Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Feb. 2016 - VI-3 Kart 159/15 (V)

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0222.VI3KART159.15V.00
bei uns veröffentlicht am22.02.2016

Tenor

Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, werden zurückgewiesen.


1

A.

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B.

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I.

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1.

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a)

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II.

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III.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 86 Rechtsbeschwerdegründe


(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen


(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgabe

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 110 Geschlossene Verteilernetze


(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen


(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe d

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung


(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. (2) Die Anordnung nach Absatz 1

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung


(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um 1. eine unmit

Stromnetzentgeltverordnung - StromNEV | § 11 Periodenübergreifende Saldierung


Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen 1.

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung


(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des

Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 10 Transformatorenanlage


(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältn

Stromnetzzugangsverordnung - StromNZV | § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung


§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2015 - EnZR 13/14

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage

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(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.

(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.

(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.

(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.

(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.

(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.

(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:

1.
Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer;
2.
Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt 40 000 Euro pro Kilometer.

Sofern die Netzentgelte nicht im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen

1.
den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2.
den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.

(2) WirdderNetzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird

1.
hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2.
hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf

1.
2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2.
10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3.
20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4.
30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5.
40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.

(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.

(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.

(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.

(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.

(2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn

1.
die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder
2.
mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.

(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2.
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3.
Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4.
vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5.
weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.

(4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.

(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.

(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder
2.
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen oder
3.
die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet werden.

(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Feststellungsbegehrens abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihrem Verlangen, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist.

2

Die Klägerin hatte aufgrund eines für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Stromlieferungsvertrags die mittlerweile insolvente S.       GmbH in F.         aus dem von der Beklagten betriebenen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt.

3

Im Jahr 2009 kam es zu ersten Zahlungsrückständen und zum Abschluss einer Vereinbarung, in der sich S. gegenüber der Klägerin zur Tilgung dieser Rückstände und zu Vorauszahlungen für künftige Lieferungen verpflichtete. Nachdem der Rückstand dennoch weiter angewachsen war, kündigte die Klägerin gegenüber S. mit Schreiben vom 18. März 2010 die Unterbrechung der Versorgung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat sie die Beklagte, die angekündigte Unterbrechung vorzunehmen oder durch den Messstellenbetreiber vornehmen zu lassen. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf grundsätzliche Erwägungen ab.

4

Am 1. März 2012 wurde über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung des genannten Betrags sowie die Feststellung, dass die Beklagte unter näher bezeichneten Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Vorgaben von § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) entsprechen, verpflichtet ist, die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden auf schriftliches Verlangen hin im Regelfall innerhalb von drei Werktagen zu unterbrechen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt, RdE 2014, 202) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch weiterverfolgten Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Beklagte habe durch das Unterlassen der Anschlusssperre weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Aus § 32 EnWG und § 24 Abs. 3 NAV ergebe sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Niederspannungsanschlussverordnung, deren unmittelbarer Anwendungsbereich sich ohnehin nicht auf Mittelspannungsnetze erstrecke, regle nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 32 EnWG in Verbindung mit § 20 EnWG in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Beklagte auf Verlangen anderer Lieferanten die Versorgung von Sonderkunden gesperrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte Sperren lediglich in Grundversorgungsverhältnissen vorgenommen habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungs- und Sonderkundenverhältnissen sei nicht als unzulässige Diskriminierung anzusehen.

10

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine Pflicht zur Befolgung eines Verlangens nach Unterbrechung der Versorgung nicht aus der - im Streitfall ohnehin nicht unmittelbar anwendbaren - Regelung in § 24 Abs. 3 NAV herleiten lässt.

12

a) § 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen.

13

Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag über die Nutzung eines Netzanschlusses von dem Vertrag über die Lieferung des darüber abgenommenen Stroms rechtlich getrennt ist und ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer deshalb nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Recht des Netzbetreibers führt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 NAV ermöglicht einen Gleichlauf zwischen dem Lieferungs- und dem Anschlussnutzungsverhältnis, indem sie dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit einräumt, einem Unterbrechungsverlangen des Lieferanten nachzukommen.

14

b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Lieferanten gegenüber dem Abnehmer ein Recht zur Unterbrechung zusteht, ist in § 24 Abs. 3 NAV nicht geregelt. Für Grundversorgungsverhältnisse ergeben sich diese Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV. Für andere Lieferbeziehungen sind die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend § 320 BGB maßgeblich.

15

c) § 24 Abs. 3 NAV lässt sich auch nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnehmen, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen.

16

Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat und wie sich aus § 1 NAV ergibt, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer, der Strom aus dem Netz abnimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwischen diesen geschlossenen Netznutzungsvertrag maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es den Parteien dieses Vertrages, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Netzbetreiber eine Unterbrechung auf Verlangen des Lieferanten vorzunehmen hat. Beschränkungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für den Netzbetreiber nicht aus § 24 Abs. 3 NAV, sondern allenfalls aus § 20 Abs. 1 EnWG.

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt es einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn die Beklagte das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Versorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.

18

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diese Pflicht ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Zugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.

19

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierten Anforderungen erschöpfen sich nicht darin, dass der Netzbetreiber den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren hat. Der Netzbetreiber darf auch Zugangskriterien, die formal für alle Interessenten gleichermaßen gelten, nur so ausgestalten, dass diese sachlich gerechtfertigt sind, also den Netzzugang nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausschließen oder erschweren. Dies steht in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben und mit den weiteren Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

20

Das Energiewirtschaftsgesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55). Gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ein Zugangssystem zu gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt wird. § 21 Abs. 1 EnWG, der die Pflicht aus § 20 Abs. 1 EnWG konkretisiert, sieht in Einklang damit vor, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen.

21

b) Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Konditionen gehören, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Netzbetreiber dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Versorgung eines bestimmten Abnehmers nachkommt.

22

aa) Ein zwischen einem Stromlieferanten und dessen Abnehmer vereinbartes Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen, falls der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, stellt eine Ausgestaltung des grundsätzlich auch für Stromlieferungsverträge geltenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90, BGHZ 115, 99, 102).

23

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Stromlieferant grundsätzlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet. Dieses Prinzip lässt sich bei der Lieferung von Strom aufgrund der technischen Gegebenheiten zwar typischerweise nur eingeschränkt verwirklichen. Seine Umsetzung ist grundsätzlich aber jedenfalls in der Weise möglich, dass der Lieferant eine Unterbrechung der weiteren Versorgung veranlasst, wenn der Abnehmer seine Pflicht zur Vergütung in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Bei Sukzessiv- und Dauerlieferungsverträgen besteht das gemäß § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nämlich nicht nur zwischen den auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum entfallenden Verpflichtungen, sondern grundsätzlich hinsichtlich aller wechselseitigen Leistungspflichten aus der Lieferbeziehung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03, NJW-RR 2007, 325 Rn. 36).

24

bb) Zur Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist der Stromlieferant auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen, an dessen Netz der Abnehmer angeschlossen ist. Die Unterbrechung der Versorgung erfordert einen Eingriff in den Netzanschluss des betroffenen Abnehmers. Sie bedarf der Mitwirkung des Netzbetreibers, weil nur diesem, nicht aber dem Stromlieferanten die Befugnis zur Vornahme von Änderungen an Netzeinrichtungen zusteht.

25

c) Daraus ergibt sich für einen Netzbetreiber zwar nicht ohne weiteres die Pflicht, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen. Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverhältnisses beliefert, die Möglichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist.

26

aa) Die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durchzusetzen, ist für einen Lieferanten ein bedeutsames und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu veranlassen.

27

Eine Unterbrechung der Versorgung ist zwar nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Abnehmers abzuwenden. Ein Abnehmer, dem trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch finanzielle Spielräume verblieben sind, wird angesichts der Bedeutung, die die Versorgung mit Elektrizität sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher hat, aber häufig bestrebt sein, eine drohende Unterbrechung abzuwenden oder eine bereits erfolgte Unterbrechung so schnell wie möglich zu beenden. Die vertragliche Stellung eines Lieferanten, dem dieses Mittel nicht zur Verfügung steht, ist deshalb in gravierender Weise geschwächt.

28

bb) Diese Benachteiligung wird durch ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht hinreichend aufgewogen.

29

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Bundesnetzagentur in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufgezeigte Umstand, dass ein Lieferant nur zu bestimmten Zeitpunkten aus dem Bilanzkreis herausgenommen werden kann, schon für sich gesehen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führt. Die Stellung des Lieferanten wird schon dadurch empfindlich beeinträchtigt, dass ihm die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird, vor einer endgültigen Beendigung des Vertrags zunächst den Versuch zu unternehmen, den Abnehmer durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Diese Möglichkeit mag nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll oder aussichtsreich sein. Die Entscheidung darüber muss aber grundsätzlich dem Lieferanten vorbehalten bleiben.

30

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass bei Sonderkundenverträgen auch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen vereinbart werden können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

31

Diese Möglichkeiten mögen ein geeignetes Mittel darstellen, um Zahlungsausfälle in gewissem Umfang zu kompensieren und Zahlungsrückstände nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu vermeiden. All dies gibt dem Lieferanten aber kein Mittel in die Hand, um den Abnehmer durch den von einer Unterbrechung der Versorgung ausgehenden Druck zu vertragsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

32

dd) Der Netzbetreiber darf die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschränken, indem er den Netzzugang davon abhängig macht, dass sich der Lieferant stets auf die Möglichkeit der Kündigung oder des Zugriffs auf erbrachte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen beschränkt.

33

Der Netzbetreiber hat allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass der Lieferant die wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Liefervertrags nicht auf ihn abwälzt. Er braucht einem Verlangen nach Unterbrechung der Versorgung deshalb auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 3 NAV nur dann nachzukommen, wenn der Lieferant im Verhältnis zu ihm die Kosten hierfür trägt und ihn von Ersatzansprüchen des Abnehmers, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren könnten, freistellt. Wenn diesen Erfordernissen genügt ist, darf der Netzbetreiber auf den Wettbewerb zwischen Stromlieferanten aber nicht dadurch Einfluss nehmen, dass er eine Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber den Abnehmern, bei der die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig macht.

34

3. Nach allem vermögen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen weder die Verneinung eines auf § 32 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte noch die Abweisung des - vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässig angesehenen - Feststellungsantrags zu rechtfertigen.

35

III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.

36

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der Beklagten, die Versorgung des Abnehmers S. zu unterbrechen, ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

37

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die gegenüber dem Klageantrag modifizierten Konditionen, unter denen die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 die Vereinbarung eines Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung angeboten hat, mit den Anforderungen des § 20 Abs. 1 EnWG vereinbar sind. Soweit dies zu bejahen ist, wird es dem Feststellungsantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgeben können.

Limperg                         Raum                    Kirchhoff

                Grüneberg                   Bacher

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Feststellungsbegehrens abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihrem Verlangen, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist.

2

Die Klägerin hatte aufgrund eines für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Stromlieferungsvertrags die mittlerweile insolvente S.       GmbH in F.         aus dem von der Beklagten betriebenen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt.

3

Im Jahr 2009 kam es zu ersten Zahlungsrückständen und zum Abschluss einer Vereinbarung, in der sich S. gegenüber der Klägerin zur Tilgung dieser Rückstände und zu Vorauszahlungen für künftige Lieferungen verpflichtete. Nachdem der Rückstand dennoch weiter angewachsen war, kündigte die Klägerin gegenüber S. mit Schreiben vom 18. März 2010 die Unterbrechung der Versorgung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat sie die Beklagte, die angekündigte Unterbrechung vorzunehmen oder durch den Messstellenbetreiber vornehmen zu lassen. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf grundsätzliche Erwägungen ab.

4

Am 1. März 2012 wurde über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung des genannten Betrags sowie die Feststellung, dass die Beklagte unter näher bezeichneten Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Vorgaben von § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) entsprechen, verpflichtet ist, die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden auf schriftliches Verlangen hin im Regelfall innerhalb von drei Werktagen zu unterbrechen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt, RdE 2014, 202) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch weiterverfolgten Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Beklagte habe durch das Unterlassen der Anschlusssperre weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Aus § 32 EnWG und § 24 Abs. 3 NAV ergebe sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Niederspannungsanschlussverordnung, deren unmittelbarer Anwendungsbereich sich ohnehin nicht auf Mittelspannungsnetze erstrecke, regle nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 32 EnWG in Verbindung mit § 20 EnWG in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Beklagte auf Verlangen anderer Lieferanten die Versorgung von Sonderkunden gesperrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte Sperren lediglich in Grundversorgungsverhältnissen vorgenommen habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungs- und Sonderkundenverhältnissen sei nicht als unzulässige Diskriminierung anzusehen.

10

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine Pflicht zur Befolgung eines Verlangens nach Unterbrechung der Versorgung nicht aus der - im Streitfall ohnehin nicht unmittelbar anwendbaren - Regelung in § 24 Abs. 3 NAV herleiten lässt.

12

a) § 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen.

13

Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag über die Nutzung eines Netzanschlusses von dem Vertrag über die Lieferung des darüber abgenommenen Stroms rechtlich getrennt ist und ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer deshalb nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Recht des Netzbetreibers führt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 NAV ermöglicht einen Gleichlauf zwischen dem Lieferungs- und dem Anschlussnutzungsverhältnis, indem sie dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit einräumt, einem Unterbrechungsverlangen des Lieferanten nachzukommen.

14

b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Lieferanten gegenüber dem Abnehmer ein Recht zur Unterbrechung zusteht, ist in § 24 Abs. 3 NAV nicht geregelt. Für Grundversorgungsverhältnisse ergeben sich diese Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV. Für andere Lieferbeziehungen sind die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend § 320 BGB maßgeblich.

15

c) § 24 Abs. 3 NAV lässt sich auch nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnehmen, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen.

16

Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat und wie sich aus § 1 NAV ergibt, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer, der Strom aus dem Netz abnimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwischen diesen geschlossenen Netznutzungsvertrag maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es den Parteien dieses Vertrages, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Netzbetreiber eine Unterbrechung auf Verlangen des Lieferanten vorzunehmen hat. Beschränkungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für den Netzbetreiber nicht aus § 24 Abs. 3 NAV, sondern allenfalls aus § 20 Abs. 1 EnWG.

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt es einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn die Beklagte das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Versorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.

18

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diese Pflicht ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Zugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.

19

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierten Anforderungen erschöpfen sich nicht darin, dass der Netzbetreiber den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren hat. Der Netzbetreiber darf auch Zugangskriterien, die formal für alle Interessenten gleichermaßen gelten, nur so ausgestalten, dass diese sachlich gerechtfertigt sind, also den Netzzugang nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausschließen oder erschweren. Dies steht in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben und mit den weiteren Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

20

Das Energiewirtschaftsgesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55). Gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ein Zugangssystem zu gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt wird. § 21 Abs. 1 EnWG, der die Pflicht aus § 20 Abs. 1 EnWG konkretisiert, sieht in Einklang damit vor, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen.

21

b) Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Konditionen gehören, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Netzbetreiber dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Versorgung eines bestimmten Abnehmers nachkommt.

22

aa) Ein zwischen einem Stromlieferanten und dessen Abnehmer vereinbartes Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen, falls der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, stellt eine Ausgestaltung des grundsätzlich auch für Stromlieferungsverträge geltenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90, BGHZ 115, 99, 102).

23

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Stromlieferant grundsätzlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet. Dieses Prinzip lässt sich bei der Lieferung von Strom aufgrund der technischen Gegebenheiten zwar typischerweise nur eingeschränkt verwirklichen. Seine Umsetzung ist grundsätzlich aber jedenfalls in der Weise möglich, dass der Lieferant eine Unterbrechung der weiteren Versorgung veranlasst, wenn der Abnehmer seine Pflicht zur Vergütung in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Bei Sukzessiv- und Dauerlieferungsverträgen besteht das gemäß § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nämlich nicht nur zwischen den auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum entfallenden Verpflichtungen, sondern grundsätzlich hinsichtlich aller wechselseitigen Leistungspflichten aus der Lieferbeziehung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03, NJW-RR 2007, 325 Rn. 36).

24

bb) Zur Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist der Stromlieferant auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen, an dessen Netz der Abnehmer angeschlossen ist. Die Unterbrechung der Versorgung erfordert einen Eingriff in den Netzanschluss des betroffenen Abnehmers. Sie bedarf der Mitwirkung des Netzbetreibers, weil nur diesem, nicht aber dem Stromlieferanten die Befugnis zur Vornahme von Änderungen an Netzeinrichtungen zusteht.

25

c) Daraus ergibt sich für einen Netzbetreiber zwar nicht ohne weiteres die Pflicht, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen. Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverhältnisses beliefert, die Möglichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist.

26

aa) Die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durchzusetzen, ist für einen Lieferanten ein bedeutsames und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu veranlassen.

27

Eine Unterbrechung der Versorgung ist zwar nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Abnehmers abzuwenden. Ein Abnehmer, dem trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch finanzielle Spielräume verblieben sind, wird angesichts der Bedeutung, die die Versorgung mit Elektrizität sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher hat, aber häufig bestrebt sein, eine drohende Unterbrechung abzuwenden oder eine bereits erfolgte Unterbrechung so schnell wie möglich zu beenden. Die vertragliche Stellung eines Lieferanten, dem dieses Mittel nicht zur Verfügung steht, ist deshalb in gravierender Weise geschwächt.

28

bb) Diese Benachteiligung wird durch ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht hinreichend aufgewogen.

29

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Bundesnetzagentur in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufgezeigte Umstand, dass ein Lieferant nur zu bestimmten Zeitpunkten aus dem Bilanzkreis herausgenommen werden kann, schon für sich gesehen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führt. Die Stellung des Lieferanten wird schon dadurch empfindlich beeinträchtigt, dass ihm die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird, vor einer endgültigen Beendigung des Vertrags zunächst den Versuch zu unternehmen, den Abnehmer durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Diese Möglichkeit mag nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll oder aussichtsreich sein. Die Entscheidung darüber muss aber grundsätzlich dem Lieferanten vorbehalten bleiben.

30

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass bei Sonderkundenverträgen auch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen vereinbart werden können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

31

Diese Möglichkeiten mögen ein geeignetes Mittel darstellen, um Zahlungsausfälle in gewissem Umfang zu kompensieren und Zahlungsrückstände nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu vermeiden. All dies gibt dem Lieferanten aber kein Mittel in die Hand, um den Abnehmer durch den von einer Unterbrechung der Versorgung ausgehenden Druck zu vertragsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

32

dd) Der Netzbetreiber darf die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschränken, indem er den Netzzugang davon abhängig macht, dass sich der Lieferant stets auf die Möglichkeit der Kündigung oder des Zugriffs auf erbrachte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen beschränkt.

33

Der Netzbetreiber hat allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass der Lieferant die wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Liefervertrags nicht auf ihn abwälzt. Er braucht einem Verlangen nach Unterbrechung der Versorgung deshalb auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 3 NAV nur dann nachzukommen, wenn der Lieferant im Verhältnis zu ihm die Kosten hierfür trägt und ihn von Ersatzansprüchen des Abnehmers, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren könnten, freistellt. Wenn diesen Erfordernissen genügt ist, darf der Netzbetreiber auf den Wettbewerb zwischen Stromlieferanten aber nicht dadurch Einfluss nehmen, dass er eine Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber den Abnehmern, bei der die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig macht.

34

3. Nach allem vermögen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen weder die Verneinung eines auf § 32 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte noch die Abweisung des - vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässig angesehenen - Feststellungsantrags zu rechtfertigen.

35

III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.

36

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der Beklagten, die Versorgung des Abnehmers S. zu unterbrechen, ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

37

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die gegenüber dem Klageantrag modifizierten Konditionen, unter denen die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 die Vereinbarung eines Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung angeboten hat, mit den Anforderungen des § 20 Abs. 1 EnWG vereinbar sind. Soweit dies zu bejahen ist, wird es dem Feststellungsantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgeben können.

Limperg                         Raum                    Kirchhoff

                Grüneberg                   Bacher

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Feststellungsbegehrens abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihrem Verlangen, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist.

2

Die Klägerin hatte aufgrund eines für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Stromlieferungsvertrags die mittlerweile insolvente S.       GmbH in F.         aus dem von der Beklagten betriebenen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt.

3

Im Jahr 2009 kam es zu ersten Zahlungsrückständen und zum Abschluss einer Vereinbarung, in der sich S. gegenüber der Klägerin zur Tilgung dieser Rückstände und zu Vorauszahlungen für künftige Lieferungen verpflichtete. Nachdem der Rückstand dennoch weiter angewachsen war, kündigte die Klägerin gegenüber S. mit Schreiben vom 18. März 2010 die Unterbrechung der Versorgung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat sie die Beklagte, die angekündigte Unterbrechung vorzunehmen oder durch den Messstellenbetreiber vornehmen zu lassen. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf grundsätzliche Erwägungen ab.

4

Am 1. März 2012 wurde über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung des genannten Betrags sowie die Feststellung, dass die Beklagte unter näher bezeichneten Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Vorgaben von § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) entsprechen, verpflichtet ist, die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden auf schriftliches Verlangen hin im Regelfall innerhalb von drei Werktagen zu unterbrechen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt, RdE 2014, 202) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch weiterverfolgten Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Beklagte habe durch das Unterlassen der Anschlusssperre weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Aus § 32 EnWG und § 24 Abs. 3 NAV ergebe sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Niederspannungsanschlussverordnung, deren unmittelbarer Anwendungsbereich sich ohnehin nicht auf Mittelspannungsnetze erstrecke, regle nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 32 EnWG in Verbindung mit § 20 EnWG in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Beklagte auf Verlangen anderer Lieferanten die Versorgung von Sonderkunden gesperrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte Sperren lediglich in Grundversorgungsverhältnissen vorgenommen habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungs- und Sonderkundenverhältnissen sei nicht als unzulässige Diskriminierung anzusehen.

10

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine Pflicht zur Befolgung eines Verlangens nach Unterbrechung der Versorgung nicht aus der - im Streitfall ohnehin nicht unmittelbar anwendbaren - Regelung in § 24 Abs. 3 NAV herleiten lässt.

12

a) § 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen.

13

Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag über die Nutzung eines Netzanschlusses von dem Vertrag über die Lieferung des darüber abgenommenen Stroms rechtlich getrennt ist und ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer deshalb nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Recht des Netzbetreibers führt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 NAV ermöglicht einen Gleichlauf zwischen dem Lieferungs- und dem Anschlussnutzungsverhältnis, indem sie dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit einräumt, einem Unterbrechungsverlangen des Lieferanten nachzukommen.

14

b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Lieferanten gegenüber dem Abnehmer ein Recht zur Unterbrechung zusteht, ist in § 24 Abs. 3 NAV nicht geregelt. Für Grundversorgungsverhältnisse ergeben sich diese Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV. Für andere Lieferbeziehungen sind die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend § 320 BGB maßgeblich.

15

c) § 24 Abs. 3 NAV lässt sich auch nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnehmen, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen.

16

Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat und wie sich aus § 1 NAV ergibt, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer, der Strom aus dem Netz abnimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwischen diesen geschlossenen Netznutzungsvertrag maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es den Parteien dieses Vertrages, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Netzbetreiber eine Unterbrechung auf Verlangen des Lieferanten vorzunehmen hat. Beschränkungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für den Netzbetreiber nicht aus § 24 Abs. 3 NAV, sondern allenfalls aus § 20 Abs. 1 EnWG.

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt es einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn die Beklagte das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Versorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.

18

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diese Pflicht ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Zugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.

19

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierten Anforderungen erschöpfen sich nicht darin, dass der Netzbetreiber den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren hat. Der Netzbetreiber darf auch Zugangskriterien, die formal für alle Interessenten gleichermaßen gelten, nur so ausgestalten, dass diese sachlich gerechtfertigt sind, also den Netzzugang nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausschließen oder erschweren. Dies steht in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben und mit den weiteren Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

20

Das Energiewirtschaftsgesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55). Gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ein Zugangssystem zu gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt wird. § 21 Abs. 1 EnWG, der die Pflicht aus § 20 Abs. 1 EnWG konkretisiert, sieht in Einklang damit vor, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen.

21

b) Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Konditionen gehören, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Netzbetreiber dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Versorgung eines bestimmten Abnehmers nachkommt.

22

aa) Ein zwischen einem Stromlieferanten und dessen Abnehmer vereinbartes Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen, falls der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, stellt eine Ausgestaltung des grundsätzlich auch für Stromlieferungsverträge geltenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90, BGHZ 115, 99, 102).

23

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Stromlieferant grundsätzlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet. Dieses Prinzip lässt sich bei der Lieferung von Strom aufgrund der technischen Gegebenheiten zwar typischerweise nur eingeschränkt verwirklichen. Seine Umsetzung ist grundsätzlich aber jedenfalls in der Weise möglich, dass der Lieferant eine Unterbrechung der weiteren Versorgung veranlasst, wenn der Abnehmer seine Pflicht zur Vergütung in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Bei Sukzessiv- und Dauerlieferungsverträgen besteht das gemäß § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nämlich nicht nur zwischen den auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum entfallenden Verpflichtungen, sondern grundsätzlich hinsichtlich aller wechselseitigen Leistungspflichten aus der Lieferbeziehung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03, NJW-RR 2007, 325 Rn. 36).

24

bb) Zur Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist der Stromlieferant auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen, an dessen Netz der Abnehmer angeschlossen ist. Die Unterbrechung der Versorgung erfordert einen Eingriff in den Netzanschluss des betroffenen Abnehmers. Sie bedarf der Mitwirkung des Netzbetreibers, weil nur diesem, nicht aber dem Stromlieferanten die Befugnis zur Vornahme von Änderungen an Netzeinrichtungen zusteht.

25

c) Daraus ergibt sich für einen Netzbetreiber zwar nicht ohne weiteres die Pflicht, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen. Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverhältnisses beliefert, die Möglichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist.

26

aa) Die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durchzusetzen, ist für einen Lieferanten ein bedeutsames und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu veranlassen.

27

Eine Unterbrechung der Versorgung ist zwar nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Abnehmers abzuwenden. Ein Abnehmer, dem trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch finanzielle Spielräume verblieben sind, wird angesichts der Bedeutung, die die Versorgung mit Elektrizität sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher hat, aber häufig bestrebt sein, eine drohende Unterbrechung abzuwenden oder eine bereits erfolgte Unterbrechung so schnell wie möglich zu beenden. Die vertragliche Stellung eines Lieferanten, dem dieses Mittel nicht zur Verfügung steht, ist deshalb in gravierender Weise geschwächt.

28

bb) Diese Benachteiligung wird durch ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht hinreichend aufgewogen.

29

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Bundesnetzagentur in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufgezeigte Umstand, dass ein Lieferant nur zu bestimmten Zeitpunkten aus dem Bilanzkreis herausgenommen werden kann, schon für sich gesehen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führt. Die Stellung des Lieferanten wird schon dadurch empfindlich beeinträchtigt, dass ihm die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird, vor einer endgültigen Beendigung des Vertrags zunächst den Versuch zu unternehmen, den Abnehmer durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Diese Möglichkeit mag nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll oder aussichtsreich sein. Die Entscheidung darüber muss aber grundsätzlich dem Lieferanten vorbehalten bleiben.

30

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass bei Sonderkundenverträgen auch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen vereinbart werden können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

31

Diese Möglichkeiten mögen ein geeignetes Mittel darstellen, um Zahlungsausfälle in gewissem Umfang zu kompensieren und Zahlungsrückstände nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu vermeiden. All dies gibt dem Lieferanten aber kein Mittel in die Hand, um den Abnehmer durch den von einer Unterbrechung der Versorgung ausgehenden Druck zu vertragsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

32

dd) Der Netzbetreiber darf die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschränken, indem er den Netzzugang davon abhängig macht, dass sich der Lieferant stets auf die Möglichkeit der Kündigung oder des Zugriffs auf erbrachte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen beschränkt.

33

Der Netzbetreiber hat allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass der Lieferant die wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Liefervertrags nicht auf ihn abwälzt. Er braucht einem Verlangen nach Unterbrechung der Versorgung deshalb auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 3 NAV nur dann nachzukommen, wenn der Lieferant im Verhältnis zu ihm die Kosten hierfür trägt und ihn von Ersatzansprüchen des Abnehmers, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren könnten, freistellt. Wenn diesen Erfordernissen genügt ist, darf der Netzbetreiber auf den Wettbewerb zwischen Stromlieferanten aber nicht dadurch Einfluss nehmen, dass er eine Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber den Abnehmern, bei der die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig macht.

34

3. Nach allem vermögen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen weder die Verneinung eines auf § 32 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte noch die Abweisung des - vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässig angesehenen - Feststellungsantrags zu rechtfertigen.

35

III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.

36

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der Beklagten, die Versorgung des Abnehmers S. zu unterbrechen, ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

37

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die gegenüber dem Klageantrag modifizierten Konditionen, unter denen die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 die Vereinbarung eines Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung angeboten hat, mit den Anforderungen des § 20 Abs. 1 EnWG vereinbar sind. Soweit dies zu bejahen ist, wird es dem Feststellungsantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgeben können.

Limperg                         Raum                    Kirchhoff

                Grüneberg                   Bacher

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.

(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.

(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.

(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Feststellungsbegehrens abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihrem Verlangen, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist.

2

Die Klägerin hatte aufgrund eines für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Stromlieferungsvertrags die mittlerweile insolvente S.       GmbH in F.         aus dem von der Beklagten betriebenen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt.

3

Im Jahr 2009 kam es zu ersten Zahlungsrückständen und zum Abschluss einer Vereinbarung, in der sich S. gegenüber der Klägerin zur Tilgung dieser Rückstände und zu Vorauszahlungen für künftige Lieferungen verpflichtete. Nachdem der Rückstand dennoch weiter angewachsen war, kündigte die Klägerin gegenüber S. mit Schreiben vom 18. März 2010 die Unterbrechung der Versorgung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat sie die Beklagte, die angekündigte Unterbrechung vorzunehmen oder durch den Messstellenbetreiber vornehmen zu lassen. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf grundsätzliche Erwägungen ab.

4

Am 1. März 2012 wurde über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung des genannten Betrags sowie die Feststellung, dass die Beklagte unter näher bezeichneten Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Vorgaben von § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) entsprechen, verpflichtet ist, die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden auf schriftliches Verlangen hin im Regelfall innerhalb von drei Werktagen zu unterbrechen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt, RdE 2014, 202) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch weiterverfolgten Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die Beklagte habe durch das Unterlassen der Anschlusssperre weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Aus § 32 EnWG und § 24 Abs. 3 NAV ergebe sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Niederspannungsanschlussverordnung, deren unmittelbarer Anwendungsbereich sich ohnehin nicht auf Mittelspannungsnetze erstrecke, regle nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 32 EnWG in Verbindung mit § 20 EnWG in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Beklagte auf Verlangen anderer Lieferanten die Versorgung von Sonderkunden gesperrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte Sperren lediglich in Grundversorgungsverhältnissen vorgenommen habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungs- und Sonderkundenverhältnissen sei nicht als unzulässige Diskriminierung anzusehen.

10

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine Pflicht zur Befolgung eines Verlangens nach Unterbrechung der Versorgung nicht aus der - im Streitfall ohnehin nicht unmittelbar anwendbaren - Regelung in § 24 Abs. 3 NAV herleiten lässt.

12

a) § 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen.

13

Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag über die Nutzung eines Netzanschlusses von dem Vertrag über die Lieferung des darüber abgenommenen Stroms rechtlich getrennt ist und ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer deshalb nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Recht des Netzbetreibers führt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 NAV ermöglicht einen Gleichlauf zwischen dem Lieferungs- und dem Anschlussnutzungsverhältnis, indem sie dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit einräumt, einem Unterbrechungsverlangen des Lieferanten nachzukommen.

14

b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Lieferanten gegenüber dem Abnehmer ein Recht zur Unterbrechung zusteht, ist in § 24 Abs. 3 NAV nicht geregelt. Für Grundversorgungsverhältnisse ergeben sich diese Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV. Für andere Lieferbeziehungen sind die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend § 320 BGB maßgeblich.

15

c) § 24 Abs. 3 NAV lässt sich auch nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnehmen, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen.

16

Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat und wie sich aus § 1 NAV ergibt, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer, der Strom aus dem Netz abnimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwischen diesen geschlossenen Netznutzungsvertrag maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es den Parteien dieses Vertrages, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Netzbetreiber eine Unterbrechung auf Verlangen des Lieferanten vorzunehmen hat. Beschränkungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für den Netzbetreiber nicht aus § 24 Abs. 3 NAV, sondern allenfalls aus § 20 Abs. 1 EnWG.

17

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt es einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn die Beklagte das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Versorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.

18

a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diese Pflicht ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Zugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.

19

Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierten Anforderungen erschöpfen sich nicht darin, dass der Netzbetreiber den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren hat. Der Netzbetreiber darf auch Zugangskriterien, die formal für alle Interessenten gleichermaßen gelten, nur so ausgestalten, dass diese sachlich gerechtfertigt sind, also den Netzzugang nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausschließen oder erschweren. Dies steht in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben und mit den weiteren Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

20

Das Energiewirtschaftsgesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55). Gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ein Zugangssystem zu gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt wird. § 21 Abs. 1 EnWG, der die Pflicht aus § 20 Abs. 1 EnWG konkretisiert, sieht in Einklang damit vor, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen.

21

b) Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Konditionen gehören, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Netzbetreiber dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Versorgung eines bestimmten Abnehmers nachkommt.

22

aa) Ein zwischen einem Stromlieferanten und dessen Abnehmer vereinbartes Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen, falls der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, stellt eine Ausgestaltung des grundsätzlich auch für Stromlieferungsverträge geltenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90, BGHZ 115, 99, 102).

23

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Stromlieferant grundsätzlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet. Dieses Prinzip lässt sich bei der Lieferung von Strom aufgrund der technischen Gegebenheiten zwar typischerweise nur eingeschränkt verwirklichen. Seine Umsetzung ist grundsätzlich aber jedenfalls in der Weise möglich, dass der Lieferant eine Unterbrechung der weiteren Versorgung veranlasst, wenn der Abnehmer seine Pflicht zur Vergütung in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Bei Sukzessiv- und Dauerlieferungsverträgen besteht das gemäß § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nämlich nicht nur zwischen den auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum entfallenden Verpflichtungen, sondern grundsätzlich hinsichtlich aller wechselseitigen Leistungspflichten aus der Lieferbeziehung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03, NJW-RR 2007, 325 Rn. 36).

24

bb) Zur Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist der Stromlieferant auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen, an dessen Netz der Abnehmer angeschlossen ist. Die Unterbrechung der Versorgung erfordert einen Eingriff in den Netzanschluss des betroffenen Abnehmers. Sie bedarf der Mitwirkung des Netzbetreibers, weil nur diesem, nicht aber dem Stromlieferanten die Befugnis zur Vornahme von Änderungen an Netzeinrichtungen zusteht.

25

c) Daraus ergibt sich für einen Netzbetreiber zwar nicht ohne weiteres die Pflicht, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen. Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverhältnisses beliefert, die Möglichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist.

26

aa) Die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durchzusetzen, ist für einen Lieferanten ein bedeutsames und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu veranlassen.

27

Eine Unterbrechung der Versorgung ist zwar nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Abnehmers abzuwenden. Ein Abnehmer, dem trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch finanzielle Spielräume verblieben sind, wird angesichts der Bedeutung, die die Versorgung mit Elektrizität sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher hat, aber häufig bestrebt sein, eine drohende Unterbrechung abzuwenden oder eine bereits erfolgte Unterbrechung so schnell wie möglich zu beenden. Die vertragliche Stellung eines Lieferanten, dem dieses Mittel nicht zur Verfügung steht, ist deshalb in gravierender Weise geschwächt.

28

bb) Diese Benachteiligung wird durch ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht hinreichend aufgewogen.

29

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Bundesnetzagentur in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufgezeigte Umstand, dass ein Lieferant nur zu bestimmten Zeitpunkten aus dem Bilanzkreis herausgenommen werden kann, schon für sich gesehen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führt. Die Stellung des Lieferanten wird schon dadurch empfindlich beeinträchtigt, dass ihm die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird, vor einer endgültigen Beendigung des Vertrags zunächst den Versuch zu unternehmen, den Abnehmer durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Diese Möglichkeit mag nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll oder aussichtsreich sein. Die Entscheidung darüber muss aber grundsätzlich dem Lieferanten vorbehalten bleiben.

30

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass bei Sonderkundenverträgen auch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen vereinbart werden können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

31

Diese Möglichkeiten mögen ein geeignetes Mittel darstellen, um Zahlungsausfälle in gewissem Umfang zu kompensieren und Zahlungsrückstände nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu vermeiden. All dies gibt dem Lieferanten aber kein Mittel in die Hand, um den Abnehmer durch den von einer Unterbrechung der Versorgung ausgehenden Druck zu vertragsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

32

dd) Der Netzbetreiber darf die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschränken, indem er den Netzzugang davon abhängig macht, dass sich der Lieferant stets auf die Möglichkeit der Kündigung oder des Zugriffs auf erbrachte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen beschränkt.

33

Der Netzbetreiber hat allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass der Lieferant die wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Liefervertrags nicht auf ihn abwälzt. Er braucht einem Verlangen nach Unterbrechung der Versorgung deshalb auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 3 NAV nur dann nachzukommen, wenn der Lieferant im Verhältnis zu ihm die Kosten hierfür trägt und ihn von Ersatzansprüchen des Abnehmers, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren könnten, freistellt. Wenn diesen Erfordernissen genügt ist, darf der Netzbetreiber auf den Wettbewerb zwischen Stromlieferanten aber nicht dadurch Einfluss nehmen, dass er eine Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber den Abnehmern, bei der die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig macht.

34

3. Nach allem vermögen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen weder die Verneinung eines auf § 32 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte noch die Abweisung des - vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässig angesehenen - Feststellungsantrags zu rechtfertigen.

35

III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.

36

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der Beklagten, die Versorgung des Abnehmers S. zu unterbrechen, ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

37

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die gegenüber dem Klageantrag modifizierten Konditionen, unter denen die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 die Vereinbarung eines Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung angeboten hat, mit den Anforderungen des § 20 Abs. 1 EnWG vereinbar sind. Soweit dies zu bejahen ist, wird es dem Feststellungsantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgeben können.

Limperg                         Raum                    Kirchhoff

                Grüneberg                   Bacher

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.

(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag). Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.

(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.

(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren. Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit Aggregatoren nach den §§ 41d und 41e ermöglichen, sofern dem die technischen Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Einem Summenzähler nach Satz 1 stehen durch einen virtuellen Summenzähler rechnerisch ermittelte Summenmesswerte eines Netzanschlusspunktes gleich, wenn alle Messeinrichtungen, deren Werte in die Saldierung eingehen, mit intelligenten Messsystemen nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes ausgestattet sind. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig.

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. Januar 2014 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Zahlungsbegehrens und des mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Feststellungsbegehrens abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihrem Verlangen, die Versorgung eines Sondervertragskunden mit Strom zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist.

2

Die Klägerin hatte aufgrund eines für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 abgeschlossenen Stromlieferungsvertrags die mittlerweile insolvente S.       GmbH in F.         aus dem von der Beklagten betriebenen Mittelspannungsnetz mit Strom versorgt.

3

Im Jahr 2009 kam es zu ersten Zahlungsrückständen und zum Abschluss einer Vereinbarung, in der sich S. gegenüber der Klägerin zur Tilgung dieser Rückstände und zu Vorauszahlungen für künftige Lieferungen verpflichtete. Nachdem der Rückstand dennoch weiter angewachsen war, kündigte die Klägerin gegenüber S. mit Schreiben vom 18. März 2010 die Unterbrechung der Versorgung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag bat sie die Beklagte, die angekündigte Unterbrechung vorzunehmen oder durch den Messstellenbetreiber vornehmen zu lassen. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf grundsätzliche Erwägungen ab.

4

Am 1. März 2012 wurde über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete offene Forderungen in Höhe von 123.536,22 Euro zur Insolvenztabelle an.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Zahlung des genannten Betrags sowie die Feststellung, dass die Beklagte unter näher bezeichneten Voraussetzungen, die im Wesentlichen den Vorgaben von § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) entsprechen, verpflichtet ist, die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden auf schriftliches Verlangen hin im Regelfall innerhalb von drei Werktagen zu unterbrechen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt, RdE 2014, 202) hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch weiterverfolgten Anträge im Wesentlichen wie folgt begründet:

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Die Beklagte habe durch das Unterlassen der Anschlusssperre weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Aus § 32 EnWG und § 24 Abs. 3 NAV ergebe sich entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Die Niederspannungsanschlussverordnung, deren unmittelbarer Anwendungsbereich sich ohnehin nicht auf Mittelspannungsnetze erstrecke, regle nur das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer. Als Anspruchsgrundlage komme nur § 32 EnWG in Verbindung mit § 20 EnWG in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass die Beklagte auf Verlangen anderer Lieferanten die Versorgung von Sonderkunden gesperrt habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beklagte Sperren lediglich in Grundversorgungsverhältnissen vorgenommen habe. Eine unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungs- und Sonderkundenverhältnissen sei nicht als unzulässige Diskriminierung anzusehen.

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II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

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1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass sich eine Pflicht zur Befolgung eines Verlangens nach Unterbrechung der Versorgung nicht aus der - im Streitfall ohnehin nicht unmittelbar anwendbaren - Regelung in § 24 Abs. 3 NAV herleiten lässt.

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a) § 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen.

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Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vertrag über die Nutzung eines Netzanschlusses von dem Vertrag über die Lieferung des darüber abgenommenen Stroms rechtlich getrennt ist und ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer deshalb nicht ohne weiteres zu einem entsprechenden Recht des Netzbetreibers führt. Die Regelung in § 24 Abs. 3 NAV ermöglicht einen Gleichlauf zwischen dem Lieferungs- und dem Anschlussnutzungsverhältnis, indem sie dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die rechtliche Möglichkeit einräumt, einem Unterbrechungsverlangen des Lieferanten nachzukommen.

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b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Lieferanten gegenüber dem Abnehmer ein Recht zur Unterbrechung zusteht, ist in § 24 Abs. 3 NAV nicht geregelt. Für Grundversorgungsverhältnisse ergeben sich diese Voraussetzungen aus § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV. Für andere Lieferbeziehungen sind die vertraglichen Vereinbarungen und ergänzend § 320 BGB maßgeblich.

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c) § 24 Abs. 3 NAV lässt sich auch nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnehmen, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen.

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Die Niederspannungsanschlussverordnung regelt, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat und wie sich aus § 1 NAV ergibt, lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer, der Strom aus dem Netz abnimmt. Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten ist hingegen der zwischen diesen geschlossenen Netznutzungsvertrag maßgeblich. Grundsätzlich obliegt es den Parteien dieses Vertrages, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Netzbetreiber eine Unterbrechung auf Verlangen des Lieferanten vorzunehmen hat. Beschränkungen hinsichtlich der vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich für den Netzbetreiber nicht aus § 24 Abs. 3 NAV, sondern allenfalls aus § 20 Abs. 1 EnWG.

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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt es einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG dar, wenn die Beklagte das Ersuchen eines Stromlieferanten auf Unterbrechung der Versorgung eines Abnehmers schon deshalb ablehnt, weil die Belieferung nicht im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses erfolgt.

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a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren. Diese Pflicht ist nicht nur dann verletzt, wenn einzelnen Stromlieferanten der Zugang zu unterschiedlichen Vertragskonditionen gewährt wird, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Netzbetreiber den Zugang zum Netz davon abhängig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, für ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist.

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Die in § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierten Anforderungen erschöpfen sich nicht darin, dass der Netzbetreiber den Netzzugang diskriminierungsfrei zu gewähren hat. Der Netzbetreiber darf auch Zugangskriterien, die formal für alle Interessenten gleichermaßen gelten, nur so ausgestalten, dass diese sachlich gerechtfertigt sind, also den Netzzugang nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund ausschließen oder erschweren. Dies steht in Einklang mit europarechtlichen Vorgaben und mit den weiteren Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

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Das Energiewirtschaftsgesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 S. 55). Gemäß Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten ein Zugangssystem zu gewährleisten, das nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt wird. § 21 Abs. 1 EnWG, der die Pflicht aus § 20 Abs. 1 EnWG konkretisiert, sieht in Einklang damit vor, dass die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen.

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b) Zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen Konditionen gehören, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Voraussetzungen, unter denen der Netzbetreiber dem Verlangen eines Lieferanten nach Unterbrechung der Versorgung eines bestimmten Abnehmers nachkommt.

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aa) Ein zwischen einem Stromlieferanten und dessen Abnehmer vereinbartes Recht, die Stromlieferung zu unterbrechen, falls der Abnehmer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt und bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen, stellt eine Ausgestaltung des grundsätzlich auch für Stromlieferungsverträge geltenden gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts aus § 320 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90, BGHZ 115, 99, 102).

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Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist der Stromlieferant grundsätzlich nur zur Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung verpflichtet. Dieses Prinzip lässt sich bei der Lieferung von Strom aufgrund der technischen Gegebenheiten zwar typischerweise nur eingeschränkt verwirklichen. Seine Umsetzung ist grundsätzlich aber jedenfalls in der Weise möglich, dass der Lieferant eine Unterbrechung der weiteren Versorgung veranlasst, wenn der Abnehmer seine Pflicht zur Vergütung in der Vergangenheit nicht erfüllt hat. Bei Sukzessiv- und Dauerlieferungsverträgen besteht das gemäß § 320 BGB erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis nämlich nicht nur zwischen den auf einen einzelnen Abrechnungszeitraum entfallenden Verpflichtungen, sondern grundsätzlich hinsichtlich aller wechselseitigen Leistungspflichten aus der Lieferbeziehung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - X ZR 124/03, NJW-RR 2007, 325 Rn. 36).

24

bb) Zur Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts ist der Stromlieferant auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen, an dessen Netz der Abnehmer angeschlossen ist. Die Unterbrechung der Versorgung erfordert einen Eingriff in den Netzanschluss des betroffenen Abnehmers. Sie bedarf der Mitwirkung des Netzbetreibers, weil nur diesem, nicht aber dem Stromlieferanten die Befugnis zur Vornahme von Änderungen an Netzeinrichtungen zusteht.

25

c) Daraus ergibt sich für einen Netzbetreiber zwar nicht ohne weiteres die Pflicht, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen. Ein Netzbetreiber schränkt den Zugang zu seinem Netz aber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverhältnisses beliefert, die Möglichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gründen oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist.

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aa) Die Möglichkeit, die Versorgung zu unterbrechen und damit das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB durchzusetzen, ist für einen Lieferanten ein bedeutsames und effektives Mittel, um einen Abnehmer zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu veranlassen.

27

Eine Unterbrechung der Versorgung ist zwar nicht geeignet, eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Abnehmers abzuwenden. Ein Abnehmer, dem trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten noch finanzielle Spielräume verblieben sind, wird angesichts der Bedeutung, die die Versorgung mit Elektrizität sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher hat, aber häufig bestrebt sein, eine drohende Unterbrechung abzuwenden oder eine bereits erfolgte Unterbrechung so schnell wie möglich zu beenden. Die vertragliche Stellung eines Lieferanten, dem dieses Mittel nicht zur Verfügung steht, ist deshalb in gravierender Weise geschwächt.

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bb) Diese Benachteiligung wird durch ein Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Lieferbeziehung nicht hinreichend aufgewogen.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Bundesnetzagentur in ihrer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme aufgezeigte Umstand, dass ein Lieferant nur zu bestimmten Zeitpunkten aus dem Bilanzkreis herausgenommen werden kann, schon für sich gesehen zu unzumutbaren finanziellen Belastungen führt. Die Stellung des Lieferanten wird schon dadurch empfindlich beeinträchtigt, dass ihm die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird, vor einer endgültigen Beendigung des Vertrags zunächst den Versuch zu unternehmen, den Abnehmer durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts zu vertragsgemäßem Verhalten zu veranlassen. Diese Möglichkeit mag nicht in jedem Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll oder aussichtsreich sein. Die Entscheidung darüber muss aber grundsätzlich dem Lieferanten vorbehalten bleiben.

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cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass bei Sonderkundenverträgen auch Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen vereinbart werden können, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

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Diese Möglichkeiten mögen ein geeignetes Mittel darstellen, um Zahlungsausfälle in gewissem Umfang zu kompensieren und Zahlungsrückstände nach einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu vermeiden. All dies gibt dem Lieferanten aber kein Mittel in die Hand, um den Abnehmer durch den von einer Unterbrechung der Versorgung ausgehenden Druck zu vertragsgerechtem Verhalten zu veranlassen.

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dd) Der Netzbetreiber darf die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verhältnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschränken, indem er den Netzzugang davon abhängig macht, dass sich der Lieferant stets auf die Möglichkeit der Kündigung oder des Zugriffs auf erbrachte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen beschränkt.

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Der Netzbetreiber hat allerdings ein berechtigtes Interesse daran, dass der Lieferant die wirtschaftlichen Folgen eines ungünstigen Liefervertrags nicht auf ihn abwälzt. Er braucht einem Verlangen nach Unterbrechung der Versorgung deshalb auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 3 NAV nur dann nachzukommen, wenn der Lieferant im Verhältnis zu ihm die Kosten hierfür trägt und ihn von Ersatzansprüchen des Abnehmers, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren könnten, freistellt. Wenn diesen Erfordernissen genügt ist, darf der Netzbetreiber auf den Wettbewerb zwischen Stromlieferanten aber nicht dadurch Einfluss nehmen, dass er eine Ausübung vertraglicher Rechte gegenüber den Abnehmern, bei der die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zusätzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abhängig macht.

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3. Nach allem vermögen die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen weder die Verneinung eines auf § 32 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG gestützten Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte noch die Abweisung des - vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als zulässig angesehenen - Feststellungsantrags zu rechtfertigen.

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III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif.

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1. Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - offen gelassen, ob der Klägerin durch die unberechtigte Weigerung der Beklagten, die Versorgung des Abnehmers S. zu unterbrechen, ein Schaden entstanden ist. Das Berufungsgericht wird nach Zurückverweisung der Sache die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

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2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die gegenüber dem Klageantrag modifizierten Konditionen, unter denen die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Februar 2013 die Vereinbarung eines Anspruchs auf Unterbrechung der Versorgung angeboten hat, mit den Anforderungen des § 20 Abs. 1 EnWG vereinbar sind. Soweit dies zu bejahen ist, wird es dem Feststellungsantrag jedenfalls nicht in vollem Umfang stattgeben können.

Limperg                         Raum                    Kirchhoff

                Grüneberg                   Bacher

(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um

1.
eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden,
2.
die Anschlussnutzung ohne Messeinrichtung, unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.
zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.

(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist.

(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.

(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.