Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 05. Mai 2015 - I-24 U 92/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. April 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, in gesamtschuldnerischer Haftung EUR 11.001,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 an die Klägerin zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch für Kosten, die EUR 7.500,-- übersteigen haften, sofern diese für die Beseitigung der Schäden der Balkone an der Wohnanlage H… nach Maßgabe der Empfehlung des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 16.09.2011, Seite 9 (AG Mülheim an der Ruhr 23 H 1/11) erforderlich werden sollten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg und führt im tenorierten Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
4Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung unterliegen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche dem Werkvertragsrecht und nicht dem Kaufrecht, weshalb die Klage bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten Erfolg hat und ihr in Höhe von EUR 11.001,67 stattzugeben ist.
51.
6Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft aktiv legitimiert ist. Bei den hier im Streit stehenden Mängeln an den Balkonen handelt es sich um solche am Gemeinschaftseigentum. Während sich das Sondereigentum an einem Balkon nur auf den Luftraum, den Innenanstrich und den Bodenbelag erstreckt, stehen die übrigen konstruktiven Teile sowie solche Teile, die ohne Veränderung der äußeren Gestalt des Gebäudes nicht verändert werden können, wie Brüstungen und Geländer, Bodenplatte einschließlich der Isolierschicht, Decken, Abdichtungsanschlüsse zwischen Gebäude und Balkon, Außenwände, Stützen und Türen im Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 114/09, Rz. 22 mwN). Ansprüche der Wohnungseigentümer aus den Erwerbsverträgen können bezüglich des Gemeinschaftseigentums „gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümer“ gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 WEG darstellen und dann – wie hier – durch Beschlussfassung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zur Ausübung auf die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. Diese ist dann für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Ansprüche zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 – VII ZR 113/09, Rz. 22 mwN; Jenissen/Suilmann, WEG, 2. Auflage, § 21 Rn. 7 ff. mwN). Mit der Beschlussfassung vom 5. November 2012 (Anlage K30, GA 227) hat die Klägerin somit von ihrer Verwaltungskompetenz Gebrauch gemacht, die Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich zu ziehen und diese als Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verfolgen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. April 2007 – VII ZR 210/05 -, Rz. 15 mwN).
72.
8Die Klägerin kann gegenüber den Beklagten erfolgreich Ansprüche auf Vorschuss und Schadensersatz gemäß §§ 631ff., 634, 636, 637 Abs. 3 BGB geltend machen, denn die Beklagten haften nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts für die Schäden der Balkonanlage.
9a.
10Beim Erwerb von „Altbauten“ ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn der Erwerb des Grundstücks mit einer Herstellungsverpflichtung verbunden ist. Hier kann offen bleiben, ob die Beklagten als Veräußerer vertraglich Bauleistungen übernommen haben, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. April 2007 – VII ZR 210/05) oder ob dies nicht der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – VII ZR 117/04, Rz. 16 mwN). Hat nämlich der Verkäufer eine Herstellungsverpflichtung übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts gleichwohl die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit die Herstellungspflicht verletzt ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, dann ist Kaufrecht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – VII ZR 117/04, a.a.O). Im Streitfall bestand eine Herstellungspflicht aber jedenfalls hinsichtlich des mit Mängeln behafteten Balkons. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn die vom Veräußerer übernommenen Arbeiten bereits vor Vertragsschluss ausgeführt wurden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – VII ZR 257/03; Urteil vom 8. März 2007 – VII ZR 130/05 Rz. 18; Urteil vom 26. April 2007, a.a.O., Rz. 19). Unerheblich ist weiterhin, ob bei Ausführung der Arbeiten bereits die Absicht bestand, das Objekt zu veräußern (BGH, Urteil vom 8. März 2007, a.a.O. Rz. 18). Weiterhin ist es ohne Belang, ob die Parteien den Vertrag als Kaufvertrag und sich selbst als Käufer und Verkäufer bezeichnet haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2007 – VII ZR 130/05, Rz. 17, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Urteil vom 26. April 2007 – VII ZR 210/05, Rz. 18 mwN).
11Hier haben sich die Beklagten zur Errichtung der Balkone verpflichtet und diese Herstellungspflicht verletzt, denn die Balkone weisen Mängel auf. Maßgebend waren für die vertraglichen Pflichten der Beklagten das Exposé (Anlage K6, Anlagenhefter 55f.), in dem die Errichtung der Balkone im Rahmen der Objektbeschreibung aufgeführt ist. Auch dieses ist Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge geworden. Dem steht nicht entgegen, dass das Kurzexposé mit der Baubeschreibung nicht mitbeurkundet worden ist und sich die Herstellungsverpflichtung der Beklagten damit nicht unmittelbar aus den notariellen Erwerbsverträgen ergibt. Dies mag zu einer Formunwirksamkeit der Verträge geführt haben, die indes durch die Eintragungen der Käufer ins Grundbuch nach erfolgter Auflassung geheilt worden wäre (§ 311 b Abs. 1 S. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 117/04, BGHZ 164, 225, 228; Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Rz. 20).
12b.
13Der Haftung der Beklagten stehen die in den notariellen Kaufverträgen vereinbarten Gewährleistungsausschlüsse nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 – VII ZR 257/03, Rz. 46 mwN; Urteil vom 6. Oktober 2005 – VII ZR 117/04, Rz. 16 mwN). Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen des Gewährleistungsausschlusses zwischen den jeweiligen Vertragsparteien eingehend thematisiert worden sind bzw. eine ausführliche Belehrung durch den beurkundenden Notar erfolgt ist. Letztere war erforderlich, denn eine Ausnahme kann nur unter solchen Umständen in Betracht kommen, unter denen ein beurkundender Notar aus § 17 BeurkG auf eine Belehrung der Parteien verzichten kann, also dann, wenn er sich davon überzeugt hat, dass sich die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen und das damit verbundene Risiko vollständig im Klaren sind und dennoch die konkrete Vertragsgestaltung ernsthaft wollen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 – IX ZR 12/94; Urteil vom 16. Dezember 2004, a.a.O., Rz. 46 mwN). Anhaltspunkte für eine dahingehende Belehrung der Wohnungseigentümer tragen die Parteien nicht vor, sie sind auch nicht ersichtlich.
14c.
15Die Voraussetzungen für einen Teil der von der Klägerin verfolgten Schadensersatzansprüche und den Vorschussanspruch liegen vor.
16Die Balkonstützen sind mangelhaft, denn sie weisen unstreitig Deformationen und Korrosion auf. Der Sachverständige M hat in im Rahmen des gegen die Me GmbH gerichteten selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (Az. 23 H 1/11, BA 69ff.) festgestellt, dass eine Feuerverzinkung oder ein vergleichbarer Korrosionsschutz für die Innenseiten der Hohlraumstützen nicht vorhanden ist und die aufgetretenen Schäden herbeigeführt hat. Vielmehr wurde die Beschichtung nur auf die Außenseiten der Hohlraumprofile aufgetragen. Er stellte weiter fest, dass sowohl die Herstellung als auch die Montage nicht in allen Punkten sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Gutachten vom 16. September 2011 verwiesen.
17Zur Beseitigung dieser Mängel veranschlagte der Sachverständige einen Betrag von EUR 7.500,-- netto, den die Klägerin als Vorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB zur Zahlung verlangen kann. Da dieser Betrag lediglich eine Schätzung darstellt und weitere Kosten hinzukommen können (z.B. Umsatzsteuer), ist auch dem Feststellungsantrag der Klägerin mit der Maßgabe stattzugeben, dass die für die Sanierung nach der Empfehlung des Sachverständigen M im Beweissicherungsgutachten vom 16.09.2014 entstehenden Kosten zu ersetzen sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für diese Anträge als auch für die gemäß §§ 634 Abs. 4, 636, 280, 281 BGB geltend gemachten Schadensersatzansprüche liegen vor.
18Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Beklagten von den Klägern mündlich und schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert worden sind. Mit der E-Mail vom 8. Juli 2010 (Anlage K7b, Anlagenhefter 60) hat der für die Klägerin handelnde Wohnungseigentümer P. den Beklagten die Mängel angezeigt. Mit dem Schreiben vom 11. November 2011 (Anlage K14, Anlagenhefter 118f.) wurde ihnen eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 20. November 2011 gesetzt, die erfolglos verstrichen ist. Selbst wenn man diese Frist – trotz der vorangegangenen ausführlichen Auseinandersetzung der Parteien über die Mängel - als zu kurz erachtete, um die Sanierungsarbeiten durchführen zu können, so ist dies nicht relevant, weil auch eine – dann geltende - längere Frist von mehreren Wochen die Beklagten nicht zur Mängelbeseitigung veranlasst hat.
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(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.