Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - I-23 U 7/14
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 20. Dezember 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Antragsteller, ein Architekt, begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), die der Sicherung seiner angeblichen Honorarforderung gegen den Antragsgegner dienen soll. Das Landgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss erlassen. Mit seinem Widerspruch hiergegen hat der Antragsgegner zahlreiche Einwände gegen die Berechnung der zu sichernden Honorarforderung des Antragstellers geltend gemacht und mit angeblichen Gegenansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung anschließend mit dem angefochtenen Urteil unter Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Berufung, mit der er seinen Verfügungsantrag weiter verfolgt.
4B.
5Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Der beantragte, vom Landgericht unter Aufhebung der zuvor ergangenen Beschlussverfügung abgelehnte Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek einzutragen, kommt jedenfalls jetzt schon deshalb nicht (mehr) in Betracht, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
6Die Dringlichkeit für die erstrebte Anordnung ist deshalb entfallen, weil der Antragsteller die Berufung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet, sondern die Verlängerung der Frist um einen Monat beantragt und die antragsgemäß bis zum 7. April 2014 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nahezu voll ausgeschöpft hat. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die antragstellende Partei nämlich alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass dem Antragsteller die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist. Verzögerungen, die ihr Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hat, muss sich die antragstellende Partei dabei zurechnen lassen.
7Hat die erste Instanz den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, muss der Antragsteller auch das Berufungsverfahren beschleunigt betreiben. Zwar darf er die gesetzlichen Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschöpfen, ohne dass hierdurch die Eilbedürftigkeit des nachgesuchten Rechtsschutzes in Frage gestellt wird. Bittet er allerdings ohne Vorliegen triftiger Gründe darum, die Berufungsbegründung um einen mehr als bloß unerheblichen Zeitraum von wenigen Tagen zu verlängern, und nutzt er die gewährte Verlängerung sodann aus, gibt der Antragsteller damit im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung der reklamierten Ansprüche nicht dringlich ist (Beschlüsse des Senats vom 29. Januar 2013 – I-23 U 148/12 und vom 9.9.2008 – I-23 U 106/08, unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2006, Kart. U 29/05 mit weiteren Nachweisen; OLG Stuttgart, Urteil vom 6.2.2003, 2 U 152/02; zudem OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, Urteil vom 23.6.2009 – I-20 U 8/09). Die Vermutung des § 885 Abs. 1 BGB ist dann widerlegt.
8Abweichendes folgt im vorliegenden Fall nicht daraus, dass das Landgericht die beantragte einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss erlassen hatte. Allerdings braucht ein in erster Instanz obsiegender Antragsteller das Verfahren solange nicht beschleunigt zu betreiben, wie er aufgrund einer bereits erlassenen gerichtlichen Maßnahme gesichert ist. Diese im vorliegenden Fall mit der Beschlussverfügung zunächst erreichte Situation hat sich indes mit dem angefochtenen Urteil, das die Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen hat, wieder geändert. Das Urteil hat nämlich zum Erlöschen der auf Grund der einstweiligen Verfügung eingetragenen Vormerkung geführt (BGHZ 39, 21; s. auch etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 885 Rn. 47 m. w. Nachw.: „Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch eine zumindest vorläufig vollstreckbare Entscheidung ... setzt die Eintragungsgrundlage der Vormerkung außer Kraft und lässt diese somit erlöschen ... Die Vormerkung verliert ihre Wirksamkeit mit der Verkündung der Entscheidung ... Nach diesem Zeitpunkt kann deshalb die Vormerkung nicht mehr in das endgültige Recht umgeschrieben werden; geschieht dies trotzdem, so wird dadurch der Rang nicht gewahrt ...“). Die im Berufungsverfahren erstrebte erneute Anordnung ihrer Eintragung hat der Antragsteller deshalb wiederum beschleunigt zu verfolgen.
9§ 885 Abs. 1 Satz 2 BGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Vorschrift enthält eine widerlegliche Vermutung (vgl. nur OLG Koblenz NJW-Spezial 2013, 365 = BauR 2013, 1316, Leitsatz; OLG Celle BauR 2013, 128; Hanseatisches OLG Hamburg MDR 2012, 1249; OLG Hamm BauR 2004, 872; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Aufl. 2013, Rn. 277 m. w. Nachw.; auch Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 885 Rn. 5), wie auch der Senat bisher (a.a.O.) entschieden hat. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es lediglich als nicht erforderlich an, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Das bedeutet aber keineswegs, dass die darin enthaltene Vermutung der Dringlichkeit nicht aufgrund anderer Umstände widerlegt sein kann. In entsprechender Weise wird etwa auch § 12 Abs. 2 UWG verstanden, der ebenfalls eine Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Verfügungsgrundes bei einem lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch für entbehrlich erklärt, der aber nach allgemeiner Auffassung ebenfalls nur eine widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit enthält.
10Die Notwendigkeit einer Ausschöpfung der verlängerten Frist zur Begründung der Berufung lässt sich vorliegend nicht aus Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung oder aus einem besonderen Umfang der Sache herleiten. Die zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der Begründungsfrist angegebene Arbeitsbelastung und ein Urlaub des Prozessbevollmächtigten entlasten den Antragsteller nicht. Der Anwalt muss einem Verfügungsverfahren, das eilbedürftig ist, Vorrang einräumen. Dabei ist zuzugeben, dass die Sache aufgrund der zahlreichen Einwendungen des Antragsgegners sehr umfangreich ist. Dies allein kann indes die Notwendigkeit der Ausschöpfung einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist nicht rechtfertigen, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund seiner Befassung mit der Sache in erster Instanz bereits umfassend eingearbeitet war. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers selbst in erster Linie die Befassung mit anderen Aufgaben und seinen Urlaub als Begründung für den Fristverlängerungsantrag angeführt. Die antragsgemäße Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Senats ist nicht geeignet, ein Vertrauen beim Antragsteller dahin zu schaffen, die verlängerte Frist könne ohne Auswirkungen auf die Dringlichkeit ohne weiteres ausgeschöpft werden. Mit dem Verlängerungsantrag nimmt der Antragsteller lediglich prozessuale Rechte wahr. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist betrifft die Zulässigkeit der Berufung. Ihre – prozessual ohne weiteres zulässige, antragsgemäße – Verlängerung erfolgt gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO unabhängig davon, ob es sich um ein Verfügungsverfahren oder um ein anderes Erkenntnisverfahren handelt. Bei der Fristverlängerung braucht das Gericht auch nicht auf die Möglichkeit einer Widerlegung der Dringlichkeit durch Ausschöpfung der verlängerten Frist hinzuweisen (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rn. 88 m. Nachw.), zumal im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag noch gar nicht feststeht, ob die verlängerte Frist überhaupt ausgeschöpft werden wird bzw. ggf. mit welcher Begründung dies erforderlich wird.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
12Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 13.000,-- € nach der von den Parteien nicht angegriffenen Wertfestsetzung erster Instanz.
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Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH wird dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin ¾ der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Verfügungsbeklagte ¼ zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000,-- EUR.
Gründe
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(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.