Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Feb. 2015 - I-3 Wx 87/14

Gericht
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Von der Überbeglaubigung der von der Beteiligten zu 1.a) vorgelegten Auszüge aus dem irakischen Geburtsregister und aus dem Generalregister des Ministeriums des Inneren durch das irakische Außenministerium kann abgesehen werden; die notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten zu 1. vom 25. September 2012 (UR-Nr. 1269/12 F des Notars Dr. F. in Moers) können als Beurkundungsgrundlage herangezogen werden.
1
G r ü n d e:
2Die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. und 3. sind zulässig; die Beschwerdeberechtigung des Standesamtes folgt hier unabhängig von dem zeitlich bereits anwendbaren § 53 Abs. 2 PStG n.F. wegen seines eigenen Antragsrechts aufgrund § 49 PStG aus § 59 Abs. 2 FamFG (vgl. Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Aufl. 2014, § 49 Rdnr. 22; für derartige Fälle auch OLG Dresden StAZ 2011, S. 278 ff). Sie sind auch begründet. Die Zweifelsvorlage der Beteiligten zu 2. nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG ist, wie aus dem hiesigen Beschlussausspruch ersichtlich, zu bescheiden; für eine Zurückweisung wegen ungenügender standesamtlicher Vorbereitung (dazu Gaaz/Bornhofen a.a.O., Rdnr. 20 i.V.m. 19) besteht, wie sich aus den nachfolgenden Gründen zugleich ergibt, kein Anlass.
3Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PStG haben die Eheschließenden die beabsichtigte Eheschließung bei dem zuständigen Standesamt anzumelden. Die von ihnen durch öffentliche Urkunden nachzuweisenden Umstände sind in § 12 Abs. 2 PStG im Einzelnen aufgeführt. Gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 PStG haben sie diejenigen Nachweise, die nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat, beizubringen. Ist jedoch den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen, § 9 Abs. 2 Satz 1 PStG; notfalls kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides Statt der betroffenen oder anderer Personen verlangen, § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG. Die Voraussetzungen der genannten Erleichterung sind hinsichtlich der von der Beteiligten zu 1.a) beizubringenden Nachweise in dem aus dem hiesigen Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang erfüllt.
4Die Überprüfung der Echtheit der beiden von der Beteiligten zu 1.a) beigebrachten und ihrem Inhalt nach aussagekräftigen Auszüge erfolgte allein aufgrund der Erfahrungstatsache zahlreich vorkommender Fälschungsmerkmale bei irakischen Urkunden, nicht aufgrund konkreter Verdachtsmomente. Diese drängen sich angesichts dessen, dass es sich zwar bei dem Beteiligten zu 1.b) um einen deutschen Staatsbürger handelt, jedoch auch die Beteiligte zu 1.a) wegen ihres Status als anerkannter Flüchtling über ein eigenes Aufenthaltsrecht verfügt, auch nicht auf. Der vorgelegte Auszug aus dem irakischen Geburtsregister wurde einer Sichtprüfung durch die Deutsche Botschaft in Bagdad und einer Echtheitsbewertung durch das hessische LKA, der Auszug aus dem Generalregister der letztgenannten Echtheitsbewertung unterzogen; Auffälligkeiten wurden bei keinem der beiden Dokumente festgestellt. Die für die Beurteilung der Echtheit angegangenen staatlichen Stellen waren, wie sich jedenfalls aus dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2. vom 25. April 2014 ergibt, zu den betreffenden Zeitpunkten zuständig; dass in späterer Zeit jene Urkundenuntersuchungen nicht mehr durch die Landeskriminalämter, sondern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgenommen wurden, macht die vollzogenen Verfahrenshandlungen weder fehlerhaft noch unzulänglich. Verbleibende Zweifel an der Echtheit der Urkunden könnten nach Lage der Dinge allein durch eine Überbeglaubigung des irakischen Außenministeriums ausgeräumt werden. Eine solche zu erlangen, haben die Beteiligten zu 1. alles ihnen Zumutbare getan, Weiteres wäre nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich. Zutreffend weist die Beteiligte zu 2. im Schriftsatz vom 25. April 2014 darauf hin, dass eine persönliche Beschaffung der Überbeglaubigung durch die Beteiligte zu 1.a) nicht in Betracht kommt, da sie anerkannter Flüchtling ist. Des weiteren steht aufgrund der Ausführungen im vorgenannten Schriftsatz fest, dass sie sich an diejenigen Vertrauensanwälte wandte, um ihr bei der Beschaffung der Überbeglaubigung behilflich zu sein, die auf einer – ihr von der Beteiligten zu 2. ausgehändigten – Liste standen, die von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad herausgegeben worden war; ferner, dass von den schriftlich und telefonisch angesprochenen Kanzleien nur eine einzige antwortete, und zwar dahin, eine Überbeglaubigung durch das irakische Außenministerium verursache zwar eine offizielle Gebühr von lediglich wenigen hundert US-Dollar, sei jedoch faktisch ohne Zusatzgebühren – nämlich mit der Funktion eines Bestechungsgeldes – nicht zu erhalten, außerdem werde die Beauftragung der Anwaltskanzlei weitere rund 1.500 US-Dollar kosten. Diese Darstellung steht nicht in Widerspruch zu den im Schreiben des Senats vom 8. April 2014 angesprochenen „regelmäßigen“ Kosten einer Überbeglaubigung von zwischen 400 € bis 1.000 €. Die nach alledem von den Beteiligten zu 1. tatsächlich zu erbringenden finanziellen Leistungen für die Beibringung einer Urkunde, die dazu bestimmt ist, letzte Zweifel an der Echtheit zweier anderer Urkunden zu beseitigen, erachtet der Senat als unverhältnismäßig hoch. Diese Zweifel können angesichts dessen auch durch die notariell beurkundeten eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten zu 1., zu denen sie sich nach Aktenlage ohne weiteres bereitgefunden haben, ausgeräumt werden.
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von Gerichtskosten sind die Beteiligten zu 2. und 3. ohnehin befreit, § 51 Abs. 1 Satz 2 PStG. Eine Anordnung der Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil die Beteiligten zu 1. den Beteiligten zu 2. und 3. im Verfahren nicht in einem entgegengesetzten Sinne gegenübergestanden haben. Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Wertfestsetzung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

moreResultsText
Annotations
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
- 1.
ihren Personenstand, - 2.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, - 3.
ihre Staatsangehörigkeit, - 4.
wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.
(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.