Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 70 Akteneinsicht

(1) Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.

(3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.

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Wettbewerbsrecht: Zur Ermittlung eines Höchstpreises für Lieferung von Trinkwasser

24.09.2015

Bei der Ermittlung des wettbewerbsanalogen Preises für die Lieferung von Trinkwasser können die Grundsätze der Strom-und der Gasnetzentgeltverordnung nur teilweise herangezogen werden.
Allgemeines

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zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 299 Akteneinsicht; Abschriften


(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsich
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit


(1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt: 1. der Rechtsbehelfsführer,2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die K

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bei uns veröffentlicht am 16.01.2007

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bei uns veröffentlicht am 28.06.2005

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Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 21. Januar 2015 (VK 1-116/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kosten des Ve

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - KVR 77/13

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K V R 7 7 / 1 3 Verkündet am 14. Juli 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Kartellverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Juli 2015 - VI-Kart 8/11 (V)

bei uns veröffentlicht am 01.07.2015

Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 7. gegen denBeschluss des Bundeskartellamts vom 16. November 2011- B 2-36/11 - werden zurückgewiesen. II. Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Den Beteiligte

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Mai 2007 - 202 EnWG 4/06

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.08.2006 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.07.2006 aufgehoben. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antrag der Antragstellerin vom 28.10.2005 auf Genehmigung der b

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