen das Ausschlusskriterium gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 GWB (2013) nicht erfüllt ist.
26C. Der beabsichtigte Zusammenschluss ist zu untersagen, weil er im Sinne des in § 36 Abs. 1 S. 1 GWB (2013) genannten Regelbeispiels (vgl. BGH, Beschluss v. 23.9.2014 - KVZ 82/13, NZKart 2015, 56 = WuW/E DE-R 4536, Rz. 5 - Marktbeherrschung als Regelbeispiel) für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von U. (zumindest) auf dem Nachfragemarkt für die Erfassung von lebenden Sauen zur Schlachtung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der (europäischen) Niederlande erwarten lässt und die in § 36 Abs. 1 S. 2 GWB (2013) genannten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gestattung des Zusammenschlusses nicht vorliegen.
271. Bei der sachlichen Marktabgrenzung ist das Bundeskartellamt von einem eigenständigen Markt für die Erfassung von lebenden Sauen zur Schlachtung ausgegangen. Dies ist im Ergebnis zutreffend.
28a. Bei der Bestimmung des sachlich relevanten Markts ist nach ständiger Rechtsprechung im Ausgangspunkt das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden.
29Im Falle eines Angebotsmarkts sind hiernach dem relevanten Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus Sicht der Nachfrager nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Marktabgrenzung dem Ziel dient, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind. Denn für die Frage, ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhaltensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrolliert werden. Vor diesem Hintergrund kann das Bedarfsmarktkonzept in Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Falls eines Korrektivs bedürfen; dem trägt namentlich u.a. das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität Rechnung (vgl. zu Allem BGH, Beschluss v. 16.1.2007 - KVR 12/06, BGHZ 170, 299, Rzn. 13 ff. – National Geographic II; BGH, Beschluss v. 11.11.2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 Rzn. 14 ff. – E.ON/Stadt-werke Eschwege; vgl. auch Senat, Beschluss v. 14.8.2013 - VI-Kart 1/12 [V], NZKart 2013, 465, Rz. 54 bei juris - Signalmarkt).
30Sind die Verhältnisse - wie im hiesigen Zusammenhang - auf einem Nachfragemarkt zu untersuchen, ist die grundsätzlich spiegelbildliche Anwendung des für Angebotsmärkte entwickelten Bedarfsmarktkonzepts anerkannt. Bei der Nachfragemacht bestimmt sich der relevante Markt mithin grundsätzlich nach der Austauschbarkeit der einzelnen Umsatzvorgänge für die Anbieter (vgl. BGH, Urteil v. 23.2.1988 - KZR 17/86, WuW/E BGH 2483 ff., Rz. 35 bei juris – Sonderungsverfahren; BGH, Urteil v. 12.11.2002 - KZR 11/01, WuW/E DE-R 1087 ff., Rz. 22 bei juris – Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH, Urteil v. 24.6.2003 - KZR 18/01, WuW/E DE-R 1139 ff., Rzn. 23 f. bei juris – Wiederverwendbare Hilfsmittel; vgl. auch Senat, Urteil v. 30.4.2014 - VI-U (Kart) 15/13, WuW/E DE-R 4425, Rz. 78 bei juris). Aus der maßgeblichen Sicht der Anbieter auf der Marktgegenseite ist daher insbesondere von Interesse, ob ein Anbieter seine Produkte oder gewerblichen Leistungen über alternative Absatzwege vertreiben kann, ohne dass an dem bisherigen Angebot etwas geändert wird. Ferner kommt es im Rahmen der Angebotsumstellungsflexibilität darauf an, ob der Anbieter seine Produktion oder seinen Vertrieb umstellen kann, ohne dass es sich bei den anderen Produkten nicht mehr „um dieselbe Art von Waren oder Leistungen“ handelt. Maßgeblich ist insoweit, was dem Anbieter in Bezug auf die Umstellung seiner Produktion bzw. seiner Vertriebskanäle nach den konkreten Umständen des Einzelfalls möglich und zudem sinnvollerweise wirtschaftlich zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13.11.1990 - KZR 26/89, WuW/E BGH 2683, Rz. 11 bei juris - Zuckerrübenanlieferungsrecht; BGH, Beschluss v. 19.12.1995 - KVR 6/95, WuW/E BGH 3037, Rz. 20 bei juris - Raiffeisen; Fuchs/Möschel, in Immenga/Mest-mäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 5. Aufl. [2014], § 18 Rzn. 66 ff.; Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 18 Rz. 29 m.w.N.).
31b. Hieran gemessen sind die Angebote der beiden Tierarten Schwein und Sau nicht funktional austauschbar und daher im Ergebnis unterschiedlichen Erfassungsmärkten zuzuordnen.
32aa. Allerdings folgt dies nicht bereits für sich genommen aus den vom Amt ermittelten Umständen, dass sich die durchschnittlichen Erfassungspreise je Kilogramm bei zu schlachtenden Schweinen bzw. Sauen signifikant unterscheiden und insoweit auch keine stabile Preisdifferenz besteht (vgl. hierzu Amtsbeschluss Rzn. 67 ff.). Unterschiedliche Preise benachbarter Produkte sind zwar ein Gesichtspunkt, der für die Annahme sachlich getrennter Märkte sprechen kann, entscheidend sind aber stets die Marktverhältnisse im Einzelfall (vgl. BGH, Beschluss v. 20.4.2010 - KVR 1/09, WuW/E DE-R 2905, Rz. 50 - Phonak/GN Store). Diese sind vorrangig auch gegenüber den Ergebnissen eines Preisheraufsetzungstests zur Ermittlung einer vorliegenden oder fehlenden Reaktionsverbundenheit von Produktmärkten; bei diesem Test handelt es sich um eine Modellerwägung, die für die Marktabgrenzung eine Hilfestellung liefern, die Marktabgrenzung aber nicht als ausschließliches Kriterium bestimmen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 4.3.2008 - KVR 21/07, WuW/E DE-R 2268, Rz. 18 - Soda-Club II).
33Dass eine Betrachtung der Preise für Schlachtsauen zum einen und Schlachtschweinen zum anderen für sich genommen bereits hinreichend sichere Schlüsse hinsichtlich der Marktabgrenzung zulässt, begegnet zumindest Zweifeln. Dies ist namentlich dem Umstand geschuldet, dass - wie die Beschwerde insoweit unwiderlegt vorgetragen hat (vgl. Beschwerdebegründung v. 16.5.2012, Rzn. 54 f.) - die Schlachtkörper von Sauen bzw. Schweinen eine unterschiedliche Verteilung von höher- und niedrigerwertigen Bestandteilen aufweisen. So hat etwa eine Sau im Vergleich mit einem Schwein höhere Anteile an Fett (ca. 11 % gegenüber ca. 6 %) und Knochen (ca. 20 % gegenüber ca. 17 %); andererseits liegt der Anteil an „Edelteilen“ bzw. an Magerfleisch beim Schwein erheblich höher als bei der Sau. Die vom Amt angenommenen Preisunterschiede als solche dürften schon vor diesem Hintergrund nur eine allenfalls geringe Aussagekraft in Bezug auf die sachliche Marktabgrenzung besitzen.
34bb. Das Fehlen funktionaler Austauschbarkeit der als Abnehmer der Schlachttiere in Betracht kommenden Schlachtbetriebe folgt entscheidend daraus, dass aus der maßgeblichen Sicht der Anbieter keine hinreichende Umstellungsflexibilität der bislang Sauen bzw. Schweine anliefernden Tierproduzenten besteht (hierzu nachstehend unter (1)) und die bislang auf die Schlachtung des einen Schlachttiers ausgerichteten Schlachthöfe nicht als alternative Abnehmer des jeweils anderen Schlachttiers in Betracht kommen (hierzu nachstehend unter (2)).
35(1) Unter Berücksichtigung der für sich genommen unangegriffenen Ergebnisse der tatsächlichen Ermittlungen des Bundeskartellamts sind grundlegende Unterschiede bei der Sauen- bzw. Schweineproduktion festzustellen:
36Bei den Anbietern von Sauen zur Schlachtung handelt es sich um Landwirte oder Erzeugergemeinschaften, die Sauen halten und bei einer Trächtigkeitsdauer des Muttertiers von ungefähr vier Monaten Ferkel erzeugen. Die Ferkel werden etwa ab sechs bis sieben Wochen nach der Geburt gemästet, wobei Ferkelerzeuger zum einen und Mastbetriebe zum anderen teilweise voneinander verschiedene Unternehmen sind; nach - nicht angegriffener - Einschätzung der Beigeladenen zu 1. (X.) (vgl. Schriftsatz v. 29.8.2012, S. 8) stammen etwa zwei Drittel der geschlachteten Sauen von auf die Ferkelerzeugung spezialisierten Unternehmen.
37Ein Umstieg von der Ferkelzucht in die Ferkelmast oder umgekehrt erfordert beim Anbieter einen Wechsel seines Geschäftsmodells, der mit Investitionen verbunden ist; so sind etwa Stallumbauten notwendig, weil die Haltung von trächtigen Sauen und neugeborenen Ferkeln andere Anforderungen an die Stalleinrichtung stellt als die Ferkelmast.
38Schlachtschweine bzw. -sauen werden tatsächlich in der Regel von unterschiedlichen Erzeugern angeboten. Gemästete Schweine werden zumeist im Alter von etwa sechs/sieben Monaten mit einem Durchschnittsgewicht von 95 kg als Schlachtschweine veräußert. Die Veräußerung erfolgt üblicherweise durch den Mastbetrieb selbst oder über Viehhändler. Bei einer Transaktion werden in der Regel mindestens 100 Tiere gehandelt. Sauen werden dagegen in der Regel in mehreren Zyklen für die Ferkelzucht eingesetzt. Sie werden in einem Durchschnittsalter von drei bis vier Jahren mit einem durchschnittlichen Gewicht von 160/170 kg (im Nebengeschäft) an Schlachtunternehmen veräußert. Bei einer Transaktion fallen zumeist nur geringe Mengen von etwa drei bis vier Tieren an, die vor dem Transport zum Schlachthof über mehrere Anfallstellen gesammelt und zu Lkw-Ladungen zusammengeführt werden.
39Bei dieser Sachlage kann nicht von hinreichender Umstellungsflexibilität ausgegangen werden, weil - wie auch das Bundeskartellamt zutreffend dargelegt hat - der Sauen- bzw. Schweineproduktion jeweils eine grundverschiedene und weder in kurzer Zeit noch mit einem vertretbaren Aufwand revidierbare betriebliche Systementscheidung zu Grunde liegt. Zudem hat das Amt in diesem Zusammenhang zutreffend auf ein Komplementärverhältnis zwischen Sauen und Schweinen hingewiesen (vgl. Amtsentscheidung Rzn. 64/66). Dieses beruht darauf, dass es sich bei den Sauen um die für die Ferkelzucht benötigten Muttertiere handelt; infolgedessen führt die Steigerung der Produktion auf der einen Seite regelmäßig zu einem Mengenzuwachs auch auf der anderen Seite. Dies steht indes schon für sich genommen einer Umstellung des Angebots weitgehend entgegen. Es kommt noch hinzu, dass die Anreize für eine Betriebsumstellung von der Schweinemast auf die Ferkelzucht auch insoweit als besonders gering zu veranschlagen sind, als - wie das Amt dargelegt hat (vgl. Amtsbeschluss Rzn. 43, 83 und Schriftsatz v. 5.3.2013, S. 14 f.) - auf Grund einer gestiegenen Fruchtbarkeit der Sauen und insbesondere wegen strenger gewordener Tierschutzanforderungen ab 2013 voraussichtlich mit kontinuierlich weiter sinkenden Sauenmengen in Deutschland zu rechnen ist; hiermit im Einklang steht, dass bereits in dem Zeitraum 2010 bis 2012 die Anzahl der Sauen haltenden Betriebe um mehr als ein Fünftel zurückgegangen ist. Korrespondierend hiermit haben die Nachermittlungen des Amts im laufenden Beschwerdeverfahren ergeben, dass hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2013 die Gesamtzahlen der in Deutschland geschlachteten Sauen rückläufig gewesen sind (vgl. Schriftsätze des Bundeskartellamts v. 7.8.2014, S. 16 und v. 3.2.2015, S. 12). Die genannten Umstände dämpfen die Anreize für einen Marktzutritt erheblich.
40(2) Die Anbieter der Schlachttiere (Sauen bzw. Schweine) können ihre Angebote auch nicht über alternative Absatzwege, d.h. die bislang auf das jeweils andere Schlachttier ausgerichtete Schlachtbetriebe, vertreiben.
41Mit Rücksicht auf den vom Amt im vorliegenden Zusammenschlussfall allein als wettbewerblich problematisch erkannten Erfassungsmarkt sind hier die möglichen Absatzalternativen der Anbieter von Sauen zur Schlachtung maßgeblich in den Blick zu nehmen. Die Betrachtung konzentriert sich dabei auf die Frage, ob die Sauenanbieter (Ferkelerzeuger) ihre Sauen nicht nur an Sauenschlachtbetriebe, sondern auch an Schlachthöfe liefern können, die bislang ausschließlich oder weit überwiegend Schweine schlachten. In diesem Zusammenhang kann dem Ausgangspunkt des Amts gefolgt werden, nur solche Schweineschlachtbetriebe als potentielle Nachfrager in den Blick zu nehmen, die mindestens 200 Sauen pro Woche (10.400/Jahr) schlachten können (vgl. hierzu näher Beschwerdeerwiderung v. 24.8.2012, S. 19 f. und Schriftsatz v. 5.3.2013, S. 10 f.). Dies ist deshalb sinnvoll, weil der Bereich der Sauenschlachtung mit jährlichen Schlachtzahlen (Basisjahr 2010) von […] Sauen bei U. und jeweils um etwa … Sauen bei den nächstfolgenden Wettbewerbern (vgl. Amtsbeschluss Rz. 84) sehr hoch konzentriert ist und daher ganz offensichtlich von solchen Unternehmen, die Schlachtsauen lediglich in Mengen noch unterhalb der vom Amt zu Grunde gelegten Grenzzahl nachfragen können, von vornherein kein relevanter Wettbewerbsdruck ausgeht.
42Wie das Bundeskartellamt im Ergebnis zu Recht erkannt hat, ist die oben aufgeworfene Frage unter dem Gesichtspunkt fehlender Umstellungsflexibilität zu verneinen, weil Schweineschlachtbetriebe nicht in der Lage und bereit sind, ihre Nachfrage kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen (vgl. hierzu [zur spiegelbildlich umgekehrten Situation bei Angebotsmärkten] BGH, Beschluss v. 16.1.2007 - KVR 12/06, BGHZ 170, 299, Rz. 20 – National Geographic II).
43(2.1) Allerdings ist auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts und mit Rücksicht auf die Feststellungslast der Kartellbehörde die technische Umstellungsflexibilität der Schweineschlachtbetriebe zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten anzunehmen und nicht - wie das Bundeskartellamt inzwischen über die Ausführungen im angefochtenen Beschluss hinaus meint (vgl. Schriftsatz v. 5.3.2013, S. 9) - zu verneinen.
44(2.1.1) Bei der Beurteilung der technischen Umstellungsflexibilität geht der Senat im Einklang mit den Handlungsgrundsätzen der Europäischen Kommission (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft v. 9.12.1997, ABl. 1997 C 372/03, Rz. 20) davon aus, dass diese bei einem Beschaffungsmarkt vorliegt, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, seine Nachfrage auf das relevante Produkt umzustellen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen.
45Obwohl auch das Bundeskartellamt im hier interessierenden Zusammenhang zunächst auf die genannte Definition Bezug genommen hat, ist es hiervon sodann abgewichen, indem es die Spürbarkeit (im Sinne der Definition) bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen hat (vgl. Schriftsatz v. 5.3.2013, S. 9); hierin ist dem Amt nicht zu folgen.
46(2.1.2) Zu der Frage, ob und inwieweit die bislang auf die Schweineschlachtung ausgerichteten Betriebe in der Lage sind oder in die Lage versetzt werden können, in einem „industriellen Umfang“, das heißt in Bereichen oberhalb der vorbezeichneten Grenzzahl von wöchentlich 200 Schlachtungen, (auch) Sauen zu schlachten, hat das Amt eine Auskunft des Herrn W. I. von der L. Germany GmbH, eines der beiden großen Schlachtanlagenbauunternehmen, eingeholt (vgl. Vermerk v. 7.4.2011, Amtsakte 119). Der Auskunft zufolge sollen alle moderneren Schlachtanlagen in Deutschland über eine Rohrbahnhöhe von 3,80 m verfügen, die für die Schlachtung von Sauen ausreichend sei. Bei den neueren Anlagen seien ferner die Vorrichtungen für Betäubung, Brühung und Enthaarung fast immer auch für eine Sauenschlachtung ausreichend dimensioniert. Die Kühlräume seien zwar sehr häufig so niedrig, dass Sauen mit Kopf nicht hineinpassten. Diesem Problem könne man jedoch abhelfen, indem man der Sau vor der Kühlung den Kopf abtrenne, zumal der Kopf ansonsten bei der Zerlegung ohnehin abgetrennt werde; der abgetrennte Sauenkopf sei dann getrennt zu kühlen. Zu investieren sei in höhenverstellbare Podeste für die Schlachter. Vor diesem Hintergrund stelle es kein Problem dar, auf einer moderneren Anlage sowohl Sauen als auch Schweine zu schlachten, wobei innerhalb desselben Tages von der einen zur anderen Schlachtung umgestellt werden könne. Allerdings sei der Durchsatz bei Sauen nur etwa halb so hoch wie bei Schweinen, so dass zum Beispiel mit einer Anlage innerhalb einer Stunde 400 Schweine, indes nur 200 Sauen geschlachtet werden könnten. Mit welchem Aufwand ältere Schlachtanlagen, namentlich solche aus den 1960er bzw. 1970er Jahren, aufgerüstet werden könnten, um eine Sauenschlachtung durchzuführen, lasse sich generell nicht sagen; die Kosten richteten sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Gegebenheiten und dem Erneuerungsbedarf, wobei die einzelnen Bestandteile einer Schlachtanlage unterschiedlich lange Haltbarkeiten aufwiesen.
47Feststellungen dazu, wie viele Schweineschlachtbetriebe die vorbezeichneten baulichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllen und deshalb, rein technisch betrachtet, ohne Weiteres auf eine Sauenschlachtung in der hier interessierenden Größenordnung umstellen bzw. neben Schweinen zusätzlich auch Sauen schlachten können, hat das Amt nicht getroffen. Ebenso wenig steht fest, in welchem Umfang und gegebenenfalls mit welchem Kostenaufwand die Schweineschlachtbetriebe möglicherweise noch ihre Anlagen aufrüsten müssten, um in die Sauenschlachtung einzusteigen. Das Amt hat insoweit angegeben, der Sachverhalt habe nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden können (vgl. Amtsentscheidung Rz. 78). Soweit es darüber hinaus an selber Stelle ausgeführt hat, nach den Auskünften von Marktteilnehmern und Schlachtanlagenbetrieben sei es wohl möglich, auf Schlachtanlagen für Schweine „(auch) kleinere Mengen an Sauen zu schlachten“, ist dies hinsichtlich der angesprochenen Größenordnung für sich genommen viel zu vage und vor dem Hintergrund der Auskunft der L. Germany GmbH insbesondere auch nicht im Ansatz plausibel und nachvollziehbar. Dass nach den Ermittlungen des Amts (vgl. auch insoweit Amtsentscheidung Rz. 78) in zahlreichen Schlachtstätten, in denen schwerpunktmäßig Schweine geschlachtet würden, auch geringe Zahlen von Sauen, namentlich einige Hundert pro Jahr, mitgeschlachtet werden sollen, kann nach alledem mangels einer insoweit tragfähigen Grundlage nicht auf eine fehlende technische Umstellungsflexibilität zurückgeführt werden; ob und inwieweit dieser Befund auf einem Mangel an wirtschaftlicher Umstellungsflexibilität beruht, ist im hiesigen Kontext unerheblich. Es hat mithin dabei zu verbleiben, dass zu Gunsten der Fusionsbeteiligten von einer hinreichenden technischen Umstellungsflexibilität der Schweineschlachtbetriebe auszugehen ist.
48(2.2) Den bislang ausschließlich oder jedenfalls überwiegend Schweine schlachtenden Unternehmen (im Folgenden zusammenfassend: Schweineschlachtbetriebe) fehlen jedoch - wie das Bundeskartellamt im Ergebnis mit Recht angenommen hat - hinreichende wirtschaftliche Anreize, in die Sauenschlachtung einzusteigen bzw. die Sauenschlachtung zu intensivieren. Mangels wirtschaftlicher Umstellungsflexibilität ist mit einem Marktzutritt bzw. einer verstärkten Marktteilnahme dieser Unternehmen daher nicht ernsthaft zu rechnen, im hier interessierenden Zusammenhang geht von ihnen mithin kein relevanter Wettbewerbsdruck aus.
49(2.2.1) Allerdings ist mit Rücksicht auf die Ermittlungen des Amts und mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, dass die meisten Schweineschlachtbetriebe über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Schlachtung (auch) von Sauen aufzunehmen oder ihren Geschäftsbetrieb um eine Sauenschlachtung zu erweitern. Soweit das Amt dafürhält, es bestünden gleichwohl erhebliche Umstellungshindernisse, da mit „erheblichen Wechselkosten“ zu rechnen und ferner davon auszugehen sei, dass die Aufnahme der Sauenschlachtung in einem „wettbewerbsfähigen Umfang“ zu einer „Störung“ der Produktionsprozesse im Hinblick auf das (wertvollere) Produkt „Schwein“ führen würde (vgl. Amtsentscheidung Rz. 81), folgt der Senat dem nicht. Die Ausführungen des Amts zu den genannten Gesichtspunkten sind zu unbestimmt und gehen nicht über für sich genommen nicht nachvollziehbare Einschätzungen und Wertungen hinaus; konkreter und belastbarer Tatsachenvortrag fehlt insoweit.
50(2.2.2) Soweit das Amt eine wirtschaftliche Umstellungsflexibilität bezweifelt, weil ein Absatz von Sauenfleisch an Wursthersteller ein jährliches Schlachtvolumen von 15.000 bis 25.000 Sauen erfordere (vgl. hierzu näher Amtsentscheidung Rz. 86), überzeugt dies für sich genommen ebenfalls nicht.
51Stichhaltig wäre dieser Gesichtspunkt allenfalls dann, wenn auf Seite der Nachfrager eine vertikale Integration von der Schlachtung bis zum Absatz von Sauenfleisch die Regel und deshalb marktprägend wäre. Dies ist indes nicht festzustellen. Wie das Amt ermittelt hat, stammen nur etwa 33 % bis 35 % der zerlegten Sauen aus eigener Schlachtung, während der Rest, mithin der überwiegende Teil, in Form von halben Schlachtkörpern (Sauenhälften) von dritten Schlachtunternehmen zugekauft wird (vgl. Amtsbeschluss Rz. 96). Bei dieser Sachlage kommen für Sauen schlachtende Unternehmen auf erste Sicht in einem erheblichen Umfang alternative Möglichkeiten des Absatzes an (spezialisierte) Zerlegebetriebe in Betracht. Dass und in welchem Umfang vor dem genannten Hintergrund eine vertikale Integration von der Schlachtung bis zum Absatz von Sauenfleisch an Wursthersteller tatsächlich besteht, hat das Amt nicht festgestellt.
52Wie viele der Schweineschlachtbetriebe in ihrer Eigenschaft als potentielle Sauenschlachtbetriebe ihren Markteintritt bzw. ihre verstärkte Marktteilnahme überhaupt von einer eigenen Zerlegung der geschlachteten Sauen abhängig machen würden, ist mangels insoweit getroffener Feststellungen ebenfalls unklar und mit Rücksicht auf den oben erwähnten Befund, dass aktuell nur rund ein Drittel der zerlegten Sauen aus eigener Schlachtung stammt, zudem zweifelhaft. Des Weiteren ist nach dem Sach- und Streitstand offen, ob, inwieweit und in wie vielen Fällen womöglich erforderliche Investitionen in eine Zerlegeanlage einem Markteintritt bzw. einer verstärkten Sauenschlachtung entgegenstehen. Nach alledem kann von einer den Schweineschlachtbetrieben fehlenden wirtschaftlichen Umstellungsflexibilität auch nicht allein schon mit der Erwägung ausgegangen werden, dass mit dem Absatz von selbst zerlegtem Sauenfleisch eine höhere Wertschöpfungstiefe erreicht werde, indes (gerade) insoweit für potentielle Neueinsteiger eher schlechte Absatzchancen bestünden (vgl. Amtsentscheidung Rz. 81).
53(2.2.3) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Amts (vgl. Beschluss Rz. 85), potentielle Neueinsteiger müssten schon deshalb mit einem schlechten Zugang zum Rohprodukt „Sau“ rechnen, weil Ferkelzüchter bzw. Viehhändler auf Grund langjährig praktizierter Geschäftsbeziehungen einer faktischen Bindung an bereits etablierte Sauenschlachtunternehmen unterlägen. Diese Prämisse ist durch nichts belegt, zumal - soweit ersichtlich - kein vom Amt befragtes Unternehmen diesen Gesichtspunkt als für einen Markteintritt relevant angegeben hat. Dass Anbieter ein besonderes Geschäftsrisiko eingehen, wenn und weil sie sich zur Belieferung von die Schlachtung von Sauen aufnehmenden bzw. intensivierenden Schweineschlachtbetrieben verpflichten, liegt auch im Übrigen nicht auf der Hand. Zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten sind „faktische Bindungen“ der Sauenanbieter daher nicht als relevante Schranke für einen Marktzutritt bzw. eine verstärkte Marktteilnahme durch Schweineschlachtbetriebe auszumachen.
54(2.2.4) Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Umstellungsflexibilität der Schweineschlachtbetriebe bestehen indes aus anderen Gründen. Ein ganz erheblicher Abschreckungseffekt für die Schweineschlachtbetriebe folgt aus der Tatsache, dass das Angebot an Sauen zur Schlachtung begrenzt und darüber hinaus seit Jahren rückläufig ist und zudem die Sauenschlachtung in Deutschland bereits eine sehr hohe Konzentration aufweist.
55(2.2.4.1) Im Jahr 2013 wurden in Deutschland [1 Mio.-1,1 Mio.] Sauen geschlachtet (vgl. Schriftsatz BKartA v. 11.3.2015, Anl. 1 - Tabelle 1); diese Zahl beinhaltet die sowohl innerhalb des Bundesgebiets erfassten als auch die aus dem Ausland importierten Sauen und zudem auch die Schlachtzahlen von zwanzig gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (FlGDV) nicht meldepflichtigen Betrieben, die wöchentlich nicht mehr als 200 Sauen schlachten (vgl. insoweit Schriftsatz BKartA v. 7.8.2014, S. 16).
56Ab 2011 ist ein kontinuierlicher Rückgang des Marktvolumens festzustellen. Seitdem sind die Sauenschlachtungen in Deutschland bis zum Jahr 2013 um [9 - 12] % zurückgegangen.
57Wie das Amt unter Bezugnahme auf Artikel aus der agrarwirtschaftlichen Fachpresse dargelegt hat, ist ferner für die Zeit ab dem Jahr 2013 mit einem weiteren erheblichen Rückgang der Sauenbestände in Deutschland und Europa in einer Größenordnung - in Deutschland - von zumindest 15 % bis 20 % zu rechnen. Diese Annahme steht vor dem Hintergrund, dass seit Beginn des Jahres 2013 verschärfte gesetzliche Anforderungen bei der Haltung von Sauen gelten; insbesondere müssen mit dem Ablauf einer Umstellungsfrist zum Ende des Jahres 2012 trächtige Sauen nunmehr zeitweise in Gruppen gehalten werden (vgl. §§ 24 Abs. 1, Abs. 2, 30 Abs. 1, Abs. 2, 45 Abs. 10 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung [TierSchNutztV] i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 2006). Tatsächlich ist es bereits im Zeitraum 2010 bis 2012 bei den Sauen haltenden Betrieben zu einem Rückgang von etwa 16.000 auf etwa 12.500 Betriebe, mithin um etwa 22 %, gekommen. Dies ist im Hinblick auf in der Fachpresse veröffentliche Äußerungen aus der Branche (vgl. hierzu Presseartikel Anl. 3 zum Schriftsatz des Amts v. 5.3.2013) maßgeblich auf die seit 2013 vorgeschriebene Gruppenhaltung von Sauen zurückzuführen. Im Einklang hiermit steht auch die Angabe des Sauenschlachtunternehmens V. GmbH, man habe in 2012 die Sauenschlachtzahlen gegenüber dem Vorjahr geringfügig steigern können, was u.a. auch auf einer Reihe von Betriebsaufgaben in Zusammenhang mit den ab 2013 geltenden verschärften Haltungsvorschriften beruht habe (vgl. Gesprächsvermerk des Amts v. 4.2.2013 - Telefonat mit Herrn K. V., Anl. 2 zum Schriftsatz v. 5.3.2013).
58Zutreffend hat das Amt in den Umständen, dass das Schlachtvolumen in der jüngsten Vergangenheit spürbar rückläufig gewesen ist und zudem auch mit einer zunehmenden Intensität dieses Prozesses ernsthaft zu rechnen ist, durchgreifende Gesichtspunkte erblickt, die bei Schweineschlachtbetrieben den Anreiz für einen Marktzutritt oder eine Ausweitung des Sauenschlachtgeschäfts empfindlich dämpfen.
59(2.2.4.2) Hinzu kommt, dass die Sauenschlachtung in Deutschland bereits sehr hoch konzentriert ist. Von den im Jahr 2010 ca. 1,16 Mio. in Deutschland geschlachteten Sauen entfielen […] auf U., jeweils um die … Stück auf vier weitere Unternehmen und der Rest überwiegend auf zahlreiche Schlachtbetriebe, die Sauen nur in kleinen Stückzahlen (nebenbei) mitschlachten.
60Aus alledem resultiert ein ganz erheblicher Abschreckungseffekt für potentielle Nachfrager, zumal ein Neueinstieg gegen etablierte Sauenschlachtunternehmen mit Rücksicht auf die Homogenität des Wirtschaftsguts „Sau“ ganz offensichtlich nur über die Zahlung höherer Erfassungspreise gelingen kann, was - angesichts etwa der hohen Finanzkraft von U. und auch von X. - wiederum ein erhebliches geschäftliches Risiko mit ungewissem Ausgang in sich birgt. Nach den Ermittlungen des Amts hat es in den letzten Jahren vor der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens bei der Erfassung von Sauen auch tatsächlich keine Marktzutritte von belangvollem Umfang gegeben.
61(2.2.4.3) Die vorstehend aufgezeigten gewichtigen Anhaltspunkte für eine fehlende wirtschaftliche Umstellungsflexibilität der Schweineschlachtbetriebe spiegeln sich zudem in den Aussagen wider, die das Bundeskartellamt im Rahmen einer Befragung von Marktteilnehmern eingeholt hat. Das Amt hat im Hauptprüfverfahren (mit Auskunftsbeschlüssen vom 20. April/4. Mai 2011) 26 Schlacht- und Zerlegebetriebe befragt, darunter zumeist Unternehmen, die Sauen in einem erheblichen Umfang schlachten und/oder zerlegen (vgl. Amtsentscheidung Rz. 32). Die eingeholten Auskünfte bestätigen die Annahme von zwei sachlich getrennten Erfassungsmärkten für Schweine bzw. Sauen.
62(a) Y. - der zur Zeit der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens bei der Erfassung von Schweinen in Deutschland größte Wettbewerber von U. - hatte sich in den vergangenen Jahren zum Ziel gesetzt, in einigen Jahren verstärkt eine Sauenschlachtung und Vermarktung (auch) in Deutschland aufzubauen. Das Vorhaben musste jedoch noch vor seiner Umsetzung wieder eingestellt werden. Den Angaben von Y. (vgl. Beiakte „Auskunftsbeschluss vom 20.04.11+04.05.11“, Bd. I, 338) zufolge hat die Einstellung auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Namentlich hat Y. eine „starke Wettbewerbsdominanz auf dem deutschen Sauenfleischmarkt sowohl bei der Erfassung als auch im Absatz“ angeführt. Im Hinblick auf Kosten für die Umrüstung der Schlachtanlage, die erwarteten Absatzchancen, die Marktentwicklung und den Zugang zu Sauen hat Y. einen Marktzutritt für „derzeit nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll“ erachtet. Darüber hinaus hatte Y. einen seiner in den Niederlanden befindlichen Sauenschlachthöfe (Q.) geschlossen, dies mit Rücksicht auf einen Verlust von Absatzchancen; die dort noch geschlachteten Sauen hätten zum Großteil nur noch an U. weitergegeben werden können.
63Auch im Rahmen eines Markttests hat Y. sich in gleicher Weise erklärt. Y. hat auch in dem etwaigen Abschluss eines Lohnschlachtvertrags mit U. über selbst - von Y. - erfasste Sauen keine realistische Möglichkeit gesehen, langfristig (stärker) in die Eigenschlachtung von Sauen einzusteigen. Zur Begründung hat das Unternehmen angegeben, keinen Zugang zum Absatz von Sauenfleisch zu haben und hierin eine erhebliche Schranke für den Markteintritt zu sehen; die abnehmende Industrie verlange die kontinuierliche Lieferung von großen Mengen an Sauenfleisch (vgl. Beiakte „Auskunftsersuchen vom 07.10.11 m. Fragebogen“, 64).
64(b) Alle anderen befragten Schlachtunternehmen haben die Frage verneint, ob sie in den vergangenen fünf Jahren einen Einstieg in die bzw. eine Ausweitung der Sauenschlachtung erwogen haben (vgl. Amtsbeschluss Rz. 87). Die Schweineschlachtbetriebe (z. B. …) haben insoweit - zusammengefasst - angegeben, völlig oder in allererster Linie auf das Produkt „Schwein“ ausgerichtet zu sein und einer (verstärkten) Sauenschlachtung (über ein Nebengeschäft hinaus) im Hinblick auf Probleme bei der Erfassung, die Belastung bzw. die nötige Umrüstung von Anlagen und ungünstige Absatzchancen ablehnend gegenüber zu stehen. Die Gesichtspunkte der Rohstoffbegrenzung und der nötigen Investitionen in die Schlachtanlagen sind zudem auch von X. als bedeutende Risikofaktoren bezüglich eines Markteintritts genannt worden.
65(c) Nach alledem erweist sich die vom Amt bei der Marktabgrenzung vorgenommene Unterscheidung zwischen Schweinen und Sauen als richtig.
66Daran ändert schließlich auch der (einzelne) Marktzutritt der F. GmbH (F.) im Jahr 2011 nichts; er taugt - anders als die Beschwerdeführer meinen - insbesondere nicht als Beleg für eine angeblich vorhandene wirtschaftliche Umstellungsflexibilität der Schweineschlachtbetriebe. Bei der F. wurde im Juli 2011 probeweise mit der Schlachtung von zehn bis zwanzig Sauen pro Woche begonnen. Ab August 2011 steigerte sich die wöchentliche Schlachtzahl auf 100 Sauen pro Woche, seit August 2012 liegt sie bei 300 Sauen pro Woche. Das letztgenannte Schlachtaufkommen liegt mithin in einem Bereich, der noch relativ geringfügig oberhalb der Meldepflichtgrenze im Sinne der 1. FlGDV (200 Sauen pro Woche), indes in dem - wie oben ausgeführt: sehr hoch konzentrierten - Markt ausgesprochen weit unterhalb der Schlachtvolumina von U. und den nächstfolgenden Wettbewerbern liegt. Schon deshalb kann mit dem Beispiel der F. die sachliche Marktabgrenzung des Amts nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen sind aber auch die folgenden besonderen Umstände (vgl. insoweit Beschwerdeerwiderung BKartA v. 24.8.2012, S. 25 f. und Anl. 1: Gesprächsvermerk des Amts v. 1.8.2012 - Telefonat mit Herren M. und E.) in den Blick zu nehmen: Nachdem die F. in der Vergangenheit ohnehin schon in ein neues Schlachtband investiert hatte, konnte die Schlachtanlage für die Aufnahme auch von Sauen mit einem recht geringen Aufwand in Höhe von [50.000 - 100.000] Euro aufgerüstet werden. Des Weiteren sind in Süddeutschland keine größeren Sauenschlachthöfe vorhanden und ist vor allem auch U. im Bereich der Sauenschlachtung nicht aktiv. Wie mit den Angaben der F. zwanglos nachvollzogen werden kann, hat diese sich vor dem genannten Hintergrund eines günstigen wettbewerblichen Umfelds entschieden, den Landwirten in der Region eine ganzheitliche Vermarktung anzubieten, nachdem man als Schweineschlachtunternehmen inzwischen eine Größenordnung in Süddeutschland erreicht hatte, bei der die Beschaffung und Vermarktung von Mastschweinen automatisch die Forderung nach einer Vermarktung von Sauen nach sich zieht. Nach alledem handelt es sich bei dem schlachtzahlenmäßig bereits unbedeutenden Marktzutritt der F. um einen Einzelfall, der im Hinblick auch auf seine besonderen Umstände nicht den Schluss zulässt, dass bundesweit auch andere Schweineschlachtbetriebe einen wirtschaftlichen Anreiz haben, in die Sauenschlachtung einzusteigen.
672. Der räumlich relevante Markt erstreckt sich über die Staatsgebiete der Bundesrepublik Deutschland und - insoweit anders als das Bundeskartellamt meint - auch der (europäischen) Niederlande.
68a. Der Senat folgt bei seiner Beurteilung den Grundsätzen, wie sie der Bundesgerichtshof insbesondere in seiner Entscheidung Kreiskrankenhaus Bad Neustadt (Beschluss v. 16. Januar 2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327) dargelegt hat. Im Ausgangspunkt ist daher auch bei der räumlichen Marktabgrenzung maßgeblich das Bedarfsmarktkonzept in den Blick zu nehmen. In dem der vorzitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Fall in sachlicher Hinsicht fusionsbefangen war ein Angebotsmarkt (für stationäre Krankenhausbehandlungsleistungen). Ist - wie im hiesigen Zusammenhang - ein Nachfragemarkt fusionsbefangen, sind bei der räumlichen Marktabgrenzung die Grundsätze des Bedarfsmarktkonzepts, wie in einem solchen Fall auch bei der Ermittlung des sachlich relevanten Markts, spiegelbildlich anzuwenden.
69Ist das Bedarfsmarktkonzept „unmittelbar“ anzuwenden, ist für die Zusammenschlusskontrolle der Angebotsmarkt räumlich relevant, auf den sich das Zusammenschlussvorhaben auswirkt. Dieser Markt umfasst alle Nachfrager, die nach den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Falles als Abnehmer für das Angebot der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in Betracht kommen und deren wettbewerbliche Handlungsmöglichkeiten durch den Zusammenschluss betroffen, insbesondere beschränkt werden können. Der räumlich relevante Markt grenzt den Kreis der Nachfrager ab, auf den es für die Beurteilung des Zusammenschlusses ankommt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 16. Januar 2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327, Rz. 69 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt). Für die Marktabgrenzung können die im Fusionskontrollrecht der Europäischen Gemeinschaften (Europäischen Union) geltenden Grundsätze herangezogen werden (BGH, a.a.O.). Danach umfasst der räumlich relevante Markt das Gebiet, in dem die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet, was insbesondere dann zutrifft, wenn in dem Referenzgebiet bzw. den mit ihm benachbarten Gebieten deutlich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen herrschen (vgl. Art. 9 Abs. 7 FKVO).
70Im Hinblick auf einen - wie hier der Fall - zusammenschlussbefangenen Erfassungsmarkt ist dementsprechend bei der räumlichen Marktabgrenzung zu untersuchen, wer dem Waren oder Dienstleistungen beschaffenden Unternehmen auf der Marktgegenseite als Anbieter tatsächlich gegenübersteht und von der Fusion (nachteilig) betroffen sein kann.
71b. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Hinblick vor allem auf die Ergebnisse der vom Bundeskartellamt im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 17. April 2013 (GA 1080 ff.) durchgeführten Nachermittlungen (vgl. hierzu insbesondere den dem Schriftsatz des Amts vom 7.8.2014 in Anlage 1 beigefügten Ergebnisvermerk [„EV“] vom 6. August 2014 nebst Anlagen „EV“ 1 ff.), auf die der Senat Bezug nimmt, von einem das gesamte Bundesgebiet und die Niederlande (außerhalb Europas liegende Landesteile ausgenommen) umfassenden räumlich relevanten Markt auszugehen.
72Dabei hat die kartellrechtliche Prüfung von vornherein auf den Raum bzw. die Räume beschränkt werden können, auf dem bzw. denen die Zusammenschlussbeteiligten im Bereich der Sauenschlachtung tätig sind, da nur bei diesen Unternehmen wettbewerbliche Probleme im Sinne von § 36 GWB auftreten können. Bei der Ermittlung der mit U. und dem Zielunternehmen S. im Wettbewerb stehenden Unternehmen geht es damit konkret vornehmlich um die Schlachthöfe von S. in T. bzw. von U. in P..
73aa. Zunächst ist mit Rücksicht auf das Ergebnis der Nachermittlungen festzustellen, dass sich der räumlich relevante Markt für alle Fusionsbeteiligten über das gesamte Bundesgebiet erstreckt und nicht regional abzugrenzen ist.
74(1) Der bei U. mit Abstand bedeutendste Sauenschlachthof liegt in P.. Dort hat U. eigenen Angaben zufolge (vgl. Schriftsatz v. 11.3.2015, Tabelle S. 2 unter A.I.1.) in den Jahren 2008 bis 2013 jeweils zumindest xx % aller jährlich selbst erfassten Sauen geschlachtet. Wie das Amt zutreffend dargelegt hat, ist hinsichtlich dieses Schlachthofs ein sehr heterogenes Erfassungsverhalten festzustellen. U. erfasst lediglich etwa .. % der in P. geschlachteten Sauen aus einem Umkreis von 150 km um diesen Schlachthof. Bereits hierin unterscheidet sich dieser Schlachthof signifikant von anderen Sauenschlachthöfen, bei denen - wie das Amt ermittelt hat - die Quoten in Bezug auf innerhalb eines Radius von 150 km um den jeweiligen Hof erfasste Sauen durchweg bei zumindest 50 % und vielfach weit darüber hinaus liegen. Vor allem hat sich gezeigt, dass - wie das Amt ausgeführt hat und die Beschwerde auch nicht bestreitet – U. die in P. geschlachteten Sauen nahezu flächendeckend aus dem gesamten Bundesgebiet erfasst. Namentlich deckt der Schlachthof P. seinen Sauenbedarf bei keinem einzelnen Landkreis in Deutschland zu mehr als 5 % ab; landkreisbezogene Bedarfsdeckungsquoten von zumindest 1 % bis maximal 5 % sind für diesen Schlachthof insbesondere in weiten Teilen des nördlichen Nordrhein-Westfalens und des nordwestlichen Niedersachsens, darüber hinaus aber auch etwa in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Bayern festzustellen (vgl. hierzu auch die Landkartenübersicht Anl. EV 3b zum „EV“ v. 6.8.2014). Bereits dies spricht ganz erheblich dafür, dass der Schlachthof von U. in P. von Sauenanbietern praktisch in ganz Deutschland als Absatzmöglichkeit betrachtet wird.
75(2) Das Zielunternehmen S. betreibt seinen einzigen Sauenschlachthof in T.. Neben den von S. selbst erfassten Sauen werden auf diesem Hof (bislang) auch die Sauen lohngeschlachtet, die die Beigeladene X. erfasst. Fasst man für die Ermittlung des Einzugsbereichs dieses Schlachthofs das Erfassungsverhalten von S. und X. zusammen, ist festzustellen, dass der Hof [..] % der geschlachteten Sauen aus einem Umkreis von 150 km bezieht.
76Innerhalb dieses um den Schlachthof S. gezogenen Radius liegen auch der Schlachthof von U. in P. und zudem die (zumindest auch Sauen aufnehmenden) Schlachthöfe von U. in .. sowie von V. in … und von C. in …. Fasst man diese Schlachthöfe zu einer „Region T.“ zusammen, ist festzustellen, dass der Anteil der aus dem vorbezeichneten Radius - 150 km um den Schlachthof S. - stammenden Sauen, der auch in Schlachthöfen innerhalb desselben Umkreises geschlachtet wird (die Eigenversorgungsquote) bei .. % liegt, mithin lediglich .. % der hier gezüchteten Sauen außerhalb des Umkreises geschlachtet werden (Auslieferungsquote).
77Auf erste Sicht geben zwar das tatsächliche Erfassungsverhalten der beiden gegenwärtig Sauen zur Schlachtung in T. beziehenden Unternehmen S. und X. und auch die ausnehmend hohe Eigenversorgungsquote sowie die marginale Auslieferungsquote der vorbezeichneten „Region T.“ Hinweise für die mögliche Annahme eines - wie von der Beschwerde befürwortet - bloß regionalen Markts, der vom übrigen Bundesgebiet abzugrenzen ist.
78Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch - wovon auch das Amt mit Recht ausgeht (vgl. insoweit Schriftsatz BKartA v. 3.2.2015, S. 6 f.) - zu kurz greifen. Der Schlachthof von S. in T. steht bei der Erfassung von Sauen zur Schlachtung im Wettbewerb mit den oben genannten Schlachthöfen, die innerhalb des Umkreises von 150 km um den S.-Schlachthof und damit dem - wie aufgezeigt - hauptsächlichen Einzugsgebiet dieses Schlachthofs liegen. Die weiteren in dem genannten Radius belegenen (Sauen-) Schlachthöfe kommen aus Sicht der Marktgegenseite als Absatzalternative in Betracht; dass dies anders zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund maßgeblich in die Würdigung einzubeziehen sind die Absatzmöglichkeiten, die von den Sauenanbietern in Bezug auf Abnehmer aus der „Region T.“ tatsächlich wahrgenommen werden. Insoweit ist unter Zugrundelegung der Ermittlungsergebnisse des Amts festzustellen, dass praktisch über das ganze Bundesgebiet verteilt ansässige Sauenanbieter ihre Tiere in die „Region T.“ zur Schlachtung dort verkaufen.
79Dies ist zunächst auf das vorstehend unter (1) dargelegte äußerst heterogene Erfassungsverhalten des Schlachthofs von U. in P. zurückzuführen. Schon deshalb drängt sich die Annahme eines räumlichen Markts auf, der deutlich über die vorbezeichnete „Region T.“ hinausgeht und im Ergebnis bundesweit abzugrenzen ist. Die Belieferung des - wie aufgezeigt: zur „Region T.“ gehörenden – U.-Schlachthofs in P. mit in Deutschland erzeugten Lebendsauen hängt insbesondere ganz offensichtlich auch nicht unter den Gesichtspunkten der Länge von Transportwegen bzw. der Höhe von Transportkosten von bestimmten Lieferradien ab, die für sich genommen einen abgrenzbaren Teil des Bundesgebiets und damit die dort ansässigen Ferkelerzeuger bzw. Viehhändler als Marktgegenseite ausschließen. Dies stellt die dem Ergebnisvermerk des Amts vom 6.8.2014 als „EV 3b“ anliegende Landkarte betreffend die Herkunft der von U. in P. geschlachteten deutschen Sauen anschaulich dar. Zu erkennen ist, dass dieser Schlachthof Sauen mit auf seinen Gesamtbedarf bezogenen (typischen) Deckungsquoten von zumindest 1 % auch aus Landkreisen bezieht, die entweder - so etwa im Norden Schleswig-Holsteins oder im Osten Mecklenburg-Vorpommerns - unmittelbar an das Ausland grenzen oder - so namentlich im Süden Baden-Württembergs bzw. Bayerns - relativ grenznah zum Ausland liegen. Dieses Marktgeschehen spricht mithin bereits ganz erheblich für die Annahme eines das ganze Bundesgebiet umfassenden räumlichen Markts.
80Darüber hinaus steht fest, dass es außerhalb der vorbezeichneten „Region T.“ und praktisch über das ganze Bundesgebiet verteilt Landkreise gibt, aus denen dort erzeugte Sauen jeweils in relevantem Umfang in die „Region T.“ geliefert werden, so dass die entsprechenden Gebiete deshalb auch in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 16.1.2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327, Rz. 68 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt). Dieser Befund folgt namentlich aus einer Betrachtung der dem Ergebnisvermerk „EV“ des Amts vom 6.8.2014 als „EV 4“ anliegenden Landkarte. Aus dieser ist insbesondere ersichtlich, wie hoch der Anteil der Sauen aus den einzelnen Landkreisen von außerhalb der „Region T.“ am Gesamtsauenaufkommen des jeweiligen Landkreises ist. Der so ermittelte Anteil stellt die auf die „Zielregion T.“ bezogene Einlieferungsquote eines jeden Landkreises dar, wobei diese Quote begrifflich und wertungsmäßig der „Einpendlerquote“ im Sinne der Kreiskrankenhaus Bad Neustadt-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. insoweit dort Rz. 73) entspricht. Aus der Betrachtung der vorbezeichneten Landkarte geht u.a. hervor, dass nahezu über die gesamte Fläche der Bundesrepublik Deutschland aus den Landkreisen Sauen mit Einlieferungsquoten von mindestens 50 % (gelb) , darüber hinaus oftmals zumindest 75 % (orange) bzw. sogar mindestens 90 % (rot) von außerhalb der „Region T.“ in diese Region geliefert werden. Alle genannten Einlieferungsquoten sind ganz eindeutig nicht mehr nur geringfügig, sondern erheblich. Allein die Anzahl sowie Verteilung der solche Quoten aufweisenden Landkreise im Bundesgebiet führt bereits zu dem sicheren Schluss, dass in Bezug auf alle Zusammenschlussbeteiligten der räumlich relevante Markt (zumindest) bundesweit abzugrenzen ist. Für diese Beurteilung kommt es nicht mehr darauf an, dass über das bereits Ausgeführte hinaus eine Vielzahl weiterer ebenfalls weitflächig über das Bundesgebiet verteilter Landkreise Einlieferungsquoten von zwar unter 50 %, jedoch immerhin noch zumindest 25 % (blau) aufweisen; ob auch solche Quoten im hiesigen Zusammenhang als relevant anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung.
81(3) Nach dem Vorstehenden verbleibt auch kein Raum für die Ausnahme bestimmter einzelner Regionen in Deutschland aus einem (nur) im Übrigen bundesweit abzugrenzenden Markt. Soweit das Amt solche fraglichen Ausnahmen geprüft und - von der Beschwerde unangegriffen - verneint hat (vgl. Schriftsatz BKartA v. 7.8.2014, S. 5 [letzter Abs.] ff.), schließt sich der Senat dieser Beurteilung an; weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst.
82(4) Dass der räumlich relevante Markt (zumindest) bundesweit abzugrenzen ist, steht mit Rücksicht auf die obigen Darlegungen außer Zweifel. Die Aussagekraft der insoweit maßgeblichen Befunde - das flächendeckend bundesweite Erfassungsverhalten von U. und die weitflächig über das Bundesgebiet festzustellenden sehr hohen Einlieferungsquoten der Landkreise in die „Region T.“ - ist eindeutig. Eine regionale statt bundesweite Marktabgrenzung kommt vor diesem Hintergrund nicht annähernd in Betracht; dies gilt namentlich auch in Bezug auf einen auf die „Region T.“ begrenzten Marktraum. Die für eine zutreffende Marktabgrenzung notwendigen Anknüpfungstatsachen sind vorliegend hinreichend und erschöpfend aufgeklärt worden (§ 70 Abs. 1 GWB).
83Zu Unrecht hat die Beschwerde reklamiert, dass nach den amtlichen Ermittlungsergebnissen regionale Marktabgrenzungen näher lägen als die Annahme eines (zumindest) bundesweiten Nachfragemarkts. Insoweit fehlt es im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigten tatsächlichen Befunde und deren Aussagekraft indes bereits an jedweder auch nur im Ansatz tragfähigen Begründung.
84Die Beteiligten haben - freilich nur pauschal - dafürgehalten, dass es für die räumliche Marktabgrenzung auf weitere Unterlagen ankomme, wie sie sie in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2014 auf S. 2 f. unter Buchst. a) bis d) bezeichnet haben und die sie vom Amt vorgelegt wissen wollen. Eine womöglich unzureichende Sachaufklärung haben sie hiermit indes nicht aufzuzeigen vermocht.
85(4.1) Soweit es bei den von den Beteiligten für nötig erachteten Unterlagen um die Anlagen EV 3b und EV 3e (zum „EV“ des Amts vom 6.8.2014) betreffend das Erfassungsverhalten der U.-Schlachthöfe in P. bzw. G. (vgl. den vorbezeichneten Schriftsatz unter c)) und um die Anlage EV 2 betreffend die Beschreibung des Vorgehens des Amts zur Marktanteilsermittlung auf Landkreisebene (vgl. unter d) desselben Schriftsatzes) geht, hat das Amt diese Unterlagen den Beteiligten zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt und es hat für die Beteiligten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden (§ 71 Abs. 1 S. 2 GWB).
86(4.2) Die Beteiligten haben ferner beanstandet, dass die ihnen zwischenzeitlich zur Verfügung gestellte Anlage EV 2 keine Angaben zum Umgang mit solchen Landkreisen enthalten habe, die nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil in den Radius von 150 km um den Schlachthof in T. fallen (vgl. insoweit Schriftsatz v. 31.10.2014, S. 10). Diese Beanstandung ist schon deshalb gegenstandslos, weil das Amt ergänzend mitgeteilt hat, die Landkreise nicht in den Radius einbezogen zu haben, die nur mit weniger als etwa einem Viertel ihrer Fläche in den Radius fallen und insoweit eine Übersicht über die betroffenen Landkreise überreicht hat (vgl. Schriftsatz BKartA v. 3.2.2015, S. 7 nebst Anl. 2). Einwendungen in Bezug auf diese Vorgehensweise hat die Beschwerde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben. Anhaltspunkte für eine fehlende Belastbarkeit der für die räumliche Marktabgrenzung maßgeblichen und für sich genommen eindeutigen Anknüpfungstatsachen sind auch in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise ersichtlich.
87(4.3) Dagegen hat das Amt eine Offenlegung von Unterlagen, wie sie im Beschwerdeschriftsatz vom 20.8.2014 unter Buchst. a) und b) beschrieben werden, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung von Betriebsgeheimnissen abgelehnt (vgl. Schriftsatz BKartA v. 9.9.2014, S. 3). Insoweit begehren die Beteiligten Auskunft über die Gesamtzahlen der in den einzelnen Landkreisen Deutschlands erzeugten Sauen sowie eine spezifizierte Darstellung ausschließlich der Landkreise, aus denen die im S.-Schlachthof in T. (insgesamt) geschlachteten Sauen stammen. Weder das Vorbringen der Beteiligten noch der Sachverhalt als solcher geben Anlass, die Zuverlässigkeit der vom Amt festgestellten Einlieferungsquoten durch Offenlegung der Gesamtsauenmengen der einzelnen Landkreise zu überprüfen; die Einlieferungsquoten sind daher der Entscheidung des Streitfalls ohne weiteres zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.11.2008 - KVR 60/07, WuW/E DE-R 2451, Rz. 32 - E.ON/Stadtwerke Eschwege). Eine verdichtete Darstellung nur der Landkreise, aus denen die im S.-Schlachthof in T. geschlachteten Sauen stammen, ist für die Entscheidungsfindung unerheblich und hat deshalb zu unterbleiben. Aus einer solchen auf einen einzigen Schlachthof bezogenen Darstellung ist für die von der Beschwerde reklamierte Annahme eines regionalen Markts schon deshalb nichts zu gewinnen, weil - wie bereits ausgeführt – S. (und X.) innerhalb des vom Amt ermittelten Einzugsbereichs von 150 km um den Schlachthof in T. („Region T.“) mit einer Vielzahl von weiteren Sauen-schlachtbetrieben in Wettbewerb stehen, so dass für die räumliche Marktabgrenzung maßgeblich auch die in Bezug auf diese Konkurrenten von den Sauenanbietern tatsächlich wahrgenommenen Absatzalternativen in den Blick zu nehmen sind; insoweit sprechen die auf die „Region T.“ bezogenen Einlieferungsquoten freilich ganz eindeutig für einen (zumindest) bundesweiten Erfassungsmarkt.
88bb. Anders als im angefochtenen Untersagungsbeschluss angenommen, gehört des Weiteren auch das (europäische) Gebiet der Niederlande zum räumlich relevanten Markt.
89(1) Die Nachermittlungen des Bundeskartellamts haben den bereits im Untersagungsbeschluss festgestellten Sachverhalt insoweit bestätigt, als ein sehr hoher Anteil der in den Niederlanden erzeugten Sauen nach Deutschland geliefert wird, um dort geschlachtet zu werden (vgl. hierzu insbesondere S. 10 f. des „EV“ v. 6.8.2014).
90In den Niederlanden gibt es lediglich einen (bedeutenden) Sauenschlachter, nämlich das Unternehmen Y., das Sauen in seinem Schlachthof in H. (NL) schlachtet. Die aus den Niederlanden nach Deutschland eingelieferten Sauen werden ausnahmslos (vgl. insoweit Schriftsatz BKartA v. 7.8.2014, S. 8) in der „Region T.“ geschlachtet, wobei sich die Importe auf fünf Unternehmen verteilen, und zwar auf die beiden Zusammenschlussbeteiligten, X., V. und O./C.. In den Jahren 2011 und 2013 wurden jeweils mehr niederländische Sauen in Deutschland als in den Niederlanden selbst geschlachtet; im Jahr 2012 war das Verhältnis der in den Niederlanden bzw. in Deutschland geschlachteten Sauen aus den Niederlanden praktisch ausgeglichen. Die Zahl der in dritten Ländern geschlachteten niederländischen Sauen ist zwar nicht bekannt, fällt indes - wovon auch das Amt zu Gunsten der Fusionsbeteiligten ausgeht - bei der Ermittlung der Eigenversorgungsquote der Niederlande bzw. der Einlieferungsquote nach Deutschland nicht ins Gewicht; dies ergibt sich auch aus den schon im Amtsbeschluss (vgl. Rz. 130) mitgeteilten Tatsachen, dass gerade Deutschland wegen der hier ansässigen bedeutenden Wurstproduktion das Land mit der europaweit größten Nachfrage nach Sauenfleisch ist und die Absatzmöglichkeiten für zerlegtes Sauenfleisch deshalb in Deutschland erheblich besser als in den angrenzenden Ländern sind.
91Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf aus den Niederlanden nach Deutschland importierte Sauen für die Jahre 2011 bis 2013 Einlieferungsquoten von - wie auch das Amt dargelegt hat - durchweg zumindest 50 % festzustellen. Hierbei handelt es sich keinesfalls um eine bloße Randungenauigkeit, die bei der räumlichen Marktabgrenzung außer Betracht bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss v. 16.1.2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327, Rz. 73 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt). Vielmehr werden in den Niederlanden erzeugte Lebendsauen in einem sehr hohen und damit relevanten Umfang in das Bundesgebiet und namentlich in die Region eingeliefert, in dem die faktisch bedeutendsten Sauenschlachthöfe der beiden Zusammenschlussbeteiligten liegen. Das (europäische) Gebiet der Niederlande zählt mithin ebenfalls zum relevanten Markt.
92(2) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts ist nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil - wie das Amt meint - in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Niederlanden keine hinreichend homogenen Wettbewerbsbedingungen bestünden.
93(2.1) Der Ansicht des Amts ist bereits im rechtlichen Ausgangspunkt entgegenzuhalten, dass die Prüfung im Sinne von Art. 9 Abs. 7 FKVO hinreichend homogener Wettbewerbsbedingungen nicht zu einem mit demBedarfsmarktkonzept unvereinbaren Ergebnis führen darf. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bei seiner Kreiskrankenhaus Bad Neustadt-Entscheidung die verschiedenen ihm zur Überprüfung gestellten Gebiete nicht zu einem einzigen räumlichen Markt zusammengefasst, obwohl nach den dort getroffenen Feststellungen die in diesen Gebieten ansässigen Krankenhausbetriebe keine jeweils von ihren Wettbewerbern in den Nachbarregionen unabhängigen Marktstrategien verfolgen konnten, mithin von einer hinreichenden Homogenität der Wettbewerbsbedingungen auszugehen war; in jenem Fall war vielmehr entscheidend darauf abzustellen, dass bei einer anderen Beurteilung entgegen den Grundsätzen des Bedarfsmarktkonzepts eine Vielzahl von Nachfragern in den relevanten Markt einbezogen worden wären, die in dem Angebot der dortigen Zusammenschlussbeteiligten tatsächlich keine für sich genommen belangvolle Bezugsalternative erkannt hatten (vgl. zum Ganzen BGH, a.a.O., Rz. 75).
94Hieran gemessen ist vorliegend eine Einbeziehung der Niederlande in den räumlich relevanten Markt angezeigt, weil - wie bereits dargelegt - nach den tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls (auch) die niederländischen Anbieter von Lebendsauen zur Schlachtung die „Region T.“ und namentlich auch die Schlachthöfe der Zusammenschlussbeteiligten in erheblichem Umfang als Absatzalternative wahrnehmen. Grundsätzlich kommt es daher für die Beurteilung des Zusammenschlusses auch auf diese Anbieter außerhalb des Bundesgebiets an.
95(2.2) Auch in der Sache selbst ist der Beurteilung des Amts nicht zu folgen. Die Wettbewerbsbedingungen in Deutschland bzw. den Niederlanden sind durchaus hinreichend homogen. Die gegenteilige Auffassung des Amts beruht auf der Sache nach nicht entscheidenden und letztlich unzutreffenden Differenzierungen (a) zwischen der Schlachtung niederländischer Sauen und der Schlachtung deutscher Sauen sowie (b) zwischen Sauenschlachtungen in den Niederlanden bzw. Deutschland.
96(2.2.1) Das Amt führt aus, dass sich die Absatzmöglichkeiten niederländischer bzw. deutscher Sauenanbieter voneinander unterschieden. Während niederländischen Anbietern Schlachthöfe beider Länder als Abnehmer zur Verfügung stünden, finde umgekehrt eine Belieferung (auch) niederländischer Schlachthöfe durch deutsche Sauenanbieter praktisch nicht statt.
97Dieser tatsächliche Befund trifft zwar zu; er wird von der Beschwerde auch nicht angezweifelt. Die fehlende Nachfrage des Auslands nach deutschen Sauen ist nach den vom Amt getroffenen Feststellungen neben einem vergleichsweise niedrigeren Erfassungspreisniveau im Ausland - so auch in den Niederlanden mit einer Preisdifferenz gegenüber Deutschland von rund .. %, wobei das höhere deutsche Preisniveau mit einer kleinen zeitlichen Verzögerung übernommen wird - vor allem dem Umstand geschuldet, dass Deutschland wegen seiner bedeutenden Wurstproduktion seine Nachfrage nach Sauen mit dem Inlandsangebot allein nicht decken kann und daher ein Importland für lebende Sauen zur Schlachtung ist, indes umgekehrt ausländische Schlachtbetriebe keine hinreichenden Absatzmöglichkeiten für das geschlachtete Sauenfleisch besitzen.
98Die genannten Unterschiede erschöpfen sich letztlich in der Tatsache, dass in erheblichem Umfang Lebendsauen zur Schlachtung nach Deutschland importiert werden, ein Export aus Deutschland in das Ausland aber praktisch nicht stattfindet. Damit zeigt das Amt der Sache nach jedoch lediglich das Fehlen einer wechselseitigen Marktdurchdringung auf. Für die Bestimmung des räumlich relevanten Markts kommt es indes auf das Bestehen oder Fehlen einer wechselseitigen Marktdurchdringung grundsätzlich nicht an (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 68).
99(2.2.2) Daran ändert im Ergebnis auch der vom Amt bemühte Vergleich der Marktanteile der Schlachtunternehmen bei der Schlachtung deutscher bzw. niederländischer Sauen (vgl. Schriftsatz BKartA v. 7.8.2014, S. 11 f.) nichts.
100Richtig ist zwar, dass bei der Schlachtung niederländischer Sauen der Marktanteil von Y. mindestens doppelt so hoch wie die Marktanteile der nachfolgenden deutschen Schlachtunternehmen ist, während umgekehrt bei der Schlachtung deutscher Sauen U. Marktführer ist und Y. mit einem Marktanteil von unter 5 %, der zudem fast vollständig durch die deutschen Schlachthöfe dieses Unternehmens erzielt worden ist, eine nur geringfügige Rolle spielt.
101Jedoch sind auch diese Umstände allenfalls ein weiterer Ausdruck der - wie ausgeführt: für sich genommen unerheblichen - fehlenden wechselseitigen Marktdurchdringung. Für die Annahme nicht hinreichend homogener Wettbewerbsbedingungen gibt die dargestellte unterschiedliche Verteilung der Marktanteile aber nichts her. Soweit der Bundesgerichtshof in der Kreiskrankenhaus Bad Neustadt-Entscheidung mit Rücksicht auf jeweils verhältnismäßig hohe Eigenversorgungsquoten in den in jenem Fall zur Überprüfung stehenden Gebieten auf eine sehr unterschiedliche Verteilung der Marktanteile in den einzelnen Gebieten geschlossen und hierin ein Anzeichen dafür gesehen hat, dass in den Gebieten womöglich keine homogenen Wettbewerbsbedingungen bestehen könnten (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 72), trägt auch dies die Auffassung des Amts nicht. Als Anzeichen im vorbezeichneten Sinne hat der Bundesgerichtshof die unterschiedliche Verteilung der Marktanteile ausdrücklich (nur) deshalb gesehen, weil die dort interessierenden akutstationären Krankenhausdienstleistungen „typischerweise wohnortnah nachgefragt“ werden (vgl. BGH, ebd.), weshalb sich dort schon auf erste Sicht die Annahme von verschiedenen Regionalmärkten statt von nur einem alle Gebiete umspannenden Markt geradezu aufdrängte. Die Umstände des hier zur Beurteilung stehenden Falls sind indes grundlegend andere. Insbesondere spricht nichts für die Annahme, dass bestimmte Anbieter von Lebendsauen ihre Schlachttiere „typischerweise“ (im o.g. Sinne) in dem einen oder aber statt dessen in dem anderen Land absetzen. Namentlich sind längere bzw. kürzere Transportwege oder -zeiten nach den konkreten Umständen des Falls ganz offensichtlich keine Gesichtspunkte, die aus Sicht der Marktgegenseite über eine Belieferung von Abnehmern entweder in Deutschland oder aber in den Niederlanden entscheiden. Dass die Staatengrenze in diesem Kontext für sich genommen kein entscheidendes Kriterium ist, leuchtet zudem ohne Weiteres ein, wenn man in den Blick nimmt, dass H., der Sitz des einzigen (bedeutenden) niederländischen Sauenschlachthofs, nur ungefähr zehn Kilometer von der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland und überdies auch nur um die 50 km von T. entfernt liegt, mithin inmitten der „Region T.“ belegen ist.
102(2.2.3) Unerheblich ist auch, dass nach Auffassung des Amts von dem Y.-Schlachthof in H. kein spürbarer Wettbewerbsdruck auf U. im Hinblick auf die Erfassung deutscher Lebendsauen ausgehen soll; dasselbe gilt für die vom Amt gezogenen Schlussfolgerungen, dass in Deutschland kein nennenswerter Wettbewerb zwischen den Schlachthöfen der Zusammenschlussbeteiligten und niederländischen Schlachthöfen bestehe, dagegen in den Niederlanden diese Schlachthöfe sich in einem Wettbewerb befänden, und zwar (ausschließlich) um niederländische Lebendsauen (vgl. zum Ganzen Schriftsatz BKartA v. 7.8.2014, S. 13 f.).
103Auch diese Umstände erschöpfen sich im Kern in der Beschreibung einer fehlenden wechselseitigen Marktdurchdringung, auf die es aber - wie schon mehrmals ausgeführt - für die räumliche Marktabgrenzung grundsätzlich nicht ankommt. Die Unterscheidung des Amts zwischen einer Schlachtung in Deutschland einerseits und in den Niederlanden andererseits ist darüber hinaus auch deshalb unzutreffend, weil die Sauenschlachtung in den Niederlanden überhaupt nicht fusionsbefangen ist; das Amt selbst betrachtet nur die deutschen Schlachthöfe der Zusammenschlussbeteiligten als wettbewerblich problematisch.
104(2.2.4) Es hat nach alledem bei den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen zu verbleiben, nach denen für die räumliche Marktabgrenzung das Bedarfsmarktkonzept ausschlaggebend ist. Hiernach gehören auch die niederländischen Ferkelzüchter bzw. Viehhändler zum relevanten Anbieterkreis, weil sie - wie dargelegt - in erheblichem Umfang die Nachfrage der Zusammenschlussbeteiligten und der mit ihnen konkurrierenden deutschen Schlachthöfe bedienen und Lebendsauen zur Schlachtung nach Deutschland verkaufen.
105In ihrer Eigenschaft als Zugehörige zu diesem im Sinne des Bedarfsmarktkonzepts relevanten Anbieterkreis werden die niederländischen Ferkelzüchter bzw. Viehhändler durch das Zusammenschlussvorhaben in gleicher Weise in ihren wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten betroffen wie die deutschen Züchter bzw. Händler, die ebenfalls ihre Sauen deutschen Schlachthöfen anbieten. Dies liegt schon deshalb nahe, weil sich mit Blick auf die Art und Eigenschaften sowie den Verwendungszweck der „Ware“ deutsche und niederländische Sauen nicht unterscheiden. Anhaltspunkte für eine insoweit abweichende Beurteilung werden vom Amt nicht vorgebracht und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich; dies gilt umso mehr, als die Beschwerde unwidersprochen auf eine inzwischen europaweit standardisierte Sauenzucht hingewiesen hat (vgl. hierzu Schriftsatz der Beschwerdeführer v. 13.3.2013, S. 8, Fn. 36). Die gleiche Betroffenheit der niederländischen wie der deutschen Sauenanbieter folgt überdies aus der Tatsache, dass die niederländischen und die deutschen Sauenanbieter bei der Belieferung der deutschen Schlachthöfe - wie den eigenen Ausführungen des Amts zu entnehmen ist (vgl. Amtsentscheidung Rzn. 130-132 und Schriftsatz BKartA v. 3.2.2015, S. 9) und zudem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als unstreitig erörtert worden ist - identische Preise und Konditionen erhalten. Im Vergleich mit den deutschen Anbietern werden die niederländischen Ferkelzüchter/Viehhändler von den deutschen Schlachthöfen nicht ungünstiger gestellt, umgekehrt trotz der - wie das Amt meint - nur ihnen offenstehenden Handlungsalternative, ihr Angebot auch niederländischen Schlachthöfen anzudienen, aber auch nicht bevorzugt behandelt. Je nach Ansässigkeit der Sauenanbieter differenzierende Marktstrategien der Zusammenschlussbeteiligten oder der mit ihnen konkurrierenden Schlachtbetriebe sind mithin nicht festzustellen.
106Dies belegt, dass die Wettbewerbsbedingungen in den für die räumliche Marktabgrenzung tatsächlich maßgeblichen Beziehungen, nämlich im Verhältnis der Zusammenschlussbeteiligten zur Marktgegenseite, hinreichend homogen sind.
107cc. Weitere Länder gehören nicht (mehr) zum räumlich relevanten Markt.
108(1) Eine differenzierende Betrachtung ist in Bezug auf Dänemark geboten.
109(1.1) Bis zum Ende des Jahres 2013 hat auch Dänemark zum räumlich relevanten Markt gehört. Die Einlieferungsquoten nach Deutschland haben allein im Hinblick auf die an den Schlachthof von E. im Landkreis Nordfriesland gelieferten Sauenmengen in den Jahren 2011 und 2012 bei mindestens 25 % und in 2013 bei knapp 15 % gelegen und sind schon damit erheblich gewesen; noch nicht berücksichtigt sind dabei die weiteren Einlieferungen aus Dänemark in das Bundesgebiet, dabei vor allem in die „Region T.“.
110Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn man die im E.-Schlachthof bis 2013 geschlachteten Sauen aus dem Exportvolumen Dänemarks herausrechnete. In Bezug auf die dann verbleibenden Schlachtungen dänischer Sauen in Deutschland wären für die Jahre 2011 bis 2013 Einlieferungsquoten von lediglich [5-10] % festzustellen. Indes wäre es nicht gerechtfertigt, die von E. geschlachteten Sauen außer Betracht zu lassen. Denn bis Ende 2013 haben E. und die deutschen Schlachthöfe aus der „Region T.“ in Wettbewerb um die Erfassung dänischer Sauen gestanden. Dies ist der Tatsache zu entnehmen, dass die deutschen Schlachthöfe in den Jahren 2011 bis 2013 immerhin zumindest ein Viertel, teilweise sogar um die Hälfte der Zahl dänischer Sauen, die E. in dieser Zeit geschlachtet hat, erfasst haben (vgl. hierzu Tabelle S. 12 des „EV“ des Amts vom 6.8.2014). Es besteht mithin ganz offensichtlich ein Interesse der deutschen Schlachtbetriebe an der Erfassung dänischer Sauen.
111Davon, dass die von E. geschlachteten Mengen dem Wettbewerb der in Deutschland befindlichen Schlachthöfe von vornherein nicht zugänglich gewesen sind, kann - anders als das Amt meint - nicht ausgegangen werden. Das Amt hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, der im Landkreis Nordfriesland unmittelbar an der Grenze zu Dänemark gelegene E.-Schlachthof habe einem dänischen Mutterunternehmen gehört, das in Dänemark Sauen erfasst und diese dann vom Tochterunternehmen E- habe lohnschlachten lassen; bei E. habe das Schlachtvolumen zu 85 % aus der Lohnschlachtung für das dänische Mutterunternehmen bestanden, die geschlachteten Sauen seien zu 90 % dänischer Herkunft gewesen (vgl. Schriftsatz BKartA v. 3.2.2015, S. 10).
112Dieser Befund als solcher rechtfertigt indes - entgegen der Auffassung des Amts - nicht die Annahme, die im E.-Schlachthof geschlachteten Sauen seien zu Gunsten jenes Unternehmens im Hinblick auf seine zum dänischen Mutterunternehmen unterhaltenen Beziehungen „strukturell abgesichert“ und deshalb einem Wettbewerb mit den übrigen Schlachthöfen in Deutschland von vornherein entzogen gewesen. Die vom Amt reklamierte „strukturelle Absicherung“ könnte allenfalls für die für das Mutterunternehmen lohngeschlachteten Sauen gegolten haben. Von ihr von vornherein nicht betroffen sind die im Übrigen geschlachteten Sauen, die aber immerhin 15 % des Schlachtvolumens von E. ausgemacht haben; diese Schlachttiere haben daher ohne Zweifel dem Wettbewerb der deutschen Schlachthöfe zur Verfügung gestanden. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch hinsichtlich der von E. für das Mutterunternehmen lohngeschlachteten Tiere. Von welcher „strukturellen Absicherung“ der E.-Schlachthof profitiert hat und wie diese „Absicherung“ beschaffen gewesen sein soll, hat das Amt nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. So bleibt bereits im Dunkeln, auf Grund welcher konkreten Tatsachen womöglich die Belieferung des E.-Schlachthofs mit den vom Mutterunternehmen zuvor erfassten dänischen Sauen (zur Lohnschlachtung) „abgesichert“ gewesen sein soll; die konzernmäßige Verbundenheit der Mutter- bzw. Tochterunternehmen als solche reicht insoweit für eine belastbare Feststellung nicht aus. Die Verbundenheit von E. mit dem Mutterunternehmen und ihre fraglichen Auswirkungen sind indes in der Sache auch unerheblich. Denn sie sagen ganz offensichtlich nichts über die entscheidende Frage aus, ob (bereits) die Erfassung der (erst letztlich) von E. lohngeschlachteten Sauen durch das dänische Mutterunternehmen in einer Weise „abgesichert“ gewesen ist, die zu dem Schluss nötigt, dass die betreffenden Mengen in der Zeit bis Ende 2013 dem (Erfassungs-) Wettbewerb mit deutschen Schlachtbetrieben von vornherein entzogen gewesen sind. Hierzu hat das Amt keine Feststellungen getroffen. Insbesondere kann nicht etwa von längerfristigen Lieferverträgen zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Sauenlieferanten ausgegangen werden; solche sind vom Amt in diesem Zusammenhang nicht dargetan und generell sogar als branchenuntypisch festgestellt (vgl. Amtsentscheidung Rz. 184) worden.
113(1.2) Inzwischen zählt Dänemark allerdings nicht mehr zum räumlich relevanten Markt. Dies ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass E. mit Ablauf des Jahres 2013 seine Sauenschlachtung komplett eingestellt hat. Die Exporte dänischer Lebendsauen nach Deutschland sind von 2013 auf 2014 in einem Umfang zurückgegangen, der zahlenmäßig den im Jahr 2013 noch von E. geschlachteten Sauen entspricht. Die Einlieferungsquote dänischer Sauen in das Bundesgebiet hat in 2014 lediglich 6,5 % betragen und damit keinen relevanten Umfang (mehr) erreicht (vgl. hierzu die in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2015 vom Amt überreichten Unterlagen „Exporte lebender Sauen und Sauenschlachtungen in Dänemark“). Konkreter Anhalt dafür, dass (und gegebenenfalls in welchem Umfang) innerhalb des der wettbewerblichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Prognosezeitraums die ehemals bei E. geschlachteten dänischen Sauenmengen im weiteren Marktgeschehen von deutschen Schlachtbetrieben erfasst werden, besteht - soweit ersichtlich - nicht. Daher hat Dänemark bei der aktuellen räumlichen Marktabgrenzung außer Betracht zu bleiben.
114(2) Frankreich ist bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das Bundeskartellamt insoweit eine Einlieferungsquote zwischen 10 % und 20 % vermutet, die für sich genommen durchaus belangvoll ist. Wie das Amt unwidersprochen vorgetragen hat, entfallen sämtliche Sauenimporte aus Frankreich ausschließlich auf die Zusammenschlussbeteiligte U., wobei U. in der Sitzung des Senats vom 18. Februar 2015 angegeben hat, seit rund zehn Jahren französische Sauen zur Schlachtung zu erfassen. Vor diesem Hintergrund ist der Auffassung des Amts zu folgen, dass Sauen aus Frankreich nicht im Wettbewerb auf dem relevanten Markt stehen, da die Konkurrenten von U. insoweit offenbar weder aktuell noch potentiell eine Nachfrage bilden. Das Zusammenschlussvorhaben lässt mithin in Bezug auf diese Sauenmengen von vornherein keine wettbewerblichen Probleme erwarten.
115(3) Sonstige Länder sind nicht in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen, da von dort Sauen in allenfalls nicht relevantem Umfang nach Deutschland zur Schlachtung eingeliefert werden. Der Senat schließt sich insoweit der auf den Nachermittlungen (vgl. hierzu im Einzelnen den „EV“ vom 6.8.2014, S. 11/12) fußenden Beurteilung des Amts an, die - soweit ersichtlich - von der Beschwerde auch nicht angegriffen worden ist.
1163. Der beabsichtigte Zusammenschluss lässt auf dem vorstehend abgegrenzten Nachfragemarkt die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von U. erwarten. Jedenfalls mit dem Zusammenschluss wird U. im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB) einnehmen. Dies folgt aus einer Gesamtschau aller Umstände des Streitfalls, insbesondere der Marktanteilsverteilung, weiterer Marktstrukturkriterien (§ 18 Abs. 3 GWB) und des Wettbewerbsverhaltens vonU. in der Vergangenheit.
117a. Das Bundeskartellamt hat bei dem Erfassungsmarkt für Lebendsauen im Marktraum Deutschland/Niederlande hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2013 die Entwicklung des Marktvolumens und der Marktanteile festgestellt.
118aa. Diese Entwicklung stellt sich wie folgt dar (vgl. teilvertrauliche Anlage 2 - Tabelle 1 zum Schriftsatz BKartA v. 11.3.2015):
1192008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
|
Marktvolumen |
xxx |
xxx |
xxx |
xxx |
xxx |
xxx |
U. |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
S. (ohne Lohnschlachtung für X.) |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
U. und S. zusammen |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
X. - Lohnschlachtung durch S. |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
X. - Eigenschlachtung |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
V. |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
O./C. |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
Z. |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
Y. |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
E. |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
[x-x] % |
In Bezug auf alle übrigen Wettbewerber hat das Amt Marktanteile von unter 5 % ermittelt.
121Die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Marktvolumina verstehen sich einschließlich der Schlachtsauenimporte aus dritten Ländern.
122bb. Die dargelegten Marktanteilsdaten können der wettbewerblichen Beurteilung - anders als die Beschwerde meint - ohne Einschränkung zu Grunde gelegt werden.
123(1) Dem steht von vornherein nicht entgegen, dass in dem Referenzzeitraum (2008-2013) auch Dänemark noch zum räumlich relevanten Markt gehörte, die vom Amt ermittelten Marktanteile indes auf den Marktraum Deutschland/Niederlande bezogen sind. Wie bereits dargelegt, ist Dänemark zeitgleich mit der Einstellung der Sauenschlachtung im E.-Schlachthof im Landkreis Nordfriesland zum Ende des Jahres 2013 aus dem räumlich relevanten Markt ausgeschieden. Daher ist es sachgerecht, für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob das Zusammenschlussvorhaben das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt, maßgeblich die Marktanteile in den Blick zu nehmen, die die Zusammenschlussbeteiligten und ihre Konkurrenten in den letzten Jahren in Bezug auf den aktuell relevanten Markt erreicht haben. Insoweit reklamiert mit Recht auch die Beschwerde keine abweichende Vorgehensweise.
124(2) Entgegen der Auffassung der Beschwerde gehören die Importe von Lebendsauen in den räumlich relevanten Markt zum Volumen des zur Überprüfung stehenden Nachfragemarkts.
125(2.1) Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens auch solche außerhalb des räumlich relevanten Markts liegenden Sachverhalte in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, die auf die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt Einfluss haben. Die Wirkung aktuellen oder potentiellen Wettbewerbs aus Gebieten außerhalb des räumlich relevanten Markts, dem sich ein Unternehmen auf dem relevanten Markt ausgesetzt sieht, kann und muss den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend in vollem Umfang berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem konkret ein Angebotsmarkt zur Überprüfung gestanden hat, entschieden, dass bei der Berechnung der Marktanteile auf dem dort relevanten Inlandsmarkt zum Marktvolumen auch die Importlieferungen ausländischer Hersteller gehören, dagegen Exportlieferungen inländischer Hersteller herauszurechnen sind (vgl. zu Allem BGH, Beschluss v. 24.10.1995 - KVR 17/94, BGHZ 131, 107 = WuW/E BGH 3026, Rz. 25 bei juris - Backofenmarkt).
126Dass das für die Berechnung von Marktanteilen maßgebliche Marktvolumen - entgegen der Auffassung der Beschwerde - keinesfalls zwingend ausschließlich durch solche Geschäfte bestimmt wird, bei denen alle hieran Beteiligten im Gebiet des räumlich relevanten Markts ansässig sind, hat der Bundesgerichtshof zudem auch in der oben bereits erörterten Kreiskrankenhaus Bad Neustadt-Entscheidung dargelegt. Bei von Nachfragern als Bezugsalternative wahrgenommenen Leistungen eines Anbieters außerhalb des räumlich relevanten Markts handelt es sich hiernach um Angebote in diesem Gebiet, die dem Volumen des räumlich relevanten Markts hinzuzurechnen und bei der Ermittlung der Marktanteile in diesem Markt zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss v. 16. Januar 2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327, Ls. d) und Rz. 74 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt).
127(2.2) Hieran gemessen gehören im Streitfall auch die Lebendsauen zum Marktvolumen, die in Drittländern erzeugt und von deutschen oder niederländischen Schlachtbetrieben zur Schlachtung im relevanten Marktraum erfasst werden. Die entsprechenden Einlieferungen üben nämlich Einfluss auf die Wettbewerbsverhältnisse im räumlich relevanten Markt aus. Dies hat bereits das Bundeskartellamt mit zutreffenden Erwägungen (vgl. etwa Amtsentscheidung Rz. 167; Schriftsätze BKartA v. 5.3.2013, S. 21 und 22 f., v. 7.8.2014, S. 17 ff. und v. 16.4.2015, S. 4 f.) dargelegt, denen sich der Senat anschließt.
128Die Beurteilung, ob und inwieweit - horizontal betrachtet - die mit den Zusammenschlussbeteiligten in Wettbewerb stehenden Unternehmen und/oder - auch vertikal betrachtet - die Marktgegenseite fähig sind, die Verhaltensspielräume der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen zu kontrollieren, hängt erheblich von den Beschaffungsalternativen der deutschen und niederländischen Schlachtbetriebe bzw. von den Absatzalternativen der deutschen/niederländischen Sauenanbieter ab.
129Bevorzugte Möglichkeiten eines Schlachtbetriebs, seine Nachfrage auch auf von außerhalb in den räumlich relevanten Markt eingelieferte Lebendsauen auszurichten, können dem betroffenen Unternehmen besondere Verhaltensspielräume gegenüber seinen Mitbewerbern eröffnen. Beispielsweise kann eine bei isolierter Betrachtung des räumlich relevanten Markts womöglich festzustellende überragende Marktstellung eines Unternehmens unter Umständen wettbewerblich unbedenklich sein, sofern die Konkurrenten dieses Unternehmens ihren Bedarf ohne Weiteres durch Importe von außerhalb des relevanten Markts decken können. Dagegen kann eine bevorzugte Stellung des bereits im relevanten Markt starken Unternehmens auch bei Importlieferungen womöglich von (mit-) ausschlaggebender Bedeutung für eine Untersagung des Zusammenschlussvorhabens sein.
130Besondere Zugänge zu Importsauen sind darüber hinaus auch von Einfluss auf die Fähigkeiten der relevanten Marktgegenseite - die deutschen und niederländischen Sauenanbieter -, die Verhaltensspielräume der deutschen/niederländischen Schlachtunternehmen zu begrenzen. Zutreffend hat das Bundeskartellamt in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Absatzmöglichkeiten der deutschen und niederländischen Sauenanbieter und deren Stellung bei Verhandlungen mit den Nachfragern (gerade im hier mengengetriebenen Erfassungsmarkt) wesentlich von den Gesamtschlachtmengen im relevanten Marktraum abhängen (vgl. hierzu etwa Schriftsatz BKartA v. 5.3.2013, S. 23). Bei dem Absatz von Lebendsauen stehen diese Anbieter in Wettbewerb mit den Importen aus Drittländern in den räumlich relevanten Markt. Gleichzeitig können sie selbst praktisch kaum auf Schlachtbetriebe außerhalb des relevanten Marktraums ausweichen, weil - wie bereits dargelegt - die Sauenschlachtung in Europa im Hinblick auf die Wurstproduktion vor allem auf Deutschland konzentriert ist und ausländische Schlachtbetriebe keine hinreichenden Absatzmöglichkeiten für geschlachtetes Sauenfleisch haben.
131Eine volle Berücksichtigung der tatsächlichen Marktstrukturen gebietet nach alledem, die Importe von Lebendsauen aus Drittländern (bereits) im Marktvolumen und in den Marktanteilen abzubilden.
132(2.3) Die Beschwerde hat demgegenüber keine Umstände aufgezeigt, die in Anbetracht der dargelegten Zusammenhänge eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Auffassung der Beteiligten, das Marktvolumen sei „denklogisch kongruent mit der Definition des sachlichen und räumlichen Marktes zu bestimmen“ (vgl. Schriftsatz v. 25.3.2015, S. 6), trifft nicht zu und steht überdies in Widerspruch zu den eingangs dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen. Ebenfalls nicht richtig ist der von der Beschwerde „spiegelbildlich“ gezogene Umkehrschluss, bei Nachfragemärkten sei die Einbeziehung von Importen in das Marktvolumen ebenso wenig zulässig wie die Berücksichtigung von Exporten bei Absatzmärkten. Mit Recht hat das Bundeskartellamt diese Argumentation im hiesigen Kontext als „rein schematisch“ und in der Sache unzutreffend zurückgewiesen (vgl. Schriftsatz BKartA v. 16.4.2015, S. 5).
133Mit ihrer Auffassung nimmt die Beschwerde nicht hinreichend in den Blick, dass auch die Importe von im räumlich relevanten Markt erfassten Lebendsauen der Sache nach Einfluss auf die entscheidungserhebliche Frage haben, ob und inwieweit die Verhaltensspielräume der zusammenschlussbeteiligten Unternehmen von den Mitbewerbern und/oder der Marktgegenseite hinreichend kontrolliert werden können. Den insoweit im hiesigen Verfahren bereits vom Amt ausgeführten maßgeblichen Erwägungen (vgl. etwa die vorzitierten Nachweise) ist die Beschwerde nicht rechtserheblich entgegengetreten; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem (zweiten) Schriftsatz der Beschwerde vom 13. Mai 2015 (GA 2121 ff.) und in der diesem Schriftsatz beigefügten (Anl. BF 18) Stellungnahme des Privatgutachters I..
134Es hat deshalb bei der hier vorgenommenen Beurteilung zu verbleiben. Dies gilt schließlich umso mehr, als sie auch in Einklang mit den zur Bagatellmarktklausel des § 35 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB a.F. (vgl. nunmehr § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB 2013) entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen steht: Ob ein Zusammenschlussvorhaben lediglich einen gesamtwirtschaftlich unbedeutenden Markt betrifft, hängt hiernach maßgeblich von den im Inland erzielten Umsätzen ab. In die Berechnung des inländischen Umsatzvolumens fließen sämtliche Geschäftsabschlüsse ein, die eine Lieferung der Ware in das Bundesgebiet zum Gegenstand haben. Denn diese Geschäfte weisen einen genügenden wettbewerblichen Bezug zum Inland auf, weil solche Lieferungen den inländischen Bedarf decken und die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in Deutschland beeinflussen (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 15.5.2013 - VI-Kart 10/12 [V], NZKart 2013, 299 = WuW/E DE-R 3943, Rzn. 15 ff. bei juris - Inlandsmarkt, bestätigt durch BGH, Beschluss v. 21.1.2014 - KVR 38/13, NZKart 2014, 149 = WuW/E DE-R 4135, Rzn. 12 ff. - Viskosefasern). In gleicher Weise verhält es sich im Streitfall mit den Importen von Lebendsauen in den räumlich relevanten Markt, weshalb die diesbezüglichen Geschäftsabschlüsse dem Marktvolumen hinzuzurechnen sind. Dass es sich bei dem vorliegend zur Überprüfung stehenden Markt nicht um einen Angebots-, sondern um einen Nachfragemarkt handelt, ist unerheblich.
135(3) Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde einen Sicherheitszuschlag auf das Marktvolumen. Für einen solchen Zuschlag besteht keine Veranlassung. Er ist mit einer angeblichen Unzuverlässigkeit der Datengrundlage nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sind die Erhebungen des Amts belastbar. In eine andere Richtung deutende Umstände hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
136(3.1) Wie das Amt dargelegt hat (vgl. hierzu im Einzelnen Schriftsatz BKartA v. 3.2.2015, S. 12 f.), sind in die Ermittlungen zum Marktvolumen alle relevanten Sauenschlachtbetriebe einbezogen worden, durch Nacherhebungen namentlich auch die Schlachtunternehmen Z. und J.. Im Zuge der Ermittlungen hat das Amt den Beschwerdeführerinnen die zur Erteilung von Auskunft herangezogenen Betriebe bekanntgegeben und ihnen überdies Gelegenheit gegeben, weitere Schlachtunternehmen zwecks Befragung zu benennen. Die Schlachtzahlen der von den Beschwerdeführerinnen hieraufhin benannten weiteren Unternehmen sind - wie die Beschwerde auch nicht in Abrede stellt - in die Erhebungen des Amts eingeflossen. Unsicherheiten bezüglich des Marktvolumens sind vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als in die Auswertung des Amts auch die Schlachtmengen von zwanzig kleinen Betrieben mit jeweils weniger als 10.400 Schlachtungen im Jahr (Meldepflichtgrenze im Sinne der 1. FlGDV), darunter dreizehn Betriebe mit jährlich weniger als 1.000 Schlachtungen, eingeflossen sind und auf diese Betriebe zusammen höchstens 1,1 % (alle zwanzig Betriebe) bzw. 0,3 % (nur die dreizehn kleinsten Betriebe) aller ermittelten Sauenschlachtungen entfallen.
137(3.2) Anders als die Beschwerde meint, ist ein Sicherheitszuschlag auch nicht deshalb angezeigt, weil das Amt in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2015 und überdies in den Tabellen 5 der Anlagen 1 bzw. 2 zum Schriftsatz vom 11. März 2015 unterschiedliche Angaben hinsichtlich der im relevanten Marktraum geschlachteten und aus den Niederlanden stammenden Sauen gemacht hat (vgl. Schriftsatz der Beteiligten vom 25.3.2015, S. 8 f.). Das Amt hat im Hinblick auf diesen Einwand nachvollziehbar dargelegt, dass die Abweichungen bei den Mengenangaben auf einem Rechenfehler beruht hätten, da versehentlich, und zwar nur bei der Tabelle 5 der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 11.3.2015 (Marktvolumen/-anteile ohne Importe aus Drittländern), die niederländischen Schlachtmengen des S.-Schlachthofs doppelt berücksichtigt worden seien. Ergänzend hat das Amt eine Korrekturfassung der vorbezeichneten Tabelle überreicht (vgl. zum Ganzen Schriftsatz BKartA v. 16.4.2015, S. 5 f. und Anlage 1 zu diesem Schriftsatz). Bei dieser Sachlage besteht für die Erhebung eines Sicherheitszuschlags auf das Marktvolumen freilich von vorneherein kein Raum. Der vom Amt aufgeklärte Rechenfehler, der ohnehin schon nicht die Berechnung des im Streitfall maßgeblichen Marktvolumens gemäß der oben unter C.3.a.aa. wiedergegebenen Tabelle 1 (der Anlage 2 zum Schriftsatz des Amts vom 11.3.2015) betroffen hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, die Datengrundlage, auf der die Berechnung des Marktvolumens sowie der Marktanteile beruht, sei unzuverlässig.
138(4) Der für die Berechnung von Marktvolumen und Marktanteilen maßgebliche Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Dies steht auch insoweit außer Zweifel, als die Beschwerde in Bezug auf die Marktanteilsberechnungen des Amts weitere Unterlagen für erforderlich gehalten hat, wie sie im Schriftsatz der Beteiligten vom 20. August 2014 auf S. 3 unter Buchst. e) bis g) und auf S. 4 bezeichnet sind.
139(4.1) Wie von den Beteiligten unter S. 3 Buchst. e) des Schriftsatzes vom 20.8.2014 begehrt, hat das Bundeskartellamt mit den Tabellenanlagen zu seinem Schriftsatz vom 11. März 2015 die Gesamtzahl sämtlicher Importe von Lebendsauen in den - relevanten - Marktraum Deutschland/Niederlande (vgl. Anlage 2 - Tabelle 1) bzw. in den von ihm für richtig gehaltenen auf das Bundesgebiet begrenzten Markt (vgl. Anlage 1 - Tabelle 1) angegeben. Die Beteiligten haben hierzu Stellung nehmen können. Soweit die Beteiligten darüber hinaus eine präzise Nennung auch der Importzahlen aus den einzelnen Drittländern begehrt haben, hat das Amt dies zur Vermeidung der Identifizierung einzelner Schlachtunternehmen abgelehnt (vgl. hierzu Schriftsatz BKartA v. 9.9.2014, S. 2). Abgesehen davon, dass die Beschwerde diesbezüglich keine Einwendungen geltend gemacht hat, ist eine Offenlegung der Importzahlen einzelner Länder vor allem deshalb entbehrlich, weil es auf diese Zahlen für die Entscheidung nicht ankommt. Das Marktvolumen und die Marktanteile der einzelnen Schlachtbetriebe können unter Berücksichtigung der kumulierten Importzahlen aus allen Drittländern zuverlässig abgebildet werden. Eine Aufgliederung der Importsumme nach einzelnen Drittländern ist auch unter sonstigen Gesichtspunkten für die Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben nicht erheblich. Für eine anderweitige Beurteilung sprechende Umstände sind weder von der Beschwerde selbst dargetan noch im Übrigen ersichtlich.
140(4.2) Aus denselben Gründen kommt von vornherein auch nicht in Betracht, die Offenlegung der konkreten Gesamtzahlen der in den Jahren 2011 bis 2013 in Deutschland geschlachteten Sauen aus Dänemark anzuordnen (vgl. S. 3 des Schriftsatzes der Beschwerde v. 20.8.2014 unter Buchst. f)). Die präzisen Zahlen sind für die Entscheidung des Streitfalls nicht relevant. Unbeschadet dessen hat das Amt in der Sitzung des Senats vom 18. Februar 2015 den Beteiligten die konkreten Gesamtzahlen der in 2013 bzw. 2014 von Dänemark nach Deutschland exportierten Lebendsauen bekanntgegeben.
141(4.3) Das Begehren der Beteiligten nach Übersendung „genaue[r] Listen“ bezüglich der bei der Ermittlung der Marktverhältnisse berücksichtigten Schlachtbetriebe (vgl. Schriftsätze v. 20.8.2014, S. 3 unter Buchst. g) und v. 31.10.2014, S. 10) ist inzwischen gegenstandslos geworden. Das Amt hat gemäß Anlage 4 zu seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2015 eine aktualisierte Liste der in die Auswertung einbezogenen Schlachthöfe und Zerlegebetriebe überreicht. Die Mitbewerber Z. und J. sind insoweit mit ihren Sauenschlachtungen berücksichtigt worden. Bei dem Unternehmen A. handelt es sich um einen reinen Zerlegebetrieb, in dem keine Sauenschlachtung stattfindet. Damit ist den von den Beteiligten zur Begründung ihres Auskunftsverlangens vorgebrachten Fragen bzw. Bedenken erschöpfend Rechnung getragen. Darüber hinausgehende Einwände gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der ihnen vorliegenden Übersichten haben die Beteiligten nicht vorgetragen.
142(4.4) Dem Begehren der Beteiligten nach einer Anordnung, für die Jahre 2011 bis 2013 die Gesamtschlachtzahlen aller vom Amt befragten Schlachtunternehmen offenzulegen (vgl. S 4. des Schriftsatzes v. 20.8.2014), ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Auf diese Zahlen und eine hieran anknüpfende Berechnung der präzisen Marktanteile aller Konkurrenten der Zusammenschlussbeteiligten kommt es für die Entscheidung über das Zusammenschlussvorhaben schon nicht an (§ 72 Abs. 2 S. 4 GWB), da insoweit die vom Amt mitgeteilten Marktanteilsspannen mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Streitfalls ausreichend sind.
143cc. Die vom Amt für den Zeitraum 2008 bis 2013 zutreffend ermittelten Marktanteile legen es bereits nahe, dass U. durch den beabsichtigten Zusammenschluss mit S. auf dem Erfassungsmarkt für Lebendsauen eine marktbeherrschende Stellung erlangen würde.
144(1) Die kumulierten Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten haben bis zum Jahr 2011 einschließlich mit Werten von xx % bis xx % durchgängig xxx nahe an der Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4 GWB (40 %) gelegen. Dies ist bei der Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss v. 11.11.2008 - KVR 60/07, BGHZ 178, 285 = WuW/E DE-R 2451, Rz. 53 – E.ON/Stadtwerke Eschwege). In demselben Bezugszeitraum (2008-2011) sind zudem durchweg erhebliche Marktanteilsvorsprünge von U./S. gegenüber der Konkurrenz zu beobachten gewesen. Die Abstände zu den anteilsmäßig nächstfolgenden Mitbewerbern haben in den Jahren 2008 und 2009 jeweils über xx % und in den Jahren 2010 und 2011 sogar jeweils mehr als xx % betragen.
145Diese hohen Marktanteile und Marktanteilsabstände fallen bei der Würdigung erheblich ins Gewicht, was umso mehr gilt, als - wie bereits das Bundeskartellamt zutreffend berücksichtigt hat (vgl. etwa Untersagungsbeschluss Rzn. 175 ff.) - der zur Überprüfung stehende Erfassungsmarkt ein im Wesentlichen homogenes Gut betrifft, ausgereift ist, weitgehend stagniert und sogar - wie bereits dargelegt – in den letzten Jahren ein deutlich rückläufiges Volumen aufweist.
146(2) Die Marktentwicklung in den Jahren 2012 und 2013 schmälert die dargelegte Bedeutung und Aussagekraft der Marktanteile der Vorjahre nicht. Zwar sind die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten abgesunken und haben „nur“ noch xx % (2012) bzw. xx % (2013) betragen. Auch haben sich die Marktanteilsabstände zu den in 2012 bzw. 2013 nächstfolgenden Wettbewerbern verringert, und zwar auf >15 % in 2012 und >14 % in 2013. Diese Marktanteilsverluste sind indes nicht Ausdruck eines wirksamen Wettbewerbs gegen die Fusionsbeteiligten, sondern das Resultat eines autonomen Marktverhaltens von U..
147(2.1) Die Zusammenschlussbeteiligten haben vor Erlass des Untersagungsbeschlusses des Amts im November 2011 über mehrere Jahre kontinuierlich einen gemeinsamen Marktanteil sehr nahe an der Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4 GWB gehalten. Bei getrennter Betrachtung der Beteiligten hat nach dem Jahr 2011 lediglich der Marktführer U. Marktanteile verloren, während das weitaus kleinere Unternehmen S. seine Anteile, wenn auch in geringem Ausmaß, noch gesteigert hat. Der Rückgang der Marktanteile bei U. ist durch eine dem Unternehmen ungünstige Veränderung irgendwelcher wettbewerblichen Parameter nicht zu erklären; eine solche Veränderung hat die Beschwerde auch nicht dargetan. U. als der mit deutlichem Abstand umsatzstärkste Wettbewerber verfügte nach 2011 unverändert über alle nötigen finanziellen Ressourcen und betrieblichen Kapazitäten, um auf dem (überdies rückläufigen) Erfassungsmarkt für Lebendsauen Marktanteile in der vor dem Jahr 2012 erreichten Größenordnung zu halten. Nach dem Sach- und Streitstand spricht nicht ansatzweise etwas für eine andere Beurteilung. Vielmehr drängt sich bei lebensnaher Betrachtung ein direkter Zusammenhang mit der Tatsache auf, dass bei U. der Rückgang von Sauenschlachtungen zeitlich mit einer Zunahme der Schlachtung von Schweinen - von etwa [12-13] Mio. Stück in 2010 auf jeweils zumindest 15 Mio. Stück in 2012 bzw. 2013 (und über 17 Mio. Stück in 2014) (vgl. Schriftsatz BKartA v. 11.3.2015, S. 6) - einhergeht. Diesen Befund haben die Beteiligten zugestanden (vgl. Schriftsatz v. 25.3.2015, S. 15). Er belegt zum einen die U. nach den Kapazitäten des Unternehmens faktisch offenstehende Möglichkeit, Mengen zu steuern und bei entsprechendem Bedarf die Sauenschlachtung in Zukunft wieder in einem Umfang wie vor der Untersagung des Zusammenschlussvorhabens durch das Amt zu betreiben, und er zeigt zum anderen, dass der Rückgang der Marktanteile von U. auf dem Erfassungsmarkt von Lebendsauen kein Beleg für wirksamen Wettbewerb, sondern das Ergebnis einer autonomen Unternehmensentscheidung von U. ist. Dass U. die mengenmäßige Verteilung der Schlachtung von Sauen bzw. Schweinen nicht „strategisch“ im Hinblick auf das Zusammenschlusskontrollverfahren geändert haben will (vgl. den vorbezeichneten Schriftsatz a.a.O.), ändert an den genannten tatsächlichen Verhältnissen nichts und ist auch nicht glaubhaft, zumal andere Gründe weder von der Beschwerde aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind.
148Im Ergebnis ist deshalb die Marktstellung der Fusionsbeteiligten zutreffend nur mit den bis 2011 erreichten Marktanteilen nahe der 40 %-Grenze, ab der das Kartellgesetz eine Einzelmarktbeherrschung vermutet, abgebildet.
149(2.2) Nach den Umständen des Falls ist nicht davon auszugehen, dass U. seine Aktivitäten auf dem streitbefangenen Markt mittelfristig oder gar auf längere Sicht einzuschränken beabsichtigt. Im Hinblick auf den geplanten Erwerb des S.-Schlachthofs liegt vielmehr das Gegenteil nahe. Dass es U. hierbei - wie etwa der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung formuliert hat - „um Schweine, nicht um Sauen“ gehen soll, überzeugt nicht. Wie noch nachstehend auszuführen ist, ist U. auf Grund seiner Verflechtungen mit der zur N.-Gruppe, der in Deutschland größten Wurstproduzentin, von der Erfassung von Lebendsauen bis zur Herstellung von Wurstwaren und deren Absatz vertikal integriert. Selbst wenn es sich - wie die Beschwerde reklamiert - bei der Schlachtung von Sauen im Vergleich mit der Schweineschlachtung im Hinblick auf deutlich geringere Stückzahlen eher um ein „Nebengeschäft“ handeln mag, hat U. vor dem genannten Hintergrund nach Grundsätzen kaufmännischer Vernunft ein ganz offensichtliches Interesse daran, auch im Bereich der Sauenschlachtung die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kapazitäten bestmöglich zu nutzen. Mit dem Erwerb des S.-Schlachthofs würde U. seine Schlachtkapazitäten im Hinblick auf beide Sorten (Schweine und Sauen) erweitern, da gerade auch dieser Schlachthof den - wie bereits im Zusammenhang mit der technischen Umstellungsflexibilität von Schweineschlachtern erörtert - höheren Anforderungen genügt, die bei der Schlachtung von Sauen im Vergleich mit der Schlachtung von Schweinen zu erfüllen sind.
150(3) Die Marktentwicklung seit 2012 zeigt, dass von den Marktanteilsverlusten der Beteiligten U. vor allem der Wettbewerber V. profitiert hat. Im Gesamtzeitraum 2008-2013 hat V. seine Marktanteile von ursprünglich […] % auf […] % steigern können. Die Marktanteilsgewinne von V. sprechen indes nur scheinbar für eine gewisse Dynamik im Markt. Tatsächlich belegen sie nicht, dass U. einem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt ist.
151(3.1) Das Bundeskartellamt hat den geschäftsführenden Inhaber des Schlacht-hofs V., Herrn K. V., im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrmals zu der Marktentwicklung der letzten Jahre befragt (vgl. hierzu im Einzelnen [1] den vorbezeichneten Gesprächsvermerk Anl. 3 zum Schriftsatz BKartA v. 11.3.2015, [2] den Amtsvermerk vom 4. Februar 2013 über ein am selben Tage geführtes Telefonat, Anl. 2 zum Schriftsatz BKartA v. 5.3.2013 und [3] den Amtsvermerk vom 1. August 2012 über ein am 31. Juli 2012 geführtes Telefonat, Anl. 3 zur Beschwerdeerwiderung v. 24.8.2012). Zu den Gründen für den Anstieg der Marktanteile seit 2010 hat Herr V. angegeben, dass für erhöhte Schlachtsauenaufkommen bei V. neben guten Serviceleistungen auch zahlreiche Betriebsaufgaben von Sauenhaltern von maßgeblicher Bedeutung gewesen seien. Diese wiederum hätten beruht zum einen auf der (auf Grund der TierSchNutztV [2006]) nach Ablauf einer Umstellungsfrist mit Beginn des Jahres 2013 wirksam gewordenen Verschärfung der tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Sauenhaltung und zum anderen an einer parallel greifenden Erhöhung der Haltungsanforderungen auch bei dem privaten Zertifizierungsunternehmen R. ebenfalls in 2013. Der Prozess der Betriebsaufgaben sei inzwischen abgeschlossen, was sich - so Herr V. - in einem leichten Rückgang der Erfassungsmengen bei V. im Jahr 2014, und zwar in einer Größenordnung von etwa .. % (vgl. hierzu Schriftsatz BKartA v. 3.2.2015, S. 17 mit Fn. 24) geäußert habe.
152Der Senat folgt diesen schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben, denen die Beschwerde - wie bereits das Amt völlig zutreffend ausgeführt hat (vgl. Schriftsatz BKartA v. 16.4.2015, S. 7 ff.) - lediglich ohne Substanz und ohne eine sachliche tragfähige Begründung entgegengetreten ist. Insbesondere sind die Vorwürfe der Beteiligten sachlich unberechtigt, das Amt versuche, die Entwicklung des Unternehmens V. „nach Kräften herunterzureden“ und habe Herrn V. insoweit mehrmals „im Wesentlichen die gleiche Geschichte nochmals erzähl[en]“ lassen (vgl. Beschwerdeschriftsatz v. 25.3.2015, S. 12 ff.). Unzutreffend ist namentlich der von der Beschwerde erhobene Einwand, Herr V. habe bei seinen Befragungen insoweit widersprüchliche Angaben gemacht, als er wiederholt angeblich einmalige Konstellationen bzw. Sonderfälle bemüht habe, um die angestiegenen Marktanteile des Unternehmens zu erklären. Dies verfängt schon deshalb nicht, weil Herr V. sich bei seinen einzelnen Befragungen gegenüber dem Amt selbst tatsächlich - anders als die Beschwerde aber offenbar meint oder zu meinen vorgibt - nicht dahin erklärt hat, der Anstieg von Marktanteilen habe auf einem einmaligen und bei Erteilung der Auskunft bereits abgeschlossenen bzw. keine Wirkungen mehr zeitigenden Effekt beruht. Insoweit tritt der Senat den Erwiderungen des Amts (vgl. S. 7 ff. des Schriftsatzes v. 16.4.2015) auf die Einwände der Beteiligten bei, wobei die in jeder Hinsicht zutreffende Stellungnahme des Amts vorliegend keiner Ergänzung bedarf.
153(3.2) Die Marktanteilsgewinne von V. sind nicht Zeichen eines wirksamen Wettbewerbs gegen U.. Zum einen war U. – wie dargelegt – seit dem Jahr 2012 bemüht, seine Marktanteile auf dem Erfassungsmarkt von Lebendsauen zur Schlachtung abzuschmelzen, um im Beschwerdeverfahren für eine Fusionsfreigabe argumentieren zu können. Vor diesem Hintergrund war es aus Sicht von U. konsequent, sich nicht um die aufgrund von Betriebsaufgaben frei gewordenen Schlachtsauenaufkommen zu bemühen. Zum anderen ist in struktureller Hinsicht kein einziger stichhaltiger Grund dafür ersichtlich, dass U. Marktanteile an seinen Konkurrenten V. im Wettbewerb abgeben musste. U. ist von seiner Finanzkraft her das im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern im Erfassungsmarkt für Lebendsauen mit Abstand am Besten ausgestattete Unternehmen, das im Laufe des vorliegenden Kontrollverfahrens noch signifikant ansteigende Milliardenumsätze erzielt hat. Dagegen handelt es sich bei V. um ein mittelständisches Familienunternehmen mit weitaus geringeren Ressourcen. Vor diesem Hintergrund können die nach 2011 zwischen U. und V. stattgefundenen Marktanteilsverschiebungen nicht ansatzweise plausibel mit dem völlig pauschalen Vorbringen der Beschwerde erklärt werden, U. habe in den Jahren 2010/2011 „erhebliche Investitionen in die Zerlegung“ vorgenommen (vgl. Schriftsatz v. 25.3.2015, S. 15).
154Hinzu kommt, dass V. bereits einmal, nämlich im September 2010 auf Grund des - nachstehend noch näher zu erörternden - Preissetzungsverhaltens von U. im sogenannten „Sauenkrieg“ (vgl. hierzu eingehend Amtsentscheidung Rzn. 192 ff.) in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.
155Der Umstand, dass V. eigenen Angaben des Unternehmens zufolge unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen Antrag zur Kapazitätserweiterung gestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Mit diesem Antrag zielt V. eigener Angabe nach allein auf die Möglichkeit ab, die Schlachtung auf bestimmte Tage zu konzentrieren und an diesen Tagen höhere Schlachtzahlen zu erzielen, hingegen nicht auf einen quantitativen Ausbau der Sauenschlachtung (vgl. den Gesprächsvermerk Anl. 3 zum Schriftsatz BKartA v. 11.3.2015). Mit dieser von V. genannten Zweckverfolgung setzt sich die Beschwerde nicht, insbesondere auch nicht bestreitend auseinander. Die Auffassung der Beschwerde, V. könne und wolle im Hinblick auf seine Kapazitäten seine absoluten Schlachtmengen noch signifikant steigern, entbehrt nach alledem einer tragfähigen Grundlage. Dies gilt umso mehr, als stichhaltige Gründe dafür, den Angaben von V. bezüglich der Zielsetzung seines Kapazitätserweiterungsantrags nicht folgen zu können, weder von der Beschwerde ansatzweise aufgezeigt werden noch im Übrigen ersichtlich sind.
156b. Neben den Marktanteilen und Marktanteilsvorsprüngen und dem in den Marktanteilen der Jahre 2008 bis 2011 zum Ausdruck kommenden Wettbewerbspotential der Zusammenschlussbeteiligten liegen weitere Umstände vor, die - wie bereits das Amt im angefochtenen Beschluss zutreffend gewürdigt hat - in der Gesamtschau die Annahme der fusionsbedingten Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung rechtfertigen.
157aa. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der bereits im Untersagungsbeschluss (vgl. dort Rz. 172) näher begründeten Ansicht des Bundeskartellamts beizutreten, dass U. mit dem Schlachtunternehmen O./C., das seit dem Jahr 2009 konstant Marktanteile von immerhin >5 % erzielt hat, bei der Erfassung von Sauen faktisch in allenfalls eingeschränktem Wettbewerb steht.
158Zwischen O./C. und U. bestehen seit drei Jahrzehnten verfestigte Geschäftsbeziehungen. O./C. ist ein reines Schlachtunternehmen, das seine geschlachteten Tiere zur Zerlegung an dritte Betriebe veräußert. Jedenfalls im Sauensegment ist O./C. bis heute seit langer Zeit nahezu komplett auf U. ausgerichtet. Auf Grund des Auskunftsbeschlusses des Amts vom 25. Februar 2015 hat O./C. in diesem Zusammenhang Angaben gemacht, die der Senat in Form der - vertraulichen - Anlage 6 zum Schriftsatz des Bundeskartellamts vom 11. März 2015 (GA 1712 ff.) vollständig eingesehen hat. Wie das Amt im vorbezeichneten Schriftsatz (S. 8 f.) - nichtvertraulich - zutreffend dargelegt hat, hat O./C. seinen Angaben zufolge in 2013 mehr als …% der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geschlachteten Sauen zur Zerlegung an U. geliefert. Diesen aktuellen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, sind die Beteiligten nicht andeutungsweise entgegengetreten; für die Entscheidung dagegen ganz offensichtlich unerheblich ist das ungefähr zwei Jahre vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen der Beschwerde, „erst jüngst“ habe U. den Einkauf von „Schweinen“ - nicht: Sauen (Hervorhebung durch den Senat) - bei O./C. eingestellt und auf U. entfalle „nach eigenen Schätzungen ein eher geringer Anteil des Umsatzes von O./C., aktuell wohl weniger als .. %“ (vgl. Schriftsatz der Beteiligten v. 13.3.2013, Rz. 8).
159Angesichts des dargelegten Umfangs der von O./C. zu Gunsten von U. getätigten Verkäufe geschlachteter Sauen liegt auf der Hand, dass aus Sicht dieser beiden Unternehmen keine wirtschaftlichen Anreize für einen ernsthaften Wettbewerb (jedenfalls) um die Erfassung von Lebendsauen bestehen. Unerheblich ist dabei, welchen Anteil die Geschäfte mit U. am Umsatz von O./C. haben und ob bzw. inwieweit die angeblichen Schätzungen der Beteiligten aus März 2013 realistisch sind. Mit den dargelegten geringen Wettbewerbsanreizen in Einklang steht, dass - wie vom Amt festgestellt (vgl. Schriftsätze BKartA v. 7.8.2014, S. 22 und v. 3.2.2015, S. 17) und von der Beschwerde als solches auch nicht bestritten –U. in dem das nördliche/nordwestliche Niedersachsen bis zur Grenze nach Schleswig-Holstein umfassenden Erfassungsgebiet von O./C. selbst nur wenige Sauen beschafft und hiermit von seinem sonst im Grunde bundesweiten Erfassungsverhalten abweicht. Soweit die Beschwerde hierzu pauschal und ohne jegliche im Ansatz nachvollziehbare Begründung vorbringt, die Gründe für dieses Verhalten lägen in einer „günstigere[n] Erfassungsstruktur“ bei O./C. sowie in dem „Wachstum von V.“ (vgl. Schriftsatz v. 9.2.2015, S. 5 Fn. 13), entbehrt dies jedweder Plausibilität. Die Beteiligten haben bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht andeutungsweise aufgezeigt, aus welchen Gründen auf dem Erfassungsmarkt für Lebendsauen Anreize für einen wirksamen Wettbewerb zwischen U. und O./C. bestehen sollen; solche Umstände sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
160bb. Überdies ist auch in Bezug auf das Verhältnis von U. zu Y. von einem nur eingeschränkten Wettbewerb auszugehen, weil Y. immerhin […] % der von ihm in den Niederlanden geschlachteten Sauenhälften bei U. zerlegen lässt (vgl. Amtsentscheidung Rz. 216).
161cc. Des Weiteren besitzt U. im Vergleich mit seinen Mitbewerbern über einen bevorzugten Zugang zum Beschaffungsmarkt.
162(1) Anders als die Konkurrenz im Bundesgebiet zeigt U. ein sehr heterogenes Erfassungsverhalten und erfasst Lebendsauen praktisch bundesweit. Wie bereits in Zusammenhang mit der räumlichen Marktabgrenzung dargelegt, erfasst U. dementsprechend nur .. % seiner Schlachtsauen in einem Radius von 150 km um seinen bedeutendsten Sauenschlachthof in P.. Dagegen weisen etwa die mit U. gegenwärtig in Wettbewerb stehenden Schlachtbetriebe aus der „Region T.“ nach den Feststellungen des Amts (vgl. hierzu S. 6 f. des „EV“ des Bundeskartellamts v. 6.8.2014) ein auf in der Regel erheblich geringere Distanzen ausgerichtetes Beschaffungsverhalten auf. So liegt innerhalb eines 150 km-Radius um den jeweiligen Schlachthof die Erfassungsquote bei V. in M. bei […] , bei S. und X. in T. (kombiniert) sogar bei […] % und bei O./C. in B. schließlich bei [>..] % aller Bezüge von Lebendsauen. U. hat folglich in räumlicher Hinsicht einen deutlich besseren Zugang zur Lieferantenseite als seine Konkurrenten. Das Unternehmen ist überdies bei der Auswahl seiner Bezugsquellen erheblich flexibler als seine Mitbewerber und verfügt somit im Vergleich mit seiner Konkurrenz über breitere Verhaltensspielräume. Nichts anderes gilt auch im Verhältnis von U. zum niederländischen Konkurrenten Y., der bei der Erfassung von Sauen aus Deutschland ohnehin eine nur ganz untergeordnete Rolle spielt.
163Weitere Vorteile resultieren für U. aus der Tatsache, dass das Unternehmen als einziger deutscher Schlachtbetrieb Sauen auch aus Frankreich bezieht. Keinem konkurrierenden Sauenschlachter steht diese Lieferquelle zur Verfügung.
164(2) Die erörterten Beschaffungsvorteile werden nicht dadurch relativiert, dass nach den Feststellungen des Amtes bei dem Verkauf von Schlachtsauen zwar keine langfristigen Lieferverträge, wohl aber langjährige Kundenbindungen zwischen den Schlachtunternehmen und ihren Lieferanten branchenüblich sind und bei U. eine hohe Fluktuation der Lieferanten zu beobachten sein soll. U. verfüge - so macht die Beschwerde geltend - über etwa .. Sauenlieferanten (vgl. Schriftsatz v. 13.3.2013, Rz. 9) und habe in der Zeit von September 2006 bis Dezember 2011 ausweislich einer von der Beschwerde überreichten Liste (Anl. 7 zum Schriftsatz v. 5.12.2012 = GA 757) .. Sauenlieferanten verloren.
165Eine im Vergleich mit seinen Wettbewerbern signifikant höhere Wechselrate bei den Sauenlieferanten ist damit von U. nicht plausibel dargelegt. Allerdings ist die Angabe der Beteiligten, U. verfüge über ungefähr .. Sauenlieferanten, nicht widerlegt und daher der Beurteilung zu Grunde zu legen. Soweit das Amt im Untersagungsbeschluss davon ausgegangen ist, U. habe weit mehr als 500 Sauenlieferanten, trifft dies nicht zu. Das Amt hat sein (vor Einreichung des Beschwerdeschriftsatzes vom 13.3.2013 noch wiederholtes) Vorbringen insoweit zu Unrecht auf die im behördlichen Verfahren erfolgten Angaben der Beteiligten gemäß ihrem Schriftsatz vom 30. März 2011 (Amtsakte 56 ff.) gestützt, da die Beteiligten sich dort ohne Differenzierung zu ihren Lieferanten von Schweinen und Sauen geäußert haben. Gleichwohl ist kein ungewöhnlich hoher Lieferantenwechsel festzustellen. Geht man für U. von .. Lieferantenverlusten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren und vier Monaten aus, errechnen sich im Durchschnitt knapp fünfeinhalb Abwanderungen pro Jahr. Bei einem von U. behaupteten offenbar auf Grund von regelmäßig neu gewonnenen Lieferanten im Wesentlichen konstant gehaltenen Bestand von etwa .. Lieferanten bedeutet dies eine jährliche Abgangsquote von lediglich knapp .. %. Der Lieferantenbestand eines Jahres bleibt mithin im Folgejahr zu über 90 % unverändert. Das weist auf weit überwiegend langfristige und stabile Kundenbeziehungen zwischen U. und seinen Sauenanbietern. Dass die Konkurrenten von U. über eine deutlich niedrigere Wechselquote verfügen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet.
166dd. Wie das Amt bereits zutreffend dargelegt hat (vgl. Untersagungsbeschluss Rzn. 192 ff.), hat das von U. im sogenannten „Sauenkrieg“ im September 2010 an den Tag gelegte Wettbewerbsverhalten gezeigt, dass U. aufgrund seiner im Vergleich mit der überwiegend mittelständischen Konkurrenz überragenden Finanzkraft faktisch in der Lage ist, Einfluss auf die Sauenerfassungspreise zu nehmen und seine Mitbewerber durch Zahlung künstlich überhöhter Preise in wirtschaftliche Bedrängnis zu bringen.
167(1) Auslöser des „Sauenkriegs“ war eine von der Vereinigung der Erzeugergemeinschaften für Vieh und Fleisch (VEZG) zum September 2010 durchgeführte Umstellung des sogenannten „Vereinigungspreises“, der die veröffentlichten gemeinsamen Erlöserwartungen der in dieser Vereinigung zusammengeschlossenen Sauenanbieter widerspiegelt. Ursprünglich wurde der Vereinigungspreis „ab Hof“ ausgewiesen, das heißt ohne Vorkosten wie zum Beispiel Transport- und Logistikkosten; für diese Vorkosten waren von den Viehhändlern mit den Schlachtunternehmen individuell ausgehandelte Zuschläge branchenüblich. Die Umstellung des Vereinigungspreises bestand darin, den Preis fortan „frei Eingang Schlachtstätte“, das heißt einschließlich eines Aufschlags bezüglich der Vorkosten darzustellen. U. war mit dieser Umstellung nicht einverstanden und zahlte auf die neuen Preise „frei Eingang Schlachtstätte“ zusätzlich weiterhin die Zuschläge, die das Unternehmen seit jeher den mit ihm verbundenen Sauenanbietern gezahlt hatte. Diese künstlich überhöhten Zahlungen hatten einen erheblichen Anstieg des Vereinigungspreises zur Folge, der in Abweichung von den sonst herrschenden Marktverhältnissen zeitweilig sogar oberhalb des Vereinigungspreises für Schweine lag. Dies hatte den Effekt, dass sich Mitbewerber von U. veranlasst sahen, den Erlöserwartungen der vereinigten Sauenanbieter zu entsprechen und ebenfalls höhere Erfassungspreise zu zahlen. Nach den - von der Beschwerde in der Sache nicht angegriffenen - Feststellungen des Bundeskartellamts (vgl. Untersagungsbeschluss Rz. 199) führte der Anstieg des Preisniveaus bei mittelständischen Unternehmen, darunter auch V. und Z., zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Diese beruhten darauf, dass die vom Amt hierzu befragten Schlachtunternehmen nicht in der Lage waren, die Preiserhöhungen an ihre Abnehmer, namentlich vor allem die Wursthersteller, weiterzugeben und daher nur niedrigere bzw. teilweise negative Deckungsbeiträge erzielten.
168(2) Die weit überlegene Finanzkraft verschafft U. auch (und vor allem) gegenüber seinem in den letzten Jahren nach Marktanteilen nächstfolgenden Konkurrenten V. einen wettbewerblich unkontrollierten Verhaltensspielraum. Denn V. hat nicht nur einen viel geringeren finanziellen Rückhalt als U., sondern gehört auch zu den Unternehmen, die ausschließlich Sauen schlachten und von daher einen im Sauenmarkt herrschenden Wettbewerbsdruck nicht in anderen Geschäftssparten ausgleichen können. Infolge dessen kann das Unternehmen weder die Marktstellung von U. durch einen vorstoßenden Preiswettbewerb angreifen noch selbst einem Preiswettbewerb durch U. standhalten.
169(3) Rechtserhebliche Einwände gegen die vorstehende Beurteilung hat die Beschwerde nicht vorgebracht.
170(3.1) Unerheblich ist ihre Behauptung, U. habe mit seinem Preisverhalten im sogenannten „Sauenkrieg“ nicht das Ziel einer Schädigung der konkurrierenden Schlachtbetriebe verfolgt, sondern sich allein gegen ein bestimmtes Marktverhalten der VEZG zur Wehr setzen wollen. Dieser Vortrag ändert nämlich nichts an der Tatsache, dass U. im „Sauenkrieg“ seine überlegene Finanzkraft demonstriert und seinen wettbewerblich nicht mehr kontrollierten Verhaltensspielraum unter Beweis gestellt hat. In Zeiten eines rückläufigen Marktvolumens und einer spürbaren Verknappung des Handelsguts „Sau“ ist die Marktstellung von U. aktuell noch stärker geworden.
171(3.2) Soweit die Beschwerde darauf hingewiesen hat, U. sei einem erheblichen Preisdruck auf der Absatzseite ausgesetzt, da die Wursthersteller die - so die Beschwerde - „rigiden Preisvorstellungen“ des Lebensmitteleinzelhandels weitergäben (vgl. Beschwerdebegründung v. 16.5.2012, Rz. 206), dringt sie nicht durch. Dass auch U. selbst auf Grund seines Preisverhaltens im „Sauenkrieg“ womöglich Verluste bei den Deckungsbeiträgen hatte hinnehmen müssen, hat auch das Amt berücksichtigt. Mit Recht ist es indes im Untersagungsbeschluss davon ausgegangen, dass ein großes und finanzstarkes Unternehmen wie U. solche Verluste bei einer Teilsparte weitaus besser verkraften kann als ein mittelständisches Unternehmen, erst recht wenn dieses, wie etwa V., einseitig auf die Schlachtung von Sauen ausgerichtet ist (vgl. - zutreffend - Untersagungsbeschluss Rz. 199).
172(3.3) Anders als die Beschwerde meint, kommt es im hier interessierenden Zusammenhang auch nicht darauf an, dass nicht allein U., sondern daneben auch andere Unternehmen wie etwa X., Y., D. und andere - von der Beschwerde freilich nicht benannte - mittelständische Schlachtbetriebe sich nicht an den „Vereinigungspreis“ der VEZG gebunden sähen und statt dessen „Hauspreise“ zu zahlen pflegten (vgl. Schriftsatz der Beteiligten v. 5.12.2012, Rz. 92). Diesem tatsächlichen Vorbringen ist das Amt nicht entgegengetreten; freilich geht auch das Amt im Untersagungsbeschluss davon aus, dass U. mit der Zahlung von „Hauspreisen“ nicht alleinsteht (vgl. Amtsentscheidung Rz. 185). Rechtliche Bedeutung hat der Einwand freilich nicht. Denn er lässt alle vorstehenden Schlussfolgerungen aus dem „Sauenkrieg“ unberührt.
173ee. Des Weiteren verfügt U. im Vergleich mit seiner Konkurrenz auch über einen bevorzugten Zugang zur Absatzseite, insbesondere zu den Wurstproduzenten, die mit einem Nachfrageanteil von etwa .. % die weitaus wichtigste Gruppe der Abnehmer von zerlegtem Sauenfleisch bilden.
174(1) Im Gegensatz zu der zahlenmäßig überwiegenden Zahl der Konkurrenten auf dem Erfassungsmarkt (darunter auch V.), die ausschließlich auf die Schlachtung von Sauen ausgerichtet sind, ist U. vertikal integriert. Das Unternehmen betreibt dabei nicht nur die Zerlegung der bei ihm geschlachteten Sauen, sondern ist über die Mehrheitsbeteiligung von D. U. an der zur N.-Gruppe – der in Deutschland größten Produzentin von Wurstwaren - bis in die Herstellung und den Absatz von Wurst vertikal integriert. Die vertikale Integration steht außer Frage, nachdem Herr D. U. gegenüber dem Amt selbst erklärt hat, (1) er habe „die zur N.-Gruppe eigenhändig zusammengeführt“ und (2) der Treuhänder der zur N.-Gruppe, Herr B. zur N., sei in allen wesentlichen Entscheidungen ihm (D. U.) gegenüber weisungsgebunden sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 60). In struktureller Hinsicht bedeutet dies - wie vom Amt zutreffend angenommen (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Untersagungsbeschluss Rzn. 202 ff. und Beschwerdeerwiderung S. 60) - für U. strukturell abgesicherte Absatzmöglichkeiten, über die die Wettbewerber mit Ausnahme von X., das mit dem Wursthersteller D. verbunden ist, nicht verfügen. Über die vertikale Integration mit zur N. hat U. die strukturell gesicherte Möglichkeit, einen den Gesamtbedarf von zur N. entsprechenden Anteil von - wie vom Amt ermittelt (vgl. Untersagungsbeschluss Rz. 205) und von den Beteiligten in Bezug auf das Jahr 2013 bestätigt (vgl. Schriftsatz v. 31.10.2014, S. 18) - immerhin […] % der von U. jährlich angebotenen Mengen zerlegten Sauenfleisches abzusetzen. Diese Quote übersteigt nach den Feststellungen des Amtes die Quote gesicherten Absatzes des einzigen anderen bis in die Wurstherstellung vertikal integrierten Sauenerfassers X. (vgl. Untersagungsbeschluss Rz. 252). Die vertikale Integration von U. ist überdies von besonderer Bedeutung, weil nach eigener Darstellung (vgl. Amtsentscheidung Rz. 203) zur N. als die größte Nachfragerin nach zerlegtem Sauenfleisch in Deutschland über die größten Marktanteile bei dem Absatz von Wurstwaren (SB-Wurst/Wurstkonserven) verfügt.
175ff. Potentieller Wettbewerb, der zu einer Kontrolle der Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten beitragen könnte, besteht nicht und ist innerhalb des Regelprognosezeitraums von drei bis fünf Jahren (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 19.6.2012 - KVR 15/11, NZKart 2013, 36 = WuW/E DE-R 3695, Rz. 38 - Haller Tagblatt) auch nicht zu erwarten.
176Für die bislang ausschließlich oder weit überwiegend Schweine schlachtenden Betriebe bestehen durchgreifende Marktzutrittsschranken und erhebliche Abschreckungseffekte, die auch durch etwaige Überkapazitäten in den Schlachthöfen, die nach Behauptung der Beteiligten bestehen sollen, nicht entfallen. Dies beruht darauf, dass das Angebot an Sauen zur Schlachtung begrenzt und rückläufig und die Sauenschlachtung hoch konzentriert ist. Bei den Schweineschlachtbetrieben fehlen deshalb die notwendigen wirtschaftlichen Anreize, um erstmals oder verstärkt in die Sauenschlachtung einzusteigen. Dies hat der Senat bereits in Zusammenhang mit der sachlichen Marktabgrenzung eingehend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auf sich beruhen kann danach, ob - wie das Amt erwogen hat (vgl. Untersagungsbeschluss Rz. 210) - und inwieweit vorliegend in Marktzutrittskosten weitere Hemmnisse für einen Marktzutritt zu erkennen sind.
177Bestätigt wird der vorstehende Befund durch die Tatsache, dass in den letzten Jahren tatsächlich keine belangvollen Marktzutritte erfolgt sind, erst recht keine, von denen nennenswerter Wettbewerbsdruck auf U. hätte ausgehen können. Soweit die Beschwerde dies mit Hinweisen auf die Unternehmen E., K. und F. angegriffen hat (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 210), dringt sie nicht durch. E. hatte seine Schlachttätigkeit - wie oben bereits in Zusammenhang mit der räumlichen Marktabgrenzung erwähnt - auf Sauen aus Dänemark (.. % des Schlachtaufkommens) ausgerichtet und hat die Sauenschlachtung zum Ende des Jahres 2013 eingestellt. Der von diesem Unternehmen ausgehende Wettbewerbsdruck auf U. war folglich äußerst gering und ist mittlerweile beseitigt. Die Schlachtaufkommen von K. bzw. F. haben mit Wochenschlachtzahlen bei K. in Höhe von - nach den eigenen Behauptungen der Beteiligten (vgl. Schriftsatz v. 13.3.2013, Rz. 3) - allenfalls [300-400] Sauen und bei F. - wie bereits dargelegt - in Höhe von 300 Sauen (seit August 2012) jeweils nur relativ geringfügig oberhalb der Meldepflichtgrenze der 1. FlGDV gelegen. Diese Schlachtzahlen sind indes ganz offensichtlich viel zu gering, um die genannten Unternehmen in die Lage zu versetzen, spürbaren Druck gegenüber dem Marktführer U. zu entwickeln.
178gg. Durch die Fusion würde U. freie Schlachtkapazitäten des S.-Schlachthofs zufallen. Der Kapazitätszuwachs ist schon im Hinblick auf die bei der Sauenschlachtung von S. und X. - gemäß den Feststellungen des Amts - in den letzten Jahren dort kumuliert realisierten Marktanteile in Höhe von zumeist und auch zuletzt >.. % ganz erheblich.
179Zu Unrecht berufen sich die Beteiligten darauf, dass U. schon jetzt über Überkapazitäten in seinen Schlachthöfen verfüge, die geplante Übernahme des S.-Schlachthofs - wie sie behaupten - lediglich die Teilsparte Schweineschlachtung fördern solle und die Fusion daher zu keinen wettbewerblichen Vorteilen auf dem streitbefangenen Markt führen würde. Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Wie bereits das Amt zutreffend aufgezeigt hat (vgl. Beschwerdeerwiderung v. 24.8.2012, S. 65), würde U. mit dem Zusammenschluss sein im Vergleich mit der Konkurrenz ohnehin schon überlegenes Potential zur Mengensteuerung objektiv erweitern. Das Unternehmen hat darüber hinaus nicht zuletzt im Hinblick auf seine vertikale Integration bis in die Wurstproduktion ein auf der Hand liegendes erhebliches Interesse daran, die bisherige Wertschöpfungskette weiterhin voll auszuschöpfen, daher auch im Sauengeschäft die Marktstufe der Beschaffung lebender Schlachttiere aufrechtzuerhalten und auch die insoweit mit der Fusion sich objektiv bietenden Kapazitäten bestmöglich zu nutzen. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Beteiligten, bei der geplanten Übernahme des S.-Schlachthofs gehe es „um Schweine, nicht um Sauen“, bereits unplausibel und durch nichts belegt. Wie die Beteiligten selbst geltend gemacht haben (vgl. insoweit Beschwerdebegründung Rzn. 32, 41 und 193), bestehen schon jetzt erhebliche freie Kapazitäten auch für die Schlachtung von Schweinen und können - wie auch das Bundeskartellamt ermittelt hat (vgl. Untersagungsbeschluss Rz. 79) - in technischer Hinsicht auf für die Schlachtung von Sauen geeigneten Höfen ohne Weiteres auch Schweine geschlachtet werden. Bestehen mithin bei der Beteiligten U. ihrem eigenen Vorbringen nach bereits vor dem beabsichtigten Zusammenschluss auch bei der Teilsparte Schweineschlachtung erhebliche Überkapazitäten, ist nicht zu erwarten, dass U. den ihm bei Vollzug des Zusammenschlusses zufallenden Schlachthof S. nicht auch mit dessen Kapazitäten für die Sauenschlachtung nutzen wird. Dies gilt umso mehr, als gerade dieser Schlachthof - wie schon ausgeführt - bislang ganz überwiegend auf einen regionalen Bezug von Lebendsauen ausgerichtet ist, da etwa […] % aller Sauen in einem Umkreis von 150 km um T. erfasst werden. Es drängt sich deshalb bei unbefangener Betrachtung geradezu auf, dass auch U. sich die etablierte regionale Erfassungsstruktur des S.-Schlachthofs für die Sauenschlachtung wird zunutze machen wollen. Vermöge seiner weit überlegenen Finanzkraft ist U. in der Lage, jedenfalls von V. und den anderen mittelständischen Wettbewerbern Marktanteile zu gewinnen und die hinzuerworbenen Sauenschlachtkapazitäten auszulasten.
180hh. Das Zusammenschlussvorhaben lässt schließlich eine deutliche Schwächung des Wettbewerbers X. erwarten.
181(1) Dieser Konkurrent ist mit .. % bis .. % nicht nur einer der nach Marktanteilen nächstgrößten Wettbewerber von U., sondern verfügt ebenso wie U. über eine vertikale Integration bis in die Wurstherstellung sowie über eine annähernd vergleichbare Finanzkraft wie U..
182Der Zusammenschluss mit S. würde U. in die Lage versetzen, den Lohnschlachtvertrag zwischen S. und X. sowie den Miet- und Pachtvertrag über die auf dem S.-Schlachthof befindliche Zerlegeeinrichtung zu beenden. Die Verträge können innerhalb des (drei- bis fünfjährigen) Prognosezeitraums, nämlich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Monatsende (Lohnschlachtung) bzw. zum 30. Juni (Zerlegeeinrichtung) gekündigt werden. Die Marktstellung von X. auf dem Erfassungsmarkt von Lebendsauen zur Schlachtung wäre dadurch empfindlich getroffen. Denn aktuell erzielt X. über die Lohnschlachtung einen Marktanteil von […]% und über die Eigenschlachtung nur einen Marktanteil von […]%, und es ist völlig ungewiss, ob X. einen geeigneten anderen Lohnschlachter finden kann.
183Alternativ kommt zwar der Aufbau eigener Sauenschlachtkapazitäten in Betracht. Dieser wäre allerdings mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Das gilt sowohl für die Errichtung einer neuen Sauenschlachtlinie als auch für die Umrüstung eines bislang anderweitig genutzten Schlachthofs zwecks Durchführung (auch) von Sauenschlachtungen. Dies steht bereits fest, wenn man den in diesem Zusammenhang erfolgten - durch Ermittlungen nicht weitergehend überprüften - eigenen Vortrag der Beteiligten zu Grunde legt. Die Beteiligten selbst haben die ihrer Behauptung nach notwendigen Investitionen in eine neue, für Sauen geeignete Schlachtlinie mit etwa […] Mio. € beziffert (vgl. Untersagungsbeschluss Rz. 210). Dass insoweit tatsächlich mit Kosten zumindest in einer solchen erheblichen Größenordnung zu rechnen ist, steht außer Zweifel. Wie das Bundeskartellamt ermittelt hat, schätzt das Schlachtanlagenbauunternehmen L. Germany GmbH die Kosten allein schon der technischen Anlagen (für einen Durchsatz von pro Stunde 400 Schweinen bzw. 200 Sauen) auf eine Summe in der von den Beteiligten genannten Größenordnung ein; bei dieser Schätzung unberücksichtigt sind eventuell nötige Kosten auch für Gebäude und/oder Kühlung, die L. mit insgesamt etwa […] Mio. € beziffert (vgl. Amtsvermerk v. 7.4.2011, Amtsakte 119). Ebenso ist die Umrüstung einer bislang anderweitig genutzten Schlachtlinie mit erheblichen Kosten verbunden und in Bezug auf den S.-Schlachthof, auf dem bereits „in industriellem Umfang“ die Schlachtung (auch) von Sauen stattfindet, sind die Kosten für eine Modernisierung mit […] Mio. € zu beziffern (vgl. Amtsentscheidung Rz. 210).
184(2.) Bislang hat X. keine geeigneten Schlachtalternativen aufgebaut.
185(2.1) Dies gilt zum einen für den in O. belegenen Schlachthof, auf dem X. bislang die Schlachtung von Schweinen betreibt. Dass X. - wie die Beschwerde zumindest in früherem Verfahrensstadium behauptet, X. selbst aber bestritten hat (vgl. Schriftsatz X. v. 29.8.2012, S. 54, vgl. auch Untersagungsbeschluss Rz. 234) - überhaupt eine Verlagerung der Sauenschlachtung nach O beabsichtigt oder nur erwägt, kann mangels insoweit durchgreifender Anhaltspunkte nicht angenommen werden.
186Eine andere Beurteilung ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung Rzn. 11 und 217) - nicht deshalb gerechtfertigt, weil X. mit einem an S. gerichteten Schreiben vom 7. Mai 2012 (Anl. 3 zur Beschwerdebegründung v. 16.5.2012) darum gebeten hat, die Kündigungsfrist (nur) für den Miet-/Pachtvertrag über die Zerlegeeinrichtung auf sechs Monate zu verkürzen. Abgesehen davon, dass sich das Schreiben vom 7.5.2012 schon nicht auch mit dem Lohnschlachtvertrag und dessen Kündigungsfrist befasst, ist der hierin geäußerten Bitte nicht ohne die - freilich fehlende - Darlegung und Feststellung weiterer Anknüpfungstatsachen die Absicht einer Verlagerung des Standorts für die Sauenschlachtung zu entnehmen. Namentlich ist der Vortrag der Beigeladenen X. nicht widerlegt, dass die Bitte um Verkürzung der Kündigungsfrist des Miet-/Pachtvertrags über die Zerlegeeinrichtung vor dem Hintergrund einer unternehmensintern gewonnenen Rechtsauffassung gestanden habe, derzufolge bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens die auf dem S.-Schlachthof gleichfalls stattfindende Lohnschlachtung aus kartellrechtlichen Gründen sofort würde beendet werden müssen (vgl. Schriftsatz X. v. 29.8.2012, S. 54).
187Indiziell gegen eine von X. erwogene Verlagerung der Sauenschlachtung nach O. spricht zudem die eigene Behauptung der Beteiligten, dass X. - wie nachstehend gewürdigt wird - derzeit andere, von dem Unternehmen in jüngerer Vergangenheit erworbene Rinderschlachthöfe in I. bzw. J. auf ihre Eignung überprüfe, dort zukünftig Sauen zu schlachten.
188(2.2) Soweit X. zum anderen gegen Anfang 2015 von dem inzwischen insolventen Schlachtbetrieb W. zwei Rinderschlachthöfe in I. bzw. J. übernommen hat, stehen diese jedenfalls derzeit noch nicht für eine Schlachtung von Sauen zur Verfügung. Bislang hat eine Umrüstung der Schlachthöfe nicht stattgefunden, und nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beigeladenen X. sind die in diesem Zusammenhang erforderlichen behördlichen Genehmigungen bislang weder beantragt noch erteilt. Belastbare Anhaltspunkte für eine hiervon ganz oder teilweise abweichende Beurteilung liegen nicht vor und sind auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt worden. Sie behauptet alleine, X. habe am 25. März 2015 durch die Mitarbeiter C. und M. angekündigt, die Zerlegung von Sauen nach I. zu verlagern, weil die durch M. zu erwartende größere Menge nicht vollständig in T. zerlegt werden könne.
189(3) Eine Verlagerung der Sauenschlachtung würde über den hiermit verbundenen zeitlichen und finanziellen Umstellungsaufwand hinaus aber auch weitere erhebliche Strukturnachteile für X. mit sich bringen. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die nach Behauptung der Beteiligten beabsichtigte und eigenen Angaben der Beigeladenen zu 1. zufolge erwogene Aufnahme der Sauenschlachtung in I..
190(3.1) Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit spricht nämlich dafür, dass es X. nicht gelingen wird, die für die bisherige Schlachtung in T. gewonnenen Sauenlieferanten weitgehend zu halten und mit ihnen auch im Hinblick auf eine Schlachtung in I. verbunden zu bleiben. X. wird deshalb im Falle der Aufnahme der Sauenschlachtung in I. erhebliche wettbewerbliche Anstrengungen unternehmen müssen, um dort weitgehend gleich hohe Sauenmengen wie bislang für den S.-Schlachthof zu erfassen.
191Auf sich beruhen kann, ob und inwieweit dabei - wie X. reklamiert, die Beteiligten dagegen bestreiten - im Vergleich zur bisherigen Schlachtung in T. womöglich höhere Logistikkosten eine Rolle spielen. Die vorstehende Annahme folgt unabhängig von diesem Gesichtspunkt aus den Ermittlungsergebnissen des Bundeskartellamts zur stark regionalen Erfassungsstruktur bei der Beigeladenen X..
192In den Blick zu nehmen ist, dass - wie schon mehrmals dargelegt - etwa […] % der in T. (mengenmäßig vor allem zu Gunsten von X.) geschlachteten Sauen in einem Umkreis von 150 km um den S.-Schlachthof erfasst werden. Der Schlachthof in I. liegt nach den unwidersprochenen - und unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen auch zutreffenden - Angaben der Beteiligten (je nach Routenverlauf zumindest nicht weniger als) ungefähr 87 km von T. entfernt. Dieser Standort liegt mithin noch innerhalb der „Region T.“ (vgl. hierzu bereits die vorliegenden Ausführungen zur räumlichen Marktabgrenzung). Mit Rücksicht auf das Marktverhalten auch der anderen Schlachthöfe in diesem Raum ist eine stark regionale Erfassungsstruktur ähnlich wie in T. geradezu marktprägend; lediglich der U.-Schlachthof in P. stellt insoweit eine Ausnahme dar.
193Angesichts dieser Befunde spricht nichts dafür, dass bei einem von X. zukünftig womöglich in Betrieb genommenen Sauenschlachthof in I. eine im Vergleich zu den genannten Marktverhältnissen grundlegend andere Erfassungsstruktur zu beobachten sein würde. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung hat auch die Beschwerde nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die Entfernung von gut 85 km zwischen den Schlachthöfen in T. und I. liegt nach alledem auf der Hand, dass sich zwar die natürlichen Erfassungsradien der beiden Höfe teilweise überschneiden werden, jedoch die Sauenschlachtung in I. zu ganz erheblichen Teilen nicht auf gegenwärtig den S.-Schlachthof beliefernde Anbieter wird gestützt werden können. Nimmt man in den Blick, dass die Distanz zwischen T. und I. die Hälfte des wesentlichen Erfassungsumkreises des S.-Schlachthofs (150 km) übersteigt, kann mit dem Bundeskartellamt davon ausgegangen werden, dass X. bei einem Wegzug aus T. zwischen .. % und .. % der dort geschlachteten Mengen an U. verlieren würde.
194(3.2) Umgekehrt bedeutet ein Wegzug des Wettbewerbers X. aus T. aus Sicht des fusionierten Unternehmens einen weiteren relevanten Vorteil. Mit Rücksicht auf die herrschenden Marktverhältnisse spricht alles dafür, dass der Marktführer U. jedenfalls einen beträchtlichen Teil der bislang in T. zu Gunsten von X. geschlachteten Mengen im Wettbewerb mit den anderen Sauenerfassern wird auf sich umlenken können. Dies gilt unter Berücksichtigung der vorstehend erfolgten Ausführungen im Verhältnis der Zusammenschlussbeteiligten zur Beigeladenen zu 1. unabhängig von der nicht entschiedenen Prognosefrage, ob es X. in zeitlicher Hinsicht überhaupt noch vor einem möglichen Auslaufen der Lohnschlacht- und Miet-/Pachtverträge mit S. gelingen würde, seinen neuen Sauenschlachthof in Betrieb zu nehmen. Auch im Verhältnis zu den übrigen Mitbewerbern sprechen die bereits erörterten Strukturvorteile wie etwa die herausragende Finanzkraft und das überlegene Mengenmanagement zu Gunsten von U., wobei zusätzlich in den Blick zu nehmen ist, dass V. bereits jetzt an seiner Kapazitätsgrenze arbeitet und Y. seit jeher seine Sauen mit deutlichem Schwerpunkt in den Niederlanden erfasst.
195(4) Anders als die Beschwerde meint, rechtfertigen auch weder die Umstände des Erwerbs der in I. und J. belegenen ehemaligen W.-Schlachthöfe noch die von X. beabsichtigte Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit M. eine von den obigen Darlegungen abweichende wettbewerbliche Beurteilung.
196(4.1) Nichts rechtfertigt die Auffassung der Beschwerde, schon der Erwerb der ehemaligen W.-Schlachthöfe in I. bzw. J. belege, dass X. unbeschadet eines Fortfalls seiner bislang genutzten Kapazitäten des S.-Schlachthofs seine bisherige Marktstellung halten oder sogar ausbauen werde. Tauglicher Anhalt für eine solche Annahme ist nicht ansatzweise ersichtlich und folgt - wie die Beschwerde verkennt - insbesondere auch nicht aus der zu der Gerichtsakte gereichten den Erwerb der vorbezeichneten Schlachthöfe betreffenden Presseberichterstattung (vgl. Schriftsatz der Beteiligten v. 25.3.2015, Anlagen BF 15 [GA 1836 f.] und BF 16 [GA 1838 f.]. Wie dem in dem Medium yy (Ausgabe zz) veröffentlichten Interview (Anl. BF 16) mit dem Vorstandssprecher der Beigeladenen zu 1. Dr. C. zu entnehmen ist, hat X. den Erwerb der ehemaligen W.-Schlachthöfe damit erklärt, in der Unternehmenssparte Rindfleisch geeignete Standorte gesucht zu haben, um dort neue Absatzwege zu erschließen und auszubauen. Die Wahl sei gerade deshalb auf I. und J. gefallen, weil W. zuvor seine Arbeitsbereiche Schwein, Rind und Wurstwaren aufgeteilt und dabei die Rinderschlachtung auf diese beiden Schlachthöfe konzentriert gehabt habe. Dass X. - wie das Unternehmen in diesem Verfahren bestreitet - den Erwerb dieser Schlachthöfe (zugleich) in der konkreten Erwartung getätigt habe, dort in absehbarer Zeit (auch) in die Sauenschlachtung einzusteigen, lässt sich der Berichterstattung dagegen nicht entnehmen. Auf die Frage, ob X. demnächst am Standort J. statt wie bisher bei S. Sauen schlachten wolle, hat der Vorstandssprecher Dr. C. lediglich erklärt, X. habe zwar in J. einige „Probeschlachtungen“ durchgeführt, das Unternehmen halte indes eine „Parallelschlachtung von Sauen und Rindern“ derzeit nicht für sinnvoll, zumal man „erst mehr Schlachtsauen erfassen“ müsse, „um auf diesem Markt eine größere Rolle spielen [zu] können“. Diese Aussagen sind ganz offensichtlich viel zu vage, um aus ihnen auch nur die konkrete Absicht der Beigeladenen zu 1. abzuleiten, innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre mit den erworbenen Schlachthöfen in J. und/oder I. auf dem streitbefangenen Erfassungsmarkt für Lebendsauen in einem den aktuellen Verhältnissen adäquaten Umfang tätig werden zu wollen.
197Soweit X. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwogen hat, die bisher in T. betriebene Sauenschlachtung nach I. zu verlegen, ist das Vorbringen der Beigeladenen zu 1., solche Erwägungen lediglich im Hinblick auf eine womöglich erfolgreiche Anfechtung des Untersagungsbeschlusses durch die Zusammenschlussbeteiligten und eine gegebenenfalls drohende Beendigung des Lohnschlachtverhältnisses mit S. anzustellen, plausibel und durch nichts widerlegt. Darüber hinaus fehlt es auch vor dem Hintergrund dieser Überlegungen an jeglichem belastbaren Anhalt dafür, dass X. durch einen Verlust der Kapazitäten des S.-Schlachthofs - entgegen den oben dargelegten Umständen - keine ins Gewicht fallende Schwächung in Bezug auf den streitbefangenen Markt erleiden würde. Nichts anderes folgt schließlich aus dem von der Beschwerde bemühten (vgl. Schriftsatz v. 27.4.2015, S. 2) Umstand, dass X. inzwischen mit Behörden ins Gespräch gekommen ist, um Möglichkeiten einer Umwidmung der für den Standort in I. bestehenden Schlachtgenehmigung von Rinder- auf Sauenschlachtung bei einer wöchentlichen Schlachtzahl von 5.028 Sauen zu erörtern. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist mit Rücksicht auf die letztgenannte Zahl nichts für die Annahme zu gewinnen, X. plane offenbar eine erhebliche Steigerung seiner Sauenschlachtungen (vgl. insoweit auch S. 4 des vorbezeichneten Beschwerdeschriftsatzes). Die Beigeladene zu 1. hat eine solche Planung unter Hinweis darauf bestritten, dass es sich bei der Kapazität von 5.028 Sauen pro Woche lediglich um eine Umrechnung der für den Standort I. für die Rinderschlachtung immissionsschutzrechtlich bereits genehmigten Schlachtzahl in Schlachtzahlen für die Sauenschlachtung handele; insoweit - so die Beigeladene zu 1. - lägen die Dinge im Übrigen nicht anders als etwa bei einer neulich für den S.-Schlachthof genehmigten Verdoppelung der wöchentlichen Schlachtkapazitäten (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. v. 28.4.2015, S. 3). Diesem substantiierten und nachvollziehbaren Vorbringen sind die Beschwerde und ebenso das Amt nicht andeutungsweise entgegengetreten. Veranlassung zu einer weiteren Sachaufklärung besteht vor diesem Hintergrund nicht, so dass auch der hier zur Debatte stehende Einwand der Beteiligten von vornherein nicht verfangen kann.
198(4.2) Für die wettbewerbliche Beurteilung des Streitfalls unerheblich ist auch, dass X am 23. März 2015 mit der N. A/S aus Dänemark einen Vertrag über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens „M.“ (nur) für die Bereiche der Zerlegung von Sauenhälften sowie der Vermarktung von Sauenfleisch geschlossen hat. Das nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen zu 1. der EU-Fusionskontrolle unterliegende, noch nicht bei der Europäischen Kommission angemeldete Vorhaben hat seinem Gegenstand nach ganz offensichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den streitbefangenen Erfassungsmarkt für Lebendsauen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde gibt X. das Vorhaben eines Gemeinschaftsunternehmens mit N. für sich genommen aber auch keinen Anreiz, die Sauenerfassung in Deutschland und den Niederlanden weiter auszubauen. Weder - wie insoweit bereits vorstehend dargelegt - der Erwerb der ehemaligen W.-Schlachthöfe noch sonstige Umstände rechtfertigen die Annahme der Beschwerde, das Vorhaben „M.“ werde zu einer Stärkung von X. u.a. auf dem vorliegend streitbefangenen Markt führen. Namentlich die - in der Sache unwidersprochen gebliebenen - Angaben der Beigeladenen zu 1. zu den Planungen für das angestrebte Gemeinschaftsunternehmen haben nichts hervorgebracht, was die Ansicht der Beschwerde stützt. Hiernach soll das Gemeinschaftsunternehmen zur Umsetzung des Zerlegegeschäfts Sauenhälften von X., N. sowie von dritten Schlachtbetrieben beziehen, wobei die Kapazitätsplanung der Muttergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens beinhalte, dass von N. ausschließlich in Dänemark erfasste und geschlachtete Sauen eingebracht werden, X. den Standort am S.-Schlachthof aufrechterhält und von X. keine seine aktuellen Sauenschlachtmengen übersteigenden Fleischlieferungen an das Gemeinschaftsunternehmen erwartet werden (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen zu 1. v. 21.4.2015, S. 2 f. und v. 28.4.2015, S. 3). Die Planungen sehen mithin keine Steigerungen der Erfassungsmengen von X. vor und berücksichtigen schon nicht das hier interessierende Szenario eines Fortfalls der X. bei S. bislang noch zur Verfügung stehenden Schlachtkapazitäten. Nach alledem ist der Auffassung der Beschwerde, das geplante Gemeinschaftsunternehmen „M.“ stehe der Annahme einer auf Grund Wegzugs aus T. eintretenden Schwächung von X. am streitbefangenen Markt entgegen, jede Grundlage entzogen.
199d. Die zusammenschlussbedingt zu erwartende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (§ 36 Abs. 1 S. 1 GWB) ist nicht durch die Verpflichtungszusagen der Fusionsbeteiligten zu beseitigen. Solche Zusagen, die zur Abwendung der nach den vorstehenden Ausführungen gebotenen Untersagung des Zusammenschlussvorhabens geeignet wären, liegen nicht vor. Soweit die Beteiligten dem Bundeskartellamt im behördlichen Prüfverfahren den Erlass bestimmter Auflagen vorgeschlagen haben (vgl. hierzu im Einzelnen Untersagungsbeschluss Rzn. 284 f.), handelt es sich bei diesen um der Art nach bereits unzulässige Nebenbestimmungen, weil sie entgegen § 40 Abs. 3 S. 2 GWB auf eine laufende Verhaltenskontrolle der Beteiligten hinauslaufen würden. Darüber hinaus sind die von den Beteiligten vorgeschlagenen Auflagen auch in der Sache nicht geeignet, durch strukturelle Effekte (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 14.8.2013 - VI-Kart 1/12, NZKart 2013, 465 = WuW/E DE-R 4050, Ls. 6 und Rz. 126 bei juris - Signalmarkt) die mit einem Vollzug des Zusammenschlusses verbundenen Wettbewerbsprobleme zu beseitigen. Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang der von dem Bundeskartellamt u.a. auch auf der Grundlage eines zu den fraglichen Nebenbestimmungen durchgeführten Markttests vorgenommenen Beurteilung (vgl. Untersagungsbeschluss Rzn. 283 ff.) an, die von der Beschwerde auch nicht angegriffen worden ist.
2004. Von der Untersagung des Zusammenschlussvorhabens ist auch nicht im Hinblick auf die in § 36 Abs. 1 S. 2 GWB genannten Ausnahmetatbestände abzusehen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Namentlich betrifft das Vorhaben keinen Bagatellmarkt im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB, und es fehlt auch an jeglichem Nachweis für eine zusammenschlussbedingt die Behinderung des Wettbewerbs überwiegende Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind nicht im Ansatz ersichtlich und auch von den Beteiligten weder überhaupt reklamiert noch andeutungsweise in Bezug auf ihre tatbestandlichen Voraussetzungen dargelegt worden.
2015. Lediglich in Ergänzung der vorstehenden Ausführungen ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Zusammenschlussvorhaben auch dann zu untersagen sein würde, wenn man entsprechend der - wie bereits dargelegt: indes unzutreffenden - Auffassung der Beschwerde bei der Berechnung der Marktanteile die Importe von Lebendsauen aus Drittländern in den relevanten Marktraum außer Betracht ließe.
202Auf die Bitte der Beteiligten hin hat das Amt (nur vorsorglich) hinsichtlich der Jahre 2011 bis 2013 eine solche Marktanteilsberechnung durchgeführt, und zwar mit dem folgenden Ergebnis (vgl. hierzu Schriftsatz BKartA v. 16.4.2015, S. 4-6 [unter 2. [„Berücksichtigung von Lebendimporten bei den Marktanteilen“] und 3. [„Rechenfehler und Sicherheitszuschlag“]] nebst teilvertraulicher Anlage 1):
2032011 |
2012 |
2013 |
|
Marktvolumen |
[xxx - xxx] |
[xxx - xxx] |
[xxx - xxx] |
U. |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
S. (ohne Lohnschlachtung für X.) |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
U. und S. zusammen |
xxx % |
xxx % |
xxx % |
X - Lohnschlachtung durch S. |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
X. - Eigenschlachtung |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
V. |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
O./C. |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
Z. |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
Y. |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
E. |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
[xx-xx] % |
Hervorzuheben ist, dass selbst nach dieser Berechnung die Zusammenschlussbeteiligten vor dem Erlass des Untersagungsbeschlusses kumulierte Marktanteile xx nahe der Vermutungsgrenze des § 18 Abs. 4 GWB erreicht haben (xx % in 2011). Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen ist auch bei Zugrundelegung der alternativen Berechnungsweise und des für die Jahre 2012 und 2013 ausgewiesenen Marktanteilsrückgangs davon auszugehen, dass das fusionierte Unternehmen unverändert ohne Weiteres in der Lage ist, Marktanteile wie in 2011 (und darüber hinaus) zu realisieren. In Ansehung aller Strukturparameter besteht auch bei diesem „Alternativszenario“ kein Zweifel daran, dass U. spätestens mit dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens eine marktbeherrschende Stellung (zumindest) begründen wird. Für diese Beurteilung ganz offensichtlich völlig unerheblich ist schließlich der mit dem - diesbezüglich bereits nicht nachgelassenen - (zweiten) Schriftsatz vom 13. Mai 2015 (GA 2121 ff.) erhobene Einwand der Beschwerde, dem Amt sei bei der Berechnung der im Jahr 2013 erzielten Marktanteile insoweit ein (weiterer) Rechenfehler unterlaufen, als der S. betreffende Wert nicht xx %, sondern tatsächlich „lediglich“ xx % betrage; eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist vor dem genannten Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt angezeigt.
205D. Auf sich beruhen kann, wie der - wie im Senatsbeschluss vom 17. April 2013 erwähnt: sachlich eigenständige - Angebotsmarkt für zerlegtes Sauenfleisch räumlich abzugrenzen ist und ob der beabsichtigte Zusammenschluss - wie das Amt meint - eine erhebliche Wettbewerbsbehinderung auch auf diesem Markt erwarten lassen würde.
206III.
207Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung auch die nach der letzten Sitzung vom 29. April 2015 eingereichten Schriftsätze berücksichtigt. Sie geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung und führen demgemäß auch nicht zur Wiedereröffnung der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung und zu weiteren Ermittlungen. Das gilt insbesondere auch für den nachgereichten Sachvortrag, wonach S. sowohl den Lohnschlachtvertrag als auch den Pacht- und Mietvertrag über die Zerlegeeinrichtung gegenüber X. zum 30. Juni 2016 gekündigt hat. Abgesehen davon, dass die gegebene Begründung, Lohnschlacht- und Pachtvertrag seien gekündigt worden, weil X. seine Absicht bekundet habe, für erwartete zusätzliche Sauenhälften neben T. eine weitere Zerlegung in I. aufzubauen, nicht plausibel ist, ändern die Vertragskündigungen an der wettbewerblichen Beurteilung des beabsichtigten Zusammenschlusses nichts. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass U. nicht nur aufgrund der Fusion die Möglichkeit erhält, den Wettbewerber X. durch eine Kündigung des Lohnschlachtvertrages und des Miet- und Pachtvertrages über die Zerlegeeinrichtung erheblich zu schwächen, sondern nunmehr im Fusionsfalle einen durch die Vertragskündigungen bereits geschwächten Wettbewerber X. vorfinden würde.
208IV.
209Die Kostenentscheidung zu Lasten der im Beschwerdeverfahren unterlegenen Beteiligten folgt aus § 78 S. 1 und S. 2 GWB.
210Der Billigkeit entspricht, den Beteiligten zu 1. bis zu 7. auch die notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen. Die Beigeladene X. ist am Verfahrensausgang in besonderer Weise interessiert. Das untersagte Zusammenschlussvorhaben berührt die Interessen von X. noch über die Erheblichkeitsschwelle des § 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB hinaus. Das Vorhaben ist gerade auf den Erwerb des Schlachthofs gerichtet, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung für die wettbewerbliche Betätigung von X. auf dem Erfassungsmarkt für Lebendsauen überhaupt von unmittelbarer und wesentlicher Bedeutung gewesen ist. X. hat sich durch Stellen eines Sachantrags an dem Verfahren beteiligt und dieses schließlich durch Schriftsätze und Beteiligung an den mündlichen Verhandlungen erheblich gefördert (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 14.3.1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, Rzn. 79 ff. bei juris - Sportübertragungen; vgl. auch Senat, Beschluss v. 27.10.2004 - VI-Kart 7/04 [V], WuW/E DE-R 1361, Rz. 88 bei juris und Beschluss v. 17.9.2014 - VI-Kart 1/13 [V], NZKart 2014, 514, Rz. 51 bei juris).
211V.
212Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs und der besonderen Umstände des zur Überprüfung stehenden Einzelfalls entschieden. Grundsätzliche und der Klärung bedürfende Rechtsfragen sind nicht zu beurteilen gewesen. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern vorliegend keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
213Entgegen der Auffassung der Beschwerde gilt auch im Hinblick auf die Einbeziehung von Importen aus Drittländern in das Volumen des relevanten Nachfragemarkts nichts anderes; überdies ist die auch insoweit vom Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene Beurteilung nicht entscheidungserheblich, weil nach den vorstehenden Gründen der untersagte Zusammenschluss auch dann eine marktbeherrschende Stellung des fusionierten Unternehmens (zumindest) hätte entstehen lassen, wenn die Marktanteile der Wettbewerber unter Außerachtlassen der Importe zu berechnen gewesen wären.
214Soweit der Senat den relevanten Markt in räumlicher Hinsicht über das Bundesgebiet hinausgehend abgegrenzt hat, steht auch dies in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese Beurteilung hat sich bei der Entscheidung des Streitfalls zudem allein zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten ausgewirkt, da im Falle eines nur bundesweit zu bestimmenden Erfassungsmarkts für Lebendsauen ihre Marktanteile und Marktanteilsabstände zu den Mitbewerbern - wie vom Amt ermittelt (vgl. insoweit Anl. 1, Tabelle 1 zum Schriftsatz BKartA v. 11.3.2015) - noch höher ausgefallen wären als auf Grundlage der vom Senat vorgenommenen räumlichen Marktabgrenzung festgestellt.
215VI.
216Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
217Prof. Dr. Kühnen Dr. Maimann Lingrün
218Rechtsmittelbelehrung:
219Die Entscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
220Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
- 1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und - 2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
- 1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können, - 2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und - 3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten entsprechend
- 1.
die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren; - 2.
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Das Bundeskartellamt darf einen Zusammenschluss, der ihm angemeldet worden ist, nur untersagen, wenn es den anmeldenden Unternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat seit Eingang der vollständigen Anmeldung mitteilt, dass es in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. Das Hauptprüfverfahren soll eingeleitet werden, wenn eine weitere Prüfung des Zusammenschlusses erforderlich ist.
(2) Im Hauptprüfverfahren entscheidet das Bundeskartellamt durch Verfügung, ob der Zusammenschluss untersagt oder freigegeben wird. Wird die Verfügung nicht innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der vollständigen Anmeldung den anmeldenden Unternehmen zugestellt, gilt der Zusammenschluss als freigegeben. Die Verfahrensbeteiligten sind unverzüglich über den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die anmeldenden Unternehmen einer Fristverlängerung zugestimmt haben, - 2.
das Bundeskartellamt wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nach § 39 Absatz 5 oder § 59 die Mitteilung nach Absatz 1 oder die Untersagung des Zusammenschlusses unterlassen hat, - 3.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland entgegen § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 nicht mehr benannt ist.
(3) Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen sich nicht darauf richten, die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle zu unterstellen.
(3a) Die Freigabe kann widerrufen oder geändert werden, wenn sie auf unrichtigen Angaben beruht, arglistig herbeigeführt worden ist oder die beteiligten Unternehmen einer mit ihr verbundenen Auflage zuwiderhandeln. Im Falle der Nichterfüllung einer Auflage gilt § 41 Absatz 4 entsprechend.
(4) Vor einer Untersagung ist den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Verfahren nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist vor einer Untersagung das Benehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Vor einer Untersagung in Verfahren, die den Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter betreffen, ist das Benehmen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich herzustellen.
(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 beginnen in den Fällen des § 39 Absatz 4 Satz 1, wenn die Verweisungsentscheidung beim Bundeskartellamt eingegangen ist und die nach § 39 Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(6) Wird eine Freigabe des Bundeskartellamts durch gerichtlichen Beschluss rechtskräftig ganz oder teilweise aufgehoben, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 2 mit Eintritt der Rechtskraft von Neuem.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.
(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.
(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.
(1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des § 66 Absatz 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder - 2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder - 3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.
(5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, - 2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird, schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Kartellbehörde. Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht entsprechend § 73 Absatz 3 Satz 2 auf einen Antrag keine Verfügung, so ist die Beschwerde an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, - 2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartellbehörden.