Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Jan. 2014 - III-3 Ws 16-17/14
Tenor
- 1. Eine Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2013 ist jedenfalls derzeit nicht veranlasst.
- 2. Der Beschluss des Vorsitzenden vom 13. Dezember 2013 wird aufgehoben. Es wird angeordnet, dass Besuche des Angeklagten
nur optisch (nicht aber akustisch) zu überwachen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe:
3A.
4Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Oktober 2013
5I.
6Das Landgericht hat den Angeklagten am 3. September 2013 wegen Betruges in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen legte sowohl Rechtsanwalt M. – der Wahlverteidiger des Angeklagten – als auch Rechtsanwalt K. – der Pflichtverteidiger – Revision ein. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 nahm Rechtsanwalt M. die Revision zurück. Durch Beschluss vom 28. Oktober 2013 hat das Landgericht dem Angeklagten die Kosten der zurückgenommenen Revision auferlegt. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er geltend macht, Rechtsanwalt M. sei zur Rücknahme der Revision nicht ermächtigt gewesen.
7II.
8Der Senat ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde (jedenfalls derzeit) nicht berufen. Gemäß § 464 Absatz 3 Satz 3 StPO entscheidet das Revisionsgericht – hier der Bundesgerichtshof – auch über die mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Kosten- und Auslagenentscheidung, sofern es mit der Revision befasst ist. Dies gilt dem Wortlaut der Norm zufolge zwar nur, wenn die Kostenentscheidung im Urteil gefällt wurde, nicht dagegen, wenn – wie hier – ein selbständiger Beschluss über die Kosten des Revisionsverfahrens ergangen ist. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke gebietet aber für die vorliegende Fallgestaltung deren Anwendung. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss auch dann durch das Beschwerdegericht zu entscheiden ist, wenn das Revisionsgericht über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zu befinden hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 267), behandelte dies nur den Fall der deklaratorischen Entscheidung. Die Frage der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgreiflich. Nur die wirksame Zurücknahme der Revision zwingt in der Regel zu einer selbständigen Kostenentscheidung (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 4). Ob die Rücknahme wirksam ist, steht noch nicht fest. Vor der Entscheidung über diese Frage – die nicht vom Senat, sondern vom Bundesgerichtshof zu beantworten ist – kann der Erfolg der sofortigen Beschwerde nicht beurteilt werden.
9B.
10Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer vom 13. Dezember 2013
11I.
12Der Vorsitzende der Strafkammer hat am 2. Mai 2013 die optische und akustische Besuchsüberwachung angeordnet. Den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung der akustischen Überwachung hat der Strafkammervorsitzende durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.
13II.
14Die Beschwerde des Angeklagten ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem Untersuchungsgefangenen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordern. Die Auslegung dieser grundrechtseinschränkenden Bestimmung hat der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener nicht oder noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Beschränkungen unterliegt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52). Dieser Grundsatz ist auch bei der Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung zu berücksichtigen. Diese stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen, durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Soweit der Angeklagte Besuch von Familienangehörigen empfängt, ist die Maßnahme auch an den strengen Maßstäben des Art. 6 GG zu messen. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte.
15Derartige Anhaltspunkte liegen im konkreten Fall nicht vor.
161. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte eine Aufhebung der akustischen Besuchsüberwachung zur Vorbereitung einer Flucht missbrauchen würde, so dass im Hinblick darauf eine optische Überwachung ausreichend erscheint, um die mögliche Übergabe von fluchterleichternden Gegenständen anlässlich von Besuchen zu verhindern.
172. Die akustische Überwachung ist auch nicht erforderlich, um einer eventuellen Verdunkelungsgefahr zu begegnen. Die Annahme von Verdunkelungsgefahr würde voraussetzen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Angeklagten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine auf Beweisvereitelung abzielenden Handlung (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 a bis c StPO) vornehmen, und deshalb die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte in unlauterer Weise auf persönliche oder sachliche Beweismittel Einfluss nehmen wird. Der Angeklagte ist im Wesentlichen umfassend geständig. Der Verbleib der Beute ist bislang zwar nicht vollständig geklärt. Selbst aber wenn der Angeklagte noch in deren Besitz sein sollte, sind die Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nicht gegeben. Da Untersuchungshaft keine Beugehaft ist, darf Verdunkelungsgefahr nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Beschuldigte das Versteck der Beute nicht preisgibt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2009 – 1 Ws 58/09 –, juris, Meyer-Goßner, a. a. O., § 112 Rn. 28). Ein Beiseiteschaffen von Beweismitteln im Sinn der Vorschrift läge nur vor, wenn das Handeln des Angeklagten bewirkte, dass das Beweismittel nicht mehr jederzeit und unverändert den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung steht (Meyer-Goßner, a. a. O., § 112 Rn 32). Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Beweismittel den Strafverfolgungsbehörden noch nie zur Verfügung gestanden hatte, weil - wie hier - die Beute nicht (vollständig) sichergestellt werden konnte.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
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(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
- 1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, - 2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, - 3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf, - 4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird, - 5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung ist unanfechtbar.
(3) Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.
(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit
- 1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe, - 2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle, - 3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe, - 4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, - 5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht, - 6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes, - 7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes, - 8.
dem Europäischen Parlament, - 9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, - 10.
dem Europäischen Gerichtshof, - 11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, - 12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten, - 13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, - 14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, - 15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, - 16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, - 17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen, - 18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte, - 19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet, - a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und - b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
(5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
- 1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.