Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Jan. 2015 - II-9 UF 96/14


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 23. Juli 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Krefeld unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.
Der am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossene Vergleich – 68 F 248/09 - wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2014 nur noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 482,00 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, diejenigen des zweiten der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
II-9 UF 96/14 AG Krefeld |
Verkündet am 29.01.2015 B. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4In der Familiensache
5pp.
6hat der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Oberlandesgericht F.
7b e s c h l o s s e n : |
Gründe:
9I.
10Die Beteiligten schlossen am 5. März 1993 die Ehe und trennten sich im August 2006. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27. September 2007 zugestellt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der am 25. Juli 1996 T1 bei dem Antragsteller und der am 9. Dezember 1998 geborene T2 bei der Antragsgegnerin lebt; die am 9. Juni 1994 geborene K hat keinen Unterhaltsanspruch. Ausweislich eines am 16. Mai 2012 geschlossenen Vergleichs – 68 F 248/09 AG Krefeld – hatte die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 610,00 € monatlich. Eine Abänderung des Unterhaltsbetrages war erst seit dem 1. Juli 2013 möglich, ohne dass sich einer der Beteiligten auf eine Präklusion berufen konnte. In Ziff. 5 des Vergleichs heißt es zudem ausdrücklich, dass er weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung enthalte und im Falle eines Abänderungsantrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich (Bl. 364 BA 68 F 248/09 AG Krefeld) verwiesen.
11Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller den vollständigen Entfall der Unterhaltszahlung, während die Antragsgegnerin eine Erhöhung begehrt. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 auf 200,00 € monatlich herabgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den am 23. Juli 2014 verkündeten Beschluss Bezug genommen.
12Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen Einzelheiten der Unterhaltsberechnung und insbesondere gegen die Höhe des ihr vom Amtsgericht fiktiv zugerechneten Einkommens. Sie errechnet einen monatlichen ehebedingten Unterhaltsnachteil in Höhe von 730,00 € und begehrt nunmehr dessen Zahlung.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14teilweise abändernd den am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossenen Vergleich – 68 F 248/09 – dahin gehend abzuändern, dass er für Februar und März 2014 unverändert jeweils 610,00 € und ab 1. April 2014 weitere 120,00 € monatlich als nachehelichen Unterhalt an sie zu zahlen verpflichtet ist.
15Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
161.
17die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen,
182.
19teilweise abändernd den am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossenen Vergleich – 68 F 248/09 – im Wege der Anschlussbeschwerde dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. Februar 2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
20Er bestreitet neues Vorbringen, hält daran fest, dass ehebedingte Vorteile der Antragsgegnerin es rechtfertigten, den Unterhaltsanspruch zum 1. Februar 2014 entfallen zu lassen, zumindest aber auf den hälftigen ehebedingten Nachteil herabzusetzen, den er mit 144,00 € monatlich beziffert.
21Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
22die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
23Sie tritt den Ausführungen der Anschlussbeschwerde entgegen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der jedenfalls als Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG zulässige Antrag des Antragstellers ist nur zum Teil begründet, während der Gegenantrag der Antragsgegnerin unbegründet ist. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
271.
28Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Antragstellers errechnet sich wie folgt:
29unstreitiges bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers |
4.013,00 € |
./. Naturalunterhalt T1 |
488,00 € |
./. titulierter Unterhalt T2 |
398,00 € |
für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers |
3.127,00 € |
Unstreitig zahlt der Antragsteller für T2 Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 € monatlich. Für den bei ihm lebenden T1 ist dagegen nach der Düsseldorfer Tabelle der Tabellenunterhalt in Höhe von 488,00 € monatlich zugrunde zu legen (Gruppe 7 nach Heruntergruppierung um eine Stufe, wie vom Amtsgericht errechnet).
312.
32Bei der Antragsgegnerin ist dagegen folgendes unterhaltsrelevante Nettoeinkommen in Ansatz zu bringen:
33fiktives bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
./. Tabellenunterhalt T1 mangels Zahlung |
- € |
für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
a) Es bleibt bei dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten fiktiven Nettoeinkommen
35der Antragsgegnerin. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Durchschnittslohn einer Bürokauffrau mit brutto 1.904,00 € monatlich zugrunde gelegt hat; Höhe und Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens (1.292.58 €) sind unbestritten.
36aa) Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht für die Jahre 2008 bis 2010 ein
37bereinigtes Nettoeinkommen von nur rund 820,00 € monatlich zugrunde gelegt hat, rechtfertigt keine Fortschreibung für das Jahr 2014. Die Beschwerde übersieht, dass der Antragsgegnerin seinerzeit mit Blick auf die Fortdauer der Kindesbetreuung fiktiv nur eine ¾-Stelle zugerechnet wurde. Außerdem ist der Ansatz eines Stundenlohns von 8,50 € brutto für den Streitzeitraum deutlich zu gering. Der niedrigste Tariflohn im Gebäudereinigergewerbe, den der Senat häufig heranzuziehen pflegt, beträgt seit dem 1. Januar 2014 9,31 €/Stunde und seit dem 1. Januar 2015 9,55 €/Stunde. Ein Monatsgehalt von 1.904,00 € entspricht bei 40 Wochenstunden knapp 11,99 €/Stunde. Auf die langjährige Nichterwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf, ein Alter von fast 50 Jahren und das hieraus hergeleitete Fehlen einer realen Beschäftigungschance kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Im Zeitpunkt der Trennung am 1. August 2006 war sie knapp 39 Jahre alt. Bereits im Verfahren 68 F 249/09 hat der 4. Senat für Familiensachen im Anschluss an das Amtsgericht festgestellt, dass sie sich nicht ausreichend um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat. Daran hat sich trotz zwischenzeitlich durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen nichts geändert, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Auch die Beschwerdebegründung zeigt hinreichende konkrete Bewerbungsbemühungen nicht auf. Ohne ausreichende Bewerbungsbemühungen lässt sich nicht feststellen, dass keine reale Beschäftigungschance besteht. Die Behauptung, die Arbeitsmarktlage habe sich seit 2010 „nicht verbessert, sondern noch mehr verschlechtert“, ist unzutreffend; das Gegenteil ist allgemein bekannt. Bei frühzeitigem Berufswiedereintritt hätte die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit so viele und so lange Erfahrungen sammeln können, dass sie zumindest das in Ansatz gebrachte Durchschnittseinkommen erreicht hätte (§ 287 ZPO). Das Verwirrspiel der Antragsgegnerin um angeblich sinkende Löhne durch Berufsrückkehrerinnen und höhere Löhne von jüngeren Frauen ist durch Tatsachen nicht unterlegt und wird auch durch die statistischen Angaben auf der vom Amtsgericht zitierten Internetseite „gehaltsvergleich.com“ nicht bestätigt, wie der Senat überprüft hat. In befristeten Arbeitsverhältnissen werden keineswegs zwingend niedrigere Löhne bezahlt als in unbefristeten; Abweichendes ist auch nicht gerichtsbekannt.
38bb)Die Beschwerde zeigt keine Tatsachen auf, die die Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin im Streitzeitraum in Frage zu stellen geeignet sein könnten. Sie räumt selbst ein, dass sich ihre psychischen Beschwerden seit 2012 und damit auch im Streitzeitraum gebessert haben. In den früheren Verfahren war ihre Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf als Bürokauffrau nicht beeinträchtigt. Die von ihr wortreich in den Raum gestellten Störungen („voll blockiert“) sind spekulativ und interessengeleitet, wie schon die Formulierung „die Verhaltensweisen … können … von jetzt auf gleich wieder auftreten und dadurch das Arbeitsleben (erschweren)“ belegt. War schon früher die Erwerbsfähigkeit nicht beeinflusst, so ist dies jetzt – nach Besserung – erst recht nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund könnte die erstinstanzlich erbotene Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dem Ausforschungsbeweis dienen. Die Antragsgegnerin gibt keine Tatsachen für ihre Behauptungen an, sondern will erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für weitere Behauptungen erlangen.
39b) Ein unterhaltsrelevantes Zinseinkommen kann der Antragsgegnerin angesichts
40der allgemein bekannten Kapitalmarktlage nicht zugerechnet werden. Ob die tatsächlich erfolgte Anlage einen höheren Ertrag erwirtschaftet oder im Gegenteil zu Verlusten geführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug nicht und ist hiernach auch nicht entscheidungserheblich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung, ob sie den Verbrauch des Kapitals in der erforderlichen Weise offen gelegt hat.
413.
42Das führt zu folgender Unterhaltsberechnung:
43für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers |
3.127,00 € |
für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
Unterschiedsbetrag |
1.834,42 € |
davon 3/7 = Unterhaltsbedarf Antragsgegnerin (gerundet nach DT) |
786,00 € |
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Unterhaltsberechnung das sog. Anreizsiebtel zugunsten der Beteiligten berücksichtigt hat. Der von der Antragsgegnerin angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2009, 406) lag nicht – wie hier – die Berechnung eines Unterhaltsbedarfs nach der Quotenbedarfsmethode zugrunde. Dort ging es um die Bemessung eines Krankenunterhalts, bei dem der hypothetische Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit nach dem Einkommen zu bemessen ist, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen verwenden (BGH a.a.O.). Das hat aber mit dem dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Anreizsiebtel bei der Berechnung des Unterhalts nach der Quotenbedarfsmethode nichts zu tun.
454.
46Gegen die Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Unterhaltsbedarfs (§ 1578 BGB) auf den zeitlich unbegrenzten angemessenen Lebensbedarf (§ 1579 b Abs. 1 und 2 BGB) wendet sich die Beschwerde nicht. Die Ehe hat zwar bis zur insoweit maßgeblichen Zustellung des Scheidungsantrages 14 ½ Jahre gedauert, und die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit drei gemeinsame Kinder großgezogen. Zu Recht weist das Amtsgericht aber darauf hin, dass der Antragsteller seit der Trennung im Jahre 2006 bis zur Stellung des Abänderungsantrages im Jahre 2014 Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gezahlt hat und die Antragsgegnerin angesichts ihrer beruflichen Vorbildung erst recht nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 verstärkt auf den Grundsatz verwiesen ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
475.
48Entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde entspricht es aber nicht der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin trotz des Fortbestehens ehebedingter Nachteile aufgrund kompensierender ehebedingter Vorteile mit Wirkung vom 1. Februar 2014 entfallen zu lassen.
49a) Dass ehebedingte Nachteile nachwirken, greift die Anschlussbeschwerde nicht an und steht auch fest. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (BGH FamRZ 2010; 2011, 192). Das ist hier der Fall, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:
50unstreitig gestelltes fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ohne Ehe |
1.868,44 € |
ohne Ehe erzielbares Einkommen nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (5 %) |
1.775,02 € |
erzielbares fiktives bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
ehebedingter Nachteil (gerundet nach DT) |
482,00 € |
Das unstreitig gestellte fiktive Nettoeinkommen beruht – wie ein Vergleich mit den Ausführungen im von der Antragsgegnerin erstinstanzlich in Bezug genommenen (Bl. 39 GA) Schriftsatz vom 19. Mai 2011 (Bl. 273, 286 BA 68 F 268/09 UE) belegt – auf der Steuerklasse I/0 und entspricht damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2013, 274). Hierfür ist der Antragsteller auch leistungsfähig.
52b) Die ehebedingten Nachteile werden entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde auch nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert. Hiermit hat sich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auseinander gesetzt, so dass auf seine Ausführungen Bezug genommen werden kann (Bl. 151 f. GA). Die Anschlussbeschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies nicht zutreffend sein soll.
536.
54Für eine hälftige Teilung dieses ehebedingten Nachteils ist kein Raum. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Kompensation des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich und den aus der Vermögensauseinandersetzung erhaltenen Betrag von rund 67.000,00 € abgelehnt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird ergänzend Bezug genommen. § 1578b BGB gebietet keineswegs, den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (so aber Kieninger, Unterhaltszahlung als ehebedingter Nachteil?, FamRZ 2013, 1355, 1356; Schausten, Der ehebedingte Nachteil – allein ein Nachteil des Unterhaltspflichtigen?, FF 2011, 243, 244). Der aus dem ehebedingten Nachteil des einen Ehegatten hergeleitete Anspruch auf den angemessenen Lebensbedarf stellt keinen ehebedingten Nachteil des anderen dar. Dem steht der Wortlaut von § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entgegen. Danach liegt in der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen schon begrifflich kein zu berücksichtigender Nachteil, weil dieser in seiner Erwerbsbiographie keine durch die Übernahme von Aufgaben in der Ehe entstandene Einkommenseinbuße hat hinnehmen müssen. Dafür spricht auch die systematische Auslegung dieser Vorschrift. Der neu gefasste § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt eine Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten angemessenen Unterhalts auf den sog. „Ersatzmaßstab“ des angemessenen Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten (§ 1578b Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser ergibt sich aus dem tatsächlichen Einkommen, wenn das vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommensniveau wieder erreicht wird, oder aus der hypothetischen Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten, wenn eine dauerhafte Teilhabe an dem durch die ehelichen Lebensverhältnisse erlangten (höheren) Unterhaltsbedarf unbillig wäre. In der Gesetzesbegründung zu § 1578b BGB wird hierzu ausgeführt, dass die hälftige Teilhabe an dem in der Ehe erwirtschafteten Lebenszuschnitt, der sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Führung des Haushalts sowie Betreuung und Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder ergibt, eine „dauerhafte Lebensstandardgarantie“ nicht zwingend rechtfertigt. Die danach begründete Herabsetzung des Unterhalts wird ihrerseits durch eine in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB bestimmte Nachteilsprüfung eingeschränkt, soweit nach den dort definierten Grundsätzen eine ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Aus dieser Struktur der Vorschrift folgt, dass es bei dem Ausgleich eines eingetretenen Nachteils um den verbleibenden Teil eines ursprünglich am Halbteilungsgrundsatz orientierten Unterhaltsanspruchs geht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, soweit ein Ehegatte das nach der hypothetischen Erwerbsbiographie erreichbare Einkommen tatsächlich nicht erzielt (ohne Verletzung einer Erwerbsobliegenheit) oder der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 BGB (der ebenfalls auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1578b Abs. 1 BGB ist entsprechend im ersten Schritt die Höhe des (vollen) Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB zu ermitteln, im zweiten Schritt die Herabsetzung des ermittelten (vollen) Bedarfs nach Billigkeitsgrundsätzen auf den sog. Ersatzmaßstab zu prüfen und im dritten Schritt, sofern ein ehebedingter Nachteil vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht worden ist, die Feststellung der Höhe eines ehebedingten Nachteils. Immanente Grenze der in den jeweiligen Schritten ermittelten Beträge ist – neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 S. 1 BGB – der Halbteilungsgrundsatz, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) zu bestimmen ist und stets auch eine begrenzende Wirkung entfaltet, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner hypothetischen Erwerbsbiographie über den (aktuellen) Einkommensniveau des Unterhaltspflichtigen liegt. Geht es aber weder um die Begrenzung des Anspruchs nach dem Halbteilungsgrundsatz im Rahmen des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB noch um die Einschränkung des Unterhalts wegen fehlender Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 S. 1 BGB, erschöpft sich deshalb der Nachteilsausgleich nach den vorstehend erörterten Grundsätzen lediglich in einem Minus zu dem grundsätzlich nach der Scheidung geschuldeten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltspflichtige hat den eingetretenen Nachteil (aus der Differenz zwischen dem hypothetisch erzielbaren und dem real erzielten Einkommen) als „Restbestand“ eines aufgrund der ehelichen Wirkungen geschuldeten Unterhalts zu leisten, der im Übrigen vollständig entfällt, wenn beim Unterhaltsberechtigten (nach den ehelichen Lebensverhältnissen) kein Nachteil eingetreten ist. Daraus folgt, dass das Prinzip der Halbteilung zur Sicherung einer monetären Gleichstellung beider Ehegatten hierdurch nicht berührt wird (Borth, Unterhaltszahlung keine Beeinträchtigung der Erwerbsbiographie, FamRZ 2013, 1356, 1357).
55III.
56Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 243, 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG.
57Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG liegen vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsfrage, ob der ehebedingte Nachteil eines Beteiligten im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zwischen den früheren Ehegatten zu teilen ist, wenn sich der Unterhalt nach dem zeitlich unbegrenzten angemessenen Lebensbedarf (§ 1579 b Abs. 1 und 2 BGB) bemisst, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
58Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt 17.904,04 € (Antrag: 8.540,00 €, Gegenantrag: 9.364,04 €), derjenige für den zweiten 9.980,00 € (Beschwerde hinsichtlich Antrag 5.740,00 € und hinsichtlich Gegenantrag 1.440,00 €, Anschlussbeschwerde 2.800,00 €).
59Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
601. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird
61und
622. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
63Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
64Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
65Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält,
66binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt.
67Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
681. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung
69beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
702. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
71a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
72ergibt,
73b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
74das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Annotations
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.