Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Aug. 2016 - VI-3 Kart 127/15 (V)
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 03.07.2015, Az. BK8-15-M3071-02, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
1Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der A.-GmbH. Sie betreibt ein Heizkraftwerk (Gas- und Dampfturbinen-Anlage mit zwei Blöcken) in … mit einer elektrischen Leistung von insgesamt 125 MW brutto. Die Anlage ist als systemrelevante Erzeugungsanlage eingestuft. Die dezentralen Erzeugungsanlagen der Antragstellerin sind an mehreren Anschlusspunkten an das Netz der allgemeinen Versorgung der Antragsgegnerin auf der 110-KV-Netzebene und 20-KV-Netzebene angebunden.
2Die Antragsgegnerin betreibt das Elektrizitätsversorgungsnetz in … (Netzebenen 3 - 7) und ist als konzernverbundenes Unternehmen ebenfalls eine Tochtergesellschaft der A.-GmbH. Das Elektrizitätsverteilernetz der Antragsgegnerin ist mit dem Elektrizitätsverteilernetz des vorgelagerten Netzbetreibers C. (vormals …) auf der Hochspannungsebene verbunden (Netzebene 3). Die C. betreibt außerdem die der Hochspannung vorgelagerte Umspannebene Höchst-/Hochspannung (Netzebene 2).
3Die Antragstellerin erhält für die in das Netz der Antragsgegnerin eingespeisten Strommengen ein Entgelt für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV. Es setzt sich zusammen aus einem Entgelt für die vermiedene Leistung und einem Entgelt für die vermiedene Arbeit (§ 18 StromNEV). Die Antragsgegnerin bestellte in der Vergangenheit bei der C. Netzreservekapazität für den Fall, dass die dezentralen Erzeugungsanlagen der Antragstellerin ausfallen.
4Letztverbraucher mit Eigenerzeugung (Industriekraftwerke) können das Risiko, dass bei einem Ausfall der Erzeugungsanlage ein unverhältnismäßig hoher Leistungspreis auftritt, durch die Bestellung von Netzreservekapazität reduzieren. Bestellen diese Netzreservekapazität, so werden die hohen Leistungswerte für den Strombezug für die Dauer des Ausfalls des Kraftwerks bei der Ermittlung der abzurechnenden Jahresleistungswerte nicht berücksichtigt.
5Hingegen können dezentrale Erzeugungsanlagen, die – wie hier die Antragstellerin – nur in das Verteilernetz einspeisen, nicht selbst Netzreservekapazität buchen. Vielmehr kann der Netzbetreiber, an deren Netz die dezentrale Erzeugungsanlage angeschlossen ist, bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität bestellen. Ist Netzreservekapazität bestellt worden (möglich bis zu 600 Stunden je Abrechnungsjahr), so wird bislang in der für die Antragstellerin relevanten Jahresabrechnung – anstelle des physikalisch gemessenen Wertes der Jahreshöchstleistung – der höchste Leistungswert außerhalb des mit der Netzreservekapazität versicherten Zeitraums angesetzt. Der etwa im Fall eines Anlagenausfalls tatsächlich auftretende Spitzenlastwert in der Zeit der gebuchten Netzreservekapazität wird somit nicht als Jahreshöchstlast angesetzt, sondern eine außerhalb dieses Zeitraums aufgetretene geringere Spitzenlast. So können erlösmindernde Leistungsspitzen, die etwa im Fall geplanter oder ungeplanter Stillstände der dezentralen Erzeugungsanlagen auftreten können, vermieden werden. Wird eine außerhalb dieses Zeitraums liegende niedrigere Leistungsspitze berücksichtigt, führte dies – sofern man so abrechnen würde – zu höheren Entgelten für die dezentrale Einspeisung. Berücksichtigt man die physikalisch aufgetretene Jahreshöchstlast – unabhängig von gebuchter Netzreservekapazität –, ergeben sich durch den hohen Jahreshöchstwert niedrigere Entgelte für die dezentrale Einspeisung.
6Die Bundesnetzagentur möchte diese Abrechnungspraxis ändern. Sie veröffentlichte Ende 2014 auf ihrer Internetseite „Hinweise für Verteilernetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenze für das Kalenderjahr 2015 (Stand: 27.11.2014)“ (Anlage BF3, S. Anlage 1). Darin erläuterte die Beschlusskammer ihre Rechtsauffassung, dass bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV auch Leistungsspitzen in Zeiten gebuchter Netzreservekapazität (erlösmindernd) zu berücksichtigen seien:
7„Klarstellend weist die Beschlusskammer darauf hin, dass die Ermittlung der Vermeidungsleistung durch die Gegenüberstellung der jeweiligen Jahreshöchstleistung einer Netz-/Umspannebene mit dem höchsten Bezug aus der vorgelagerten Netz-/Umspannebene erfolgt, d. h. die Vermeidungsleistung nach § 18 Abs. 2 S. 4 StromNEV ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
8Erfolgt die Abrechnung gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber unter Berücksichtigung einer sog. „Reservenetzkapazität“ hat dies nicht zur Folge, dass die maximale Bezugsleistung um diesen Betrag reduziert wird und damit die Vermeidungsleistung erhöht wird.
9Die maximale Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entspricht dem tatsächlichen physikalischen Lastzugs dieser Ebene und wird unverändert in die Differenzbildung herangezogen.“
10Ergänzend teilte die Bundesnetzagentur mit, dass wie bisher bis zum 31.12.2015 abgerechnet werden könne, sofern ein Anschlussnehmer bis zum 15.10.2014 Netzreservekapazität für das Jahr 2015 bestellt habe. Die Antragsgegnerin kündigte daraufhin Ende 2014 gegenüber der Antragstellerin an, diese Hinweise zu beachten und „vollumfänglich umsetzen“ zu wollen. Bestellte Netzreservekapazität werde ab 2016 bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nicht mehr berücksichtigt (Schreiben vom 18.12.2014, Anlage BF6).
11Die Antragstellerin hält dieses Verhalten der Antragsgegnerin nicht mit den Vorgaben der § 21 Abs. 2 EnWG, § 18 StromNEV vereinbar. Sie hat mit Schreiben vom 26.3.2015 beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG einzuleiten.
12Mit dem angegriffenen Bescheid vom 03.07.2015 (Anlage BF9) hat die Bundesnetzagentur es abgelehnt, die beantragte Missbrauchsverfügung zu erlassen. § 18 Abs. 2 S. 2 StromNEV gehe von der „tatsächlichen Vermeidungsleistung“ aus. Es sei sachgerecht, die aus der Beschaffung von Netzreservekapazität resultierende Kostenersparnis an die Netzkunden über eine Senkung der Netzentgelte weiterzugeben, nicht aber den dezentralen Einspeiser durch eine fiktive Erhöhung der Vermeidungsleistung zu begünstigen. Bestelle ein Letztverbraucher mit eigener Erzeugungsanlage Netzreservekapazität, wolle er sich gegen durch die mit einem erhöhten Strombezug verbundenen Mehrkosten gegen den Ausfall der eigenen Erzeugungsanlage absichern. Beziehe dagegen eine dezentrale Erzeugungsanlage, wie die der Antragstellerin, keinen oder nur sehr wenig Strom, könne eine mögliche Leistungsspitze nicht abgesichert werden. In der Sache wolle die Antragstellerin die für die Absicherung der Höhe der Leistungskosten gedachte Netzreservekapazität zulasten der Netznutzer zur Einnahmesicherung zweckentfremden. Sie wolle vermiedene Netzentgelte in voller Höhe – abweichend von der tatsächlichen physikalischen Bezugsleistung – erlöswirksam ansetzen. Die Antragstellerin könne auch keine Netzreservekapazität buchen. Es bestehe ein Missbrauchspotenzial, vor allem bei konzernverbundenen Unternehmen.
13Die Antragstellerin trägt vor, dass sich durch die von der Bundesnetzagentur in den Hinweisen vorgegebene Berechnungsweise Mindereinnahmen von bis zu … € jährlich ergäben. Wäre etwa 2014 auf der Basis der Hinweise der Bundesnetzagentur abgerechnet worden, so errechneten sich für die Einspeisung auf der 100-KV-Ebene Mindererlöse i.H.v. … Euro – die gleiche Fahrweise der Erzeugungsanlage unterstellt.
14Sie habe einen Anspruch auf die beantragte Missbrauchsverfügung (Ermessensreduzierung auf null). Sie sei durch das geänderte Abrechnungsverhalten der Antragsgegnerin erheblich in ihren Interessen berührt, weil die Entgelte für die dezentrale Einspeisung eine maßgebliche Einnahmequelle für den Kraftwerksbetrieb seien. Die Fahrweise der Anlagen sei wesentlich darauf ausgerichtet, möglichst hohe Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu erzielen. Sollte die Antragsgegnerin an ihrem Abrechnungsverhalten festhalten, müsste der gesamte Kraftwerkseinsatz neu geplant werden, einschließlich der Beschaffung von Gas und des Absatzes von Strom.
15Die Hinweise der Bundesnetzagentur seien rechtlich nicht bindend; es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, Netzreservekapazität bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Erzeugung nicht zu berücksichtigen. Die Hinweise führten faktisch dazu, das energiewirtschaftlich anerkannte Instrument der Netzreservekapazität für dezentrale Erzeugungsanlagen, die nicht auch Letztverbraucher seien, abzuschaffen. Ein derart gravierender Einschnitt könne nur durch Gesetz erfolgen. Die Bundesnetzagentur sei nicht befugt, die Netzreservekapazität teilweise abzuschaffen. So könne die Behörde nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 StromNEV lediglich regeln, wie die Entgelte sachgerecht und einheitlich gebildet werden, nicht aber die Berücksichtigung von Netzreservekapazitäten im Rahmen des § 18 StromNEV ausschließen und für dezentrale Erzeugungsanlagen, die nicht Letztverbraucher seien, vollständig abschaffen. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 7 StromNEV hätte die Bundesnetzagentur durch Festlegung handeln müssen.
16Bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung sei eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Betrachtung vorzunehmen, nicht entscheidend sei die physikalische Vermeidungsleistung. Der Begriff „tatsächliche Vermeidungsleistung“ in § 18 StromNEV sei in diesem kaufmännischen Sinne zu verstehen.
17Dies zeige der Wortlaut des § 18 StromNEV, der auf die „tatsächliche Vermeidungsleistung“ verweise, der Begriff also in einem „kaufmännisch-tatsächlichen“ Sinne zu verstehen sei. „Tatsächlich“ meine „tatsächlich der Netzentgeltabrechnung zugrundegelegt“.
18Für eine kaufmännische Auslegung der Vermeidungsleistung sprächen auch die Verbändevereinbarung VV II Plus (VV II Plus) sowie die Gesetzesmaterialien. In der VV II Plus sei klargestellt worden, dass bei der Kalkulation der vermiedenen Netzentgelte die in der vorgelagerten Netzebene bereitzuhaltende Netzreservekapazität zu berücksichtigen sei. Durch die Einführung der StromNEV im Jahr 2005 habe hieran nichts geändert werden sollen. So sei in einem Gesetzentwurf zur StromNEV vom 13.09.2004 zunächst noch erwähnt worden, „die Bestimmungen des Entgelts auf der Grundlage der Anl. 6 der Verbändevereinbarung“ vorzunehmen. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung zu § 18 StromNEV gestützt. In der Stellungnahme vom 31.03.2016 (Bl. 206 ff. GA) meint die Antragstellerin dann hingegen, Hintergrund des gestrichenen Verweises auf die VV II Plus sei gewesen, dass die bisherige Berechnungsweise zu deutlich niedrigeren Entgelten für die dezentrale Einspeisung geführt habe, als es den tatsächlich vermiedenen Netznutzungsentgelten entspreche (Anlage BF 12, Seite 2).
19Auch systematische Erwägungen und Sinn und Zweck der StromNEV erforderten ebenfalls, „tatsächliche Vermeidungsleistung“ kaufmännisch auszulegen.
20Netzreservekapazität sei als energiewirtschaftliches Instrument sinnvoll und effizient, reduziere die Kosten des vorgelagerten Netzes und verringere perspektivisch auch den Bedarf an Netzausbaumaßnahmen. Es werde generell Leistung im vorgelagerten Netz vermieden. Es sei verursachungsgerecht, Netznutzer zu entlasten, die das vorgelagerte Netz nur in bestimmten Fällen (Ausfall von Erzeugungsanlagen) und in einem begrenzten Umfang (200 - 600 Jahresstunden) in Anspruch nähmen. Sie belasteten das vorgelagerte Netz erheblich weniger als solche Netznutzer, die ohne jede Beschränkung die volle Leistung ihrer Netzanschlusskapazität nutzten.
21Es sei der Grundgedanke der Kostenneutralität der dezentralen Einspeisung zu beachten. So werde im Verhältnis zwischen dem Einspeisennetzbetreiber (hier die Antragsgegnerin) und dessen vorgelagertem Netzbetreiber (hier C.) die bestellte Netzreservekapazität beachtet. Dies führe in diesem Verhältnis zugunsten des Einspeisenetzbetreibers zu einer geringeren abrechnungsrelevanten Jahreshöchstlast und damit zu geringeren Netzentgelten für den Einspeisenetzbetreiber. Der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung auf dieser Ebene werde ein anderer Wert der maximalen Bezugslast aus dem vorgelagerten Netz zugrundegelegt als der tatsächlichen Abrechnung zwischen dem vorgelagerten Netzbetreiber und dem Einspeisenetzbetreiber.
22Der Einspeisenetzbetreiber habe in aller Regel kein eigenes Interesse an der Bestellung von Netzreservekapazität beim vorgelagerten Netzbetreiber. Für ihn sei es unerheblich, ob ihm die Kosten als Kosten des vorgelagerten Netzes oder als Kosten für Entgelte für die dezentrale Einspeisung entstünden. Der Einspeisenetzbetreiber erhalte aber bei der von der Bundesnetzagentur vertretenen Auffassung einen Kostenvorteil, der dem Grundgedanken des § 18 StromNEV widerspreche. Dies wirke sich auch auf den Effizienzvergleich aus, weil Netzbetreiber mit dezentraler Einspeisung gegenüber solchen ohne dezentrale Einspeisung Kostenvorteile erwirtschaften könnten und so ungerechtfertigt bevorzugt würden.
23Sinn und Zweck des § 18 StromNEV erforderten ebenfalls eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Auslegung. So könne eine dezentrale Einspeisung tendenziell Netzausbaumaßnahmen reduzieren und geringere Netzkosten bewirken. Auch die derzeitige Reform des Strommarktes sehe – für Bestandsanlagen – die Beibehaltung der dezentralen Einspeiseentgelte vor. Ohne die Netzreservekapazität bei der dezentralen Einspeisung erlöserhöhend zu berücksichtigen, seien die Entgelte für die dezentrale Einspeisung nicht mehr im Rahmen vernünftiger Erwartungen kalkulierbar.
24Werde wie bisher die Netzreservekapazität berücksichtigt, sei der Anlagenbetreiber bemüht, durch die Fahrweise seiner Anlage den Strombezug der Einspeisenetzebene aus der vorgelagerten Netzebene für die volle Dauer des betreffenden Kalenderjahres zu vermeiden. Werde etwa wegen einer Störung der dezentralen Anlage am Anfang eines Jahres der höchste Bezug aus dem vorgelagerten Netz verursacht, hätte der Anlagenbetreiber für den Rest des Jahres kein wirtschaftliches Interesse mehr, einen Leistungsbezug der Einspeisenetzebene aus der vorgelagerten Netzebene zu vermeiden, der höher sei als der zum Zeitpunkt der Störung. Die Bundesnetzagentur benachteilige auch solche dezentralen Erzeugungsanlagen, wie sie die Antragstellerin betreibe, gegenüber Anlagenbetreibern, die eigenerzeugten Strom selbst verbrauchten.
25Die Nichtberücksichtigung der Netzreservekapazität verstoße gegen den Grundsatz der Angemessenheit, Verursachungsgerechtigkeit und Kostenverursachung von Netzentgelten nach § 21 Abs. 1 EnWG. So könne der Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber nur deshalb Netzreservekapazität bestellen, weil an das Netz des Einspeisenetzbetreibers dezentrale Erzeugungsanlagen angeschlossen seien. Der vorgelagerte Netzbetreiber könne eine andere Netzstruktur vorhalten, als wenn er mit dem ständigen Bezug aus dem nachgelagerten Netz rechnen müsse. Soweit die Bundesnetzagentur von einer vermeintlichen finanziellen Doppelbelastung der Netzkunden ausgehe, müsse „dies in einem zweiten Schritt gelöst werden“. Dies dürfe aber nicht mit der Frage vermischt werden, ob Netzreservekapazität bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu berücksichtigen sei.
26Die Antragstellerin beantragt,
27den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.07.2015 (BK 8-15/M3071-02) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV der Antragstellerin bestellte Netzreservekapazität zu berücksichtigen,
28sowie hilfsweise den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.07.2050 (BK 8-15/M3071-02) aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
29Die Bundesnetzagentur beantragt,
30die Beschwerde zurückzuweisen.
31Sie verweist auf die Gründe ihres Beschlusses. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich.
32Die Bundesnetzagentur habe mit den Hinweisen lediglich ihre Rechtsansicht kundgetan. Soweit ihr bekannt sei, habe kein anderes Unternehmen Anstoß an der Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur genommen. Auf eine rechtliche Einordnung der Hinweise komme es nicht an. Hier sei allein der streitgegenständliche Beschluss maßgeblich und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Rechtsschutz der Antragstellerin sei nicht vereitelt.
33Die vermiedenen Netzentgelte seien physikalisch anhand der tatsächlichen Vermeidungsarbeit zu berechnen. Hierfür spreche der eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 2 S. 2 bis 4 StromNEV („tatsächliche Vermeidungsleistung“, „tatsächliche Vermeidungsarbeit“, arg. e. § 4 Abs. 2 KWKG, „kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe“). Der Senat habe auch in anderen Fällen eine kaufmännisch-bilanzielle Betrachtung abgelehnt (etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2015, IV-3 Kart 83/14 (V), Rn. 72).
34Mit der Einführung der StromNEV sei hinsichtlich der Ermittlung der Entgelte für die dezentrale Erzeugung eine Zäsur eingetreten; die Verbändevereinbarung VV II Plus sei überholt. Das von der Antragstellerin zugrundegelegte Verständnis ergebe sich auch lediglich aus Ausführungen im Kommentarband zur VV II Plus. Entgegen der Fassung im Referentenentwurf vom 13.09.2004 sei in der StromNEV darauf verzichtet worden, die Regeln der Verbändevereinbarung zu übernehmen. Vielmehr sei mit § 18 Abs. 2 S. 2 StromNEV an die „tatsächliche Vermeidungsleistung“ angeknüpft worden. Die Verordnungsbegründung verdeutliche, dass die dezentrale Einspeisung unmittelbar eine Reduzierung der Entnahme elektrischer Energie aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene verursache (BR-Drs. 245/05, S. 39).
35Die Antragstellerin wolle mit ihrer Betrachtungsweise erreichen, dass sie so gestellt werde, als würde sie messbar einspeisen. Dies sei bei der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität durch den Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber gerade nicht der Fall. Weil die Antragstellerin aber nicht dezentral einspeise, steige der (netzkostenerhöhende) Bezug aus dem vorgelagerten Netz-/Umspannebene sprunghaft an. Der Ausfall der dezentralen Einspeisung führe gerade dazu, dass aus dem vorgelagerten Netz Strom bezogen werden müsse. Dies widerspreche der Wertung des § 18 StromNEV, der eine Vergütung nur deswegen gewähre, weil das vorgelagerte Netz durch die dezentrale Einspeisung entlastet werde.
36Es bestehe tendenziell auch ein Missbrauchspotenzial im Hinblick auf in anderen Netzen angeschlossene dezentrale Erzeuger, soweit es dort an einem mit dem jeweiligen Netzbetreiber konzernverbundenen dezentralen Erzeuger fehle. Der Einspeisenetzbetreiber könne, müsse aber nicht, bei einem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität buchen. Er könne einem gestiegenen Bedarf bei einem Ausfall eines dezentralen Erzeugers etwa auch durch das Abschalten von Lasten begegnen. So würden die an sein Netz angeschlossenen Letztverbraucher ebenfalls vor einem stärkeren Anstieg der Netzentgelte durch den Bezug aus dem vorgelagerten Netz bewahrt. Konzerninterne Interessen könnten vor diesem Hintergrund dazu führen, dass der Einspeisenetzbetreiber für „seinen“ dezentralen Erzeuger Netzreservekapazität buche, um die wirtschaftliche Situation des konzernverbundenen dezentralen Erzeugers zu verbessern.
37§ 18 Abs. 3 S. 2 StromNEV, der ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren in Bagatellfällen vorsehe, verdeutliche darüber hinaus, dass im Regelfall die physikalische Vermeidungsleistung entscheidend sei. Dies zeige auch § 18 Abs. 3 S. 3 StromNEV, der bei sehr kleinen dezentralen Erzeugungsanlagen erlaube, auf eine Lastgangmessung zu verzichten. Im Umkehrschluss folge hieraus, dass im Regelfall eine Lastgangmessung erforderlich sei. Diese Messung mache aber nur Sinn, wenn auch auf die tatsächlich gemessenen Einspeisewerte zurückgegriffen werde.
38Nach Sinn und Zweck sei allein auf die tatsächlich-physikalische Vermeidungsleistung abzustellen. Die Absicherung von Netzreservekapazität diene nicht dazu, (zusätzliche) Einnahmen für die Betreiber von dezentralen Erzeugungseinheiten zu generieren. Vielmehr sollten Letztverbraucher mit Eigenerzeugung und Netzbetreiber abgesichert werden, falls Erzeugungsanlagen ausfielen. Durch die Netzreservekapazität solle der Anstieg der Netzentgelte im Falle eines Erzeugungsausfalls vermieden werden. Die Buchung von Netzreservekapazität sei nur deswegen notwendig, weil die dezentrale Einspeisung temporär ausfalle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin als Betreiberin der dezentralen Erzeugungsanlage diese Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität nicht selber tragen, sondern auf die an das Netz angeschlossenen Letztverbrauchern abwälzen können sollen.
39Anders als bei einem dezentralen Erzeuger mit Letztverbrauch (Industriekraftwerke) könne die Antragstellerin keine eigene „Netzreserveversicherung“ abschließen. Im Falle dezentraler Erzeugung mit Letztverbrauch (Industriekraftwerke) solle hingegen durch die Buchung von Netzreservekapazität im Störungs- oder Revisionsfall sichergestellt werden, dass die Netzentgelte für den Letztverbraucher nicht sprunghaft anstiegen. Dieser schließe daher eine Versicherung mit seinem Netzbetreiber ab. Die Antragstellerin könne hingegen nicht selbst Netzreservekapazität buchen, sondern nur der Einspeisenetzbetreiber. Dies sei bei ihr auch nicht notwendig, weil bei der Antragstellerin im Falle eines Ausfalls der Erzeugungsanlage kein Anstieg der Bezugslast festzustellen sei und damit keine Lastspitze kompensiert werden müsse.
40Es sei ferner fraglich, ob die Kostenneutralität überhaupt das tragende Strukturprinzip des § 18 StromNEV sei. So müssten nach § 21 EnWG Entgelte angemessen und verursachungsgerecht abgebildet werden. Es sei daher sachgerecht, die aus der Inanspruchnahme von Netzreservekapazität resultierende Kostensenkung an die Netzkunden durch eine Absenkung der Netzentgelte weiterzugeben. Bei der von der Antragstellerin gewählten Abrechnungsvariante werde ein dezentraler Einspeiser einseitig auf Kosten der übrigen Netznutzer begünstigt. Es sei nicht verursachungsgerecht, die durch die Inanspruchnahme von Netzreservekapazitäten reduzierten Kosten der vorgelagerten Netz-/Umspannebene an die Betreiber der dezentralen Erzeugungsanlagen weiterzugeben. Der physikalisch messbare Anstieg der Bezugslast aus der vorgelagerten Netz-/Umspannebene resultiere allein daraus, dass die dezentrale Erzeugungsanlage nicht einspeise. Die Antragstellerin wünsche so gestellt zu werden, als würde sie auch im Fall eines Anlagenausfalls oder der Revision der Anlage unverändert physikalisch messbar einspeisen. Es käme zu einer Doppelbelastung der an das Einspeisenetz angeschlossenen Letztverbraucher. Der Einspeisenetzbetreiber müsse die Kosten der gebuchten Netzreservekapazität auf alle Netznutzer umlegen. Außerdem flössen zusätzlich die höheren vermiedenen Netzentgelte als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten in die Erlösobergrenze ein und seien ebenfalls von den Letztverbrauchern im Netzgebiet zu refinanzieren.
41Es sei auch nicht plausibel, dass die Netzreservekapazität zu einem gesicherten Einspeiseverhalten des dezentralen Erzeugers führe. Dieser solle eine hohe Verfügbarkeit sicherstellen, um insbesondere im Augenblick der Jahreshöchstlast eine hohe Einspeiseleistung zu erreichen, damit die maximale Bezugslast aus der vorgelagerten Netzebene sinke und die Vermeidungsleistung steige. Werde die Vermeidungsleistung physikalisch berechnet, sei das wirtschaftliche Interesse der Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage darauf gerichtet, Revisionen in Schwachlastzeiten zu verlegen, um zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast sicher einspeisen zu können. Etwaige Kostendifferenzen wirkten sich nicht auf den Effizienzvergleich aus, weil die Kosten aus vermiedenen Netzentgelten nach § 18 StromNEV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu berücksichtigen seien (§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 ARegV).
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
B.
43Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der beantragten Missbrauchsverfügung gegen die Antragsgegnerin.
I.
44Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 31 EnWG ist zulässig.
45Die Antragstellerin wendet sich gegen das Verhalten der Antragsgegnerin, die ein Energieversorgungsnetz betreibt.
46Die Antragstellerin ist durch das von der Antragsgegnerin angekündigt Abrechnungsverhalten auch in ihren wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt (vgl. zu den Voraussetzungen: Robert in Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 31, Rn. 9; Wahlhäuser in Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Auflage 2015, § 31, Rn. 9). Sie hat erläutert, dass die Fahrweise der Anlagen wesentlich darauf ausgerichtet sei, Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu erzielen und diese Entgelte für sie erhebliche Bedeutung hätten.
II.
47Der Antrag ist jedoch unbegründet.
48Die Abrechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung durch die Antragsgegnerin verstößt nicht gegen energierechtliche Vorschriften und ist nicht missbräuchlich. Der Antragstellerin steht daher kein Anspruch auf Erlass der beantragten Missbrauchsverfügung zu.
1.
49Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 31 EnWG befugt, ein Missbrauchsverfahren durchzuführen, und muss dann prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit energierechtliche Bestimmungen übereinstimmt (§ 31 Abs. 1 S. 1 und 2 EnWG).
50Gegenstand des Verfahrens ist hier ein Verhalten eines Netzbetreibers, nicht die Kundgabe der Auffassung der Bundesnetzagentur in den erwähnten Hinweisen. Die Hinweise, die die Antragstellerin hier inzident angreifen will, befassen sich vielmehr (nur) mit der Frage, wie ein Netzbetreiber Entgelte für die dezentrale Einspeisung abrechnen soll. Sie richten sich nicht an die Antragstellerin, wirken sich nur mittelbar über die Abrechnung der Entgelte bei der Antragstellerin aus. Durch die Überprüfung im Missbrauchsverfahren wird der Antragstellerin auch Rechtsschutz gewährt. Eine Rechtsschutzlücke besteht für sie daher nicht.
51Mit den Hinweisen hat die Bundesnetzagentur im Übrigen lediglich ihre – wie unten erläutert und den gesetzlichen Vorgaben des § 18 StromNEV entsprechende – Rechtsauffassung kundgetan. Die von der Bundesnetzagentur gewollte Abrechnungsmodalität entspricht der gesetzlichen Wertung, ändert diese nicht oder füllt nicht § 18 StromNEV aus. Ein regelnder, über den Gesetzeswortlaut des § 18 StromNEV hinausgehender Eingriff liegt nicht. Eine besondere Ermächtigungsgrundlage ist daher nicht erforderlich. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur nur zu erkennen gegeben, dass sie die bisherige – wenn auch verbreitete Abrechnungspraxis, aber nicht dem Gesetz entsprechende – Rechtsauffassung ändern will.
52Die Bundesnetzagentur gestaltet durch ihre bekannt gegebene Rechtsauffassung auch nicht das Institut der Netzreservekapazität um oder will es – wie die Antragstellerin meint – abschaffen. Vielmehr stellt die Behörde nur die Abrechnungsmodalitäten für die Entgelte der dezentralen Einspeisung klar. Vor diesem Hintergrund ist auch zweifelhaft, ob als Ermächtigungsgrundlage überhaupt § 30 Abs. 1 Nr. 7 StromNEV in Betracht käme. Die Norm ermächtigt zur näheren Ausgestaltung der Entgelte für die Netzreservekapazität, befasst sich aber nicht mit § 18 StromNEV.
2.
53Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 18.12.2014 angekündigte – auf den Hinweisen der Bundesnetzagentur beruhende – Handhabung des § 18 StromNEV entspricht den energierechtlichen Vorgaben. Die Vermeidungsleistung und damit die Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung sind „physikalisch“ zu ermitteln.
a)
54§ 18 Abs. 1 S. 1 StromNEV bestimmt, dass Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt erhalten.
55Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen (§ 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV). Nach § 18 Abs. 2 S. 4 StromNEV berechnet sich die hier relevante Vermeidungsleistung als Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt. Die Aufteilung der ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen (§ 18 Abs. 3 S. 1 StromNEV).
b)
56Bei der Berechnung der abzurechnenden Vermeidungsleistung sind Leistungsspitzen und eine Jahreshöchstleistung, die etwa durch den Ausfall einer dezentralen Erzeugungsanlage entsteht, zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber für diesen Zeitraum Netzreservekapazität gebucht hat. Eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Betrachtungsweise kommt nicht in Betracht.
57Der Bundesgerichtshof hat sich bislang nicht zu dieser hier streitigen Frage der Abrechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung geäußert, lediglich zum Regelfall der dezentralen Einspeisung Stellung genommen (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, EnVR 72/12, Rn. 25). Auch die von den Beteiligten zitierte Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 14.05.2007, 1 W 39/06) gibt keine belastbaren Hinweise, wie „tatsächliche Vermeidungsleistung“ im Sinne des § 18 StromNEV zu verstehen ist.
58Der Wortlaut des § 18 StromNEV legt aber bereits eine physikalische und nicht eine „kaufmännisch-tatsächliche“ Betrachtungsweise nahe. § 18 Abs. 1 Abs. 2 und 4, Abs. 3 S. 2 StromNEV verwendet die Begriffe „tatsächliche Vermeidungsarbeit“ und „tatsächliche Vermeidungsleistung“. Dies machte deutlich, dass es auf die „echten“, physikalisch gemessenen, tatsächlichen Werte ankommen soll. Hätte der Verordnungsgeber etwas anderes gewollt, hätte es nahegelegen, den Begriff „kaufmännisch“ zu verwenden, wie etwa in § 4 KWKG.
59Systematische Erwägungen stützen diese „physikalische“ Betrachtungsweise. § 18 Abs. 3 S. 2 StromNEV sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren in Bagatellfällen vor, das nicht auf die physikalische Vermeidungsleistung abstellt. So erlaubt § 18 Abs. 3 S. 3 StromNEV bei sehr kleinen dezentralen Erzeugungsanlagen, auf eine Lastgangmessung zu verzichten. Eine solche Erleichterung der tatsächlichen Messung in Bagatellfällen erscheint aber nur dann sinnvoll, wenn im Regelfall die tatsächlichen Werte relevant sind.
60Auch die Entstehungsgeschichte des § 18 StromNEV stützt nicht die von der Antragstellerin vertretene Auffassung. So ist bereits ihr Sachvortrag widersprüchlich. Nachdem sie zunächst noch behauptet hatte, dass mit § 18 StromNEV keine Änderung der zuvor geltenden Regeln nach der Verbändevereinbarung VV II Plus beabsichtigt gewesen sei, meint sie später, dass dies doch gewollt gewesen sei, man dezentrale Erzeugungsanlagen habe künftig sogar besser stellen wollen. Im Ergebnis bleiben die Hintergründe unklar, warum der ursprünglich vorgeschlagene Verweis auf die Anlage der Verbändevereinbarung nicht Eingang in die Verordnung gefunden hat.
61Auch die Begründung des Verordnungsentwurfs ist wenig ergiebig. Dort wird lediglich der allgemeine – inzwischen infrage gestellte – Grundsatz erläutert, dass durch die mit dezentraler Einspeisung verbundene reduzierte Stromentnahme aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene mittel- und langfristig Netzausbaukosten und Gesamtnetzkosten verringert werden könnten (BR-Drs. 245/05, S. 39). Die Verordnungsbegründung erläutert hingegen nicht, wie die Erlöse für die dezentrale Einspeisung im Einzelnen berechnet werden sollen. Auch die geplanten Änderungen des Strommarktgesetzes sprechen nicht für die Auffassung der Antragstellerin. Danach sollen die Entgelte für die dezentrale Einspeisung insgesamt sogar abgeschafft werden, nur noch für Bestandsanlagen erhalten bleiben (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 2, 61, 64 f., 72, 166).
62Hingegen sprechen Sinn und Zweck des § 18 StromNEV dafür, bei der Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung auch Lastspitzen in die Berechnung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung einzubeziehen, die in Zeiten auftreten, für die ein Einspeisenetzbetreiber bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität gebucht hat.
63Anders als die Antragstellerin meint, widerspricht dieses Verständnis nicht der Funktion der Netzreservekapazität. Es geht nicht darum, die Möglichkeit einzuschränken, Netzreservekapazitäten zu beschaffen, sondern um die Frage, wie die Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu berechnen sind. Hierbei sind die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zwischen dezentralem Einspeiser und Einspeisenetzbetreiber sowie Einspeisenetzbetreiber und vorgelagertem Netzbetreiber zu trennen. Anders als bei dezentralen Einspeisern mit Letztverbrauch (Industriekraftwerke) kann die Antragstellerin schon keine Netzreservekapazität bestellen. Vielmehr steht diese Möglichkeit nur der Antragsgegnerin offen, die bei dem vorgelagerten Netzbetreiber Netzreservekapazität buchen kann, aber nicht muss. Hierdurch soll dem Einspeisenetzbetreiber die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen geplante oder ungeplante Ausfälle dezentraler Erzeugungsanlagen „nach oben“ abzusichern. Eine Verpflichtung oder gar – wovon die Antragstellerin aber anscheinend ausgeht – Automatismus besteht nicht. Vielmehr kann – und muss möglicherweise im Hinblick auf eine effiziente Leistungserbringung (§ 21 Abs. 2 S. 1 EnWG) – der Einspeisenetzbetreiber auch andere Methoden zur Netzabsicherung wählen, wie das Abschalten von Lasten. Die Möglichkeit, Netzreservekapazität zu buchen, dient daher dem Schutz des Einspeisenetzbetreibers und nicht des dezentralen Erzeugers.
64Letzterer ist vielmehr aufgrund seines „unsicheren Einspeiseverhaltens“ ursächlich dafür, dass überhaupt Maßnahmen zur Netzsicherheit erforderlich sind und Schutzmechanismen etabliert werden müssen. Dass der Einspeiser in der Vergangenheit von der bisherigen Abrechnungspraxis als Rechtsreflex profitiert hat, diese Handhabung praxisüblich war (vgl. Lange/Weise, Berücksichtigung von Netzreservekapazität bei der Ermittlung vermiedener Netzentgelte?, IR 2014, 146), steht nicht entgegen. Es besteht keine Veranlassung, dezentrale Erzeuger so zu behandeln, als ob ein geplanter oder ungeplanter Stillstand der Anlage nicht erfolgt wäre, er faktisch als „im Betrieb befindlicher“ Einspeiser agiert hätte.
65Vor diesem Hintergrund wird der dezentrale Einspeiser auch nicht ungerechtfertigt ungleich gegenüber dezentralen Erzeugern mit Letztverbrauch (Industriekraftwerken) behandelt. So bestehen bei Industriekraftwerken schon andere Vertragsverhältnisse, weil der dezentrale Erzeuger selbst die Netzreservekapazität bucht. Die Buchung erfolgt auch nicht, um Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu optimieren, sondern um den Betrieb, die Produktion des Kraftwerks für den Fall des Stillstands seiner Anlage, aufrechtzuerhalten.
66Es erscheint im Übrigen auch sinnvoll, auf die physikalische Vermeidungsleistung abzustellen. Werden Entgelte für die dezentrale Einspeisung unabhängig vom tatsächlichen Lastverlauf in Netzreservekapazität-Zeiträumen vergütet, besteht ggfs. nur ein untergeordnetes Interesse, sich etwa bei der Vornahme von Revisionen nach der Belastung des Netzes zu richten.
67Es liegt nahe und ist typisch, dass dezentrale Einspeiser Leistungsspitzen gerade in Zeiten abrufen, für die Netzreservekapazitäten gebucht worden sind. Dies führt bei dem vorgelagerten Netzbetreiber zu einem erhöhten Strombezug. Der Hinweis der Antragstellerin, dass nicht zu erwarten sei, dass ein kurzzeitiger störungsbedingter Bezug aus dem vorgelagerten Netz gleichzeitig mit Störungen anderer Anlagen am gleichen Netz auftrete und deshalb das vorgelagerte Netz zusätzlich ausgebaut werden müsse, stellt dies nicht infrage. Jedenfalls steigt das Risiko, dass bei einem störungsbedingten Bezug aus dem vorgelagerten Netz es dort auch zu Störungen kommen kann. Dass auch das Kraftwerk der Antragstellerin nicht von untergeordneter Bedeutung ist, wird im Übrigen dadurch deutlich, dass es als systemrelevant eingestuft worden ist. Es ist nicht plausibel, dass ein dezentraler Einspeiser, der durch das Abschalten seiner dezentralen Erzeugungsanlage jedenfalls potentiell für eine höhere Unsicherheit im Stromnetz verantwortlich ist, gleichbleibende Entgelte für die dezentrale Einspeisung erhalten soll.
68Auch bei Betrachtung der Netzkosten insgesamt und der von den Netzkunden zu zahlenden Netzentgelte besteht keine Veranlassung, in dem von der Antragstellerin begehrten Sinne abzurechnen.
69So hat die Antragstellerin nachvollziehbar erläutert, dass es wahrscheinlich sei, dass der höchste Bezug aus dem vorgelagerten Netz mit dem Stillstand der dezentralen Erzeugungsanlage zusammenfalle. Der dezentrale Einspeiser verursacht damit – wie erläutert – gerade in dieser Zeit durch den Ausfall seiner Anlage eine Störung des Netzes. Diese Störung führt tendenziell dazu, dass das Netz instabiler ist und Absicherungsmaßnahmen erfordern, wie die Buchung von Netzreservekapazitäten beim vorgelagerten Netzbetreiber. Die Antragstellerin hat nicht überzeugend dargelegt, weshalb diese Mehrbelastung für das Netz für die Vergütung der dezentralen Einspeisung im Ergebnis ohne Auswirkung bleiben, die dezentrale Erzeugungsanlage vielmehr so behandelt werden soll, als ob sie einen Einspeisebeitrag geleistet habe. Dies widerspricht dem seinerzeit mit der Schaffung des § 18 StromNEV beabsichtigte Zweck, zumindest mittel- und langfristig Netzkosten zu senken. Es ist auch nicht überzeugend, dass ein Einspeiser mit einer ausfallanfälligen Erzeugungsanlage weitgehend gleich behandelt werden soll wie ein Anlagenbetreiber, der Erzeugungsanlagen mit nur geringer Ausfallwahrscheinlichkeit betreibt.
70Die netzentlastende Wirkung der dezentralen Einspeisung wird im Übrigen zunehmend infrage gestellt. So bezweifelt die Bundesregierung, ob durch dezentrale Einspeisung überhaupt nennenswert Infrastrukturkosten vermieden werden; vielmehr wird im Gegenteil häufig ein Bedarf zum Netzausbau verursacht werden (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 72, 166). Sie begründet die Abschaffung der Entgelte für die dezentrale Einspeisung inzwischen damit, dass dies dem „Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit“ diene (Gesetzentwurf Bundesregierung, S. 74).
71Es besteht auch eine potentielle Missbrauchsgefahr, wenn – wie hier – Einspeiser und Einspeisenetzbetreiber Teil desselben Konzerns sind. Die von der Antragstellerin verfolgte Betrachtungsweise könnte dazu führen, dass Einspeisenetzbetreiber gerade deshalb Netzreservekapazität buchen könnten, um dem konzernverbundenen Einspeiser höhere Entgelte für die dezentrale Einspeisung zu ermöglichen, anstatt auf andere Weise für ein sicheres Netz zu sorgen.
72Die Sichtweise der Bundesnetzagentur verstößt auch nicht gegen den Grundgedanken des § 18 Abs. 1 S. 2 StromNEV, wonach das Entgelt für die dezentrale Einspeisung den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen muss. Wird physikalisch abgerechnet, richten sich die Entgelte für die dezentrale Einspeisung nach der Belastung der vorgelagerten Netzebene. Dem steht nicht entgegen, dass der Einspeisenetzbetreiber sich durch die Buchung von Netzreservekapazität oder auf andere Weise in gewissem Umfang gegen Mehrkosten absichern kann, möglicherweise auch durch geringere Kosten gewisse Mehrerlöse erzielen kann. Im Übrigen bestünde, wie erläutert, die Gefahr, dass der Einspeisenetzbetreiber geneigt sein könnte, Netzreservekapazität vor allem deshalb zu buchen, um den Kostenvorteil bei seinem konzernverbundenen Einspeiser eintreten zu lassen. Der Anwendungsbereich der Norm würde überdehnt, wenn alle zwischen Einspeisenetzbetreiber und vorgelagerten Netzbetreiber auftretende Kosten „Eins zu Eins“ an den dezentralen Einspeiser durchzureichen wäre. Vielmehr ist die Wertung der höherrangigen Norm § 21 Abs. 1 und 2 EnWG zu beachten, wonach die Netzentgelte angemessen sein und der Einspeisenetzbetreiber auf eine effiziente Leistungserbringung achten soll.
73Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abrechnung anhand der tatsächlichen physikalischen Leistung dazu führt, dass dezentrale Erzeugungsanlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. So trägt die Antragstellerin zwar vor, dass sie mit erheblichen Einnahmeausfällen rechne, ein Betrieb aber – wenn auch unter geänderten Bedingungen – durchaus weiterhin möglich sei. Ersichtlich geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Abschaffung der Entgelte für die dezentrale Erzeugung für Neuanlagen nicht dazu führen wird, künftig eine an sich wünschenswerte dezentrale Erzeugung zu verhindern.
III.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG.
75Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung auf … Euro fest (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO). Dies entspricht den Angaben der Antragstellerin in der Sitzung und dem schriftsätzlich vorgetragenen Erlösausfall für das Jahr 2014. Soweit die Bundesnetzagentur der Höhe nach geringere wirtschaftliche Nachteile berechnet hat, folgt der Senat dem nicht. So hatte die Antragstellerin vorgetragen, dass sogar höhere Mindererlöse von bis zu … Euro denkbar seien.
76Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend § 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.
77Rechtsmittelbelehrung:
78Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).
moreResultsText
Annotations
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, - 2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll, - 3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und - 4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, - 2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, - 3.
eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16, - 4.
die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, - 5.
(weggefallen) - 6.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, - 7.
die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität, - 8.
die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge, - 9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und - 10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, - 2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, - 3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, - 4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, - 5.
der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise, - 6.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8, - 7.
einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und - 8.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, - 2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, - 3.
eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16, - 4.
die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, - 5.
(weggefallen) - 6.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, - 7.
die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität, - 8.
die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge, - 9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und - 10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, - 2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, - 3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, - 4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, - 5.
der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise, - 6.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8, - 7.
einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und - 8.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
- 1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, - 2.
Konzessionsabgaben, - 3.
Betriebssteuern, - 4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, - 5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, - 6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, - 6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a, - 7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, - 8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - 8a.
(weggefallen) - 8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, - 9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind, - 10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit, - 11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen, - 12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist, - 12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a, - 13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, - 14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, - 15.
(weggefallen) - 16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes, - 17.
(weggefallen) - 18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
- 1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, - 2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und - 3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.
(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:
- 1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und - 2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
- 1.
Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers, - 2.
das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll, - 3.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und - 4.
die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
- 1.
die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4, - 2.
die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5, - 3.
eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16, - 4.
die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, - 5.
(weggefallen) - 6.
zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang, - 7.
die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität, - 8.
die Höhe der sich aus dem Belastungsausgleich nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, je Kalenderjahr ergebenden Zuschläge, - 9.
separate oder einheitliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden und - 10.
den Ansatz separater oder einheitlicher betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei Anlagegütern von Betreibern grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
- 1.
der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden, - 2.
einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen, - 3.
einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8, - 4.
der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4, - 5.
der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise, - 6.
sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8, - 7.
einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und - 8.
sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Regulierungsbehörde kann für die Prüfung der jährlichen Betriebskosten von Offshore-Anbindungsleitungen, die von den Übertragungsnetzbetreibern geltend gemacht werden, einen Schwellenwert festlegen, bis zu dessen Erreichen kein Kostennachweis erforderlich ist. Wird ein Schwellenwert festgelegt, soll er sich an der Höhe erfahrungsgemäß mindestens zu erwartender Betriebskosten orientieren. Der Schwellenwert kann unter Berücksichtigung des Satzes 2 unternehmensindividuell unterschiedlich hoch sein.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind, erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Bei Anlagen mit volatiler Erzeugung ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie nur dann ein Entgelt erhalten, wenn sie vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen, die nach Maßgabe des § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt werden. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
- 1.
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird, - 2.
nach § 6 Absatz 4 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und § 13 Absatz 5 vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind oder - 3.
aus KWK-Anlagen nach § 8a Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gefördert wird.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene nach Maßgabe des § 120 Absatz 2 bis 6 des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind die für die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber in Anlage 4a angegebenen Werte zugrunde zu legen. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
(5) Die vermiedenen Netzentgelte nach Absatz 1, die sich auf Grund der Ermittlung nach den Absätzen 2 und 3 für die jeweilige Erzeugungsanlage ergeben, werden für Anlagen mit volatiler Erzeugung ab dem 1. Januar 2018 schrittweise jährlich, jeweils zum 1. Januar des Jahres, jeweils um einen Betrag von einem Drittel des ursprünglichen Ausgangswertes abgesenkt.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), - 2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), - 3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), - 4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und - 5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.