Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - I-23 U 7/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0930.I23U7.14.00
bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 20. Dezember 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.


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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2014 - I-23 U 7/14 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 648 Kündigungsrecht des Bestellers


Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung


(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Feb. 2003 - 2 U 152/02

bei uns veröffentlicht am 06.02.2003

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Die Kostenentscheidung im

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Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH wird dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin ¾ der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Verfügungsbeklagte ¼ zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000,-- EUR.

Gründe

 
I.
Die Verfügungsklägerin verlangt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von Äußerungen, die sie für wettbewerbswidrig und rufschädigend hält.
Die Verfügungsklägerin, deren Geschäftsanteil zu je 25 % von der Bodensee-Wasserversorgung, der Landeswasserversorgung, der NWS-Regional AG & Co. KG und der Vedewa r.V. gehalten werden, betreibt ein Umweltlabor, das Untersuchungen von Wasser, Boden und Luft anbietet. Gleichzeitig ist die Verfügungsklägerin mit einer anderen Abteilung Partner des deutschen Akkreditierungssystems Prüfwesen GmbH (DAP), das Labore nach den ISO-Normen prüft und zertifiziert.
Der Verfügungsbeklagte ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Mitglieder Prüflabore sind, die sich mit der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, aber auch mit der Untersuchung von Boden, Wasser und Luft befassen. Die Mitglieder des Verfügungsbeklagten stehen mit der Verfügungsklägerin, die am 31.12.2002 aus der Verfügungsbeklagten ausgetreten ist, im Wettbewerb, insbesondere auf dem Markt für Trinkwasserprüfungen.
Die Verfügungsbeklagte hat auf ihrer Homepage Äußerungen über die Verfügungsklägerin verbreitet, die diese für unzulässig hält.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten, dass das von der Verfügungsklägerin betriebene Umweltlabor durch staatliche und kommunale Transferzahlungen subventioniert werde, gleich über welche Medien, insbesondere nicht über das Internet.
Den weitergehenden Unterlassungsantrag betreffend die Äußerung, das von der Verfügungsklägerin betriebene Umweltlabor sei ein kommunales Unternehmen bzw. ein kommunales Labor, das Wettbewerbsvorteile genieße und nicht als unabhängig anzusehen sei, hat das Landgericht unter Aufhebung der Kosten zurückgewiesen.
Gegen das am 12.08.2002 zugestellte Urteil, hat die Verfügungsklägerin am 12.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 08.11.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass der Kern Aussage, das Labor der Verfügungsklägerin sei fachlich nicht unabhängig, unrichtig und daher unzulässig sei.
Die Dringlichkeitsvermutung nach § 25 UWG sei durch die Ausnutzung der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründung nicht widerlegt. Im Übrigen habe es für die Fristverlängerung verschiedenen Gründe wie Arbeitsüberlastung, Urlaubsabwesenheit sowie die Anfang November 2002 stattgefundene Vorstandssitzung der Verfügungsbeklagten gegeben.
10 
Die Verfügungsklägerin beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002, Az.: 40 O 88/02 KfH, zugestellt am 12.08.2002 insoweit abzuändern, dass es der Antragsgegnerin auch verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten, dass das von der Antragstellerin betriebene Umweltlabor nicht als unabhängig anzusehen sei oder Behauptungen in dieser Art in anderer Form zu verbreiten oder aufzustellen, gleich über welche Medien, insbesondere nicht über das Internet.
12 
hilfsweise
13 
die Äußerung zu untersagen: "Zudem gilt die W GmbH aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur in der Branche als ein von Auftraggeberseite nicht unabhängiges Labor".
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2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
15 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Dringlichkeit des Verfügungsantrags entfallen sei. Im Übrigen hält er die beanstandete Aussage für zutreffend und durch Art. 5 und 9 GG gedeckt. Zu beanstanden an dem Urteil des Landgerichts sei lediglich die Kostenentscheidung, der eine unrichtige Gewichtung der zulässigen und unzulässigen Äußerungen zugrunde liege.
II.
18 
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
19 
Dabei kann dahinstehen, ob der Verfügungsklägerin der im Berufungsverfahren weiter verfolgte Unterlassungsanspruch zusteht, da die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit entfallen ist.
20 
Die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 25 UWG ist vorliegend dadurch widerlegt, dass die Verfügungsklägerin ihre Berufung erst am Ende der um insgesamt einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat, ohne dass dafür sachliche Gründe bestanden haben.
21 
Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sowie die Ausschöpfung der antragsgemäß verlängerten Frist zum Verlust des Eilbedürfnisses führen (vgl. zum Meinungsstand Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Rz. 27 zu Kap. 54; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 25 Rn. 16). Ein Widerspruch zu der einen besonders gelagerten Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Senats vom 2.7.1982 - 2 U 83/82 (WRP 1982, 604) ist hierin nicht zu sehen, durch die nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zum Verlust der Eilbedürftigkeit führen könne.
22 
Aus der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, kann nicht gefolgert werden, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der für die einstweilige Verfügung notwendige Dringlichkeit nicht berücksichtigt werden kann. Die Einhaltung der die Zulässigkeit der Berufung regelnder Bestimmungen ist zu trennen von der in jedem Einzelfall zu prüfenden Frage, ob die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Eilbedürftigkeit als besondere Form des Rechtsschutzinteresse besteht.
23 
Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass - sofern keine besonderen Gründe vorliegen - die in dem Gesetz dem in erster Instanz unterlegenen Antragsteller eingeräumte 2-monatige Berufungsbegründungsfrist ausreichend ist, um sich darüber klar zu werden, ob und mit welcher Begründung das Eilverfahren fortgeführt werden soll. Nachdem diese Fristen auch für das Eilverfahren gelten, kann dem Antragsteller zwar im Hinblick auf das Eilbedürfnis grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er diese Fristen in vollem Umfang ausschöpft (vgl. Teplitzky aaO). Dagegen muss der Antragsteller, der die Dringlichkeit seines Begehrens geltend macht, regelmäßig in der Lage sein, innerhalb dieser zwei Monate seine Berufung einzulegen und ordnungsgemäß zu begründen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und der Ausnutzung der Fristverlängerung gibt er jedenfalls dann zu erkennen, dass die Sache so eilig nicht ist, wenn die gesetzliche Frist nicht nur unerheblich und ohne besondere Gründe überschritten wird (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2001, 331).
24 
Vorliegend sind keine Gründe gegeben, die eine Überschreitung der 2-monatigen Berufungsbegründungsfrist um nahezu 4 Wochen (27 Tage) rechtfertigen würden. Die - auch in anderen Verfahren häufig geltend gemachte - Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten und Urlaubsabwesenheit der Partei während der ersten Fristverlängerung rechtfertigt die in Anspruch genommene Fristverlängerung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht, da bereits die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist ausreichend lang bemessen ist, um auch diesen Umständen bei Zeiten Rechnung zu tragen. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie vorliegend - der in das Berufungsverfahren gelangte Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Auch der Umstand, dass Anfang November eine Vorstandssitzung der Verfügungsbeklagten stattgefunden hat, der die streitgegenständliche Äußerung zum Gegenstand hatte, rechtfertigt ebenso wenig eine zweimalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wie die Ende Oktober ausstehende Entscheidung des DAP über den Entzug der Partnerschaftsstellung der Verfügungsklägerin. Die Inanspruchnahme einer das Verfahren verzögernden Fristverlängerung zeigt vielmehr, dass das Interesse der Verfügungsklägerin an einer schnellen einstweiligen Entscheidung nicht besteht.
25 
Mangels Verfügungsgrund war daher die Berufung zurückzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
27 
Die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Kostentscheidung in dem angegriffenen Urteil führt zu deren Abänderung zugunsten des Verfügungsbeklagten. Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin ergibt sich, dass die ihrem Labor abgesprochene Unabhängigkeit diese besonders behindert, weshalb unter Berücksichtigung der weiteren, teilweise unzulässigen streitgegenständlichen Äußerungen eine Kostenquote von ¾ zu ¼ zu Lasten der Verfügungsklägerin sachgerecht erscheint.
28 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29 
Bei der Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens war das Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der beanstandeten Äußerung zu berücksichtigen.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.