Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Jan. 2015 - II-9 UF 96/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 23. Juli 2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Krefeld unter Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert.
Der am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossene Vergleich – 68 F 248/09 - wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Anträge dahin gehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 1. Februar 2014 nur noch verpflichtet ist, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 482,00 € monatlich an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Antragsteller zu 3/8 und die Antragsgegnerin zu 5/8, diejenigen des zweiten der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
II-9 UF 96/14 AG Krefeld |
Verkündet am 29.01.2015 B. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
4In der Familiensache
5pp.
6hat der 9. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S., den Richter am Oberlandesgericht M. und die Richterin am Oberlandesgericht F.
7b e s c h l o s s e n : |
Gründe:
9I.
10Die Beteiligten schlossen am 5. März 1993 die Ehe und trennten sich im August 2006. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 27. September 2007 zugestellt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der am 25. Juli 1996 T1 bei dem Antragsteller und der am 9. Dezember 1998 geborene T2 bei der Antragsgegnerin lebt; die am 9. Juni 1994 geborene K hat keinen Unterhaltsanspruch. Ausweislich eines am 16. Mai 2012 geschlossenen Vergleichs – 68 F 248/09 AG Krefeld – hatte die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 610,00 € monatlich. Eine Abänderung des Unterhaltsbetrages war erst seit dem 1. Juli 2013 möglich, ohne dass sich einer der Beteiligten auf eine Präklusion berufen konnte. In Ziff. 5 des Vergleichs heißt es zudem ausdrücklich, dass er weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung enthalte und im Falle eines Abänderungsantrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Einkommensverhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergleich (Bl. 364 BA 68 F 248/09 AG Krefeld) verwiesen.
11Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller den vollständigen Entfall der Unterhaltszahlung, während die Antragsgegnerin eine Erhöhung begehrt. In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt mit Wirkung vom 1. Februar 2014 auf 200,00 € monatlich herabgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird auf den am 23. Juli 2014 verkündeten Beschluss Bezug genommen.
12Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen Einzelheiten der Unterhaltsberechnung und insbesondere gegen die Höhe des ihr vom Amtsgericht fiktiv zugerechneten Einkommens. Sie errechnet einen monatlichen ehebedingten Unterhaltsnachteil in Höhe von 730,00 € und begehrt nunmehr dessen Zahlung.
13Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
14teilweise abändernd den am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossenen Vergleich – 68 F 248/09 – dahin gehend abzuändern, dass er für Februar und März 2014 unverändert jeweils 610,00 € und ab 1. April 2014 weitere 120,00 € monatlich als nachehelichen Unterhalt an sie zu zahlen verpflichtet ist.
15Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
161.
17die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen,
182.
19teilweise abändernd den am 16. Mai 2012 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Krefeld geschlossenen Vergleich – 68 F 248/09 – im Wege der Anschlussbeschwerde dahin gehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem 1. Februar 2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
20Er bestreitet neues Vorbringen, hält daran fest, dass ehebedingte Vorteile der Antragsgegnerin es rechtfertigten, den Unterhaltsanspruch zum 1. Februar 2014 entfallen zu lassen, zumindest aber auf den hälftigen ehebedingten Nachteil herabzusetzen, den er mit 144,00 € monatlich beziffert.
21Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
22die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
23Sie tritt den Ausführungen der Anschlussbeschwerde entgegen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
25II.
26Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der jedenfalls als Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG zulässige Antrag des Antragstellers ist nur zum Teil begründet, während der Gegenantrag der Antragsgegnerin unbegründet ist. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
271.
28Das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Antragstellers errechnet sich wie folgt:
29unstreitiges bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers |
4.013,00 € |
./. Naturalunterhalt T1 |
488,00 € |
./. titulierter Unterhalt T2 |
398,00 € |
für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers |
3.127,00 € |
Unstreitig zahlt der Antragsteller für T2 Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 € monatlich. Für den bei ihm lebenden T1 ist dagegen nach der Düsseldorfer Tabelle der Tabellenunterhalt in Höhe von 488,00 € monatlich zugrunde zu legen (Gruppe 7 nach Heruntergruppierung um eine Stufe, wie vom Amtsgericht errechnet).
312.
32Bei der Antragsgegnerin ist dagegen folgendes unterhaltsrelevante Nettoeinkommen in Ansatz zu bringen:
33fiktives bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
./. Tabellenunterhalt T1 mangels Zahlung |
- € |
für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
a) Es bleibt bei dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten fiktiven Nettoeinkommen
35der Antragsgegnerin. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Durchschnittslohn einer Bürokauffrau mit brutto 1.904,00 € monatlich zugrunde gelegt hat; Höhe und Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens (1.292.58 €) sind unbestritten.
36aa) Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht für die Jahre 2008 bis 2010 ein
37bereinigtes Nettoeinkommen von nur rund 820,00 € monatlich zugrunde gelegt hat, rechtfertigt keine Fortschreibung für das Jahr 2014. Die Beschwerde übersieht, dass der Antragsgegnerin seinerzeit mit Blick auf die Fortdauer der Kindesbetreuung fiktiv nur eine ¾-Stelle zugerechnet wurde. Außerdem ist der Ansatz eines Stundenlohns von 8,50 € brutto für den Streitzeitraum deutlich zu gering. Der niedrigste Tariflohn im Gebäudereinigergewerbe, den der Senat häufig heranzuziehen pflegt, beträgt seit dem 1. Januar 2014 9,31 €/Stunde und seit dem 1. Januar 2015 9,55 €/Stunde. Ein Monatsgehalt von 1.904,00 € entspricht bei 40 Wochenstunden knapp 11,99 €/Stunde. Auf die langjährige Nichterwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf, ein Alter von fast 50 Jahren und das hieraus hergeleitete Fehlen einer realen Beschäftigungschance kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Im Zeitpunkt der Trennung am 1. August 2006 war sie knapp 39 Jahre alt. Bereits im Verfahren 68 F 249/09 hat der 4. Senat für Familiensachen im Anschluss an das Amtsgericht festgestellt, dass sie sich nicht ausreichend um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht hat. Daran hat sich trotz zwischenzeitlich durchgeführter Fortbildungsmaßnahmen nichts geändert, wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Auch die Beschwerdebegründung zeigt hinreichende konkrete Bewerbungsbemühungen nicht auf. Ohne ausreichende Bewerbungsbemühungen lässt sich nicht feststellen, dass keine reale Beschäftigungschance besteht. Die Behauptung, die Arbeitsmarktlage habe sich seit 2010 „nicht verbessert, sondern noch mehr verschlechtert“, ist unzutreffend; das Gegenteil ist allgemein bekannt. Bei frühzeitigem Berufswiedereintritt hätte die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit so viele und so lange Erfahrungen sammeln können, dass sie zumindest das in Ansatz gebrachte Durchschnittseinkommen erreicht hätte (§ 287 ZPO). Das Verwirrspiel der Antragsgegnerin um angeblich sinkende Löhne durch Berufsrückkehrerinnen und höhere Löhne von jüngeren Frauen ist durch Tatsachen nicht unterlegt und wird auch durch die statistischen Angaben auf der vom Amtsgericht zitierten Internetseite „gehaltsvergleich.com“ nicht bestätigt, wie der Senat überprüft hat. In befristeten Arbeitsverhältnissen werden keineswegs zwingend niedrigere Löhne bezahlt als in unbefristeten; Abweichendes ist auch nicht gerichtsbekannt.
38bb)Die Beschwerde zeigt keine Tatsachen auf, die die Erwerbsmöglichkeiten der Antragsgegnerin im Streitzeitraum in Frage zu stellen geeignet sein könnten. Sie räumt selbst ein, dass sich ihre psychischen Beschwerden seit 2012 und damit auch im Streitzeitraum gebessert haben. In den früheren Verfahren war ihre Arbeitsfähigkeit in ihrem Beruf als Bürokauffrau nicht beeinträchtigt. Die von ihr wortreich in den Raum gestellten Störungen („voll blockiert“) sind spekulativ und interessengeleitet, wie schon die Formulierung „die Verhaltensweisen … können … von jetzt auf gleich wieder auftreten und dadurch das Arbeitsleben (erschweren)“ belegt. War schon früher die Erwerbsfähigkeit nicht beeinflusst, so ist dies jetzt – nach Besserung – erst recht nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund könnte die erstinstanzlich erbotene Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dem Ausforschungsbeweis dienen. Die Antragsgegnerin gibt keine Tatsachen für ihre Behauptungen an, sondern will erst aus der Beweisaufnahme die Grundlage für weitere Behauptungen erlangen.
39b) Ein unterhaltsrelevantes Zinseinkommen kann der Antragsgegnerin angesichts
40der allgemein bekannten Kapitalmarktlage nicht zugerechnet werden. Ob die tatsächlich erfolgte Anlage einen höheren Ertrag erwirtschaftet oder im Gegenteil zu Verlusten geführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Kontoauszug nicht und ist hiernach auch nicht entscheidungserheblich. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Erörterung, ob sie den Verbrauch des Kapitals in der erforderlichen Weise offen gelegt hat.
413.
42Das führt zu folgender Unterhaltsberechnung:
43für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen des Antragstellers |
3.127,00 € |
für die Unterhaltsberechnung maßgebliches Einkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
Unterschiedsbetrag |
1.834,42 € |
davon 3/7 = Unterhaltsbedarf Antragsgegnerin (gerundet nach DT) |
786,00 € |
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Unterhaltsberechnung das sog. Anreizsiebtel zugunsten der Beteiligten berücksichtigt hat. Der von der Antragsgegnerin angesprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2009, 406) lag nicht – wie hier – die Berechnung eines Unterhaltsbedarfs nach der Quotenbedarfsmethode zugrunde. Dort ging es um die Bemessung eines Krankenunterhalts, bei dem der hypothetische Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit nach dem Einkommen zu bemessen ist, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen würde. Um seinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitseinkommen verwenden (BGH a.a.O.). Das hat aber mit dem dem Unterhaltspflichtigen zustehenden Anreizsiebtel bei der Berechnung des Unterhalts nach der Quotenbedarfsmethode nichts zu tun.
454.
46Gegen die Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Unterhaltsbedarfs (§ 1578 BGB) auf den zeitlich unbegrenzten angemessenen Lebensbedarf (§ 1579 b Abs. 1 und 2 BGB) wendet sich die Beschwerde nicht. Die Ehe hat zwar bis zur insoweit maßgeblichen Zustellung des Scheidungsantrages 14 ½ Jahre gedauert, und die Antragsgegnerin hat in dieser Zeit drei gemeinsame Kinder großgezogen. Zu Recht weist das Amtsgericht aber darauf hin, dass der Antragsteller seit der Trennung im Jahre 2006 bis zur Stellung des Abänderungsantrages im Jahre 2014 Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gezahlt hat und die Antragsgegnerin angesichts ihrer beruflichen Vorbildung erst recht nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 1. Januar 2008 verstärkt auf den Grundsatz verwiesen ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen.
475.
48Entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde entspricht es aber nicht der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin trotz des Fortbestehens ehebedingter Nachteile aufgrund kompensierender ehebedingter Vorteile mit Wirkung vom 1. Februar 2014 entfallen zu lassen.
49a) Dass ehebedingte Nachteile nachwirken, greift die Anschlussbeschwerde nicht an und steht auch fest. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus (BGH FamRZ 2010; 2011, 192). Das ist hier der Fall, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:
50unstreitig gestelltes fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin ohne Ehe |
1.868,44 € |
ohne Ehe erzielbares Einkommen nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (5 %) |
1.775,02 € |
erzielbares fiktives bereinigtes Nettoeinkommen der Antragsgegnerin |
1.292,58 € |
ehebedingter Nachteil (gerundet nach DT) |
482,00 € |
Das unstreitig gestellte fiktive Nettoeinkommen beruht – wie ein Vergleich mit den Ausführungen im von der Antragsgegnerin erstinstanzlich in Bezug genommenen (Bl. 39 GA) Schriftsatz vom 19. Mai 2011 (Bl. 273, 286 BA 68 F 268/09 UE) belegt – auf der Steuerklasse I/0 und entspricht damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2013, 274). Hierfür ist der Antragsteller auch leistungsfähig.
52b) Die ehebedingten Nachteile werden entgegen der Auffassung der Anschlussbeschwerde auch nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert. Hiermit hat sich das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend auseinander gesetzt, so dass auf seine Ausführungen Bezug genommen werden kann (Bl. 151 f. GA). Die Anschlussbeschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen dies nicht zutreffend sein soll.
536.
54Für eine hälftige Teilung dieses ehebedingten Nachteils ist kein Raum. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Kompensation des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich und den aus der Vermögensauseinandersetzung erhaltenen Betrag von rund 67.000,00 € abgelehnt. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts wird ergänzend Bezug genommen. § 1578b BGB gebietet keineswegs, den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (so aber Kieninger, Unterhaltszahlung als ehebedingter Nachteil?, FamRZ 2013, 1355, 1356; Schausten, Der ehebedingte Nachteil – allein ein Nachteil des Unterhaltspflichtigen?, FF 2011, 243, 244). Der aus dem ehebedingten Nachteil des einen Ehegatten hergeleitete Anspruch auf den angemessenen Lebensbedarf stellt keinen ehebedingten Nachteil des anderen dar. Dem steht der Wortlaut von § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entgegen. Danach liegt in der unterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen schon begrifflich kein zu berücksichtigender Nachteil, weil dieser in seiner Erwerbsbiographie keine durch die Übernahme von Aufgaben in der Ehe entstandene Einkommenseinbuße hat hinnehmen müssen. Dafür spricht auch die systematische Auslegung dieser Vorschrift. Der neu gefasste § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB verlangt eine Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten angemessenen Unterhalts auf den sog. „Ersatzmaßstab“ des angemessenen Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten (§ 1578b Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser ergibt sich aus dem tatsächlichen Einkommen, wenn das vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit erzielte Einkommensniveau wieder erreicht wird, oder aus der hypothetischen Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten, wenn eine dauerhafte Teilhabe an dem durch die ehelichen Lebensverhältnisse erlangten (höheren) Unterhaltsbedarf unbillig wäre. In der Gesetzesbegründung zu § 1578b BGB wird hierzu ausgeführt, dass die hälftige Teilhabe an dem in der Ehe erwirtschafteten Lebenszuschnitt, der sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Erwerbstätigkeit und Führung des Haushalts sowie Betreuung und Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder ergibt, eine „dauerhafte Lebensstandardgarantie“ nicht zwingend rechtfertigt. Die danach begründete Herabsetzung des Unterhalts wird ihrerseits durch eine in § 1578b Abs. 1 S. 2, 3 BGB bestimmte Nachteilsprüfung eingeschränkt, soweit nach den dort definierten Grundsätzen eine ehebedingter Nachteil in der Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Aus dieser Struktur der Vorschrift folgt, dass es bei dem Ausgleich eines eingetretenen Nachteils um den verbleibenden Teil eines ursprünglich am Halbteilungsgrundsatz orientierten Unterhaltsanspruchs geht. Anspruchsgrundlage ist regelmäßig der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, soweit ein Ehegatte das nach der hypothetischen Erwerbsbiographie erreichbare Einkommen tatsächlich nicht erzielt (ohne Verletzung einer Erwerbsobliegenheit) oder der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 Abs. 2 BGB (der ebenfalls auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden kann). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1578b Abs. 1 BGB ist entsprechend im ersten Schritt die Höhe des (vollen) Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB zu ermitteln, im zweiten Schritt die Herabsetzung des ermittelten (vollen) Bedarfs nach Billigkeitsgrundsätzen auf den sog. Ersatzmaßstab zu prüfen und im dritten Schritt, sofern ein ehebedingter Nachteil vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht worden ist, die Feststellung der Höhe eines ehebedingten Nachteils. Immanente Grenze der in den jeweiligen Schritten ermittelten Beträge ist – neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 S. 1 BGB – der Halbteilungsgrundsatz, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) zu bestimmen ist und stets auch eine begrenzende Wirkung entfaltet, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner hypothetischen Erwerbsbiographie über den (aktuellen) Einkommensniveau des Unterhaltspflichtigen liegt. Geht es aber weder um die Begrenzung des Anspruchs nach dem Halbteilungsgrundsatz im Rahmen des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB noch um die Einschränkung des Unterhalts wegen fehlender Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 S. 1 BGB, erschöpft sich deshalb der Nachteilsausgleich nach den vorstehend erörterten Grundsätzen lediglich in einem Minus zu dem grundsätzlich nach der Scheidung geschuldeten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhaltspflichtige hat den eingetretenen Nachteil (aus der Differenz zwischen dem hypothetisch erzielbaren und dem real erzielten Einkommen) als „Restbestand“ eines aufgrund der ehelichen Wirkungen geschuldeten Unterhalts zu leisten, der im Übrigen vollständig entfällt, wenn beim Unterhaltsberechtigten (nach den ehelichen Lebensverhältnissen) kein Nachteil eingetreten ist. Daraus folgt, dass das Prinzip der Halbteilung zur Sicherung einer monetären Gleichstellung beider Ehegatten hierdurch nicht berührt wird (Borth, Unterhaltszahlung keine Beeinträchtigung der Erwerbsbiographie, FamRZ 2013, 1356, 1357).
55III.
56Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 243, 116 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG.
57Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG liegen vor. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtsfrage, ob der ehebedingte Nachteil eines Beteiligten im Wege des Halbteilungsgrundsatzes hälftig zwischen den früheren Ehegatten zu teilen ist, wenn sich der Unterhalt nach dem zeitlich unbegrenzten angemessenen Lebensbedarf (§ 1579 b Abs. 1 und 2 BGB) bemisst, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
58Der Streitwert für den ersten Rechtszug beträgt 17.904,04 € (Antrag: 8.540,00 €, Gegenantrag: 9.364,04 €), derjenige für den zweiten 9.980,00 € (Beschwerde hinsichtlich Antrag 5.740,00 € und hinsichtlich Gegenantrag 1.440,00 €, Anschlussbeschwerde 2.800,00 €).
59Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Herrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
601. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird
61und
622. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
63Die Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
64Rechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
65Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält,
66binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt.
67Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
681. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung
69beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
702. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
71a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung
72ergibt,
73b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
74das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
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Tenor
Die am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht, Familiengericht, Krefeld zu dem Aktenzeichen 68 F 248/09 abgeschlossene Vereinbarung wird hinsichtlich Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller und Gegenantragsgegner an die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin ab dem 01.02.2014 einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von 200,-- monatlich.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen 20 % der Antragsteller selbst und 80 % die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen 80 % die Antragsgegnerin selbst und 20 % der Antragsteller.Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
1
G r ü n d e :I.Die geschiedenen Eheleute haben am 05.03.1993 geheiratet. Im August 2006 erfolgte die Trennung. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (Aktenzeichen 68 F 248/09) am 12.11.2010 geschieden. Die Rechtskraft trat am 21.12.2010 ein. Aus der Ehe sind die Kinder K, geboren am 00.00.0000, T, geboren am 00.00.0000 und T, geboren am 00.00.0000, hervorgegangen. K absolviert derzeit ein freiwilliges soziales Jahr. T lebt bei dem Antragsteller und T bei der Antragsgegnerin.Unter dem Aktenzeichen der Ehesache 68 F 248/09 wurde in der Folgesache zum nachehelichen Unterhalt am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht Krefeld ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Gemäß Ziffer 1 des Vergleiches verpflichtete sich der Antragsteller, ab dem 01.07.2012 an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 610,-- € zu bezahlen. Gemäß Ziffer 3 des Vergleiches war eine Abänderung der Unterhaltssumme erst ab dem 01.07.2013 möglich. Zusätzlich war gemäß Ziffer 4 beiden Seiten jeglicher Einwand einer Präklusion verwehrt. In Ziffer 5 war darüber hinaus klargestellt, dass der Vergleich weder eine abschließende Regelung noch eine Befristung darstellt und, dass im Falle eines Abänderungsantrages von den dann geltenden Einkommensverhältnissen beider Parteien auszugehen ist.In dem vorliegenden Verfahren beantragen nun beide Parteien die Abänderung des vorgenannten Vergleiches.Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Antragstellers ist unstreitig, dass dieser im Jahre 2013 ein Gesamtbruttoeinkommen von 81.884,-- € erhielt zzgl. 400,- € Steuerrückerstattung monatlich.Die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin ist gelernte Bürokauffrau. Bis zur Geburt des ersten Kindes war sie in diesem Beruf tätig, seither war sie in diesem Bereich nicht mehr erwerbstätig. Im September 2002 absolvierte sie eine dreimonatige Trainingsmaßnahme für einen beruflichen Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich. Nach der Trennung ist die Antragsgegnerin psychisch erkrankt, was teilweise zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Ein in dem Vorverfahren eingeholtes Gutachten hat ergeben, dass jedoch die Möglichkeit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit für kaufmännische Bürotätigkeiten spätestens ab Oktober 2011 wieder hergestellt war. Im Termin am 11.06.2014 hat die Antragsgegnerin unstreitig gestellt, dass die Antragsgegnerin fortan zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage ist. Aktuell ist sie in einer Tierarztpraxis in Dormagen zu einem Bruttogehalt von 1.000,-- € monatlich, demnach einem Nettoeinkommen von 798,25 € bei einer 25-wochenstündlichen Tätigkeit beschäftigt. Zuvor hatte die Antragsgegnerin von Oktober 2012 bis Februar 2013 eine modulare kaufmännische Weiterbildung für Vollzeitkräfte und Teilzeitkräfte bei der Deutschen Angestellten Akademie absolviert. Unter anderem wurden hier die Themenbereiche „Fortgeschrittene Anwendungen, Textverarbeitung mit Word“ sowie „Fortgeschrittene Anwendungen mit Excel, Outlook und Internet Explorer“ behandelt.Beide Parteien haben im Termin unstreitig gestellt, dass die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin ohne ihr ehebedingtes berufliches Aussetzen heute ein Nettoeinkommen von 1.868,44 €, abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen bereinigt in Höhe von 1.775,02 €, verdienen könnte.Der Antragsteller und Gegenantragsgegner trägt vor, dass die Antragsgegnerin bezüglich einer vollschichtigen Tätigkeit als Bürokauffrau keine ausreichenden Erwerbsbemühungen angestellt habe. Ihr sei daher ein durchschnittlicher Nettomonatslohn einer Bürokauffrau von 1.496,97 € nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen zuzurechnen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzungen einen Betrag von 67.345,98 € erhalten habe. Bei einem realistischen Zinssatz von derzeit 1,5 % ließen sich daraus monatliche Kapitalerträge in Höhe von 84,18 € erzielen. Im Übrigen sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessen, sondern an dem angemessenen Lebensbedarf. Die Ehe der Beteiligten habe etwa 13 ½ Jahre gedauert. Seit der Trennung im August 2006 habe der Antragsteller Ehegattenunterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt. Dies entspreche mehr als der Hälfte der Ehezeit. Würde die Antragsgegnerin in dem für sie angemessenen Beruf, nämlich der Bürokauffrautätigkeit, arbeiten, könnte sie trotz des ehebedingten Aussetzens heute nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen ein Nettoeinkommen von 1.496,97 € erzielen. Unter Hinzurechnung der bereits oben erwähnten Zinseinkünfte ergäbe sich somit ein ehebedingter Nachteil von allerhöchstens 193,87 €. Ein Unterhaltsanspruch sei allenfalls in dieser Höhe darstellbar.Hinzu komme jedoch, dass die ehebedingten Nachteile bereits vollständig kompensiert seien. Zwar sei eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b BGB grundsätzlich nicht möglich. Es gäbe jedoch dann Ausnahmen von diesem Grundsatz, wenn die ehebedingten Nachteile durch ehebedingte Vorteile kompensiert worden seien. Ein solcher ehebedingter Vorteil auf Seiten der Antragsgegnerin sei, dass sie aufgrund des während der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches nun eine höhere Rentenanwartschaft habe, als sie bei Hinwegdenken der Ehe gehabt habe. Dieser Vorteil lasse sich insgesamt auf 48.806,-- € berechnen. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin aus dem Verkauf der gemeinsamen Immobilie einen Veräußerungserlös in Höhe von 67.345,98 € erhalten. Auch dies stelle einen ehebedingten Vorteil dar. Der nacheheliche Unterhalt sei demnach im vorliegenden Fall zu befristen. Ferner komme hinzu, dass eine dauerhafte vollständige Nachteilsausgleichung durch den Unterhaltspflichtigen dazu führen würde, dass dieser die kompletten ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten ausgleichen würde. Dies würde zu einem dauerhaften ehebedingten Nachteil des Unterhaltspflichtigen führen. Aus Billigkeitsgesichtspunkten müsse daher der nacheheliche Unterhalt jedenfalls durch beide Parteien getragen werden.Der Antragsteller- und Gegenantragsgegner beantragt daher,die am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht Krefeld zu dem Aktenzeichen 68 F 248/09 abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich Ziffer 1 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab dem 01.02.2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
2Die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin beantragt,den Antrag zurückzuweisen.
3Sie trägt vor, ausreichende Erwerbsbemühungen zur Erlangung einer Tätigkeit als Bürokauffrau ausgeübt zu haben. Da sie aufgrund ihres Alters und ihres langen beruflichen Ausscheidens in diesem Bereich jedoch keine Chance habe, könne ihr das derzeitige durchschnittliche Einkommen einer Bürokauffrau nicht fiktiv zugerechnet werden. Bei einer vollschichtigen Tätigkeit von 160 Stunden monatlich und einem Stundenlohn von 9,-- € lasse sich hier allenfalls ein Gehalt von fiktiv 1.440,-- € brutto errechnen. Selbst wenn man ihr jedoch eine fiktive Tätigkeit als Bürokauffrau zurechnen wollte, so läge das Einkommen hier maximal bei 1.776,-- € brutto, woraus sich ein Nettoeinkommen von 1.200,-- € ergäbe. Die durch den Antragsteller vorgetragene Kompensation aufgrund der Zuwendungen des Erlöses aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses greife nicht durch, da der Erwerb und Unterhalt des Hauses eine gemeinschaftliche eheliche Leistung gewesen sei. Beide Parteien hätten hierzu gleichwertige Teile beigetragen. Hinsichtlich der behaupteten Kompensation durch im Versorgungsausgleich erworbene Vorteile der Antragsgegnerin führt diese u. a. aus, dass etwaige höhere Rentenansprüche sich allenfalls im Alter auswirken könnten. Bis dahin verbleibe es bei dem ehebedingten Nachteil.Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 stellte die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin zunächst den Antrag, dem Antragsteller im Wege des Gegenantrages aufzugeben, an sie ab dem 01.04.2014 nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von 750,-- €, hilfsweise, die am 16.05.2012 vor dem Amtsgericht Krefeld zu dem AZ 68 F 248/09 abgeschlossene Vereinbarung hinsichtlich Ziffer 1) dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller an sie nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat in Höhe von 750,- €.In dem Schriftsatz vom 19.05.2014 trug die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin weiter vor, dass dem Antragsteller und Gegenantragsgegner noch ein monatlicher Wohnvorteil von 520,-- €, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 780,-- € monatlich sowie eine Steuerrückerstattung für das Jahr 2012 in Höhe von 518,83 € monatlich zum Arbeitseinkommen hinzuzufügen seien. Ferner seien für die durch die Antragstellerseite in Abzug gebrachten zusätzlichen Leistungen für Altersvorsorge lediglich 39,88 € monatlich anerkennungsfähig.Unter Berücksichtigung der so ermittelten neuen Einkommensverhältnisse beantragt die Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin sodann Antragserhöhend,
4dem Antragsteller im Wege des Gegenantrages aufzugeben, an sie ab dem 01.04.2014, fällig bis zum 3. eines jeden Monats im Voraus, nachehelichen Unterhalt zu zahlen in einer Höhe von 1.278,86 €.
5Der Antragsteller und Gegenantragsgegner beantragt,
6diesen Antrag zurückzuweisen.
7Er führt hierzu u. a. aus, dass sich der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin nicht mehr an den ehelichen Lebensverhältnissen bemesse, sondern allenfalls noch an dem angemessenen Lebensunterhalt.Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.06.2014 Bezug genommen.
8II.Es besteht weiterhin eine Unterhaltspflicht im tenorierten Umfang ab Februar 2014.Die Antragsgegner- und Gegenantragstellerseite hat im Termin beantragt, den Antragsteller zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 1278,86 € zu verpflichten. Bei Stellung dieses Antrages ist übersehen worden, dass bereits ein vollstreckbarer und wirksamer Unterhaltstitel in Form eines Prozessvergleiches existiert. Es war somit gemäß § 239 FamFG ein Abänderungsantrag zu stellen. Ein solcher ist im Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 14.04.2014 auch hilfsweise gestellt worden. Im Termin ist die Stellung eines (hilfsweisen) Abänderungsantrages übersehen worden. Der Antrag ist jedoch durch das Gericht dementsprechend sachdienlich dahin auszulegen, dass die Stellung eines Abänderungsantrages zumindest hilfsweise beabsichtigt war.Es war somit über den (hilfsweisen) Abänderungsantrag zu entscheiden.Danach ist der Vergleich dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller nur noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,- € zu zahlen hat.
9Auf Seiten des Antragstellers und Gegenantragsgegners ist hierbei ein jährliches Bruttoeinkommen von 81.884,-- € berücksichtigt worden. Hiervon abzuziehen waren 315,-- € monatliche Leistungen für die freiwillige Krankenversicherung, 39,-- € für die freiwillige Pflegeversicherung sowie 145,-- € für Vorsorgezahlungen an den Gerling Konzern. Als zusätzliches Einkommen sind hier 400,-- € monatlich Steuerrückerstattung berücksichtigt worden.
10Auf Seiten der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin hat das Gericht ein monatliches Bruttoeinkommen einer Bürokauffrau von 1.904,-- € zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen ist, unter gehöriger Anstrengung in dem Bereich der Bürokaufleute eine Tätigkeit zu finden. Wie sich aus dem Vorverfahren zum nachehelichen Unterhalt ergeben hat, war die Antragsgegnerin spätestens ab Oktober 2011 wieder gesundheitlich dazu in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit als Bürokauffrau auszuüben. Bis dahin war sie zumindest zu verschiedenen Zeitpunkten in der Lage, in reduzierter Stundenzahl zu arbeiten. Im vorliegenden Verfahren ist ihre gesundheitliche Fähigkeit zur Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit unstreitig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin bereits im Jahre 2002 und dann noch einmal im Jahre 2012 eine Fortbildung im Bereich kaufmännischer Tätigkeit absolviert hat, ist davon auszugehen, dass sie bei gehöriger Anstrengung eine solche Tätigkeit hätte finden können. Zumindest bei der Fortbildung im Jahre #####/#### sind unstreitig auch Auffrischungen der EDV-Kenntnisse erfolgt. Dass die Antragsgegnerin sich hinreichend auf Stellenanzeigen für den bürokaufmännischen Bereich beworben hat, ist nicht hinreichend vorgetragen worden. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin auch dazu gehalten gewesen, Initiativbewerbungen zu verfassen. Auch hierzu ist nicht ausreichend vorgetragen worden. Hinsichtlich der Höhe des für eine Bürokauffrau heute zu erzielenden Einkommens hat sich das Gericht an dem Durchschnitt orientiert. Dieser liegt gemäß dem Internetportal „gehaltsvergleich.com“ im Falle einer Bürokauffrau in Krefeld bei 1904,- € brutto. Diese Gehaltshöhe ist nach Auffassung des Gerichtes plausibel und nachvollziehbar und somit für eine Bürokauffrau im Durchschnitt in Krefeld zu erwirtschaften. Im Rahmen einer Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, hätte sie rechtzeitig entsprechende Erwerbsbemühungen unternommen, mittlerweile im durchschnittlichen Einkommensbereich von Bürokaufleuten anzusiedeln wäre. Soweit die Antragsgegnerin es für angemessen hält, von dem ermittelten Bruttolohn unter Berücksichtigung der 20-jährigen Nichtberufstätigkeit der Antragsgegnerin einen Abschlag von 25 % zu machen, kann dem nicht gefolgt werden. In dem durch das Gericht ermittelten Durchschnittslohn sind alle Alters-, Erfahrungs- und Qualifikationsstufen enthalten. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nicht erst seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens dazu in der Lage gewesen wäre, sich um eine entsprechende Tätigkeit zu bemühen. Bei rechtzeitigem Bemühen entsprechend der unterhaltsrechtlichen Obliegenheit hätte die Antragsgegnerin zum heutigen Tage durchaus einen gewissen Erfahrungsschatz anhäufen können. Aus diesem Grunde ist die Berücksichtigung des durchschnittlichen Bruttolohnes für Bürokaufleute angemessen. Es ergibt sich somit ein fiktives Netto-Einkommen wie folgt:
11Bruttolohn: . . . . . . . . 1.904,00 Euro
12LSt-Klasse 2
13Kinderfreibeträge 1,5
14Lohnsteuer: . . . . . . . . -159,25 Euro
15Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -179,93 Euro
16Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -28,56 Euro
17Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . -156,13 Euro
18Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -19,52 Euro
19––––––––––––––––––
20Nettolohn: . . . . . . . . 1.360,61 Euro
21abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -68,03 Euro
22––––––––––––––––––
23bleibt 1.292,58 Euro
24. . . . . . . . . . . . . Hinzuzuziehen waren noch fiktive monatliche Kapitalerträge in Höhe von 84,-- € entsprechend des Betrages aus der Vermögensauseinandersetzung.
25Unter Berücksichtigung der im Vorhergehenden dargelegten Einkommensverhältnisse der Parteien und der im Wesentlichen unstreitigen weiteren Einkommenspositionen ergibt sich somit ein rechnerischer Unterhaltsanspruch entsprechend der folgenden Berechnung:
26Frau L
27Einkommen von Frau L . . . . . . . 1.444,00 Euro
28davon aus Erwerbstätigkeit 1.360,00 Euro
29abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -68,00 Euro
30––––––––––––––––––insgesamt . . 1.376,00 Euro
31Herr L
32Berechnung des Einkommens von Herr L:
33Name der Variante II: WEST1401.VUZ
34gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
35erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014
36allgemeine Lohnsteuer
37Jahrestabelle
38Steuerjahr 2014
39Bruttolohn: . . . . . . . . 81.884,00 Euro
40Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 71.830,00 Euro
41Sozialversicherungsbrutto 67.746,00 Euro
42LSt-Klasse 1
43Kinderfreibeträge 1,5
44Lohnsteuer: . . . . . . . . . -18.085,00 Euro
45Solidaritätszuschlag . . . . . . . . 751,90 Euro
46Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -6.402,00 Euro
47Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.016,19 Euro
48Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %)*48.600,00 Euro
49. . . . . . .. . - 3.985,20 Euro
50Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . -498,15 Euro
51––––––––––––––––––
52Nettolohn: . . . . . . . . 51.145,56 Euro
5351145,56 / 12 = . . . . . . . . 4.262,13 Euro
54Monatsbeträge
55freiw. kv . . . . . . . . . -315,00 Euro
56steuer . . . . . . . . . . 400,00 Euro
57freiwillige Pflegeversicherung . . . . . . -39,00 Euro
58Gerling . . . . . . . . . -145,00 Euro
59––––––––––––––
60insgesamt: . . . . . . . . -99,00 Euro
61abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro
62––––––––––––––––––
63unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 4.013,00 Euro
64Kinder
65T, 17 Jahre
66T lebt bei Herr L.
67Herr L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
68Herr L erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
69T , 15 Jahre
70T lebt bei Frau L.
71Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
72Frau L erhält das Kindergeld von 184,00 Euro
73Berechnung des Kindesunterhalts
74Unterhaltspflichten von Herr L
75aus dem Einkommen von Herr L in Höhe von
76. . . . . . . . . . 4.013,00 Euro
77ergibt sich
78Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
79Gruppe 8: 3901-4300, BKB: 1700, Abschlag/Zuschlag -1 > Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1600
80gegenüber T
81Herr L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
82gegenüber T
83Tabellenunterhalt DT 7/3 . . . 580,00 Euro
84abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
85––––––––––––––––––
86. . . . . . . . . . . . . . . 488,00 Euro
87Unterhaltspflichten von Frau L
88aus dem Einkommen von Frau L in Höhe von
89. . . . . . . . . . 1.376,00 Euro
90ergibt sich
91Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
92Gruppe 1: -1500, BKB: 1000
93gegenüber T
94Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro
95abzüglich Kindergeld . . . -92,00 Euro
96––––––––––––––––––
97. . . . . . . . . . . . . . . 334,00 Euro
98gegenüber T
99Frau L erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
100Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
101Einkommen von Frau L
102Einkommen . . . . . . . . . 1.376,00 Euro
103abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -334,00 Euro
104––––––––––––––––––
105bleibt . . . . . . . . . 1.042,00 Euro
106ant. Erwerbseinkommen 1292 - 1292/1376 *334 =
107. . . . . . . . . . 978,00 Euro
108Bedarf nach Additionsmethode
109Einkommen von Herr L . . . . . . . 4.013,00 Euro
110abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -488,00 Euro
111––––––––––––––––––
112bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.525,00 Euro
113abzüglich Erwerbsbonus - 3525 * 1/7 = . . . . -504,00 Euro
114Einkommen von Frau L . . . . . . . 1.042,00 Euro
115abzüglich Erwerbsbonus - 978 * 1/7 = . . . . -140,00 Euro
116––––––––––––––––––
117Gesamtbedarf . . . . . . . . 3.923,00 Euro
118Einzelbedarf 3923 / 2 = . . . . . . . 1.962,00 Euro
119Unterhalt von Frau L
120Eigeneinkommen . . . . 1.042,00 Euro
121abzüglich Erwerbsbonus . . . -140,00 Euro
122abzüglich Einkommen . . . . . . . -902,00 Euro
123––––––––––––––––––
124Unterhalt . . . . . . . . . 1.060,00 Euro
125Der soeben ermittelte Unterhaltsbetrag berücksichtigt jedoch ausschließlich die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung lediglich 13 ½ Jahre angedauert hat. Seit der Trennung im August hat der Antragsteller bis zur Stellung des Abänderungsantrages im Jahre 2014 Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt gezahlt. Spätestens seit der Reform des Unterhaltsrechtes ist jedoch jede Partei dem Grundsatz nach darauf verwiesen, für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Zwar gilt auch hier der Grundsatz der nachehelichen Solidarität fort. Die bloße nacheheliche Solidarität, wie sie u. a. im § 1578 BGB ihren Niederschlag findet, ist jedoch nach Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall erschöpft. Gemäß § 1578 b BGB misst sich demnach unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten das Maß des Unterhaltes fortan an dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten. Der dem Grunde nach nicht zu befristende bzw. zu begrenzende Unterhaltsanspruch ergibt sich sodann im Wesentlichen aus den ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten. Der ehebedingte Nachteil liegt vorliegend bei aufgerundet 400,-- €. Dies ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem ohne die Ehe erzielbaren Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 1.775,-- € und dem aktuell fiktiv zugerechneten Einkommen zuzüglich der Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 1.376,-- €. Auf diese 400,-- € ist das Maß des Unterhaltes nach Auffassung des Gerichtes fortan begrenzt. Soweit die Antragsgegnerseite zu Recht vorträgt, dass im Verhandlungstermin von einem ehebedingten Nachteil in Höhe von ca. 475,- € die Rede war, handelt es sich insoweit um ein Versehen auf Seiten des Gerichtes. Es ist versehentlich das fiktive Zinseinkommen der Antragsgegenerin in Höhe von 84,- € nicht zu ihrem Einkommen hinzugezogen worden, obwohl vom Antragsteller bereits schriftsätzlich so vorgetragen.Hinsichtlich dieser 400,-- € ist der Antragsteller und Gegenantragsgegner entsprechend obiger Berechnung derzeit in jedem Falle leistungsfähig. Es kommt somit auf den weiteren Vortrag der Antragsgegnerin und Gegenantragstellerin in Bezug auf etwaig zurechenbare Wohnvorteile bzw. Mieteinkünfte bzw. auf etwaige weitere Altersvorsorgeaufwendungen des Antragstellers nicht an.Soweit die Antragstellerseite vorträgt, der ehebedingte Nachteil sei hinreichend durch zusätzliche ehebedingte Vorteile wegen Durchführung des Versorgungsausgleiches kompensiert, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die ehebedingten Nachteile sich aktuell konkret auf die Einkommenssituation der Antragsgegnerin auswirken. Die durch die Antragstellerseite vorgetragenen ehebedingten Vorteile hinsichtlich des Versorgungsausgleiches können sich allenfalls in einer ungewissen Zukunft als positiv erweisen. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Unterhaltsberechtigte das Rentenalter überhaupt erreicht. Die hier behauptete Kompensation kann sich daher nach Auffassung des Gerichtes erst dann verwirklichen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Rentenalter bereits erreicht hat.
126Soweit der Antragsteller und Gegenantragsgegner weiter vorträgt, dass eine Kompensation der ehebedingten Nachteile auch durch die Vermögenszuwendung in Höhe von rund 67.000,-- € kompensiert ist, vermag sich das Gericht auch in dieser Hinsicht nicht anzuschließen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Immobilie, aus der die Vermögenszuwendung resultierte, um ein gemeinsam erworbenes Haus handelte. Beide Ehepartner haben zur Schaffung des Vermögenswertes nach Auffassung des Gerichtes gleichwertige Leistungen übernommen. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller im Wesentlichen die finanziellen Leistungen zum Erwerb der Immobilie aufgebracht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch ebenso, dass die Antragsgegnerin durch die Pflege und Erziehung der Kinder und durch sonstige, von nicht arbeitstätigen Ehegatten im Rahmen einer Ehe zu leistenden, Verpflichtungen einen gleichwertigen Beitrag geleistet hat. Es widerspricht nach Auffassung des Gerichtes der Billigkeit, nur die finanziell geleisteten Teile eines ehelichen Zusammenlebens als Vermögenswert zu erachten.
127Im Übrigen ist durch die Antragstellerseite auch nicht ausreichend vorgetragen worden, dass die Antragsgegnerin bei voller Berufstätigkeit und einem entsprechenden Einkommen ohne die Ehe nicht eine gleichwertige Vermögenslage erwirtschaftet hätte. Es handelt sich vorliegend nämlich gerade nicht um eine solche Zuwendung von Vermögensleistungen, die ohne jede rechtliche Verpflichtung durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin erbracht worden wäre.Allerdings geht das Gericht, ebenso wie der Antragsteller davon aus, dass ehebedingte Nachteile nicht einseitig zu Lasten eines dem Grunde nach Unterhaltsverpflichteten gehen dürfen. Wäre der Antragsteller dazu verpflichtet, dauerhaft und ohne Begrenzung bzw. Befristung die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen, so würde der gesamte ehebedingte Nachteil auf ihn verlagert. Zu berücksichtigen ist hier, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller durch die Ehe einkommensbedingte Vorteile erlangt hat. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass lediglich ehebedingte Nachteile auf Seiten der Ehefrau entstanden sind. Direkte ehebedingte Vorteile des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es ist kein Grund erkennbar, warum der grundsätzlich unterhaltsberechtigte Ehegatte Anspruch darauf erheben kann, durch das Unterhaltsrecht so gestellt zu werden, dass keinerlei finanzieller Nachteil aus der Arbeitsteilung in der Ehe verbleibt, während dem Unterhaltspflichtigen durch eben diese Unterhaltsverpflichtung ein dauerhafter Nachteil aufgebürdet wird (so Kieninger, FamRZ 2013, 1355). Vielmehr dürfte der Grundsatz der gleichen Teilhabe beider Ehegatten an der ehelichen Lebensleistung, an daraus resultierenden Vor- und ebenso Nachteilen, auch vorliegend Geltung beanspruchen können. Dies bedeutet, dass ehebedingte Nachteile durch beide Ehegatten zu gleichen Teilen getragen werden müssen. Unter der so verstandenen Auslegung des § 1578 b BGB hat die Antragsgegnerin lediglich einen Unterhaltsanspruch in Höhe des hälftigen ehebedingten Nachteiles, mithin in Höhe von 200,- €.Soweit der Antragsteller und Gegenantragsgegner einen völligen Wegfall der Unterhaltspflicht beantragt hat, war dieser Antrag zurückzuweisen. Gleiches gilt für den beantragten Unterhalt der Antragsgegnerin, soweit er den tenorierten Unterhaltsanspruch übersteigt.
128Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. Unter billiger Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, insbesondere dem Verhältnis von Gewinn und Verlust, trägt danach der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu 20 % und die Antragsgegnerin zu 80 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt 20 % der Antragsteller selbst, 80 % die Antragsgegnerin. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt 80 % die Antragsgegnerin selbst und 20 % der Antragsteller.Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird gemäß § 116 Abs 3 FamFG angeordnet.
129Rechtsmittelbelehrung:
130Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.